Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.01.1995, Az.: BVerwG 1 WB 51.94
Voraussetzungen einer vorzeitigen Beendigung der Auslandsverwendung eines Soldaten; Verursachung von Störungen und Spannungen im täglichen Dienstbetrieb der Dienststelle durch einen Soldaten; Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung eines Soldaten; Gerichtliche Überprüfung einer Verwendungsentscheidung des Dienstherrn
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.01.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 51.94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 31263
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 25. Januar 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl, sowie
Oberst i.G. Reisch, Oberfeldwebel Freimuth als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer festgesetzten Dienstzeit von zwölf Jahren, die am 31. Dezember 1996 endet. Seit dem 6. Januar 1994 ist er beim Stab Lufttransportgruppe/Lufttransportgeschwader (LTGrp/LTG) ..., A., als Rechnungsführer B eingesetzt. Zuvor war er ab dem 1. Oktober 1991 als Rechnungsführer B und Kraftfahrer B bei der Dienststelle des Dienstältesten Deutschen Offiziers bei Euro NATO Joint Jet Pilot Training (DDO ENJJPT), S. AFB, Texas (USA), verwendet. Die Verwendungsdauer war ursprünglich bis zum 30. November 1994 festgesetzt.
Unter dem 27. Juli 1993 eröffnete der DDO dem Antragsteller, daß er beabsichtige, einen Antrag auf vorzeitige Beendigung der Auslandsverwendung zu stellen. Nachdem der Antragsteller am 1. August 1993 hierzu Stellung genommen hatte, stellte der DDO mit Schreiben vom 2. August 1993 bei der Stammdienststelle der Luftwaffe (SDL) den Antrag, die Auslandsverwendung des Antragstellers vorzeitig zu beenden. Zur Begründung führte er aus, daß das Leistungsbild des Antragstellers den dienstlichen Anforderungen nicht gerecht werde. Er komme seiner Beratungspflicht gegenüber dem Schülerpersonal nur in ungenügender Weise nach und reagiere zögernd, unfreundlich oder gar abweisend auf die berechtigten Anliegen und/oder Anträge dieses Personenkreises. Mehrere Ermahnungen und Appelle hätten bei dem Antragsteller nur einen geringen Eindruck hinterlassen. Auch nehme er seine Nebenaufgaben nur unwillig, widerstrebend und völlig unzureichend wahr. Den besonderen Anforderungen an die Kameradschaft im Ausland werde der Antragsteller in keiner Weise gerecht.
Dem DDO sei es unmöglich, mit dem Antragsteller vertrauensvoll zusammenzuarbeiten und innerhalb der Dienststelle eine Atmosphäre des gegenseitigen Vertrauens und Zusammenwirkens aufrechtzuerhalten. Der Antragsteller sei nicht bereit oder in der Lage, Sachzwänge, Zusammenhänge und übergeordnete Verpflichtungen zu sehen und sich ihnen unterzuordnen. Sein Verhalten führe zwangsläufig zu Spannungen und Störungen innerhalb der Dienststelle. Insgesamt sei der Dienstbetrieb durch den Antragsteller in unzumutbarer Weise belastet. Die Dienststelle des DDO sei auf die Eigenständigkeit, das Verantwortungs- und Pflichtbewußtsein und die Loyalität ihrer Angehörigen in hohem Maße angewiesen. Diesem Anspruch werde der Antragsteller nicht gerecht. Neben mündlichen Ermahnungen habe er vom DDO zwei schriftliche Belehrungen erhalten, in denen er deutlich auf seine Mängel hingewiesen worden sei. Da beim Antragsteller eine deutliche Besserung nicht erkennbar geworden sei, zeichne sich eine Disziplinarmaßnahme als nächster angemessener Schritt ab.
In der Anhörungsschrift vom 20. August 1993 stellte die Vertrauensperson der Unteroffiziere des Deutschen Luftwaffenkommandos (DtLwKdo) USA nach Telefongesprächen mit dem Antragsteller, dem DDO, dem Leiter der Bundeswehrverwaltungsstelle USA/Kalifornien, Außenstelle Sheppard (auch fachlicher Vorgesetzter des Antragstellers), dem Staffelfeldwebel und dem Personaloffizier des DDO ENJJPT fest, daß die Angriffe und das Verhalten des Antragstellers zusätzliche Belastungen in die Dienststelle brächten. Kompromißbereitschaft und Verständnis für andere Argumente und den Auftrag seien bei dem Antragsteller nicht zu sehen und auch für die Zukunft nicht zu erwarten. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem DDO und dem Antragsteller sei seines Erachtens irreparabel zerstört.
Unter dem 24. August 1993 stimmte der Kommandeur DtLwKdo USA der Bewertung der Verhaltensweise des Antragstellers durch den DDO in vollem Umfang zu.
Am 3. September 1993 stimmte auch der Kommandeur des Bundeswehrkommandos USA/Kanada dem Antrag des DDO zu.
Mit Fernschreiben vom 19. Oktober 1993 erfolgte die Zustimmung der SDL zum Antrag des DDO auf vorzeitige Beendigung der Auslandsverwendung des Antragstellers. Zugleich wurde seine Versetzung in das Inland verfügt. Als Begründung gab die SDL an, daß aus ihrer Sicht durch das Verhalten des Antragstellers Störungen und Spannungen im täglichen Dienstbetrieb der Dienststelle entstanden seien und ein Vertrauensverlust zwischen dem Antragsteller und dem DDO sowie den Lehrgangsteilnehmern der Dienststelle festgestellt worden sei. Die Störungen, Spannungen und der Vertrauensverlust könnten nur durch die Wegversetzung des Antragstellers behoben werden.
In seiner gegen die Verfügung der SDL vom 19. Oktober 1993 gerichteten Beschwerde vom 27. Oktober 1993 trug der Antragsteller im wesentlichen vor, daß er den Antrag des DDO ENJJPT für eine Benachteiligung und Bestrafung halte, da er - der Antragsteller - einige Eingaben und Beschwerden gegen den DDO geschrieben habe. Auch könne er den festgestellten Vertrauensverlust nicht erkennen. Der Vertrauensverlust könne schon deshalb nicht so groß sein, weil der DDO ihn am 13. Oktober 1993 unbefristet zum Zugang von Verschlußsachen bis zur Stufe "Geheim" ermächtigt und am selben Tage der US-Air Force mitgeteilt habe, daß er - der Antragsteller - zum Empfang von Verschlußakten ermächtigt sei. Darüber hinaus sei ein vom DDO genehmigtes und an den aufnehmenden Verband des Antragstellers gerichtetes Fernschreiben bezüglich seiner Urlaubsplanung kaum mit einem bestehenden Vertrauensverlust zu vereinbaren.
Mit Schreiben vom 30. November 1993 beschwerte sich der Antragsteller dagegen, daß er bis zu diesem Tag weder einen Zwischen- noch einen abschließenden Bescheid erhalten habe. Der gleichtzeitig vom Antragsteller gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der verfügten Versetzung wurde vom Senat mit Beschluß vom 29. Dezember 1993 - BVerwG 1 WB 90.93 - zurückgewiesen. Auf den Inhalt dieses Beschlusses wird Bezug genommen.
Der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) wertete die Beschwerde vom 30. November 1993 als Antrag auf gerichtliche Entscheidung und legte sie mit seiner Stellungnahme vom 30. Juni 1994 dem Senat vor.
