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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.03.1971, Az.: BVerwG VIII C 138.69

Subjektive Anspruchsberechtigung mit Blick auf Wohngeld; Nutzung mehrerer räumlich zusammenhängender Wohnungen durch eine Familie; Anspruch eines nicht in der elterlichen Wohnung wohnenden Studenten auf Wohngeld; Nutzung mehrerer zusammenhängender Wohnungen auf Grund mehrerer Mietverträge als Familienwohnung; Antragsberechtigung eines Familienmitgliedes mit Blick auf Wohngeld

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.03.1971
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 138.69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 13920
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 24.07.1969 - AZ: V 832/67

Fundstellen

  • DÖV 1972, 388-389 (Volltext mit amtl. LS)
  • FEVS 18, 321
  • MDR 1971, 874
  • MDR 1971, 873-874 (Volltext mit amtl. LS)
  • NDV 1971, 197
  • WM 1971, 137
  • ZMR 1971, 327
  • ZfSH/SGB 1972, 151

Amtlicher Leitsatz

Benutzt eine Familie Wohnraum auf Grund mehrerer Mietverträge in dem Sinne wie eine einzige Wohnung, daß sie in den Räumen einen einzigen Hausstand führt, dann sind bei Anwendung des Wohngeldgesetzes die Räume wie eine einzige Familienwohnung zu behandeln; der Familie wird dann ein einziges Wohngeld gewährt, und nur ein Familienmitglied ist antragberechtigt für dieses Wohngeld.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. März 1971
durch
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24. Juli 1969 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1943 geborene Kläger, dessen Vater im Kriege gefallen ist, wohnte bis zum Februar 1966 mit seiner Mutter in einer von ihr gemieteten Zweizimmerwohnung in F. Er studierte Rechtswissenschaft. Während seines Studiums, mietete er im Februar 1966 auf fünf Jahre eine Zweizimmerwohnung im selben Hause. Im August 1966 beantragte er einen Mietzuschuß in der Form eines Wohngeldes. Sein Antrag wurde abgelehnt; sein Widerspruch wurde zurückgewiesen mit der Begründung, er führe keinen eigenen Haushalt und sei nicht antragberechtigt im Sinne von § 6 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 des Wohngeldgesetzes in der Fassung vom 1. April 1965 (BGBl. I S. 178) - I. WoGG -. Mit seiner Klage machte er geltend: Er habe die eigene Wohnung wegen unzureichender Wohn- und Arbeitsverhältnisse in der Wohnung seiner Mutter bezogen. Er führe in seiner Wohnung einen eigenen Hausstand. Er beabsichtige nicht, in die Wohnung seiner Mutter zurückzukehren. - Die Klage wurde abgewiesen mit der Begründung, der Kläger sei nicht antragberechtigt im Sinne von § 6 I. WoGG, weil er wirtschaftlich von seiner Mutter abhängig sei und weiterhin mit ihr in Haushaltsgemeinschaft lebe.

2

Mit seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung wiederholte und ergänzte der Kläger sein bisheriges Vorbringen. Nach Einlegung der Berufung bestand er die erste juristische Staatsprüfung; er trat wegen einer anderen Berufsausbildung nicht in den staatlichen Vorbereitungsdienst ein. Seine Mutter bezog im Juli 1969 eine andere Wohnung. - Die Berufung wurde zurückgewiesen, im wesentlichen aus den folgenden Gründen:

3

Als Mieter einer Wohnung sei der Kläger antragberechtigt im Sinne von § 6 Abs. 1 I. WoGG. Seinem Wohngeldanspruch stehe aber der Versagungsgrund von § 26 I. WoGG entgegen. Er sei nämlich im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 2 I. WoGG ein nur vorübergehend abwesendes Familienmitglied. Vorübergehend könne auch eine langfristige Abwesenheit sein, sofern die Familienwohnung weiterhin der Mittelpunkt der Lebensinteressen bleibe. So liege es, wenn eine in der Ausbildung stehende Person von den Eltern wirtschaftlich abhängig sei. Zur Zeit seines. Antrages sei der Kläger Student gewesen; auch jetzt stehe er noch in der Ausbildung, weil er sich auf die Tätigkeit eines Fachanwalts für Steuerrecht vorbereite und erst danach den juristischen Vorbereitungsdienst antreten wolle. Der Umstand, daß der Kläger seine Wohnung für fünf Jahre gemietet habe, stehe nicht entgegen, weil eine akademische Ausbildung gegenwärtig etwa zehn bis fünfzehn Semester erfordere und der Kläger bei Ende der Mietzeit seine Ausbildung noch nicht abgeschlossen haben werde; bis zur Beendigung der Ausbildung stehe es noch nicht fest, wo er später seinen endgültigen Wohnsitz nehmen werde. Seine finanzielle Abhängigkeit von seiner Mutter spreche für eine nur vorübergehende Abwesenheit. Er erhalte von ihr monatlich 135 DM und habe von ihr ein Darlehen in Höhe von 2.500 DM erhalten; da seine Einkünfte - einschließlich einer Waisenrente - nicht ausreichten, müsse er nach seiner Erklärung den Rest seiner Bedürfnisse durch weitere Darlehen decken. Wegen seiner finanziellen Abhängigkeit von seiner Mutter könne daraus, daß er eine eigene Waschmaschine und ein eigenes Fernsehgerät besitze und sich wochentags morgens und abends auch selbst beköstige, noch nicht gefolgert werden, daß er sich endgültig vom Haushalt seiner Mutter gelöst habe. Erst wenn er sich eine eigene Lebensstellung geschaffen habe oder finanziell von seiner Mutter unabhängig geworden sei, könne bei Berücksichtigung aller von ihm vorgetragenen Umstände eine vollständige Lösung vom Haushalt seiner Mutter angenommen werden. Der Umstand, daß der Kläger die Wohnung im selben Hause gemietet habe, in dem seine Mutter wohnte, ändere am Ergebnis nichts; die Selbständigkeit eines Studenten, der in einem auswärtigen Studienort eine Wohnung gemietet habe, sei eher größer als die seinige. Wegen der wirtschaftlichen Abhängigkeit des Klägers von seiner Mutter sei er auch in dem Zeitraum als nur vorübergehend abwesend anzusehen, in dem seine Mutter nunmehr eine räumlich entfernte Wohnung bewohne.

4

Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen zu verpflichten, ihm Mietzuschuß in gesetzlicher Höhe bis heute zu gewähren. Er rügt die Verletzung des materiellen Rechts.

5

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren.

7

II.

Die Revision ist begründet.

8

Das Berufungsurteil ist aus Gründen des materiellen Rechts aufzuheben; auf der Grundlage der vorliegenden tatsächlichen Feststellungen ist jedoch eine abschließende Entscheidung nicht möglich.

9

Der Kläger begehrt - wie der an die vorinstanzlichen Anträge anschließende Revisionsantrag ergibt - die Gewährung von Wohngeld "bis heute". Dem stehen verfahrensrechtliche Bedenken nicht entgegen, weil es sich um eine Verpflichtungsklage handelt, die - soweit dies aus Gründen des materiellen Rechts möglich ist und soweit das Klagebegehren nicht zeitlich begrenzt wird - zu einer Prüfung der Sach- und Rechtslage bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung führt. Ob ein Urteil nach Satz 1 oder nach Satz 2 von § 113 Abs. 4 VwGO in Betracht kommt, bedarf keiner Prüfung, da im Revisionsverfahren aus den noch darzulegenden Gründen eine abschließende Entscheidung nicht möglich ist.

10

Materiellrechtliche Gründe stehen einer Prüfung des geltend gemachten Anspruchs bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Zwar ist die Gewährung von Wohngeld von einem Antrag abhängig und wird Wohngeld jeweils nur für einen begrenzten Bewilligungszeitraum gewährt (§ 34 I. WoGG); wird aber ein Antrag auf Wohngeld abgelehnt, so bleibt er bis zur Unanfechtbarkeit der Ablehnung im Streit, ohne daß er nach bestimmten Zeitabschnitten jeweils von neuem gestellt werden müßte (BVerwGE 23, 331). Erstreckt sich ein Wohngeldstreit - wie hier - über einen längeren Zeitraum, so kommt es bei der Entscheidung auf die Sach- und Rechtslage an, die in den durch Änderungen der Sach- oder der Rechtslage abgegrenzten Zeitabschnitten bestand. Im vorliegenden Fall kann sich - wie noch darzulegen ist - eine entscheidungserhebliche Änderung der Sachlage möglicherweise daraus ergeben, daß die Mutter des. Klägers im Juli 1969 eine andere Wohnung bezogen hat. Eine inzwischen eingetretene Änderung der Rechtslage ergibt sich daraus, daß am 1. Januar 1971 das Zweite Wohngeldgesetz - II. WoGG - vom 14. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1637) in Kraft getreten ist, dessen § 40 Abs. 2 sagt: Ist über einen vor dem 1. Januar 1971 gestellten Antrag noch nicht entschieden, so ist Wohngeld nach dem bisherigen Recht bis zum 31. Dezember 1970, für die darauffolgende Zeit nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu gewähren. Dem Fall, daß bis zum 1. Januar 1971 "noch nicht entschieden" ist, ist der Fall einer im gerichtlichen Verfahren für rechtswidrig erklärten Ablehnung gleichzustellen, weil in diesem Fall eine neue Entscheidung über den früher gestellten Antrag erforderlich wird.

11

In der Sache selbst ändert der Erlaß des Zweiten Wohngeldgesetzes nichts an den zu entscheidenden Rechtsfragen: Der im Streit befindliche § 26 I. WoGG entspricht dem § 22 Nr. 2 II. WoGG. § 7 Abs. 2 Satz 2 I. WoGG, auf den die erstgenannte Vorschrift Bezug nimmt, ist wortgleich übergegangen in § 4 Abs. 2 Satz 2 II. WoGG. Der Regelung der Antragberechtigung in § 6 I. WoGG entspricht die gleiche Regelung in § 3 II. WoGG. - Soweit im folgenden die genannten Vorschriften des Ersten Wohngeldgesetzes erwähnt werden, gelten die Ausführungen auch für die gleichartigen Vorschriften des Zweiten Wohngeldgesetzes.

12

Das Berufungsgericht hält den Kläger für antragberechtigt im Sinne von § 6 Abs. 1 I. WoGG, weil er Mieter einer Wohnung ist. Die Beklagte meint, sein Antragrecht entfalle schon gemäß § 6 Abs. 4 Satz 2 I. WoGG, weil seine Mutter den größten Teil seiner Unterhaltskosten getragen hat und deshalb gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 I. WoGG als allein antragberechtigt anzusehen sei. Die letztgenannte Vorschrift ist aber nur dann anwendbar, wenn mehrere Familienmitglieder - etwa als Mitmieter einer Wohnung - als Antragberechtigte in Betracht kommen, unter denen nur der Haushaltsvorstand im Sinne von § 6 Abs. 4 Satz 2 I. WoGG antragberechtigt sein soll. An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn mehrere Familienmitglieder, die nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben (§ 7 Abs. 2 Satz 1 I. WoGG), mehrere Wohnungen gemietet haben.

13

Anders liegt es dann, wenn eine Familie (§ 7 Abs. 1 I. WoGG) Wohnraum auf Grund mehrerer Mietverträge in dem Sinne wie eine einzige Wohnung benutzt, daß sie in den Räumen einen einzigen Hausstand führt (§ 7 Abs. 2 Satz 1 I. WoGG); dann sind die Räume nach der Zweckbestimmung des Wohngeldgesetzes aus den folgenden Gründen wie eine einzige Familienwohnung zu behandeln:

14

Bei der Gewährung und Bemessung des Wohngeldes behandelt das Gesetz die in einem gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder (§ 7 Abs. 1 I. WoGG) als gemeinsame "Inhaber von Wohnraum" (§ 1 Abs. 1 I. WoGG); dabei werden die Zahl der Familienmitglieder (§ 10 I. WoGG), die Größe der von ihnen benötigten Wohnfläche (§ 13 I. WoGG) und die Höhe des einheitlich zu ermittelnden Familieneinkommens (§§ 8, 15 I. WoGG) bedeutsam. Diese Regelung geht von der Lebenswirklichkeit aus - ein großer Teil der Bevölkerung lebt in Familiengemeinschaften - und setzt den Regelfall voraus, daß Familien eine einzige Mietwohnung oder eine einzige auf Grund Einzel- oder Mieteigentums genutzte Wohnung bewohnen. Für den Fall, daß eine Familie mehrere räumlich getrennte Wohnungen - "Doppelwohnungen" - innehat, verbietet § 27 I. WoGG mehrfache Wohngeldleistungen. Der Ausnahmefall, daß auf Grund mehrerer Mietverträge genutzte Räume wie eine einzige Wohnung genutzt werden, wird im Gesetz nicht erwähnt. In einem solchen Ausnahmefall, der nach der Ansicht der Beklagten hier vorliegt, kann aus § 6 Abs. 1 I. WoGG nicht entnommen werden, daß jedes Familienmitglied, das einen Teil der gemeinsam genutzten Räume gemietet hat, ein eigenes Antragrecht hat, weil der sich aus § 7 I. WoGG ergebende Grundsatz entgegensteht, daß der in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Familie nur ein einziges Wohngeld zu gewähren ist; in einem solchen Fall ist deshalb der Haushaltsvorstand, sofern er zu den Mietern gehört, allein der Antragberechtigte.

15

Das Berufungsgericht hat zu der sich daraus ergebenden Tatfrage, ob der Kläger mit seiner Mutter in Haushaltsgemeinschaft gelebt hat, solange sie im selben Hause wohnten, nicht Stellung genommen. Die von ihm getroffenen tatsächlichen Feststellungen, wonach der Kläger teilweise eigenes Gerät benutzt hat, lassen eine abschließende Beantwortung dieser Frage nicht zu. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann aber das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft nicht schon deshalb bejaht werden, weil sich beide Wohnungen in einem Hause befanden, weil der Kläger von seiner Mutter finanziell abhängig war und weil er nach seiner Darstellung am Wochenende bei seiner Mutter mittags gegessen hat. Solche Umstände ergeben noch nicht die Führung eines gemeinsamen Hausstandes (§ 7 Abs. 2 Satz 1 I. WoGG), der begrifflich bestimmend ist für die Annahme einer Haushaltsgemeinschaft. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist mit dem Wort "Haushalt" eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft, mit dem. Wort "Hausstand" die Gesamtheit der genutzten Sachmittel gemeint.

16

Ein gemeinsamer Hausstand kann zwar auch dann von Familienmitgliedern "geführt" werden, wenn in bestimmten Lebensbereichen eine Verselbständigung einzelner Mitglieder eingetreten ist; es fehlt aber an einer gemeinsamen "Führung" eines Hausstandes, wenn in getrennten Räumen eigene Mittelpunkte des Lebens gebildet werden und sich die Gemeinsamkeit auf gelegentliche Besuche beschränkt. Deshalb hätte es an einer Haushaltsgemeinschaft zwischen dem Kläger und seiner Mutter gefehlt, wenn seine Angaben zuträfen, er habe die Reinigung seiner Wohnung und seiner Wäsche ohne seine Mutter mit eigenen Geräten besorgt und sich - abgesehen von gemeinsamen Essenszeiten am Wochenende - selbst versorgt und beköstigt. Dazu fehlt es aber an abschließenden Feststellungen.

17

Das Berufungsgericht hat diese Feststellungen nicht für erforderlich gehalten, weil es den Kläger zu den (nur) vorübergehend abwesenden Familienmitgliedern im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 2 I. WoGG gerechnet und deshalb das Vorliegen des Versagungstatbestandes von § 6 I. WoGG bejaht hat.

18

Bei den vorübergehend abwesenden Familienmitgliedern (§ 7 Abs. 2 Satz 2 I. WoGG) handelt es sich um solche, die zwar zur Zeit dem Familienhaushalt nicht angehören, die aber wohngeldrechtlich so behandelt werden, als gehörten sie ihm an. Das Berufungsgericht hat den Kläger deshalb zu den vorübergehend abwesenden Familienmitgliedern gerechnet, weil er sich noch in der Ausbildung befand und außerdem von seiner Mutter wirtschaftlich abhängig war, und weil es deshalb an einer endgültigen Lösung vom gemeinsamen Haushalt und an einer über die Zeit der Berufsausbildung hinausreichenden Begründung eines eigenen Lebensmittelpunktes in der eigenen Wohnung gefehlt habe. Es hat dabei die Rechtslage verkannt.

