Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.01.1992, Az.: BVerwG 2 WD 47.91
Ordnungsgemäß eingeleitetetes sachgleiches disziplinargerichtliches Verfahren gegen einen Stabsunteroffizier; Außerdienstliche Verfehlungen eines Soldaten mit herausgehobenem Dienstgrad gegen Eigentum und Vermögen Dritter als ein nicht leicht zu nehmendes Dienstvergehen ; Ergreifen einer laufbahnhemmenden Maßnahme in Form eines Beförderungsverbots durch das Truppendienstgericht; Schwere und wiederholte Verstöße gegen die außerdienstliche Achtungs- und Wohlverhaltenspflicht eines Soldaten; Vorsätzlicher Verstoß eines Soldaten in Vorgesetztenstellung gegen die Pflicht, im außerdienstlichen Bereich der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.01.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WD 47.91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 19339
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Mitte - 03.07.1991 - AZ: 8 VL 15/91
Rechtsgrundlagen
- § 110 Abs. 1 WDO
- § 111 Abs. 1 S. 1 WDO
- § 111 Abs. 2 S. 2 WDO
- § 85 Abs. 1 S. 1 WDO
- § 54 Abs. 5 WDO
- § 34 Abs. 1 WDO
- § 10 Abs. 1 SG
- § 327 StPO
- § 331 Abs. 1 StPO
Prozessgegner
Stabsunteroffizier ... geboren am ...
In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 29. Januar 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier,
sowie
Oberstleutnant Heydrich, Stabsunteroffizier Prumbaum als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Justizobersekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Soldaten gegen das Urteil der 8. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 3. Juli 1991 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Soldaten auferlegt.
Gründe
I
Der nunmehr 26 Jahre alte Soldat besuchte vier Jahre die Grundschule und sechs Jahre die Realschule, die er am 18. Juni 1982 mit der Fachoberschulreife verließ. Am 1. August 1982 begann er eine Ausbildung als Kraftfahrzeugmechaniker, die er am 23. Januar 1986 erfolgreich mit der Gesellenprüfung beendete. Danach war er kurzfristig in seinem erlernten Beruf tätig, ehe er am 1. April 1986 zur Ableistung des Grundwehrdienstes zur 13./Luftwaffenausbildungsregiment ... in H. einberufen wurde.
Auf Grund seiner Bewerbung und Verpflichtung wurde der Soldat als Gefreiter mit Wirkung vom 1. März 1987 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine Dienstzeit wurde zunächst auf vier und sodann auf acht Jahre und zwei Monate festgesetzt. Sie wird demnach mit Ablauf des 31. Mai 1994 enden.
Nachdem er die Unteroffizierprüfung mit "ausreichend" bestanden hatte, wurde der Soldat am 6. Juli 1987 zum Unteroffizier und mit Wirkung vom 1. April 1989 zum Stabsunteroffizier befördert.
Der Soldat wurde nach seiner Grundausbildung zur Kraftfahrzeugstaffel Jagdbombergeschwader ... in R. versetzt und als Kraftfahrer eingesetzt. Seit 1. Juli 1987 wird er als 1. Kraftfahrer und vom 1. August 1988 an als 1. Kraftfahrer C, E verwendet. Den Lehrgang 1. Kraftfahrer/Berufskraftfahrer hat er erst nach Wiederholung am 5. Juli 1990 an der Technischen Schule der Luftwaffe ... in F. mit befriedigendem Erfolg bestanden. Mit Verfügung des Kommandeurs 3. Luftwaffendivision vom 25. Februar 1991 wurde dem Soldaten die Fahrerlaubnis der Bundeswehr für die Klassen A, B, C, D und E mit einer Sperrfrist von zwölf Monaten entzogen, weil er mehrfach und wiederholt gegen seine Pflichten als Kraftfahrer der Bundeswehr verstoßen hat und disziplinare Maßnahmen zu keiner Verhaltensänderung führten. Seitdem wird der Soldat in der Fahrbefehlsausgabe eingesetzt.
In seiner Dienststellung als 1. Kraftfahrer im Personentransportzug wurde der Soldat in der Beurteilung vom 22. September 1988 in der gebundenen Beschreibung mit den Wertungen "2" bis "4", überwiegend mit "3", bewertet. Für den Bereich "Durchsetzungsvermögen" wurde ihm der Ausprägungsgrad "B" erteilt. Diese Bewertung wurde mit Vermerk vom 19. April 1990 aufrechterhalten. Sein Vorgesetzter, Oberleutnant B., bezeichnete den Soldaten vor der Truppendienstkammer als zuverlässig; da er keine Bundeswehrfahrerlaubnis mehr besitze, werde er in der Fahrbefehlsausgabe eingesetzt. Er führe seine Aufträge vorbildlich durch und arbeite selbständig, man brauche sich um ihn nicht zu kümmern.
Am 5. Oktober 1988 wurde ihm eine förmliche Anerkennung wegen vorbildlicher Pflichterfüllung erteilt, weil er den Zugführer des Personentransportzuges während dessen Einsatzes als Vorprüfer für die Materialprüfstufe C hervorragend vertreten und die Aufgaben im routinemäßigen Dienstbetrieb sowie Sonderaufgaben in dem vorgenannten Zeitraum selbständig und mit sehr guten Ergebnissen durchgeführt hatte.
Außer der sachgleichen strafgerichtlichen Verurteilung wurde der Soldat durch das Amtsgericht Hamburg mit Strafbefehl vom 3. September 1986 - 807 Cs 939/86 -, rechtskräftig seit 20. September 1986, wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung (Tatzeit 22. Juni 1986 im Reisewagen des D 1833) zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 20 DM verurteilt.
Disziplinar wurde der Soldat wie folgt gemaßregelt:
- 1.
am 13. Juni 1989 mit einem Verweis, weil er am 8. Juni 1989 als UvD der Kraftfahrzeugstaffel in seinem Dienstzimmer entgegen bestehender Anweisung eine Flasche Bier zu sich genommen hatte;
- 2.
am 8. September 1989 mit einem strengen Verweis, weil er als eingeteilter Busfahrer gegen geltende verkehrsrechtliche und militärische Bestimmungen verstoßen hatte und dadurch seiner Vorbildfunktion als Unteroffizier nicht nachgekommen war;
- 3.
am 4. Februar 1991 mit einer Disziplinarbuße in Höhe von 300 DM, weil er am 21. Januar 1991 als Kraftfahrer einen Unfall mit einem Dienstkraftfahrzeug schuldhaft herbeigeführt, diesen nicht ordnungsgemäß gemeldet und durch den Unfall einen Schaden von 2.436 DM verursacht hatte.
Der Soldat erhält Dienstbezüge aus der 3. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 6 des Bundesbesoldungsgesetzes in Höhe von 2.546,23 DM brutto. Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge und einer Aufrechnung in Höhe von monatlich 108,75 DM werden ihm tatsächlich 2.004,60 DM ausgezahlt. Für die im sachgleichen Strafverfahren verhängte Geldbuße von 2.000 DM zahlt der Soldat im Februar 1992 letztmalig eine Rate von 200 DM. An seinen Vater hat er ein zinsloses Darlehen von ca. 7.000 DM zurückzuzahlen. Für einen in der Bundeswehr verursachten und grob fahrlässig verschuldeten Schaden an einem Unimog wird er mit einem Betrag von 850 DM in Regreß genommen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des ledigen Soldaten sind daher angespannt, aber im wesentlichen geordnet.
II
Im August 1989 kam es zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten. Darin verurteilte ihn das Amtsgericht - Schöffengericht - Rheine am 26. März 1991 - 6 Ls 47 Js 399/90 -, rechtskräftig seit demselben Tag, wegen Vortäuschung einer Straftat, Betrugs und Beihilfe zum versuchten Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten, deren Vollstreckung es für die Dauer von drei Jahren zur Bewährung aussetzte. Dem Soldaten wurde auferlegt, 2.000 DM Geldbuße in monatlichen Raten von 200 DM an den Caritasverband Rheine zu zahlen.
In dem ordnungsgemäß eingeleiteten sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren fand, ausgehend von der Anschuldigungsschrift vom 29. Mai 1991, die 8. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte den Soldaten am 3. Juli 1991 eines Dienstvergehens schuldig und verurteilte ihn zur Herabsetzung in den Dienstgrad eines Unteroffiziers.
Die Truppendienstkammer legte gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO die tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils des Amtsgerichts - Schöffengericht - Rheine vom 26. März 1991 wie folgt zugrunde:
"1.
Mitte Juli 1989 nahm der Angeklagte M. mit seiner Freundin Heike Kr. an einer Fete in Gelsenkirchen teil. Nachdem es zu einem Streit gekommen war und seine Freundin die Feier verlassen hatte, lieh er sich von seinem Bekannten Markus G. dessen Pkw VW Golf, amtliches Kennzeichen HER-... 5, um damit zur Wohnung seiner Freundin zu fahren. Unterwegs kam er mit dem Fahrzeug ins Schleudern und geriet mit der rechten Seite des Pkw's gegen die Bordsteinkante, wobei beide Reifen auf der rechten Seite platzten. Auf den Felgen fuhr er die restliche Strecke von etwa 5-7 km bis zur Wohnung seiner Bekannten. Am nächsten Tag berichtete er ihr von dem Unfallhergang, nachdem sie den Schaden an dem Fahrzeug bemerkt hatte. Zusammen mit G. überlegte er dann, wie man den Schaden 'aus der Welt schaffen' könnte. Beide einigten sich dahingehend, daß der Angeklagte das Fahrzeug kaufen sollte. Dabei hatte er die Absicht, das Fahrzeug gegen Diebstahl zu versichern, es auf seinen Namen zuzulassen, anschließend als gestohlen zu melden und mit den Leistungen der Versicherungsgesellschaft den Kaufpreis zu bezahlen. Entsprechend diesem Plan brachte er den Pkw zu dem gesondert verfolgten Hans-Jürgen P. in Ge., mit dem er vereinbarte, daß dieser das Fahrzeug beiseite schaffen sollte. Nachdem in der Werkstatt des P. der Motor und andere Teile ausgebaut worden waren, wurde die Karosserie verschrottet. Anschließend ließ der Angeklagte das Fahrzeug auf seinen Namen beim Straßenverkehr samt Steinfurt zu, wo ihm das Kennzeichen ST-AJ ... zugeteilt wurde, und schloß bei der DEVK-Versicherung in Münster eine Haftpflicht- und Kaskoversicherung für den Pkw ab. Am 27.08.1989 erschien der Angeklagte gegen 23.10 Uhr auf der Kriminalwache des Polizeipräsidiums Münster und erstattete Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Diebstahls. Dabei gab er an, er habe das Fahrzeug am 09.08.1989 für 18.500 DM von G. gekauft. Am Nachmittag des 27.08. sei er mit seiner Freundin Heike Kr. nach M. gefahren und habe den Pkw auf dem Parkplatz 'Stubengasse' verschlossen abgestellt. Als er dorthin zurückgekehrt sei, sei der Pkw verschwunden gewesen.2.
Am nächsten Tag meldete der Angeklagte zu 1) den angeblichen Diebstahl der DEVK-Versicherung. Von dieser erhielt er zur Regulierung des Schadens 3 Verrechnungsschecks über insgesamt 17.700 DM. Diese übergab er dem Angeklagten zu 2), dem er von der Vortäuschung des Diebstahls erzählt hatte. Der Angeklagte zu 2) legte die Schecks bei der Stadtsparkasse R. vor, ließ sie seinem Konto gutschreiben, hob die entsprechenden Beträge umgehend wieder ab und händigte das Geld dem Angeklagten M. aus. Dieser übergab es G. zur Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises. Die zu Unrecht erhaltenen 17.700 DM hat der Angeklagte inzwischen der Versicherungsgesellschaft erstattet.3.
Der Angeklagte Me. war Halter eines Pkw's Ford Granada, amtliches Kennzeichen ST-C ..., den er für 3.200 DM gekauft hatte. Da das Fahrzeug erhebliche Mängel hatte, wandte er sich an den Angeklagten zu 1), von dem er aufgrund des unter Ziff. III.2. geschilderten Vorgangs wußte, daß dieser ein Fahrzeug 'verschwinden lassen' konnte. Der Angeklagte M. erklärte sich hierzu gegen Zahlung von 600 DM bereit. Nachdem er das Geld von dem Angeklagten zu 2) erhalten hatte, brachte er den Pkw nach G. zu P. und zahlte an ihn 600 DM, woraufhin dieser für die Verschrottung sorgte. Am Nachmittag des 27.03.1990 erstattete der Angeklagte Me. bei der Polizeidienststelle in R. Strafanzeige gegen Unbekannt wegen angeblichen Diebstahls seines Fahrzeugs. Dabei gab er wahrheitswidrig an, er habe den Pkw am Abend des Vortages auf der Eiter Straße in R. abgestellt. Als er ihn am 24.03. gegen 15.00 Uhr habe abholen wollen, sei er nicht mehr vorhanden gewesen."
Ergänzend stellte sie fest:
"Der von Stabsunteroffizier M. durch den Unfall an dem Fahrzeug des Markus Gr. verursachte Schaden belief sich auf ca. 5.000,- DM. Der Wagen war nicht kaskoversichert und hatte vor dem Unfall einen Wert von etwa 10.000,- DM. Der Mitangeklagte Me. gehörte bis zum 30. September 1990 als Stabsunteroffizier derselben Einheit wie der Soldat an. Im Rahmen des sachgleichen Strafverfahrens wurden Wohnung und Stube des Soldaten in der dienstlichen Unterkunft zur Auffindung von Beweismitteln durchsucht."
Die Kammer würdigte das strafgerichtlich geahndete Verhalten des Soldaten als vorsätzlichen Verstoß gegen die Pflicht, im außerdienstlichen Bereich der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die seine dienstliche Stellung erfordert (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG); insgesamt als Dienstvergehen gemäß § 23 Abs. 1 SG.
Zur Maßnahmebemessung führte sie aus:
Das Dienstvergehen wiege schwer. Es lasse negative Rückschlüsse auf die Persönlichkeit des Soldaten und seine dienstliche Zuverlässigkeit zu und beeinträchtige folglich die Möglichkeiten seiner dienstlichen Verwendung. Dies treffe besonders auf einen Soldaten in Vorgesetztenstellung zur der in Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben habe. Der Soldat habe sich zweier Eigentumsdelikte schuldig gemacht. Dabei habe er im ersten Fall einen beträchtlichen Schaden angerichtet und sei mit erheblicher krimineller Energie vorgegangen. Er habe sich als Staatsdiener auch nicht gescheut, zur Durchführung des Betruges eine staatliche Stellung - die Strafverfolgungsbehörde - zu täuschen. Zu Lasten des Soldaten wirke sich ferner aus, daß er bereits dreimal disziplinar gemaßregelt und ihm die Bundeswehrfahrerlaubnis entzogen werden mußte. Andererseits spreche zugunsten des Soldaten, daß er ordentliche Leistungen erbringe, sogar eine förmliche Anerkennung erhalten habe und sein Fehlverhalten offensichtlich ernsthaft bereue. Auf Grund dieser entlastenden Umstände habe es das Gericht für ausreichend gehalten, den Soldaten lediglich um einen Dienstgrad herabzusetzen, ihn also noch im Unteroffizierkorps zu belassen.
Gegen diese ihm am 23. Juli 1991 zugestellte Entscheidung hat der Soldat durch Schreiben vom 16. August 1991 Berufung mit dem Ziel, eine befristete Gehaltskürzung zu verhängen, eingelegt und zu deren Begründung vorgetragen:
Durch die Herabsetzung des Dienstgrades treffe ihn die Strafe, ungeachtet des menschlichen und gefühlsmäßigen Schadens, ganz erheblich im finanziellen Bereich. Es bestünden zur Zeit folgende finanzielle Belastungen:
- Forderung des Vaters in Höhe von jetzt noch 7.000 DM, diese Forderung bestehe, weil ihm sein Vater damals das von der Versicherung geforderte Geld in Höhe von 17.000 DM geliehen habe,
- Geldstrafe des zivilen Gerichts in Höhe von 2.000 DM, abzuzahlen in monatlichen Raten von je 200 DM bis Februar 1992,
- Abzahlung eines vom Soldaten verursachten Unfallschadens in Raten zu je 100 DM bis März 1992.
Neben diesen derzeit bestehenden Belastungen würden als Folge der Dienstgradherabsetzung erhebliche weitere finanzielle Einbußen auf ihn zukommen. Infolge der noch verbleibenden Restdienstzeit sei kein Aufstieg in den jetzigen Dienstgrad mehr möglich. Die Gehaltseinbußen wirkten sich weit über die 36 Monate festgelegte Dienstgradherabsetzung aus. Bei einer Rückstufung im Dienstgrad ergäben sich dadurch Einkommenseinbußen in Höhe von ca. 4.300 DM. Damit läge die Strafe mehr als doppelt so hoch wie im zivilen Urteil. Dies sei eine unzumutbare Härte, da sich das Urteil weit über die aktive Wehrdienstzeit hinaus benachteiligend auswirke. Gemeint seien damit die finanziellen Einbußen bei der Abfindung und den Übergangsgebührnissen. Es sei deshalb zu prüfen, ob das Strafmaß nicht in eine befristete Gehaltskürzung abgewandelt werden könne.
III
1.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).
2.
Nach seiner gemäß § 111 Abs. 2 Satz 2 WDO erforderlichen Begründung ist das Rechtsmittel auf die Maßnahmebemessung beschränkt worden. Der Senat hatte daher die Tat- und Schuldfeststellungen sowie die rechtliche Würdigung der Kammer seiner Entscheidung zugrunde zu legen und - unter Beachtung des Verschlechterungsverbots - nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. §§ 327, 331 Abs. 1 StPO).
3.
Die Berufung des Soldaten war unbegründet.
Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 54 Abs. 5 i.V.m. § 34 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens, seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.
Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 26. Juni 1985 - BVerwG 2 WD 5.85 - <BVerwGE 83, 28 [f.]> und vom 13. Juni 1989 - BVerwG 2 WD 2.89 - jeweils m.w.N.) außerdienstliche Verfehlungen eines Soldaten mit herausgehobenem Dienstgrad gegen Eigentum und Vermögen Dritter stets als ein nicht leicht zu nehmendes Dienstvergehen gewürdigt. Auch wenn dadurch der dienstliche Bereich nicht unmittelbar berührt wird, läßt ein solches Fehlverhalten doch Rückschlüsse auf Charaktermängel des Soldaten zu und berührt damit seine Vertrauenswürdigkeit und seine dienstliche Verwendbarkeit. Insbesondere ein Soldat in Vorgesetztenstellung, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hat, büßt durch eine derartige Tat erheblich an dienstlichem Ansehen ein. Wenngleich sich bei außerdienstlichen Eigentums- und Vermögensdelikten ein einheitlicher Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen nicht aufstellen läßt, weil solche Straftaten nach der Art ihrer Ausführung, ihrer kriminellen Intensität und der Schuld des Täters erheblich variieren, hat der Senat in solchen Fällen im allgemeinen eine laufbahnhemmende Maßnahme in Form eines Beförderungsverbots zum Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen gewählt, weil sich der Täter durch eine solche Tat für eine gewisse Zeit beförderungsunwürdig gemacht hat. Ebenso wie besondere Milderungsgründe im Einzelfall aber eine das dienstliche Fortkommen des Soldaten nicht berührende Maßnahme rechtfertigen können, erfordern andererseits gewichtige Erschwerungsgründe eine schärfere disziplinare Reaktion, nämlich eine reinigende Maßnahme.
Derartige Erschwerungsgründe liegen hier vor. Der Soldat hat sich zweier schwerwiegender Vermögensdelikte schuldig gemacht. Er hat dabei insbesondere im ersten Fall einen beträchtlichen Schaden angerichtet und ist mit erheblicher krimineller Energie vorgegangen. Er hat sich, wie die Truppendienstkammer richtig festgestellt hat, als Staatsdiener auch nicht gescheut, zur Durchführung seines Betruges die Strafverfolgungsbehörden zu täuschen. Im ersten Fall hat er zudem aus reiner Gewinnsucht gehandelt, denn er war tatsächlich und rechtlich verpflichtet, den durch ihn verursachten und verschuldeten Schaden an dem Fahrzeug seines Bekannten zu ersetzen. Schwer belasten mußte den Soldaten darüber hinaus, daß er nur einige Monate später, nachdem er von einem Kameraden seiner Einheit angesprochen worden war, den er in seine betrügerischen Manipulationen teilweise eingeweiht hatte, mit diesem wiederum versuchte, die Strafverfolgungsbehörden zu täuschen und eine Kraftfahrzeugversicherung zu schädigen. Zwar sollte ihm daraus kein finanzieller Vorteil erwachsen, er kannte jedoch keine Skrupel, zusammen mit einem Kameraden zu dessen Vorteil erneut ein Vermögensdelikt zu begehen. Er hat dabei auch nicht etwa in Fortsetzung oder zur Verdeckung des ersten Betruges gehandelt, sondern durch den selbständig gefaßten neuen Tatentschluß zu erkennen gegeben, daß er keine Hemmungen besitzt, das Vermögen anderer gering zu achten und sich über Strafgesetze, die zum Schütze anderer erlassen sind, hinwegzusetzen. Er hat dadurch fehlendes Rechts- und Verantwortungsbewußtsein in hohem Maße offenbart. Angesichts dieser schweren und wiederholten Verstöße gegen die außerdienstliche Achtungs- und Wohlverhaltenspflicht konnte ein Beförderungsverbot, selbst bei Ausschöpfung der höchstzulässigen Zeitdauer (§ 56 Abs. 2 Satz 1 WDO), nicht mehr als angemessene Ahndung des Dienstvergehens ausreichen. Auch in der Person des Soldaten liegen keine beachtlichen Milderungsgründe vor. Er hat zwar recht ordentliche dienstliche Leistungen erbracht, sogar eine förmliche Anerkennung erhalten, ist einsichtig und steht zu seinem Fehlverhalten. Es muß sich jedoch andererseits zu seinen Lasten auswirken, daß er seit seiner Beförderung zum Stabsunteroffizier dreimal disziplinar gemaßregelt und ihm in der Verwendung eines 1. Kraftfahrers die Bundeswehrfahrerlaubnisse entzogen werden mußten. Ein höherer Dienstgrad bringt nicht nur mehr Rechte, sondern auch mehr Pflichten mit sich und unterwirft den Soldaten im Falle schuldhafter Pflichtverletzung verschärfter Haftung.
Unter Abwägung aller be- und entlastenden Umstände bestand kein Grund, die von der Kammer verhängte Dienstgradherabsetzung um nur einen Dienstgrad vom Stabsunteroffizier zum Unteroffizier zu mildern. Die Folgen dieser Maßregelung muß der Soldat tragen. Sie sind schon deshalb nicht unbillig, weil sie im Risikobereich seines Handelns lagen.
4.
Da die Berufung des Soldaten erfolglos war, waren ihm gemäß § 131 Abs. 1 WDO die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen. Eine gesetzliche Möglichkeit, ihn aus Billigkeitsgründen von den ihm im Berufungsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen - ganz oder teilweise - zu entlasten (§ 132 Abs. 2 Satz 1 WDO) bestand nicht (Urteil vom 27. März 1973 - BVerwG 2 WD 45.72 - <BVerwGE 46, 101>).
Roth
Dr. Widmaier
Heydrich
Prumbaum