Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.06.1995, Az.: BVerwG 2 WD 6.95
Außerdienstliche Verfehlungen eines Soldaten mit herausgehobenem Dienstgrad gegen Eigentum und Vermögen Dritter; Zumessungserwägungen bei Ahndung außerdienstlicher Zueignungsdelikte und Vermögensdelikte; Ernsthafte Beeinträchtigung der Achtungswürdigkeit und Vertrauenswürdigkeit; In der Tat oder der Person liegende Milderungsgründe
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.06.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 6.95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 30126
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord - 25.10.1994 - AZ: 10 VL 12/94
Rechtsgrundlagen
- § 34 Abs. 1 WDO
- § 54 Abs. 5 WDO
- § 10 Abs. 1 SG
Fundstelle
- DokBer B 1995, 320-322
Prozessgegner
Bootsmann ..., geboren am ...
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung vom 13. Juni 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier,
sowie
Fregattenkapitän Meisel,
Hauptbootsmann Hoffmann als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizobersekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 10. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 25. Oktober 1994 im Ausspruch über die Disziplinarmaßnahme geändert.
Der Soldat wird in den Dienstgrad eines Obermaaten herabgesetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zur Hälfte dem Soldaten, zur Hälfte dem Bund auferlegt, der auch die Hälfte der dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
Gründe
I
Der 27 Jahre alte Soldat erwarb am 21. Mai 1986 den Hauptschulabschluß, nachdem er die Realschule nach mehrfachen Klassenwiederholungen verlassen mußte. Von Juni bis September 1986 war er ohne Tätigkeit zu Hause.
Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr wurde er zum 1. Oktober 1986 zur Seemannschaftslehrgruppe in B. einberufen und durch Urkunde vom 18. September 1986 am 2. Oktober 1986 unter Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit zum Matrosen ernannt. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf sechs Monate, sodann auf vier, acht und zwölf Jahre festgesetzt; sie endet demnach planmäßig mit Ablauf des 30. September 1998.
Nach regelmäßigen Zwischenbeförderungen wurde der Soldat mit Wirkung vom 1. Oktober 1988 zum Maaten, mit Wirkung vom 1. Februar 1990 zum Obermaaten und mit Wirkung vom 1. Februar 1991 zum Bootsmann ernannt.
Nach seiner Grundausbildung wurde er zum 6. Januar 1987 zum Mehrzwecklandungsboot "Dorsch"/Amphibische Gruppe in K. als Decksgast, in derselben Funktion zum 2. Februar 1988 zum Segelschulschiff "Gorch Fock" in K., sodann zum 1. Juli 1988 zur .../Marineunteroffizierschule in P. versetzt; dort nahm er am Maatenlehrgang mit der Abschlußnote "ausreichend" teil. Zum 30. September 1988 wurde er als Decksmaat erneut zum Mehrzwecklandungsboot "Dorsch"/Amphibische Gruppe in K., sodann zum 3. Oktober 1989 zur .../Marineunteroffizierschule in P. zwecks Teilnahme am Bootsmannlehrgang, den er mit der Abschlußnote "ausreichend" bestand, versetzt, sodann als Schüler zum 3. Januar 1990 zur .../Marineversorgungsschule in L., zum 5. März 1990 zur .../Technische Marineschule in N. und zum 27. März 1990 zur .../Seemannschaftslehrgruppe in B.. Nach seiner Versetzung zum S 53 "Pelikan" beim ... Schnellbootgeschwader in K. als Decksbootsmann und Bootswachtmeister wurde er zum 4. Januar 1994 zum Stab .... Schnellbootgeschwader in K. versetzt und als Decksbootsmann verwendet.
