Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.02.1992, Az.: BVerwG 2 B 147.91
Beamtenversorgung; Versorgungsrechtliche Ungleichbehandlung; Hinterbliebene; Angehörige
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.02.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 147.91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12840
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Regensburg - 29.08.1990 - AZ: RO 1 K 89.864
- VGH Bayern - 02.09.1991 - AZ: 3 B 90.3059
- nachfolgend
- BVerfG - 17.09.1992 - AZ: 2 BvR 1209/92
Rechtsgrundlagen
- § 86 BeamtVG
- § 86 Abs. 1 BeamtVG
- Art. 138 Abs. 2 BayBG a.F.
Fundstellen
- BayVBl 1993, 121
- DVBl 1992, 923 (amtl. Leitsatz)
- DÖD 1993, 33
- FamRZ 1992, 804-805 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1992, 3186 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1992, 986-987 (Volltext mit amtl. LS)
- RiA 1993, 41
- ZBR 1992, 155
Verfahrensgegenstand
Beamtenversorgungsrecht
Amtlicher Leitsatz
Eine versorgungsrechtliche Ungleichbehandlung von Beamten, ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen einerseits und Arbeitnehmern, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen andererseits ist im Hinblick auf die Eigenständigkeit der versorgungsrechtlichen Rechtssysteme verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 18. Februar 1992
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Dr. Müller und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Haas
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. September 1991 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 24.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Sache nur dann, wenn sie eine vom Beschwerdeführer zu bezeichnende grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung: u.a. BVerwGE 13, 90 <91 f.>).
Der von der Beschwerde als klärungsbedürftig bezeichneten Frage,
ob die geschiedene Ehefrau eines Beamten, die auf Unterhalt verzichtet hat und die nach dem Ableben des Beamten einen Unterhaltsbeitrag vom Dienstherrn begehrt, schlechter gestellt werden kann als eine geschiedene Ehefrau eines verstorbenen Rentners, die ebenfalls auf Unterhalt verzichtet hat,
kommt die ihr beigemessene grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 138 Abs. 2 BayBG a.F. in Verbindung mit § 86 Abs. 1 BeamtVG hat die aus alleinigem oder überwiegendem Verschulden des Ehemannes geschiedene Ehefrau eines Beamten nach dessen Ableben keinen Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag durch den Dienstherrn, wenn der Verstorbene zur Zeit seines Todes der geschiedenen Ehefrau Unterhalt nicht zu leisten hatte. Davon geht die angefochtene Entscheidung zutreffend aus. Daß die Klägerin, wäre der geschiedene Ehemann Arbeitnehmer gewesen, unter Zugrundelegung der rentenrechtlichen Vorschrift des § 1265 Abs. 1 RVO - deren Voraussetzungen als vorliegend unterstellt - eine Hinterbliebenenrente erhalten hätte, ist für den hier zu entscheidenden Fall ohne Belang.
Eine insoweit unterschiedliche rechtliche Behandlung der geschiedenen Ehefrau eines Beamten und derjenigen eines Arbeitnehmers in im übrigen ähnlicher Lage stellt keine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung dar. Der allgemeine Gleichheitssatz enthält kein verfassungsrechtliches Gebot, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungsbereichen gleich zu regeln (vgl. dazu BVerfGE 40, 121 <139 f.> m.w.N., 75, 78 <107>; BVerfG, Beschluß vom 8. Januar 1992 - 2 BvL 9/88 -). Vorliegend unterliegen die von der Beschwerde zum Vergleich herangezogenen Personengruppe der geschiedenen Ehefrauen verstorbener Arbeitnehmer und die Klägerin je unterschiedlichen Versorgungssystemen, welche die versorgungsrechtlichen Rechtsverhältnisse der Beamten, ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen einerseits und die der Arbeitnehmer, ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen andererseits regeln. Die Zugehörigkeit zu unterschiedlichen Versorgungssystemen rechtfertigt die unterschiedliche Regelung der Versorgungslage geschiedener Ehefrauen von verstorbenen Beamten bzw. Arbeitnehmern (zum Ordnungsbereich als sachgerechtem Differenzierungskriterium vgl. auch Urteile vom 29. August 1991 - BVerwG 2 C 22.89 -; vom 9. Mai 1985 - BVerwG 2 C 20.82 - <Buchholz 235 § 48 Nr. 6>; BVerwGE 59, 176 <183>).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 24.000 DM festgesetzt.
[D]ie Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes [folgt] aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dabei hat der Senat entsprechend seiner ständigen Rechtsprechung in Streitsachen, die die Begründung eines Versorgungsverhältnisses zum Gegenstand haben, pauschalierend den Jahresbetrag, hier: des erstrebten Unterhaltsbeitrags, zum Anhaltspunkt für die Bemessung der Bedeutung der Sache zugrunde gelegt.
Dr. Müller
Dr. Haas