Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.08.1991, Az.: BVerwG 2 C 22/89
Dienstbezüge; Öffentlich-rechtlicher Dienstherr; Öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.08.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 22/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12837
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 28.11.1986 - AZ: 8 K 4/86
- VGH Baden-Württemberg - 22.02.1989 - AZ: 11 S 102/87
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 Abs. 1 GG
- BBesG Anlage I Vorbem. Nr. 23 Abs. 2 S. 1
- Art. II § 2 1. BesVNG
- Art. II Nr. 2.2 2. BesVNG
Amtlicher Leitsatz
Dienstbezüge im Sinne des Besoldungsrechts sind nur solche finanziellen Leistungen eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, die auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gewährt werden (wieUrteil vom 29. August 1991 -BVerwG 2 C 35.89-).
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 29. August 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller und Dr. Maiwald und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Haas
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. Februar 1989 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger, ein Technischer Bundesbahnamtmann, trat im Jahre 1969 in ein Arbeitsverhältnis zu der Beklagten. Noch im selben Jahre wurde er von dieser unter Weiterzahlung nunmehr übertariflichen Lohns zum Zweck des Studiums an der Staatlichen Ingenieurschule für Bauwesen Stuttgart, Fachrichtung Ingenieurbau, freigestellt. Zusätzlich erhielt er noch Studienbeihilfen. Nach Bestehen der staatlichen Ingenieurprüfung trat der Kläger zum 1. September 1973 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Technischer Bundesbahninspektorenanwärter in den Dienst der Beklagten.
Die Beklagte gewährte dem Kläger zu seinen Dienstbezügen zunächst eine ruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe von monatlich 145 DM (sog. Technikerzulage). Mit Ablauf des Monats August 1978 stellte sie die Zahlung dieser Zulage mit der Begründung ein, der Kläger erfülle die Voraussetzungen hierfür nicht, und gewährte statt dessen nur noch eine ruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe von 100 DM (allgemeine Stellenzulage für Beamte des gehobenen Dienstes). Der Antrag des Klägers aus dem Jahre 1984, ihm die Technikerzulage in Höhe von 145 DM monatlich wieder zu gewähren und die einbehaltenen Kürzungsbeträge nachzuzahlen, lehnte die Bundesbahndirektion ab. Sein Widerspruch blieb erfolglos. Mit Schreiben vom 14. November 1985 wiederholte der Kläger seinen Antrag. Unter Hinweis darauf, daß ihr Widerspruchsbecheid vom 23. Juli 1985 mangels korrekter Rechtsbehelfsbelehrung nicht bestandskräftig geworden sei, wies die Beklagte nach nochmaliger Prüfung des Begehrens den Widerspruch des Klägers erneut zurück.
Die vom Kläger erhobene Klage, mit der er sein Begehren weiterverfolgt, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung hatte Erfolg. Zur Begründung führte das Berufungsgericht im wesentlichen aus, dem Kläger als Laufbahnbeamten stehe eine Technikerzulage zu, weil er während des Studiums keine Dienstbezüge, sondern Lohn erhalten habe. Dem Begriff "Dienstbezüge" komme eine ausschließlich besoldungsrechtliche Bedeutung zu. Der Gesetzgeber habe bei Erlaß des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern den Begriff "Dienstbezüge" im Rahmen der Neufassung des Bundesbesoldungsgesetzes in § 1 Abs. 2 ausdrücklich neu definiert, bei der Regelung der Technikerzulage in Art. II Nr. 2.2 des 2. BesVNG übernommen und Art. IX § 1 Abs. 1 des 2. BesVNG inhaltlich in seiner Bedeutung auf den besoldungsrechtlichen Sinn festgelegt. Danach sei Lohn nicht unter den Begriff "Dienstbezüge" zu fassen.
Die Beklagte hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 28. November 1986 zurückzuweisen.
Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Der Kläger tritt der Revision entgegen. Er verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die Revision, über die der Senat aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 141, 125 Abs. 1 und 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zu Recht zur Gewährung der Technikerzulage verpflichtet.
