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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.10.1982, Az.: BVerwG 3 C 19.82

Übergang von Grundvermögen in Eigentum des slowakischen Staats im Zug rassischer Verfolgung; Feststellung eines verfolgungsbedingten Vertreibungsschadens; Berechnung der schadensausgleichenden Leistung; Maßgeblicher Umrechnungssatz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.10.1982
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 19.82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 14876
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 06.10.1981 - AZ: 9 A 12/81

Fundstellen

  • IFLA 1983, 44-46
  • ZLA 1983, 44-46

Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Oktober 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt, Fandré, Schäfer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Oktober 1981 wird wie folgt geändert:

Der Beklagte wird verpflichtet, einen der Mutter der Klägerin als unmittelbar Geschädigte entstandenen verfolgungsbedingten Vertreibungsschaden an dem Grundvermögen ...gasse 16 in P. in Höhe von 19.728,54 RM und darauf lastende Verbindlichkeiten in Höhe von 36.000 RM festzustellen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens fallen der Klägerin zu 3/4 und dem Beklagten zu 1/4 zur Last.

Die Revision des Beteiligten wird im übrigen zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beteiligten und der Klägerin je zur Hälfte zur Last.

Gründe

1

I.

Die auf den 30. April 1945 für tot erklärte Mutter der Klägerin, Josefine B., war Alleineigentümerin u.a. des Grundstücks ...gasse 16 in P. (B.). Im Zuge der rassischen Verfolgung ging dieses Grundvermögen durch Regierungsverfügung vom 1. November 1941 mit Wirkung vom gleichen Tage in das Eigentum des slowakischen Staates über. Nach Beendigung des zweiten Weltkrieges wurde es den Erben der früheren Eigentümerin, der Klägerin und ihren beiden Brüdern, rückerstattet. Mit Beschluß des Bezirksgerichts in B. vom 25. September 1948 wurden die Erben zu je 1/3 als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen. Zu Beginn des Jahres 1953 wurde das Grundstück unter nationale Verwaltung gestellt.

2

Die Klägerin verließ die Tschechoslowakei im Jahre 1948. Nach Zwischenaufenthalt in Italien wanderte sie von dort in die USA aus, wo sie seither wohnt.

3

Den im Dezember 1970 gestellten Antrag der Klägerin, verfolgungsbedingte Vertreibungsschäden u.a. an dem Grundvermögen ...gasse 16 in P. festzustellen, lehnte das Ausgleichsamt mit Bescheid vom 11. Mai 1976 ab. Die Beschwerde blieb erfolglos.

4

Auf die deswegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 6. Oktober 1981 den Beklagten verpflichtet, den geltend gemachten Schaden an Grundvermögen in Höhe von 3.457,08 RM festzustellen; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt:

5

Das Grundstück ...gasse sei der Mutter der Klägerin, die nach lastenausgleichsrechtlichen Vorschriften insoweit als unmittelbar Geschädigte gelte, am 1. November 1941 durch eine legislative Maßnahme im Sinne von §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 1 Satz 1 der 7. FeststellungsDV entzogen worden. Durch die Rückgabe des Grundstücks im Jahre 1948 sei ein Schadensausgleich im Sinne des § 21 a Abs. 1 Satz 1 FG hinsichtlich der Substanz des Grundvermögens eingetreten. Nach dem Vorbringen der Klägerin sei nämlich der Einheitswert oder Ersatzeinheitswert des Grundstücks unverändert geblieben, da an dem Grundstück entstandene Kriegssachschäden bis zum September 1948 durch Reparatur mit Hilfe der Mieterträge, staatlicher Zuschüsse und einer am 20. September 1945 aufgenommenen Darlehenshypothek über 150.000 Kronen vollständig beseitigt gewesen seien. Hierdurch sei der Schaden jedoch nicht in vollem Umfange, sondern nur teilweise ausgeglichen worden. Denn bei der nach § 21 a FG vorzunehmenden Gegenüberstellung des ursprünglichen Schadens mit dem Wert der schadensausgleichenden Leistung verbleibe ein Restschaden in Höhe des Betrages, um den das Grundvermögen im Zeitpunkt der Rückgabe am 21. September 1948 höher belastet gewesen sei als bei der Entziehung am 1. November 1941.

6

Im Schadenszeitpunkt am 1. November 1941 habe noch eine in Höhe von 300.000 slowakischen Kronen valutierende Hypothek bestanden. Demgegenüber sei das Grundvermögen am 21. September 1948 mit insgesamt 328.809 Kronen belastet gewesen. Dieser Betrag setze sich aus der ursprünglichen, infolge regelmäßiger Tilgungszahlungen auf einen Stand von 210.172 Kronen verringerten Hypothek und der während des Entziehungszeitraumes im September 1945 aufgenommenen Darlehnshypothek zusammen, die im Zeitpunkt der Rückgabe des Grundstücks noch mit 118.637 Kronen valutiert habe. In Höhe der Differenz von 28.809 slowakischen Kronen verbleibe gemäß § 21 a Abs. 1 Satz 1 FG ein der Mutter der Klägerin entstandener und nicht vollständig ausgeglichener Entziehungsschaden, der nach § 20 FG umzurechnen und in Reichsmark festzustellen sei. Bei Zugrundelegung des für die Zeit vom 16. März 1939 bis zum 31. Oktober 1945 anzuwendenden Umrechnungssatzes von 12,00 Reichsmark für 100 slowakische Kronen ergebe sich somit ein Schadensbetrag von 3.457,08 RM.

7

Die Voraussetzungen für die Feststellung weiterer Schäden, nämlich des an dem Grundstück ...gasse 16 entstandenen Kriegssachschadens und des durch die spätere Nationalisierung entstandenen Vertreibungsschadens oder Reparationsschadens, seien dagegen nicht erfüllt. Die unmittelbar Geschädigte und die Klägerin erfüllten nicht die hierfür erforderlichen persönlichen Antragsvoraussetzungen.

8

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision des Beteiligten, mit der die Verletzung der §§ 12, 21 a FG gerügt wird. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß der durch Kriegssachschäden eingetretene Substanzschaden an Grundvermögen sich durch die Aufnahme hypothekarischer Belastungen während des Entziehungszeitraumes gleichsam in den Bereich der Verbindlichkeiten verlagert habe und bei Saldierung der vor der Entziehung und der Rückgabe der Grundstückssubstanz verbleibende "Schaden an Verbindlichkeiten" feststellungsfähig sei, finde im Gesetz keine Stütze. Vielmehr komme eine Schadensfeststellung nicht in Betracht, wenn der nach § 12 Abs. 1 bis 2 a FG festzustellende Schaden und die zum Schadensausgleich erfolgte Leistung nach § 21 a FG gleich hoch seien.

9

Der Beteiligte beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben, soweit der Klage stattgegeben worden ist, und die Klage in vollem Umfange abzuweisen.

10

Die Klägerin und der Beklagte sind im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.

11

II.

Die Revision des Beteiligten hat nur in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen erweist sich die Revision als unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer Verletzung des § 12 FG; jedoch ist Bundesrecht insoweit verletzt, als es sich um die Berechnung des Wertes der schadensausgleichenden Leistung im Sinne des § 21 a Abs. 1 FG handelt.

12

Nach den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil ist der Verlust des Eigentums an dem in Rede stehenden Grundvermögen, den die Erblasserin der Klägerin als unmittelbar Geschädigte während des Verfolgungszeitraumes erlitten hat, auf Verfolgungsmaßnahmen im Sinne des § 1 der 7. FeststellungsDV zurückzuführen. Der Klägerin steht insoweit als Miterbin nach ihrer Mutter ein Anspruch auf Feststellung dieses verfolgungsbedingten Vertreibungsschadens zu. Denn das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, daß der hierdurch unstreitig entstandene Schaden durch die Rückgabe des Grundstücks nicht voll ausgeglichen war. Der Wert des Grundstücks im Zeitpunkt der Rückerstattung entsprach nicht seinem lastenausgleichsrechtlich erheblichen Wert im Zeitpunkt der Entziehung.

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Verfolgungsbedingte Vertreibungsschäden i.S. des § 5 der 7. FeststellungsDV sind gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 dieser Verordnung in der Höhe festzustellen, die sich nach den Vorschriften des Feststellungsgesetzes auf den Zeitpunkt der Entziehung ergibt. Soweit es sich um Schäden an Grundvermögen handelt, sind diese somit unter Zugrundelegung des zuletzt festgestellten Einheitswertes oder gegebenenfalls des Ersatzeinheitswertes (§ 12 Abs. 1 und 2 FG) festzustellen; langfristige Verbindlichkeiten, die im Schadenszeitpunkt mit diesem Grundvermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang standen oder an solchem Vermögen dinglich gesichert waren, sind dabei gesondert festzustellen (§ 12 Abs. 3 FG). Ob und in welchem Umfange ein Schaden nachträglich u.a. dadurch ausgeglichen ist, daß weggenommene Wirtschaftsgüter in Natur zurückgegeben worden sind, ist gemäß § 21 a Abs. 1 Satz 1 FG durch einen Vergleich einerseits des nach § 12 FG berechneten Schadens und andererseits des Wertes der schadensausgleichenden Leistung zu beurteilen, wobei nicht in Geld bestehende Leistungen ebenfalls mit dem für die Schadensberechnung nach diesem Gesetz maßgebenden Wert im Zeitpunkt der Leistung anzusetzen sind.

14

Für diesen Wertvergleich ist es zunächst unerheblich, ob eine nach der Entziehung des Grundstücks eingetretene und im Zeitpunkt der Rückerstattung noch bestehende Wertminderung durch Umstände verursacht worden ist, die ihrerseits lastenausgleichsrechtlich nicht oder nur bedingt berücksichtigt werden könnten. Die Tatbestandsvoraussetzungen, unter denen ein durch Entziehung von Wirtschaftsgütern entstandener Schaden als (fiktiver) Vertreibungsschaden festgestellt werden kann, sind in § 11 a Abs. 2 FG in Verbindung mit den §§ 1 und 5 der 7. FeststellungsDV eigenständig geregelt. Bei § 21 a Abs. 1 FG handelt es sich demgegenüber um eine reine Kürzungsvorschrift im Rahmen der Schadensberechnung. Deshalb kann ein voller Schadensausgleich nicht schon deshalb angenommen werden, weil nach den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil die bei der Rückerstattung des Grundstücks vorhandene "Wertminderung" letztlich allein durch die nach der Entziehung eingetretenen Kriegssachschäden bzw. die Aufnahme einer Darlehnshypothek zur Beseitigung dieser Schäden zurückzuführen ist, für deren Berücksichtigung im Rahmen des Lastenausgleichs andere Tatbestandsvoraussetzungen als für verfolgungsbedingte Vertreibungsschäden gelten.

15

Der Entziehungsschaden ist auch nicht deshalb voll ausgeglichen, weil die Erben der unmittelbar Geschädigten das Grundstück selbst - die Substanz - in einem durch den gleichgebliebenen Einheitswert (oder Ersatzeinheitswert) zum Ausdruck kommenden unveränderten Zustand zurückerhalten haben. Denn entgegen der Rechtsansicht des Beteiligten gebietet es § 21 a Abs. 1 Satz 1 FG nicht, bei der Gegenüberstellung des nach § 12 FG berechneten Schadens mit dem Wert der schadensausgleichenden Leistung den Wert jeweils der Grundstückssubstanz (EW/EEW) einander gegenüberzustellen und die Höhe der Verbindlichkeiten zu den maßgebenden Vergleichszeitpunkten unberücksichtigt zu lassen. Diese Auffassung läßt sich weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn und Zweck des § 21 a FG vereinbaren. Bei der nach § 21 a FG gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise kann ein Schaden nur dann als ausgeglichen angesehen werden, wenn die nach den Berechnungsvorschriften des Feststellungsgesetzes sowohl für das weggenommene Grundvermögen wie für das zurückerstattete Wirtschaftsgut zu ermittelnden Werte sich im wirtschaftlichen Ergebnis decken. Dies läßt sich nach der Auffassung des erkennenden Senats bei Schäden an Grundvermögen nur unter Berücksichtigung des der Vorschrift des § 245 Nr. 2 LAG zugrunde liegenden Rechtsgedankens ermitteln.

16

Gegen die Auffassung des Beteiligten, mit dem "nach § 12 FG berechneten Schaden" sei nur die Schadensfeststellung im engeren Sinne gemäß den Absätzen 1 bis 2 a des § 12 FG - also unter Ausschluß des § 12 Abs. 3 FG - gemeint, weil letztere Vorschrift die allein für die Hauptentschädigung gemäß § 245 Nr. 2 LAG erhebliche Feststellung von Rechtsverhältnissen zum Inhalt habe, spricht bereits der Wortlaut des § 21 a Abs. 1 Satz 1 FG. Denn mit der Verweisung auf den "nach § 12 FG berechneten Schaden" ist auch § 12 Abs. 3 FG über die gesonderte Feststellung von Verbindlichkeiten in Bezug genommen. Diese Bezugnahme insgesamt auf § 12 FG erweist sich nicht als überflüssig oder sinnwidrig. Im Zeitpunkt des Schadenseintritts bestehende langfristige Verbindlichkeiten im Sinne des § 12 Abs. 3 FG bilden als "passive Vermögenswerte" mit dem Aktivvermögen, mit dem sie in wirtschaftlichem Zusammenhang standen oder an dem sie dinglich gesichert waren, wirtschaftlich eine Einheit. Dieser wirtschaftliche Zusammenhang wird nicht dadurch gelöst, daß sich die gemäß § 12 Abs. 3 FG zu treffende gesonderte Feststellung über das Bestehen langfristiger Verbindlichkeiten erst bei der Bemessung der Hauptentschädigung auswirkt. Denn soweit § 245 Nr. 2 LAG vorschreibt, daß für die Bemessung der Hauptentschädigung von dem für Vertreibungsschäden an Grundvermögen festgestellten Schadensbetrag die Hälfte der festgestellten langfristigen Verbindlichkeiten abzusetzen ist, hätte sich diese Vorschrift systematisch ebenso in die Schadensberechnungsvorschriften des Feststellungsgesetzes einordnen lassen. Sie stellt jedenfalls ihrem Inhalt nach keine spezifisch entschädigungsrechtliche Regelung dar. Wenn demgemäß nur der Saldo aus dem nach § 12 FG berechneten Schaden an Grundvermögen (Abs. 1) und der Hälfte der nach § 12 FG festgestellten Verbindlichkeiten (Abs. 3) als Schadensbetrag bei der Bemessung der Hauptentschädigung zugrunde zu legen ist, so müssen aus wirtschaftlicher Sicht gleiche Maßstäbe auch bei der Ermittlung des Wertes der ausgleichenden Leistung im Sinne des § 21 a Abs. 1 FG angelegt werden. Dies rechtfertigt es, als Wert des Schadensausgleichs den Einheitswert/Ersatzeinheitswert des Grundstücks im Zeitpunkt der Rückerstattung abzüglich der Hälfte der Verbindlichkeiten im gleichen Zeitpunkt anzusetzen und den nach § 12 FG berechneten Schaden um diesen Betrag zu kürzen. Bei dem nach Anwendung der Kürzungsvorschrift gegebenenfalls verbleibenden Saldo handelt es sich um den restlichen Schaden an Grundvermögen, wie das Verwaltungsgericht im Ergebnis richtig entschieden hat, und nicht - wie der Beteiligte meint - um einen "Schaden an Verbindlichkeiten".

17

Als fehlerhaft erweist sich das angefochtene Urteil danach nur hinsichtlich der Höhe des nach Anwendung des § 21 a Abs. 1 Satz 1 FG verbleibenden restlichen Schadensbetrages. Bei dessen ziffernmäßiger Festlegung im Rahmen des Feststellungsgesetzes ist § 36 Abs. 1 FG zu berücksichtigen; d.h. in den Feststellungsbescheid sind die vollen Verbindlichkeiten aufzunehmen, die dann bei Anwendung des § 245 Nr. 2 LAG auf die Hälfte zurückzuführen sind. Hiervon ausgehend ist zur Schadensberechnung zu bemerken;

18

Wie hoch der Einheitswert des Grundstücks Soltesgasse im Zeitpunkt der Entziehung und im Zeitpunkt der Rückerstattung war oder gegebenenfalls welcher Ersatzeinheitswert sich für diese Zeitpunkte ergeben hätte, ist im angefochtenen Urteil nicht festgestellt worden. Da diese Werte oder die für die Ermittlung des Ersatzeinheitswertes maßgebenden Verhältnisse jedoch im vorliegenden Fall für beide Vergleichszeitpunkte gleich geblieben waren, wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat, kann der Senat selbst abschließend entscheiden. Denn als Schaden an Grundvermögen verbleibt nach den vorstehenden Ausführungen zu § 21 a FG jedenfalls - anstelle der vom Verwaltungsgericht angenommenen Differenz der Verbindlichkeiten im Zeitpunkt der Entziehung und der Rückerstattung - die Hälfte der im Zeitpunkt der Rückerstattung noch bestehenden Verbindlichkeiten. Das sind (328.809 slowakische Kronen: 2 =) 164.404,50 Kronen. Die nach § 12 Abs. 3, § 36 Abs. 1 FG gesondert festzustellenden Verbindlichkeiten betragen 300.000 Kronen.

19

Diese Werte sind gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 2 FG i.V.m. der Anlage 2 zu § 1 der 11. FeststellungsDV auf Reichsmark umzurechnen. Den Regelsatz nach § 20 Abs. 1 FG, nämlich den Umsatzsteuerumrechnungssatz vom 15. März 1945, hat das Verwaltungsgericht zu Recht nicht angesetzt. Denn soweit von der durch § 20 Abs. 2 FG eingeräumten Ermächtigung zur Festsetzung anderer Umrechnungssätze Gebrauch gemacht worden ist, ist auch davon auszugehen, daß der nach § 20 Abs. 1 FG in der Regel maßgebende Umrechnungssatz die Kaufkraft der fremden Währungen in ihrem Verhältnis zur Kaufkraft der Reichsmark nicht zutreffend zum Ausdruck bringt. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß hier der für die Zeit vom 16. März 1939 bis zum 31. Oktober 1945 geltende Umrechnungssatz von 0,12 RM für 1 slowakische Krone anzuwenden ist, ist somit zuzustimmen. Insoweit hat der Beteiligte auch keine Rügen erhoben. Die Anwendung des für den Zeitpunkt der schadensausgleichenden Leistung geltenden Umrechnungssatzes scheidet aus, weil im Rahmen der Kürzungsvorschrift des § 21 a FG gemäß Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift die Kürzung des Schadensbetrages um den Wert der ausgleichenden Leistung vor der Umrechnung der Wertansätze gemäß § 20 FG vorzunehmen ist; für den nach der Saldierung verbleibenden Schadensbetrag ist allein der Umrechnungssatz für den Zeitpunkt der Schädigung maßgebend. Dieser führt zu einem Schadensbetrag von (164.404,50 × 0,12 =) 19.728,54 RM und zu einem Betrag von (300.000 × 0,12 =) 36.000 RM für die gesondert festzustellenden Verbindlichkeiten. Nur in dieser Höhe besteht ein Anspruch der Klägerin auf Feststellung des ihrer Mutter als unmittelbar Geschädigter entstandenen verfolgungsbedingten Vertreibungsschadens.

20

Das angefochtene Urteil war daher entsprechend abzuändern und unter Zurückweisung der Revision im übrigen die Klage wegen des weitergehenden Verpflichtungsbegehrens abzuweisen. Im Ergebnis bedeutet dies, daß aufgrund der vom Senat ausgesprochenen Verpflichtung zur Schadensfeststellung sich gegenüber dem angefochtenen Urteil ein um die Hälfte geringerer Schadensbetrag für die Bemessung der Hauptentschädigung gemäß § 245 Nr. 2 LAG ergibt. Denn nach Abzug der Hälfte der Verbindlichkeiten von (36.000: 2 =) 18.000 RM vom Schadensbetrag von 19.728,54 RM verbleibt gemäß § 245 Nr. 2 LAG ein Schadensbetrag für die Bemessung der Hauptentschädigung von nur noch 1.728,54 RM anstelle des vom Verwaltungsgericht angenommenen Schadensbetrages von 3.457,08 RM.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Dodenhoff
Dr. Messerschmidt
Fandré
Schäfer
Schmidt