Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.12.1994, Az.: BVerwG 4 C 19.93
Voraussetzungen für die baurechtliche Zulässigkeit einer Werbeanlage; Einfügen einer Werbetafel in die nähere Umgebung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.12.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 19.93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13418
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 31.03.1992 - AZ: 2 A 99/91
- OVG Schleswig-Holstein - 17.06.1993 - AZ: 1 L 71/92
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BauR 1995, 506-508 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1995, 749-750 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1995, 748-749 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1995, 607-608 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1995, 832-833 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1995, 1167-1168 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1996, 244-245 (Urteilsbesprechung von RA und FA für Verwaltungsrecht Dr. F. Kuchler)
- NVwZ 1995, 897-899 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1995, 548 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfBR 1995, 279 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfBR 1995, 214-215 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Bauplanungsrecht
Amtlicher Leitsatz
Der Fremdwerbung dienende Anlagen der Außenwerbung sind unabhängig von der Größe ihrer Ansichtsfläche ihrer Art nach in einem durch Gewerbebetriebe geprägten zusammenhängend bebauten Ortsteil nach § 34 BauGB zulässig. Sie fügen sich auch nach dem Maß der baulichen Nutzung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn sie die bei Gebäuden üblichen Maßstäbe zur Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung (§ 16 BauNVO) einhalten und auch ihre Flächengröße (hier: eine auf einer Gebäudewand angebrachte und deren Maße nicht überschreitende Werbetafel im sog. Euro-Format 3,80 m × 2,70 m) sich im Rahmen der Flächengröße von in der näheren Umgebung vorhandenen Bauteilen anderer baulicher Anlagen hält.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 1994
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Gaentzsch,
die Richter Prof. Dr. Dr. Berkemann und Dr. Lemmel,
die Richterin Heeren und
den Richter Halama
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Juni 1993 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über die baurechtliche Zulässigkeit einer Werbeanlage.
Die Klägerin betreibt Außenwerbung. Sie beantragte im Februar 1990, ihr das Anbringen einer Werbetafel von 3,80 m Breite und 2,70 m Höhe (sog. Euro-Format) aus verleimtem Sperrholz an der südlichen Seitenwand des Wohngebäudes A. Straße ... in N. zu genehmigen. Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans.
Die beklagte Stadt lehnte den Bauantrag mit der Begründung ab, der vorgesehene Standort liege innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Das betreffende Gebiet sei nach der Eigenart der näheren Umgebung als allgemeines Wohngebiet einzuordnen. Dort seien Werbeanlagen nur an der Stätte der Leistung zulässig. Dazu gehöre die geplante Werbeanlage nicht. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg.
Die Klägerin erhob daraufhin Klage, zu deren Begründung sie vortrug: Werbetafeln gehörten inzwischen grundsätzlich zum Straßenbild einer Stadt. Der Anbringungsort liege in einem besonders einfachen und reizlosen Teil einer stark befahrenen Straße. Bauordnungsrechtliche Gründe stünden nicht entgegen. Es sei auch keine Verunstaltung anzunehmen. Im übrigen füge sich die Werbeanlage ohne weiteres in die nähere Umgebung ein.
Das Verwaltungsgericht gab der Klage nach Einnahme eines Augenscheins durch den Berichterstatter statt. Das betreffende Gebiet sei nach der tatsächlichen Eigenart der näheren Umgebung nicht als allgemeines Wohngebiet, sondern als Mischgebiet einzuordnen. Die Werbetafel an der südlichen Gebäudewand führe nicht zur Verunstaltung dieser Wand oder des Hauses. Ebensowenig gehe von ihr eine verunstaltende Wirkung auf das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild aus. Die Altonaer Straße selbst werde bereits von zahlreichen Werbeanlagen gesäumt, ohne daß durch das Hinzukommen der beantragten Werbetafel nunmehr eine störende Häufung auftreten werde. Die Werbeanlage entspreche vielmehr dem Charakter der Straße, der von den angrenzenden Gewerbebetrieben mitgeprägt sei. Die nähere Umgebung weise keine Besonderheiten auf, die das Straßenbild als in besonderem Maße schutzwürdig erscheinen ließen.
Das Berufungsgericht hat nach Beweiserhebung durch den beauftragten Richter der Berufung der Beklagten stattgegeben: Es bedürfe keiner abschließenden Entscheidung, wie der maßgebende Bereich bauplanungsrechtlich zu bewerten sei. Bei einer Beurteilung nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO sei die Werbeanlage als nicht wesentlich störende gewerbliche Nutzung grundsätzlich allgemein zulässig. Bei einer Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB sei der Rahmen der prägenden Nutzung so weit, daß sich eine gewerbliche Nutzung in der Form der umstrittenen Werbeanlage ebenfalls grundsätzlich einfüge. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründe die Größe derartiger Werbeanlagen deren bauplanungsrechtliche Relevanz. Im Rahmen des § 34 BauGB bedeute dies, daß eine großflächige Werbeanlage, für die es in der maßgebenden Umgebung von der Größe her kein prägendes Vorbild gebe, sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Hieran gemessen falle die umstrittene Anlage "aus dem Rahmen"; denn eine vergleichbare und nicht betriebsbezogene Werbeanlage sei in dem Bereich der Altonaer Straße südlich des Anbringungsstandortes bislang nicht vorhanden. Zwar könne im Einzelfall auch ein den Rahmen überschreitendes Vorhaben zulässig sein; im konkreten Fall sei die Anlage indes geeignet, Unruhe im Sinne einer negativen Vorbildwirkung zu stiften, wenngleich sie das Ortsbild nicht beeinträchtige. Da die Anlage bereits bauplanungsrechtlich unzulässig sei, brauche ihre bauordnungsrechtliche Zulässigkeit nicht mehr geprüft zu werden.
Die Klägerin hat die vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt unter Wiederholung früheren Vorbringens die Verletzung materiellen Rechts und beantragt,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 17. Juni 1993 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 31. März 1992 zurückzuweisen.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich nicht.
II.
Die zulässige Revision der Klägerin hat mit dem Ergebnis der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache Erfolg (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Die angegriffene Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).
Die Anbringung der Großflächenwerbetafel mit den Ausmaßen 2,70 m × 3,70 m an der Seitenwand des Wohngebäudes Altonaer Straße 63 in Neumünster bedarf einer Baugenehmigung, wie das Berufungsgericht in Anwendung irrevisiblen Bauordnungsrechts ausgeführt hat. Genehmigungsvoraussetzung ist unter anderem ihre Übereinstimmung mit dem Bauplanungsrecht, weil sie die Voraussetzungen des § 29 Satz 1 BauGB erfüllt; auch darin ist dem Berufungsgericht zu folgen. Es handelt sich um eine Anlage, die in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden ist und städtebauliche Relevanz besitzt (vgl. näher BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992 - BVerwG 4 C 27.91 - BVerwGE 91, 234, 236 f.). Auf welche Weise die Werbetafel mit dem Erdboden verbunden ist, ist unerheblich; auch eine mittelbare Verbindung durch Befestigung an einer Hauswand genügt.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die genehmigungsbedürftige Werbeanlage sei ihrer Art nach an dem Standort ihrer Errichtung entweder nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 6 BauNVO oder nach § 34 Abs. 1 BauGB grundsätzlich zulässig. Eine Entscheidung darüber, welcher dieser Genehmigungstatbestände hier gegeben sei, hat das Gericht offengelassen. Bei einer Beurteilung nach § 34 Abs. 1 BauGB füge sich die Werbetafel als gewerbliche Nutzung in den weiten Rahmen der prägenden Umgebungsbebauung ein. Ebenso sei die Werbetafel bei einer Beurteilung nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 6 BauNVO als nicht wesentlich störende gewerbliche Nutzung grundsätzlich allgemein zulässig. Diese berufungsgerichtlichen Ausführungen geben im Ergebnis zu Bedenken keinen Anlaß. Allerdings liegt ihnen eine unzutreffende Betrachtungsweise bei der Abgrenzung der "näheren Umgebung" im Sinne des § 34 BauGB zugrunde: Das Berufungsgericht läßt als "nähere Umgebung" nur die Bebauung der A. Straße in südlicher Richtung von dem vorgesehenen Anbringungsort der Werbeanlage aus gesehen gelten, weil diese nur von dort aus gesehen werden könne. Dieser Betrachtungsweise liegt ein baugestalterischer Ansatz zugrunde, der bei der Frage der verunstaltenden Wirkung der Werbeanlage entscheidend sein mag. Für die Bestimmung des nach § 34 BauGB maßgeblichen Bereichs muß dagegen eine bodenrechtliche Beurteilung Platz greifen, die darauf abstellt, ob verschiedene Bodennutzungen in einem engeren räumlichen Zusammenhang miteinander verträglich sind oder nicht. Das ist hier jedoch letztlich nicht entscheidungserheblich, weil die Einbeziehung auch des nördlichen Bereichs der Altonaer Straße nichts daran ändert, daß die nähere Umgebung jedenfalls auch durch gewerbliche Anlagen geprägt wird. Daraus folgt, daß die streitige, der Fremdwerbung dienende Werbetafel ihrer Art nach auf dem Baugrundstück grundsätzlich zulässig ist.
Das Berufungsgericht verneint gleichwohl die bauplanungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit der Werbetafel, weil sie sich wegen ihrer Größe nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Für eine großflächige Werbeanlage gebe es nämlich von der Größe her kein prägendes Vorbild. Gleich große nicht betriebsbezogene Werbeanlagen seien in der Umgebung nicht vorhanden. Auch die vorhandenen Werbeanlagen an der Stätte der Leistung kämen von der Größe her nicht der streitigen Werbeanlage gleich. Mit dieser Begründung läßt sich die Vereinbarkeit der Werbetafel mit § 34 BauGB nicht verneinen.
Jedes Vorhaben in einem nicht qualifiziert beplanten Innenbereich hat sich nicht nur nach der Art, sondern nach dem Maß der baulichen Nutzung einzufügen. Dem Berufungsgericht ist daher auch insoweit zu folgen, als über die (planungsrechtliche) Zulässigkeit einer Werbeanlage für Zwecke der Fremdwerbung noch nicht abschließend entschieden ist, wenn sie in einem unbeplanten Gebiet errichtet werden soll, das durch gewerbliche Nutzungen geprägt ist. Vielmehr müssen - wie bei jedem Vorhaben so auch bei Werbeanlagen - zusätzlich die weiteren Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB vorliegen. Die Werbeanlage muß sich demgemäß auch nach dem Maß ihrer baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Dies gilt auch dann, wenn ihre Zulässigkeit im Hinblick auf ihre Nutzungsart nach § 34 Abs. 2 BauGB zu beurteilen ist; denn nur für die Art der baulichen Nutzung geht § 34 Abs. 2 BauGB als Spezialregelung der allgemeinen Vorschrift des § 34 Abs. 1 BauGB vor. Auch dies hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt.
Für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung kommt es - wie bei der Art der baulichen Nutzung - ebenfalls auf die gesamte in der Nachbarschaft vorhandene Bebauung an, soweit sie für die Eigenart der näheren Umgebung von Bedeutung ist. Hält sich ein Vorhaben hinsichtlich seines Maßes innerhalb des sich aus seiner näheren Umgebung hervorgehenden Rahmens, so fügt es sich im Regelfall seinem Maße nach ein; überschreitet es diesen Rahmen, so ist es nur (ausnahmsweise) zulässig, wenn es nicht selbst oder infolge seiner Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - BVerwG 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369). Dabei sind Art und Maß der baulichen Nutzung - wie auch die Merkmale der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll - jeweils unabhängig voneinander zu prüfen. Fügt sich ein Vorhaben seiner Art nach ein, so kommt es im Rahmen der Prüfung, ob es sich auch seinem Maße nach einfügt, nicht mehr erneut auf seine Art an, nämlich darauf, welches Maß von anderen baulichen Anlagen gleicher Art in der näheren Umgebung bereits verwirklicht ist. Es würde eher zu Spannungen als zu einer harmonischen Weiterentwicklung zusammenhängend bebauter Ortsteile führen, wenn den dort zulässigen baulichen Anlagen unterschiedlicher Art jeweils artspezifisch ein unterschiedliches Maß der Nutzung zugestanden würde. Außerdem würde für ein Vorhaben, das es in der näheren Umgebung bisher noch nicht gibt und das sich gleichwohl seiner Art nach einfügt, der in § 34 Abs. 1 BauGB für das Maß der baulichen Nutzung vorausgesetzte Maßstab fehlen.
Insoweit hat das Berufungsgericht übersehen, daß städtebauliche Spannungen wegen des Maßes der baulichen Nutzung nur dann auftreten können, wenn das Vorhaben unabhängig von seiner Nutzungsart den vorhandenen Rahmen in unangemessener Weise überschreitet. Bei der Beurteilung, ob sich eine großflächige Werbetafel nach dem Maß ihrer baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, sind demgemäß nicht nur Werbeanlagen, sondern alle vorhandenen baulichen Anlagen, insbesondere auch Gebäude, zu berücksichtigen. Den Ausführungen des Berufungsgerichts liegt offenbar die Erwägung zugrunde, für Anlagen der Außenwerbung müsse ein eigenständiger, für diese Anlagen charakteristischer Maßstab des Maßes der baulichen Nutzung, nämlich die Größe der Ansichtsfläche, gebildet werden, auf den allein es ankomme. Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil damit Anlagen der Außenwerbung (in der Form der Großtafelwerbung) zu einer besonderen Nutzungsart mit einem eigenständigen Maßstab für das Maß der Nutzung verselbständigt würden.
Für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung im unbeplanten Innenbereich ist mangels anderer allgemein anerkannter Anhaltspunkte grundsätzlich auf die in der Baunutzungsverordnung verwandten Begriffe zurückzugreifen. Das bedeutet aber nicht, daß die Maßbestimmungsfaktoren des § 16 Abs. 2 BauNVO wie Festsetzungen eines Bebauungsplans rechtssatzartig heranzuziehen wären; bei der Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB können die Vorschriften der Baunutzungsverordnung nur als Auslegungshilfe berücksichtigt werden. Den Maßbegriffen des § 16 Abs. 2 BauNVO kommt ferner im unbeplanten Innenbereich eine unterschiedliche Bedeutung zu. In erster Linie ist auf solche Maße abzustellen, die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung treten und anhand derer sich die in der näheren Umgebung vorhandenen baulichen Anlagen leicht einschätzen lassen (BVerwG, Urteil vom 23. März 1994 - BVerwG 4 C 18.92 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 168 = ZfBR 1994, 190 = BauR 1994, 481). Maßbegriffe, die die Baunutzungsverordnung nicht kennt, können grundsätzlich auch im unbeplanten Innenbereich keine Rolle spielen. Jedoch muß bei baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind und für die deshalb die Maßkategorien des § 16 Abs. 2 BauNVOüberwiegend nicht passen, außer auf die Höhe auch allgemein auf ihre Größe abgestellt werden.
Großflächige Werbetafeln für wechselnde Plakatwerbung der üblichen Art liegen außer vom Bauvolumen auch allgemein von der Flächengröße her durchweg in dem Rahmen, der sich aus dem in der Umgebung verwirklichten Maß der baulichen Nutzung ergibt. Sie fügen sich deshalb vom Maß der baulichen Nutzung regelmäßig in die Eigenart der näheren Umgebung ein. So ist es nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts auch im vorliegenden Fall: Die streitige Werbetafel soll in einer mit Wohnhäusern und gewerblich genutzten Gebäuden bebauten Umgebung an einer Gebäudewand angebracht werden. Von ihrer Größe her ist sie damit diesem Gebäude und der Nachbarbebauung deutlich untergeordnet; hinsichtlich ihres Maßes fügt sie sich der den maßgeblichen Rahmen bildenden Bebauung ein.
Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage, den Fall abschließend zu entscheiden; denn die Frage der bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit der Werbeanlage hat das Berufungsgericht nicht erörtert. Ob eine solche Beschränkung der Prüfung sinnvoll ist, insbesondere im Interesse der Verfahresnbeteiligten liegt, erscheint fraglich; den Interessen der Beteiligten dürfte es eher dienen, jedenfalls "einfache" Fälle so weit aufzubereiten, daß eine Zurückverweisung nicht erforderlich ist.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren nach § 14 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 5.000 DM festgesetzt.
Berkemann
Lemmel
Heeren
Halama