Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.07.1984, Az.: BVerwG 5 C 24.81
Nachträgliche Anrechnung von Einkommen und die damit verbundene Rückforderung von Ausbildungsförderungen; Örtliche Zuständigkeit von Stellen der Wahrnehmung von Aufgaben der Ausbildungsförderung; Zeitpunkt der Auszahlung und nicht der Bewilligung als entscheidendes Kriterium für die Anrechnung von Einkommen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.07.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 24.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 15390
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 26.07.1977 - AZ: 10 A 77/76
- OVG Niedersachsen - 26.11.1980 - AZ: 4 OVG A 199/77
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- FamRZ 1985, 215-217
Verfahrensgegenstand
Zuständigkeit der Ämter für Ausbildungsförderung für Zeiträume, die vor Zuständigkeitswechsel lagen
Prozessführer
Frau...
Prozessgegner
Studentenwerk ... - Amt für Ausbildungsförderung -, ...
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juli 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Rochlitz, Bermel und Dr. Hömig
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 26. November 1980 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klägerin wehrt sich gegen eine nachträgliche Anrechnung von Einkommen und die damit verbundene Rückforderung von Ausbildungsförderung.
Sie studierte vom Wintersemester 1972/73 bis zum Abschluß des Wintersemesters 1974/75 an der Universität Bielefeld Rechtswissenschaft. Die Universität Bielefeld gewährte ihr zuletzt mit Bescheid vom 27. März 1975 Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum Oktober 1974 bis September 1975. Die Behörde ging dabei davon aus, daß die Klägerin kein eigenes anrechenbares Einkommen habe. Vom Sommersemester 1975 an setzte die Klägerin ihr Studium an der Universität Kiel fort. Das beklagte Studentenwerk Schleswig-Holstein ist für die Ausbildungsförderung der an dieser Universität Immatrikulierten zuständig.
Im August 1975 bewilligte die Landesversicherungsanstalt Westfalen der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 1971 an Waisenrente. Zugleich erhielt die Klägerin für die Zeit vom 1. Januar 1971 bis zum 30. September 1975 eine Nachzahlung von 6.354,90 DM. Der Beklagte berechnete daraufhin die der Klägerin für die Zeit von Oktober 1974 bis September 1975 bereits bewilligte und ausgezahlte Ausbildungsförderung neu. Dabei betrachtete er die der Klägerin gewährte Rentennachzahlung als im Bewilligungszeitraum erzieltes Einkommen. Dies führte nach Absetzung von Freibeträgen und einer gleichmäßigen Verteilung auf die 12 Monate des genannten Bewilligungszeitraums zu einem anrechenbaren Einkommen der Klägerin von monatlich 409,57 DM. Der Beklagte setzte unter Berücksichtigung dieses Einkommensbetrages in den Bescheiden vom 18., 20. und 21. November 1975 die der Klägerin für den Bewilligungszeitraum Oktober 1974 bis September 1975 zustehende Ausbildungsförderung auf insgesamt 719 DM fest. Aufgrund der früheren Bewilligung hatte die Klägerin für den genannten Bewilligungszeitraum eine Förderung von insgesamt 5.610,- DM erhalten, so daß sich eine Überzahlung von 4.891,- DM ergab. Im Bescheid vom 21. November 1975 erklärte der Beklagte, er werde den überzahlten Betrag mit den noch zu erwartenden Förderungsleistungen verrechnen.
Aufgrund eines neuen Förderungsantrags bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom 29. Dezember 1975 der Klägerin Ausbildungsförderung für den Zeitraum von Oktober 1975 bis September 1976. Zugleich ordnete er eine teilweise Verrechnung mit dem bereits früher festgestellten Überzahlungsbetrag an und forderte einen verbleibenden Restbetrag von 3.985,- DM zur Zahlung innerhalb eines Monats zurück.
Die Klägerin hat nach erfolglosem Vorverfahren gegen die genannten Bescheide Anfechtungsklage erhoben, soweit darin infolge der nachträglichen Einkommensanrechnung von ihr verlangt werde, eine Überzahlung von Ausbildungsförderung zu erstatten.
Das Verwaitungsgericht hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben, soweit mit ihnen für die Zeit vom 1. Oktober 1974 bis zum 31. März 1975 Ausbildungsförderung zurückgefordert wird, weil der Beklagte dafür nicht zuständig sei; im übringen hat es die Klage abgewiesen. Demgegenüber hat das Berufungsgericht die Klage insgesamt, als unbegründet angesehen und dazu ausgeführt:
Die Klägerin sei nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG verpflichtet, den überzahlten Betrag zu erstatten. Mit Recht sei der Beklagte davon ausgegangen, daß er auch für die Zeiträume zuständig sei, die vor dem Zeitpunkt lägen, zu dem die Klägerin in seinen Zuständigkeitsbereich übergewechselt sei. Auch in der Sache sei die vom Beklagten vorgenommene Einkommensanrechnung nicht zu beanstanden. Für den hier maßgebenden Zeitraum sei § 22 Abs. 1 BAföG in seiner ursprünglichen Fassung anzuwenden. Für die Anrechnung des vom Auszubildenden erzielten Einkommens seien danach die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum maßgebend. Die durch das Zweite BAföG-Änderungsgesetz vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1649) erfolgte Änderung des § 22 Abs. 1 BAföG, wonach die "für" den Bewilligungszeitraum erzielten Einkommen anzurechnen seien, sei erst zum 1. August 1976 in Kraft getreten (Art. 2 § 3 Abs. 3 Nr. 3 des Zweiten BAföG-Änderungsgesetzes) und hier nicht zu berücksichtigen. Die Einkommensanrechnung nach § 22 Abs. 1 BAföG in der ursprünglichen Fassung sei auch nicht schlechthin unbillig.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihr Klagebegehren weiterverfolgt. Sie macht geltend: Aus den Regelungen über die Zuständigkeit der Ämter für Ausbildungsförderung sei nicht zu folgern, daß diese Ämter bei einem Zuständigkeitswechsel auch für Zeiträume vor dem Wechsel zuständig seien. In materieller Hinsicht müsse in der Neufassung des § 22 Abs. 1 BAföG durch das Zweite BAföG-Änderungsgesetz vom 31. Juli 1974 lediglich eine Klarstellung der bereits früher geltenden Rechtslage gesehen werden. Eine andere Auslegung sei unbillig und widerspreche der sich auf das Sozialhilferecht beziehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 29, 296 [BVerwG 24.04.1968 - V C 62/67]), daß nicht der Zahlungszeitpunkt maßgebend sei, sondern der Zeitraum, für den gezahlt werde.
Der Beklagte tritt dem entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, hat der Beklagte als für die Entscheidung Örtlich zuständige Behörde die der Klägerin gewährte Rentennachzahlung mit Recht als nachträglich erzieltes Einkommen angesehen. Die Anrechnung dieses Einkommens auf den Bewilligungszeitraum von Oktober 1974 bis September 1975 führt auch in dem vom Beklagten berechneten Umfang zu einer Rückzahlungspflicht der Klägerin.
Für die örtliche Zuständigkeit des Beklagten kann offenbleiben, ob dafür nur die Vorschriften maßgebend sind, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Bescheide gegolten haben oder ob auf die zum Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung gegebene Rechtslage abzustellen ist. Zu beiden Zeitpunkten waren zwar jeweils verschiedene Bestimmungen in Kraft. Sie ergeben jedoch übereinstimmend die Zuständigkeit des Beklagten. Nach § 61 Abs. 1 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes - BAföG vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 14. November 1973 (BGBl. I S. 1637) nahmen für die Zeit bis zum 31. Dezember 1975 für Auszubildende, deren Bedarf sich, wie im Fall der Klägerin, nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG bemaß, die Hochschulen die Aufgabe der Ämter für Ausbildungsförderung für die Auszubildenden wahr, die bei ihnen immatrikuliert waren. Die Länder konnten nach § 61 Abs. 1 Satz 3 BAföG bestimmen, daß die Hochschulen die Studentenwerke zur Durchführung der von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben heranzogen. Dies ist für Fälle der vorliegenden Art durch § 2 Abs. 2 der Landesverordnung von Schleswig-Holstein zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach dem BAföG vom 16. September 1971 (GVOBl Schl.-H. S. 432) geschehen.
Die in § 61 BAföG getroffene Zuständigkeitsregelung ist durch das Dritte BAföG-Änderungsgesetz vom 31. Juli 1975 (BGBl. I S. 2081) mit Wirkung vom 1. Januar 1976 aufgehoben worden (Art. 1 Nr. 12 und Art. 2 § 2 Abs. 4 des genannten Gesetzes). An ihre Stelle ist § 45 Abs. 3 BAföG in der Fassung des Dritten BAföG-Änderungsgesetzes getreten. Nach Satz 1 dieser Vorschrift ist das bei einer staatlichen Hochschule errichtete Amt für Ausbildungsförderung für die an dieser Hochschule immatrikulierten Auszubildenden zuständig. Für den Fall, daß das Amt für Ausbildungsförderung bei einem Studentenwerk errichtet ist, sieht § 45 Abs. 3 Satz 3 BAföG vor, daß dessen örtliche Zuständigkeit durch das Land bestimmt wird. Diese Regelung steht im Zusammenhang mit § 40 Abs. 2 Satz 1 BAföG. Danach richten die Länder für Auszubildende, die eine im Geltungsbereich des Gesetzes gelegene Hochschule besuchen, Ämter für Ausbildungsförderung bei staatlichen Hochschulen oder bei Studentenwerken ein. Für das Land Schleswig-Holstein ist das durch die Landesverordnung über die zuständigen Behörden nach dem BAföG vom 22. Dezember 1975 (GOVBl Schl.-H. S. 340) erfolgt. Nach § 2 Abs. 2 dieser Landesverordnung ist das Studentenwork Schleswig-Holstein zuständige Behörde nach § 40 Abs. 2 BAföG für Auszubildende, die eine in Schleswig-Holstein gelegene Hochschule besuchen. Damit ist zugleich die in § 45 Abs. 3 BAföG behandelte örtliche Zuständigkeit geregelt.
Ist somit in jedem Fall mit dem zum Sommersemester 1975 erfolgten Wechsel der Klägerin von der Universität Bielefeld an die Universität Kiel der Beklagte zuständige Behörde geworden, so erstreckt sich diese Zuständigkeit grundsätzlich auch auf förderungsrechtlich noch regelungsbedürftige Sachverhalte, die in einem Zeitraum vor dem Zuständigkeitswechsel liegen. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 18. Oktober 1979 - BVerwG 5 C 64.77 - zu § 45 Abs. 2 Satz 1. BAföG in der Fassung des Gesetzes vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409), der für Auszubildende an Hochschulen die gleiche Regelung wie nunmehr § 45 Abs. 3 Satz 1 BAföG in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes enthielt, ausgeführt hat, geht mit dem Wechsel der Zuständigkeit die Sachbefugnis in vollem Umfang auf die neue Behörde über. Daß dabei eine zeitliche Einschränkung zu gelten habe, läßt sich aus der gesetzlichen Regelung nicht entnehmen. Zwar ist durch das Sechste BAföG-Änderungsgesetz vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1037) mit § 45 a eine eigene Regelung zum Zuständigkeitswechsel getroffen worden. Sie sieht in Abs. 1 nunmehr ausdrücklich vor, daß in den Fällen, in denen ein anderes Amt für Ausbildungsförderung zuständig wird, dieses Amt für sämtliche Verwaltungshandlungen einschließlich des Vorverfahrens an die Stelle des bisher zuständigen Amtes tritt. Diese Funktionsnachfolge läßt sich jedoch auch mit der früheren, hier noch geltenden Rechtslage vereinbaren. Von dieser Auslegung der gesetzlichen Zuständigkeitsnorm geht ebenfalls Tz. 45.0.6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift vom 25. August 1976 zum BAföG - BAföGVwV - (GMBl. S. 386) aus. Danach hat bei einem Zuständigkeitsübergang das neu zuständige Amt auch Verwaltungshandlungen vorzunehmen, die sich auf Zeiträume erstrecken, die vor dem Übergang der Zuständigkeit liegen. Eine Ausnahme besteht lediglich für bereits erlassene Überleitungsanzeigen nach § 37 Abs. 1 BAföG. Bei ihnen besteht die Besonderheit, daß in ihrem Erlaß zugleich ihr Vollzug liegt, nämlich der Gläubigerwechsel hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs. In diesen Fällen besteht kein sachgerechter Anhaltspunkt, daß die behördliche Zuständigkeit noch wechseln soll, wenn sich die Zuständigkeitsmerkmale erst nach Erlaß der Überleitungsanzeige und Durchführung des Widerspruchsverfahrens ändern (Urteil vom 13. November 1980 - BVerwG 5 C 33.79 - Buchholz 436.36 § 37 BAföG Nr. 13). Eine solche Besonderheit ist hier nicht gegeben.
Auch in der Sache ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß die Rückzahlungspflicht der Klägerin besteht. Sie ergibt sich aus § 20 Abs. 1 Nr. 3 BAföG in der insoweit am 1. August 1974 in Kraft getretenen Fassung des Zweiten BAföG-Änderungsgesetzes vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1649). Danach ist in den Fällen, in denen die Voraussetzungen für die Leistung der Ausbildungsförderung an keinem Tag des Kalendermonats vorgelegen haben, für den sie gezahlt worden ist, insoweit der Bewilligungsbescheid aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als der Auszubildende nach Stellung des Antrags auf Ausbildungsförderung Einkommen im Sinne des § 21 BAföG erzielt hat, das bei der Bewilligung der Ausbildungsförderung nicht berücksichtjgt worden ist. Diese Voraussetzung trifft auf die Rentennachzahlung zu. Nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG gelten als Einkommen Waisenrenten und Waisengelder, die der Antragsteller bezieht, in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge.
Mit Recht hat das Berufungsgericht ausgeschlossen, daß die Rentennachzahlung Vermögen der Klägerin im Sinne von Abschnitt V des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sei. Die für die Vermögensanrechnung geltenden Freibetragsregelungen (§ 31 BAföG) sind daher nicht anzuwenden.
Die Klägerin weist zwar mit Recht darauf hin, daß die Rentennachzahlung zum überwiegenden Teil Leistungen umfaßt, die für Zeiträume nachgezahlt worden sind, die vor dem hier fraglichen Bewilligungszeitraum für die Ausbildungsförderung liegen. Dies ändert jedoch nichts an der vollen Anrechnung auf den hier zu beurteilenden Bewilligungszeitraum. Nach dem maßgeblichen Einkommensbegriff sind alle Zahlungen als Einkommen anzusehen, die dem Auszubildenden im Bewilligungszeitraum zufließen. Ohne Bedeutung ist, ob es sich um laufende oder einmalige Zahlungen handelt oder ob Anlaß der Zahlung ein Bedarf ist, der bereits in einem früheren Zeitraum entstanden war. Zur Bestimmung des Einkommens verweist § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG auf den "Gesamtbetrag der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes". Nach dieser Begriffsbestimmung gehört die Waisenrente der Klägerin zu den Einnahmen im Sinne von § 8 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der hier anzuwendenden Fassung vom 5. September 1974 - EStG - (BGBl. I S. 2166). Dazu zählen alle in Geld oder Geldeswert bestehenden Güter, die im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Abs. 1 Ziff. 4 bis 7 EStG zufließen. Unter eine dieser Einkunftsarten ist die Waisenrente zu fassen. Eine nähere Einordnung ist nicht erforderlich. Unabhängig davon gilt für die zeitliche Zuordnung von Einnahmen in diesem Sinne § 11 Abs. 1 EStG. Danach sind die Einnahmen in dem Zeitraum bezogen, in dem sie dem Empfänger zugeflossen sind. Unerheblich ist deshalb der Zeitraum, für den die Leistung erfolgt (Schmidt/Heinicke, EStG, 3. Aufl. 1984, § 11 Anm. 3 a).
In dieser Hinsicht unterscheidet sich der am Einkommensteuergesetz orientierte Einkommensbegriff des Bundesausbildungsförderungsgesetzes von dem Einkommensbegriff, von dem das Bundesverwaltungsgericht für das Sozialhilferecht und das Kriegsopferfürsorgerecht ausgeht. Der dort vertretene Grundsatz, daß Zuflüsse in Geld oder Geldeswert nur dann anrechenbares Einkommen seien, wenn der Zeitraum, für den sie bestimmt seien, sich mit dem Bedarfszeitraum decke (BVerwGE 45, 135 unter Hinweis auf BVerwGE 29, 295 [297 ff.]; siehe ferner Urteil vom 19. Juni 1968 - BVerwG 5 C 38.67 - Buchholz 436.7 § 25 a BVG Nr. 3), ist hier nicht anwendbar. Für den im Bundesausbildungsförderungsgesetz maßgebenden Einkommensbegriff ist durch die Bezugnahme auf die Regelungen des Einkommensteuergesetzes klargestellt, daß es allein auf das Zufließen von Einnahmen ankommt. Sind Zahlungen aus der hier in Betracht kommenden Einkunftsart nach § 2 Abs. 1. Nrn. 4 bis 7 EStG im Bewilligungszeitraum zugeflossen, so sind sie Einkommen im Sinne von §.21 BAföG.
Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Zweckbestimmung der Rentennachzahlung. Eine besondere Zweckbestimmung könnte hier lediglich darin gesehen werden, daß die Nachzahlung für einen bereits in der Vergangenheit liegenden Bedarf zur Deckung des allgemeinen Lebensunterhalts gewährt worden ist. Dies gibt der Nachzahlung jedoch keine Zweckbestimmung, die einer Anrechnung auf den nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz anzuerkennenden Bedarf entgegenstehen würde, so daß sie nach § 21 Abs. 4 Nr. 4 BAföG nicht als Einkommen zu gelten hätte. Die Tatsache der Nachzahlung ändert nichts daran, daß die Waisenrente auch weiterhin der Deckung des allgemeinen Lebensunterhalts dienen soll und deshalb nach § 21 Abs. 3 Nr. 1 BAföG in voller Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge als Einkommen anzusehen ist.
Die Rentennachzahlung ist ferner, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, im hier maßgeblichen Bewilligungszeitraum, in dem sie zugeflossen ist, in vollem Umfang als Einkommen anzusehen. Dies ergibt sich aus § 22 Abs. 1 BAföG in der noch anzuwendenden ursprünglichen Fassung des Gesetzes vom 26. August 1971 (BGBl. I S. 1409). Danach sind für die Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum maßgebend. Es ist damit das Einkommen zu berücksichtigen, das dem Auszubildenden im Bewilligungszeitraum zugeflossen ist ohne Rücksicht darauf, ob es auch dafür bestimmt ist, den Lebensbedarf im Bewilligungszeitraum abzudecken. Der Gesetzgeber hat zwar bereits mit dem Zweiten BAföG-Änderungsgesetz vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1649) eine Änderung des § 22 Abs. 1 BAföG beschlossen. Danach sind nicht mehr die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum, sondern die Einkommen maßgebend, die der Auszubildende "für den Bewilligungszeitraum erzielt". Diese Vorschrift ist jedoch erst am 1. August 1976 in Kraft getreten (Art. 2 § 3 Abs. 3 Nr. 3 des Zweiten BAföG-Änderungsgesetzes) und somit auf den hier zu beurteilenden Bewilligungszeitraum, der im September 1975 endet, nicht anzuwenden. Entgegen der Meinung der Klägerin kann die Änderung von § 22 Abs. 1 BAföG nicht als bloße Klarstellung der von Anfang an geltenden Rechtslage verstanden werden. Dagegen spricht bereits der Wortlaut der verschiedenen Regelungen. Sie legen eindeutig die zeitlichen Bezugspunkte für die maßgebenden Einkommen unterschiedlich fest. Auch die Gesetzgebungsunterlagen zum Zweiten BAföG-Änderungsgesetz bestätigen, daß mit der Neufassung des § 22 Abs. 1 BAföG eine Änderung, und nicht eine bloße Klarstellung der früheren Rechtslage beabsichtigt war. Danach beruht die Neufassung auf einem Vorschlag des Bundesrates. Zur Begründung führte er an, die bisherige Regelung, "nach der ... die Beträge zu erfassen sind, die in dem Bewilligungszeitraum, und nicht die, die für den Bewilligungszeitraum geleistet werden", habe zu unbefriedigenden Ergebnissen geführt (BT-Drucks. 7/2098 S. 33). Dazu wird auf den hier gegebenen Fall der Einkommensanrechnung bei Rentennachzahlungen verwiesen. Die Bundesregierung hat dem Änderungsvorschlag zugestimmt (BT-Drucks. 7/2098 S. 41). Dies läßt erkennen, daß dem Gesetzgeber bewußt war, die bisherige Rechtslage ändern zu müssen, wenn nur die für den Bewilligungszeitraum bestimmten Leistungen im Rahmen der Einkommensanrechnung berücksichtigt werden sollten. Von einer bloßen Klarstellung der bereits früher bestehenden Rechtslage kann daher nicht die Rede sein. Damit wäre auch nicht in Einklang zu bringen, daß die Neuregelung erst zwei Jahre nach Erlaß des Zweiten BAföG-Änderungsgesetzes in Kraft getreten ist.
Das Berufungsgericht hat schließlich auch zutreffend darauf hingewiesen, daß der hier noch maßgebende ursprüngliche Rechtszustand nicht als schlechthin unbillig angesehen werden kann. Nach § 1 BAföG ist es Zweck des Gesetzes, dem Auszubildenden dann eine Ausbildung zu ermöglichen, wenn ihm die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Ein solcher Sachverhalt ist nicht gegeben, wenn der Auszubildende eine Rentennachzahlung erhält. Er verfügt dann über Mittel, bei denen es nicht als unzumutbar angesehen werden kann, wenn er sie für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung einsetzt.
Da die Klägerin die Berechnung der Nachzahlungsforderung nicht beanstandet hat, muß es nach alledem bei der Abweisung der Klage verbleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Fink
Rochlitz
Bermel
Dr. Hömig