Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.09.1994, Az.: BVerwG 3 C 28.92
Feststellung eines höheren Betriebsvermögensschadens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.09.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 28.92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 13700
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 04.05.1992 - AZ: 7 A 213/88
Rechtsgrundlagen
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 108 Abs. 2 VwGO
- § 173 VwGO
- § 227 ZPO
- Art. 3a Nr. 2 KGUG
- § 6 BFG
- § 20a BFG
- § 6 VermG
Fundstellen
- BVerwGE 96, 368 - 372
- BayVBl 1995, 252-253
- DokBer A 1995, 43-45
- MDR 1995, 849-850 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1995, 1441-1443 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1995, 691-692 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob einem per Flugzeug aus Süddeutschland anreisenden Anwalt die Weiterreise zum in Norddeutschland gelegenen Terminsort unzumutbar wird, wenn er bei der Landung auf dem Flughafen Hamburg erfährt, daß dieser infolge von Streikmaßnahmen des Personals geschlossen wird und ein Rückflug nur noch binnen zehn Minuten gebucht werden kann.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. September 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick, Dr. Pagenkopf, Dr. Borgs-Maciejewski
und Vallendar
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 4. Mai 1992 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt die Feststellung eines höheren Betriebsvermögensschadens (Ostschadens) an Forderungen der L. und L. Maschinenfabrik in D. sowie eines Wegnahmeschadens (Zonenschadens) an Kommanditanteilen dieses Unternehmens.
Die Maschinenfabrik wurde seit 1938 als Kommanditgesellschaft betrieben. Persönlich haftender Gesellschafter war der frühere Alleininhaber Eugen L., der seine Töchter Marga Z. und Elfriede S. (die Beigeladene zu 3) sowie seinen Sohn Heinz L. als Kommanditisten in das Unternehmen aufgenommen hatte.
Bei Kriegsende wurden Forderungen des Unternehmens gegen Schuldner in den abgetrennten Ostgebieten uneinbringlich.
Nach dem Tode des Gesellschafters Heinz L. am 14. Juni 1945 traten seine Ehefrau Gudrun L. (die Beigeladene zu 1) und die beiden Söhne Dr. Rainer L. (Beigeladener zu 2) und Hans-Peter L. (der Kläger) als Kommanditisten in die Gesellschaft ein.
Im November 1945 wurden Fabrikationsanlagen des Unternehmens von der sowjetischen Besatzungsmacht demontiert.
Mit Wirkung vom 1. Januar 1947 trat mit Ursula L. eine weitere Tochter Eugen L. als Kommanditistin in die Gesellschaft ein.
Im Frühjahr 1947 siedelten die Erben Heinz L.s - die Beigeladene zu 1 mit ihren beiden Söhnen, dem Beigeladenen zu 2 und dem Kläger - legal aus dem Schadensgebiet aus. Ihnen folgten im September 1949 Marga Z. und im Oktober 1950 die Beigeladene zu 3, jeweils ohne die Ausreisebestimmungen zu beachten.
Nach dem Tode Eugen L.s am 6. November 1950 wurde seine Witwe Emilie L. als Alleinerbin neue Komplementärin.
Mit Inkrafttreten der Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 - GBl DDR I S. 615 - (VermSichVO) wurden die Kommanditanteile der Geschwister Marga Z. und Elfriede S. (Beigeladene zu 3) beschlagnahmt und in Volkseigentum überführt. Die Kommanditanteile der Beigeladenen zu 1, des Beigeladenen zu 2 und des Klägers wurden von der Deutschen Investitionsbank, Filiale D., treuhänderisch verwaltet.
Mit Wirkung vom 8. März 1954 löste Ursula L. ihre Mutter Emilie L., die Kommanditistin wurde, als persönlich haftende Gesellschafterin ab. Der entsprechende Gesellschaftsvertrag vom 23. Juni 1954 weist als weiteren Kommanditisten (nur) das "Eigentum des Volkes", vertreten durch die Deutsche Investitionsbank, Filiale D., aus.
Am 13. September 1966 verstarb Emilie L. Erben waren ihre drei Töchter - Ursula L., Marga Z. und die Beigeladene zu 3 - sowie ihre beiden Enkel - der Beigeladene zu 2 und der Kläger -. Nach einer Auskunft des Rates der Stadt D. vom 13. Dezember 1984 wurden die Erbteile von Marga Z. und der Beigeladenen zu 3 mit Wirkung vom 14. Januar 1969 nach der Verordnung vom 11. Dezember 1968 - GBl DDR II 1969 Nr. 1 S. 1 - erfaßt. In dem genannten Schreiben wurden außerdem die Vermögenswerte des Beigeladenen zu 2 und des Klägers als "offene Vermögensfragen" bezeichnet. Dies korrigierte der Rat der Stadt D. unter dem 18. Dezember 1985 dahin gehend, es handele sich um "staatlich nicht verwaltetes Vermögen".
Am 1. April 1972 wurde die Maschinenfabrik in Volkseigentum überführt und als VEB S. fortgeführt.
Die aus dem Schadensgebiet ausgereisten Kommanditisten - darunter der Kläger - stellten 1971 bzw. 1972 Anträge auf Feststellung von Schäden am Betriebsvermögen. Das von ihnen zur einheitlichen Schadensfeststellung bestimmte Ausgleichsamt des Kreises Stormarn erließ zunächst unter dem 14. Juli 1982 einen (Teil-)Bescheid, mit dem für November 1945 auf der Grundlage der Bilanz auf den 1. Januar 1946 der Eintritt eines Demontageschadens in Höhe von 129.308,40 RM festgestellt und auf der Grundlage der Kommanditanteile zuzüglich der in der Bilanz auf den 31. Dezember 1943 ausgewiesenen Kapitalkonten eine Schadensaufteilung in der Weise vorgenommen wurde, daß auf den Kläger ein Schadensbetrag von 6.420,16 RM entfiel. Durch einen weiteren (Teil-)Bescheid vom 5. Juli 1984 stellte das Ausgleichsamt des Kreises Stormarn für den 18. Juli 1952 den Eintritt eines Wegnahmeschadens in Höhe von 155.333 M-Ost am Betriebsvermögen durch die zu dem genannten Zeitpunkt erfolgte Überführung der Kommanditanteile in Volkseigentum fest, wobei auf den Kläger anteilig ein Schadensbetrag von 4.660 M-Ost entfiel. Hinsichtlich beider Bescheide erklärten die Antragsteller seinerzeit Rechtsmittelverzicht.