Die dienstlichen Leistungen des Soldaten wurden in der Beurteilung vom 30. März 1989 in der gebundenen Beschreibung achtmal mit der Wertung "3" und fünfmal mit der Wertung "4" benotet; in der freien Beschreibung wurde ihm für "Verantwortungsbewußtsein" und "Fähigkeit zur Menschenführung" der Ausprägungsgrad "B" erteilt. In der Beurteilung vom 26. August 1991 erzielte er in der gebundenen Beschreibung zweimal die Wertung "2", siebenmal die Wertung "3" und sechsmal die Wertung "4"; in der freien Beschreibung erhielt er keinen Ausprägungsgrad. In der Beurteilung vom 18. Mai 1995, die der Senat in diesem Verfahren angefordert hat, wurden die dienstlichen Leistungen des Soldaten auf dem Dienstposten eines Decksbootsmanns in der gebundenen Beschreibung dreimal mit "2", achtmal mit "3" und dreimal mit "4" bewertet; ein Ausprägungsgrad wurde ihm nicht erteilt.
Der Soldat ist seit dem 25. Oktober 1989 Träger des Leistungsabzeichens in Bronze.
Im Bundeszentralregister und im Disziplinarbuch sind außer der sachgleichen strafgerichtlichen Verurteilung keine Eintragungen über Strafen und disziplinare Maßregelungen für den Soldaten enthalten.
Der ledige Soldat erhält Dienstbezüge aus der 3. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 7 des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von 2.973,87 DM brutto. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge und einer vermögenswirksamen Leistung in Höhe von 78,00 DM werden ihm tatsächlich 2.379,97 DM ausgezahlt. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Soldaten erscheinen im wesentlichen geordnet. Seinen Eltern schuldet er noch etwa 4.500,00 DM, die er in monatlichen Raten von 150 bis 200,00 DM zurückzahlt.
II
Im Oktober 1992 kam es zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten. Darin verurteilte ihn das Amtsgericht Kiel am 8. September 1993 - 592 Js 391/93, 47 Ds 125/93 - wegen Vortäuschens einer Straftat und Betruges zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 65,00 DM. Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil des Amtsgerichts Kiel wurde durch Urteil des Landgerichts Kiel vom 15. Februar 1994 - IV Ns (179/93) 592 Js 391/93 -, rechtskräftig seit 23. Februar 1994, verworfen.
In dem ordnungsgemäß eingeleiteten sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren fand, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 31. Mai 1994, die 10. Kammer des Truppendienstgerichts Nord den Soldaten am 25. Oktober 1994 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Maaten.
Die Truppendienstkammer legte gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils des Landgerichts Kiel vom 15. Februar 1994 wie folgt zugrunde:
"Anfang Dezember 1991 kaufte der Angeklagte bei einem Nissan-Händler in der Eckernförder Straße in Kiel einen Pkw-VW vom Typ Golf GTi 16 V/3-türig. Er bezahlte für dieses Fahrzeug etwa 17.500,00 DM. Am 6. Dezember 1991 ließ er den Pkw zu. Das Fahrzeug erhielt das amtliche Kennzeichen KI-A 992. Der Angeklagte war begeisterter Motorradfahrer. Er meldete den Pkw-VW alsbald wieder ab und fuhr mit dem Motorrad. Am 4. Juni 1992 erlitt er als Motorradfahrer einen Unfall. Er ließ danach am 17. Juli 1992 den Pkw VW Golf GTi wieder zu. Bei der HUK-Coburg schloß er eine Kasko-Versicherung für das Fahrzeug ab. In der folgenden Zeit wurde ihm der Unterhalt des Fahrzeugs zu teuer. Bei einem Verkauf hätte er erhebliche Verluste hinnehmen müssen. Er faßte deshalb den Plan, einen Diebstahl an dem Pkw-VW GTi vorzutäuschen und danach einen möglichst hohen 'Schaden' zu Lasten seiner Kaskoversicherung abzurechnen. Wegen dieses Planes sprach er den Oliver Arpe an. Der Angeklagte und ... A. sind im selben Haus aufgewachsen und kennen sich deshalb von Kind an. Im übrigen teilten sie ihre Motorradleidenschaft. Einige Tage vor dem 10. August 1992 erzählte der Angeklagte ... A., was er vorhabe und ob er, Oliver, bereit sei, ihm zu helfen. Als Gegenleistung bot er dem ... A. an, das Auto zu behalten und verwerten zu dürfen. ... A. entschied sich mitzumachen. Er fragte seinen Bekannten ... H., ob er, ... einen Pkw unterstellen könne, ... H. hatte eine zum Gut Westensee gehörende Scheune angemietet, was Oliver Arpe wußte. Nachdem ... H. zugesagt hatte, erklärte sich ... A. dem Angeklagten gegenüber einverstanden. Es wurde der Tag abgesprochen, an dem der Plan ausgeführt werden sollte. Am Sonntag, dem 9. August 1992, besuchten ... A. und seine Freundin Stefanie Schultz verabredungsgemäß den Angeklagten. Dort war anwesend noch dessen Freundin ... B.. Zu viert sahen sie sich einen Film im Fernsehen an. Dabei wurde auch noch über das gesprochen, was an diesem Abend geschehen sollte. Gegen 22.00 Uhr verließen der Angeklagte, ... A. und Stefanie Sch. die Wohnung. Sie gingen zu dem Pkw-VW des Angeklagten, der vor dem Hochhaus parkte, in dem der Angeklagte wohnte. In einem höheren Stockwerk dieses Hochhauses leben auch die Eltern des Angeklagten. Der Angeklagte setzte sich an das Steuer seines Pkw, während ... A. auf dem Beifahrersitz Platz nahm. Verabredungsgemäß fuhren sie zu einem Garagentrakt in der Nähe des Hochhauses.
