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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.06.1978, Az.: BVerwG 2 C 20.76

Pflichtstunden von Lehrern an Grundschulen und Hauptschulen; Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Beamtenrecht; Ausbildungslehrer für Lehramtsanwärter; Maßnahme gegenüber einem Beamten als Verwaltungsakt; Verpflichtung eines Lehrers zur Übernahme von Aufgaben eines Ausbildungslehrers unter gleichzeitiger Freistellung; Mehrbelastung eines Lehrers durch Übertragung zusätzlicher Aufgaben

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.06.1978
Aktenzeichen
BVerwG 2 C 20.76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 13823
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 30.10.1974 - AZ: 2 K 1508/73
OVG Nordrhein-Westfalen - 12.05.1976 - AZ: VI A 1742/74

Fundstellen

  • DokBer B 1978, 253
  • DÖD 1979, 192
  • ZBR 1978, 373

Redaktioneller Leitsatz

Kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, weil Lehrern an Grund- und Hauptschulen (anders als Lehrern an Gymnasien) kein Arbeitszeitausgleich wegen Tätigkeit als Ausbildungslehrer gewährt wird (entschieden für NRW)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. de Chapeaurouge, Dr. Idel und Janzen sowie
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 1976 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

I.

Der Kläger ist als Beamter auf Lebenszeit Volksschullehrer an einer Tagesheimschule in Leverkusen.

2

Durch Rundschreiben vom 25. April 1973 beauftragte der zuständige städtische Schulrat im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidenten in Düsseldorf eine Anzahl von Lehrern, darunter auch den Kläger, ab 1. Juni 1973 als Ausbildungslehrer für Lehramtsanwärter nach der "Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an der Grundschule und Hauptschule" vom 21. Januar 1972 tätig zu werden. Den "Einspruch" des Klägers gegen diese Anordnung wies der Regierungspräsident durch Bescheid vom 24. Mai 1973 mit der Begründung zurück, der Einspruch sei unzulässig, da die vorgenannte Anordnung des Schulrates kein Verwaltungsakt sei; überdies sei die Anordnung aber auch rechtmäßig.

3

Der Kläger hat im Verwaltungsstreitverfahren Klage erhoben und beantragt,

den Bescheid des Schulamtes der Stadt Leverkusen vom 25. April 1973, soweit er ihn betrifft, und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten Düsseldorf vom 24. Mai 1973 aufzuheben,

4

hilfsweise,

festzustellen, daß er nicht verpflichtet ist, die Aufgabe als Ausbildungslehrer für Lehramtsanwärter ohne Ermäßigung der Pflichtstundenzahl um eine Stunde zu übernehmen.

5

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat durch Urteil vom 30. Oktober 1974 die Klage abgewiesen.

6

Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 12. Mai 1976 zurückgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:

7

Der Hauptantrag sei unzulässig. Die angefochtene Anordnung des Schulrates sei kein anfechtbarer Verwaltungsakt (wird näher ausgeführt). Der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag sei dagegen zulässig. Der Kläger habe ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung, ob er die Aufgaben eines Ausbildungslehrers ohne Ermäßigung der Pflichtstundenzahl wahrzunehmen habe. Dieser Antrag sei aber unbegründet. Der Kläger sei im Rahmen seines Beamtenverhältnisses verpflichtet, die Aufgaben eines Ausbildungslehrers wahrzunehmen. Da das Berufungsvorbringen zu dieser Frage keine Ausführungen enthalte, könne insoweit auf die zutreffenden Darlegungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden.

8

Entgegen der Meinung des Klägers sei sein Einsatz als Ausbildungslehrer auch nicht deshalb rechtswidrig, weil ihm - anders als den Gymnasiallehrern - keine Stundenermäßigung zum Ausgleich der mit den Ausbildungsaufgaben verbundenen Mehrbelastung gewährt werde. Die Ausbildung gehöre zu seinen im Hauptamt wahrzunehmenden Aufgaben. Es sei nicht ersichtlich, daß er durch diese - übliche - Heranziehung zu dienstlichen Aufgaben derart überlastet werde, daß die Verweigerung eines Ausgleichs ermessensfehlerhaft erschiene. Der Kläger wende sich in seinem Berufungsvorbringen letztlich nur noch gegen die unterschiedliche Behandlung verglichen mit den Ausbildungslehrern im Gymnasialbereich. In dieser liege - wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend entschieden habe - aber kein. Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Solange der Gesetzgeber die Lehrer an den Gymnasien und die Lehrer an Grund- und Hauptschulen hinsichtlich der verschiedenen beamtenrechtlichen Belange, insbesondere in laufbahnrechtlicher und besoldungsrechtlicher Hinsicht, zudem auch hinsichtlich ihrer Pflichtstunden und sonstiger ihre Tätigkeit im einzelnen mitbestimmender Gesichtspunkte durch den Gesetzgeber - noch - nicht gleichgestellt habe, sei auch die hier in Rede stehende unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt, insbesondere nicht willkürlich. Die völlige Gleichstellung der beiden Lehrergruppen könne nicht durch die Verwaltungsgerichte erzwungen werden, sondern müsse zur Wahrung rechtsstaatlicher Grundsätze den hierfür zuständigen Organen vorbehalten bleiben.

