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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.10.1982, Az.: BVerwG 2 C 88.81

Sekundarbereich II; Fachlehrer; Technische Lehrer; Sonstige Lehrer; Verschiedene Unterrichtsverpflichtungen; Gesetzliche Festsetzung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.10.1982
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 88.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12030
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bremen - 14.06.1979 - AZ: 3 A 138/79
OVG Bremen - 21.05.1980 - AZ: 2 BA 48/79

Fundstellen

  • DVBl 1983, 502-504 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1984, 107-109 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Zulässigkeit der gesetzlichen Festsetzung verschieden hoher Unterrichtsverpflichtungen (Pflichtstunden) für Fachlehrer/technische Lehrer und andere Lehrer innerhalb des Sekundarbereichs II (hier: Bremen).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Oktober 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
fürRecht erkannt:

Tenor:

Der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 21. Mai 1980 und das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen vom 14. Juni 1979 werden aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist Fachlehrerin für Stenographie und Maschineschreiben im Sekundarbereich II in B.. Sie unterrichtet an der Berufsfachschule. Mit Schreiben vom 16. August 1977 beantragte sie, ihre Pflichtstundenzahl von 26 auf 23 Stunden pro Woche herabzusetzen. Dies lehnte die Beklagte ab, weil nach den anzuwendenden Runderlassen 29/61 und 6/69 Nv die Pflichtstundenzahl bis zum Alter von 55 Jahren an den berufsbildenden Schulen für Lehrer im höheren Dienst 23 Stunden, für alle anderen Lehrer 26 Stunden pro Woche betrage. Auf die Bitten der Klägerin um einen rechtsmittelfähigen Bescheid wies die Beklagte das Begehren der Klägerin mit Bescheid vom 27. April 1978 erneut zurück und führte u.a. aus: Hinsichtlich der Wertigkeit des zu erteilenden Unterrichts, des erforderlichen Zeitaufwands für Vor- und Nachbereitung der Unterrichtsstunden sowie für sonstige Aufgaben und hinsichtlich der Anforderungen an die Ausbildung der Lehrer bestünden deutliche Unterschiede zwischen einem Unterricht in wissenschaftlichen Fächern und dem Unterricht in schreibtechnischen Fächern.

2

Auf die bereits am 25. April 1978 erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht festgestellt, daß die Klägerin nicht verpflichtet ist, bei ihrer Tätigkeit an berufsbildenden Schulen der Beklagten eine höhere Pflichtstundenzahl zu leisten als die an den gleichen Schulen beschäftigten Lehrer des höheren Dienstes. Die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

3

Es sei mit Art. 3 Abs. 1 unvereinbar, für die an berufsbildenden Schulen unterrichtenden Lehrer des gehobenen Dienstes eine höhere Pflichtstundenzahl als für die an den gleichen Schulen tätigen Lehrer des höheren Dienstes festzulegen. Hiervon sei das Berufungsgericht bereits in seinem rechtskräftigen Urteil vom 6. Januar 1976 (ZBR 1977, 330 [OVG Bremen 06.01.1976 - II BA 127/74; II BA 1/76]) ausgegangen. Es lasse sich nämlich nicht feststellen, daß die von den Lehrern des höheren Dienstes unterrichteten Fächer generell einen höheren Zeitaufwand für Vor- und Nacharbeit erforderten als die von den Lehrern des gehobenen Dienstes unterrichteten Fächer. Auch sonst seien keine sicheren Anhaltspunkte für eine tendenziell größere Arbeitsbelastung der an den berufsbildenden Schulen tätigen Lehrer des höheren Dienstes erkennbar. Hieran sei mangels neuer Gesichtspunkte oder Tatsachen auch im vorliegenden Fall festzuhalten. Eine höherwertige Ausbildung finde ihre Entsprechung in einer höheren Besoldung und nicht in einer Verkürzung der Arbeitszeit. Darauf, welchen Arbeitsaufwand gerade die von der Klägerin unterrichteten Fächer im Vergleich zu anderen (wissenschaftlichen) an berufsbildenden Schulen unterrichteten Fächern verursachten, komme es angesichts der von der Beklagten getroffenen generalisierenden Regelung nicht an. Da die Arbeitsbelastung der Lehrer des höheren Dienstes generell gegenüber der Arbeitsbelastung derübrigen Lehrer an berufsbildenden Schulen nicht in einem Maße unterschiedlich sei, das die Festsetzung einer verschiedenen Zahl der Pflichtstunden rechtfertige, sei die Festsetzung als solche wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG rechtswidrig. Die Beklagte sei allerdings nicht gehindert, aufgrund anderer als der bisher zugrunde gelegten Ermessenserwägungen eine sachgerechte Neuregelung zu treffen.