Am 8. Juli 1985 verstarb die Antragstellerin Marga Z. Erben waren ihr Sohn Werner Z. (der frühere Beigeladene zu 4) und ihre Tochter Eva-Maria B. (die Beigeladene zu 5).
Das beklagte Ministerium, auf das die Zuständigkeit zur Schadensfeststellung inzwischen übergegangen war, stellte mit (Gesamt-)Bescheid vom 30. November 1987 Wegnahmeschäden an der von Emilie L. 1966 ererbten Kommanditeinlage fest, wobei der auf den Kläger entfallende Schadensbetrag auf 0 M-Ost bestimmt wurde. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, es sei eine Beschlagnahme der Nachlaßanteile von Marga Z. und der Beigeladenen zu 3 zum 14. Januar 1969 aufgrund der Verwalterverordnung vom 11. Dezember 1968 zu unterstellen. Anders verhalte es sich bei den ererbten Anteilen der übrigen Antragsteller. Hier handele es sich um "staatlich nicht verwaltetes Vermögen", das erst mit der Betriebsenteignung am 1. April 1972 als weggenommen gelte. Für den Fall ihres Ausscheidens habe den Gesellschaftern nach dem Gesellschaftsvertrag lediglich eine Abfindung in Höhe der Buchwerte zugestanden. Aufgrund einer derartigen Vereinbarung stelle der Nennbetrag der Kapitaleinlage der privaten Gesellschafter des halbstaatlichen Betriebes dasjenige dar, was sie im Falle ihres Ausscheidens als ihren Anteil an der Vermögenssubstanz zu fordern gehabt hätten. Ein weitergehender Anspruch auf Schadensfeststellung am Betriebsvermögen des halbstaatlichen Betriebes sei nicht gegeben. Der auf den privaten Gesellschafter entfallende anteilige Schaden am Betriebsvermögen sei um die den Schaden ausgleichenden Entschädigungsleistungen zu kürzen. Die zeitnächste Angabe über den Wert der Kommanditeinlage von Emilie L. enthalte der Gesellschaftsvertrag vom 23. Juni 1954 mit 49.000 M-Ost. Für den Kläger sei hieran ein Schaden von einem Achtel, also 6.125 M-Ost, festzustellen, der durch Entschädigungsleistungen in gleicher Höhe zu mindern sei.
Ebenfalls unter dem 30. November 1987 erließ das beklagte Ministerium einen Bescheid, mit dem für den 8. Mai 1945 auf der Grundlage der Bilanz auf den 31. Dezember 1943 ein Betriebsvermögensschaden durch den Verlust an Forderungen gegen Schuldner in den abgetrennten Gebieten in Höhe von insgesamt 25.161 RM festgestellt und auf der Grundlage des für die Demontageschäden durch Bescheid vom 14. Juli 1982 bestimmten Verteilungsmaßstabes für den Kläger ein anteiliger Schadensbetrag von 1.249,24 RM festgesetzt wurde.
Gegen beide Bescheide vom 30. November 1987 legte der Kläger Beschwerde ein, die der Beschwerdeausschuß beim beklagten Ministerium mit Beschluß vom 14. September 1988 - zugestellt am 19. September 1988 - als unbegründet zurückwies.
Der Kläger hat am 17. Oktober 1988 Klage erhoben und schriftsätzlich folgenden Antrag angekündigt:
"Den Gesamtbescheid des Finanzministers des Landes Schleswig-Holstein - Landesausgleichsamt - vom 30.11.1987 über die einheitliche Feststellung von Vermögensschäden nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz bei Beteiligung mehrerer unmittelbar Geschädigter - VI LAA 110 b - OD 25 - BFG 1713 - sowie den Bescheid des Finanzministers des Landes Schleswig-Holstein - Landesausgleichsamt - vom 30.11.1987 über die einheitliche Feststellung von Vermögensschäden nach dem Feststellungsgesetz bei Beteiligung mehrerer unmittelbar Geschädigter - VI LAA 110 b - OD 25 - FG - und den Beschwerdebescheid des Finanzministers des Landes Schleswig-Holstein - Landesausgleichsamt - Beschwerdeausschuß - vom 14.09.1988, zugestellt am 19.09.1988, aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, höhere Schäden und Anteile festzustellen,
hilfsweise:
den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung der vorgenannten Bescheide unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneute Verbescheidung vorzunehmen."
Während des Klageverfahrens ist auf der Grundlage des Unternehmensgesetzes vom 7. März 1990 - GBl DDR I S. 141 - (UntG) die frühere VEB S., die zuletzt als Betriebsteil Maschinenbau D. zur P. S. GmbH gehörte, zum 1. Oktober 1990 als Fa. L. KG V. S.- und B. D. neu gegründet worden. Komplementär ist der Kläger; Ursula L., die Beigeladene zu 1, der Beigeladene zu 2 sowie die Treuhandanstalt, Niederlassung R., als Vertreterin des früheren volkseigenen Anteils sind Kommanditisten. Der Kommanditanteil der Treuhandanstalt ist von den übrigen Gesellschaftern angekauft worden. Die Geschäftsleitung hat beim Sächsischen Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen einen Antrag auf Überprüfung der Rückgabe nach § 6 Abs. 8 des Vermögensgesetzes (VermG) i.V.m. § 14 Abs. 1 der Unternehmensrückgabeverordnung vom 13. Juli 1991 - BGBl I S. 1542 - (URüV) gestellt. Die Berechtigung für diese Überprüfung ist vom Landesamt mit Bescheid vom 3. Februar 1992 festgestellt worden. In der Eröffnungsbilanz auf den 1. Oktober 1990 ist ein Kapitalentwertungskonto in Höhe von 500.000 DM gebildet worden. Ferner weist die Bilanz eine Überschuldung von 888.831,06 DM aus, woraus sich insgesamt eine Ausgleichsforderung gegen die Treuhandanstalt von 1.388.831,06 DM ergibt. In einem Protokoll zur Teilanpassung gemäß § 6 Abs. 8 VermG i.V.m. §§ 8, 13 ff. URüV hat die Treuhandanstalt ratenweise Zahlungen auf diese Ausgleichsforderung zugesagt (Ziffer 6). Nach Ziffer 9 der Vereinbarung verbleibt die Treuhandanstalt als Gesellschafter im Unternehmen "bis zur Feststellung der Anspruchsberechtigung der Antragsteller des volkseigenen Anteils durch Bescheid des Landesamtes". Gemäß Ziffer 11 der Vereinbarung stellen die Treuhandanstalt und das Unternehmen beim Landesamt einen Antrag auf Feststellung der gütlichen Einigung gemäß § 31 Abs. 5, § 33 Abs. 3 VermG.
Zur Begründung seines Klagebegehrens hat der Kläger, soweit es den Wegnahmeschaden (Zonenschaden) an Kommanditanteilen angeht, geltend gemacht, der auf ihn entfallende Schadensbetrag hätte nicht auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrages vom 7. März 1954 berechnet werden dürfen. Dieser Vertrag sei rechtsungültig, weil die damit verbundenen Änderungen - namentlich in der Zusammensetzung der Gesellschafter - einer Zustimmung der Gesamtheit der Gesellschafter bedurft hätten. Die ausgereisten Kommanditisten hätten an dem Gesellschaftsvertrag vom 23. Juni 1954 jedoch nicht mitgewirkt. Stelle man richtigerweise auf die Rechtsverhältnisse ab, wie sie sich aufgrund des Gesellschaftsvertrages von 1938 und den danach eingetretenen erbrechtlichen Vorgängen ergäben, so stehe fest, daß er - der Kläger - zu einem weitaus größeren Anteil an dem Unternehmen beteiligt gewesen sei. Rechtlich fehlerhaft sei es ferner, wenn bei der Ermittlung des anteiligen Schadensbetrages auf die Angabe zum Wert der Kommanditeinlagen im Vertrag vom 23. Juni 1954 abgestellt werde, obwohl sich aus der Schlußbilanz auf den 3. April 1972 höhere Werte ergeben würden. Dabei könne auch nicht außer acht gelassen werden, daß die Einlagen der staatlichen Gesellschafter in rechtswidriger Weise gehalten worden seien und daher bei der Berechnung der Anteile der rechtmäßigen Gesellschafter berücksichtigt werden müßten. Verfehlt sei es ferner, daß der Schaden nach dem Nominalwert der Einlagen bemessen worden sei. Dies sei mit § 10 Abs. 2 des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes (BFG) nicht vereinbar. Nach dieser Vorschrift könne die Entschädigungszahlung nur nach dem tatsächlichen Wert der Gesellschaft berechnet werden. Dies alles gelte sinngemäß auch im Hinblick auf den geltend gemachten Betriebsvermögensschaden (Ostschaden).
Mit Blick auf die nach der Wiedervereinigung eingetretene Rechtsänderung hat der Kläger ergänzend vorgetragen: Die erfolgte Rückübereignung könne keinen Einfluß auf die Schadensfeststellung haben. Mit den Lastenausgleichsleistungen sei kein Verzicht auf die Vermögenswerte im Schadensgebiet verbunden. Im übrigen sei durch die Zahlungen der Treuhandanstalt eine Schadenskompensierung bei weitem nicht zu erwarten.
Das beklagte Ministerium hat Klageabweisung beantragt und im wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unzulässig geworden, nachdem das Betriebsvermögen zurückerstattet und beträchtliche Zahlungen seitens der Treuhandanstalt geleistet worden seien. Hiernach sei eigentlich ein Wiederaufnahmeverfahren in Gang zu setzen. Jedenfalls wären Leistungen nach § 20 a BFG i.V.m. § 21 a Abs. 2 des Feststellungsgesetzes (FG) sofort zu erstatten. Damit fehle für die Klage das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.
Im übrigen seien die angefochtenen Bescheide rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger geltend mache, die mit Gesellschaftsvertrag vom 23. Juni 1954 vorgenommenen Rechtsänderungen seien rechtsunwirksam, müsse er sich entgegenhalten lassen, daß sein Kommanditanteil bereits aufgrund der Sicherungsverordnung vom 17. Juli 1952 von der Deutschen Investitionsbank treuhänderisch verwaltet worden sei. Die dadurch erfolgte Wegnahme des Kommanditanteils sei durch den Bescheid vom 5. Juli 1984 unanfechtbar festgestellt worden. Die vorgelegte Bilanz auf den 3. April 1972 habe keinen Beweiswert. Auch wenn anhand dieser Bilanz ein höherer Nennwert der Kapitaleinlage nachgewiesen werden könnte, so wäre in gleicher Höhe eine Entschädigung der Gesellschafter zu berücksichtigen, was wiederum eine Schadensfeststellung in Höhe von 0 M-Ost zur Folge hätte. Die genannte Bilanz sei darüber hinaus auch nicht geeignet, für den Kläger den Verlust eines Kommanditanteils im Sinne des § 10 Abs. 2 BFG nachzuweisen. Der dort ausgewiesene "unteilbare gesellschaftliche Fonds" in Höhe von 131.091,28 M-Ost sei keine Rücklage im Sinne des Aktiengesetzes. Dem Kläger seien auch keine anteiligen Gewinne vorenthalten worden, weil diese nach den Regelungen des DDR-Rechts unter den Gesellschaftern ordnungsgemäß verteilt worden seien. Zu vermerken sei, daß Nutzungsschäden und mittelbare Schäden an in der DDR verlorenen Wirtschaftsgütern gemäß § 13 Nr. 1 BFG nicht festgestellt würden.
Der Beteiligte hat ebenfalls beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, die am 4. Mai 1992 von 14.07 bis 14.27 Uhr stattfand, war der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten. Laut Aktenvermerk hatte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers um 11.03 Uhr telefonisch um Terminsaufhebung gebeten, weil er aufgrund der Streikmaßnahmen keine Möglichkeit habe, von Hamburg nach Schleswig zu kommen und mitgeteilt, er fliege jetzt zurück, weil er sonst keine Rückkehrmöglichkeit habe. Ein Aktenvermerk mit der Uhrzeitangabe 11.30 Uhr besagt, daß laut fernmündlicher Auskunft der Bundesbahn Schleswig der Zugverkehr zwischen Hamburg und Schleswig von Streikmaßnahmen nicht betroffen gewesen sei. Die Berichterstatterin hat in einem weiteren Aktenvermerk mit der Zeitangabe 11.45 Uhr festgehalten, sie habe dem Büro des Prozeßbevollmächtigten fernmündlich mitgeteilt, daß der Termin bestehenbleibe; neben der Bahnverbindung gebe es auch die Möglichkeit, mit Taxen oder Leihwagen von Hamburg nach Schleswig zu gelangen.
Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 4. Mai 1992 die Klage abgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei trotz der mittlerweile erfolgten Rückübertragung des Unternehmens zulässig. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis sei nicht entfallen, weil es nicht auf der Hand liege, daß der Kläger nun keinen Anspruch mehr auf die von ihm begehrte höhere Schadensfeststellung habe. Ob sich die Klage durch die mit der Wiedervereinigung eingetretenen tatsächlichen und rechtlichen Entwicklungen erledigt habe, sei vielmehr ungeklärt. Die Klage sei jedoch unbegründet. Hinsichtlich der 1972 eingetretenen Zonenschäden könne der Kläger keine Schadensfeststellung mehr verlangen. Die Schadensfeststellung nach dem BFG sei Voraussetzung für eine Entschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG). Diese Schadensfeststellung habe hier ihren Sinn verloren, weil eine solche Entschädigung nicht gewährt werden könne. Das Vermögensgesetz und die in seinem Zusammenhang erlassenen Gesetze und Verordnungen regelten die Ansprüche der Betroffenen abschließend. Dies gelte insbesondere für die Rückübertragung von Unternehmen gemäß § 6 VermG, wie sie im vorliegenden Fall erfolgt sei. Dementsprechend sei in Ziffer 1 des Protokolls zur Teilanpassung ausdrücklich klargestellt, daß die 1972 erfolgte Schädigung der Firma L. und L. rückgängig gemacht worden sei. Dabei könne sich der Kläger auch nicht auf eine etwaige Wertminderung seines Anteils an den Wirtschaftsgütern des Unternehmens berufen. Aus § 6 Abs. 1 Satz 2 VermG folge gerade, daß das Vermögensgesetz die Abgeltung dieser Schäden dem Grunde und der Höhe nach abschließend regele. In diesem Zusammenhang lege § 6 Abs. 5 b Satz 2 VermG fest, daß mit der Rückgabe des Unternehmens auch die Ansprüche der Gesellschafter und ihrer Rechtsnachfolger wegen mittelbarer Schäden erfüllt seien. Die entsprechende amtliche Begründung (vgl. BT-Drucks. 12/103 S. 29) besage ausdrücklich, daß durch die Rückgabe des Unternehmens in einer der in § 6 Abs. 5 a Satz 1 Buchst. a bis c VermG bezeichneten Formen auch mögliche Restitutionsansprüche der Gesellschafter wegen der durch die Enteignung des geschädigten Rechtsträgers wertlos gewordenen Anteile und Mitgliedschaftsrechte erfüllt seien, so daß sie insoweit auch keinen Anspruch auf Entschädigung hätten. Schließlich finde nach § 5 Abs. 3 Satz 2 URüV neben der Gewährung der Ausgleichsverbindlichkeit ein weiterer Ausgleich nicht statt. Die Ausschließlichkeit des Vermögensgesetzes bei den hier in Rede stehenden Zonenschäden ergebe sich ferner aus dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte dieses Gesetzes. In § 1 Abs. 1 Buchst. d VermG sei bestimmt, daß das Vermögensgesetz die vermögensrechtlichen Ansprüche an Vermögenswerten regele, die auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammenhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet worden seien. Dabei schließe das Vermögensgesetz gemäß § 1 Abs. 5 die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte gemäß § 1 Abs. 1 bis 4 VermG ein. In § 6 VermG sei der Anspruch auf Rückübertragung von Unternehmen geregelt. Dabei sehe § 6 Abs. 6 Satz 3 und Abs. 7 VermG vor, daß statt der Rückgabe Entschädigung gewährt werden könne. Zwar sei bislang noch keine gemäß § 6 Abs. 9 VermG erforderliche Regelung über das Verfahren bei Entschädigung getroffen worden. Insoweit sei lediglich durch die Unternehmensrückgabeverordnung eine nähere Regelung hinsichtlich der Unternehmensrückgabe erfolgt. Diese Vorschriften zeigten aber, welche Ansprüche (ausschließlich) bei den hier in Streit stehenden Zonenschäden bestünden. Der Umstand, daß das Vermögensgesetz selbst keine ausdrückliche Regelung über sein Verhältnis zum LAG in Verbindung mit dem FG/BFG getroffen habe, führe nicht zu einer anderen Beurteilung. Das Vermögensgesetz basiere auf den Vorarbeiten einer im Zuge der Wiederherstellung der deutschen Einheit eingerichteten deutsch-deutschen Arbeitsgruppe. Es sei unter einem außerordentlichen Zeitdruck entstanden, welcher eine sorgfältige Vorbereitung und eingehende Beratung des Gesetzes seinerzeit verhindert und zwangsläufig zu inhaltlichen Unebenheiten und sprachlichen Ungenauigkeiten im Text geführt habe. In einer solchen Lage wäre es kaum zu leisten gewesen, eine weit in viele andere Rechtsgebiete reichende Regelung zu treffen. Im übrigen sei eine ausdrückliche gesetzliche Regelung der einzelnen Konkurrenzverhältnisse nicht zwingend geboten, wenn sich diese im Wege der Auslegung - wie hier - ergäben. Das vorstehend gefundene Ergebnis werde insgesamt durch die in Kürze zu erwartende Änderung des Lastenausgleichsrechts bestätigt (vgl. BT-Drucks. 12/2170).
Hinsichtlich der mit der Klage geltend gemachten Ostschäden bleibe eine Entschädigung weiterhin möglich. Diese Schäden würden durch das Vermögensgesetz nicht erfaßt. Die vom Beklagten getroffene Feststellung des Ostschadens sei jedoch rechtmäßig; der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Feststellung eines höheren Schadens. Insoweit könne auf die zutreffende Begründung des (Teil-)Bescheides vom 31. (richtig: 30.) November 1987 verwiesen werden. Soweit der Kläger geltend mache, die Schadensanteile hätten auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrages von 1938 berechnet werden müssen, greife dieser Einwand ins Leere. Die Verteilung des festgestellten Ostschadens auf die Berechtigten sei anhand der 1943 bestehenden gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse erfolgt. Soweit der Kläger fordere, die Höhe des Schadens anhand der Bilanz von 1972 zu ermitteln, sei nicht ersichtlich, welche Aussagekraft diese Bilanz hinsichtlich der am 8. Mai 1945 bestehenden Forderungen gegenüber Schuldnern in den abgetrennten Gebieten haben solle.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision. Während des Revisionsverfahrens ist am 11. Januar 1993 der frühere Beigeladene zu 4 verstorben. Als Alleinerbin hat sich seine Ehefrau Narliese Z. gemeldet, ohne eine Erklärung über die Aufnahme des Verfahrens abzugeben.
Zur Begründung seiner Revision trägt der Kläger im wesentlichen vor: Er rüge als absoluten Revisionsgrund gemäß § 138 Nr. 3 VwGO, daß ihm in der mündlichen Verhandlung vom 4. Mai 1992 das rechtliche Gehör versagt worden sei. Sein Prozeßbevollmächtigter habe sich am Terminstag auf den Weg nach Schleswig gemacht, habe an der Verhandlung jedoch nicht teilnehmen können, weil eine weitere Beförderung von Hamburg nach Schleswig aufgrund der Streikmaßnahmen der ÖTV unmöglich und unzumutbar gewesen sei. Der telefonisch gestellte Vertagungsantrag sei abgelehnt worden, obwohl ein erheblicher Grund im Sinne von § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO (i.V.m. § 173 VwGO) vorgelegen habe. Sein Prozeßbevollmächtigter habe den Medien im Räume P. - dem Sitz der Anwaltskanzlei - die im einzelnen zu bestreikenden Flughäfen entnommen, wobei Stuttgart und Hamburg nicht genannt worden seien. Morgens auf dem Flughafen Stuttgart sei nichts Gegenteiliges bekannt gewesen, weshalb die Flugreise nach Hamburg angetreten worden sei. Erst im Flugzeug selbst sei mitgeteilt worden, daß der Flughafen Hamburg möglicherweise schon um 10.00 Uhr, spätestens ab 12.00 Uhr bestreikt werde. Damit seien jedenfalls die Rückflugmöglichkeiten auf Ungewisse Zeit nicht mehr gegeben gewesen. Bei der Ankunft in Hamburg sei im Flughafen nicht bekannt gewesen, ob die Möglichkeit bestehe, mit der Bahn nach Schleswig zu gelangen. Es sei empfohlen worden, entweder mit einem Taxi oder einem Mietwagen nach Schleswig zu fahren, wobei auch diese Transportmittel kurzfristig möglicherweise nicht erreichbar gewesen seien, weil der Bedarf sehr groß gewesen sei. Auf der anderen Seite habe der Rückflug mit der letzten Maschine von Hamburg nach Düsseldorf und von dort nach Stuttgart innerhalb von zehn Minuten gebucht werden müssen. Innerhalb dieser Zeit sei fernmündlich Terminsaufhebung beantragt und der Rückflug gebucht worden, weil es nicht zumutbar gewesen sei, sich auf Ungewisse Transportmöglichkeiten zu verlassen und möglicherweise den Termin dann doch nicht wahrnehmen zu können. Die Terminsaufhebung sei unter diesen Umständen zu Unrecht abgelehnt und damit das rechtliche Gehör verweigert worden, weil der Kläger der Anwaltskanzlei über das Wochenende per Telefax wichtige Informationen für das Verfahren in tatsächlicher Hinsicht übersandt habe. Insbesondere stehe die Frage an, ob das Unternehmen überhaupt sanierungsfähig sei.
In der Sache sei vorzutragen, daß die vom Verwaltungsgericht vertretene Auslegung dem Wortlaut des Lastenausgleichsgesetzes und der Intention des Gesetzgebers widerspreche. In Absatz 2 der Vorbemerkung zum Lastenausgleichsgesetz sei ausdrücklich festgehalten, "daß die Gewährung und Annahme von Leistungen keinen Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen auf Rückgabe des ... zurückgelassenen Vermögens bedeutet". Was den geltend gemachten Ostschaden angehe, sei von dem Verwaltungsgericht eine Überprüfung des Teilbescheides vom 30. November 1987 letztlich nicht vorgenommen worden. Das Gericht setze sich mit den Gesellschaftsverhältnissen im einzelnen nicht auseinander und lehne die klägerischen Argumente in einer Plausibilitätskontrolle ab. Dies stelle einen Verstoß gegen den Untersuchungsgrundsatz gemäß § 86 Abs. 1 VwGO dar. Jedenfalls seien die zur Klagebegründung vorgetragenen Argumente durch die bloße Bezugnahme auf den (Teil-)Bescheid vom 30. November 1987 nicht entkräftet.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 4. Mai 1992 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Der Beteiligte beantragt,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Er äußert sich zum Revisionsvorbringen im wesentlichen wie folgt: Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liege nicht vor, weil ein zur Verlegung des Termins zwingender Grund nicht anzunehmen sei. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers habe um Terminsaufhebung gebeten, weil er aufgrund der Streikmaßnahmen keine Möglichkeit gehabt habe, von Hamburg nach Schleswig zu kommen. Er habe jedoch eigene Bemühungen, etwa per Mietwagen oder Taxi von Hamburg nach Schleswig zu kommen, nicht aufgezeigt. Sein Hinweis, er habe lediglich zehn Minuten Zeit gehabt, einen Rückflug zu buchen, liege neben der Sache. Denn es komme allein darauf an, ob der Prozeßbevollmächtigte alles in seinen Kräften Stehende getan habe, um den Termin wahrzunehmen; auf die Rückreisemöglichkeit komme es in diesem Zusammenhang nicht an. Wie in dem Aktenvermerk vom 4. Mai 1992 um 11.30 Uhr ausdrücklich festgehalten sei, habe der Prozeßbevollmächtigte den Terminsort per Bahn erreichen können, weil der Zugverkehr von Hamburg nach Schleswig von Streikmaßnahmen nicht betroffen gewesen sei. Schließlich habe der Kläger nicht dargetan, an welchen Ausführungen er - über sein bisheriges Vorbringen hinaus - deshalb gehindert worden sei, weil seinem Antrag auf Terminsaufhebung nicht stattgegeben worden sei. Insofern reiche der Hinweis auf "wichtige Informationen für das Verfahren in tatsächlicher Hinsicht" ebensowenig aus wie die Rüge, die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens sei nicht erörtert worden. Zum einen würden diese Aussagen nicht näher konkretisiert. Zum anderen sei - wie sich aus § 24 des DM-Bilanzierungsgesetzes ergebe - die Sanierungsfähigkeit bereits mit der Gewährung von Ausgleichsleistungen durch die Treuhandanstalt festgestellt worden.
In der Sache selbst werde die Revision keinen Erfolg haben können. In zutreffender Weise lege das Verwaltungsgericht in seinen Entscheidungsgründen dar, daß das Vermögensgesetz die Ansprüche des Klägers abschließend regele. Durch Art. 3 a des Gesetzes über die nachträgliche Umstellung von Kontoguthaben, über die Tilgung von Anteilrechten an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe, zur Änderung lastenausgleichsrechtlieber Bestimmungen und zur Ergänzung des Gesetzes über die Errichtung der "Staatlichen Versicherung der DDR in Abwicklung" vom 24. Juli 1992 - BGBl I S. 1389, 1394 - (KGUG) sei das BFG mit Wirkung vom 31. Juli 1992 aufgehoben worden. Aus den vom Verwaltungsgericht bereits angeführten Gesetzesmaterialien ergebe sich, daß der Gesetzgeber das BFG als praktisch obsolet angesehen und nur um der Rechtsklarheit willen aufgehoben habe. Demzufolge regele das Vermögensgesetz die in das BFG einbezogenen Schäden in der SBZ/DDR erschöpfend; mithin gebe es für darüber hinausgehende Entschädigungen nach dem Lastenausgleichsrecht keinen Raum mehr. Auch die Vorschrift des § 6 BFG bringe die Subsidiarität des BFG gegenüber "entsprechenden" Rechtsvorschriften - womit auch die Vorschriften zur Regelung offener Vermögensfragen gemeint seien - zum Ausdruck. Nach Art. 3 a Nr. 2 KGUG sei zwar über noch nicht unanfechtbar abgeschlossene BFG-Anträge aus Gründen der Rechtssicherheit auf der Grundlage des BFG zu entscheiden. Gleichwohl werde eine Schadensfeststellung dann nicht mehr in Betracht kommen, wenn Verfügungsmöglichkeiten infolge der Wiedervereinigung ohne weiteres wieder entstanden seien oder durch eigenes Tätigwerden des Berechtigten wieder eingeräumt werden könnten. Dies treffe nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Fall zu. Entgegen der Auffassung des Klägers habe die von ihm angeführte Präambel des Lastenausgleichsgesetzes nicht den Sinn, daß Entschädigungen im Sinne dieses Gesetzes zu gewähren seien, wenn tatsächlich eine Vermögensrückgabe erfolge. Wenn Vermögen, auf dessen Verlust die Vorschriften des Lastenausgleichs abstellten, zurückgegeben werde, entstehe mangels Vorliegens der Voraussetzungen kein Ausgleichsanspruch. Schließlich werde der Kläger auch mit seiner Rüge, das Verwaltungsgericht habe bei der Überprüfung des (Teil-)Bescheides vom 30. November 1987 gegen den Untersuchungsgrundsatz verstoßen, keinen Erfolg haben können. Das Verwaltungsgericht habe sich zutreffend die Begründung des genannten Bescheides zu eigen gemacht. Dieser Bescheid lasse Rechtsfehler nicht erkennen. Im übrigen seien Zweifel angezeigt, ob der Vortrag des Klägers zu § 86 Abs. 1 VwGO den Darlegungsvoraussetzungen genüge. Mit der Revision werde nämlich nicht aufgezeigt, in welcher Richtung und mit welchen Beweismitteln dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung des Sachverhalts noch möglich gewesen wäre. Im Ergebnis stelle sich das in die Form einer Verfahrensrüge gekleidete Revisionsvorbringen lediglich als Angriff gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts dar, die eine Verletzung von Beweiswürdigungsgrundsätzen schwerlich erkennen lasse.
Die übrigen Beteiligten sind im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.
II.
Die Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod des früheren Beigeladenen zu 4 hat geendet, nachdem seine Witwe und Alleinerbin trotz ordnungsmäßiger Ladung im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist (vgl. § 239 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 173 VwGO).
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung.
1.
Der Kläger rügt mit Recht, daß ihm rechtliches Gehör versagt worden ist (Art. 103 Abs. 1 GG i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO). Damit ist das angefochtene Urteil als auf einer Verletzung von Bundesrecht beruhend anzusehen (§ 138 Nr. 3 VwGO).
1.1
Die Gehörsrüge ist ordnungsgemäß erhoben worden. Der Einwand des Beteiligten, der Kläger habe nicht dargelegt, welche weiteren Tatsachen bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wären, geht fehl. Der Grundsatz, daß der Kläger mit der Gehörsrüge substantiiert darlegen muß, was er noch hätte vortragen wollen und daß dies zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (vgl. z.B. BVerwG, Beschluß vom 2. April 1985 - BVerwG 3 B 75.82 - Buchholz 310 § 108 Nr. 165), gilt nicht ohne Ausnahme. Hier stützt der Kläger die Gehörsrüge darauf, daß er unverschuldet gehindert gewesen sei, sich im Termin zur mündlichen Verhandlung durch seinen Anwalt vertreten zu lassen. In einem derartigen Fall hat der Kläger sich in der mündlichen Verhandlung zu dem gesamten Verfahrensstoff nicht äußern können, so daß sich nachträglich nicht feststellen läßt, wie die mündliche Verhandlung im Falle der Anwesenheit des Prozeßbevollmächtigten verlaufen wäre. Damit ist der Kläger objektiv nicht in der Lage, Ausführungen darüber zu machen, was er noch vorgetragen hätte. Dies rechtfertigt es, auf entsprechende Darlegungen in der Gehörsrüge zu verzichten (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1983 - BVerwG 9 C 127.83 - Buchholz 310 § 108 Nr. 140).
1.2
Die Gehörsrüge greift auch in der Sache durch. Das Verwaltungsgericht wäre gehalten gewesen, die Verhandlung entsprechend dem telefonisch gestellten Antrag des Prozeßbevollmächtigten des Klägers zu vertagen.
Nach § 173 VwGO in Verbindung mit § 227 ZPO kann aus erheblichen Gründen auf Antrag oder von Amts wegen ein Termin aufgehoben oder verlegt oder eine Verhandlung vertagt werden. Bei der Entscheidung verbleibt dem Gericht kein Ermessensspielraum, wenn die Vertagung zur Gewährung rechtlichen Gehörs notwendig ist. Das ist der Fall, wenn ein Verfahrensbeteiligter alles in seinen Kräften Stehende und nach Lage der Dinge Erforderliche getan hat, um sich durch Wahrnehmung des Verhandlungstermins rechtliches Gehör zu verschaffen, hieran jedoch ohne Verschulden gehindert worden ist. Dies gilt entsprechend, wenn - wie hier - der Verfahrensbeteiligte sich anwaltlich vertreten lassen will und sein Anwalt unverschuldet an der Terminswahrnehmung gehindert ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 84.84 - Buchholz 310 § 108 Nr. 178; Beschluß vom 25. November 1987 - BVerwG 6 B 50.87 - Buchholz 310 § 108 Nr. 196; Urteil vom 3. Juli 1992 - BVerwG 8 C 58.90 - Buchholz 310 § 108 Nr. 248). Eine unverschuldete Verhinderung des klägerischen Prozeßbevollmächtigten war hier gegeben.
Dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers kann nicht mangelnde Sorgfalt vorgeworfen werden, weil er sich am Terminstag mit dem Flugzeug von Stuttgart aus nach Hamburg begeben hat, um von dort aus per Bahn zum Terminsort Schleswig zu gelangen. Wenn die öffentlichen Verkehrseinrichtungen von Streikmaßnahmen betroffen sind, ist bei der Planung der Anreise zum Termin ein uneingeschränktes Vertrauen auf die planmäßige Einhaltung der Beförderungszeiten regelmäßig verkehrender öffentlicher Verkehrsmittel zwar nicht gerechtfertigt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1992 - BVerwG 8 C 58.90 - a.a.O.). In einer derartigen Situation kann aber nicht generell verlangt werden, daß ein Prozeßbevollmächtigter - um jedes Risiko eines Scheiterns seiner Anreise zum Terminsort auszuschließen - auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verzichtet und etwa die Reise mit dem eigenen Kraftfahrzeug antritt. Damit würden die Sorgfaltsanforderungen überspannt. Das zeigt gerade der vorliegende Fall. Nach seinen Angaben hatte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers sich vor seinem Abflug auf dem Flughafen Stuttgart vergewissert, daß sowohl dieser wie auch der Flughafen Hamburg nicht bestreikt wurden. Unter diesen Umständen bestand kein vernünftiger Grund, für die Anreise zum Terminsort ein anderes Verkehrsmittel zu wählen. Dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers wäre es auch tatsächlich möglich gewesen, auf dem geplanten Wege rechtzeitig zum Termin zu gelangen, wenn er seine Reise von Hamburg aus fortgesetzt hätte. Der klägerische Prozeßbevollmächtigte war bereits gegen 11.00 Uhr in Hamburg angelangt, wie sich aus dem um 11.03 Uhr niedergelegten Aktenvermerk über seinen telefonischen Vertagungsantrag ergibt. Nach der daraufhin vom Verwaltungsgericht eingeholten Auskunft der Deutschen Bundesbahn - der der Kläger nicht widersprochen hat - war zu diesem Zeitpunkt der Zugverkehr zwischen Hamburg und Schleswig von Streikmaßnahmen nicht betroffen. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hätte deswegen unschwer vor der angesetzten Terminsstunde (14.00 Uhr) nach Schleswig gelangen können.
Entscheidend ist somit, ob der Entschluß des klägerischen Prozeßbevollmächtigten, die Reise in Hamburg abzubrechen und nach Stuttgart zurückzufliegen, mit der ihm obliegenden prozessualen Sorgfaltspflicht vereinbar war. Das ist der Fall. Denn dem Prozeßbevollmächtigten war aufgrund der zwischenzeitlich veränderten Situation die Weiterreise unzumutbar geworden.
Dem klägerischen Prozeßbevollmächtigten war - wie die Revision unwidersprochen darlegt - erst während des Fluges bekanntgeworden, daß der Flughafen Hamburg spätestens um 12.00 Uhr gesperrt werden sollte. Nach der Landung gegen 11.00 Uhr hatte er nur zehn Minuten Zeit, einen Rückflug über Düsseldorf nach Stuttgart zu buchen. Informationen darüber, ob noch die Möglichkeit bestand, auf dem Schienenwege von Hamburg nach Schleswig zu gelangen, waren im Flughafen Hamburg nicht erhältlich und - innerhalb der für die Buchung des Rückflugs verbleibenden Zeit - auch nicht mehr anderweitig zu beschaffen. Ebenso bestand für den Prozeßbevollmächtigten des Klägers Ungewißheit darüber, welche Rückkehrmöglichkeiten für ihn verblieben, wenn er den kurzfristig angebotenen Rückflug versäumte. Angesichts der erkennbar sich zuspitzenden Streiksituation war insoweit nicht nur die Rückreise am gleichen Tage in Frage gestellt. Es bestand vielmehr das Risiko, daß zumindest die Fernverbindungen tagelang unterbrochen bleiben würden.
Unter diesen Umständen war es dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers nicht zumutbar, den Versuch zu unternehmen, nach Schleswig weiterzureisen. Es bedarf keiner weiteren Darlegung, daß es einem Anwalt grundsätzlich unzumutbar ist, seiner Kanzlei auf Tage hinaus fernzubleiben, um an einer mündlichen Verhandlung teilzunehmen, die das Gericht bei normalem Verlauf vielleicht innerhalb einer Stunde abwickeln kann. Der vom klägerischen Prozeßbevollmächtigten telefonisch beantragten Terminsaufhebung standen auch keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegen, was in Betracht käme, wenn beispielsweise im Ausland wohnhafte Zeugen nur an diesem Terminstag für eine Vernehmung zur Verfügung stehen. Aus diesem Grunde konnte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers auch nicht darauf verwiesen werden, seine Weiterreise nach Schleswig und seine Rückkehr nach P. notfalls mit einem Taxi oder einem Mietwagen zu bewerkstelligen. Die hierfür anfallenden Kosten wären so hoch gewesen, daß der Anwalt sie vernünftigerweise nicht zu Lasten seines - das Prozeßkostenrisiko tragenden - Mandanten in Kauf zu nehmen brauchte.
2.
Der festgestellte Verfahrensmangel führt zur Zurückverweisung der Sache gemäß § 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO, so daß es auf die Frage, ob die vom Verwaltungsgericht ausgesprochene Klageabweisung aus anderen Gründen Bundesrecht verletzt, nicht ankommt. Auch eine Anwendung von § 144 Abs. 4 VwGO kommt nicht in Betracht, weil die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör das angefochtene Urteil in seiner Gesamtheit erfaßt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1981 - BVerwG 7 C 78.80 - BVerwGE 62, 6 <10 f.>). Air die weitere Handhabung des Verfahrens erscheinen dem Senat jedoch folgende Hinweise geboten:
2.1
Das angefochtene Urteil stützt die klageabweisende Entscheidung darauf, daß das Vermögensgesetz abschließend und ausschließlich regele, welche Ansprüche bei dem im Streit befindlichen Zonenschaden bestehen; daher könne dieser Schaden nicht Gegenstand einer Schadensfeststellung nach dem BFG sein. Diese Auffassung begegnet Bedenken. Aus der während des Revisionsverfahrens in Kraft getretenen Übergangsregelung des Art. 3 a Nr. 2 KGUG könnte sich Gegenteiliges ergeben. Wenn dort bestimmt ist, daß über die bis zum Inkrafttreten des KGUG rechtswirksam gestellten Feststellungsanträge nach den bisher geltenden Vorschriften - also nach dem BFG - zu entscheiden ist, spricht dies eher dafür, daß der Gesetzgeber die Gesetzeskonkurrenz zwischen dem BFG und dem Vermögensgesetz einer anderen Regelung zuführen wollte. Die Fortgeltung des BFG für noch nicht (unanfechtbar) beschiedene Schadensfeststellungsanträge ist mit der Annahme, das Vermögensgesetz verdränge als lex specialis die Anwendung des BFG, schwerlich vereinbar.
2.2
Wenn der Beteiligte die Subsidiarität des BFG gegenüber den Regelungen des Vermögensgesetzes aus § 6 BFG herleiten will, sind auch insoweit Zweifel angebracht. Zwar ordnet diese Vorschrift an, daß Schäden nicht feststellungsfähig sind, die nach dem Feststellungsgesetz, dem Lastenausgleichsgesetz, dem Währungsausgleichsgesetz, dem Reparationsschädengesetz, dem Bundesentschädigungsgesetz "oder entsprechenden Vorschriften geltend gemacht werden können". Das Vermögensgesetz will auch - ähnlich wie die genannten Gesetze und das BFG selbst - vermögensbeeinträchtigende Maßnahmen wiedergutmachen, die dem Gesetzgeber aus rechtsstaatlicher Sicht als nicht hinnehmbar erschienen sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 23. April 1991 - 1 BvR 1170, 1174, 1175/90 - BVerfGE 84, 90 <126>). Dennoch ist zweifelhaft, ob § 6 BFG als Kollisionsnorm zwischen dem BFG und dem Vermögensgesetz geeignet ist. Es fragt sich nämlich, ob es nicht einen Widerspruch darstellt, wenn mit Blick auf das Vermögensgesetz in Art. 3 a Nr. 2 KGUG einerseits die Fortgeltung des BFG für nicht (unanfechtbar) beschiedene Anträge auf Schadensfeststellung angeordnet wird, andererseits die Anwendung des § 6 BFG jedoch zur Folge haben soll, daß eine Schadensfeststellung nach dem BFG durch eine Anspruchsberechtigung nach dem Vermögensgesetz ausgeschlossen wird.
2.3
Es ist zu erwarten, daß der erkennende Senat die zuvor aufgeworfenen Fragen (oben 2.1 und 2.2) in Kürze in dem anhängigen Revisionsverfahren 3 C 32.93 klären kann. Selbst wenn der Senat - entgegen den vorstehenden Überlegungen - eine Spezialität des Vermögensgesetzes gegenüber dem BFG oder umgekehrt eine Subsidiarität des BFG gegenüber dem Vermögensgesetz bejahen sollte, müßte im vorliegenden Fall der Frage nachgegangen werden, welche rechtliche Relevanz dem Umstand zukommt, daß sich die Unternehmensrückgabe noch auf der Grundlage des Unternehmensgesetzes vollzogen hat. Es spricht wenig dafür, auch das Unternehmensgesetz als entsprechende Vorschrift im Sinne des § 6 BFG einzuordnen. Außerdem ist fraglich, ob das gemäß § 6 Abs. 8 VermG eingeleitete Anpassungsverfahren geeignet ist, eine nach dem Unternehmensgesetz vollzogene Unternehmensrückgabe nachträglich im vollen Umfange in den Regelungsbereich des Vermögensgesetzes einzubeziehen. Insofern ist auf die konzeptionellen Unterschiede hinzuweisen, die zur Unternehmensrückgabe nach § 6 VermG bestehen (vgl. hierzu Kimme/Nolting, Offene Vermögensfragen, Stand: Juni 1993, § 6 VermG, Rdnrn. 463 ff.).
2.4
Falls eine Schadensfeststellung auf der Grundlage des BFG zulässig geblieben sein sollte, wird zu prüfen sein, ob ein Schadensausgleich nach § 21 a FG i.V.m. § 20 a BFG eingetreten ist. Dabei wird zu beachten sein, daß § 21 a FG zu den Vorschriften über die "Schadensberechnung" (Überschrift des Zweiten Abschnitts) gehört. Erforderlich ist deswegen eine Aussage über die Höhe der schadensausgleichenden Leistung. Nur so kann in einem weiteren Arbeitsschritt der nach § 21 a Abs. 1 Satz 1 FG (bzw. § 20 a BFG) vorzunehmende Vergleich des nach § 12 FG (bzw. § 15 BFG) berechneten Schadens mit dem Wert der schadensausgleichenden Leistung angestellt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1982 - BVerwG 3 C 19.82 - Buchholz 427.2 § 21 a Nr. 12). Für die Annahme eines Schadensausgleichs kann es deswegen nicht ausreichen, wenn dem Grunde nach ein Anspruch nach dem Vermögensgesetz oder auch nach dem demnächst in Kraft tretenden Entschädigungsgesetz (vgl. BT-Drucks. 12/7588) gegeben ist.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
van Schewick
Dr. Pagenkopf
Dr. Borgs-Maciejewski
Vallendar