Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.10.1994, Az.: BVerwG 2 NB 2.94
Beamtenrecht; Landesrechtliche Arbeitszeitverlängerung; Vereinbarkeit mit Bundesrecht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.10.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 NB 2.94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13387
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH München - 26.01.1994 - AZ: 3 N 93.3869
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 AZV Bay
- Art. 33 Abs. 5 GG
- § 44 BRRG
Fundstellen
- DVBl 1995, 202-203 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1995, 978 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1995, 168-169 (Volltext mit amtl. LS)
- ZTR 1995, 89-90 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Verlängerung der durchschnittlichen Arbeitszeit der Beamten um eineinhalb Stunden 40 Wochenstunden durch ein Bundesland ist mit höherrangigem Recht vereinbar (entschieden für Bayern).
In der Normenkontrollsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. Oktober 1994
durch
die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Dr. Müller
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Januar 1994 ergangen ist, wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller hat sich im Normenkontrollverfahren gegen § 1 Nr. 1 der am 1. Januar 1994 in Kraft getretenen Vierten Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung vom 12. Oktober 1993 - Änderungsverordnung - (GVBl S. 810) gewandt, wonach die bisher nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Arbeitszeitverordnung - AzV) vom 7. Februar 1990 (GVBl S. 47) festgelegte regelmäßige Arbeitszeit von im Durchschnitt 38,5 Stunden in der Woche auf 40 Stunden in der Woche geändert wurde.
Seine Beschwerde gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bleibt ohne Erfolg. Die von ihm geltend gemachten Gründe für eine Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor.
Die Rechtssache hat nicht die ihr beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Insoweit ist die Rechtsprechung zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO heranzuziehen, dem diese Vorschrift für das Normenkontrollverfahren deutlich nachgebildet ist (vgl. u.a. BVerwGE 59, 87 <92 f.>; 78, 305 <307>; Beschluß vom 22. August 1988 - BVerwG 2 NB 2.88 - <Buchholz 310 § 47 Nr. 27>). Hiernach hat eine Rechtssache nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine vom Beschwerdeführer zu bezeichnende grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, deren in dem angestrebten Verfahren zu erwartende Entscheidung im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Das ist hier nicht der Fall.
Die Frage,
"ob es mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist, bei einer zentralen Frage wie die Arbeitszeit der Beamten unterschiedliche Regelungen zwischen den einzelnen Bundesländern und im Verhältnis zum Bund zuzulassen,"
bedarf über die vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommene rechtliche Würdigung hinaus keiner weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren. Die Frage ist, soweit es darauf im Revisionsverfahren ankäme, zu bejahen.
Art. 33 Abs. 5 GG gilt zwar für den Gesetzgeber des Bundes und der Länder in gleichem Maße. Nach dieser Vorschrift ist das Beamtenrecht des Bundes und der Länder "unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums" zu regeln. Es muß sich jedoch um "Grundsätze" handeln. Hierzu zählt die Frage der Erhöhung der durchschnittlichen Arbeitszeit der Beamten um 1,5 Stunden auf 40 Wochenstunden nicht. Denn von einem Grundsatz kann nur die Rede sein, wo es um Regelungen geht, die das Bild des Berufsbeamtentums in seiner überkommenen Gestalt so prägen, daß ihre Beseitigung auch das Wesen des Beamtentums antasten würde (vgl. Maunz-Dürig-Herzog, GG, Art. 33 Rn. 53). In Art. 33 Abs. 5 GG handelt es sich nämlich nur um einen "Kernbestand an Strukturprinzipien" (BVerfGE 8, 332 [BVerfG 02.12.1958 - 1 BvL 27/55]). Regelungen an der Peripherie des Beamtentums tragen keinen Grundsatzcharakter und werden deshalb von Art. 33 Abs. 5 GG nicht erfaßt (Maunz-Dürig-Herzog, a.a.O., Art. 33 Rn. 53). In diesen Bereich fällt eine Erhöhung der Arbeitszeit von durchschnittlich 38,5 Stunden in der Woche auf 40 Wochenstunden.
Die vorgenommene Erhöhung der Arbeitszeit betrifft im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG auch insoweit keine Grundstrukturen des Berufsbeamtentums, als das Land damit von der Arbeitszeitregelung des Bundes und der anderen Länder abgewichen ist. Daß ein einzelnes Bundesland dies tun kann, soweit keine anderweitige bundesrechtliche Regelung entgegensteht, entspricht vielmehr der föderalistischen Struktur der Bundesrepublik Deutschland. § 44 BRRG sieht keine Höchstgrenze für die regelmäßige Arbeitszeit - als verbindlich für Bund und Länder - vor. Dies schließt ein, daß es in den Zuständigkeitsbereichen der einzelnen Dienstherren zu unterschiedlichen rechtlichen Regelungen in bezug auf die durchschnittliche Arbeitszeit kommen kann. Durch die Regelung der Arbeitszeit aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Arbeitszeitverordnung vom 12. Oktober 1993 ist dem § 44 BRRG Rechnung getragen.
Die Frage,
"ob es mit den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar ist, daß unterschiedliche Arbeitszeitregelungen für Beamte und Angestellte getroffen werden können,"
ist, soweit es darauf in einem durchzuführenden Revisionsverfahren ankäme, nicht klärungsbedürftig. Aus dem Vorstehenden ergibt sich bereits, daß weder Art. 33 Abs. 5 GG noch § 44 BRRG der vom Antragsgegner vorgenommenen Arbeitszeitregelung entgegenstehen. Dies gilt auch, soweit die Frage in bezug auf Art. 33 Abs. 5 GG einen Zusammenhang mit der unterschiedlichen Arbeitszeitregelung für Beamte einerseits und Angestellte andererseits herstellt. Die Beschwerde vernachlässigt, daß Art. 33 Abs. 5 GG sich nicht auf Angestellte des öffentlichen Dienstes bezieht (BVerfGE 3, 162: Leitsatz 5). In dem zitierten Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist hierzu folgendes ausgeführt: "Abs. 5 des Art. 33 GG enthält eine Anweisung an Gesetzgeber und Verwaltung, die Rechtsverhältnisse der in Abs. 4 genannten, in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehenden Personen, also der Beamten, unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln. Nur auf diese bezieht sich die Vorschrift, nicht aber auf den weiteren Kreis der Angehörigen des öffentlichen Dienstes, zu dem die Angestellten und Arbeiter der öffentlichen Hand gehören" (BVerfGE 3, 162 [BVerfG 17.12.1953 - 1 BvR 323/51] <186>). Daraus folgt, daß anstelle von "das Recht des öffentlichen Dienstes" zu lesen ist: "das Beamtenrecht" (Maunz-Dürig-Herzog, a.a.O., Art. 33 Rn. 48 unter Bezugnahme auf BVerfGE 16, 94 [BVerfG 07.05.1963 - 2 BvR 481/60] <110 ff.>).
Die Frage,
"ob es mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 des GG vereinbar ist, für Angestellte und Beamte unterschiedliche Arbeitszeiten trotz inzwischen weitgehend gleicher sozialer Absicherung festzulegen,"
ist mit den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil ohne klärungsbedürftige Zweifel zu beantworten. Die unterschiedliche Behandlung von Beamten und Nichtbeamten findet ihren rechtfertigenden Grund im unterschiedlichen Status beider Personengruppen. Die Verschiedenheit der jeweiligen Ordnungssysteme vermag nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine unterschiedliche Regelung zu rechtfertigen (vgl. dazu Urteile vom 29. August 1991 - BVerwG 2 C 22.89 -, vom 9. Mai 1985 - BVerwG 2 C 20.82 - <Buchholz 235 § 48 Nr. 6>, vom 12. Dezember 1979 - BVerwG 6 C 96.78 - BVerwGE 59, 176 <183>; Beschlüsse vom 18. Februar 1992 - BVerwG 2 B 147.91 - <Buchholz 239.1 § 86 Nr. 2>, vom 26. Oktober 1988 - BVerwG 2 B 44.88 - <Buchholz 240 § 28 Nr. 14>; BVerfG, Beschlüsse vom 8. Januar 1992 - 2 BvL 9/88 - BVerfGE 85, 176 <186>). Die unterschiedlichen Strukturprinzipien des Beamtenverhältnisses und der aufgrund Vertragsrecht Beschäftigten haben durch die im Laufe der Zeit veränderten Vorschriften über die Arbeitszeit und ihre weitgehende Angleichung keinen essentiellen Wandel erfahren. Die grundsätzliche Verpflichtung des Beamten zum vollen Einsatz in seinem Beruf ist unberührt geblieben, mögen auch die Arbeitszeitvorschriften dieser Pflicht einen zeitlich bestimmten Inhalt im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gegeben haben (vgl. BVerfGE 55, 207 <240>). Wenn gleichwohl die Beamtengesetzgeber aus sozialen und fürsorgerechtlichen Erwägungen die Arbeitszeit für Beamte ungeachtet des Grundsatzes, daß der Beamte seine volle Arbeitskraft dem Dienstherrn widmen muß, bisher weitgehend in Angleichung an die Verhältnisse der Arbeitnehmer festgesetzt haben (vgl. hierzu Urteil vom 29. November 1973 - BVerwG 2 C 14.73 - <Buchholz 237.7 § 78 Nr. 2> m.w.N.), sind sie im Hinblick auf die verschiedenen Strukturprinzipien nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht gehindert, in dem hier vorliegenden Rahmen wieder davon abzuweichen.
