Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 04.11.1994, Az.: BVerwG 8 C 28.93
Wohngeldrecht; Wohngeld; Nichteheliche Lebensgemeinschaft; Begriff der Kopfteilregelung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 04.11.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 28.93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13249
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Sigmaringen - 12.02.1992 - AZ: 1 K 307/91
- VGH Baden-Württemberg - 23.06.1993 - AZ: 11 S 849/92
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DVP 1995, 85
- JuS 1995, 844-845 (Volltext mit amtl. LS)
- NDV 1995, 344-350
- NJ 1994, 571 (Kurzinformation)
- NJW 1995, 1569-1572 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1995, 790 (amtl. Leitsatz)
- VBI 1995, 85-88
- VBlBW 1995, 350-354
- ZMR 1995, 137-141
Amtlicher Leitsatz
Bewohnen Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die von einem der Partner allein gemietete Wohnung gemeinsam, bleibt der auf den mitbewohnenden Partner entfallende Kopfteil der Miete bei der Entscheidung über die Gewährung von Wohngeld außer Ansatz. Diese in § 7 Abs. 3 Satz 1 WoGG getroffene Kopfteilregelung ist verfassungsgemäß.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Bei der Gewährung von Wohngeld bleibt die Miete insoweit außer Betracht, als sie auf Personen entfällt, die den Wohnraum des Antragberechtigten mitbewohnen, jedoch nicht zu seinen Familienangehörigen im Sinne des § 4 WoGG zählen und nicht selbst nach § 3 Abs. 1 WoGG für einen Mietzuschuss antragsberechtigt sind. Zu berücksichtigen ist in derartigen Fällen nur der Anteil der Miete oder Belastung, der dem Anteil der Familienmitglieder an der Gesamtzahl der Bewohner entspricht. Die Miete wird demgemäß nach Köpfen aufgeteilt und nach diesem Verhältnis verringert. Bei der Ermittlung des Einkommens ist ebenso allein auf das Einkommen des Antragberechtigten und seiner Familienmitglieder abzustellen.
- 2.
Der nichteheliche Lebenspartner des Antragstellers auf Wohngeld gehört nicht zu den Familienangehörigen. Deren gesetzliche Aufzählung in § 4 Abs. 1 WoGG ist abschließend. Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft sind auch dann keine Familienmitglieder im Sinne des § 4 Abs. 1 WoGG, wenn sie zusammen mit gemeinsamen Kindern eine familienähnliche Gemeinschaft bilden.
- 3.
Die Regelung des § 3 Abs. 4 WoGG, wonach bei einer Mehrheit von Familienmitgliedern nur der Haushaltsvorstand antragsberechtigt ist, ist auf eheähnliche Lebensgemeinschaften weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Antragberechtigt als Mieter ist vielmehr bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften nur der Partner, der die Wohnung gemietet hat.
- 4.
Die Vorschrift des § 7 Abs. 3 Satz 1 WoGG ist verfassungsgemäß. Insbesondere ist die unterschiedliche Behandlung von Ehegatten gegenüber Partnern einer nichtehelichen oder eheähnlichen Lebensgemeinschaft gerechtfertigt.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 4. November 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Driehaus, Dr. Silberkuhl, Dr. Honnacker
und Sailer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23. Juni 1993 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger war bis zum 15. Oktober 1989 Mieter einer 50 qm großen Wohnung. Die monatliche Miete betrug - nach Abzug des vereinbarten Heiz- und Warmwasserkostenanteils und des Entgelts für den Pkw-Einstellplatz - 405 DM. Mit einem am 21. Juli 1989 bei dem Beklagten eingegangenen Antrag vom 19. Juli 1989 begehrte der Kläger die Gewährung von Wohngeld für die Wohnung. In dem Antrag waren keine weiteren zu seinem Haushalt rechnenden Familienmitglieder aufgeführt. Mit einem am 31. Juli 1989 bei dem Beklagten eingegangenen "Ergänzungsantrag" vom 25. Juli 1989 gab er an, daß zu seinem Haushalt auch seine am 29. Mai 1989 nichtehelich geborene Tochter und deren Mutter (seine jetzige Ehefrau) gehörten. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 14./27. Dezember 1989 die Bewilligung von Wohngeld ab. Den Widerspruch des Klägers wies das Regierungspräsidium durch Bescheid vom 15. Juli 1991 mit der Begründung zurück: Der Mietanteil des Klägers sei gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 WoGG für einen aus ihm und seiner Tochter bestehenden Zwei-Personen-Haushalt mit zwei Dritteln der Miete zu berechnen. Da sein Einkommen die Einkommensgrenze für einen Zwei-Personen-Haushalt übersteige, habe er keinen Anspruch auf Wohngeld.
Der Kläger hat Klage erhoben und im ersten sowie im zweiten Rechtszug im wesentlichen geltend gemacht: Anders als im Widerspruchsbescheid ausgeführt sei bei ihm ein Monatseinkommen von 1.311,46 DM zugrunde zu legen. Dies führe bei Berücksichtigung der gesamten Miete zu einem Wohngeldanspruch von mindestens 79 DM monatlich. Da er die Mietbelastung tatsächlich allein trage, sei § 7 Abs. 3 WoGG nicht anzuwenden. Es sei kein Grund ersichtlich, die gemeinsame Benutzung von Wohnraum, der nicht räumlich aufgeteilt sei, anders als die Benutzung räumlich aufgeteilten Wohnraums zu behandeln. Es bestehe vielmehr ein Wertungswiderspruch zu § 7 Abs. 2 WoGG, der auf die anteiligen und tatsächlichen Entgeltzahlungen abstelle, wenn diese bei gemeinsam benutztem Wohnraum ohne räumliche Trennung gänzlich außer Betracht bleiben. § 7 Abs. 3 WoGG sei in sich widersprüchlich und verfassungswidrig. Er - der Kläger - dürfe nicht schlechtergestellt werden, wenn er seine Tochter und deren Mutter in seinen Haushalt aufnehme. Da bei einer Ehe die Antragstellung allein durch den Haushaltsvorstand genüge, während dies bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht ausreiche, liege ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz vor.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die von ihm zugelassene Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt:
Der Beklagte habe zu Recht die Gesamtmiete nicht in vollem Umfang, sondern nur anteilig nach der Person des Klägers und seiner Tochter in Ansatz gebracht. Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 WoGG sei bei der Entscheidung über die Gewährung von Wohngeld für Wohnraum, der von Personen mitbewohnt werde, die keine Familienmitglieder im Sinne des § 4 WoGG und nicht antragberechtigt seien, nur der Anteil der Miete zu berücksichtigen, der dem Anteil der Familienmitglieder an der Gesamtzahl der Bewohner entspreche. Die Mutter der Tochter des Klägers sei damals noch kein Familienmitglied im Sinne des § 4 WoGG und auch nicht für den Mietzuschuß antragberechtigt gewesen (§ 3 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 WoGG). Wie der Kläger ausdrücklich hervorgehoben habe, sei sie weder Haupt- noch Untermieterin gewesen. Die ihr ohne Entgeltvereinbarung eingeräumte Raumnutzung sei entgegen seiner Auffassung auch nicht mietähnlich. Die Kopfteilregelung des § 7 Abs. 3 Satz 1 WoGG sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Das wohngeldrechtlich maßgebende Einkommen des Klägers sei richtig berechnet. Insbesondere seien seine Werbungskosten im Behördenverfahren zutreffend berücksichtigt worden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, der die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Vertreter des öffentlichen Interesses tritt der Revisionserwiderung des Beklagten bei.
II.
Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil entspricht der Rechtslage. Der Kläger hat keinen Anspruch auf das mit der Klage begehrte Wohngeld.
Die mit der Revision erhobene Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe einen unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt zugrunde gelegt, geht fehl. Der Kläger berichtigte und vervollständigte seinen Wohngeldantrag vom 19. Juli 1989 mit seinem ausdrücklich als "Ergänzungsantrag" bezeichneten Antrag vom 25. Juli 1989 durch die Angabe, daß zu seinem Haushalt zwei weitere Personen gehörten. Diesen Vorgang gibt der Tatbestand des angefochtenen Urteils verkürzt mit der Zusammenfassung beider Anträge als einheitlichen Antrag auf Gewährung von Wohngeld wieder. Der dagegen gerichtete Vorwurf des Klägers, der Einzug seiner Tochter und deren Mutter in seine Mietwohnung habe wohngeldrechtlich nicht zu seinem Nachteil berücksichtigt werden dürfen, beanstandet die Anwendung des materiellen Rechts. Er vermag die Verfahrensrüge schon deshalb nicht zu stützen, weil der revisionsgerichtlichen Prüfung, ob der Vorinstanz ein Verfahrensfehler unterlaufen ist, deren materiellrechtliche Auffassung selbst dann zugrunde gelegt werden muß, wenn diese sich als unzutreffend erweisen sollte (stRspr; vgl. etwa Urteil vom 25. März 1987 - BVerwG 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183 S. 1 <4> m.weit.Nachw.). Kommt es aus der maßgeblichen materiellrechtlichen Sicht der Vorinstanz auf bestimmte Tatsachen nicht an, liegt kein Verfahrensmangel darin, daß diese Tatsachen im angefochtenen Urteil nicht festgestellt worden sind. So verhält es sich hier. Das Berufungsgericht hat die beiden Anträge des Klägers materiellrechtlich als einen einheitlichen Antrag aufgefaßt und gewürdigt.
