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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.06.1995, Az.: BVerwG 11 C 25.94

Voraussetzungen für eine Bescheinigung förderungswürdiger Leistungen; Anspruch auf Ausbildungsförderung; Anforderungen an das Vorliegen eines "schwerwiegenden" Grundes im Sinne des § 15 Abs. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG); Rechtsfolgen des Nichtbestehens einer Klausur für die Zahlung einer Ausbildungsförderung; Anspruch auf Gleichberechtigung; Anforderungen an die wirksame Vertretung einer Behörde vor Gericht; Leistung von einer Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.06.1995
Aktenzeichen
BVerwG 11 C 25.94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 13819
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Halle - 27.05.1993 - AZ: 3 VG A 252/92
OVG Sachsen-Anhalt - 25.11.1993 - AZ: 3 L 24/93

Fundstellen

  • DoKBer A 1995, 341-344
  • FamRZ 1995, 1383-1384 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1996, 121-122 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Ausbildungsförderungsrecht

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Schwerwiegender Grund für eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG können nur Umstände sein, die für die Verzögerung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer von erheblicher Bedeutung sind, weil sie es dem Auszubildenden unmöglich oder unzumutbar machen, diese Verzögerung zu verhindern. Daß der Auszubildende in einer bis zum Ende des vierten Fachsemesters üblichen, aber erst am Ende dieses Semesters verlangten Einzelleistung scheitert und ihm eine Wiederholung dieser Leistung erst im folgenden Semester ermöglicht wird, reicht dazu nicht aus.

  2. 2.

    Eine entsprechende Anwendung des § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG auf Zwischenprüfungen kommt nicht in Betracht.

  3. 3.

    Der Zweck des § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO rechtfertigt es ausnahmsweise, daß eine Fachbehörde im Rahmen der Auftragsverwaltung einen Bediensteten einer anderen Fachbehörde mit demselben sachlichen Aufgabenkreis bittet, für sie die Prozeßvertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht wahrzunehmen, wenn dieser Bedienstete nach Lage des Falles die gleiche Sachnähe zu den Fragen hat, die den Gegenstand des anhängigen Verfahrens bilden. Dies ist in einem Revisionsverfahren auf dem Gebiet des Ausbildungsförderungsrechts im Verhältnis zwischen den zur Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes berufenen Ämtern für Ausbildungsförderung regelmäßig der Fall.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Juni 1995
durch
den Vorsitzenden Richer am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bonk, Dr. Storost Kipp und Vallendar
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 25. November 1993 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 27. Mai 1993 werden aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

1

I.

Die 1969 geborene Klägerin nahm im Wintersemester 1989/90 ein Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Technischen Hochschule K. auf. Von Januar bis September 1991 wurde ihr für dieses Studium vom Beklagten Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gewährt. Mit Schreiben vom 15. Juli 1991 erhielt die Klägerin eine Mitteilung ihrer Hochschule, daß eine Bescheinigung förderungswürdiger Leistungen nach § 48 BAfÖG nicht erfolgen könne, weil sie die Zulassungsklausur "Unternehmensfinanzierung/Investitionswirtschaft" als Vorleistung für die Diplomvorprüfung nicht bestanden habe. Am 26. Juli 1991 beantragte die Klägerin dennoch beim Beklagten die Weiterbewilligung von Ausbildungsförderung für ihr Studium. Auf den Hinweis des Beklagten, daß hierfür die Vorlage eines Eignungsnachweises nach § 48 BAföG erforderlich sei, teilte die Klägerin mit, daß sie eine entsprechende Bescheinigung nicht vorlegen könne. An der Diplomvorprüfung Anfang Oktober 1991 habe sie wegen einer Hauterkrankung nicht teilnehmen können.

2

Durch Bescheid vom 26. November 1991 lehnte der Beklagte eine Förderung über das vierte Fachsemester hinaus ab, da die Klägerin mangels Zulassung zur Vordiplomprüfung den erforderlichen Eignungsnachweis nicht vorlegen könne und keine Gründe dafür beständen, in ihrem Fall eine spätere Vorlage des Leistungsnachweises zuzulassen. Die von ihr geltend gemachte Erkrankung Anfang Oktober sei für den Tatbestand fehlender Eignung zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht ursächlich.

3

Mit ihrem hiergegen erhobenen Widerspruch trug die Klägerin im wesentlichen vor, das Nichtbestehen der Zulassungsklausur stehe dem erstmaligen Nichtbestehen einer Zwischenprüfung gleich und rechtfertige deshalb die Zulassung einer späteren Vorlage der Eignungsbescheinigung. Den nächstmöglichen Termin zur Wiederholung der Zulassungsklausur am 4. November 1991 habe sie aufgrund einer Darmerkrankung nicht wahrnehmen können. Nach zweimonatigem Krankenhausaufenthalt Anfang 1992 habe sie die Zulassungsklausur erst am 12. März 1992 erfolgreich abgelegt.

4

Nachdem die Klägerin am 9. April 1992 Bescheinigungen ihrer Hochschule vorgelegt hatte, daß sie die bei geordnetem Verlauf ihrer Ausbildung bis zum Ende des vierten bzw. fünften Fachsemesters üblichen Leistungen am 12. bzw. 30. März 1992 erbracht habe, wurde ihr ab April 1992 wieder Ausbildungsförderung gewährt. Ihr das Wintersemester 1991/92 betreffender Widerspruch wurde jedoch durch Bescheid des Beklagten vom 9. Juni 1992 zurückgewiesen.

5

Auf die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht Halle durch Urteil vom 27. Mai 1993 den Bescheid vom 26. November 1991 und den Widerspruchsbescheid aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die mit dem Ziel der Klageabweisung eingelegte Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt durch Urteil vom 25. November 1993 zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im wesentlichen folgendes ausgeführt:

6

Die Klägerin habe gemäß § 48 Abs. 2 BAföG Anspruch auf Weiterbewilligung von Ausbildungsförderung für ihr fünftes Fachsemester von Oktober 1991 bis März 1992. Denn das erstmalige Nichtbestehen der Klausur im Fach Investitionslehre, das allein ursächlich für die verspätete Vorlage der Bescheinigung gewesen sei, rechtfertige voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG. Zwar liege darin, daß die Hochschule der Klägerin nicht bereits vor dem vierten Fachsemester diese Klausur angeboten und ihr nicht noch innerhalb dieses Semesters Gelegenheit zur Wiederholung der Klausur gegeben habe, kein schwerwiegender Grund im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 1 BAföG. Jedoch sei dieser Umstand förderungsrechtlich im Rahmen des § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG zu berücksichtigen. Denn die Klägerin habe - ebenso wie bei einer "Abschlußprüfung" - ohne das Bestehen dieser Klausur ihr Studium nicht in der vorgesehenen Weise fortsetzen können, da die Klausur ihrerseits Zulassungsvoraussetzung für die Teilnahme an der Diplomvorprüfung gewesen sei. Daß die Klägerin den noch fehlenden Leistungsnachweis auch zum nächstmöglichen Wiederholungstermin am 4. November 1991 nicht erbracht habe, stehe der Weiterförderung nicht entgegen, weil ihre Erkrankung zu diesem Zeitpunkt ein weiterer Grund zur Überschreitung der Förderungshöchstdauer gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG sei. Ein Ermessensspielraum der Behörde bestehe jedenfalls im vorliegenden Fall nicht.

7

Das Berufungsurteil ist dem Beklagten am 1. Februar 1994 zugestellt worden. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Beklagte am 28. Februar 1994 Beschwerde eingelegt. Er hat sich dabei durch einen Beamten des Studentenwerks B. mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Beschluß vom 14. September 1994 - dem Bevollmächtigten des Beklagten zugestellt am 27. September 1994 - die Revision zugelassen. Daraufhin hat der Beklagte durch seinen Bevollmächtigten die Revision am 25. Oktober 1994 wie folgt begründet:

8

Das Oberverwaltungsgericht habe zu Unrecht die Anwendung des § 48 Abs. 2 BAföG bejaht. Die Klausur im Fach Investitionslehre sei nicht Teil der formellen Vordiplomprüfung, sondern Voraussetzung einer wirksamen Anmeldung zu dieser Prüfung gewesen. Die analoge Anwendung der Regelung in § 48 Abs. 2 und § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG auf einen solchen Fall werde dem Gedanken, nur erstmaliges Scheitern in formellen Prüfungsverfahren durch weitere Förderung zu begünstigen, nicht gerecht. Würde die Klägerin nunmehr im Vordiplom selbst erneut scheitern, müßte ihr nämlich erneut die Begünstigung des § 48 Abs. 2 BAföG zugute kommen. Es dürfte im übrigen im Ermessen des Gesetzgebers liegen, auf Sonderfälle der vorliegenden Art, in denen ein mißlungener Leistungsnachweis nicht rechtzeitig habe nachgeholt werden können, keine Rücksicht zu nehmen.

9

Die Klägerin tritt der Revision entgegen und meint, das Oberverwaltungsgericht habe zu Recht die Anwendung des § 48 Abs. 2 BAföG bejaht. Gemäß Art. 3 Abs. 1 GG müsse sie mit denjenigen Studierenden gleichgestellt werden, die nunmehr bis zum Ende des vierten Semesters mehrmals die Möglichkeit hätten, den betreffenden Leistungsnachweis zu erbringen.

10

Diesem Rechtsgedanken liege § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG zugrunde. Dem entsprächen auch die in Tz. 48.2.1 Sätze 3 und 4 BAföGVwV getroffenen Regelungen, wonach eine Weiterförderung in Fällen des erstmaligen Nichtbestehens einer Zwischenprüfung bzw. eines studienbegleitenden Leistungsnachweises vorgesehen sei.

11

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich an dem Verfahren. Er hält in Übereinstimmung mit dem Beklagten § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG in Fällen der verspäteten Eignungsbescheinigung wegen Nichtzulassung zur oder Nichtbestehens der Zwischenprüfung für weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.

Entscheidungsgründe

12

II.

1.

Die Revision ist zulässig. Insbesondere ist der Beklagte im Revisionsverfahren den Anforderungen des § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO entsprechend vertreten. Behördenvertreter im Sinne dieser Vorschrift können zwar nach der Rechtsprechung des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nur Bedienstete der am Verfahren beteiligten Behörde sein (vgl. BVerwG, Beschluß vom 15. Dezember 1994 - BVerwG 4 C 19.93 -). Diese über den Wortlaut der Vorschrift hinausgehende Begrenzung des davon erfaßten Personenkreises hat der 4. Senat aus dem Zweck der Regelung hergeleitet, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts im Hinblick auf die bereits vorhandene Sachnähe formal anwaltsgleich qualifizierter Bediensteter zum anhängigen Verfahren vom Anwaltszwang zu befreien. Dieser Gesichtspunkt mag es, wie in dem genannten Beschluß ausgeführt ist, ausschließen, Bedienstete einer beliebigen anderen Behörde oder Körperschaft des öffentlichen Rechts mit der Prozeßvertretung zu betrauen. Er rechtfertigt es jedoch ausnahmsweise, daß eine Fachbehörde im Rahmen der Auftragsverwaltung einen Bediensteten einer anderen Fachbehörde mit demselben sachlichen Aufgabenkreis bittet, für sie die Prozeßvertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht wahrzunehmen, wenn dieser Bedienstete nach Lage des Falles die gleiche Sachnähe zu den Fragen hat, die den Gegenstand des anhängigen Verfahrens bilden. Dies ist in einem Revisionsverfahren auf dem Gebiet des Ausbildungsförderungsrechts im Verhältnis zwischen den zur Durchführung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes berufenen Ämtern für Ausbildungsförderung regelmäßig der Fall. Denn Gegenstand eines solchen Revisionsverfahrens sind gemäß § 137 VwGO nur Rechtsfragen, deren Behandlung grundsätzlich allen Ämtern für Ausbildungsförderung in gleicher Weise obliegt und zu denen sie deshalb auch eine grundsätzlich gleiche Sachnähe aufweisen. Davon geht im übrigen ohne Beschränkung auf das Revisionsverfahren § 45 a Abs. 1 BAföG aus, wonach bei einem Zuständigkeitsübergang das neu zuständige Amt auch Verwaltungshandlungen vorzunehmen hat, die sich auf Zeiträume vor dem Übergang der Zuständigkeit erstrecken, und im Wege eines gesetzlichen Parteiwechsels sogar in bereits anhängige Verwaltungsstreitverfahren eintritt (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Juli 1984 - BVerwG 5 C 24.81 - <Buchholz 436.36 § 45 BAföG Nr. 2 S. 4> und vom 22. Oktober 1989 - BVerwG 5 C 33.88 - <Buchholz 436.36 § 45 a BAföG Nr. 1>). Das gilt bei einem Hochschulwechsel des Auszubildenden sogar dann, wenn der Auszubildende bei dem dadurch zuständig gewordenen Amt am neuen Hochschulort gar keinen Antrag auf Ausbildungsförderung gestellt hat und es etwa nur um die Aufhebung von Bewilligungsbescheiden des früher zuständigen Amtes und die Geltendmachung von Ansprüchen auf Rückzahlung von Ausbildungsförderung geht (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1992 - BVerwG 5 C 66.88 - <Buchholz 436.36 § 45 BAföG Nr. 3>).

13

2.

Die Revision ist auch begründet. Die Zurückweisung der Berufung durch das angefochtene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht. Das Berufungsgericht hätte der Berufung stattgeben und die Klage abweisen müssen.

14

Die Klage, deren Zulässigkeit die Vorinstanzen in nicht zu beanstandender Weise bejaht haben, ist unbegründet. Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, der Klägerin Ausbildungsförderung für ihr Studium der Betriebswirtschaftslehre im Wintersemester 1991/92 zu leisten. Da dieses Semester ihr fünftes Fachsemester war, hätte ihr die begehrte Ausbildungsförderung nur geleistet werden dürfen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 1 oder 2 BAföG erfüllt waren. Daran fehlt es hier. Auf § 48 Abs. 1 BAföG kann die Klägerin einen Förderungsanspruch für das Wintersemester 1991/92 schon deshalb nicht stützen, weil sie weder vor noch während dieses Semesters ein Zwischenprüfungszeugnis nach Satz 1 Nr. 1 oder eine Bescheinigung nach Satz 1 Nr. 2 dieser Vorschrift vorgelegt hat. Aber auch aus § 48 Abs. 2 BAföG ist der geltend gemachte Anspruch nicht herzuleiten. Nach dieser Vorschrift konnte der Beklagte die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren als dem in Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt zulassen, wenn Tatsachen vorlagen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigten. Solche Tatsachen lagen im Falle der Klägerin nicht vor.

15

Gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG wird über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn sie infolge des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlußprüfung überschritten worden ist. Das Nichtbestehen einer Zulassungsklausur zu einer Zwischenprüfung konnte - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach dieser Vorschrift nicht rechtfertigen. Der eindeutige Wortlaut des Gesetzes schließt es aus, eine Zwischenprüfung als Abschlußprüfung anzusehen. Auf die - auch vom Berufungsgericht offengelassene - Frage, ob die Zulassungsklausur bereits Teil der Zwischenprüfung war oder ihr nur vorausging, kommt es deshalb nicht an. Aber auch eine entsprechende Anwendung des § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG auf den vorliegenden Fall kommt nicht in Betracht. Für eine solche Analogie fehlt es bereits an einer Gesetzeslücke, die Voraussetzung für diese Art richterlicher Rechtsfortbildung ist. Der Gesetzgeber hat zwar in § 15 Abs. 1 Nrn. 3 bis 5 BAföG einzelne Gründe bezeichnet, die eine Verlängerung der Förderungsdauer rechtfertigen. Jedoch hat er in der Erkenntnis, daß sich diese Gründe nicht abschließend aufführen lassen, in § 15 Abs. 1 Nr. 1 BAföG einen unbestimmten Rechtsbegriff vorangestellt, den er als weit genug ansah, um befriedigende Einzelentscheidungen herbeizuführen (vgl. Begründung zu § 15 Abs. 3 des Regierungsentwurfs eines Ausbildungsförderungsgesetzes, BTDrucks VI/1975, S. 28). Der Sinn dieser Vorschrift besteht also gerade darin, vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte, unzumutbare Härten durch eine Generalklausel zu mildern und so aufzufangen (vgl. BVerwGE 88, 151 <157>[BVerwG 25.04.1991 - 5 C 15/87]; BVerwG, Beschluß vom 11. März 1992 - BVerwG 5 B 35.92 - <Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 33 S. 26>). Die Normierung eines solchen Auffangtatbestandes schließt die Annahme einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes aus. Abgesehen davon könnte der besondere Zweck des § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG, den Auszubildenden zu ermutigen, sich vor dem Ende der Förderungshöchstdauer der Abschlußprüfung zu unterziehen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. Februar 1992 - BVerwG 5 B 28.92 - <Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 32 S. 24>), die vom Berufungsgericht gezogene Analogie auch inhaltlich nicht tragen.

16

Hiernach kommt es vorliegend auf die Frage an, ob das Nichtbestehen der Zulassungsklausur für die Zwischenprüfung voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer durch die Klägerin nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG rechtfertigte. Insoweit ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, daß das für die verspätete Vorlage der Bescheinigung ursächliche Nichtbestehen dieser Klausur kein schwerwiegender Grund für eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer sein konnte. Hierzu zählen nur solche Umstände, die für die Verzögerung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer von erheblicher Bedeutung sind, weil sie es dem Auszubildenden unmöglich oder unzumutbar machen, diese Verzögerung zu verhindern (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Februar 1980 - BVerwG 5 C 38.78 - <Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 7 S. 13>, vom 27. März 1980 - BVerwG 5 C 45.78 - <Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 8 S. 18> und vom 11. August 1983 - BVerwG 5 C 95.81 - <Buchholz 436.36 § 15 BAföG Nr. 15 S. 24> sowie Beschluß vom 4. August 1988 - BVerwG 5 B 19.88 - <Buchholz 436.36 § 48 BAföG Nr. 12 S. 12>). Danach kommt die Zulassung einer späteren Vorlage der Eignungsbescheinigung nach § 48 Abs. 2 BAföG insbesondere dann in Betracht, wenn der Auszubildende seine Ausbildung wegen erstmaligen Nichtbestehens einer Zwischenprüfung im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG nicht weiterführen kann oder wenn er wegen Mißlingens laufender Leistungsnachweise, die anstelle einer Zwischenprüfung zu erbringen sind, nach der Studienorganisation erstmals ein Studienhalbjahr wiederholen muß (vgl. Tz. 15.3.3 und 48.2.1 BAföGVwV 1991 <GMBl S. 770>). Denn in diesen Fällen wird regelmäßig davon auszugehen sein, daß der Auszubildende den eingetretenen Zeitverlust bis zum Ablauf der Förderungshöchstdauer seiner Ausbildung nicht mehr aufholen kann; er wäre dann ohne Anwendung des § 48 Abs. 2 BAföG nach Bestehen der Zwischenprüfung bzw. erfolgreicher Wiederholung des Studienhalbjahrs von jeder weiteren Förderung ausgeschlossen (vgl. Rothe/Blanke, a.a.O., Rn. 36). So liegen die Dinge im Falle der Klägerin jedoch nicht. Sie war nach den im Berufungsurteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen und der vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Sachakte des Beklagten durch das Nichtbestehen der Zulassungsklausur nicht gehindert, ihre Ausbildung weiterzuführen, sondern hat ihren am Ende des vierten Fachsemesters bestehenden Leistungsrückstand ausweislich der am 9. April 1992 vorgelegten Bescheinigungen ihrer Hochschule bis zum Ende des folgenden Semersters wieder aufholen können. Daß der Auszubildende in einer bis zum Ende des vierten Fachsemesters üblichen, aber erst am Ende dieses Semesters verlangten Einzelleistung scheitert und ihm eine Wiederholung dieser Leistung erst im folgenden Semester ermöglicht wird, ist jedoch - wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat - kein außergewöhnlicher, den ordnungsgemäßen Ausbildungsablauf beeinträchtigender Umstand. Ebensowenig kann die Klägerin sich mit Erfolg darauf berufen, daß sie wegen einer Erkrankung nicht an der Wiederholungsklausur im Fach Investitionslehre am 4. November 1991 teilnehmen konnte. Maßgeblich sind insoweit nämlich allein die Gründe, die die Klägerin gehindert haben, den entsprechenden Leistungsnachweis bis zum Ende ihres vierten Fachsemesters, also bis zum 30. September 1991, zu erbringen.

17

Dieses Ergebnis wäre allerdings verfassungsrechtlich zu modifizieren, wenn die Klägerin aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) verlangen könnte, ebenso wie Auszubildende, die durch erstmaliges Nichtbestehen einer Zwischenprüfung an der planmäßigen Weiterführung ihrer Ausbildung gehindert sind oder wegen Mißlingens laufender Leistungsnachweise erstmals ein Studienhalbjahr wiederholen müssen, Ausbildungsförderung für die bis zur Wiederholungsklausur notwendige Zeit zu erhalten (vgl. Rothe/Blanke, a.a.O., Rn. 36). Ihr Fall unterscheidet sich jedoch von jenen so wesentlich, daß eine ungleiche Behandlung gerechtfertigt ist. Während in jenen Fällen typischerweise eine nachhaltige Verzögerung im Ablauf der Ausbildung eintritt, die der Auszubildende aufgrund des Ausbildungs- und Prüfungsrechts oder der Studienorganisation nicht mehr aufholen kann, hatte die Klägerin, die nur einen einzigen Leistungsnachweis nachholen mußte, nach der Rechtslage und den objektiven Gegebenheiten die Möglichkeit, sich gleichzeitig mit der von ihr nachzuholenden Leistung den Lernstoff des folgenden Fachsemesters anzueignen, so daß es wesentlich von ihrem persönlichen Einsatz abhing, wann sie wieder in den Genuß der Förderung gelangen würde. Abgesehen davon hat die Klägerin nicht dargetan, daß ihr gerade das Nichtbestehen der Zulassungsklausur, das als einzige Grundlage für den Anspruch auf Gleichbehandlung mit den genannten Fällen in Betracht kommt, die rechtzeitige Vorlage einer Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 BAföG unmöglich gemacht hat. Nach dieser Vorschrift hätte es nämlich ausgereicht, wenn sie sich in der Zeit vom Beginn des Sommersemesters 1991 bis zum Vorliegen des Ergebnisses ihrer mißlungenen Klausur eine Bescheinigung ihrer Hochschule hätte ausstellen lassen, daß sie die bei geordnetem Verlauf ihrer Ausbildung bis zum Ende des dritten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hatte (vgl. BVerwGE 62, 253 <259 f.>[BVerwG 04.06.1981 - 5 C 65/79]; BVerwG, Urteile vom 11. August 1983 - BVerwG 5 C 48.81 - <Buchholz 436.36 § 48 BAföG Nr. 5> und vom 3. Juni 1988 - BVerwG 5 C 34.85 - <Buchholz 436.36 § 48 BAföG Nr. 11 S. 9> sowie Beschluß vom 14. Oktober 1987 - BVerwG 5 B 21.86 - <Buchholz 436.36 § 48 BAföG Nr. 9>). Wenn sie hierzu wegen bereits im dritten Fachsemester hervorgetretener Leistungsmängel nicht in der Lage gewesen sein sollte, wären diese Leistungsmängel für die Verspätung der Vorlage der Bescheinigung ebenso ursächlich geworden wie das Nichtbestehen der Klausur. Aber auch dann, wenn - was das Berufungsgericht nicht festgestellt hat - erst durch das Nichtbestehen der Klausur eine zuvor noch vorhandene, aber von der Klägerin nicht genutzte Möglichkeit entfallen sein sollte, die erforderliche Leistungsbescheinigung rechtzeitig vorzulegen, könnte dies nicht als ein den genannten Fällen des § 48 Abs. 2 BAföG an Schwere gleichstehender Sachverhalt gewertet werden. Hat ein Auszubildender den ihm durch § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG zur Verfügung gestellten geräumigen Zeitraum eines ganzen Semesters zum Nachweis seiner Eignung für die weitere Ausbildung nicht genutzt, ohne durch Tatsachen im Sinne des § 48 Abs. 2 BAföG an diesem Nachweis gehindert zu sein, so muß nicht mehr darauf Rücksicht genommen werden, daß er am Ende dieses Zeitraums keine Gelegenheit mehr hat, eine ihm dann für jenen Nachweis fehlende Leistung, die ihm im ersten Versuch mißlungen ist, rechtzeitig nachzuholen. Ein solcher Fall ist, wie bereits ausgeführt wurde, keineswegs außergewöhnlich, sondern muß von den Auszubildenden auch bei ordnungsgemäßem Ausbildungsablauf von vornherein in Rechnung gestellt und kann durch zumutbare Bemühungen, die Eignungsbescheinigung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erlangen, bei entsprechender Eignung in aller Regel vermieden werden.

18

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 188 Satz 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin wird für das Revisionsverfahren auf 3.300 DM festgesetzt (§ 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 BRAGO i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 GKG).

Dr. Diefenbach
Prof. Dr. Bonk
Dr. Storost
Kipp
Vallendar