19

Soweit die Begründung eines eigenen, auf die Dauer angelegten und jedenfalls über die Zeit der Berufsausbildung hinausreichenden "Lebensmittelpunktes" vermißt worden ist, sollte offenbar auf das Tatbestandsmerkmal der vorübergehenden Nutzung von Wohnraum in § 26 I. WoGG hingewiesen werden; dieses Tatbestandsmerkmal hat jedoch keine selbständige Bedeutung: Nur wenn Antragberechtigte, die Wohnraum vorübergehend benutzen, außerdem zu den vorübergehend vom Familienhaushalt abwesenden Familienmitgliedern im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 2 I. WoGG rechnen, wird das Wohngeld versagt; im übrigen erhalten auch solche Personen Wohngeld, die ihren Wohnraum nur vorübergehend nutzen.

20

Soweit mit der genannten Begründung dargelegt werden soll, daß der Kläger unter § 7 Abs. 2 Satz 2 I. WoGG fällt, vermag, sie das Urteil nicht zu tragen.

21

Als "vorübergehend abwesend" von der Familienwohnung ist ein Familienmitglied auch dann anzusehen, wenn es eine eigene Wohnung hat, wenn es diese aber nur vorübergehend nutzt und mit seiner späteren Rückkehr in die Familienwohnung zu rechnen ist; dazu führen die folgenden Erwägungen:

22

Das Wort "vorübergehend" läßt - im Gegensatz zu "dauernd" - eine Zeitbestimmung erkennen, die zugleich auf ein künftig zu erwartendes Verhalten hinweist. Das Wort "abwesend" deutet eine räumliche Beziehung an, erschöpft sich aber nicht in ihr. Dieser Begriff steht nämlich in einem engen Zusammenhang mit den Merkmalen, nach denen die Zugehörigkeit zu einem Familienhaushalt bestimmt wird:

23

Die Familienmitglieder (§ 7 Abs. 1 I. WoGG) rechnen zum Haushalt, wenn sie mit dem antragberechtigten Wohnungsinhaber oder Haushaltungsvorstand (§ 6 I. WoGG) einen gemeinsamen Hausstand führen. Das "abwesende" Familienmitglied ist (dauernd oder vorübergehend) aus der Haushaltsgemeinschaft ausgeschieden. Eine nur kurze und von Anfang an befristete Abwesenheit (etwa im Falle von Urlaubsreisen oder auswärtigen Besuchen) läßt die Zugehörigkeit zur Haushaltsgemeinschaft unberührt; solche Fälle können in § 7 Abs. 2 Satz 2 I. WoGG nicht gemeint sein. Der Begriff "vorübergehend" wird erst dann bedeutsam, wenn es sich nicht um eine kurzfristige und von Anfang an zeitlich begrenzte Abwesenheit handelt.

24

Zu den Personen, die als Mitglieder einer Familie nicht nur kurzfristig und zeitlich begrenzt aus der Haushaltsgemeinschaft ausgeschieden sind, ohne daß ihre Abwesenheit schon als eine dauernde und endgültige anzusehen ist, gehören auch zahlreiche Studenten und andere in einer Berufsausbildung stehende Personen, die an einem anderen Studienort oder Ausbildungsort eine eigene Wohnung bezogen haben, sei es als Inhaber eines möblierten Zimmers, eines Raumes in einem Studentenheim oder Wohnheim, sei es als Mieter einer allein oder mit anderen gemieteten Wohnung, Wenn auch die Abgrenzung in Fällen, dieser Art besonders schwierig sein mag, so handelt, es sich doch bei § 26 I. WoGG nicht um eine nach der Absicht des Gesetzgebers besonders die Studenten und andere in der Ausbildung stehende Personen treffende Versagungsvorschrift.

25

Der Oberbundesanwalt stützt seine Ansicht, der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, daß Studenten in der Regel nur vorübergehend vom elterlichen Haushalt abwesend und deshalb weiterhin diesem zuzurechnen seien, auf den Schriftlichen Bericht des Bundestagsausschusses für Wohnungswesen, Städtebau und Raumordnung vom 24. Juni 1963 (BTDrucks. IV/1335) zum Entwurf eines Gesetzes über Wohnbeihilfen, Seite 7, wo es u.a. heißt: "Studenten, Trennungsentschädigungsempfänger und andere Familienangehörige, die nur vorübergehend nicht mit ihrer Familie zusammen wohnen, werden so behandelt, als ob sie im Haushalt der Familie lebten." Darin liegt jedoch kein Hinweis auf ein Regel-Ausnahmeverhältnis; der Relativsatz dieser Bemerkung läßt vielmehr erkennen, daß die Vorschrift nur inhaltlich wiedergegeben werden sollte unter Anführung von Beispielen, wobei besonders auf solche Studenten hingewiesen wurde, die nur vorübergehend nicht mit ihrer Familie zusammen wohnen, daß aber nicht zum Ausdruck gebracht werden sollte, Studenten, die nicht am Familienwohnort studieren, seien in der Regel als nur vorübergehend abwesend zu behandeln.

26

Dem Oberbundesanwalt ist allerdings darin zuzustimmen, daß es nicht zu den Aufgaben des Wohngeldgesetzes gehört, den Unterkunftsbedarf von Studenten finanziell zu sichern; Aufgaben dieser Art sollen durch die zu erwartende Neufassung eines Ausbildungsförderungsgesetzes gelöst werden (vgl. den Schriftlichen Bericht des Bundestagsausschusses für Städtebau und Wohnungswesen vom 21. Oktober 1970 [BTDrucks. VI/1310], Seite 2, und den Dritten Wohngeldbericht der Bundesregierung [BTDrucks, VI/378], Seite 18: "Die Fragen der auswärtigen Unterbringungskosten für Auszubildende können im Wohngeldgesetz nicht gelöst werden.").

27

Offenbar geht das Berufungsgericht davon aus - ohne daß eine dahin gehende Feststellung vorliegt -, es gebe einen Erfahrungssatz des Inhalts, Studenten und andere in der Ausbildung befindliche Personen, die während des Studiums oder der Ausbildung nicht im Familienhaushalt leben, pflegten nach Beendigung des Studiums oder der Ausbildung in die Familienwohnung zurückzukehren, bis sie sich selbständig machten. Es ist aber nicht zu erkennen, wie dieser Erfahrungssatz gewonnen worden ist; da es dazu an einer tatsächlichen Feststellung fehlt, kann es auf eine solche Erwägung, nicht ankommen. Auch dafür, daß - wie das Berufungsgericht meint - für einen in einer eigenen Wohnung am Studienort lebenden Studenten die elterliche. Wohnung weiterhin der. Mittelpunkt der Lebensinteressen bleibt, läßt sich kein allgemeiner Erfahrungssatz finden. In vielen Fällen mag es so liegen - etwa wenn der Student in den Ferien in die elterliche Wohnung zurückkehrt -, in anderen Fällen aber kann es anders liegen. Dabei kommt es nicht auf Erfahrungssätze an, vielmehr auf die Umstände des besonderen Falles.

28

Bei der Einordnung der Umstände des besonderen Falles bedarf es bestimmter Merkmale, die im Streitfall für oder gegen eine nur vorübergehende Abwesenheit von der Familienwohnung sprechen, die also die Feststellung ermöglichen, ob ein abwesendes Familienmitglied als nur vorübergehend oder als dauernd aus dem Familienhaushalt ausgegliedert anzusehen ist; als dauernd abwesend ist gemäß den vorstehenden Ausführungen jemand anzusehen, mit dessen Rückkehr in die Familienwohnung den Umständen nach nicht zu rechnen ist.

29

Zwei Anhaltspunkte bieten sich dabei vor allem an: Ist einerseits die Familienwohnung so klein, daß mit der Rückkehr des inzwischen erwachsen gewordenen Familienmitglieds schon deshalb nicht zu rechnen ist, weil im Falle seiner. Rückkehr der den Umständen nach erforderliche Wohnraum ohne Anmietung einer neuen Wohnung oder weiteren Wohnraums nicht vorhanden wäre, so spricht schon dieser Umstand objektiv dagegen, daß das abwesende Familienmitglied als ein nur vorübergehend abwesendes anzusehen, ist. Hat andererseits das abwesende Familienmitglied erkennbar Entscheidungen getroffen, die eine Rückkehr in die Familienwohnung als unwahrscheinlich erscheinen lassen, so kann es ebenfalls nicht mehr als nur vorübergehend abwesend angesehen werden.

