Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 26.10.1988, Az.: BVerwG 2 B 44.88
Berechnung des Besoldungsdienstalters eines Lehrers; Berücksichtigung der Pflichtstundenzahl oder der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.10.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 44.88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 17432
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 27.01.1988 - AZ: 2 A 50/87
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- DokBer B 1989, 15-16
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Oktober 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und Dr. Maiwald
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27. Januar 1988 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.794 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts zu dienen vermag (vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Das ist hier nicht der Fall.
Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage,
ob es unter der Geltung des Gesetzes über arbeitsrechtliche Vorschriften zur Beschäftigungsförderung vom 26. April 1985 sachgerecht ist, bei der Berechnung des Besoldungsdienstalters auf die Pflichtstundenzahl eines Lehrers anstatt auf die tatsächlich geleistete Arbeitszeit abzustellen,
bedarf keiner Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren, denn es ist eindeutig, daß bei der Auslegung des Begriffs "hauptberuflich" im Sinne des § 28 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BBesG auf die Zahl der zu leistenden Pflichtstunden und nicht auf die ohnehin im einzelnen nicht exakt meß- und überprüfbare tatsächliche Arbeitszeit eines Lehrers (vgl. dazu BVerwGE 59, 142 <144>[BVerwG 29.11.1979 - 2 C 40/77] sowie Urteil vom 28. Oktober 1982 - BVerwG 2 C 88.81 - <DVBl. 1983, 502 = ZBR 1983, 187>) abzustellen ist. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht das Begriffsmerkmal "hauptberuflich" im Sinne des Besoldungsrechts stets dann als erfüllt angesehen, wenn der im öffentlichen Dienst Beschäftigte im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses eine Arbeitsvergütung für eine Tätigkeit erhält, die seine Arbeitskraft mit mehr als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in Anspruch nimmt (vgl. Urteile vom 26. September 1974 - BVerwG 2 C 25.72 - <Buchholz 237.7 § 87 Nr. 2 = DÖD 1975, 87 (88)> und - BVerwG 2 C 57.73 - <DÖD 1975, 157 (158)>). Diese Auslegung wird durch Art. 1 § 2 Abs. 2 des Beschäftigungsförderungsgesetzes 1985 (BeschFG 1985) vom 26. April 1985 (BGBl. I S. 710) und angesichts seiner im Vergleich zum Bundesbesoldungsgesetz völlig anders gearteten Zielrichtung nicht berührt. Im übrigen ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß es keinen hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums des Inhalts gibt, daß Beamte Arbeitern und Angestellten in jeder Hinsicht gleichgestellt werden müßten (vgl. Beschluß vom 13. Januar 1978 - BVerwG 6 B 57.77 - <Buchholz 232 § 135 Nr. 59> m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.794 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dabei hat der Senat entsprechend seiner ständigen Praxis in Streitsachen, mit denen eine Verbesserung der besoldungsrechtlichen Rechtsstellung geltend gemacht wird, pauschalierend den zweifachen Jahresbetrag des Unterschieds zwischen der erhaltenen und der erstrebten Besoldung als Anhaltspunkt für die Bemessung der Bedeutung der Sache zugrunde gelegt.
Dr. Müller
Dr. Maiwald