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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.01.1980, Az.: BVerwG 8 C 56/79

Beendigung eines Mietverhältnisses; Nutzungsentgelt; Raumnutzung; Wohngeld; Antragsberechtigung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.01.1980
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 56/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11375
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ü VG Düsseldorf 24.01.1978 - 14 K 1808/77
OVG Münster 25.06.1979 - XIV A 810/78

Fundstelle

  • BVerwGE 59, 282 - 284

Amtlicher Leitsatz

Wer nach Beendigung eines Mietverhältnisses ein Nutzungsentgelt für die weitere Raumnutzung zahlt, bleibt antragsberechtigt für das Wohngeld. Er kann als Bemessungsgrundlage nur einen Betrag einsetzen, der die bisher gezahlte (Untermiete) Miete nicht übersteigt.