Dies erweist sich auch materiellrechtlich als zutreffend. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die Bewilligung von Wohngeld erfolgt (nur) auf einen entsprechenden Antrag (vgl. §§ 23 Abs. 1, 27 Abs. 1 WoGG). Ihr Zweck ist die wirtschaftliche Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens (§ 1 WoGG). Dementsprechend kommt es für die Bewilligung und Bemessung des Wohngeldes auf das Familieneinkommen an. Familieneinkommen im Sinne des Gesetzes ist der Gesamtbetrag der Jahreseinkommen der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder (§ 9 Abs. 1 Satz 1 WoGG). Bei Alleinstehenden tritt an die Stelle des Familieneinkommens ihr Jahreseinkommen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 WoGG). Der Einkommensermittlung sind die Einkünfte im Bewilligungszeitraum zugrunde zu legen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 WoGG). Der Bewilligungszeitraum beginnt - vorbehaltlich der hier nicht interessierenden Ausnahme des § 27 Abs. 2 Satz 2 WoGG - am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt worden ist (§ 27 Abs. 2 Satz 1 WoGG). Er wird gemäß § 27 Abs. 1 WoGG in der Regel auf zwölf Monate festgesetzt. Für die Dauer des Bewilligungszeitraums wird das Wohngeld nach den im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden tatsächlichen Verhältnissen gewährt. Nach der in diesem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt (vgl. Urteil vom 23. Januar 1990 - BVerwG 8 C 58.89 - Buchholz 454.71 § 11 WoGG Nr. 3 S. 1 <2 ff.> m.weit.Nachw.) zum Familienhaushalt rechnenden Personenzahl bemessen sich die Höchstbeträge, bis zu denen die Miete oder Belastung bezuschußt werden kann (§ 8 WoGG). Die dem Antragsteller zustehenden Wohngeldbeträge ergeben sich aus den Wohngeldtabellen, die ebenfalls nach der Zahl der Familienmitglieder unterschiedlich bemessene Beträge aufweisen (Anlagen 1 bis 10 zum WoGG). Ob Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bei der Einkommensermittlung in bestimmter Höhe abgesetzt werden können, hängt von der Zugehörigkeit oder der Nichtzugehörigkeit einer Person zum Familienhaushalt ab (§ 12 a Nrn. 1 bis 3 WoGG). Die Zugehörigkeit zum Haushalt des Antragstellers als Familienmitglied ist des weiteren für die Gewährung von Familienfreibeträgen (§ 15 WoGG) sowie dafür bedeutsam, ob nicht ausgeschöpfte Freibeträge einem anderen Familienmitglied zugute kommen können (§§ 15 Abs. 4, 16 Abs. 3 WoGG) und ob eine Auskunftspflicht besteht (§ 25 Abs. 1 a WoGG). Da das Wohngeldgesetz den Familienhaushalt in dieser Weise als Einheit behandelt, der ein einziges Wohngeld zusteht, während sonstige Mitbewohner den Wohngeldanspruch mindern oder ausschließen können (vgl. §§ 7 Abs. 3, 18 Abs. 2 Nr. 2 WoGG), muß von Rechts wegen in einem Antrag auf Bewilligung von Wohngeld angegeben werden, ob und gegebenenfalls welche Personen als Familienmitglieder zum Familienhaushalt des Antragstellers gehören oder sonst seine Wohnung mitbewohnen. Da sowohl der erste Wohngeldantrag des Klägers als auch sein "Ergänzungsantrag" im Juli 1989 für denselben Bewilligungszeitraum gestellt wurden, sind für die Wohngeldbewilligung nur die im "Ergänzungsantrag" mitgeteilten "aktuellen" Wohnverhältnisse maßgebend. Denn nach den eigenen Angaben des Klägers war die Mutter seiner nichtehelich geborenen Tochter nach deren Geburt am 29. Mai 1989 zusammen mit ihr in seine Wohnung gezogen. Beide Personen zählten danach schon im Juli 1989 zu seinem Haushalt. Mit seinem Ergänzungsantrag vom 25. Juli 1989 teilte der Kläger diesen Sachverhalt pflichtgemäß vor der behördlichen Entscheidung über den Wohngeldantrag mit und machte ihn zur Grundlage seines Wohngeldbegehrens für den mit dem 1. Juli 1989 beginnenden Bewilligungszeitraum. Von dieser von Rechts wegen entscheidungserheblichen Tatsachenlage geht das angefochtene Urteil zutreffend aus.
Ebenfalls rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht entscheidungstragend angenommen, daß dem Klagebegehren § 7 Abs. 3 Satz 1 WoGG entgegensteht. Nach dieser Vorschrift bleibt bei der Gewährung von Wohngeld die Miete (oder Belastung) insoweit außer Betracht, als sie auf Personen entfällt, die den Wohnraum des Antragberechtigten mitbewohnen, jedoch nicht zu seinen Familienangehörigen im Sinne des § 4 WoGG zählen und nicht selbst nach § 3 Abs. 1 WoGG für einen Mietzuschuß (Lastenzuschuß) antragberechtigt sind. Zu berücksichtigen ist in derartigen Fällen nur der Anteil der Miete oder Belastung, der dem Anteil der Familienmitglieder an der Gesamtzahl der Bewohner entspricht. Die Miete wird demgemäß nach Köpfen aufgeteilt und nach diesem Verhältnis verringert. Bei der Ermittlung des Einkommens ist ebenso allein auf das Einkommen des Antragberechtigten und seiner Familienmitglieder abzustellen.
Die Kopfteilregelung des § 7 Abs. 3 Satz 1 WoGG ist hier anzuwenden, weil die im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Antragstellung nicht zu den Familienmitgliedern gehörende Lebensgefährtin des Klägers als Mitbewohnerin der von ihm gemieteten Wohnung nicht selbst antragberechtigt war. Nach ihrem Sinn und Zweck erfaßt die Vorschrift zweifelsfrei auch den Fall, daß nur ein einzelnes nicht antragberechtigtes Nichtfamilienmitglied den Wohnraum mitbewohnt (ebenso: Buchsbaum in: Buchsbaum/Driehaus/Heise, Wohngeldrecht, Loseblattkommentar, Stand: Februar 1994, Erl. § 7 WoGG Rdnr. 36; Stadler/Gutekunst/Forster, WoGG, § 7 Rdnr. 7 <Stand: Januar 1993>; Schade/Schubart/Kohlenbach, Soziales Miet- und Wohnrecht, § 7 WoGG Anm. 5 <Stand: August 1992>). Die in § 7 Abs. 3 Satz 1 WoGG verwendete Mehrzahl "Personen" ist lediglich zur Verbesserung der Lesbarkeit gewählt worden, um umständlichere Formulierungen wie etwa "einer Person oder mehrere Personen" zu vermeiden (vgl. Buchsbaum, a.a.O.).
Die Lebensgefährtin des Klägers bewohnte die von ihm gemiete Wohnung mit. An dem von der Kopfteilregelung des § 7 Abs. 3 Satz 1 WoGG vorausgesetzten Mitbewohnen von Wohnraum fehlt es allerdings dann, wenn neben allein bewohnten Räumen lediglich Nebenräume wie Küche, Bad usw. gemeinsam mit anderen Personen benutzt werden (vgl. Buchsbaum, a.a.O., Erl. § 7 WoGG Rdnr. 40; ebenso zur insoweit vergleichbaren Vorschrift des 7 a Abs. 3 USG Urteil vom 12. März 1993 - BVerwG 8 C 31.92 - Buchholz 448.3 § 7 a USG Nr. 2 S. 1 <4>). So verhielt es sich hier jedoch nicht. Nach den tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils und dem Vorbringen des Klägers benutzten er und seine damalige Lebensgefährtin die von ihm gemietete Wohnung insgesamt gemeinsam.
Die im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nichteheliche Lebenspartnerin des Klägers gehörte nicht zu den in § 4 Abs. 1 WoGG im einzelnen aufgeführten Familienangehörigen. Deren gesetzliche Aufzählung ist abschließend (vgl. Urteil vom 19. Oktober 1977 - BVerwG VIII C 20.77 - Buchholz 454.71 § 18 II. WoGG Nr. 5 S. 7 <9>). Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft sind auch dann keine Familienmitglieder im Sinne des § 4 Abs. 1 WoGG, wenn sie zusammen mit gemeinsamen Kindern eine familienähnliche Gemeinschaft bilden (ebenso: Stadler/Gutekunst/Forster, a.a.O., § 4 WoGG Rdnr. 19; Buchsbaum, a.a.O., Erl. § 4 WoGG Rdnr. 4).
Die Lebensgefährtin des Klägers war nicht berechtigt, selbst einen Wohngeldantrag zu stellen. Antragberechtigt für einen Mietzuschuß sind bei Mietwohnungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WoGG der Mieter und nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WoGG ein mietähnlich Nutzungsberechtigter. Mieter ist nur derjenige, der einen Mietvertrag im Sinne der §§ 535 ff. BGB abgeschlossen hat, zu dessen wesentlichen Merkmalen im Gegensatz zur unentgeltlichen Leihe (§ 598 BGB) die Entgeltlichkeit der Gebrauchsüberlassung gehört (vgl. § 535 Satz 2 BGB). Die Regelung des § 3 Abs. 4 WoGG, wonach bei einer Mehrheit von Familienmitgliedern nur der Haushaltsvorstand antragberechtigt ist, ist auf eheähnliche Lebensgemeinschaften weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar (vgl. Urteil vom 19. Oktober 1977, a.a.O., S. 9). Antragberechtigt als Mieter ist vielmehr bei eheähnlichen Lebensgemeinschaften nur der Partner, der die Wohnung gemietet hat. Nach den im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen hatte der Kläger den Mietvertrag über die Wohnung allein abgeschlossen. Wie er selbst vorgetragen hat, wurde der Vertrag wegen der Kürze der noch zu erwartenden restlichen Mietzeit anläßlich des Einzuges seiner Lebensgefährtin nicht auf diese ausgedehnt. Die Vermieterin hatte lediglich der Aufnahme der Lebensgefährtin des Klägers und der gemeinsamen Tochter in die Wohnung zugestimmt. Darin liegt keine Erweiterung des Kreises der Vertragspartner auf der Mieterseite (vgl. in diesem Zusammenhang auch § 549 BGB).
Ein dem Mietverhältnis ähnliches Nutzungsverhältnis im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 WoGG setzt - wie der Senat im Urteil vom 14. August 1992 - BVerwG 8 C 39.91 - (Buchholz 454.71 § 1 WoGG Nr. 2 S. 4 <8>) ausgeführt hat - voraus, daß zwei Anforderungen erfüllt sind: Die Bemessung des vom Benutzer verlangten Entgelts muß sich - erstens - zumindest in ihren Grundzügen mit einer Miete vergleichen lassen. Der Benutzer muß - zweitens - zu einer abgesonderten und selbständigen Nutzung der überlassenen Räume berechtigt sein und zu diesem Zweck Besitz an ihnen haben. Diese Anforderungen ergeben sich aus der vom Gesetz verlangten Mietähnlichkeit des Nutzungsverhältnisses, die nur bei einer entgeltlichen Überlassung von Räumen oder zumindest von Raumteilen zur selbständigen Nutzung gegeben ist (vgl. Urteil vom 25. Oktober 1972 - BVerwG VIII C 127.71 - Buchholz 454.71 § 3 II. WoGG Nr. 1 S. 1 <3>; s. auch Urteil vom 8. Juli 1994 - BVerwG 8 C 33.93 - amtl. Umdruck, S. 7). Die Notwendigkeit eines Entgelts folgt überdies bereits aus § 1 WoGG. Denn nur derjenige, der für die Nutzung ihm überlassenen Wohnraums ein Entgelt entrichtet, erbringt "Aufwendungen für den Wohnraum", für die ihm nach § 1 WoGG ein Zuschuß gewährt werden kann (vgl. Urteil vom 25. Oktober 1972, a.a.O. S. 3). Als mietähnlich Nutzungsberechtigter im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WoGG ist insbesondere der im Wohngeldgesetz nicht ausdrücklich aufgeführte Untermieter (§ 549 BGB) antragberechtigt (vgl. Urteil vom 16. Januar 1980 - BVerwG 8 C 56.79 - Buchholz 454.71 § 3 II. WoGG Nr. 5 S. 5 <6 f.>; Nr. 3.12 WoGVwV). Nach den im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die im Revisionsverfahren mangels beachtlicher Verfahrensrügen zugrunde zu legen sind (§ 137 Abs. 2 VwGO), erfüllte die Lebensgefährtin des Klägers keine der beiden genannten Voraussetzungen eines mietähnlichen Nutzungsverhältnisses. Namentlich hatten sie und der Kläger kein Untermietverhältnis begründet.
Die Verfassungsmäßigkeit der einen Wohngeldanspruch des Klägers ausschließenden Vorschrift des § 7 Abs. 3 Satz 1 WoGG bejaht das angefochtene Urteil zu Recht. Die Regelung soll die Schwierigkeiten vermeiden, die die Feststellung bereiten kann, ob eine eheähnliche Gemeinschaft gegeben ist. Aus diesem Grunde sieht die Bestimmung statt einer Zusammenrechnung der Einkünfte vor, daß der Antragberechtigte nur einen nach Kopfteilen bemessenen Mietanteil geltend machen kann. Das Abstellen auf die "Mitbewohner" von Wohnraum soll den Wohngeldstellen überdies die schwierige Feststellung ersparen, ob bei sogenannten "eheähnlichen Verhältnissen" oder sonstigen Wohngemeinschaften auch eine Wirtschaftsgemeinschaft ("Wirtschaften aus einem Topf") vorliegt, die eine Zusammenrechnung der Einkünfte aller Bewohner notwendig machen würde (vgl. auch die Begründung des als Fünftes Änderungsgesetz verabschiedeten Entwurfs eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Wohngeldgesetzes, BT-Drucks. 8/3702 und 8/3903, jeweils S. 79 zu § 7 Abs. 3 WoGG).
