Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.05.1967, Az.: BVerwG VIII C 77.67

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
24.05.1967
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 77.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 15559
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bremen - 04.11.1966 - AZ: III A 161/1966

Fundstellen

  • BVerwGE 27, 123 - 129
  • AS 1927, 123
  • DVBl 1967, 736-738 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl. 1967, 736
  • DÖV 1967, 753-755 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • JZ 1968, 753
  • JZ 1968, 128-130 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1967, 736
  • MDR 1967, 782-784 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1967, 1873-1875 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 2017, 3101
  • NZWehrr 1969, 33
  • RiA 1968, 37

Amtlicher Leitsatz

Ein Inlanddeutscher, der seinen ständigen Aufenthalt in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs des Wehrpflichtgesetzes verlegt hat, unterliegt der Wehrpflicht auch dann nicht mehr, wenn er den Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes ohne die nach § 3 Abs. 2 WehrPflG erforderliche Genehmigung verlassen hat.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 24. Mai 1967
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 4. November 1966 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger, der am 8. Mai 1943 geboren ist, wohnte in Bremen. Er wurde im Dezember 1962 mit dem Tauglichkeitsgrad II gemustert und mehrmals, zuletzt bis zum 31. März 1966, wegen Schulbesuchs vom Wehrdienst zurückgestellt. Unter dem 11. Februar 1966 teilte sein Vater dem Kreiswehrersatzamt Bremen mit, daß der Kläger seinen Wohnsitz von Bremen nach Berlin verlegt und dort eine Stelle angetreten habe.

2

Durch Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamt es vom 13. Mai 1966 wurde der Kläger zum 3. Oktober 1966 zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen. Dieser Einberufungsbescheid wurde in Hannover an die Berliner Adresse des Klägers als Einschreibebrief zur Post gegeben, und zwar in einem Fensterbriefumschlag, auf dem als Absender "W. Sch. 28 B. N.damm ..." angegeben war. Die Briefsendung wurde in Berlin von der Vermieterin des Klägers angenommen.

3

Der Kläger legte gegen den Einberufungsbescheid Widerspruch ein. Er machte geltend, der Bescheid sei ihm nicht wirksam zugestellt worden. Er, der Kläger, unterliege auch nicht mehr der Wehrpflicht. Er sei als Lagerist bei einer Firma in Berlin beschäftigt und beabsichtige, seinen Wohnsitz in Berlin auch weiterhin beizubehalten. Insbesondere sei an eine Lebensstellung bei seinem jetzigen Arbeitgeber zu denken. Von seinen Eltern sei er wirtschaftlich unabhängig.

4

Die Wahrbezirksverwaltung Bremen wies den Widerspruch zurück. Sie führte aus: Der Einberufungsbescheid sei ordnungsgemäß zugestellt worden; bei Einschreibesendungen sei eine Absenderangabe nicht erforderlich. Der Kläger unterliege auch der Wehrpflicht. Einer wirksamen Verlegung seines ständigen Aufenthaltes nach Berlin stehe der Umstand entgegen, daß er nicht die Genehmigung des Kreiswehrersatzamtes eingeholt habe, die nach § 3 Abs. 2 des Wehrpflichtgesetzes - WehrPflG -, jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 390), hierfür erforderlich sei. Auch reiche der vorliegende Sachverhalt nicht aus, um die Annahme einer Verlegung des ständigen Aufenthaltes nach Berlin zu rechtfertigen.

5

Der Kläger hat darauf Klage erhoben. Er hat geltend gemacht: Der Einberufungsbescheid sei ihm nicht wirksam zugestellt worden. Auch bei einer Zustellung durch Einschreibebrief müsse der auf der Briefsendung angegebene Absender mit dem wirklichen Absender übereinstimmen. Er, der Kläger, sei nur durch eine Täuschungshandlung der Beklagten, die in der falschen Absenderangabe zu sehen sei, zur Annahme des Briefes veranlaßt worden. Bei richtiger Absenderangabe hätte er die Annahme der Sendung abgelehnt. Er unterliege auch nicht mehr der Wehrpflicht, da er seit dem 7. Februar 1966 seinen ständigen Aufenthalt in Berlin habe. Seit dem 14. Februar 1966 habe er bei einer Berliner Firma in ungekündigter Stellung als Lagerist gearbeitet. Dann habe er allerdings den Entschluß gefaßt, die kaufmännische Laufbahn aufzugeben und statt dessen Ingenieur zu werden. Er beabsichtige, zunächst eine Praktikantenzeit von zwei Jahren zu absolvieren, danach ein Studium mit einer voraussichtlichen Dauer von drei Jahren in Berlin aufzunehmen und hier nach Abschluß dieses Studiums den Beruf eines Ingenieurs auszuüben. Auch seine Eltern hätten die Absicht, nach Berlin zu ziehen. Die Nichteinhaltung des § 3 Abs. 2 WehrPflG stehe einer Verlegung seines ständigen Aufenthaltes nach Berlin mit der Folge eines Wegfalles der Wehrpflicht nicht entgegen.

6

Der Kläger hat um Aufhebung des Einberufungsbescheides und des Widerspruchsbescheides gebeten.

7

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie macht unter anderem geltend, daß die Angabe eines Privatabsenders für Sendungen nach Berlin allein im Interesse der Wehrpflichtigen erfolge, und zwar wegen der Gefahr einer Ausspähung durch Postbedienstete.

8

Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Es hat ausgeführt:

9

Der Einberufungsbescheid sei dem Kläger wirksam zugegangen. Für die Zustellung durch eingeschriebenen Brief gemäß § 4 des Verwaltungszustellungsgesetzes - VwZG - vom 3. Juli 1952 (BGBl. I S. 379) sei eine Absenderangabe auf dem Umschlag nicht erforderlich. Daher sei es auch unschädlich, wenn der auf dem Umschlag angegebene Absender mit dem Absender der im Umschlag enthaltenen zuzustellenden Sendung nicht übereinstimme.

10

Der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, daß er durch eine Täuschungshandlung der Beklagten zur Annahme der Sendung veranlaßt worden sei. Denn jedenfalls im vorliegenden Fall wäre der Einberufungsbescheid ihm auch dann zugegangen, wenn als Absender auf dem Briefumschlag das Kreiswehrersatzamt verzeichnet gewesen wäre und der Kläger die Absicht gehabt habe, die Annahme einer solchen Sendung abzulehnen. Die Sendung sei von seiner Vermieterin in Empfang genommen worden; diese habe keinerlei Weisungen gehabt, die Annahme bestimmter Sendungen abzulehnen. Durch die Aushändigung an die Vermieterin als an eine Ersatzempfängerin im Sinne der Postordnung aber sei der Einberufungsbescheid an den Kläger übergegangen.

11

Der Kläger unterliege auch noch der Wehrpflicht. Es könne offenbleiben, ob er seinen ständigen Aufenthalt nach Berlin verlegt habe und wann dies gegebenenfalls geschehen sei. Denn er habe es unterlassen, die in § 3 Abs. 2 WehrPflG vorgesehene Genehmigung des Kreiswehrersatzamtes einzuholen. Diese Vorschrift verbiete es zwar keinem Wehrpflichtigen, seinen Aufenthalt nach Berlin zu verlegen. Sie versage ihm aber die Möglichkeit, sich gegenüber den Wehrbehörden ohne deren Einverständnis auf eine derartige Aufenthaltsverlegung zu berufen.

12

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung formellen und des materiellen Rechts und verfolgt seine Anträge.

13

In formeller Hinsicht macht er geltend: Das Verwaltungsgericht habe seine Aufklärungspflicht verletzt, indem es ohne Beweiserhebung die Feststellung getroffen habe, er, der Kläger, habe seiner Vermieterin keinerlei Weisungen erteilt, die Annahme bestimmter Sendungen abzulehnen. In Wirklichkeit habe er seine Vermieterin beauftragt gehabt, die Annahme von Postsendungen abzulehnen, die den Verdacht hätten erregen können, daß sie von der Wehrbehörde stammten.

14

In sachlich-rechtlicher Hinsicht nehme das Verwaltungsgericht zu Unrecht an, daß bei einer gemäß § 4 VwZG durch Einschreibebrief bewirkten Zustellung es einer Angabe der absendenden Behörde nicht bedürfe. Vielmehr sei eine solche Angabe auch hier zwingende Voraussetzung einer Rechtswirksamkeit der Zustellung.

15

Da niemand gezwungen sei, eine nach § 4 VwZG als eingeschriebenen Brief zugestellte Sendung anzunehmen, und demgemäß die Post eine verweigerte Sendung hätte zurückgehen lassen müssen, sei die Aushändigung des Einberufungsbescheides an ihn, den Kläger, bzw. an seine Vermieterin nur durch eine bewußte Täuschungshandlung der Beklagten ermöglicht werden. Die Zustellung sei daher auch unter diesem Gesichtspunkt rechtswidrig.

16

Der Fehler sei nicht nach § 9 VwZG geheilt werden. Wenn die Wehrbehörde bei ihren Zustellungen nach Berlin sich grundsätzlich über die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes hinwegsetze und darauf vertraue, daß in solchen Fällen eine Heilung nach § 9 VwZG eintreten werde, so mißbrauche sie damit diese Vorschrift in einer Weise, die eines Rechtsstaates unwürdig sei.

17

Auch die Auslegung, die das Verwaltungsgericht dem § 3 Abs. 2 WehrPflG gebe, sei unrichtig. Die Nichtbeachtung dieser Vorschrift stehe einer wirksamen Verlegung des ständigen Aufenthaltes nach Berlin mit der Wirkung eines Fortfalls der Wehrpflicht nicht entgegen.

18

Die Beklagte tritt der Revision entgegen. Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.

19

II.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung an die Vorinstanz.

20

Soweit der Kläger eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aus den mit ihrer Zustellung verbundenen besonderen Umständen herleiten will, kann er hiermit allerdings keinen Erfolg haben.

21

Zwar trifft es zu, daß dem Kläger in Berlin die angefochtenen Bescheide über die Post durch eingeschriebenen Brief in der Weise zugestellt worden sind, daß auf der Sendung als Absender nicht die Wehrbehörde, sondern ein "W. Schoeppe, 28 Bremen, Niedersachsendamm 67" angegeben war. Hieraus ergibt sich jedoch nicht eine Unwirksamkeit oder Rechtswidrigkeit der Bescheide. Die Frage, ob eine entgegen der Vorschrift des § 44 WehrPflG unterlassene oder eine mit einem unheilbaren Mangel behaftete Zustellung die Unwirksamkeit oder Rechtswidrigkeit der nach dem Wehrpflichtgesetz erlassenen Verwaltungsakte selbst bewirkt, kann dabei unerörtert bleiben. Denn die hier angefochtenen Bescheide sind dem Kläger nicht nur tatsächlich zugegangen - was nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts in der Regel für das Zustandekommen eines Verwaltungsaktes ausreicht (vgl. BVerwGE 13, 1 [BVerwG 21.06.1961 - VIII C 398/59] [6 f.]) -, sondern auch wirksam zugestellt worden. Dabei mögen die Gründe, die die Beklagte nach ihren Angaben veranlassen, bei Zustellungen im Lande Berlin in aller Regel die Wehrbehörde nicht als Absender in Erscheinung treten zu lassen, auf sich beruhen. Denn die im § 4 VwZG geregelte Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes erfordert, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, nicht zwingend die Angabe der absendenden Dienststelle auf der Sendung. Für Zustellungen, die durch die Post mit Zustellungsurkunde bewirkt werden, ist solches durch § 3 VwZG zwar vorgeschrieben. Dem läßt sich jedoch entgegen der Ansicht des Klägers ein allgemeiner Grundsatz, der auch für den Fall das § 4 VwZG Gültigkeit hätte, nicht entnehmen. Unter diesen Umständen kann auch die Angabe einer Deckadresse für die absendende Dienststelle nicht zur Unwirksamkeit der Zustellung führen, zumal es sich bei dem Absendervermerk auf einem eingeschriebenen Brief um einen unwesentlichen Nebenumstand handelt und hier ein etwaiger Mangel der Zustellung dadurch gemäß § 9 Abs. 1 VwZG geheilt worden wäre, daß der Kläger die zuzustellenden Schriftstücke tatsächlich erhalten hat.