Zur Begründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung trägt der Antragsteller im wesentlichen folgendes vor:
Die vorzeitige Rückversetzung sei nicht durch sein Verhalten und auch nicht durch den behaupteten Vertrauensverlust des Oberstleutnants R. ihm gegenüber gedeckt. Daß zwischen ihm und Oberstleutnant R. während der gemeinsamen Dienstzeit Spannungen persönlicher Art bestanden hätten, werde nicht in Abrede gestellt. Diese hätten jedoch keineswegs ein Maß erreicht - zumindest nicht von Seiten des Antragstel-lers -, welches eine weitere Zusammenarbeit ausgeschlossen hätte. Der behauptete Vertrauensverlust werde allein schon dadurch widerlegt, daß ihn Oberstleutnant R. noch zu einer Zeit zum unbefristeten Zugang zu Verschlußsachen des Geheimhaltungsgrad "Geheim" bzw. bis zur Einstufung des US-Verschlußgrades "Secret" ermächtigt habe, zu dem angeblich schon ein Vertrauensverlust bestanden habe. Die subjektive Wertung des Eigungs- und Leistungsbildes durch Oberstleutnant R., welches er - der Antragsteller - in Sheppard gezeigt habe, sei nicht nur aus diesen Gründen in sich widersprüchlich. Oberstleutnant R. habe ihn in einer seiner Fürsorgepflicht zuwiderlaufenden und in nicht hinnehmbarer Weise anderen Kameraden gegenüber benachteiligt. Im nachhinein müsse unterstellt werden, daß dies nur geschehen sei, um die tatsächlichen Voraussetzungen der späteren Behauptung des Vertrauensverlustes zu schaffen.
Sein Eindruck, der DDO, Oberstleutnant R., habe es ihm gegenüber an der gebotenen Ausgewogenheit und Fairneß fehlen lassen, sei nicht nur subjektiv bei ihm entstanden, sondern durchaus im Portepee-Unteroffizierskreis geteilt worden. Nach alledem treffe es nicht zu, daß er es gewesen sei, der ein "derart gravierendes Spannungsverhältnis" habe entstehen lassen, das eine gedeihliche Zusammenarbeit nicht mehr zugelassen habe.
Soweit für die vorzeitige Rückversetzung in das Inland auch fachliche Gründe herangezogen worden seien, bestreite er mit Nachdruck, daß solche wirklich vorgelegen hätten. Fachlicher Vorgesetzter sei während seiner Zugehörigkeit zur Dienststelle des DDO ENJJPT der Regierungsamtsrat Näbe gewesen.
Dieser habe ihm im persönlichen Gespräch bestätigt, daß er seine fachlichen Leistungen stets beanstandungsfrei gefunden habe.
Daß er fachlich seinen Aufgaben als Rechnungsführer und Zahlstellenverwalter in vollem Umfang gewachsen sei und gerecht werde, ergebe sich des weiteren aus seiner fachlichen Beurteilung über seine Fachtätigkeit bei seiner derzeitigen Einheit, der LTGrp/LTG ... vom 13. Juli 1994, deren Ausführungen im krassen Gegensatz zu den Behauptungen des früheren Disziplinarvorgesetzten, Oberstleutnant R., stünden. Dies könne auch sein früherer Fachvorgesetzter, Regierungsoberamtsrat N., als Zeuge bestätigen.
Für den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag bestehe ein berechtigtes Interesse ideeller, rechtlicher und wirtschaftlicher Natur. Die vorzeitige Rückversetzung verletze ihn in dreifacher Hinsicht in vorstehendem Sinne. Abgesehen davon, daß die angefochtene Maßnahme bei den bisherigen Kameraden den Eindruck einer Strafversetzung hervorgerufen habe, den er in rechtlicher und ideeller Hinsicht nicht hinzunehmen bereit sei, habe die Versetzung, die bei normalem Ablauf der Dinge wesentlich später erfolgte wäre, für ihn auch empfindliche finanzielle Einbußen nach sich gezogen und berühre damit seine wirtschaftlichen Interessen. Diesbezüglich komme der begehrten Feststellung als Vortrage für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen der vorerwähnten wirtschaftlichen Schlechterstellung nach seiner Versetzung in das Inland unmittelbare rechtliche Bedeutung zu.
Der Antragsteller beantragt:
"1.
Unter Aufhebung der Versetzungsverfügung der SDL vom 19.10.1993 wird der zuständige Vorgesetzte des ASt verpflichtet, den ASt weiterhin auf dem Dienstposten eines Rechnungsführers bei der Dienststelle des DDO ENJJPT in S. AFB/Texas/USA zu verwenden.Hilfsweise zu 1:
Es wird festgestellt, daß die vorzeitige Rückversetzung des ASt von seinem Dienstposten als Rechnungsführer bei der Dienststelle des DDO ENJJPT in S. AFB/Texas/USA in das Inland rechtswidrig war."
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der zulässige Antrag sei offensichtlich unbegründet. Nach Abschnitt B Nr. 5 h) der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten (VMBl 1988, 76 [ff.]) liege ein dienstliches Bedürfnis für eine Versetzung regelmäßig vor, wenn Störungen, Spannungen und/oder Vertrauensverluste, die den Dienstbetrieb unannehmbar belasteten, nur durch Versetzung des Soldaten behoben werden könnten.
Durch sein während der Verwendung beim DDO ENJJPT gezeigtes Verhalten gegenüber seinen Vorgesetzten und Kameraden habe der Antragsteller ein gravierendes Spannungsverhältnis entstehen lassen, das eine gedeihliche Zusammenarbeit, zumal in einem Auslandsstandort internationalen Umfelds, nicht mehr zulasse. Sowohl in dem Antrag auf vorzeitige Rückversetzung durch den DDO als auch in den Stellungnahmen der weiteren Vorgesetzten und der Vertrauensperson der Unteroffiziere des DtLwKdo USA sei festgestellt worden, daß die Störungen und Spannungen im täglichen Dienstbetrieb beim DDO ENJJPT auf das Verhalten des Antragstellers zurückzuführen seien und nur durch vorzeitige Rückversetzung behoben werden könnten. Bei der Entscheidung über die Rückversetzung sei von der SDL auch berücksichtigt worden, daß die Spannungen im wesentlichen darin begründet gewesen seien, daß der Antragsteller den Grundsatz von Befehl und Gehorsam in der konkreten Verwendung nach Darstellung des DDO nicht mehr oder nicht voll akzeptiert habe.
Der Umstand, daß es im Zusammenhang mit den festgestellten Spannungen zu Beschwerden und Eingaben gekommen sei, habe eine Versetzung des Antragstellers zur Behebung dieser Spannungen nicht ausgeschlossen. Die Versetzung sollte nicht der Disziplinierung des Antragstellers dienen. Die von diesem gezogene Schlußfolgerung, daß die vorzeitige Versetzung in das Inland auf Grund der von ihm gegen den DDO betriebenen Beschwerdeeingabe erfolgt sei, sei unzutreffend. Bereits vor der ersten Beschwerde des Antragstellers vom 5. April 1993, die die Ablehnung eines Urlaubsgesuchs zum Gegenstand gehabt habe, sei eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit dem Antragstellers nicht mehr möglich gewesen. Sein Verhalten habe schon seit längerer Zeit zu erheblichen Spannungen in seiner Dienststelle und zu nicht hinnehmbaren Störungen des Dienstbetriebes geführt. Hierauf habe der DDO den Antragsteller, wie aus der schriftlichen Belehrung vom 6. April 1994 - richtig 1993 - hervorgehe, bereits vor Kenntnis seines Rechtsbehelfs hingewiesen und ihn aufgefordert, alles zu tun, um die verlorengegangene Vertrauensbasis wiederherzustellen.
Auch könne die subjektive Auffassung des Antragstellers, er sehe keine Störung des Vertrauensverhältnisses zum DDO, nicht dazu führen, von der gebotenen Versetzung abzusehen. Zu dem diesbezüglichen Vorbringen des Antragstellers sei festzustellen, daß die Ermächtigung zum Zugang von Verschlußsachen bis zum Geheimhaltungsgrad "Geheim" und die Benachrichtigung der US-Air Force hiervon auf Grund dienstlicher Notwendigkeit geschehen sei, damit die Angehörigen des Innendienstes des DDO ENJJPT sich gegenseitig beim Empfang von Verschlußsachen vertreten könnten.
Die Genehmigung des Fernschreibens an den aufnehmenden Verband des Antragstellers und der darin enthaltenen Bitte um wohlwollende Prüfung des Urlaubsgesuchs sei unter dem Aspekt der Fürsorge für Untergebene geschehen.
Für die vorzeitige Rückversetzung des Antragstellers in das Inland seien keine fachlichen Gründe herangezogen worden. Die Versetzung sei durch die SDL auf Grund der Störung und der Spannung sowie des entstandenen Vertrauensverlustes verfügt worden. Die dem Schriftsatz des Antragstellers beigefügte "fachliche Beurteilung" vom 13. Juli 1994 sei nicht geeignet, das Verhalten und die Leistungen des Antragstellers bei der Dienststelle des DDO ENJJPT im Jahre 1993 in einem anderen Licht erscheinen zu lassen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 973/93 -, die Akte im Verfahren BVerwG 1 WB 90.93 sowie die Personalstammakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
Der gegen die Versetzungsverfügung der SDL vom 15. Oktober 1993 gerichtete Untätigkeitsantrag ist zulässig, aber unbegründet.
Über die Versetzung eines Soldaten entscheidet der militärische Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses nach seinem Ermessen. Der Soldat hat keinen Anspruch darauf, an einem bestimmten Dienstort oder in einer bestimmten Verwendung eingesetzt zu werden. Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung, das sich auch aus Spannungen zwischen den Angehörigen des gleichen militärischen Verbandes ergeben kann (Beschlüsse vom 25. Juni 1985 - BVerwG 1 WB 90.84 - und vom 6. August 1986 - BVerwG 1 WB 109.85), ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses sich anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Soldat durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (vgl. § 114 VwGO; Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - <BVerwGE 43, 215, 1. Leitsatz>, vom 27. März 1979 - BVerwG 1 WB 193.78 - <BVerwGE 63, 210 [212]> und vom 30. Juli 1980 - BVerwG 1 WB 79.79 - <BVerwGE 73, 51 [f.]>).
Es bestand ein dienstliches Bedürfnis, die zwischen dem Antragsteller einerseits, der damals als Feldwebel bei der Dienststelle des DDO ENJJPT, S. AFB. Texas/USA, als Rechnungsführer und Kraftfahrer B eingesetzt war, und dem DDO sowie Kameraden des Antragstellers andererseits entstandenen Spannungen zur Gewährleistung eines reibungslosen Dienstbetriebs und auch im wohlverstandenen Interesse des Antragstellers selbst durch dessen Wegversetzung zu beseitigen (Nr. 5 Buchstabe h der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 a.a.O.).
Es ist offensichtlich, daß gerade der Dienstbetrieb einer Dienststelle der Bundeswehr im Ausland innerhalb eines NATO-Verbandes durch Spannungen, die zwischen einem dort verwendeten Soldaten einerseits und dem Leiter dieser Dienststelle sowie Kameraden des Antragstellers andererseits bestehen, ernst und nachhaltig (vgl. Beschlüsse vom 16. August 1974 - BVerwG 1 WB 208.72 - und vom 6. August 1986 - BVerwG 1 WB 109.85 -) gestört wird. Solche Spannungen wirken sich dort nämlich nicht nur störend auf den bundeswehrinternen Dienstbetrieb aus, sondern können sich in einem erheblichen Maße belastend auf das Verhältnis zu den Soldaten des Gastlandes auswirken und beeinträchtigen damit nicht unerheblich das Ansehen der Bundeswehr in diesem Land. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn dies von den jeweiligen Dienstvorgesetzten nicht hingenommen wird.
Der Einwand des Antragstellers, solche Spannungen hätten nach seiner Einschätzung nicht bestanden, greift nicht durch. Daß zwischen dem Antragsteller einerseits und dem DDO und Kameraden des Antragstellers andererseits erhebliche Spannungen bestanden haben, ergibt sich eindeutig aus den dem Senat vorliegenden Unterlagen. Sie ergeben sich zunächst schon aus den schriftlichen Belehrungen des Antragstellers durch den DDO vom 6. April und 30. Juni 1993, den Auszügen aus den Lehrgangskritiken der deutschen Lehrgangsteilnehmer (vgl. Anlage zum Schreiben des DDO vom 2. August 1993), insbesondere aber auch aus der Niederschrift über die Anhörung der Vertrauensperson zum Antrag auf vorzeitige Beendigung der Auslandsverwendung des Antragstellers vom 20. August 1993. Die Vertrauensperson der Unteroffiziere - DtLwKdo USA -, Oberfeldwebel J., stellt dort zusammenfassend fest:
"...
7.
Abschließend möchte ich noch feststellen, daß die Angriffe des OFw M. gegen seinen Disziplinarvorgesetzten in Art und Weise und Umfang nach meiner Meinung absolut überzogen sind. Diese Angriffe und das Verhalten bringen natürlich zusätzliche Belastungen in die Dienststelle.7.1.
OFw M. vergißt einfach, wer der Leiter der Dienststelle ist, und daß dieser für die Auftragsdurchführung und Erfüllung die Verantwortung trägt.7.2.
Kompromißbereitschaft und Verständnis für andere Argumente und den Auftrag sind bei OFw M. nicht zu sehen und auch für die Zukunft nicht abzusehen.7.3.
Herausgestellt hat sich aber auch, daß über manch ein Problem mit dem Dienststellenleiter gar nicht gesprochen wurde und er darüber nicht informiert war.8.
Das Vertrauensverhältnis zwischen OTL R. und OFw M. ist meines Erachtens irreparabel."
Zu dieser Aussage kam Oberfeldwebel J. nach einem Telefongespräch und einem persönlichen Gespräch mit dem Antragsteller am 18. August 1993, Telefongesprächen mit dem DDO, dem Leiter der Bundeswehrverwaltung USA/Kalifornien - Außenstelle S.- (fachlicher Vorgesetzter des Antragstellers) sowie dem Staffelfeldwebel und dem Personaloffizier des DDO ENJJPT. Dieser Feststellung der Vertrauensperson kommt um so größeres Gewicht zu, als Oberfeldwebel J. vor diesen Gesprächen zum Antragsteller nahezu keinen Kontakt gehabt hatte, also völlig unbefangen den Sachverhalt klären und seine Äußerung abgeben konnte.
Das Vorliegen von Spannungen wird auch nicht dadurch widerlegt, daß der Antragsteller durch den DDO noch am 13. Oktober 1993 unbefristet zum Zugang von Verschlußsachen bis zur Stufe "Geheim" ermächtigt und dies der US-Air Force mitgeteilt wurde. Wie der BMVg unwidersprochen und überzeugend vorgetragen hat, bestand hierfür eine dienstliche Notwendigkeit im Rahmen der vom Antragsteller bis zu seiner Wegversetzung auszuübenden Tätigkeit. Ein Rückschluß auf das Bestehen oder Nichtbestehen von Spannungen läßt diese - dienstlich notwendige - Maßnahme nicht zu.
Gleiches gilt für die Genehmigung des Fernschreibens an den aufnehmenden Verband durch den DDO und der darin enthaltenen Bitte um wohlwollende Prüfung des Urlaubsgesuchs des Antragstellers. Ein Disziplinarvorgesetzter ist nicht gehindert, sich auch einem Untergebenen gegenüber, dessen Versetzung er wegen bestehender Spannungen beantragt hat, aus Fürsorgegründen wohlwollend zu verhalten. Die Fürsorgepflicht gebietet dies sogar.
Ist sonach von Spannungen auszugehen, die gerade bei einer Auslandsdienststelle der Bundeswehr nicht hinnehmbar sind und auch nicht durch eine andere weniger einschneidende Personalmaßnahme, als die Versetzung eines Soldaten, behoben werden können, da sie nach der Überzeugung des Senats (siehe insbesondere die Stellungnahme des Oberfeldwebels J.) irreparabel sind, liegt es letztlich im Ermessen der zuständigen Vorgesetzten, durch wessen Versetzung diese Spannungen behoben werden. Dabei müssen sie sich allerdings vom Gebot der Gerechtigkeit und des Wohlwollens leiten lassen und haben den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (Beschlüsse vom 9. Dezember 1969 - BVerwG 1 WB 101.69 - <BVerwGE 43, 38 [41]> und vom 3. Dezember 1987 - BVerwG 1 WB 54.86 -).
Die Entscheidung, die bestehenden Spannungen durch eine Wegversetzung des Antragstellers zu lösen, ist gemessen an diesen Grundsätzen nicht ermessensfehlerhaft; es kommt dabei nicht darauf an, wer an der Entstehung der Spannung in dem militärischen Verband die "Schuld" trägt, ob überhaupt einem Beteiligten daran eine "Schuld" im Rechtssinne zugemessen werden kann oder ob die Spannungen vielleicht im Grunde genommen ganz oder überwiegend auf Unverträglichkeiten im Naturell, Temperament oder Charakter zurückzuführen sind, die sich der Zuweisung von Schuld an die einzelnen Beteiligten entziehen (Beschluß vom 13. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 173.82 -). "Spannungsversetzungen" tragen deshalb grundsätzlich nicht den Charakter diskriminierender Maßnahmen.
Die Wegversetzung des Antragstellers ist sachgerecht und nicht unverhältnismäßig. Die Befehlsstruktur militärischer Verbände läßt die Durchsetzung der Auffassung von Untergebenen gegen nicht offensichtlich rechtswidrige (vgl. § 11 SG) Anweisungen von Vorgesetzten aus gutem Grund nicht zu. Sind die Spannungen zwischen Untergebenen und Vorgesetzten letztlich darin begründet, daß der Untergebene den Grundsatz von Befehl und Gehorsam in der konkreten Verwendung nicht mehr uneingeschränkt akzeptiert, weil er bei Ausübung seiner dienstlichen Obliegenheiten sich nicht den Vorstellungen seines Vorgesetzten unterordnet (vgl. insoweit die Feststellungen der Vertrauensperson), dann darf das Spannungsverhältnis durch die Wegversetzung des Untergebenen gelöst werden.
Der Einwand des Antragstellers, er habe seine fachlichen Aufgaben ordnungsgemäß erfüllt, steht der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Versetzung nicht entgegen, da die SDL hierauf nicht abgestellt hat. Einer Vernehmung des vom Antragsteller als Zeugen angebotenen Regierungsoberamtsrats Näbe bedarf es daher nicht.
Die Versetzung beeinträchtigt den Antragsteller auch nicht in unzumutbarer Weise in seinem persönlichen Bereich. Der Antragsteller ist ausweislich der Personalakten unverheiratet und kinderlos. Irgendwelche persönlichen Gründe, die seiner um rund ein Jahr vorgezogenen Zurückversetzung entgegenstehen könnten, hat er weder vorgetragen noch sind solche sonst ersichtlich. Der Nachteil, den der Antragsteller erleidet, liegt allein in dem Verlust der höheren Auslandsdienstbezüge für rund zwölf Monate. Dies ist indessen die zwingende Folge seiner Rückversetzung und muß im Hinblick auf die aus dienstlichen Gründen zwingend notwendig gewordene Personalmaßnahme hingenommen werden.
Nach alledem erweist sich die Versetzung des Antragstellers zum Stab LTGrp/LTG ..., A., nicht als rechtswidrig.
Damit kann auch der Hilfsantrag keinen Erfolg haben.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist deshalb im Haupt- wie im Hilfsantrag zurückzuweisen.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür geltenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Wolbring
Wehrl
Reisch
Freimuth