Freilich kann die Anwendung des § 7 Abs. 3 Satz 1 WoGG zu einer Schlechterstellung der Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft gegenüber Eheleuten führen. Denn auf Ehegatten ist die Vorschrift nicht anwendbar. Der Gesetzgeber ist jedoch verfassungsrechtlich nicht gezwungen, Ehegatten und Partner eheähnlicher Lebensgemeinschaften wohngeldrechtlich gleichzustellen. Art. 6 Abs. 1 GG fordert eine solche Gleichstellung nicht. Ebensowenig ist der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, weil die Kopfteilregelung des § 7 Abs. 3 Satz 1 WoGG auf Ehegatten keine Anwendung findet. Das trifft auch dann zu, wenn dem Begriff der eheähnlichen Lebensgemeinschaft mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234 <264>) die Bedeutung beigelegt wird, daß zwischen den Partnern so enge Bindungen bestehen, daß von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Denn selbst wenn der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft "im Sinne einer Verantwortungs- und Einstehungsgemeinschaft ausgelegt" wird, bleiben wesentliche Unterschiede zwischen Ehegatten und Partnern eheähnlicher Lebensgemeinschaften, die es rechtfertigen, die gesetzlichen Voraussetzungen der Wohngeldgewährung an Ehegatten und eheähnliche Gemeinschaften unterschiedlich auszugestalten (vgl. auch BVerfG, Urteil vom 17. November 1992, a.a.O., S. 264 ff.).
Ehegatten und weitere Familienmitglieder, die in einen gemeinsamen Haushalt eingegliedert sind, können wohngeldrechtlich nicht so behandelt werden, als benutzten sie den Wohnraum aufgrund eines untereinander begründeten mietähnlichen Nutzungsverhältnisses (vgl. Urteil vom 16. Januar 1974 - BVerwG VIII C 106.72 - Buchholz 454.71 § 3 II. WoGG Nr. 2 S. 8 <11>; ebenso: Buchsbaum, a.a.O., Erl. § 3 WoGG Rdnr. 27; Stadler/Gutekunst/Forster, a.a.O., § 3 Rdnr. 20). Bei einer ehelichen Lebensgemeinschaft wird die damit verbundene gemeinsame Wohnraumnutzung nicht entgeltlich gewährt. Namentlich kann einer der Ehegatten gegenüber dem anderen nicht mietähnlich Nutzungsberechtigter des Wohnraums sein. Die Art der Raumnutzung ist vielmehr einem Mietverhältnis oder Untermietverhältnis weder vergleichbar noch ähnlich. Dies gilt selbst dann, wenn die Ehepartner ein Entgelt für die Raumnutzung vereinbaren. Denn ein zwischen nicht getrennt lebenden Eheleuten vereinbartes Entgelt für die Raumnutzung ist als Beitrag zum Familienunterhalt (§§ 1359 ff. BGB) anzusehen. Aus diesem Grunde ist etwa ein Ehemann, der zusammen mit seiner Frau deren Eigenheim bewohnt, auch bei Vereinbarung eines Entgelts nicht für einen Mietzuschuß antragberechtigt (vgl. Buchsbaum, a.a.O., Erl. § 3 Rdnr. 27). Familienmitglieder, die einen gemeinsamen Haushalt führen, werden vielmehr wohngeldrechtlich als Verband behandelt. Maßgebende Bemessungsgrundlage für das Wohngeld ist das Familieneinkommen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 WoGG). Da der in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Familie von Rechts wegen nur ein einziges Wohngeld zu gewähren ist, ist der Haushaltsvorstand auch allein der Antragberechtigte, sofern er zu den Mietern gehört (vgl. Urteil vom 25. März 1971 - BVerwG VIII C 138.69 - Buchholz 454.7 § 7 WoGG Nr. 2 S. 5 <7>).
Die im Wohngeldrecht vorgesehene Zusammenrechnung der Einkünfte von Ehegatten rechtfertigt sich aus deren gegenseitiger Unterhaltspflicht und der Vermutung, daß nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten diese Unterhaltspflicht tatsächlich erfüllen. Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft sind dagegen einander rechtlich nicht zum Unterhalt verpflichtet. Sie dürfen selbst beim Bestehen einer Wirtschaftsgemeinschaft ("Wirtschaften aus einem Topf") ihr Einkommen weitgehend zur Befriedigung ihrer eigenen Bedürfnisse verwenden. Insbesondere ist ein nicht wohngeldantragberechtigter Mitbewohner seinem mit ihm nicht verheirateten Partner gegenüber rechtlich nicht verpflichtet, zu den Wohnkosten beizutragen. Auch wenn er tatsächlich einen Beitrag zur Miete und zum gemeinschaftlichen Haushaltsbedarf leistet, kann er ohne rechtlichen Hinderungsgrund jederzeit sein bisheriges Verhalten ändern und seine Einkünfte ausschließlich für sich selbst verwenden. Eine solche Verhaltensänderung wird freilich eine bisher bestehende eheähnliche Lebensgemeinschaft beenden und in der Regel zugleich auch zur Auflösung der Wohngemeinschaft führen. Das ändert aber nichts an dem grundlegenden Unterschied zwischen nicht getrennt lebenden Ehegatten und Partnern einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, die anders als eine Ehe jederzeit ohne ein rechtlich geregeltes Verfahren aufgelöst werden kann.
Mit Blick auf diesen Unterschied darf der Gesetzgeber eheähnliche Gemeinschaften anders als Ehegatten in den Anwendungsbereich des § 7 Abs. 3 Satz 1 WoGG einbeziehen. Die Kopfteilregelung wird sachlich durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, "bei der Ordnung von Massenerscheinungen typisierende Regelungen zu treffen" (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234 <266>). Den Wohngeldbehörden, die zahlreiche Anträge in kurzer Zeit zu bearbeiten und zu bescheiden haben, damit das Wohngeld seinen sozialen Zweck erfüllen kann, müssen durch leicht zu handhabende Vorschriften umfangreiche und zeitraubende Prüfungen von Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles erspart werden. Die Kopfteilregelung ermöglicht in sachdienlicher Weise eine solche vereinfachte Bearbeitung. Sie verfolgt überdies in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Nr. 2 WoGG den Zweck, eine Benachteiligung von Ehen gegenüber eheähnlichen Gemeinschaften zu vermeiden. Auch dazu ist sie geeignet.
Die Kopfteilregelung ist auch nicht unverhältnismäßig und verletzt deshalb nicht das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG, das die Freiheit umfaßt, in einer eheähnlichen Gemeinschaft zu leben (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. November 1992, a.a.O., S. 267). Die belastenden Wirkungen des § 7 Abs. 3 Satz 1 WoGG erschweren die Begründung oder Aufrechterhaltung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft nicht übermäßig. Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft können einen gemeinsamen Mietvertrag mit dem Vermieter abschließen und sodann getrennt Wohngeld beantragen (vgl. auch Nr. 3.13 WoGVwV). In diesem Fall findet nicht § 7 Abs. 3 Satz 1, sondern § 7 Abs. 2 Nr. 2 WoGG Anwendung (vgl. auch Buchsbaum, a.a.O., Erl. § 7 WoGG Rdnr. 40). Danach bleibt die Miete oder Belastung insoweit außer Ansatz, als sie auf Wohnraum entfällt, der einem anderen zum Gebrauch überlassen ist. Die Miete (auch für die gemeinsam benutzten Räume) ist entsprechend aufzuteilen. Als Miete ist der Betrag anzusetzen, der im Innenverhältnis für das einzelne Teilhauptmietverhältnis bezahlt wird. Liegt eine entsprechende Vereinbarung im Innenverhältnis zwischen den Mietern nicht vor, ist als Miete der Betrag anzusehen, der dem Anteil an der Gesamtzahl der Mietparteien entspricht (vgl. auch Nr. 7.04 WoGVwV). Das gilt wegen der abschließenden Regelung des § 4 Abs. 1 WoGG auch für Verlobte und Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Hat ein unverheiratetes Paar mit einem gemeinschaftlichen Kind ein gemeinsames Mietverhältnis begründet, steht jedem der beiden Partner jeweils ein eigenes gesondertes Antragsrecht für einen Zweipersonenhaushalt zu, d.h. dem Vater für einen aus ihm und dem Kind bestehenden Haushalt und der Mutter für einen aus ihr und dem Kind bestehenden Haushalt. Die Miete ist aufzuteilen. Wohngeldansprüche werden freilich durch § 18 Abs. 2 Nr. 2 WoGG begrenzt (vgl. auch Buchsbaum, a.a.O., Erl. § 3 WoGG Rdnr. 22).
Übermäßige Erschwernisse ergeben sich auch dann nicht, wenn einer der Partner den anderen in die von ihm bisher allein gemietete Wohnung aufnehmen will. Mietrechtlich hat der Vermieter unter den Voraussetzungen des § 549 BGB den ständigen Aufenthalt eines nichtehelichen Partners in der gemieteten Wohnung zu dulden. Die Belange des Vermieters sind insoweit ausschließlich unter dem Blickwinkel der Zumutbarkeit im Sinne des § 549 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BGB zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluß vom 3. Oktober 1984 - VIII ARZ 2/84 - BGHZ 92, 213 <217 ff.>). Der überlebende Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft tritt sogar in entsprechender Anwendung des § 569 a Abs. 2 Satz 1 BGB in den Mietvertrag des verstorbenen Mieters ein (vgl. BGH, Beschluß vom 13. Januar 1993 - VIII ARZ 6/92 - NJW 1993, 999 <1000 f.>). Der in die von seinem Partner allein gemietete Wohnung Aufgenommene hat allerdings zu Lebzeiten des Mieters keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Einbeziehung in den Mietvertrag als Vertragspartner. Der Vermieter wird aber in aller Regel selbst ein erhebliches Interesse daran haben, den in die Mietwohnung aufgenommenen Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ebenso wie einen nachträglich eingezogenen Ehegatten in den Mietvertrag miteinzubeziehen, da er sonst keine unmittelbaren Ansprüche gegen ihn hat.
Überdies besteht die Möglichkeit, zwischen dem Mieter und seinem in die gemietete Wohnung aufgenommenen Lebenspartner ein Untermietverhältnis zu begründen. Zwar ist zweifelhaft und umstritten, ob der die Untermiete regelnde § 549 BGB sich auf Personen bezieht, die in den Haushalt des Mieters eingegliedert sind und denen ein zulässiger unselbständiger Mitgebrauch eingeräumt worden ist, und ob zu diesen Personen außer Ehegatten auch Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gehören (vgl. etwa Palandt-Putzo, BGB, 53. Aufl., § 549 Rdnr. 4 m.weit.Nachw.). Dieser Streit betrifft jedoch nur das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter, insbesondere die Frage, ob bei der Aufnahme solcher Personen auf Dauer in die Mietwohnung lediglich eine Anzeigepflicht des Mieters gegenüber dem Vermieter besteht (vgl. Palandt-Putzo, a.a.O., § 549 Rdnr. 4). Ein Untermietverhältnis kann jedenfalls auch zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in den durch § 549 BGB gezogenen Zumutbarkeitsgrenzen, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (a.a.O.) der Aufnahme eines nichtehelichen Partners in die Wohnung des Mieters ohnehin gezogen sind, vereinbart werden. Denn insoweit unterscheidet sich die eheähnliche Lebensgemeinschaft von der Ehe. Während Ehegatten einander rechtlich zur Unterhaltsgewährung verpflichtet sind, bedarf es bei der eheähnlichen Lebensgemeinschaft vertraglicher Regelungen der Partner, um Rechte und Pflichten des Nichtmieters in bezug auf die Benutzung des Wohnraums und die Wohnkostentragung zu begründen.
Eine mißbräuchliche Inanspruchnahme von Wohngeld durch fingierte Untermietverhältnisse muß freilich vermieden werden (§ 18 Abs. 3 WoGG). Nicht jede Handlung oder gewählte rechtliche Gestaltung, die zum Entstehen oder zur Erhöhung eines Wohngeldanspruchs führt, erfüllt jedoch bereits deshalb den Mißbrauchstatbestand des § 18 Abs. 3 WoGG. Die Inanspruchnahme von Wohngeld ist vielmehr nur dann mißbräuchlich im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie auf einen Sachverhalt gestützt wird, der in seiner ungewöhnlichen Beschaffenheit nur aus dem Ziel des Wohngeldbezuges zu erklären ist, sich also mit anderen Worten als um dieses Zieles willen gleichsam konstruiert darstellt (vgl. Urteil vom 25. September 1992 - BVerwG 8 C 68 u. 70.90 - Buchholz 454.71 § 3 WoGG Nr. 6 S. 1 <5 f.>).
Die Kopfteilregelung des § 7 Abs. 3 Satz 1 WoGG stellt eheähnliche Lebensgemeinschaften im übrigen nicht durchgehend schlechter als Verheiratete. Während nämlich bei Eheleuten mit jeweils eigenen Einkünften das Familieneinkommen bei der Wohngeldgewährung zugrunde zu legen ist, wird bei Partnern einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft das Einkommen des "Mitbewohnenden" nicht angerechnet.
Der Hinweis der Revision, der Beklagte könne sich nach Treu und Glauben nicht darauf berufen, daß der Kläger mit seiner Lebensgefährtin ein Untermietverhältnis habe begründen können, entbehrt der Grundlage. Der Beklagte hat einen Wohngeldanspruch der Lebensgefährtin des Klägers gerade deshalb verneint, weil sie weder Mieterin noch Untermieterin war. Darin liegt keine unterschiedliche Sachverhaltswürdigung gegenüber dem Wohngeldverfahren des Klägers.
Auf das weitere Revisionsvorbringen zur Einkommensermittlung und zum Werbungskostenabzug kommt es nicht an. Auch bei dem nach Meinung des Klägers zugrunde zu legenden Monatseinkommen von 1.311,46 DM ergibt sich bei einer nach § 7 Abs. 3 Satz 1 WoGG anzusetzenden Mietbelastung von 270 DM (zwei Drittel der Gesamtmiete von 405 DM) kein Wohngeldanspruch. Damit erledigen sich zugleich die in dieser Richtung erhobenen Verfahrensrügen.
Streitwertbeschluss:
Beschluß
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 276,50 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl
Dr. Honnacker
Sailer