22

Die Wirksamkeit dieser Zustellung wird auch nicht durch den Gesichtspunkt in Frage gestellt, daß der Kläger, wie er geltend macht, den Zugang der Schriftstücke dann hätte verhindern können, wenn aus dem Absendervermerk die absendende Dienststelle zu erkennen gewesen wäre: Der Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes hat kein schutzwürdiges und von der Rechtsordnung anerkanntes Interesse daran, dessen Zugang zu verhindern. Gegen einen rechtswidrigen Verwaltungsakt ist die Klage gegeben, nicht die Vereitelung seiner Zustellung. Aus diesem Grunde ist es unerheblich, ob der Kläger, wie er behauptet, seine Vermieterin angewiesen hat, die Entgegennahme von Postsendungen der Wehrbehörden abzulehnen. Seine diesbezügliche Aufklärungsrüge ist daher unbegründet.

23

Im übrigen aber liegt auch nichts dafür vor, daß die Wehrbehörde durch das von ihr in Berlin angewandte Zustellungsverfahren die Interessen und Rechte der Betroffenen beeinträchtigen oder auch nur eine Zurückweisung der Sendung durch den Adressaten vermeiden will. Läßt sie sich aber insoweit von sachlichen Gesichtspunkten leiten, so kann keine Rede davon sein, daß sie hiermit gegen die Grundsätze des Rechtsstaates verstößt oder sich einer arglistigen Täuschung schuldig macht.

24

Der Kläger wendet sich gegen seine Einberufung durch die Beklagte mit der Rechtsbehauptung, daß er der Wehrpflicht nicht unterliege.

25

Die Frage, ob der Kläger als Inlanddeutscher der Wehrpflicht unterliegt, ist nach der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 WehrPflG enthaltenen Regelung zu beurteilen. Er ist demnach dann nicht wehrpflichtig, wenn er seinen ständigen Aufenthalt in einem Teil Deutschlands hat, der nicht zum Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes gehört.

26

Der Kläger macht geltend, er habe seinen ständigen Aufenthalt im Lande Berlin. Wenn dies zutrifft, dann unterliegt er in der Tat nicht der Wehrpflicht. Denn das Land Berlin gehört nicht zum Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes. Dieses Gesetz enthält keine Berlinklausel und ist auch nicht vom Berliner Abgeordnetenhaus in Kraft gesetzt worden. Demnach unterliegen diejenigen Inlanddeutschen, die ihren ständigen Aufenthalt im Lande Berlin haben, nicht der Wehrpflicht (BVerwGE 8, 173).

27

Wer sich hingegen - wenn auch für längere Zeit - im Lande Berlin zwar aufhält, seinen ständigen Aufenthalt aber im Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes hat, ist wehrpflichtig. Hiergegen läßt sich nicht einwenden, daß die Einberufung von Deutschen, die - wenn auch nur vorübergehend - im Lande Berlin wohnen, dem in Nr. 4 des Schreibens der Alliierten Militärgouverneure vom 12. Mai 1949 enthaltenen Berlin-Vorbehalt widerspreche, wonach Berlin nicht vom Bunde "regiert" ("governed") werden dürfe. Dieser Vorbehalt, der durch die Beendigung des Besatzungsregimes nicht beseitigt worden, sondern weiterhin verbindlich ist (vgl. BVerfGE 7, 1 [BVerfG 21.05.1957 - 2 BvL 6/56] [8]), dient dem Ziele, eine politisch bedeutsame Einwirkung der Verfassungsorgane des Bundes auf die Berliner Landesgewalt zu unterbinden (BVerfGE 19, 377 [BVerfG 20.01.1966 - 1 BvR 140/62]). Die Befugnis der Organe und Behörden der Bundesrepublik, auch die in Berlin wohnhaften deutschen Staatsbürger zur Erfüllung ihrer jeweiligen staatsbürgerlichen Pflichten durch Gesetze und Verwaltungsakte in Anspruch zu nehmen, bleibt von diesem Vorbehalt unberührt.

28

Hat demnach der Bundesgesetzgeber in Ausübung der ihm nach Art. 73 Nr. 1 GG zustehenden Gesetzgebungskompetenz durch den § 1 Abs. 1 WehrPflG auch diejenigen Deutschen, die zwar in Berlin wohnhaft sind, ihren ständigen Aufenthalt jedoch nicht dort, sondern im Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes haben, der Wehrpflicht unterwarfen, während er andererseits - in Berücksichtigung der tatsächlichen politischen Gegebenheiten - diejenigen Deutschen, die ihren ständigen Aufenthalt im Lande Berlin genommen haben, von der Wehrpflicht ausgenommen hat, so hat er damit eine seinem gesetzgeberischen Ermessen überlassene Entscheidung getroffen, deren Gültigkeit nicht angezweifelt werden kann und die daher verbindlich und zu beachten ist.

29

Der Kläger unterliegt daher dann uneingeschränkt der Wehrpflicht, wenn er seinen ständigen Aufenthalt nicht in Berlin, sondern im Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes hat. Hat er hingegen - und zwar vor der Zustellung des Einberufungsbescheides (§ 1 Abs. 3 WehrPflG) - seinen ständigen Aufenthalt nach Berlin verlegt, so ist er nicht wehrpflichtig.

30

Das Verwaltungsgericht hat die Wehrpflichtigkeit des Klägers bejaht, ohne die Frage seines ständigen Aufenthaltes zu prüfen und zu klären. Es hält diese für unerheblich mit Rücksicht darauf, daß der Kläger für eine Verlegung seines ständigen Aufenthaltes nach Berlin nicht die nach § 3 Abs. 2 WehrPflG für das Verlassen des Geltungsbereiches des Gesetzes erforderliche Genehmigung des Kreiswehrersatzamtes eingeholt hat. Hierzu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt:

31

Ein Verstoß gegen den § 3 Abs. 2 WehrPflG sei nicht eine bloße Ordnungswidrigkeit. Diese Vorschriftsstelle die Kreiswehrersatzämter in die Lage versetzen, zu verhindern, daß die Wehrpflichtigen gegen den Willen der Wehrbehörden ihre Wehrpflicht zum Erlöschen oder zum Ruhen brächten und sich damit ihrer Wehrpflicht entzögen. Zwar verbiete es der § 3 Abs. 2 WehrPflG keinem Wehrpflichtigen, seinen Aufenthalt nach Berlin zu verlegen. Die Vorschrift versage es ihm jedoch, sich gegenüber den Wehrbehörden ohne deren Einverständnis auf eine derartige Aufenthaltsverlegung zu berufen.

32

Dieser Auslegung des § 3 Abs. 2 WehrPflG kann nicht gefolgt werden.

33

Die Vorschrift regelt diejenigen Fälle, in denen die von ihr betroffenen Wehrpflichtigen den Geltungsbereich des Gesetzes länger als drei Monate verlassen wollen. Es ist ohne weiteres klar, daß es sich bei den weitaus meisten dieser Vorgänge um eine nur vorübergehende Aufenthaltnahme handeln wird und daß diejenigen Fälle, in denen eine Verlegung des ständigen Aufenthaltes von vornherein beabsichtigt wird oder doch späterhin eintritt, nur die selteneren Ausnahmen bilden werden. Daß ein Verstoß gegen den § 3 Abs. 2 WehrPflG in den Fällen der ersteren Art ausschließlich den Charakter einer nach § 45 WehrPflG zu ahndenden Ordnungswidrigkeit haben kann, liegt in der Natur der Sache. Sonstige Rechtsfolgen sind nicht vorgesehen. Die gleiche Ordnungswidrigkeit liegt aber auch in den Fällen der zweiten Art vor. Denn auch hier ist der Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes ohne Genehmigung verlassen worden und dafür gemäß § 45 WehrPflG die Ahndung durch die Geldbuße vorgesehen. In dieser Weise ist § 3 Abs. 2 WehrPflG eine einheitliche und in sich geschlossene Regelung für alle von ihm betroffenen Sachverhalte. Demnach mag zwar anzuerkennen sein, daß der § 3 Abs. 2 WehrPflG bestimmt ist, zu verhindern, daß Angehörige eines aufgerufenen Geburtsjahrganges, die der Wehrpflicht unterliegen, durch Reisen in Gebiete außerhalb des Geltungsbereichs des Wehrpflichtgesetzes ihre Heranziehung zur Musterung und zum Wehrdienst über Gebühr erschweren oder auch tatsächlich unmöglich machen. Der Vorschrift ist aber nichts dafür zu entnehmen, daß durch sie daneben noch ein Sondertatbestand hat geregelt werden sollen in dem Sinne, daß für Wehrpflichtige, die mit dem Verlassen des Geltungsbereichs des Wehrpflichtgesetzes auch ihren ständigen Aufenthalt ohne entsprechende Genehmigung verlegen, entgegen der Regelung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 WehrPflG die Wehrpflicht bestehen bleibt. Einen dahin gehenden Willen hätte der Gesetzgeber im Gesetz zum Ausdruck bringen müssen, so wie dies im § 1 Abs. 3 WehrPflG hinsichtlich derjenigen Wehrpflichtigen geschehen ist, welchen der Einberufungsbescheid bereits zugestellt worden ist.

34

Dieser Vergleich mit dem § 1 Abs. 3 WehrPflG muß ein um so größeres Gewicht haben, als diese letztere Vorschrift und der § 2 Abs. 2 WehrPflG zur gleichen Zeit, nämlich durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes vom 26. März 1965 (BGBl. I S. 162), neugefaßt bzw. in das Gesetz eingefügt worden sind. Wenn wirklich der Gesetzgeber, wie die Beklagte meint, mit dem § 3 Abs. 2 WehrPflG hätte zum Ausdruck bringen wollen, daß zwischen dem Aufruf des Geburtsjahrganges und der Zustellung des Einberufungsbescheides es dem Ermessen der Behörde habe überlassen sein sollen, die Verlegung des ständigen Aufenthaltes nach auswärts mit der Wirkung eines Wegfalls der Wehrpflicht zu gestatten oder zu versagen, so hätte dies angesichts der Einheitlichkeit des Gesetzgebungsaktes nicht nur entsprechend der in § 1 Abs. 3 WehrPflG vorgesehenen Regelung ausdrücklich ausgesprochen werden müssen, sondern es hätte eine solche Bestimmung nach dem Aufbau des Gesetzes ihren Platz bei dem § 1 Abs. 3 WehrPflG gehabt, nicht aber, wie jetzt, an anderer Stelle.

35

In der Auslegung der Beklagten gibt die Vorschrift des § 3 Abs. 2 WehrPflG der Wehrbehörde die Befugnis, nach ihrem Ermessen darüber zu entscheiden, ob ein Wehrpflichtiger berechtigt sein soll, seinen ständigen Aufenthalt in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes zu verlegen, und stellt eine ungenehmigte Aufenthaltsverlegung in diesem Rahmen eine gesetzwidrige Handlung dar. Hieraus leitet die Beklagte nach dem Gedanken, daß niemand durch eine Gesetzesverletzung seine eigene Rechtsposition verbessern könne, für den Fall einer ungenehmigten Verlegung des ständigen Aufenthaltes entgegen dem § 1 Abs. 1 Nr. 1 WehrPflG das Weiterbestehen der Wehrpflicht her. Dem kann schon in den Voraussetzungen nicht gefolgt werden.

36

Der § 3 Abs. 2 WehrPflG gibt der Behörde nicht die Befugnis, dem Wehrpflichtigen eine Verlegung seines ständigen Aufenthaltes in ein Gebiet außerhalb des Geltungsbereichs des Wehrpflichtgesetzes zu verwehren. Die genannte Vorschrift ist, wie schon dargelegt, nicht dazu bestimmt, diese Frage zu regeln. Sie ginge andernfalls auch noch über die Regelung des § 1 Abs. 3 WehrPflG hinaus, der den Wehrpflichtigen nach der Zustellung des Einberufungsbescheides nicht daran hindert, seinen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes hinauszuverlegen, sondern einer solchen Aufenthaltsverlegung nur die Wirkung nimmt, daß die Wehrpflicht dadurch entfällt.

37

Der § 3 Abs. 2 WehrPflG würde der Behörde auch keine brauchbare Handhabe bieten, um über Anträge auf eine Genehmigung zur ständigen Niederlassung außerhalb des Geltungsbereichs des Wehrpflichtgesetzes sachgerecht entscheiden zu können. Denn es ergeben sich weder aus dem Gesetz selbst noch aus dessen Gesamtzusammenhang irgend welche Maßstäbe oder Gesichtspunkte, nach denen eine solche Genehmigung zur Aufenthaltsverlegung von der Behörde zu erteilen oder zu versagen wäre. Ein Rechtsanspruch auf die Genehmigung ist nicht normiert. Demnach wäre, wenn die Auslegung der Beklagten zuträfe, von dem Gesetz die Ausübung des auf dem Art. 11 GG beruhenden Grundrechts der Freizügigkeit in einem wesentlichen Lebensbereich dem freien Ermessen der Wehrbehörde überlassen. Die Rechtsunsicherheit, die sich hieraus für die Wehrpflichtigen der aufgerufenen Geburtsjahrgänge bis zur Vollendung ihres fünfundvierzigsten bzw. sechzigsten Lebensjahres (§ 3 Abs. 3 und 4 WehrPflG) ergeben würde, wäre mit den Grundsätzen eines Rechtsstaats unvereinbar (vgl. auch BVerfGE 8, 71 und das Urteil des BVerfG vom 5. August 1966, NJW 1966 S. 1651; ferner BVerwGE 10, 199 [201]) und kann vom Gesetzgeber nicht gewollt sein.

38

Es könnte demnach im Falle einer ungenehmigten Verlegung des ständigen Aufenthaltes nach Berlin lediglich eine Ordnungswidrigkeit vorliegen. Sie wäre darin zu erblicken, daß der Wehrpflichtige ohne die nach § 3 Abs. 2 WehrPflG hierfür erforderliche Genehmigung des Kreiswehrersatzamtes den Geltungsbereich des Wehrpflichtgesetzes für längere Zeit als drei Monate verlassen hat, und würde mangels einer anderweitigen Regelung allenfalls gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 WehrPflG mit einer Geldbuße geahndet werden können.

39

Die Richtigkeit dieser Ansicht des erkennenden Gerichts wird auch durch die Gesetzesmotive bestätigt. Denn in dem im Gesetzgebungsverfahren vorgelegten Bericht des Verteidigungsausschusses des Deutschen Bundestages heißt es (BT-Drucks. IV 3039 S. 2):

"Die Einfügung des Absatzes 1 a [jetzt § 3 Abs. 2] berührt die fortbestehende Wehrpflicht nicht. Die in dieser Bestimmung enthaltene Genehmigungspflicht ist eine Wehrüberwachungsmaßnahme, die in erster Linie die Fälle umfaßt, in denen der Wehrpflichtige seinen vorübergehenden Aufenthalt im Ausland oder in Deutschland außerhalb des Geltungsbereichs des Wehrpflichtgesetzes nimmt."

40

Auch dieser Bericht spricht eindeutig gegen die Annahme, es könnte dem § 3 Abs. 2 WehrPflG der Zweck innewohnen, zu verhindern, daß Wehrpflichtige sich durch ständiges Niederlassen außerhalb des Geltungsbereichs des Wehrpflichtgesetzes der Verpflichtung zur Ableistung des Wehrdienstes endgültig entziehen. Vielmehr ist, wie sich zeigt, auch im Gesetzgebungsverfahren an eine die Regelungen des § 24 WehrPflG ergänzende Wehrüberwachungsmaßnahme gedacht werden, die es der Wehrbehörde erleichtern soll, die Angehörigen der aufgerufenen Geburtsjahrgänge während der gesetzlichen Dauer ihrer Wehrpflicht unter einer angemessenen Kontrolle zu halten. Ein weitergehender Zweck ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

41

Demnach kommt es für die Entscheidung darüber, ob der gegen den Kläger erlassene Einberufungsbescheid rechtmäßig ist, darauf an, ob der Kläger zur Zeit der Zustellung des Einberufungsbescheides seinen ständigen Aufenthalt, wie er geltend macht, in Berlin gehabt hat oder nach wie vor in Bremen. Zu dieser Frage, die das Verwaltungsgericht, von seinem Standpunkt durchaus mit Recht, nicht geprüft hat, bedarf es der entsprechenden tatsächlichen Feststellungen. Da diese dem Revisionsgericht versagt sind, mußte die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden. Dieses wird bei seiner abschließenden Entscheidung zu berücksichtigen haben, daß einerseits nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 8, 173 [172 f.]) junge Leute dadurch, daß sie an einem Orte eine Ausbildung beginnen, dort nicht ihren ständigen Aufenthalt im Sinne des Wehrpflichtgesetzes begründen, und zwar auch dann nicht, wenn sie die Absicht hegen, nach Abschluß der Ausbildung dort ihrem Beruf nachzugehen, daß aber andererseits die Aufnahme einer Berufsausbildung nicht ausschließt, daß sich aus anderen Umständen dennoch die Begründung eines ständigen Aufenthaltes am Ausbildungsorte ergibt.

42

Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher