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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.08.1991, Az.: BVerwG 2 C 35.89

Dienstbezüge; Öffentlich-rechtlicher Dienstherr; Öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.08.1991
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 35.89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12838
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 23.09.1987 - AZ: 10 K 3956/85
OVG Nordrhein-Westfalen - 29.05.1989 - AZ: 12 A 2740/87

Fundstellen

  • DokBer B 1992, 3-4
  • DÖD 1992, 178-179
  • ZBR 1992, 80-81
  • ZTR 1992, 175-176 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Dienstbezüge im Sinne des Besoldungsrechts sind nur solche finanziellen Leistungen eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, die auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses gewährt werden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. August 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller und Dr. Maiwald und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Haas
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Mai 1989 und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. September 1987 sowie die Bescheide der Beklagten vom 29. Mai und vom 18. Juli 1985 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger ab 1. September 1979 eine Stellenzulage nach Nr. 23 Abs. 2 Satz 1 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger, ein Technischer Bundesbahnamtmann, trat 1964 als Jungwerker in ein Arbeitsverhältnis zu der Beklagten. Ab September 1972 wurde er auf seinen Antrag hin für ein Fachhochschulstudium im Fachbereich Ingenieurwesen unter Fortzahlung seines Lohnes von der Arbeit freigestellt. Nach Bestehen der Abschlußprüfung trat er zum 1. September 1975 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Technischer Bundesbahninspektoranwärter in den Dienst der Beklagten.

2

Die Beklagte gewährte dem Kläger zu seinen Dienstbezügen zunächst eine ruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe von monatlich 145 DM (sog. Technikerzulage). Mit Ablauf des Monats August 1978 stellte sie die Zahlung dieser Zulage mit der Begründung ein, der Kläger erfülle die Voraussetzungen hierfür nicht, und gewährte statt dessen nur noch eine ruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe von 100 DM (allgemeine Stellenzulage für Beamte des gehobenen Dienstes). Den Antrag des Klägers vom 12. Dezember 1984, ihm die Technikerzulage in Höhe von 145 DM monatlich wieder zu gewähren und die einbehaltenen Kürzungsbeträge nachzuzahlen, lehnte die Bundesbahndirektion ab.

3

Nach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger sein Begehren, ihm ab 1. September 1979 eine ruhegehaltfähige Stellenzulage für Beamte des gehobenen technischen Dienstes in Höhe von 145 DM monatlich zu gewähren, auf dem Klagewege - in beiden Instanzen erfolglos - weiterverfolgt. In seinem Urteil hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt: Der Begriff "Dienstbezüge" im Sinne der Vorbemerkung Nr. 23 Abs. 2 Satz 1 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B sei unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung auszulegen. Sie diene bei unmittelbaren Laufbahnbewerbern wie dem Kläger der Abgeltung derjenigen Nachteile, die diese gegenüber jenen Beamten erlitten hätten, von denen eine langwierigere und kostspieligere Vorbildung nicht gefordert würde. Die Gewährung eines solchen Ausgleiches habe der Gesetzgeber deshalb dann nicht für erforderlich gehalten, wenn die unmittelbaren Laufbahnbewerber das Studium nicht auf eigene Kosten, sondern auf Kosten eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn oder auch Arbeitgebers absolviert hätten. Im Hinblick auf den mit der Stellenzulage verfolgten Ausgleichszweck sei kein sachlicher Grund ersichtlich, bei der Finanzierung des Studiums eines Regellaufbahnbewerbers durch einen öffentlich-rechtlichen Dienstherrn danach zu differenzieren, ob diese durch die Zahlung von Dienstbezügen, Angestelltenvergütung oder Lohn erfolgt sei.

4

Der Kläger hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,

die angefochtenen Urteile aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 29. Mai 1985 und vom 18. Juli 1905 zu verpflichten, dem Kläger ab 1. September 1979 die ungekürzte ruhegehaltfähige Stellenzulage für Beamte des gehobenen technischen Dienstes in Höhe von 145 DM monatlich zu gewähren.

5

Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.

6

Die Beklagte tritt der Revision entgegen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

7

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.

8

II.

Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und zu der Verpflichtung, dem Kläger die beantragte Stellenzulage zu gewähren.

9

Rechtsgrundlage für die Gewährung der Stellenzulage für Technische Dienste (sog. Technikerzulage) ist Nr. 23 Abs. 2 Satz 1 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (BBesO A/B), Anlage I in Verbindung mit Anlage IX zum Bundesbesoldungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung. Für die Zeit vor dem 1. September 1980 galt Art. II § 2 des Ersten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern - 1. BesVNG - vom 18. März 1971 (BGBl. I S. 208) in der Fassung des Art. II Nr. 2.2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern - 2. BesVNG - vom 23. März 1975 (BGBl. I S. 1173). Danach erhalten Beamte des gehobenen Technischen Dienstes, deren Eingangsamt der Besoldungsgruppe 9 oder 10 der Bundesbesoldungsordnung A zugeordnet ist oder war, eine ruhegehaltfähige Stellenzulage von 145 DM, wenn als Anstellungsvoraussetzung die Abschlußprüfung einer Fachhochschule oder einer Ingenieurschule gefordert wird oder wurde, sie die Prüfung bestanden haben und ihnen während des Besuchs der Fachhochschule oder Ingenieurschule keine Dienstbezüge gezahlt worden sind. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger. Die ihm während des Studiums an einer Fachhochschule gewährten Bezüge seines öffentlich- rechtlichen Arbeitgebers sind keine Dienstbezüge im Sinne dieser Vorschrift.

10

Der Begriff "Dienstbezüge" wird, worauf das Bundesverwaltungsgericht in der Vergangenheit wiederholt hingewiesen hat, innerhalb des öffentlichen Dienstrechts in unterschiedlicher Bedeutung verwendet (so schon BVerwGE 11, 263 <267>[BVerwG 24.11.1960 - II C 6/58];  16, 235 <237>[BVerwG 22.07.1963 - VI C 104/61];  47, 23 <25>[BVerwG 23.08.1974 - IV C 29/73]). Er bezeichnet aber sowohl nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als auch nach der Terminologie der Gesetze jedenfalls nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und mit Bezug auf dieses gewährte finanzielle Leistungen des Dienstherrn. Denn der Begriff "Dienstbezüge" erhält seine spezifische Ausprägung im Dienstrecht der Beamten, Richter und Soldaten und entfaltet hier seine Bedeutung. Anders als die das Wort "Dienst" einbeziehenden Wortbildungen wie Dienstkleidung, Dienstvereinbarung, Dienstzeitstufen, die Eingang in die Terminologie des Arbeitsrechts (§§ 71, 24, 14 MTB) gefunden haben, ist dies beim Begriff "Dienstbezüge" nicht der Fall. Insoweit die arbeitsvertraglich vereinbarte Gegenleistung des öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers in Frage steht, ist regelmäßig von Entgelt, Bezügen, Lohn, Vergütung oder auch Gehalt die Rede. Diese Terminologie wird auch in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gebraucht.

11

Soweit in der bisherigen, den Begriff "Dienstbezüge" auslegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Technikerzulage dieser Begriff Gegenstand der Entscheidung gewesen ist, hatten die jeweils in Betracht kommenden Dienstbezüge ihren Rechtsgrund stets in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (vgl. Urteile vom 17. Oktober 1974 - BVerwG 2 C 37.73 - <Buchholz 235 § 21 Nr. 12>; vom 12. Mai 1977 - BVerwG 2 C 13.75 - <Buchholz 235.71 Nr. 1>). Von daher wird auch verständlich, daß auch solche finanziellen Leistungen des Dienstherrn, die eine den Bezügen des aktiven Beamten (Soldaten) "entsprechende Alimentation" darstellen, als Dienstbezüge gewürdigt wurden (vgl. Urteil vom 12. Mai 1977 - BVerwG 2 C 13.75 - <a.a.O.>). Diese Rechtsprechung ist auf unterhaltssichernde Leistungen des öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers nicht übertragbar, denn diese haben ihren Rechtsgrund nicht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis.

12

Soweit danach Beamte auf Lebenszeit hinsichtlich der Gewährung der Technikerzulage unterschiedlich behandelt werden, je nachdem, ob die ihnen vom öffentlich-rechtlichen Dienstherrn während des Studiums zugewandten finanziellen Leistungen ihren Rechtsgrund in einem privatrechtlichen Rechtsverhältnis oder in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis hatten, ist dies mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Anknüpfung an die unterschiedlichen Beschäftigungsverhältnisse als ein sachgerechtes Differenzierungskriterium im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Urteil vom 9. Mai 1985 - BVerwG 2 C 20.82 - <Buchholz 235 § 48 Nr. 6>; BVerwGE 59, 176 <183>[BVerwG 12.12.1979 - 6 C 96/78]).

13

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.080 DM festgesetzt.

Hierbei hat der Senat gemäß seiner ständigen Praxis in Streitsachen, die eine Verbesserung der besoldungsrechtlichen Rechtsstellung zum Gegenstand haben, pauschalierend den zweifachen Jahresbetrag der Differenz zwischen der erhaltenen und der erstrebten Besoldung als Anhaltspunkt für die Bedeutung der Sache zugrunde gelegt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).

Dr. Schwarz
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller
Dr. Maiwald
Dr. Haas