4

Gegen diesen Beschluß hat die Beklagte die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts und beantragt,

den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Bremen vom 21. Mai 1980 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 14. Juni 1979 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

5

Die Klägerin beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

6

Während des Revisionsverfahrens ist am 1. August 1982 das Gesetz zur Regelung der Unterrichtsverpflichtung für Lehrer anöffentlichen Schulen im Lande Bremen vom 29. März 1982 (GBl. S. 96) in Kraft getreten.

7

II.

Die Revision hat Erfolg. Der angefochtene Beschluß des Berufungsgerichts verletzt revisibles Recht. In Anwendung des für die Entscheidung des Revisionsgerichts nunmehr geltenden Rechts ist die Feststellungsklage unter Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheidungen als unbegründet abzuweisen.

8

Die Feststellungsklage ist zulässig. Die Zahl der von der Klägerin zu erteilenden Unterrichtsstunden (Pflichtstunden) ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Die Klägerin hat ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung, in welchem Umfang sie zur Erteilung von Unterrichtsstunden verpflichtet ist (vgl. BVerwGE 21, 293 [295]; Urteil vom 1. Juni 1978 - BVerwG 2 C 20.76 - [Buchholz 232§ 72 BBG Nr. 14 = ZBR 1978, 373]). Die Regelung der Unterrichtsstundenzahl berührt wegen ihrer Auswirkungen auf den Umfang der Gesamtarbeitszeit die individuelle Rechtssphäre der Klägerin. Der Zulässigkeit des Feststellungsantrages steht § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO (Subsidiarität der Feststellungsklage) nicht entgegen (vgl. BVerwGE 36, 179 [181 f.]; vgl. auch BVerwGE 40, 323 [327 f.]; 51, 69 [75]). Nachdem die Beklagte das Begehren um Herabsetzung der Pflichtstundenzahl nach Klageerhebung am 25. April 1978 mit Bescheid vom 27. April 1978 erneut abgelehnt hat, sind auch die Voraussetzungen des§ 126 Abs. 3 BRRG erfüllt.

9

Der Antrag, festzustellen daß die Klägerin nicht verpflichtet ist, bei ihrer Tätigkeit an berufsbildenden Schulen der Beklagten eine höhere Pflichtstundenzahl zu leisten als die an den gleichen Schulen beschäftigten Lehrer des höheren Dienstes, ist jedoch nicht begründet. Mit ihm wird eine Feststellung begehrt, die jetzt und in der Zukunft Gültigkeit haben soll. Maßgeblich ist deshalb die zur Zeit der Entscheidung des Revisionsgerichts bestehende Rechtslage. Rechtsänderungen, auch soweit sie während des Revisionsverfahrens eingetreten sind, sind deshalb zu berücksichtigen, jedenfalls soweit sie - wie hier - das vom Revisionsgericht als Prüfungsmaßstab anzuwendende Recht berühren (vgl. BVerwGE 41, 227 [230 f.] [BVerwG 01.12.1972 - BVerwG IV C 6.71] 51, 121 [125]; 54, 177 [180]). Abzustellen ist bei der revisionsgerichtlichen Beurteilung auf die Rechtslage, die das Oberverwaltungsgericht zugrunde zu legen hätte, wenn es zu diesem Zeitpunkt entscheiden würde (vgl. Urteil vom 10. September 1976 - BVerwG 4 C 101.74 - [Buchholz 310§ 137 VwGO Nr. 78]). Hiernach ist Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung das am 1. August 1982 in Kraft getretene - gemäß § 127 Nr. 2 BRRG revisible - Gesetz zur Regelung der Unterrichtsverpflichtung für Lehrer an öffentlichen Schulen im Lande Bremen (UnterrichtsverpflichtungsG) vom 29. März 1982 (GBl. S. 96), insbesondere dessen § 6. Diese Vorschrift lautet:

"(1)
Für Lehrer, die als Fachlehrer oder technische Lehrer an beruflichen Schulen überwiegend in Unterrichtsfächern des berufsfeld-, fachrichtungs- oder berufsbezogenen Bereichs eingesetzt sind, sowie für Lehrer im musischtechnischen Bereich und im Bereich des Sports, die aufgrund ihrer Ausbildung nur in einem Unterrichtsfach eingesetzt sind, beträgt die Unterrichtsverpflichtung 26 Unterrichtsstunden je Woche.

(2)
Für alle übrigen Lehrer des Sekundarbereichs II (berufliche Schulen, Gymnasiale Oberstufe) beträgt die Unterrichtsverpflichtung 23 Unterrichtsstunden je Woche."

10

Die Klägerin ist als Fachlehrerin an einer beruflichen Schule des Sekundarbereichs II (vgl. § 3, § 6 und§ 11 Abs. 1 Nr. 2, §§ 17 ff. des Bremischen Schulgesetzes - BremSchulG - in der Fassung vom 8. Dezember 1981, GBl. S. 251) tätig. Sie unterrichtet nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen der Tatsachengerichte an der Berufsfachschule (§ 18 BremSchulG) in den Fächern Stenographie und Maschineschreiben. Sie ist somit an einer beruflichen Schule jedenfalls überwiegend in Unterrichtsfächern des berufsfeld- bzw. berufsbezogenen Bereichs eingesetzt. Ihre Unterrichtsverpflichtung beträgt danach gemäß § 6 Abs. 1 UnterrichtsverpflichtungsG 26 Unterrichtsstunden je Woche.

11

Dies verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Gegenstand der Prüfung im vorliegenden Verfahren ist nur, ob die Verschiedenbehandlung der in der ersten Alternative des § 6 Abs. 1 UnterrichtsverpflichtungsG genannten Gruppe von Lehrern, der die Klägerin angehört, im Verhältnis zu den übrigen Lehrern des Sekundarbereichs II (§ 6 Abs. 2 UnterrichtsverpflichtungsG) mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist. Das ist zu bejahen. Die von den Vorinstanzen zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen stehen dem nicht entgegen.

12

Die Pflichtstundenregelung für Lehrer und für einzelne Lehrergruppen ist eingebettet in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung. Sie trägt dem besonderen Umstand Rechnung, daß die Arbeitszeit der von ihr erfaßten Lehrer nur zu einem Teil, nämlich hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden, exakt meßbar ist, während die Arbeitszeit dieser Lehrer im übrigen entsprechend deren pädagogischer Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen und dergleichen nicht im einzelnen in meßbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern - grob pauschalierend - nur geschätzt werden kann (BVerwGE 59, 142 [144] mit weiteren Nachweisen). Dieser Aufgabenbereich neben dem Unterricht ist umso weniger zeitlich exakt meßbar, als die insoweit aufzuwendende Zeit auch nach Schülerzahl, Schulfächern und schließlich individuell auch nach Fähigkeiten und Erfahrung des einzelnen Lehrers differiert (vgl. Urteil vom 1. Juni 1978 - BVerwG 2 C 20.76 - [a.a.O.]).

13

Es kann offenbleiben, ob eine Festsetzung unterschiedlicher Pflichtstundenzahlen innerhalb der Lehrerschaft an den Schulen des Sekundarbereichs II durch den Gleichheitssatz geboten war (vgl. hierzu BVerwGE 38, 191 [199 f.]). Die hier zu prüfende gesetzliche Regelung ist jedenfalls verfassungsrechtlich zulässig. Den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verletzt der Gesetzgeber nur, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund für eine Differenzierung nicht finden läßt, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte evident nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist (vgl. BVerfGE 1, 14 [52]; 9, 334 [337]; 12, 326 [333], st. Rspr.). Der Gesetzgeber hat weitgehende Gestaltungsfreiheit. Vor allem ist er innerhalb der aufgezeigten Grenzen frei, diejenigen Merkmale als Vergleichspaar zu wählen, an denen er die Gleichheit oder Ungleichheit der gesetzlichen Regelung orientiert (vgl. BVerfGE 9, 201 [206]; 21, 12 [26 fe]). Typisierungen und Generalisierungen sind ihm erlaubt (vgl. BVerfGE 11, 245 [254]; 13, 21 [29]). Hiernach kann zwar nicht schon die unterschiedliche beamtenrechtliche Stellung der Lehrer insbesondere in laufbahnrechtlicher und besoldungsrechtlicher Hinsicht, etwa der Studienräte an Gymnasien einerseits und der Lehrer an Grund-, Haupt- und Realschulen andererseits, für sich allein eine ungleiche Pflichtstundenzahl rechtfertigen (vgl. Urteil vom 1. Juni 1978 - BVerwG 2 C 20.76 - [a.a.O.]; vgl. auch OVG Lüneburg, DVBl. 1980, 487 ff. [OVG Niedersachsen 04.09.1979 - II C 5/77]). Eine Festsetzung verschieden hoher Pflichtstundenzahlen für Gruppen von Lehrern, für die sämtlich die gleiche Gesamtarbeitszeit gilt, kann vielmehr nur an solche Umstände anknüpfen, die einen sachlichen Bezug zur jeweils geforderten Arbeitsleistung, insbesondere zu deren zeitlichem Maß, aufweisen. Hiernach ist etwa die Verschiedenartigkeit der Ausbildungsziele der einzelnen Schularten in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich als ein sachgerechtes Differenzierungsmerkmal für die Festsetzung unterschiedlicher Pflichtstundenzahlen anerkannt, sofern - bei generalisierender Betrachtung - die Verschiedenartigkeit der Ausbildungsziele noch wirklichkeitskonform die Annahme einer nach Zeit und/oder Art unterschiedlichen Arbeitsbelastung stützen kann (vgl. Urteile vom 29. Oktober 1970 - BVerwG 2 C 29.68 - [Buchholz 11 Art. 3 Abs. 1 GG Nr. 105 = ZBR 1971, 171 [BVerwG 29.10.1970 - BVerwG II C 29.68]], vom 15. Dezember 1971 - BVerwG 6 C 40.68 - [Buchholz 237.4§ 74 HmbBG Nr. 1 = ZBR 1972, 155 [BVerwG 15.12.1971 - BVerwG VI C 40.68]] und vom 13. Juli 1977 - BVerwG 6 C 85.75 - [Buchholz 237.4 § 74 HambBG Nr. 2 = ZBR 1978, 69]).

14

Auf eine solche Annahme einer typischerweise nach Zeit und Art unterschiedlichen Arbeitsbelastung kann sich der Gesetzgeber auch stützen, wenn er für die überwiegend in Unterrichtsfächern des berufsfeld-, fachrichtungs- oder berufsbezogenen Bereichs eingesetzten Fachlehrer und technischen Lehrer an beruflichen Schulen ein höheres Maß an Pflichtstunden festsetzt als für die übrigen im Sekundarbereich II tätigen Lehrer. Denn bei der ihm erlaubten generalisierenden und pauschalierenden Betrachtungsweise darf er davon ausgehen, daß die überwiegend in den genannten Fächern eingesetzten Fachlehrer und technischen Lehrer durch die Vor- und Nachbereitung des Unterrichts weniger stark beansprucht sind als diejenigen Lehrer, die auf der Grundlage einer andersartigen Lehrbefähigung an beruflichen Schulenüberwiegend Unterricht mit allgemeinen Lerninhalten (vgl. § 17 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 1 Satz 2 BremSchulG) oder die an der gymnasialen Oberstufe unterrichten. Diese aus der Verschiedenartigkeit der überwiegend unterrichteten Fächer sich ergebenden Unterschiede in der typischen Arbeitsbelastung rechtfertigen auch die Festsetzung verschieden hoher Pflichtstundenzahlen für Gruppen von Lehrern, die an der gleichen Schule bzw. am gleichen Schultyp unterrichten (vgl. auch BVerwGE 38, 191 [200]). Die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung ist nicht willkürlich. Dies wird vollends deutlich bei Berücksichtigung des Ausmaßes der Verschiedenbehandlung: Ein Mehr von drei Unterrichtsstunden innerhalb einer für alle Lehrer gleichen Gesamtarbeitszeit geht ersichtlich nichtüber das hinaus, was noch seine sachliche Rechtfertigung findet in den Merkmalen, mit denen sich die Unterrichtserteilung in Fächern des berufsfeld-, fachrichtungs- oder berufsbezogenen Bereichs an beruflichen Schulen typischerweise von der Unterrichtserteilung in den übrigen, unter§ 6 Abs. 2 UnterrichtsverpflichtungsG fallenden Fächern des Sekundarbereichs II unterscheidet.

15

Die Einwendungen der Klägerin greifen demgegenüber nicht durch. Die für sie in § 6 UnterrichtsverpflichtungsG getroffene Regelung knüpft nicht - jedenfalls nicht ausschlaggebend - an die unterschiedliche Lehrbefähigung an. Sie stellt für die Differenzierung auch nicht auf eine mehr oder weniger weitgehende fächerübergreifende bloße Einsetzbarkeit der verschiedenen Gruppen von Lehrern ab. Vielmehr legt sie eine unterschiedliche Arbeitsbelastung zugrunde, wie sie sich aus der Art der tatsächlichüberwiegend unterrichteten Fächer typischerweise ergibt. Daß außer Fachlehrern und technischen Lehrern auch anders qualifizierte Lehrer an beruflichen Schulen überwiegend in Unterrichtsfächern des berufsfeld-, fachrichtungs- oder berufsbezogenen Bereichs eingesetzt sein mögen und dann nur 23 Unterrichtsstunden je Woche zu erteilen haben, durfte der Gesetzgeber als untypischen Sonderfall unberücksichtigt lassen. Die von der individuellen Befähigung und Erfahrung, von selbst gestellten Anforderungen und anderen einzelfallbedingten Faktoren abhängige Arbeitsbelastung des einzelnen Lehrers (hier: der Klägerin) muß bei einer generalisierenden gesetzlichen Regelung außer Betracht bleiben. Schon deshalb können der gesetzgeberischen Wertung auch weder die im wesentlichen auf einer Befragung von Lehrern beruhenden Ergebnisse des Gutachtens der Knight-Wegenstein AG über die Arbeitszeit der Lehrer vom Dezember 1973, auf das sich die Klägerin beruft, noch die vom Verwaltungsgericht angeforderten Aufzeichnungen der Klägerin über ihre Arbeitsbelastung mit Erfolg entgegengehalten werden. Im übrigen war auch in dem vom Verwaltungsgericht erwähnten Entwurf eines Regierungsabkommens über die Angleichung der Arbeitszeitregelung für Lehrer in den Ländern der Bundesrepublik Deutschland vorgesehen, daß die Regelstundenzahlen für Fachlehrer für musisch-technische Fächer und vergleichbare Fachlehrer, für Sportlehrer, für Instrumentallehrer, für technische Lehrer und Lehrer mit fachpraktischem Unterricht höher als die für die jeweilige Schulstufe oder Schulart geltende Regelstundenzahl festgesetzt werden.

16

Als unterliegender Teil hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren und das Beschwerdeverfahren (BVerwG 2 B 60.80) auf je 4.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).

Niedermaier
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller