Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.04.1995, Az.: BVerwG 4 NB 10/95
Beschwerde ; Normenkontrolle; Bebauungsplan; Nichtvorlage; Antragsbefugnis ; Plangebiet; Divergenzrüge
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.04.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 NB 10/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 13433
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG 3 D 2/94.NE
Fundstelle
- NVwZ-RR 1996, 8-9 (Volltext mit red. LS)
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerinnen gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Brandenburg vom 11. Januar 1995 ergangen ist, wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 200 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Vorab ist klarzustellen, daß es im vorliegenden Verfahren allein um die Frage geht, ob das Normenkontrollgericht seine Vorlagepflicht nach § 47 Abs. 5 VwGO verletzt hat. Die Nichtvorlagebeschwerde ist eingeführt worden, damit Rechtsfragen durch das Bundesverwaltungsgericht schneller rechtsgrundsätzlich und bundeseinheitlich geklärt werden können, nicht dagegen, um Normenkontrollentscheidungen einer umfassenden Überprüfung in einem zweiten Rechtszug zuzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht wird im Nichtvorlageverfahren nach § 47 Abs. 7 VwGO nicht als Rechtsmittelgericht tätig (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12. Februar 1988 - BVerwG 4 NB 4.88 - und vom 6. August 1990 - BVerwG 4 NB 80.90 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nrn. 22 und 49). Es hat nicht der Frage nachzugehen, ob die Entscheidung des Normenkontrollgerichts gegen revisibles Recht verstößt. Es ist vielmehr ausschließlich auf die Prüfung beschränkt, ob einer der in § 47 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 oder 2 VwGO genannten Vorlagegründe gegeben ist. Im Vergleich mit § 132 Abs. 2 VwGO ist diese Regelung zudem insofern enger, als im Wege der Nichtvorlagebeschwerde nicht mit Erfolg geltend gemacht werden kann, die Normenkontrollentscheidung beruhe auf einem Verfahrensfehler.
Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimißt.
Die Frage, ob "auch der verfassungsrechtliche (und nicht nur der zivilrechtliche) Eigentümer bezüglich seiner außerhalb (und nicht nur innerhalb) eines streitgegenständlichen Plangebiets belegenen Grundstücke" antragsbefugt sein kann, brauchte vom Normenkontrollgericht dem Bundesverwaltungsgericht nicht zur Beantwortung vorgelegt zu werden, da sie höchstrichterlich bereits geklärt ist. Eine Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gegeben, wenn der Antragsteller durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung negativ in einem Interesse betroffen wird oder in absehbarer Zeit betroffen werden kann, das bei der Entscheidung über den Erlaß oder den Inhalt des Bebauungsplans in der Abwägung berücksichtigt werden mußte (vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87). Abwägungsrelevant sind nicht nur subjektive öffentliche Rechte oder verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter (vgl. BVerwG, Beschluß vom 15. März 1989 - BVerwG 4 NB 10.88 - BVerwGE 81, 307). Zum Kreis derjenigen, deren persönlichen Interessen die Gemeinde je nach den Umständen Rechnung zu tragen hat, gehören neben den Eigentümern von Grundstücken innerhalb oder im Umkreis des Plangebiets sowie den dinglich Nutzungsberechtigten u.U. auch obligatorisch Berechtigte wie Mieter oder Pächter (vgl. BVerwG, Beschluß vom 11. November 1988 - BVerwG 4 NB 5.88 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 30). Daß auf der Grundlage dieser Rechtsprechung der Käufer eines Grundstücks, für den eine Auflassungsvormerkung eingetragen ist, ebenfalls antragsbefugt sein kann, liegt auf der Hand (vgl. für den mit dem Eigentümer nicht identischen Bauherrn: BVerwG, Beschluß vom 18. Mai 1994 - BVerwG 4 NB 27.93 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 90). Das bedeutet aber nicht, daß ein solcher "verfassungsrechtlicher Eigentümer" auch tatsächlich stets geltend machen kann, einen Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erlitten zu haben. Ob die Gemeinde seine Belange als Teil des Abwägungsmaterials berücksichtigen mußte, hängt von den konkreten Gegebenheiten ab. Es versteht sich von selbst und bedarf keiner höchstrichterlichen Bestätigung, daß die Gemeinde sich bei der Aufstellung eines Bebauungsplans für einen bestimmten Bereich nicht mit den Interessen sämtlicher "verfassungsrechtlichen Eigentümer" auseinandersetzen muß, denen irgendwo im Gemeindegebiet Rechte an einem Grundstück zustehen. Welche der vielfältigen Interessen nach Lage der Dinge (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG 4 C 105.66 - BVerwGE 34, 301) in die Abwägung einzustellen sind, ist eine Frage der Einzelfallwürdigung, die sich einer grundsätzlichen Klärung entzieht.
Auch die Frage, ob die Gemeinde durch "das Ausgrenzen von Grundstücken" aus dem Geltungsbereich eines Bebauungsplans Einfluß auf die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren nehmen darf, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Die Gemeinde hat sich bei der Entscheidung über die Abgrenzung des Plangebiets insbesondere an § 1 Abs. 6 BauGB auszurichten. Welchen räumlichen Umgriff sie wählt, ist grundsätzlich ihrer planerischen Gestaltungsfreiheit überlassen. Wirkt sich die Nutzung, die im Plangebiet zugelassen werden soll, erkennbar auf die Nachbarschaft aus, so kann dies freilich Anlaß dazu geben, auch diese Flächen zu überplanen. Ein durch die Planung ausgelöster Konflikt darf nicht dadurch ungelöst bleiben, daß das Plangebiet zu eng begrenzt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 1974 - BVerwG 4 C 38.71 - BVerwGE 47, 144 [BVerwG 01.11.1974 - IV C 38/71]). Läßt sich ein durch den Bebauungsplan hervorgerufener Konflikt nur dadurch bewältigen, daß die durch die Auswirkungen der Planung außerhalb des Plangebiets betroffenen Grundstücke in den räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans miteinbezogen werden, so muß die Gemeinde diesem Interesse im Rahmen der Abwägung Rechnung tragen. Von diesem Grundsatz hat sich auch das Normenkontrollgericht leiten lassen. Es hat nicht generell in Abrede gestellt, daß es einen Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO darstellen kann, wenn ein Grundstück, das als Bauerwartungsland zu qualifizieren ist, durch die Aufstellung eines Bebauungsplans in der Nachbarschaft diese Eigenschaft einbüßt. Daß sich die von den Antragstellerinnen insoweit gehegten Erwartungen zerschlagen haben, ist nach seinen Feststellungen indes keine unmittelbare Folge des angegriffenen Bebauungsplans, sondern beruht darauf, daß die Antragsgegnerin die Absicht, auch in dem vom Plangebiet unstreitig mindestens 700 m entfernten Bereich, in dem die Antragstellerinnen Grundstücke erworben haben, einen Bebauungsplan aufzustellen, inzwischen fallengelassen hat. Es bedarf keiner höchstrichterlichen Bekräftigung, daß die Antragsbefugnis zu verneinen ist, wenn kein Streit darüber herrscht, ob die Einbeziehung eines Grundstücks in den räumlichen Geltungsbereich eines Bebauungsplans aus Gründen der Konfliktbewältigung geboten ist, sondern die gegen die Planung gerichteten Angriffe in Wahrheit dazu dienen, Druck auszuüben, damit die Gemeinde an anderer Stelle ein von ihr nicht weiter betriebenes Aufstellungsverfahren wiederaufgreift.
Die Frage, ob aus § 2 Abs. 3 BauGB unter den in der Beschwerdebegründung genannten besonderen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf die Aufstellung eines Bebauungsplans hergeleitet werden kann, brauchte das Normenkontrollgericht ebenfalls nicht zu einer Vorlage zu veranlassen. Sie ist für die Entscheidung offensichtlich irrelevant. Ob die Antragstellerinnen geltend machen können, durch den angegriffenen Bebauungsplan einen Nachteil zu erleiden, hängt jedenfalls nicht davon ab, ob sie mit Erfolg darauf hinwirken können, daß die Antragsgegnerin auch für den Bereich, in dem sie Grundstücke erworben haben, einen Bebauungsplan aufstellt. Die Frage, in welchem Umfange einer Gemeinde aus Art. 28 Abs. 2 GG oder aus § 246 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB a.F. i.V.m. § 2 Abs. 6 Satz 2 BauZVO "gesetzliche Planungs- und Beschleunigungspflichten" erwachsen können, erweist sich ebenfalls als nicht entscheidungserheblich. In bezug auf den Bebauungsplan, den die Antragstellerinnen mit ihrem Normenkontrollantrag angreifen, stellt sich diese Frage nicht, da die Antragsgegnerin insoweit ersichtlich planerisch tätig geworden ist.
Auch die Frage, ob es bei der Beurteilung der Antragsbefugnis zulässig ist, maßgeblich auf die Lage des betroffenen Grundstücks innerhalb oder außerhalb des Plangebiets abzustellen, nötigte das Normenkontrollgericht nicht zu einer Vorlage. Insoweit besteht kein Klärungsbedarf mehr. Der Senat hat klargestellt, daß die vom Abwägungsgebot geforderte Berücksichtigung gegenläufiger Interessen der betroffenen Grundeigentümer nicht an den räumlichen Grenzen des Bebauungsplans halt machen und etwaige Folgeprobleme jenseits dieser Grenzen außer Betracht lassen darf (vgl. BVerwG, Beschluß vom 21. Juli 1988 - BVerwG 4 NB 18.88 - Buchholz 406.11 § 1 BBauG/BauGB Nr. 42). Mit dem bloßen Hinweis darauf, daß das Normenkontrollgericht aus dieser Rechtsprechung nicht die Konsequenzen gezogen hat, die nach ihrer Ansicht angebracht gewesen wären, zeigt die Beschwerde keine grundsätzlich bedeutsame Fragestellung auf.
Die Divergenzrügen greifen nicht durch.
Die Beschwerde legt nicht dar, mit welchem abstrakten Rechtssatz sich das Normenkontrollgericht zu einem vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluß vom 18. März 1994 - BVerwG 4 NB 24.93 - (NVwZ 1994, 683) aufgestellten Rechtssatz in Widerspruch gesetzt haben soll. Der Senat ist in dieser Entscheidung der Tendenz entgegengetreten, die an sich gebotene Sachprüfung als eine Frage der Zulässigkeit des Antrages zu behandeln. Die Beschwerde hält dem Normenkontrollgericht dagegen vor, eine Sachprüfung unterlassen zu haben. Dies aber ist die zwangsläufige Konsequenz, wenn die Antragsbefugnis verneint wird.
Das Normenkontrollgericht ist weder von dem Senatsbeschluß vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78 u.a. - (a.a.O.) noch von den Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 10. August 1988 (NVwZ-RR 1990, 123) und vom 7. September 1994 (VGHRsp Dienst 1994, Beilage 12, B 1/2) oder dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 20. Mai 1987 (BRS 47, 32) abgewichen. Es hat nicht grundsätzlich in Zweifel gezogen, daß die Antragsbefugnis auch dann gegeben sein kann, wenn das durch die Anwendung des Bebauungsplans betroffene Grundstück außerhalb des Plangebiets liegt und eine Schmälerung von Erwerbschancen geltend gemacht wird. Es hat vielmehr in Würdigung der Umstände des Einzelfalles darauf abgehoben, daß die von den Antragstellerinnen ins Feld geführte Interessenbeeinträchtigung nicht in die Abwägung habe eingestellt werden müssen, weil sie in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem angegriffenen Bebauungsplan stehe, sondern darauf zurückzuführen sei, daß die Antragsgegnerin ihre ursprünglich verfolgten planerischen Absichten in einem anderen Teil des Gemeindegebiets nicht mehr weiterverfolge.
Die Kostenentscheidung ergibt sich § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 5 ZPO.
Gaentzsch
Heeren
Halama