30

Der erstgenannte Gesichtspunkt führt für den Zeitraum, in dem der Kläger und seine Mutter im selben Hause wohnten, auf die Frage, ob eine Rückkehr, des Klägers in die damals von der Mutter bewohnte Wohnung entsprechend seinen Bedürfnissen und entsprechend den Lebensgewohnheiten der Mutter möglich war; dabei können die Gründe nicht unbeachtet bleiben, die der Kläger für seinen Entschluß, eine eigene Wohnung zu mieten, angeführt hat. Für den Zeitraum nach dem Umzug der Mutter bedarf es einer entsprechenden Prüfung der nunmehr für den Fall einer Rückkehr des Klägers in die Wohnung der Mutter bestehenden Voraussetzungen.

31

Der zweitgenannte Gesichtspunkt macht die Prüfung der Absichten des Klägers und seiner Mutter erforderlich, die zu einer räumlichen Trennung führten. Aus den Vorschriften des Wohngeldgesetzes ist nicht zu entnehmen, daß der Entschluß von Familienmitgliedern, ihre Haushalte zu trennen, mit der Versagung von Wohngeld beantwortet wird.

32

Auf die finanzielle Abhängigkeit des Klägers von seiner Mutter kommt es nicht entscheidend an. Eine solche finanzielle Abhängigkeit kann jedenfalls dann ein wichtiges Beweisanzeichen dafür sein, daß noch keine endgültige Lösung vom Familienhaushalt stattgefunden hat, wenn diese Abhängigkeit auch eine Bestimmung der Eltern über das künftige Verhalten des Kindes ermöglicht. Dafür, daß dies der Fall war, liegt nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nichts vor.

33

Zusammenfassend ist zu bemerken: Der Umstand allein, daß jemand als Student außerhalb der elterlichen Wohnung lebt, spricht weder für noch gegen das Vorliegen des Tatbestandsmerkmals "vorübergehend abwesend" im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 2 I. WoGG; das gilt auch für andere in der Berufsausbildung stehende Personen. Eine vergleichbare Frage nach der Wehrpflichtrechtlich bedeutsamen Begründung eines ständigen Aufenthalts hat der erkennende Senat im Urteil BVerwGE 27, 123 (129) [BVerwG 24.05.1967 - VIII C 77/67] mit den Worten beantwortet, "daß einerseits ... junge Leute dadurch, daß sie an einem Orte eine Ausbildung beginnen, dort nicht ihren ständigen Aufenthalt ... begründen, und zwar auch dann nicht, wenn sie die Absicht hegen, nach Abschluß der Ausbildung dort ihrem Beruf nachzugehen, daß aber andererseits die Aufnahme einer Berufsausbildung nicht ausschließt, daß sich aus anderen Umständen dennoch die Begründung eines ständigen Aufenthaltes ... ergibt". In gleicher Weise kommt es bei Anwendung von §§ 7 Abs. 2 Satz 2, 26 I. WoGG auf die Umstände des Falles an; eine tatsächliche Vermutung spricht weder für noch gegen eine dauernde Lösung vom Elternhaus, wenn der Student oder die in einer Ausbildung stehende Person einen eigenen Haushalt eingerichtet hat.

34

Der erkennende Senat geht davon aus, daß auf der Grundlage der noch zu treffenden Feststellungen eine abschließende Beantwortung, der Frage möglich sein wird, ob der Kläger in dem Zeitraum, für den er Wohngeld beansprucht, als nur vorübergehend abwesend von der Wohnung seiner Mutter anzusehen war. Er hält es deshalb nicht für erforderlich, abschließend zur Frage nach der materiellen Beweislast Stellung zu nehmen, also zur Frage, wer unterliegt, wenn eine Klärung unmöglich ist, ob jemand als nur vorübergehend oder als dauernd abwesend von der elterlichen Wohnung anzusehen ist.

35

Die Sache war zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

36

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.

Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher
Dr. Hopf