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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.06.1995, Az.: BVerwG 2 WD 11.95

Disziplinarmaßnahmen bei Dienstvergehen eines Soldaten durch Zugriff auf Bundeswehrbenzin; Degradierung eines Vorgesetzten; Entfernung aus dem Dienstverhältnis als härteste Disziplinarmaßnahme; Besonderer Schutz des Wehrmaterials der Bundeswehr auf Grund der hohen Bedeutung für die Einsatzbereitschaft; Strafmilderung bei Vorliegen besonderer Lebensumstände oder bei in der Person liegenden Milderungsgründen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.06.1995
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 11.95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 29985
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Nord - 19.01.1995 - AZ: 7 VL 19/95

Fundstelle

  • DokBer B 1995, 289-292

Prozessführer

Stabsunteroffizier ..., geboren am ...

Redaktioneller Leitsatz

Vergreift sich ein Soldat in Vorgesetztenstellung am Eigentum oder Vermögen seines Dienstherrn, disqualifiziert er sich regelmäßig durch eine solche Tat als Vorgesetzter, so dass Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung bis in den Mannschaftsdienstgrad ist. Erschwerend wiegt es, wenn der Soldat bei seiner Tat mit nicht unerheblicher krimineller Energie vorgegangen ist.

In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung vom 29. Juni 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier, sowie
Oberstleutnant Wienbreier,
Stabsunteroffizier Maurer als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Angestellte ... als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Rechterkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 7. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 19. Januar 1995 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.

Der Soldat wird in den Dienstgrad eines Unteroffiziers herabgesetzt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.

Tatbestand

1

I

Der 24 Jahre alte Soldat besuchte fünf Jahre die Grundschule, danach die Hauptschule, die er mit dem Zeugnis über den Hauptschulabschluß vom 25. Juni 1988 verließ. Vom 1. September 1988 bis 27. August 1991 durchlief er eine Lehre als Kraftfahrzeugmechaniker, die er mit der Gesellenprüfung abschloß. Danach war er bis Ende März 1992 bei seiner Ausbildungsfirma als Geselle tätig.

2

Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung wurde er zum 1. April 1992 als Eignungsübender und Hauptgefreiter zur Instandsetzungsausbildungskompanie ... in B. einberufen und unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit am 1. August 1992 zum Hauptgefreiten ernannt. Seine Dienstzeit wurde auf vier Jahre festgesetzt; sie endet demnach planmäßig mit Ablauf des 31. März 1996.

3

Der Soldat wurde am 1. April 1993 zum Unteroffizier und am 13. April 1994 zum Stabsunteroffizier befördert.

4

Nach seiner Grundausbildung wurde der Soldat zum 1. Juli 1992 zum Stab/Stabsbatterie Artillerieregiment ... in K. versetzt und als Kraftfahrzeug- und Panzerinstandsetzungsunteroffizier eingesetzt. Im Rahmen einer Kommandierung vom 5. Oktober bis 2. Dezember 1992 zur .../Panzergrenadierbataillon ... in W. bestand er den Unteroffizierlehrgang - allgemeinmilitärischer Teil - und im Rahmen einer weiteren Kommandierung vom 5. Januar bis 26. Februar 1993 zur Technischen Schule des Heeres und Fachschule des Heeres für Technik in A. den Unteroffizierlehrgang - militärfachlicher Teil -. Zum 1. April 1993 wurde er zur Stabsbatterie Artillerieregiment ... in K. als Fernmeldematerial- und Mechanikerunteroffizier Fernmeldegerät versetzt und wechselte zum 2. April, 1993 bei seiner Einheit auf den Dienstposten eines Kraftfahrzeug- und Panzerinstandsetzungsunteroffiziers. Im Rahmen einer Kommandierung vom 28. September bis 3. Dezember 1993 zur Heeresunteroffizierschule ... in M. besuchte er den Feldwebellehrgang - Teil 1 -.

5

In dem Beurteilungsvermerk der Heeresunteroffizierschule ... vom 2. Dezember 1993 wurde festgestellt, daß der Soldat wegen mehrerer Mängel zur Zeit nicht zum Feldwebel geeignet ist. In der Beurteilung vom 20. Dezember 1993 erhielt der Soldat in der gebundenen Beschreibung einmal die Note "1", fünfmal die Note "2", sechsmal die Note "3" und dreimal die Note "4"; in der freien Beschreibung wurde über ihn u.a. ausgeführt, er sei ein ruhiger, engagierter und kameradschaftlicher Unteroffizier, der eine unerschütterliche Leistungsbereitschaft besitze, sich anerkennenswert im Unteroffizierkorps einsetze, allerdings sein Durchsetzungsvermögen durch mehr Abstand zu seinen Untergebenen steigern könnte und mit weiterer Erfahrung mehr Sicherheit gewinnen werde.

6

Die Leumundszeugen Major H. als ehemaliger und Hauptmann Ha. als jetziger Disziplinarvorgesetzter beurteilten den Soldaten vor der Truppendienstkammer übereinstimmend überwiegend mit der Note "3". Hauptmann Ha. bewertete darüberhinaus die Fähigkeiten des Soldaten zur Einsatz- und Betriebsführung mit dem Ausprägungsgrad "B". In der Beurteilung vom 29. Mai 1995, die der Senat in diesem Verfahren angefordert hat, wurden die dienstlichen Leistungen des Soldaten auf dem Dienstposten des Kraftfahrzeug-/Panzerinstandsetzungsunteroffiziers in der gebundenen Beschreibung einmal mit "1", fünfmal mit "2", zweimal mit "3" und dreimal mit "4" bewertet; in der freien Beschreibung wurde über ihn u.a. ausgeführt, er sei verantwortungsbewußt, zeige großes Engagement und sei im Unteroffizierkorps ein anerkanntes Mitglied, allerdings solle er in Zukunft noch mehr darauf achten, Probleme, die sowohl dienstlich als auch privat bedingt sein könnten, mit noch mehr Weitsicht und Sachlichkeit anzugehen.

7

Das Bundeszentralregister und das Disziplinarbuch enthalten keine Eintragungen über Strafen und disziplinare Maßregelungen des Soldaten.

8

Die Dienstbezüge des ledigen und kinderlosen Soldaten berechnen sich aus der 3. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 6 des Bundesbesoldungsgesetzes und betragen monatlich 2.841,81 DM brutto, 2.322,04 DM netto. Er hat einen Bankkredit in Höhe von 10.000,00 DM aufgenommen, den er bis Juli 1996 in monatlichen Raten in Höhe von 341,00 DM zurückzahlt; derzeit sind noch zwölf Raten offen. Ansonsten hat der Soldat keine Verbindlichkeiten.

9

Der Soldat ist verlobt und beabsichtigt, demnächst zu heiraten.

10

II

Im Juni 1994 kam es durch Abgabe nach § 29 Abs. 3 WDO wegen versuchten Diebstahls zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten, das die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Itzehoe mit Zustimmung des Amtsgerichts Itzehoe durch Verfügung vom 15. September 1994 gemäß § 153 Abs. 1 Satz 1 StPO - Az.: 304 Js 11918/94 - eingestellt hat.

11

In dem mit Verfügung des Befehlshabers Wehrbereichskommando ... und Kommandeurs ... Panzergrenadierdivision vom 31. August 1994 ordnungsgemäß eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren fand die 7. Kammer des Truppendienstgerichts Nord, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 6. Dezember 1994, den Soldaten am 19. Januar 1995 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zu einem Beförderungsverbot für die Dauer von vier Jahren sowie zu einer Gehaltskürzung um ein Zwanzigstel für die Dauer von einem Jahr.

12

Die Kammer traf folgende tatsächliche Feststellungen:

"Im Mai 1994 befand sich der Soldat in erheblichen finanziellen Schwierigkeiten. Er hatte einen Kredit in Höhe von 5.000,00 DM aufgenommen, um den Kauf eines Personenkraftwagens zu finanzieren. Später traten an diesem Personenkraftwagen Motorschäden auf. Der Personenkraftwagen mußte zweimal repariert werden. Die Reparaturen kosteten insgesamt 4.500,00 DM. Der Soldat mußte, um diese Kosten zu decken, seinen Kredit auf insgesamt 10.000,00 DM erhöhen. Außerdem lebte er über deine Verhältnisse. In Diskotheken und Geldspielhallen gab er erhebliche Summen aus. Dies führte dazu, daß er sein Girokonto zusätzlich um 7.500,00 DM überzog. Er verlor den Überblick über seine finanziellen Verhältnisse. Schließlich standen ihm nur noch ca. 75 bis 100,00 DM in der Woche zur Verfügung.

Ende Mai 1994 verfügte der Soldat über keinerlei Bargeld mehr. Er war dementsprechend auch nicht mehr in der Lage, sich Benzin für seinen Privat-Pkw zu kaufen. Dies belastete den Soldaten, weil er nicht in der Lage war, nach Hause zu fahren. Zum damaligen Zeitpunkt gab es zwischen dem Soldaten und seiner Freundin erhebliche Unstimmigkeiten. Um diese Schwierigkeiten zu beseitigen, hatte der Soldat für den 2. Juni und 3. Juni 1994 Urlaub genommen. Er wollte an diesen Tagen und an dem darauffolgenden Wochenende die Angelegenheit mit seiner Freundin besprechen.

In dieser Situation kam er, angeregt durch vorausgegangene von anderen Personen durchgeführte Betriebsstoffdiebstähle in seiner Einheit, auf die Idee, ebenfalls Bundeswehr-Benzin zu stehlen. Am Dienstag, dem 31. Mai 1994, fuhr er gegen 17.30 Uhr mit seinem Personenkraftwagen zur Instandsetzungshalle der Instandsetzungsgruppe der Stabsbatterie des Artillerieregiments ... in der L.-Kaserne. Zu dieser Halle besaß er als Kraftfahrzeug- und Instandsetzungsoffizier einen Schlüssel. Nachdem er die verschlossene Halle geöffnet hatte, stellte er seinen Personenkraftwagen in der Halle ab. Dort nahm er einen leeren 20 Liter-Kanister, einen Bolzenschneider und einen Einfüllstutzen an sich. Den Griff des Kanisters umwickelte er mit einem Lappen, um Fingerabdrücke zu vermeiden. Mit dem Bolzenschneider wollte er die Halterung eines an einem Bundeswehr-Lastkraftwagen befindlichen vollen Benzinkanisters aufbrechen. Den Einfüllstutzen legte er neben seinen Personenkraftwagen. Den Bolzenschneider und den leeren Benzinkanister brachte er in das Büro der Halle. Sodann begab er sich in den außerhalb der Halle befindlichen technischen Bereich, in dem die Bundeswehr-Lastkraftwagen abgestellt waren, um nach einem geeigneten Lastkraftwagen zu suchen. Bei dieser Suche stellte er jedoch fest, daß sich an diesem Tage im technischen Bereich lediglich Bundeswehr-Lastkraftwagen befanden, die mit Diesel-Reservekanistern ausgestattet waren. Den in diesen Kanistern enthaltenen Betriebsstoff konnte er für seinen Personenkraftwagen nicht gebrauchen. Er gab daher sein Vorhaben auf und kehrte in die Halle zurück.

Dort war in der Zwischenzeit der Zeuge Oberfeldwebel M. eingetroffen. Dieser hatte bemerkt, daß in der Halle der Personenkraftwagen des Soldaten stand. Außerdem stellte der Zeuge fest, daß neben dem Personenkraftwagen des Soldaten ein Abfüllstutzen lag. Schließlich entdeckte der Zeuge auch den im Büro abgestellten leeren 20 Liter Benzinkanister und den dort abgelegten Bolzenschneider. Der Zeuge schöpfte Verdacht. Als der Soldat in die Halle zurückkehrte, warf der Zeuge dem Soldaten vor, Benzin gestohlen zu haben. Dies verneinte der Soldat. Wenig später gab er jedoch den oben geschilderten Sachverhalt zu.

Das Verhalten des Soldaten wurde teilweise in seiner Einheit bekannt. Dem Soldaten wurde wegen seines Verhaltens der Schlüssel zur Instandsetzungshalle entzogen. Inzwischen ist ihm jedoch wiederum die Erlaubnis erteilt worden, den Schlüssel zu führen. Andere dienstliche Auswirkungen waren mit dem Verhalten des Soldaten nicht verbunden."

13

Diesen Sachverhalt würdigte die Kammer als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflichten zum treuen Dienen (§ 7 SG) und zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im dienstlichen Bereich (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG), mithin als ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG.

14

Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:

15

Wer als Zeitsoldat versuche, bundeswehreigenes Benzin zu stehlen und somit das Vermögen der Bundesrepublik Deutschland zu schädigen, beeinträchtige das zwischen ihm und dem Dienstherrn bestehende Vertrauensverhältnis und seine Achtungsposition in schwerwiegender Weise. Jeder Soldat habe alles in seinen Kräften stehende zu tun, um Vermögensschäden auf Seiten des Dienstherrn zu verhindern. Für die Bewertung des Dienstvergehens komme es nicht entscheidend darauf an, daß ein Schaden dem Dienstherrn nicht entstanden sei. Für die Bewertung eines derartigen Verhaltens als schwerwiegendes Dienstvergehen sei allein die Tatsache maßgebend, daß ein Soldat überhaupt versuche, den Dienstherrn zu schädigen. Ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch liege hier nicht vor. Der Soldat habe allein deswegen von der Ausübung seines Planes abgesehen, weil die Bundeswehr-Reservekanister lediglich Dieselkraftstoff enthielten. Erschwerend sei zu berücksichtigen, daß der Soldat bei seinem Ziel, Bundeswehr-Benzin zu stehlen, eine nicht unerhebliche kriminelle Energie entwickelt habe. Er sei zielstrebig und bedacht vorgegangen. Erschwerend wirke auch, daß es sich in diesem Falle um einen Stabsunteroffizier, also um einen Vorgesetzten handle. Gerade von einem Vorgesetzten werde erwartet, daß er in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel gebe. Andererseits stünden den erschwerenden Gesichtspunkten auch Milderungsgründe gegenüber, die von der Truppendienstkammer berücksichtigt worden seien. Milderungsgründe ergäben sich aus der schwierigen persönlichen Situation, in der sich der Soldat zur Tatzeit befunden habe. Dies treffe allerdings nicht auf seine finanzielle Lage zu. Jedoch seien in erheblichem Maße seine übrigen persönlichen Schwierigkeiten zu berücksichtigen. Zwischen dem Soldaten und seiner Freundin sei es im Mai 1994 zu einem Zerwürfnis gekommen. Die Freundin des Soldaten habe gedroht, ihn zu verlassen. Der Soldat habe dies verhindern wollen. Er habe durch Gespräche beabsichtigt, seine Freundin von ihrem Vorhaben abzubringen und seine Beziehung zu seiner Freundin endgültig zu klären. Dieser Plan sei dadurch gefährdet gewesen, daß er keinerlei Bargeld mehr gehabt habe, um nach Hause zu seiner Freundin zu fahren. Er sei in eine Angstsituation geraten und habe sich entschlossen, das Bundeswehr-Benzin zu stehlen. Dies führe zu einer erheblich milderen Bewertung seines Verhaltens. Für den Soldaten sprächen auch seine dienstlichen Leistungen. Die Zeugen Major H. und Hauptmann Ha. hätten ihn in der Hauptverhandlung überwiegend mit der Note "3" beurteilt. In das insoweit positive Bild gehöre auch, daß der Soldat bisher weder strafgerichtlich noch disziplinar in Erscheinung getreten sei. Schließlich wirke mildernd, daß der Soldat den Sachverhalt zugegeben und das Unrechte seines Verhaltens auch eingesehen habe.

16

Unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte habe die Truppendienstkammer ein Beförderungsverbot für die Dauer von vier Jahren verbunden mit einer Gehaltskürzung von einem Zwanzigstel für die Dauer eines Jahres für angemessen und erforderlich gehalten.

17

Gegen dieses ihm am 8. März 1995 zugestellte Urteil hat der Wehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 22. März 1995, der am 28. März 1995 bei der Truppendienstkammer eingegangen ist, zuungunsten des Soldaten Berufung unter Beschränkung auf die Disziplinarmaßnahme mit dem Ziel der Verhängung einer der Art nach schwereren Maßnahme eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen:

18

Die Truppendienstkammer habe in ihrer Urteilsbegründung das Verhalten des Soldaten zutreffend als schweres Dienstvergehen bewertet. Dem werde die verhängte Maßnahme jedoch nicht gerecht. Ein Zeitsoldat in Vorgesetztenstellung, der bundeswehreigenes Benzin entwende, erschüttere das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn. Bundeswehreigenem Betriebsstoff - wie hier dem Benzin - komme als Wehrmaterial für die Einsatzbereitschaft eine sehr hohe Bedeutung zu. Wer auf bundeswehreigenen Betriebsstoff unberechtigt Zugriff nehme, wenn auch in geringen Mengen, trage zu einer Schwächung der Einsatzbereitschaft der Truppe bei. Gleiches gelte für einen Soldaten, der - wie hier - versuche, unberechtigten Zugriff zu nehmen. Auch ein solcher Versuch stelle ein schweres Dienstvergehen dar; denn die Bereitschaft, den Dienstherrn unter Inkaufnahme der damit verbundenen Folgen aus eigennützigen Gründen zu schädigen, und der Beginn der Ausführung des entsprechenden Tatplans erschütterten das Vertrauensverhältnis ebenso wie die vollendete Tat. Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen sei die Dienstgradherabsetzung. Für die Kammer sei offenbar die Klärung der Beziehung zwischen dem Soldaten und seiner Freundin für Art und Höhe der verhängten Maßnahme ausschlaggebend gewesen. Die Tatsache, daß der Soldat für das Gespräch mit seiner Freundin kein Fahrgeld gehabt habe, sei allein auf seine selbstverschuldeten wirtschaftlichen Schwierigkeiten zurückzuführen. Der - versuchte - Zugriff auf Bundeswehr-Benzin sei nicht zwingend erforderlich gewesen. Das Verhalten des Soldaten und die Schwere seiner Verfehlung erforderten daher eine schärfere Maßnahme.

Entscheidungsgründe

19

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WDO).

20

2.

Das zuungunsten des Soldaten eingelegte Rechtsmittel des Wehrdisziplinaranwalts ist nach Antrag und wesentlichem Inhalt seiner Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt worden. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Truppendienstkammer seiner Entscheidung zu Grunde zu legen und nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 327 StPO).

21

3.

Die Berufung hatte Erfolg.

22

Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des früheren Soldaten zu berücksichtigen.

23

Das Dienstvergehen wiegt schwer.

24

Vergreift sich ein Soldat in Vorgesetztenstellung, der gemäß § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hat, am Eigentum oder Vermögen seines Dienstherrn, disqualifiziert er sich regelmäßig durch eine solche Tat als Vorgesetzter, so daß nach gefestigter Rechtsprechung des Senats Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen grundsätzlich eine Dienstgradherabsetzung bis in den Mannschaftsdienstgrad ist (vgl. Urteile vom 26. April 1983 - BVerwG 2 WD 3.83 - <BVerwGE 76, 73 [f.]>, vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 11.86 - <BVerwGE 83, 273 [BVerwG 27.01.1987 - 2 WD 11/86] [f.]>, vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - <BVerwGE 86, 341 [f.]> und vom 9. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 41.90 - <BVerwGE 93, 126 [f.]> jeweils m.w.N.). Denn ein solcher Zugriff auf Eigentum des Dienstherrn durch einen Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit ist eine höchst verwerfliche Tat, gleichgültig, ob sie strafrechtlich als Diebstahl, Unterschlagung, Betrug oder Hehlerei zu beurteilen ist. Die Bundeswehr ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Soldaten beim Umgang mit öffentlichem Gut in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden einzelnen Soldaten nicht möglich ist. Verletzt ein Soldat diese für das Funktionieren der Bundeswehr unabdingbare Vertrauensgrundlage, so verstößt er in gröbster Weise gegen seine Pflicht zum treuen Dienen und zerstört sein dienstliches Ansehen tiefgreifend. Grundsätzlich büßt daher ein Stabsunteroffizier, der seinen Dienstherrn bestiehlt oder dies versucht, um sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, nicht nur seine Glaubwürdigkeit ein, sondern er kann auch nicht mehr in seinem Dienstgrad belassen werden (vgl. Urteil vom 27. April 1994 - BVerwG 2 WD 38.93 - <NZWehrr 1994, 213>). Soweit zusätzliche Erschwerungsgründe vorliegen, die eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses für den Dienstherrn nicht mehr zumutbar erscheinen lassen, so etwa, wenn die entwendeten oder unterschlagenen Gegenstände dem Soldaten kraft seiner Funktion zur Verwaltung und/oder Verwahrung anvertraut waren, kann auch eine Entfernung aus dem Dienstverhältnis als härteste Disziplinarmaßnahme in Betracht kommen (vgl. Urteil vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - <BVerwGE 86, 341 [f.] = NZWehrr 1991, 79 [f.]> m.w.N.).

25

Erschwerend ist zu berücksichtigen, daß der Soldat bei seinem Versuch, Bundeswehr-Benzin zu stehlen, mit nicht unerheblicher krimineller Energie vorgegangen ist. Die Umstände der Tatausführung machen deutlich, daß er geplant, überlegt und zielstrebig gehandelt hat. Er stellte seinen Personenkraftwagen am 31. Mai 1994 nach dem Dienst in der Halle der Instandsetzungsgruppe seiner Einheit ab, besorgte sich dort einen Bolzenschneider, einen Einfüllstutzen und einen 20 Liter-Benzinkanister. Den Griff des Benzinkanisters umwickelte er mit einem Lappen, um Fingerabdrücke zu verhindern, und den Bolzenschneider sowie den leeren Benzinkanister brachte er in das Büro der Halle.

26

Erschwerend fällt auch ins Gewicht, daß der Soldat die Dienststellung eines Kraftfahrzeug- und Panzerinstandsetzungsunteroffiziers bekleidete, als er die Tat beging. Denn auf Grund seiner dienstlichen Tätigkeit als Kraftfahrzeug- und Panzerinstandsetzungsunteroffizier besaß er einen Schlüssel zur Instandsetzungshalle der Instandsetzungsgruppe der Stabsbatterie. Benzin war ihm zwar nicht zur Obhut und Verwaltung anvertraut; auf Grund seiner Funktion als Kraftfahrzeug- und Panzerinstandsetzungsunteroffizier war er aber auch für die Einsatzbereitschaft der von ihm betreuten Fahrzeuge verantwortlich. Gerade dieser Aufgabe hat er durch seinen versuchten Benzindiebstahl entgegengewirkt.

27

Des weiteren kommt hier hinzu, daß Betriebsstoff der Bundeswehr der Natur der Sache nach ein besonderer Schutz zukommt, weil er als Wehrmaterial für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr eine sehr hohe Bedeutung hat und durch Benzinentwendungen ernsthafte Schwierigkeiten für die Truppe entstehen können. Der Senat verkennt dabei nicht, daß ein Diebstahl von 20 Liter Benzin die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr noch nicht in Frage stellt. Hierauf kommt es jedoch nicht an; entscheidend ist vielmehr das schlechte Beispiel, das ein Vorgesetzter seinen Untergebenen durch ein solches Verhalten gibt. Schließlich muß dem Diebstahl von Bundeswehrbenzin auch deshalb energisch entgegengetreten werden, weil die Verlockung, sich dienstliches Benzin für die privaten Kraftfahrzeuge zuzueignen, sehr groß, die Überwachung und Kontrolle der Verwaltung von Treibstoff hingegen schwierig sind, und weil sich die Summierung solcher Benzindiebstähle in der Tat höchst ungünstig auf die Einsatzbereitschaft der Truppe auswirken könnte (vgl. Urteil vom 5. April 1979 - BVerwG 2 WD 5.79 -).

28

Außerdem ist zu Lasten des Soldaten zu berücksichtigen, daß sein Fehlverhalten in seiner Einheit teilweise bekannt wurde, zumindest bei den Unteroffizieren, wie sein ehemaliger und sein jetziger Disziplinarvorgesetzter vor dem Truppendienstgericht ausgesagt haben, und daß ihm seinerzeit der Schlüssel zur Instandsetzungshalle entzogen wurde.

29

In der Tat selbst sind keine Milderungsgründe ersichtlich, die zugunsten des Soldaten sprechen könnten. Solche Milderungsgründe sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn die Situation, in der ein Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten schlechterdings nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte (vgl. Urteil vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 41.86 - <BVerwGE 83, 278 [281] - NZWehrr 1987, 168>). Der Soldat kann sich nicht auf ein Handeln in einer ausweglos erscheinenden, unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage berufen, die auf andere Weise nicht zu beheben war. Er befand sich seinerzeit zwar in schwierigen finanziellen Verhältnissen. Diese entstanden aber deshalb, weil er allgemein durch Diskotheken- und Spielhallenbesuche über seine wirtschaftlichen Verhältnisse lebte. Nach seinen Angaben vor dem Senat hat der Soldat ca. 10.000,00 DM für das Spielen an Geldautomaten eingesetzt. Insoweit kann ihm kein mildernder Gesichtspunkt in der Tat zugute gehalten werden. Hinzu kommt, daß jedem Soldaten zuzumuten ist, in einer für ihn wirtschaftlich schwierigen Situation, selbst wenn sie unverschuldet ist, sich vor strafbaren Handlungen zu bewahren, soweit für ihn noch die Möglichkeit gegeben erscheint, jedenfalls nicht aussichtslos ist, innerhalb der Familie, des Freundes- oder Bekanntenkreises, bei Kameraden, beim Sozialdienst, beim Disziplinarvorgesetzten oder Militärpfarrer nach Möglichkeiten einer kurzfristigen finanziellen Unterstützung zu fragen und um Verständnis für sein Anliegen zu bitten. Erst wenn dieses Bemühen nachweislich keinen Erfolg hat, kann eine wirtschaftliche Notlage als aussichtslos angesehen werden. Auch sind hier keine Anhaltspunkte für ein Handeln des Soldaten unter schockartig ausgelöstem psychischem Zwang oder unter Umständen gegeben, die seine versuchte Diebstahlshandlung als unbedachte Augenblickstat erscheinen lassen. Eine Zwangssituation bestand für ihn schon deshalb nicht, weil, wie er vor dem Senat aussagte, damals, als er seine Freundin besuchen wollte, aber keinerlei Bargeld mehr hatte, um sich Benzin für seinen Privat-Pkw zu kaufen, durchaus die Möglichkeit gegeben war, seinen Disziplinarvorgesetzten oder seine Kameraden um Rat zu fragen, er dies aber "aus falschem Stolz" nicht getan habe. Der Soldat hat ausgesagt, er sei sich sicher gewesen, daß Kameraden ihm Geld geliehen hätten. Er war somit noch in der Lage, verantwortungsbewußt zu handeln, und hätte nicht den Weg einer strafbaren Handlung begehen müssen. Gegen eine Augenblickstat spricht, daß seine Tathandlungen geplant und wohlüberlegt waren. Geht man zugunsten des Soldaten zur Tatzeit von einer persönlichen Belastungssituation im Hinblick auf die Beziehung zu seiner Freundin aus, weil sie sich nach seiner Befürchtung einem anderen Mann zugewandt hätte, falls er sie nicht aufgesucht hätte, bedeutet dies noch keinen Milderungsgrund in der Tat und rechtfertigt deshalb keinesfalls den Zugriff auf Eigentum und Vermögen des Dienstherrn.

30

Zugunsten des Soldaten ist allerdings die Tatsache zu berücksichtigen, daß er sich zu seiner Tat bekannte, ein volles Geständnis ablegte und das Unrecht seines Verhaltens auch einsieht. Für den Soldaten sprechen auch seine dienstlichen Leistungen. Ihm ist weiter zugute zu halten, daß er bisher weder disziplinar noch strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, nach dem Vorfall erfolgreich seinen Pflichten nachgekommen ist und zuverlässig seine Arbeit getan hat.

31

Der Senat hat in der Berufungshauptverhandlung insgesamt ein positives Persönlichkeitbild von dem Soldaten gewonnen und bewertet sein Fehlverhalten, ähnlich wie sein ehemaliger Disziplinarvorgesetzter Major Heilmann, der vor dem Truppendienstgericht von einem "einmaligen Ausrutscher" sprach, als einmalige persönlichkeitsfremde Tat.

32

Die in der Person des Soldaten liegenden Milderungsgründe können zwar angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seiner Auswirkungen sowie des Maßes der Schuld nicht dazu führen, von einer Dienstgradherabsetzung abzusehen; sie erlaubten es dem Senat aber, die Maßnahme auf die Herabsetzung um einen Dienstgrad zu beschränken, so daß der Soldat noch Vorgesetzter bleiben kann.

33

Die Tatsache, daß die Degradierung berufliche und finanzielle Nachteile für den Soldaten einschließt, ist als gesetzliche Folge der Maßnahme vom Gesetzgeber so gewollt und muß bei der Maßnahmebemessung außer Betracht bleiben. Diese Folge ist schon deshalb nicht unbillig, weil sie im Risikobereich des Handelns des Soldaten lag.

34

4.

Da die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts Erfolg hatte, waren die Kosten des Berufungsverfahrens in entsprechender Anwendung des § 131 Abs. 1 und 2 WDO dem Soldaten aufzuerlegen. Es bestand kein Anlaß, ihn aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu entlasten.

Roth
Dr. Schwandt
Dr. Widmaier
Wienbreier Maurer