9

Mit der zugelassenen Revision gegen dieses Urteil beantragt der Kläger,

unter Aufhebung der Urteile beider Vorinstanzen nach dem Klagantrag zu erkennen.

10

Die Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

11

Das beklagte Land beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

12

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren und stimmt dem angefochtenen Urteil zu.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Verfahrens wird auf die Streitakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

14

II.

Die Revision kann keinen Erfolg haben.

15

Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend die Bescheide vom 25. April und vom 24. Mai 1973 nicht als Verwaltungsakte angesehen. Jedenfalls in der Form des "hilfsweise" gestellten Feststellungsantrags ist das Klagebegehren aber zulässig. Es ist jedoch unbegründet. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

16

Der Kläger ist der Auffassung, daß er zur Übernahme der Aufgaben eines Ausbildungslehrers nur unter gleichzeitiger (partieller) Freistellung hinsichtlich der von ihm abzuleistenden Pflichtstunden verpflichtet sei. Er rügt also den Umfang der ihm angesonnenen Arbeitszeit. Wie aber bereits der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 13. Juli 1977 - BVerwG 6 C 85.75 - (ZBR 1978, 69) dargelegt hat, ist die Pflichtstundenregelung für die Lehrer und für einzelne Lehrergruppen zwar eingebettet in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung, die im Lande Nordrhein-Westfalen sogar durch Gesetz getroffen ist, sie trägt aber dem besonderen Umstand Rechnung, daß die Arbeitszeit der Lehrer nur zu einem Teil, nämlich hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden, exakt meßbar ist, während die Arbeitszeit der Lehrer im übrigen entsprechend deren pädagogischer Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Elternbesprechungen und dergleichen nicht im einzelnen in meßbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern - grob pauschalierend - nur geschätzt werden kann. Dieser Aufgabenbereich ist um so weniger zeitlich exakt meßbar, als die insoweit aufzuwendende Arbeitszeit auch nach Schülerzahl, Schulfächern und schließlich individuell auch nach Fähigkeit und Erfahrung des einzelnen Lehrers differiert. In diesen nicht exakt meßbaren und daher dieser Pauschalierung zugänglichen Aufgabenbereich fällt auch die etwaige Mehrbelastung durch die - nach den Feststellungen des Berufungsgerichts allgemein übliche - Übertragung der Funktion eines Ausbildungslehrers für Lehramtsanwärter. Ebenso wie es praktisch undurchführbar wäre und schon deshalb nicht geboten sein kann, bei jedem einzelnen Lehrer die Pflichtstundenzahl individuell danach festzulegen, inwieweit gerade er durch seine außerhalb der Pflichtstunden wahrzunehmenden Dienstgeschäfte im übrigen zusätzlich belastet ist, ist es auch grundsätzlich nicht geboten, einem Lehrer deshalb eine Entlastung im Rahmen der Pflichtstundenzahl zukommen zu lassen, weil er (auch) mit Aufgaben eines Ausbildungslehrers betraut ist. Etwas anderes könnte allerdings dann ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn ein Lehrer durch seine Tätigkeit als Ausbildungslehrer in einem solchen Maße zusätzlich belastet wäre, daß das Maß der ihm insgesamt übertragenen Aufgaben mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn nicht mehr in Einklang stünde, der Lehrer also über lastet wäre. Daß ein solcher Fall in der Person des Klägers eingetreten sei, ist aber nicht festgestellt und hat dieser auch selbst nicht geltend gemacht. Soweit es im Berufungsurteil heißt, es sei nicht ersichtlich, daß der Kläger derart "überlastet" sei, daß die Verweigerung eines Ausgleichs ermessensfehlerhaft erschiene, handelt es sich offensichtlich um eine sprachliche Ungenauigkeit: das Berufungsgericht hat nach dem Sinnzusammenhang seiner Darlegungen eindeutig nicht "überlastet", sondern "belastet" sagen wollen. Zudem hat das Berufungsgericht auch auf die erstinstanzlichen Feststellungen Bezug genommen und diese somit zu seinen eigenen gemacht. Im Urteil des ersten Rechtszuges heißt es aber nur, daß die Übernahme der Ausbildungsaufgabe in einigen Fällen zu einer nicht unbeachtlichen "Mehrbelastung".(in anderen übrigens zu einer zumindest geringfügigen Entlastung) führen könne.

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Nun fühlt sich der Kläger allerdings in erster Linie nicht dadurch beschwert, daß er ohne anderweitige Entlastung auch Ausbildungsaufgaben wahrzunehmen hat, sondern dadurch, daß Lehrern an Gymnasien, die gleichzeitig mit Ausbildungsaufgaben betraut sind, eine Verminderung ihrer Pflichtstundenzahl um eine Wochenstunde gewährt wird, Lehrern an Grund- und Hauptschulen dagegen nicht. Nicht die zusätzliche Belastung als solche, sondern die - wie sie meint - Benachteiligung gegenüber den Gymnasiallehrern ist das eigentliche Anliegen der Revision; sie erblickt in dieser unterschiedlichen Handhabung eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG). Auch dieser Auffassung ist das Berufungsgericht aber im Ergebnis zutreffend entgegengetreten.

18

Mit Recht wendet sich die Revision zwar gegen die Darlegung im angefochtenen Urteil, daß bereits die unterschiedliche beamtenrechtliche Stellung der Lehrer an Gymnasien einerseits und der Lehrer an Grund- und Hauptschulen andererseits, insbesondere in laufbahn- und besoldungsrechtlicher Hinsicht, die von der Revision gerügte Ungleichbehandlung rechtfertige. Mit dieser Erwägung des Berufungsgerichts ist nämlich nichts für die hier entscheidungserhebliche Frage gewonnen, ob und inwieweit die zusätzliche Übertragung von Ausbildungsaufgaben bei den beiden Lehrergruppen zu einer unterschiedlichen Mehrbelastung führt. Würde schon die unterschiedliche Rechtsstellung der beiden Lehrergruppen, insbesondere in laufbahn- und besoldungsrechtlicher Hinsicht, auch eine unterschiedliche Beantwortung der Frage rechtfertigen, ob und wie für die Mehrarbeit eine Entlastung zu erfolgen hat, so würde das im Ergebnis darauf hinauslaufen, daß die in entsprechend niedrigen Besoldungsgruppen tätigen Beamten des einfachen Dienstes am stärksten mit Mehrarbeit belastet werden dürften, was nicht Rechtens sein kann und durch die Arbeitszeitregelung auch ausdrücklich ausgeschlossen ist.

19

Indessen ist den - vom Berufungsgericht durch Bezugnahme zu seinen eigenen gemachten - tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Verwaltungsgerichts (S. 10) ferner zu entnehmen, daß die Mehrbelastung, die auf einen Lehrer an Grund- und Hauptschulen durch die in Rede stehende Ausbildungstätigkeit zukommt, in der Regel geringer ist als die entsprechende Mehrbelastung bei den Gymnasiallehrern, daß also - entgegen dem Revisionsvorbringen - die Weitergabe des "Know-how" an den Nachwuchslehrer nicht begrifflich hier wie dort die gleiche Belastung mit sich bringt. Unter Zugrundelegung dieser für das Revisionsgericht nach Maßgabe des § 137 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - bindenden Feststellung kann es nicht als Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz angesehen werden, wenn für den Personenkreis des Klägers der Mehrbelastung durch die Ausbildungstätigkeit im Rahmen der zulässigen und gebotenen pauschalierenden Regelung der Pflichtstunden nicht durch anderweitige Entlastung Rechnung getragen wird. Die Entlastung könnte nämlich - angesichts des geringeren Umfanges der Mehrbelastung allenfalls in einem geringeren Umfang geboten erscheinen, als sie bei den Gymnasiallehrern erfolgt. Da letztere aber nur um eine wöchentliche Pflichtstunde entlastet werden und eine geringere Entlastung nicht praktikabel wäre, weil die Lehrpläne auf Wochenstunden abgestellt sind, kann eine Entlastung des Klägers aufgrund des allgemeinen Gleichheitssatzes jedenfalls nicht gefordert werden.

20

Eine andere Auffassung wird - entgegen dem Revisionsvorbringen im Schriftsatz vom 21. Oktober 1977 - auch nicht in dem Erlaß des Kultusministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. November 1976 vertreten. Es ist hiernach allerdings beabsichtigt, auf eine, und zwar bundeseinheitliche, Regelung hinzuwirken, die bei der Gewährung von Ermäßigungsstunden im Rahmen der Nachwuchsausbildung die unterschiedliche Behandlung von Studienräten einerseits und von Lehrern an Grund- und Hauptschulen andererseits beseitigt; dieses Vorhaben rechtfertigt aber nicht den Schluß, daß die derzeitige Praxis verfassungswidrig ist.

21

Die Revision muß daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückgewiesen werden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Niedermaier
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. de Chapeaurouge ist durch Urlaub an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert, Niedermaier
Dr. Idel
Janzen
Dr. Franke