Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.04.1968, Az.: BVerwG V C 62.67
Sozialhilferecht; Begriff des Einkommens und Vermögens; Unzulässigkeit der Verrechnung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.04.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG V C 62.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 15700
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 11.05.1966 - AZ: IV OVG A 167/64
Rechtsgrundlagen
- § 11 BSHG
- § 12 BSHG
- § 22 BSHG
- § 76 BSHG
- § 88 BSHG
- § 92 BSHG
Fundstellen
- BVerwGE 29, 295 - 301
- FEVS 14, 441
- NDV 1968, 257
- SGb 1969, 224
- ZfSH/SGB 1969, 411
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Zum Begriff des Einkommens und Vermögens im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes.
- 2)
Zur Zulässigkeit der Verrechnung von Hilfe zum Lebensunterhalt mit Hilfe zum Lebensunterhalt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der V. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1968
durch
den Senatspräsidenten Hering und
die Bundesrichter Dr. Gützkow, Isendahl, Dr. Rösgen und Dr. Fink
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 11. Mai 1966 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen den im Widerspruchsverfahren bestätigten Bescheid der Beklagten vom 2. April 1963, in dem die ihm gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz um monatlich 40 DM mit der Begründung gekürzt worden ist, er habe im November 1962 zu Unrecht Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen. Ihm seien am 2. November 1962 395,84 DM und am 14. Dezember 1962 471,83 DM an Arbeitsentgelt zugeflossen.
Der Kläger hatte überdies am 10. Januar 1963 eine Erklärung mit folgendem Wortlaut unterzeichnet:
"Ich erkläre hiermit, daß ich unaufgefordert die in der Zeit vom 26. Oktober 1962 bis zum 10. Januar 1963 unberechtigt empfangene Hilfe zum Lebensunterhalt zurückzahle, sobald der genaue Betrag dieser Überzahlung feststeht und durch das Arbeitsgericht geklärt ist."
Die auf Gewährung der ungekürzten Hilfe zum Lebensunterhalt gerichtete Klage ist im ersten und zweiten Rechtszuge ohne Erfolg geblieben.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.
Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren.
II.
Die Revision des Klägers führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Die behördlichen Bescheide verlangen von dem Kläger einmal die Rückerstattung vermeintlich zu Unrecht gewährter Hilfe zum Lebensunterhalt für November 1962. Zum anderen regeln sie den Ausgleich der vermeintlich eingetretenen Überzahlung im Wege der Verrechnung mit laufenden Leistungen der Sozialhilfe.
1.
Soweit es sich um die vermeintliche Überzahlung handelt, ist von dem Bescheid vom 2. April 1963 in der Fassung auszugehen, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 1963 erhalten hat.
Danach stützt sich das Verlangen der Beklagten auf Rückzahlung darauf, der Kläger habe im November 1962 Arbeitseinkommen und aus diesem Grunde keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt gehabt. Dagegen wird kein Ersatzanspruch im Sinne des § 92 Abs. 2 oder 3 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG - geltend gemacht. Eine Umdeutung des Rückforderungsverlangens in einen Ersatzanspruch nach § 92 BSHG scheidet aus Rechtsgründen aus. In seinem Urteil vom 30. August 1967 - BVerwG V C 192.66 - (FEVS 14, 448) hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, ein Bescheid über einen Ersatzanspruch nach § 92 Abs. 3 BSHG könne nicht in einen Bescheid nach § 92 Abs. 2 BSHG umgedeutet werden, weil die Umdeutung zu einer Wesensänderung des Bescheides führe. Entsprechendes gilt im Verhältnis des Anspruchs auf Rückerstattung wegen unrechtmäßigen Bezugs von Sozialhilfe zum Ersatzanspruch nach § 92 BSHG. Beide Ansprüche sind wesensverschieden. Während sich das Rückforderungsverlangen wegen unrechtmäßigen Bezugs auf die allgemeinen Regeln des Verwaltungsrechts über die Rücknahme fehlerhafter Verwaltungsakte stützt, entsteht der Ersatzanspruch nach § 92 BSHG allein unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen, verlangt also notfalls auch eine Ermessensbetätigung dahin, ob eine Härte vorliegt. Entstehung und Umfang der beiden Ansprüche unterscheiden sich demnach wesentlich voneinander.
Unrechtmäßig bezogen hätte der Kläger die Sozialhilfe für November 1962 dann, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung nicht vorgelegen hätten, insbesondere also dann, wenn er nicht bedürftig gewesen wäre.
Für die Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit ist es nicht allein entscheidend, ob der Hilfesuchende für den Bedarfszeitraum einen Anspruch auf Arbeitsentgelt hat. In seinem Urteil BVerwGE 21, 208 hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, daß die Bedürftigkeit nur dann beseitigt ist, wenn die zur Bedarfsbefriedigung notwendigen Mittel tatsächlich bereitstehen. Ansprüche auf Arbeitsentgelt schließen somit die Hilfsbedürftigkeit nur dann aus, wenn sie auch erfüllt werden oder zumindest alsbald durchsetzbar sind, dies freilich auch nur dann, wenn der Hilfesuchende verpflichtet ist, das ihm zufließende Arbeitsentgelt zur Befriedigung des sozialhilferechtlichen Bedarfs einzusetzen.
Hilfe zum Lebensunterhalt erhält nur derjenige, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen beschaffen kann (§ 11 Abs. 1 BSHG). Während der Hilfesuchende jedoch verpflichtet ist, sein Einkommen dem Grundsatz nach unbeschränkt einzusetzen (§§ 76 ff. BSHG), verlangt das Gesetz nicht in jedem Falle den vollen Einsatz des Vermögens (§ 88 BSHG). Infolgedessen hätte der Kläger für November 1962 nur dann zu Unrecht Hilfe zum Lebensunterhalt empfangen, wenn das ihm zugeflossene Arbeitsentgelt Einkommen gewesen wäre oder aber Vermögen, das die Schongrenze des § 88 BSHGüberschreitet. Insoweit fehlt es aber in dem angefochtenen Urteil an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen.
Das dem Kläger im November 1962 zugeflossene Arbeitsentgelt ist nicht schon deshalb Einkommen im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes, weil es zur Deckung des laufenden Lebensunterhalts bestimmt war.
In seinem Urteil vom 31. Januar 1968 - BVerwG V C 27.67 - hat das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, daß der Begriff des Einkommens an dem Bedarf zu orientieren ist, der mit seiner Hilfe gedeckt werden soll. Einkommen können daher zunächst einmal solche Zuflüsse in Geld oder Geldeswert sein, die der Deckung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind. Weiterhin muß aber nicht nur Identität der Zweckbestimmung vorliegen, sondern darüber hinaus auch Identität des Bedarfszeitraums mit dem Zeitraum, für den die Lohnzahlung bestimmt ist.
Dieses Erfordernis ist zwar nicht unmittelbar aus dem Bundessozialhilfegesetz zu entnehmen, ergibt sich jedoch aus dem Wesen der Sozialhilfe und aus dem Zusammenhang der sozialhilferechtlichen Vorschriften.
Die Sozialhilfe ist von dem Grundsatz des Nachrangs beherrscht. Der Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe kann aber nur dann voll verwirklicht werden, wenn die jeweils aufeinanderbezogenen Leistungen nicht nach dem tatsächlichen Leistungszeitpunkt, sondern nach dem Leistungszeitraum einander gegenübergestellt werden (Urteil vom 21. September 1966 - BVerwG V C 91.65 - [FEVS 15, 81]). Anderenfalls würde die Verpflichtung zum Einsatz eigener Mittel von dem mehr oder minder zufälligen Zeitpunkt abhängen, zu dem die bedarfsmindernden Mittel zufließen.
So würde etwa - unbeschadet der spezialgesetzlichen Regelung in § 1531 der Reichsversicherungsordnung derjenige, der nachträglich eine Rente zugesprochen erhält, zum Einsatz der Nachzahlung als Einkommen verpflichtet sein, wenn er trotz der Rente bedürftig bleibt, während derjenige, der mit der Rentenbewilligung aus dem Kreis der zu Betreuenden ausscheidet, entweder überhaupt nicht verpflichtet wäre, die Rentennachzahlung einzusetzen oder doch nur unter den Voraussetzungen des § 92 Abs. 3 BSHG.
Dieser Überlegung steht auch nicht der Grundsatz entgegen, daß nur solche Ansprüche als Einkommen zu behandeln sind, die tatsächlich erfüllt werden oder doch alsbald durchsetzbar sind. Das Gesetz hat in den Vorschriften über die Überleitung (§ 90 f. BSHG) Vorkehrung getroffen, daß notfalls noch nachträglich eine rechnerische Umschichtung stattfindet. Bezeichnenderweise geht das Gesetz hierbei davon aus, daß für die Überleitung nicht maßgebend der tatsächliche Zahlungszeitpunkt ist, sondern der Zeitraum, für den gezahlt wird. Ebenso gehen die vergleichbaren Vorschriften etwa des § 1531 der Reichsversicherungsordnung, des § 292 des Lastenausgleichsgesetzes oder des § 71 b des Bundesversorgungsgesetzes beim Ausgleich verschiedener Sozialleistungen von der Maßgeblichkeit des Bewilligungszeitraums, nicht vom Zeitraum der tatsächlichen Verwendung oder dem Zeitpunkt des Zuflusses aus.
Die Auffassung, für die Bestimmung des Begriffs des Einkommens komme es allein auf die Zweckbestimmung des Zuflusses an, nicht aber auch auf den Zeitraum, für den die Zahlung bestimmt ist, widerspricht deshalb sowohl dem Wesen der Sozialhilfe als auch dem System der Überleitungsvorschriften. Hinzu treten aber auch noch praktische Überlegungen. Käme es allein auf den Zweck der jeweiligen Leistung an, so müßte die Bestimmung des Vermögens auf unüberwindliche Schwierigkeiten stoßen. Im jeweiligen Einzelfalle müßte nachgeforscht werden, aus welchen Quellen ein etwaiges Sparguthaben stammt. Überdies würden sich etwa bei Wechsel des zuständigen Sozialhilfeträgers überflüssige Auseinandersetzungen darüber ergeben, ob eine Nachzahlung als einzusetzendes Einkommen oder aber als Vermögen zu behandeln wäre und inwieweit übergeleitet werden könnte.
Da nach dem Berufungsurteil allenfalls feststeht, daß dem Kläger im Laufe des Monats November Arbeitsentgelt zugeflossen ist, nicht jedoch, ob dieses Arbeitsentgelt auch für November 1962 bestimmt war, läßt sich derzeit nicht übersehen, ob der Kläger die Hilfe zum Lebensunterhalt zu Unrecht bezogen hat.
Ist dem Kläger im November für November 1962 Arbeitsentgelt zugeflossen, so war er nicht hilfsbedürftig. Ist ihm dagegen im November 1962 Arbeitsentgelt für Oktober zugeflossen, jedenfalls aber nicht für November in einer Höhe, daß seine Hilfsbedürftigkeit beseitigt wurde, so hat er die Hilfe zum Lebensunterhalt tatsächlich nicht - jedenfalls nicht in vollem Umfange - zu Unrecht erhalten. Es bleibt dann offen, ob und inwieweit im Wege der Überleitung oder eines Ersatzanspruchs nach § 92 BSHG ein Ausgleich herbeigeführt werden kann.
Bei der tatsächlichen Aufklärung wird das Berufungsgericht notfalls auch in Betracht zu ziehen haben, in welcher Höhe dem Kläger selbst und in welcher Höhe seinen Familienangehörigen Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt worden ist; denn ebenso wie jeder einzelne Familienangehörige einen selbständigen Anspruch auf Hilfe hat, so hat er auch - unbeschadet des § 90 und des § 92 BSHG in der Regel (nur) für die Rückzahlung der ihm persönlich gewährten Hilfe einzustehen.
Einen selbständigen Rechtsgrund für die Erstattung der geleisteten Hilfe zum Lebensunterhalt stellt die vom Kläger unter dem 10. Januar 1963 abgegebene Erklärung nicht dar. Im vorliegenden Falle bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob und in welchem Umfange innerhalb eines öffentlich-rechtlichen Leistungsverhältnisses einzelne Rechte oder Pflichten vergleichsweise geregelt werden können (dazu für den Fall einer behördlichen Zusage Urteil vom 24. Februar 1965 - BVerwG V C 40.64 - [RLA 1965, 362 = ZLA 1965, 245]). Die Erklärung vom 10. Januar 1963 geht nämlich ersichtlich davon aus, daß eine Rückzahlungsverpflichtung besteht. Sie soll demnach nicht bestehende Zweifel über eine etwaige Rückzahlungsverpflichtung beseitigen, sondern lediglich die Zahlungsmodalitäten festlegen. Hiervon gehen auch die angefochtenen Bescheide aus, wenn sie das Rückerstattungsverlangen nicht auf die vom Kläger abgegebene Erklärung, sondern auf die Tatsache des unberechtigten Bezugs von Hilfe zum Lebensunterhalt stützen.
2.
Sollte sich herausstellen, daß der Kläger tatsächlich zu Unrecht Hilfe zum Lebensunterhalt bezogen hat und weiterhin, daß Vertrauensschutz dem Rückerstattungsverlangen der Beklagten nicht entgegensteht, so bleibt zu erörtern, ob die Durchsetzung des Rückerstattungsverlangens im Wege der Verrechnung erfolgen konnte.
Eine Verrechnung ist bei der Hilfe zum Lebensunterhalt jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn eine Überzahlung von Hilfe zum Lebensunterhalt gegen laufende Hilfe zum Lebensunterhalt angeordnet wird und Vermögen nicht vorhanden ist.
Nach dem Urteil BVerwGE 25, 307 (315 ff.) [BVerwG 30.11.1966 - V C 29/66] ist die Hilfe zum Lebensunterhalt so bemessen, daß sie ausreicht, um den Hilfeempfänger mit den notwendigsten Mitteln für das tägliche Leben zu versehen. Folgerichtig ist deshalb auch die Kürzung der nach Regelsätzen bemessenen Hilfe nur dann zugelassen, wenn im einzelnen Falle eine ausreichende Deckung des notwendigen Lebensbedarfs möglich bleibt (§ 22 Abs. 1 BSHG). Unter diesen Umständen ist aber eine Verrechnung von laufender Hilfe mit laufender Hilfe in der Regel ausgeschlossen, es sei denn, die sozialhilferechtlich notwendige Deckung des Lebensunterhalts im Sinne des § 12 BSHG ist anders als durch die Leistungen der Sozialhilfe gewährleistet.
Anders verhält es sich jedoch dann, wenn der Hilfeempfänger Schonvermögen hat; denn die Verweisung des Hilfesuchenden auf ein vorhandenes Vermögen führt nicht notwendig zu einer Kürzung der zum Lebensunterhalt notwendigen Mittel.
§ 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG, der die Freilassung eines kleineren Barbetrages vorschreibt, duldet zwar nach dem Gesetz keine Ausnahme. Indessen widerspricht es nicht dem Gesetz, wenn die durch Rechtsverordnung zu bestimmende Höhe in Beziehung zu den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles gebracht wird. Es widerspricht deshalb auch weder dem Gesetz noch der dem Verordnungsgeber erteilten Ermächtigung, wenn § 2 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes vom 20. Juli 1962 (BGBl. I S. 514) eine Unterschreitung des Schonbetrages bei Verletzung der Mitwirkungs- oder Anzeigepflicht nach § 115 BSHG zuläßt. Schon auf Grund dieser ausdrücklichen Vorschrift bestünden deshalb im vorliegenden Falle keine Bedenken, von dem Kläger den Einsatz eines etwaigen Vermögens bis zum Betrage der eingetretenen Überzahlung zu verlangen, falls er seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen sein sollte. Freilich besagt § 2 Abs. 2 der Verordnung nicht, daß mit der Erfüllung der gesteigerten Pflicht zum Einsatz des eigenen Vermögens die Pflicht zur Rückerstattung einer etwaigen Überzahlung entfällt. Das wird man jedoch in Fällen der vorliegenden Art annehmen können; denn sie ähneln dem in § 2 Abs. 2 der Verordnung erwähnten Falle des § 92 Abs. 2 Satz 1 BSHG. Kann aber der Einsatz des Vermögens verlangt werden, auch soweit es unter der Schongrenze liegt, so bestehen keine Bedenken, diesen Einsatz mittelbar durch eine Verrechnung mit der laufenden Hilfe herbeizuführen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 392,10 DM festgesetzt.
Dr. Gützkow
Isendahl
Dr. Rösgen
Dr. Fink