Stefanie Sch. fuhr mit ihrem Pkw hinterher. Im Schütze des Gäragentraktes wechselten sie die Sitzplätze. Dies geschah, weil ausgeschlossen werden sollte, daß die Eltern des Angeklagten zufällig beobachten würden, wie ... A. mit dem Pkw ihres Sohnes weggefahren sein würde. ... A. setzte den Angeklagten in einiger Entfernung vom Hochhaus wieder ab und fuhr dann nach Westensee. Dort wartete ... H., der die Garage auf- und hinter dem abgestellten Pkw wieder zuschloß.
... A. ging zu Stefanie Sch., die mit ihrem Pkw in der Nähe der Scheune auf ihn wartete. Etwa eine Woche später bauten ... A. und ... H. die Alu-Felgen von dem Pkw ab, die am Pkw der Stefanie Sch. verwendet werden sollten. Anschließend deckten sie den Pkw mit alten Säcken ab. So wurde er von den Polizeibeamten Mi. und Wi. am 23. September 1992 vorgefunden.
Der Angeklagte zeigte am 10. August 1992 gegen 13.00 Uhr auf der Polizeidienststelle in Kiel-Mettendorf den 'Diebstahl' seines Pkws an. Unter dem 12. August 1992 füllte er eine Kasko-Schadensanzeige für einen Diebstahlschaden aus und schickte sie an seine Versicherung. Die Versicherung übersandte dem Angeklagten einen Scheck über 21.500,00 DM, der am 17. September 1992 von ihm eingelöst wurde. Das Fahrzeug hatte in dem Zustand, in dem es von dem Angeklagten am 9. August 1992 an A. übergeben worden war, einen Marktwert von höchstens 10.500,00 DM."
Diesen Sachverhalt würdigte die Kammer als vorsätzlichen Verstoß des Soldaten gegen die Pflicht, im außerdienstlichen Bereich der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die seine dienstliche Stellung erfordert (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG); insgesamt als Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG.
Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:
Straftaten eines Soldaten, die sich als Vortäuschung einer Straftat und Betrug darstellten, seien auch dann dienstrechtlich von erheblicher Bedeutung, wenn sie außerhalb des Dienstes und außerhalb militärischer Anlagen in Zivil begangen würden. Ein solches Verhalten eines Soldaten in Vorgesetztenstellung, der nach § 10 Abs. 1 SG in und außer Dienst zu beispielhaftem Verhalten verpflichtet sei, wiege daher nicht leicht. Es könne bei Vorgesetzten, aber auch bei den Angehörigen derselben Dienstgradgruppe, insbesondere aber bei Untergebenen einen derartigen Achtungs- und Vertrauensverlust bewirken, daß im Einzelfall eine Fortführung des Dienstverhältnisses, generell aber die Weiterverwendung als Vorgesetzter, eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit und damit auch der Einsatzbereitschaft der Einheit bedeuten würde. Unter Beachtung der Maßnahmebemessungsgrundsätze des § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO seien aber nicht nur die belastenden Gegebenheiten des Falles entscheidungserheblich, es müßten auch die entlastenden und mildernden Umstände berücksichtigt werden. Neben den akzeptablen dienstlichen Leistungen des Soldaten sei zu berücksichtigen, daß er außer der diesem Verfahren sachgleichen strafgerichtlichen Verurteilung weder straf- noch disziplinarrechtlich aufgefallen sei und daß nach den Aussagen seines Disziplinarvorgesetzten von einer gewissen Nachbewährung ausgegangen werden könne. Unter Abwägung aller Umstände habe die Kammer das Fehlverhalten des Soldaten als im Grunde wesensfremdes, einmaliges Versagen eingeordnet. Daher habe sie eine günstige Zukunftsprognose stellen können, so daß es vertretbar erschienen sei, dem Soldaten trotz der Schwere seines Versagens, den Dienstgrad eines Maaten zu belassen.
Es sei jetzt Sache des Soldaten, diesen ihm gewährten Vertrauensvorschuß durch weiteren verstärkten Einsatz und peinlich genaue Erfüllung seiner dienstlichen Pflichten zu rechtfertigen, damit das Vertrauensverhältnis zu seinem Dienstherrn alsbald wiederhergestellt werde.
Gegen dieses dem Soldaten am 4. Januar 1995 zugestellte Urteil hat der Verteidiger mit Schrifsatz vom 24. Januar 1995 am 25. Januar 1995 beim Senat eine auf die Maßnahmebemessung beschränkte Berufung eingelegt mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben und den Soldaten mit einer Gehaltskürzung zu belegen.
Zur Begründung hat der Verteidiger vorgetragen:
Der Soldat sei bisher disziplinarrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Die ihm vorgeworfenen Taten seien außerhalb des Dienstes und außerhalb militärischer Anlagen in Zivil begangen worden. Daher könne eine Gehaltskürzung im vorliegenden Fall als angemessen und ausreichend angesehen werden. Hierbei sei insbesondere zu berücksichtigen, daß der Soldat direkt nach der Schule zur Bundeswehr gegangen sei und sich dort verpflichtet habe. Er habe auch vor dem Truppendienstgericht zum Ausdruck gebracht, daß die Soldateneigenschaft sein "Zuhause" sei. Hieraus werde deutlich, daß er nach wie vor voll hinter seiner Tätigkeit stehe, und der Vorfall als einmaliger Ausrutscher gewertet werden müsse. Zudem hätten seine Vorgesetzten bestätigt, daß er sich seine Aufgaben selbst suche und ihnen verantwortungsbewußt nachkomme.
Schließlich sei zu berücksichtigen, daß der Soldat auf Grund der Vorfälle bereits seit über eineinhalb Jahren nicht mehr befördert worden sei. Auch diese Situation stelle für ihn schon eine Degradierung dar.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 WDO).
2.
Das Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach dem maßgeblichen Inhalt seiner Begründung auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme beschränkt worden. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Kammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. §§ 327, 331 Abs. 1 StPO).
3.
Die Berufung des Soldaten hatte teilweisen Erfolg.
Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 26. Juni 1985 - BVerwG 2 WD 5.85 - <BVerwGE 83, 28 [f.]>, vom 14. März 1989 - BVerwG 2 WD 41.88 - <BVerwGE 86, 133 [BVerwG 14.03.1989 - 2 WD 41/88]>, vom 13. Juni 1989 - BVerwG 2 WD 2.89-, vom 29. Januar 1992 - BVerwG 2 WD 47.91-, vom 17. März 1992 - BVerwG 2 WD 50.91 - und vom 18. Mai 1995 - BVerwG 2 WD 39.94 -) außerdienstliche Verfehlungen eines Soldaten mit herausgehobenem Dienstgrad gegen Eigentum und Vermögen Dritter stets als ein nicht leichtzunehmendes Dienstvergehen gewürdigt. Hierbei macht es grundsätzlich keinen Unterschied, wie das Vermögensdelikt strafrechtlich zu qualifizieren ist. Auch wenn durch außerdienstliche Zueignungs- und Vermögensdelikte der dienstliche Bereich nicht unmittelbar berührt wird, offenbaren vorsätzliche Eingriffe in Eigentum und Vermögen Dritter Charaktermängel, die die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Täters beeinträchtigen, Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und moralischen Integrität wecken, sowie sein Ansehen und seine Autorität bei Vorgesetzten, Kameraden und Untergebenen mindern, somit insgesamt die Beurteilung seiner Persönlichkeit und seine dienstliche Verwendbarkeit nachteilig beeinflussen. Dies kann je nach den Umständen des Einzelfalles so erheblich sein, daß der Soldat in seinem Dienstgrad nicht mehr tragbar ist. Insbesondere ein Soldat in Vorgesetztenstellung, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hat, büßt durch eine derartige Tat erheblich an dienstlichem Ansehen sein.
Der Senat hat für die Ahndung außerdienstlicher Zueignungs- und Vermögensdelikte allerdings keinen einheitlichen Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen gefunden, weil sich solche Verfehlungen nach ihren Modalitäten sowie ihrer kriminellen Intensität, nach der Schuld des Täters sowie den Folgen der Tat und damit nach ihrem disziplinaren Gewicht (vgl. Urteil vom 7. April 1992 - BVerwG 2 WD 54.91 - <BVerwGE 93, 237 - NZWehrr 1992, 211 = NVwZ 1993, 69>) so erheblich voneinander unterscheiden, daß von keiner Regelmaßnahme ausgegangen werden kann. Dabei kommt es - in subjektiver Hinsicht - vor allem darauf an, welche Hemmschwelle der Täter bei der Tatausführung zu überwinden hatte; denn dies ist ein Indiz für die im Tatverhalten offenbarten Charaktermängel (vgl. Urteil vom 1. Februar 1989 - BVerwG 2 WD 35.88 -).
Im vorliegenden Fall liegen gewichtige Erschwerungsgründe in der Tat vor. Denn der Soldat hat sich nicht gescheut, zur Durchführung seines Betruges die Polizei als Strafverfolgungsbehörde zu täuschen, hat einen beträchtlichen Schaden angerichtet und den Betrug zum Nachteil der Versicherung nicht nur wohlüberlegt geplant und ausgeführt, sondern insgesamt durch seine Straftaten unter Einbeziehung der Mithilfe weiterer Personen erhebliche kriminelle Energie an den Tag gelegt, die einen empfindlichen Mangel an Rechtsbewußtsein und damit eine charakterliche Fehlhaltung erheblichen Ausmaßes erkennen läßt. Vor allem veranlaßte er die HUK-Coburg durch seine Kasko-Schadensanzeige zur Auszahlung eines Betrages von 21.500,00 DM und fügte ihr in dieser Höhe einen Vermögensschaden zu. Sein Gesamtverhalten macht sichtbar, wie bedenken- und skrupellos er sich aus eigennützigen Gründen über die Rechtsordnung hinweggesetzt und den eigenen rechtswidrigen Vermögensvorteil im Auge gehabt hat.
Je höher ein Soldat in den Dienstgradgruppen steigt, um so mehr Achtung und Vertrauen genießt er; um so größer sind dann auch die Anforderungen, die an seine Zuverlässigkeit, sein Pflichtgefühl und sein Verantwortungsbewußtsein gestellt werden müssen, und um so schwerer wiegt folglich eine Pflichtverletzung, die er sich zuschulden kommen läßt (ständige Rechtsprechung des Senats: Urteile vom 2. Juli 1987 - BVerwG 2 WD 19.87 - <BVerwGE 83, 300 [302]> m.w.N. und vom 17. März 1992 - BVerwG 2 WD 50.91 -). Als Portepee-Unteroffizier war der Soldat in besonderer Weise gefordert, in seiner Haltung und Pflichterfüllung beispielgebend zu handeln (§ 10 Abs. 1 SG); er hat durch sein Fehlverhalten zu Lasten der Strafverfolgungsbehörden und der HUK-Coburg jedoch seinen Untergebenen und Kameraden ein sehr schlechtes Beispiel gegeben, und auch das in ihn gesetzte Vertrauen, das der Dienstherr noch im Februar 1991 mit der Beförderung zum Bootsmann ihm gegenüber zum Ausdruck gebracht hatte, nachhaltig enttäuscht.
Aus der Tat selbst ergeben sich erkennbar für den Soldaten keine Milderungsgründe. Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Urteil vom 27. Januar 1987 - BVerwG 2 WD 41.86 - <BVerwGE 83, 278 [281]>) wäre dies nur dann der Fall, wenn die Situation, in der der Soldat versagt hat, von so außergewöhnlichen Besonderheiten gekennzeichnet war, daß ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten schlechterdings nicht mehr erwartet und daher auch nicht vorausgesetzt werden konnte; als solche Besonderheiten sind ein Handeln in einer ausweglos erscheinenden unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage, die auf eine andere Weise nicht zu beheben war, ein Handeln unter schockartig ausgelöstem psychischen Zwang oder unter Umständen anerkannt worden, die es als unbedachte, im Grunde persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten erscheinen lassen (Urteil vom 23. Oktober 1990 - BVerwG 2 WD 40.90 - <BVerwGE 86, 341 - NZWehrr 1991, 79> m.w.N.). Dafür sind hier jedoch keine Anhaltspunkte gegeben.
Demzufolge ist hier nach Eigenart und Schwere des Dienstvergehens hinsichtlich der Maßnahmeart eine Dienstgradherabsetzung als erforderliche und angemessene Ahndung des Dienstvergehens anzusehen. Der Soldat hat durch seine kriminellen Handlungen seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit ernsthaft beeinträchtigt. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 17. März 1992 - BVerwG 2 WD 50.91 -) noch nicht einmal darauf an, daß eine ernsthafte Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten tatsächlich eingetreten ist; es genügt vielmehr, daß das Verhalten dazu geeignet war.
In der Person des Soldaten liegen Milderungsgründe vor. Er hat ordentliche dienstliche Leistungen erbracht, eine Auszeichnung erhalten und ist bisher weder strafgerichtlich noch disziplinar in Erscheinung getreten. Für ihn spricht auch eine von seinem Disziplinarvorgesetzten bescheinigte gewisse Steigerung seiner dienstlichen Leistungen nach der Begehung des Dienstvergehens. Diese in der Person des Soldaten begründeten mildernden Umstände haben indes kein solches Gewicht, daß von der Dienstgradherabsetzung abgesehen werden konnte. Sie waren jedoch beim Ausmaß der Degradierung zu berücksichtigen, wie auch die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. o.a. Rechtsprechung), die in ähnlich gelagerten Fällen Soldaten unter Berücksichtigung, daß es sich um ein außerdienstliches Fehlverhalten handelt, und trotz der Schwere der Schuld, um einen Dienstgrad herabgesetzt hat. Daher war vorliegend der Soldat in den Dienstgrad eines Obermaaten herabzusetzen.
Soweit sich infolge der Degradierung berufliche und finanzielle Nachteile für den Soldaten, insbesondere auch eine Ansehensminderung und Vertrauenseinbuße innerhalb und außerhalb der Truppe ergeben, liegen darin keine unvertretbaren Härten, sondern voraussehbare Folgen des Dienstvergehens, die er sich selbst zuzuschreiben hat. Da er seit seiner Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit seine dienstrechtlichen Pflichten genau kannte, mußte er deren Anforderungen jederzeit gerecht werden und hat dafür im Falle seines Versagens einzustehen.
4.
Da das Ziel der Berufung des Soldaten lediglich die Verhängung einer Gehaltskürzung war, hatte seine Berufung nur zum Teil Erfolg. Die Kosten des Berufungsverfahrens waren gemäß § 131 Abs. 2 WDO je zur Hälfte dem Soldaten und dem Bund aufzuerlegen. Der Soldat war demgemäß auch zur Hälfte von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen gemäß § 132 Abs. 5 i.V.m. § 131 Abs. 2 WDO zu entlasten.
Wolbring
Dr. Widmaier
Der ehrenamtliche Richter Fregattenkapitän Meisel ist wegen Urlaubs an der Unterschriftsleistung verhindert. Roth
Hoffmann