Rechtsgrundlage für die Gewährung der Stellenzulage für Technische Dienste (sog. Technikerzulage) ist Nr. 23 Abs. 2 Satz 1 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (BBesO A/B), Anlage I in Verbindung mit Anlage IX zum Bundesbesoldungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung. Für die Zeit vor dem 1. September 1980 galt Art. II § 2 des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern - 1. BesVNG - vom 18. März 1971 (BGBl. I S. 208) in der Fassung des Art. II Nr. 2.2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern - 2. BesVNG - vom 23. März 1975 (BGBl. I S. 1173). Danach erhalten Beamte des gehobenen Technischen Dienstes, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe 9 oder 10 der Bundesbesoldungsordnung A zugeordnet ist oder war, eine ruhegehaltfähige Stellenzulage von 145 DM, wenn als Anstellungsvoraussetzung die Abschlußprüfung einer Fachhochschule oder einer Ingenieurschule gefordert wird oder wurde, sie die Prüfung bestanden haben und ihnen während des Besuchs der Fachhochschule oder Ingenieurschule keine Dienstbezüge gezahlt worden sind. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger. Die ihm während des Studiums an einer Fachhochschule gewährten Bezüge seinesöffentlich-rechtlichen Arbeitgebers sind keine Dienstbezüge im Sinne dieser Vorschrift.
Der Begriff "Dienstbezüge" wird, worauf das Bundesverwaltungsgericht in der Vergangenheit wiederholt hingewiesen hat, innerhalb des öffentlichen Dienstrechts in unterschiedlicher Bedeutung verwendet (so schon BVerwGE 11, 263 <267>; 16, 235 <237>; 47, 23 <25>). Er bezeichnet aber sowohl nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als auch nach der Terminologie der Gesetze jedenfalls nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und mit Bezug auf dieses gewährte finanzielle Leistungen des Dienstherrn. Denn der Begriff "Dienstbezüge" erhält seine spezifische Ausprägung im Dienstrecht der Beamten, Richter und Soldaten und entfaltet hier seine Bedeutung. Anders als die das Wort "Dienst" einbeziehenden Wortbildungen wie Dienstkleidung, Dienstvereinbarung, Dienstzeitstufen, die Eingang in die Terminologie des Arbeitsrechts (§§ 71, 24, 14 MTB) gefunden haben, ist dies beim Begriff "Dienstbezüge" nicht der Fall. Insoweit die arbeitsvertraglich vereinbarte Gegenleistung des öffentlichrechtlichen Arbeitgebers in Frage steht, ist regelmäßig von Entgelt, Bezügen, Lohn, Vergütung oder auch Gehalt die Rede. Diese Terminologie wird auch in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gebraucht.
Soweit in der bisherigen, den Begriff "Dienstbezüge" auslegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Technikerzulage dieser Begriff Gegenstand von Entscheidungen gewesen ist, hatten die jeweils in Betracht kommenden Dienstbezüge ihren Rechtsgrund stets in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (vgl. Urteile vom 17. Oktober 1974 - BVerwG 2 C 37.73 -<Buchholz 235 § 21 Nr. 12>; vom 12. Mai 1977 - BVerwG 2 C 13.75 - <Buchholz 235.71 Nr. 1>). Von daher wird verständlich, daß auch solche finanziellen Leistungen des Dienstherrn, die eine den Bezügen des aktiven Beamten (Soldaten) "entsprechende Alimentation" darstellen, als Dienstbezüge gewürdigt wurden (vgl. Urteil vom 12. Mai 1977 - BVerwG 2 C 13.75 - <a.a.O.>). Diese Rechtsprechung ist auf unterhaltssichernde Leistungen desöffentlich-rechtlichen Arbeitgebers nicht übertragbar, denn diese haben ihren Rechtsgrund nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.
Soweit danach Beamte auf Lebenszeit hinsichtlich der Gewährung der Technikerzulage unterschiedlich behandelt werden, je nachdem, ob die ihnen vom öffentlich-rechtlichen Dienstherrn während des Studiums zugewandten finanziellen Leistungen ihren Rechtsgrund in einem privatrechtlichen Rechtsverhältnis oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis hatten, ist dies mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Anknüpfung an die unterschiedlichen Beschäftigungsverhältnisse als ein sachgerechtes Differenzierungskriterium im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Urteil vom 9. Mai 1985 - BVerwG 2 C 20.82 - <Buchholz 235 § 48 Nr. 6>; BVerwGE 59, 176 <183>).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 080 DM festgesetzt.
Hierbei hat der Senat gemäß seiner ständigen Praxis in Streitsachen, die eine Verbesserung der besoldungsrechtlichen Rechtsstellung zum Gegenstand haben, pauschalierend den zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen der erhaltenen und der erstrebten Besoldung als Anhaltspunkt für die Bedeutung der Sache zugrunde gelegt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller
Dr. Maiwald
Dr. Haas