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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.10.1972, Az.: BVerwG VIII C 127.71

Gerichtskosten für sozialhilferechtlichen Streitigkeiten; Rechtliche Einordnung von Anspruchsüberleitungsanzeigen; Voraussetzungen eines Anspruches auf Wohngeld; Heiminsassen als Inhaber von Wohnraum; Gleichstellung von Mietern von Wohnraum und Nutzungsberechtigten; Wohngeldansprüche von Sozialhilfeempfängern

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.10.1972
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 127.71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 14108
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 13.05.1971 - AZ: VGH V OE 17/71

Fundstellen

  • BVerwGE 41, 115 - 127
  • DokBerA 1973, 105
  • DÖV 1973, 756 (amtl. Leitsatz)
  • FEVS 1973, 41
  • NDV 1974, 77
  • WM 1973, 69
  • ZME 1974, 136
  • ZMR 1973, 135
  • ZfSH 1973, 241

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Zur sozialhilferechtlichen Überleitung von Wohngeldansprüchen des Sozialhilfeempfängers auf den Träger der Sozialhilfe.

  2. 2.

    Zur Frage, unter weichen Voraussetzungen Insassen und Bewohner von Heimen Wohngeldensprüche haben.

  3. 3.

    Es verstößt nicht gegen verfassungsrechtliche Rechtsgrundsätze, daß Insassen von Heil- und Pflegeanstalten, denen kein Wohnraum zur selbständigen Nutzung zur Verfügung stellt, kein Wohngeld erhalten, wenn der Wohnzweck bei ihrer Unterbringung nicht als überwiegend anzusehen ist.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 1972
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Baring und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Türke
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Mai 1971 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger leistet dem wegen schwerer körperlicher und geistiger Behinderung in Anstaltspflege befindlichen Anton S. laufende Sozialhilfe. Er zeigte der Wohngeldstelle des Beklagten durch Schreiben vom 4. Juni 1969 an, daß er den Wohngeldanspruch von Steier auf sich übergeleitet habe. Er reichte mit Schreiben vom 3. Juli 1969 einen von Steier unterzeichneten Wohngeldantrag ein. Nach Ablehnung des Antrags legte er Widerspruch ein mit dem Hinweis auf die Überleitungsanzeige. Der Widerspruch wurde mit der Begründung zurückgewiesen, Insassen von Heil- und Pflegeanstalten, zu denen S. gehöre, seien nicht wohngeldberechtigt. Schon vor Erlaß des Widerspruchsbescheids hatte der Kläger Klage erhoben. Nach Erlaß des Widerspruchsbescheids wiederholte er die Klage. Das Verwaltungsgericht verband beide Streitsachen. Der Kläger beantragte, den Beklagten zu verpflichten, ihm ab 1. Juni 1969 für die Unterbringung des Anton S. im Heim der Inneren Mission in Nieder-Ramstadt Wohngeld zu gewähren. Dem Antrag des Beklagten entsprechend wies das Verwaltungsgericht die Klage ab mit der Begründung, S. habe als Insasse einer Heil- und Pflegeanstalt keinen Anspruch auf Wohngeld; deshalb stehe dem Kläger auf Grund der Überleitungsanzeige ebenfalls kein solcher Anspruch zu. Der Kläger verfolgte mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung sein Klagebegehren. Er machte geltend, S., dessen Ansprüche auf ihn übergegangen seien, sei wohngeldberechtigt; bei einer anderen Auslegung der gesetzlichen Vorschriften würden die Artikel 3, 20, 28 des Grundgesetzes verletzt. Die Berufung wurde zurückgewiesen, im wesentlichen aus den folgenden Gründen:

2

Der Kläger könne etwaige Wohngeldansprüche von Steier im eigenen Namen geltend machen. Die Überleitungsanzeige, auf die er sich berufe, sei rechtswirksam, ohne daß es darauf ankomme, ob die übergeleiteten Ansprüche tatsächlich beständen. Ob S., dessen Rechte der Kläger geltend mache, wohngeldberechtigt sei, sei für den gesamten Zeitraum ab Juni 1959 zunächst unter Berücksichtigung des Ersten Wohngeldgesetzes von 1965 und sodann ab 1. Januar 1971 auch des Zweite Wohngeldgesetzes zu prüfen. S. sei nach beiden Gesetzen nicht wohngeldberechtigt. Die Aufwendungen, die für seine Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt erbracht würden, betrafen kein mietähnliches Rechtsverhältnis. Ziel und Aufgabe der Heil- und Pflegeanstalt sei die Betreuung, Behandlung und Pflege der Untergebrachten; dabei sei ihr Wohnen im Heim Voraussetzung, nicht aber Zweck der Unterbringung. Solche Heime dienten nicht überwiegend Wohnzwecken. Bei dieser Auslegung der anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften werde weder die verfassungsrechtliche Forderung nach Gleichbehandlung wesensgleicher Sachverhalte noch der verfassungsrechtliche Grundsatz der Sozialstaatlichkeit verletzt.

3

Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren. Er rügt die Verletzung des materiellen Rechts. Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

4

II.

Die Revision ist unbegründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Wohngeldanspruch nicht zu, weil der Sozialhilfeempfänger Steier, dessen Ansprüche er auf sich übergeleitet hat, keine Wohngeldansprüche hat.

5

Die Klage ist in zulässiger Weise erhoben worden. Der Kläger hat nur eine Klage erhoben. Rechtshändigkeit (§ 90 Abs. 1 VwGO) ist ihm nicht entgegenzuhalten.

6

Mit der vor Erlas des widerspruchsbsscheids gemäß § 75 VwGO erhobenen Klage verfolgte der Kläger sein endgültiges Klageziel. Die zweite "Klage" führte lediglich eine Vervollständigung des Klageantrags herbei, nachdem das Vorverfahren durchgeführt war. Einer Verbindung beider Streitsachen (§ 93 VwGO) bedurfte es nicht; der Verbindungsbeschluß des Verwaltungsgerichts ist jedoch unschädlich.

7

Der Kläger macht im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO geltend, er sei durch die Ablehnung des Wohngeldantrags, den er verfolgt, in seinen eigenen Rechten verletzt. Auf Grund seiner Überleitungsanzeige nach § 90 Abs. 1 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes - BSHG -, das damals in der mehrfach geänderten Fassung vom 30. Juni 1961 (BGBl. I S. 815) galt und jetzt in der Fassung vom 18. September 1969 (BGBl. I S. 1688) gilt, beruft er sich darauf, daß er Inhaber des ursprünglich Steier zustehenden Anspruchs auf Wohngeld sei.

8

Das nach § 68 VwGO erforderliche Vorverfahren ist durchgeführt worden. Auf Grund seiner auf § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG gestützten Überleitungsanzeige vom 4. Juni 1969 beansprucht der Kläger die nach seiner Meinung dem Sozialhilfeempfänger Steier zustehenden Wohngeldansprüche unter den Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 BSHG im eigenen Namen. Damit, daß er mit seinen Schreiben vom 3. Juli 1969 einen von S. unterzeichneten Wohngeldantrag bei der Wohngeldbehörde einreichte, brachte er gemäß seinen Hinweis auf § 90 BSHG zum Ausdruck, daß er das Wohngeld selbst beanspruche. Den Ablehnungsbescheid focht er im eigenen Namen mit Widerspruch an; auf eine Rückfrage erklärte er ausdrücklich, daß er den Widerspruch im eigenen Namen und nicht als Bevollmächtigter von Steier eingelegt habe. Der Umstand, daß der Widerspruch dennoch - entgegen dieser Erklärung - S. gegenüber zurückgewiesen wurde, ist unerheblich. Durch den auch dem Kläger bekanntgegebenen Widerspruchsbescheid wurde das Vorverfahren abgeschlossen.

9

Da der Kläger als Sozialhilfeträger selbst das nach seiner Ansicht dem Sozialhilfeempfänger S. zustehende Wohngeld beantragt hat, bedarf es keiner Entscheidung, ob Steier, als er selbst den Wohngeldantrag unterzeichnete, aus Gründen der Geschäftsfähigkeit den Antrag stellen konnte.

10

Der Kläger ist in dem Sinne aktiv legitimiert, daß ihm die geltend gemachten Wohngeldansprüche unter den Voraussetzungen von § 90 Abs. 2 BSHG als eigene Ansprüche zuständen, wenn und soweit der Sozialhilfeempfänger Steier diese Ansprüche hatte.

11

Die Überleitungsanzeige nach § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist ein Verwaltungsakt, der mit unmittelbarer Rechtswirkung zum Anspruchsübergang führt, wenn er nicht nichtig ist (vgl. Bültmann, Rechtsnachfolge in sozialrechtliche Ansprüche, 1971, S. 74 ff.); Gründe, aus denen die Anzeige des Klägers vom 4. Juni 1969 nichtig gewesen sein könnte, liegen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht vor. Die Rechtswirksamkeit einer Überleitungsanzeige nach § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG hängt nicht davon ab, ob der übergeleitete Anspruch tatsächlich besteht (Gottschick-Giese, Das Bundessozialhilfegesetz, 4. Aufl., Anm. 5 zu § 90).

12

Überleitungsfähig sind alle für bestimmte Zeiträume gewährten Ansprüche ohne Rücksicht darauf, ob sie dem Privatrecht oder dem öffentlichen Recht zuzurechnen sind (vgl. BVerwGE 35, 36).

13

Wohngeldansprüche können auf den Sozialhilfeträger übergeleitet werden, obwohl sie davon abhängig sind, daß ein Antrag bei der zuständigen Behörde gestellt wird und ein solcher Antrag zur Zeit der Überleitung noch nicht gestellt war. Mit der Überleitung geht das Antragsrecht auf den Sozialhilfeträger über; ob es insbesondere dann anders ist, wenn die Gewährung öffentlich-rechtlicher Leistungen im Ermessen der zuständigen Behörde liegt (so Gottschick-Giese a.a.O., Anm. 4 c zu § 90), bedarf keiner Entscheidung, weil diene Voraussetzung für die Gewährung von Wohngeld nicht gilt.

14

Gemäß § 90 Abs. 1 Satz 4 BSHG steht der Umstand, daß Ansprüche auf Wohngeld gemäß § 1 Abs. 3 des Ersten Wohngeldgesetzes - I.WoGG - in der Fassung vom 1. April 1965 (BGBl. I S. 177) und § 2 Abs. 2 des Zweiten Wohngeldgesetses - II.WoGG - vom 14. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1637) nicht übertragbar, verpfändbar und pfändbar sind, ihrer Überleitung auf den Sozialhilfeträger nicht entgegen.

15

Im Falle der Überleitung erst künftig entstehender Ansprüche verbleibt das "Stammrecht" bei dem ursprünglichen Inhaber des Anspruchs (BVerwGE 29, 229 [231]; vgl. Gottschick-Giese a.a.O., Anm. 18 zu § 90); damit ist folgendes gemeint: Da gemäß § 90 Abs. 2 BSHG der Übergang des Anspruchs auf den Sozialhilfeträger erst stattfindet, Trenn Sozialhilfe ohne Unterbrechung gewährt worden ist, kann der Schuldner bis dahin die Leistung dem Sozialhilfeempfänger gegenüber mit befreiender Wirkung und mit der dem sozialhilferechtlichen Grundsatz der Subsidiarität entsprechenden Rechtsfolge erbringen, daß insoweit die Gewährung von Sozialhilfe entfällt.

16

Da der Kläger unter Berufung auf seine Überleitungsanzeige im eigenen Namen. Wohngeld beantragt hat - das wurde bereits dargelegt -, bedarf die Frage keiner Entscheidung, ob nach einer Überleitung auch der Sozialhilfeempfänger anspruchsberechtigt bleibt, solange die Voraussetzungen des § 90 Abs. 2 BSHG im Falle für die Zukunft beanspruchter Leistungen noch nicht erfüllt sind (vgl. LG Saarbrücken, NJW 1972, 1901 [LG Saarbrücken 13.04.1972 - 2 S 351/71]).

17

Die Überleitung von Ansprüchen nach § 90 Abs. 1 Satz 1 BSHG läßt das Wesen des übergeleiteten Anspruchs unberührt (vgl. BVerwGE 34, 219 [221]); der Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen, des übergeleiteten Anspruchs richtet sich formellrechtlich und materiellrechtlich nach den gesetzlichen Vorschriften, die für diese Ansprüche getroffen worden sind.

18

In formellrechtlicher Hinsicht ist hier zu beachten, daß Wohngeld nur auf Antrag und nur für einen bestimmten Bewilligungszeitraum gewährt wird, der in der Regel zwölf Monate beträgt (§§ 30, 34 Abs. I.WoGG, §§ 23, 27 II.WoGG); nach Ablauf eines Bewilligungszeitraumes bedarf es jeweils eines neuen Antrags. In vorliegenden Fall ist ein Wohngeldantrag im Jahre 1969 gestellt und danach nicht erneuert worden. Dieser Umstand steht jedoch - wie im Berufungsurteil zutreffend dargelegt worden ist - der Prüfung nicht entgegen, ob der vom Kläger geltend gemachte Wohngeldanspruch im Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung im Verwaltungsprozeß bestanden hat. Wird über einen abgelehnten Wohngeldanspruch gestritten, so bleibt dieser Anspruch bis zur Unanfechtbarkeit der Ablehnung im Streit, ohne daß nach bestimmten Zeitabschnitten jeweils neue Anträge gestellt werden müssen (BVerwGE 23, 331).

19

Entscheidungserheblich sind deshalb die Vorschriften des Ersten und die des Zweiten Wohngeldgesetzes. Der Anwendung des zweitgenannten Gesetzes steht nicht entgegen, daß der Wohngeldantrag, den der Kläger verfolgt, gestellt wurde, als das erstgenannte Gesetz galt. Ist über einen vor dem 1. Januar 1971 gestellten Antrag bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht abschließend entschieden worden, so ist bis zu diesen Zeitpunkt das Erste Wohngeldgesetz und danach das Zweite Wohngeldgesetz anzuwenden (§ 40 II.WoGG).

20

Der Sozialhilfeempfänger Steier, dessen Rechte der Kläger geltend macht, hat materiellrechtlich weder nach den Vorschriften des Ersten Wohngeldgesetzes noch nach denen des Zweiten Wohngeldgesetzes einen Wohngeldanspruch.

21

§ 1 Abs. 1 I.WoGG spricht einen "Inhaber von Wohnraum" zum Zweck der Vermeidung sozialer Härten unter den im einzelnen gesetzlich geregelten Voraussetzungen einen Zuschuß zu den "Aufwendungen für den Wohnraum" zu; der als Wohngeld bezeichnete Zuschuß wird gemäß § 1 Abs. 2 I.WoGG entweder als Mietzuschuß oder als Lastenzuschuß gewährt. Im vorliegenden Fall fehlt es an den Voraus Setzungen für die Gewährung eines Lastenzuschusses (§ 6 Abs. 2 und 3 I.WoGG). Es kommt daher nur ein Mietzuschuß in Betracht. Antragberechtigt - und damit anspruchsberechtigt - für einen Mietzuschuß ist nach § 6 Abs. 1 Satz 1 I.WoGG "der Mieter und bei einem dem Mietverhältnis ähnlichen Nutzungsverhältnis der Nutzungsberechtigte"; auf den Sonderfall eines Eigentümers, der im eigenen Mehrfamlienhaus eine Wohnung bewohnt (§ 6 Abs. 1 Satz 2 I.WoGG), kommt es hier nicht an. § 6 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 I.WoGG rechnet beispielsweise zu den mietähnlichen Nutzungsverhältnissen genossenschaftliche Nutzungsverhältnisse und mietähnliche Dauerwohnrechte; damit wird zum Ausdruck gebracht, daß zwar nicht notwendig ein Mietvertrag im Sinne von § 535 BGB geschlossen sein muß, daß, aber die entgeltliche Überlassung von Räumen - oder zumindest von Raumteilen - gefordert wird, die zum Bewohnen bestimmt und geeignet sind und selbständig genutzt werden. Diese Forderung ergibt sich schon aus § 1 Abs. 1 I.WoGG: Nur wer berechtigt ist, Wohnraum zu besitzen und unter Ausschluß von Nichtberechtigten selbständig zu bewohnen, kann als "Inhaber von Wohnraum" bezeichnet werden; nur wer - möglicherweise als Bestandteil eines auch für andere Leistungen gezahlten Gesamtentgelts - auch für diese abgesonderte Nutzung ein Entgelt entrichtet, erbringt "Aufwendungen für den Wohnraum", für die ihm ein Zuschuß gewährt werden kann.

22

S., dessen Rechte der Kläger im eigenen Namen geltend macht, ist als Insasse eines Heims, in dem er zum Zweck der Pflege und Betreuung untergebracht ist, nicht Inhaber von Wohnraum, der ihm zum Besitz und zur selbständigen Nutzung überlassen worden ist; er nutzt die Räume, in denen er lebt, auch nicht auf Grund eines mietähnlichen Nutzungsverhältnisses.

23

Zur Frage, wie S. im Heim der Inneren Mission in Nieder-Ramstadt untergebracht ist, liegt die unwidersprochen gebliebene Feststellung des Verwaltungsgerichts vor, er befinde sich in einem Mehrbettzimmer. Zur Frage des Unterbringungsgrundes liegt die Feststellung des Berufungsgerichts vor, er befinde sich wegen einer schweren körperlichen und geistigen Behinderung in Anstaltspflege.

24

Diese beiden Feststellungen reichen aus für die Folgerung, daß S. nicht als Inhaber von Wohnraum anzusehen ist. Das ergibt sich allerdings noch nicht allein aus dem Umstand, daß S. sich zum Zwecke der Pflege in einem Heim befindet. Es gibt Altenpflegeheime, in denen den Bewohnern Wohnraum zur selbständigen Benutzung überlassen wird, etwa dann, wenn ihnen ein besonderer, zum Wohnen und Schlafen bestimmter Raum zur Verfügung steht, möglicherweise auch nur zur Mitbenutzung mit anderen (vgl. das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. November 1969, ZfF 1970, 73). Anders liegt es jedoch, wenn Insassen von Heil- und Pflegeanstalten in Mehrbettzimmern untergebracht und zur selbständigen Nutzung oder auch Mitnutzung bestimmter abgrenzbarer Räume oder Raumteile nicht berechtigt sind. Dann benutzen sie zwar Raum, sind aber nicht Inhaber des benutzten Raumes.

25

Insassen von Heil- und Pflegeanstalten, zu denen das Berufungsgericht unwidersprochen das Heim der Inneren Mission in Nieder-Ramstadt rechnet, benutzen den ihnen zur Verfügung stehenden Raum auch nicht auf Grund eines mietähnlichen Nutzungsverhältnisses im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 I.WoGG. Die Frage, ob auch ein auf öffentlich-rechtlicher Grundlage begründetes Nutzungsverhältnis mietähnlich sein kann im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 I.WoGG (vgl. Pergande-Schwerz, Kommentar zum [I.] Wohngeldgesetz, Anm. 2 zu § 6), kann offenbleiben, weil nach den vorliegenden Feststellungen davon auszugehen ist, daß S. auf privatrechtlicher Grundlage in dem Heim untergebracht ist. Welcher Art das Rechtsverhältnis ist, auf Grund dessen er sich in diesem Heim befindet, bedarf keiner Klärung. Es fehlt nämlich nach den vorliegenden Feststellungen an einer wesentlichen Voraussetzung dafür, daß das Unterbringungsverhältnis, auf Grund dessen er im Heim Pflege erhält, als ein mietähnlichen Nutzungsverhältnis im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 I.WoGG angesehen werden, kann: Ihn ist kein Raum zur selbständigen Nutzung überlassen worden Die Entgeltlichkeit der gesonderten Benutzung bestimmter Sachen oder Räume (Raumteile) gehört zu den Wesensmerkmalen von Mietverhältnissen im Sinne von § 535 BGB, die auch bei mietähnlichen Nutzungsverhältnissen gewahrt bleiben müssen.

26

Der Fall eines Insassen einer Heil- und Pflegeanstalt ist nicht zu vergleichen mit dem Fall eines Kranken, der in der eigenen Wohnung oder in der von einem Familienangehörigen gemieteten Wohnung wohnt und für den gemäß § 13 Abs. 4 I.WoGG bei der Bemessung des Wohngeldes ein Mehrbedarf an Wohnraum anerkannt wird. Hier steht - andere als bei der Unterbringung in einer Anstalt - dem Kranken oder einem seiner Familienangehörigen abgrenzbarer Wohnraum zur Verfügung, der von dem Wohnungs Inhaber und seinen Angehörigen selbständig genutzt werden kann ohne Rücksicht darauf, wie groß das Pflegebedürfnis des Kranken ist. Wohngeld wird hier als Zuschuß für Aufwendungen für die gesamte Wohnung gewährt. Wer sich als Kranker oder anderweitig Leidender in einer Anstalt befindet, ohne dadurch Inhaber von Wohnraum oder als Angehöriger des Wohnungsinhabers zu dessen Familie gerechnet zu werden, erbringt nicht abgrenzbare Aufwendungen für die Benutzung von Wohnraum; das gilt auch dann, wenn nach den an sich zutreffenden Ausführungen der Revision davon ausgegangen wird, daß jede Art von Raumnutzung Kosten verursacht, die berechenbar sind und bei der Bemessung der Unterbringungskosten berücksichtigt werden.

27

Es gibt Fälle - wie etwa den schon erwähnten Fall einer selbständigen Raumnutzung bei einem dauernden Aufenthalt in einem Altenpflegeheim -, in denen einem in Pflege befindlichen Heimbewohner Wohngeldansprüche zustehen. Um einen solchen Fall handelt es sich hier nicht. Den Umständen nach muß davon ausgegangen werden, daß Steier zur selbständigen Sachnutzung hinsichtlich zum Bewohnen bestimmter Räume oder Raumteile nicht, berechtigt ist; er kann auch deshalb nicht als ein wie ein Mieter zu behandelnder Benutzer von Wohnraum angesehen werden, weil die Unterkunft, die ihm im Heim gewährt wird, zwar die Voraussetzung dafür ist, daß er die erforderliche Pflege erhält, nicht aber die Voraussetzung dafür, daß er in den von ihn mitbenutzten Räumen auf der Grundlage eines mietähnlichen Nutzungsverhältnisses lebt: Danach fehlen die Voraussetzungen, unter denen ihn nach § 6 Abs. 1 I.WoGG Wohngeld als Mietzuschuß gewährt werden kann.

28

An den Voraussetzungen für die Gewährung eines Mietzüschusses fehlt es eindeutig bei der Anwendung des Zweiten Wohngeldgesetzes:

29

Die Voraussetzungen, unter denen nach §§ 1, 2 II.WoGG Wohngeld gewährt wird, entsprechen im wesentlichen der bisherigen Rechtslage. Bei der Gewährung von Mietzuschüssen stellt § 3 Abs. 1 Nr. 2 II.WoGG ebenso wie § 6 Abs. 1 Satz 1 I.WoGG Nutzungsberechtigte von Wohnraum den Mietern von Wohnraum gleich, wenn sich ihr Nutzungsrecht aus einem der. Mietverhältnis ähnlichen Nutzungsverhältnis ergibt. Dazu sagt § 3 Abs. 1 Satz 2 II.WoGG erläuternd, Insassen eines Heimes, das überwiegend Wohnzwecken dient, seien wie Bieter zu behandeln; damit wird zugleich zum Ausdruck gebracht, daß Insassen von Heimen, die nicht überwiegend Wohnzwecken dienen, keine Ansprüche auf Mietzuschüsse haben. Die Begründung des Regierungsentwurfs zu dieser Vorschrift (BTDrucks. VI/1116, S. 30) läßt erkennen, daß keine Änderung der bisherigen Rechtslage, vielmehr nur eine Klarstellung beabsichtigt war: Durch diese Vorschrift sollten allein "aufgetretene Zweifel behoben werden". Im Schriftlichen Bericht des zuständigen Bundestagsausschusses (BTDruckc. VI/1310, S. 3) heißt es dazu, ein Heim diene dann nicht überwiegend Wohnzwecken, "wenn sein Zweck die Pflege oder Erziehung körperlich geistig oder seelisch Behinderter oder Kranker und die räumliche Unterbringung dieser Personen nur eine notwendige Voraussetzung dafür ist".

30

Nach den vorliegenden Feststellungen dient das Heim in Nieder-Ramstadt, in dem S. untergebracht ist, der Pflege körperlich und geistig Behinderter und nicht überwiegend der Befriedigung von Wohnbedürfnissen. Die Frage, ob im Einzelfall auch in einem solchen Heim Wohnraum überwiegend zur Befriedigung von Wohnbedürfnissen überlassen werden kann, mit der Folge, daß der Inhaber dieses Raumes unabhängig von der Zweckbestimmung des Heimes Anspruch auf Wohngeld hat, stellt sich hier nicht; denn Steier, dessen Rechte der Kläger im eigenen Namen geltend macht, gehört zum Kreise der Heiminsassen, die dort nicht in erster Linie zu dem Zweck untergebracht sind, ihre Wohnbedürfnisse zu befriedigen.

31

Die Revision tritt der Folgerung, daß die Klage deshalb mit Recht abgewiesen worden ist, vergeblich mit verfassungsrechtlichen Erwägungen entgegen. Weder der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG noch der durch die Art. 20 und 28 GG in Verfassungsrang erhobene Grundsatz der Sozialstaatlichkeit werden dadurch verletzt, daß Wohngeld von den anzuwendenden Gesetzen nur solchen Inhabern von Wohnraum zugesprochen wird, die, wenn sie einen Mietzuschuß in Anspruch nehmen, den Raum auf Grund eines mietähnlichen Nutzungsverhältnisses bewohnen müssen.

32

Art. 3 Abs. 1 GG wird nicht dadurch verletzt, daß nicht alle Benutzer von Räumen, die ihrem dauernden Aufenthalt zu dienen bestimmt sind, ein Wohngeld erhalten, auch wenn sie im übrigen die Voraussetzungen erfüllen, unter denen zur Vermeidung sozialer Härten Inhabern von Wohnraum im Sinne der gesetzlichen Begriffsbestimmungen Wohngeld gewährt wird.

33

Anders als im Falle der Sozialhilfeempfänger, die nach dem durch die Entscheidung BVerfGE 27, 220 für verfassungswidrig erklärten § 29 I.WoGG kein Wohngeld erhalten sollten, auch wenn sie im übrigen alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllten, beruht es nicht auf einen mit der Zweckbestimmung der Wohngeldgesetze und mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbaren Ausschlußtatbestand, daß Personen, die nicht als Inhaber von Wohnraum zur selbständigen Benutzung dieses Raumes berechtigt sind, kein Wohngeld erhalten. Die Vorgeschichte des Ersten Wohngeldgesetzes, an dessen Stelle inzwischen das Zweite Wohngeldgesetz getreten ist, laut nämlich erkennen, daß von Anfang an aus sachlichen Gründen eine solche Einschränkung des Kreises der Empfänger von Wohngeld beabsichtigt war.

34

Miet- und Lastenbeihilfen wurden, abgesehen von einer Regelung, die schon in § 73 des II. Wohnungsbaugesetzes vom 27. Juni 1956 (BGBl. I S. 523) getroffen worden war, erstmals in Art. VII des Gesetzes über den Abbau der Wohnungszwangswirtschaft und über ein soziales Mietrecht vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 399) vorgesehen. Das dort für die Gebiete, in denen die allgemeine Mietpreisbindung noch galt, eingeführte Gesetz über die Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen, sah Mietbeihilfen nur für den Fall vor, daß eine Mieterhöhung preisrechtlich zulässig geworden war. Das sodann für Gebiete, in denen die Mietpreisbindung beseitigt war, eingeführte Gesetz über Wohnbeihilfen vom 29. Juli 1963 (BGBl. I S. 508) sollte, soweit es Mietbeihilfen regelte, einen Ausgleich für den Fortfall der Mietpreisbindung schaffen und war zugleich Bedingung für den Fortfall der Preisbindung und anderer Bindungen auf dem Gebiet des Wohnungsrechts. Das durch das Änderungsgesetz vom 23. März 1965 (BGBl. I S. 140) im Wege der Umgestaltung des Gesetzes über Wohnbeihilfen für das gesamte Bundesgebiet (einschließlich West-Berlin) in Kraft gesetzte Erste Wohngeldgesetz setzte das Bestreben fort, einen Ausgleich für die wegen der Beseitigung oder Lockerung der Mietpreisbindung zu erwartenden Mietsteigerungen zu schaffen; derselben Zweckbestimmung dient auch das Zweite Wohngeldgesetz. Dieser Zweckbestimmung entsprach es, die Gewährung von Wohngeld in der Form von Mietzuschüssen in Grenzen zu halten und nur solche Inhaber von Wohnraum zu begünstigen, die unmittelbar oder mittelbar von den Folgen der Beseitigung oder Lockerung der Metpreisbindung betroffen wurden; damit rechtfertigte es sich, an das jeweils bestehende Nutzungsverhältnis anzuknüpfen und den Mietern von Wohnraum nur solche Nutzungsberechtigte gleichzustellen, die Wohnraum auf Grund eines mietähnlichen Nutzungsverhältnisses innehaben. Andere Nutzungsverhältnisse, insbesondere solche, welche die Unterbringung pflegebedürftiger Personen in Heimen, betreffen, durften ohne Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG außer Betracht bleiben, wenn sie nicht mietähnlich ausgestaltet sind und nicht die selbständige Nutzung von Wohnraum ermöglichen. Die damit getroffene Unterscheidung ist nicht als willkürlich im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa BVerfGE 20, 31 [33]; 22, 349 [364]) anzusehen. Diese Unterscheidung entspricht dem Gesamtsystem des geltenden Miet- und Wohnungsrechts, dem die Regelungen der Wohngeldgesetze entsprechen, und kann schon ans diesem Grunde nicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa BVerfGE 13, 31 [38]; 17, 210 [216]) als systemwidrig angesehen werden.

35

Der Revision ist zuzugeben, daß der allgemeine Grundsatz der Sozialstaatlichkeit besondere Beachtung verdient, wenn zu entscheiden ist, ob bestimmte gesetzlich vorgesehene Unterscheidungen den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzen (vgl. etwa BVerfGE 22, 83 [86] und die schon genannte Entscheidung BVerfGE 27, 220 [227]). Entspricht aber eine vom Gesetzgeber getroffene Unterscheidung - wie hier - einer Gesamtkonzeption, die als Leitgedanke auch die vorzunehmenden Abgrenzungen bestimmt, so ist der Grundsatz der Sozialstaatlichkeit nicht geeignet, eine Änderung der Gesamtkonzeption und der sich daraus ergebenden Abgrenzung als verfassungsrechtlich geboten erscheinen zu lassen.

36

Für sich allein rechtfertigt es der Grundsatz der Sozialstaatlichkeit nicht, die Ausgliederung der Insassen von Heim- und Pflegeanstalten aus dem Kreise der Wohngeldberechtigten als verfassungswidrig anzusehen. Dieser Verfassungsgrundsatz ermöglicht es nicht, besondere gesetzliche Regelungen, die mit Art. 3 Abs. 1 GG und mit anderen Verfassungsvorschriften vereinbar sind, allein deshalb für unwirksam zu erklären, weil ihre Anwendung in bestimmten Fällen zu Härten und Unbilligkeiten führen kann (vgl. BVerfGE 26, 44 [61 f.]). Die Regelung, wonach Insassen von Heimen dann kein Wohngeld erhalten, wenn sie nicht Inhaber von Wohnraum auf Grund eines mietähnlichen Nutzungsverhältnisses sind, weil ihre Unterbringung überwiegend anderen als Wohnzwecken dient und ihnen auch kein Wohnraum zur selbständigen Nutzung zur Verfügung steht, mag in besonderen Fällen zu Härten und Unbilligkeiten führen, etwa dann, wenn der Untergebrachte oder seine Angehörigen bei einem geringen Einkommen genötigt sind, die Unterbringungskosten selbst aufzubringen; welche Folgerungen sich in solchen Fällen - insbesondere im Bereich des Sozialhilferechts - im Einzelfall ergeben, bedarf hier schon deshalb keiner Prüfung, weil S., dessen Rechte der Kläger geltend macht, auf Kosten des zuständigen Sozialhilfeträgers untergebracht ist. Der Grundsatz der Sozialstaatlichkeit bleibt unangetastet, wenn soziale Notstände möglicherweise allein im Wege der Sozialhilfe behoben werden können, während in anders gelagerten Fällen andere öffentliche Mittel zur Verfügung gestellt werden, sofern dadurch nicht - wie bei der Regelung, die durch die Entscheidung BVerfGE 27, 220 für verfassungswidrig erklärt worden ist - Art. 3 Abs. 1 GG verletzt wird.

37

Im Anschluß an einen Aufsatz von Winkler, Wohngeld für Heimbewohner (ZfF 1972, 97 ff.), macht die Revision vergeblich geltend, die Nichtgewährung von Wohngeld an pflegebedürftige Heiminsassen führe zu ihrer verfassungswidrigen Diskriminierung. Winkler meint, die Regelung sei unvereinbar mit dem Ziel und dem Zweck der Wohngeldgesetze; das trifft, wie dargelegt, nicht zu. Er meint ferner, bei der vorgenommenen Differenzierung würden die Begriffe wohnraum und Nutzungsentgelt zu eng ausgelegt; dabei übersieht er, daß die vorstehend geschilderte Entwicklung des Wohngeldrechts einen sachlichen Grund dafür bot, Mietzuschüsse nur dann zu gewähren, wenn Wohnraum auf Grund von Mietverhältnissen oder mietähnlichen Nutzungsverhältnissen benutzt wird, und daß eine Heimunterbringung jedenfalls dann nicht auf ein mietähnliches Nutzungsverhältnis zurückzuführen ist, wenn nicht in einer der Regelung des § 535 BGB vergleichbaren Weise bestimmte Räume oder Raumteile entgeltlich zur selbständigen Nutzung zur Verfügung gestellt werden. Dadurch, daß Insassen von Heimen, in denen Behinderte untergebracht sind, unter bestimmten Voraussetzungen kein Wohngeld erhalten, weil sie unter diesen Voraussetzungen nicht mehr als Inhaber von Wohnraum angesehen werden, wird ihnen auch nicht, wie Winkler meint, "praktisch das Recht auf ein angemessenes Wohnen aberkannt"; sie führen ihr Leben anders, als dies Personen tun, die entweder selbst Inhaber von Wohnraum oder deren Familienangehörige sind. Es lag in der Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers, diesem Umstand bei der Regelung des Wohngeldrechts Rechnung zu tragen; dadurch wird niemand diskriminiert.

38

Die Revision war deshalb zurückzuweisen. Diese Entscheidung entspricht der Stellungnahme des Oberbundesanwalts.

39

Dem Kläger steht das Recht auf Gebührenfreiheit nicht zu, auf das er sich beruft.

40

Im Falle einer Überleitung von Ansprüchen nach § 90 BSHG bleibt der übergeleitete Anspruch, wie bereits dargelegt wurde, in seinem Wesen unberührt. Da Wohngeldleistungen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 I.WoGG, § 1 Satz 2 II.WoGG nicht zu den Sozialhilfeleistungen und deshalb auch nicht zu den Leistungen der allgemeinen öffentlichen Fürsorge und zu anderen Fürsorgeleistungen im Sinne von § 188 VwGO gehören, entfällt nicht die Erhebung von Gerichtskosten genau Satz 2 dieser Vorschrift. Vorschriften, nach denen bestimmten Körperschaften des öffentlichen Rechts und andere Beteiligte von der Zahlung von Gerichtskosten ganz oder teilweise befreit sind, gelten im Verwaltungsprozeß gemäß § 163 Abs. 1 VwGO nicht, soweit sich aus dem hier unanwendbaren § 188 VwGO nicht etwas anderes ergibt. Deshalb kann sich der Kläger nicht auf § 118 BSHG berufen, dessen Anwendung auch aus anderen Gründen nicht möglich ist: Ob § 118 Abs. 1 Halbsatz 1 BSHG auch "Geschäfte und Verhandlungen" meint, die im Zusammenhang mit einer Überleitungsanzeige nach § 90 BSHG stehen, mag zweifelhaft sein; darauf kommt es aber nicht an, weil der genannte Begriff nicht allgemein auf die Durchführung von Rechtsstreitigkeiten erstreckt werden kann. § 118 Abs. 1 Halbsatz 2 BSHG spricht mit dem Hinweis auf die Kostenordnung vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 861, 960) mit späteren Änderungen nur von Kosten im Rahmen der freiwilligen. Gerichtsbarkeit. § 118 Abs. 2 Satz 1 BSHG erstreckt die Kostenfreiheit auch auf gerichtliche Verfahren im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit und bringt damit zum Ausdruck, daß Abs. 1 der Vorschrift die Durchführung gerichtlicher Verfahren nicht regelt. § 118 Abs. 2 Satz 2 BSHG erweitert die Kostenfreiheit im Bereich der Zivilprozeßordnung und in den Verfahren vor den Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichten durch die Regelung, daß nur die Träger der Sozialhilfe von den Gerichtskosten befreit sind. Eine Sonderregelung für die im Bereich der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit tätigen Gerichte wird in § 118 Abs. 2 Satz 3 BSHG dadurch getroffen, daß der (hier unanwendbare) § 188 VwGO für "unberührt" erklärt wird mit der Folge, daß in Streitigkeiten über die dort genannten Sozialhilfeleistungen von allen Beteiligten keine Gerichtskosten erhoben werden. Bei anderen Streitigkeiten im Bereich der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit gilt der durch § 163 Abs. 1 VwGO bestätigte Grundsatz, daß Körperschaften des öffentlichen Rechts auch dann nicht von Gerichtskosten befreit sind, wenn sie die Aufgaben eines Trägers der Sozialhilfe wahrnehmen.

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Die danach nicht einzuschränkende Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wort des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 600 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Dr. Raschke
Türke