Die Frage,
"ob unter dem Gesichtspunkt des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl I S. 582 - mit späteren Änderungen) bei einer sehr hohen Arbeitslosigkeit und damit einem relativ niedrigen Beschäftigungsstand eine Maßnahme wie die Arbeitszeitverlängerung für die Beamten zulässig ist, die damit gleichzeitig der Neuschaffung von Stellen und damit einem Abbau der Arbeitslosigkeit entgegensteht (vgl. § 1 des Stabilitätsgesetzes)",
würde sich in dieser Form in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Zwar hat der Beamtengesetzgeber durch gesetzliche Regelungen im Spannungsfeld zwischen begründeten Rechten des einzelnen Bediensteten und den vorgegebenen öffentlichen Belangen diesen angemessen und ausgewogen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 55, 207 <242>). Die Ausführungen hierzu in dem angefochtenen Urteil (S. 14 UA) geben diese Abwägung wieder (Stärkung der Kapazität des öffentlichen Dienstes, überproportionaler Anstieg der Personalkosten; Verringerung der Mehrarbeitsvergütung). Zutreffend weist aber das Berufungsgericht darauf hin, daß die Frage, ob mit der Arbeitszeitverlängerung ein Stellenabbau und Stelleneinsparungen verbunden seien, die mit Rücksicht auf die nach dem Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft zu beachtende Arbeitsmarktsituation hätten unterbleiben sollen, eine Frage der politischen Abwägung und Entscheidung ist, die der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle - soweit sie hier ansteht - entzogen ist.
Die Frage,
"ob eine einseitige Änderung der Arbeitszeitverordnung eines Landes für Beamte, die als Folgeverordnung nach dem Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1988 vom 20. Dezember 1988 ergangen ist, gegen dieses Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz verstößt,"
würde sich ebenfalls in einem durchzuführenden Revisionsverfahren nicht stellen; denn entgegen der Fragestellung besteht keine rechtlich verknüpfende Verbindung zwischen dem Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1988 und der bisherigen Arbeitszeitregelung von durchschnittlich 38,5 Wochenstunden. Zutreffend weist die Beschwerde zwar darauf hin, daß in den Tarifverhandlungen für Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes die Erhöhung der Vergütungen und die Herabsetzung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Zusammenhang verhandelt und entsprechend in den Tarifverträgen festgelegt wurden. Der Umstand, daß dieses Ergebnis durch Gesetz auf Beamte übertragen worden ist, führt aber nicht dazu, daß - wie die Beschwerde es formuliert - die Änderung der Arbeitszeitverordnung gegen das damals beschlossene Bundesbesoldungsgesetz verstoßen würde. Die Arbeitszeitverordnung ist im Rechtssinne keine "Folgeverordnung nach dem Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1988". Verfassungsrechtlich ist durch Art. 33 Abs. 5 GG garantiert, daß die angemessene Alimentierung summenmäßig nicht "erstritten" und "vereinbart" wird, sondern einseitig durch Gesetz festzulegen ist (BVerfGE 44, 249 <264>). Es besteht auch keine rechtliche Verknüpfung zwischen Besoldung und Arbeitszeit in dem Sinne, daß die rechtliche Zulässigkeit der Veränderung der Arbeitszeit von der Besoldung abhängig sei. Besoldung und Versorgung des Beamten und seiner Familie haben ihre gemeinsamen Wurzeln im Beamtenverhältnis und müssen immer im Zusammenhang mit der Dienstverpflichtung und der Dienstleistung des Beamten gesehen werden. Die Besoldung ist kein Entgelt im Sinne einer Entlohnung für konkrete Dienste; dem Beamten steht vielmehr, "wenn auch nicht hinsichtlich der ziffernmäßigen Höhe und der sonstigen Modalitäten, so doch hinsichtlich des Kernbestandes seines Anspruchs auf standesgemäßen Unterhalt ein durch seine Dienstleistung erworbenes Recht" zu (vgl. BVerfGE 39, 196 [BVerfG 12.03.1975 - 2 BvL 10/74] <200>). Sowohl der Grundsatz, daß der Beamte seine volle Arbeitskraft dem Beruf zu widmen hat, als auch das korrespondierende Alimentationsprinzip sind prägende Strukturinhalte des Berufsbeamtentums (vgl. BVerfGE 55, 207 <240>). Ihre rechtliche Ausprägung, wie die Höhe der Besoldung und Versorgung sowie die Festsetzung der durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit, obliegt dem Gesetzgeber. Ebenso wie in der Vergangenheit nicht jede Herabsetzung der durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit rechtlich eine Verminderung der Besoldung bedingte, entsteht kein zusätzlicher Vergütungsanspruch durch eine Erhöhung der Arbeitszeit, "solange die Besoldung sich im Rahmen des Angemessenen hält" (vgl. BVerfGE 55, 207 <241>).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller