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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.06.1994, Az.: BVerwG 1 D 16.93

Verfälschen von Postanweisungen und Auszahlung des Unterschiedsbetrags an sich selbst; Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme; Teilweise Unlesbarkeit des an den Beamten ausgehändigten Urteils als Verfahrensfehler; Verzicht auf Untersuchungsverfahren als Verfahrensfehler; Unzureichende Begründetheit des Urteils bezüglich der Bindungswirkung des Strafurteils als Verfahrensfehler; Zurückweisung der Berufung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.06.1994
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 16.93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 21724
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 09.12.1992 - AZ: XIII VL 3/92

Prozessgegner

Posthauptschaffner ... geboren am ... in ...

Redaktioneller Leitsatz

Ein Postbeamter, der sich an ihm amtlich anvertrautem Geld vergreift, zerstört regelmäßig das Vertrauen in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit, so dass er nicht im öffentlichen Dienst belassen werden kann.

In der Disziplinarsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 7. Juni 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Bundesbahnsekretär Herbert Speicher,
Postbetriebsassistent Franz Dinkelreiter als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIII - ... -, vom 9. Dezember 1992 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der bewilligte Unterhaltsbeitrag auf fünfundsechzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts festgesetzt wird.

Tatbestand

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

  1. 1.

    am 29.06.87 eine Postanweisung über 20,00 DM auf 920,00 DM verfälscht, den erhöhten Betrag bei der Zustellkasse abgefordert und - möglicherweise im Zusammenwirken mit dem Empfänger - an sich selbst ausgezahlt,

  2. 2.

    in gleicher Arbeitsweise am 09.07.87 eine Postanweisung über 20,00 DM auf 820,00 DM verfälscht und an sich selbst ausgezahlt und

  3. 3.

    am 09.07.87 eine Postanweisung über 357,60 DM auf 857,60 DM verfälscht und den Unterschiedsbetrag - ebenfalls möglicherweise im Zusammenwirken mit dem Empfänger - an sich selbst ausgezahlt hat.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 9. Dezember 1992 entschieden, daß der Beamte aus dem Dienst entfernt und ihm ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert des Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt wird.

3

Das Gericht ist entsprechend seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen in dem rechtskräftigen Strafurteil des Landgerichts ... vom 16. November 1990 (18 Ns 530 Js 38054/87) von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

"Der Angeklagte (das ist der Beamte, erg.) war 1987 als Postzusteller beim Postamt B. eingesetzt. Als Postzusteller hatte er u.a. auch an in seinem Zustellbezirk wohnende Empfänger Zahlungen aus Postanweisungen durchzuführen ...

Obgleich es dem Angeklagten Anfang 1987 gelungen war, hinsichtlich seiner erheblichen Schulden unter Einschaltung seines Anwalts mit den Gläubigern ein Moratorium unter teilweisem Forderungsverzicht zu erreichen, und er unter Aufnahme eines Kredites eine günstige Abwicklung seiner Verbindlichkeiten sicherstellen konnte, litt er damals gleichwohl unter den weiter bestehenden beengten finanziellen Verhältnissen, zumal Unterhaltsrückstände bezüglich seiner unterhaltsberechtigten Tochter aufgelaufen waren, er weiter für den laufenden Unterhalt aufkommen und er im übrigen auch seine Frau und die im Haushalt lebenden vier Kinder versorgen mußte. Aufgrund dieser finanziellen Situation entschloß sich der Angeklagte, seine Stellung als Postzusteller und Kenntnis der Auszahlungsabläufe auszunutzen und von Fall zu Fall sich auf unrechtmäßige Weise Geld zu verschaffen.

a)
Entsprechend seiner Absicht füllte der Angeklagte am 27.06.1987 im Postamt ... in B. eine Postanweisung über einen Betrag von 20,00 DM aus. Dabei gab er als Einzahler den angeblich ... in B. wohnhaften Peter N. an. Als Empfänger trug er den ihm aus seiner Jugendzeit bekannten Harald K. ein, der in seinem Zustellbezirk ... in B. wohnte... Der Zeuge K. ist Alkoholiker und steht häufig auch am Tage erheblich unter Alkoholeinfluß. Dieses war dem Angeklagten bekannt, weshalb er davon ausging, daß K. ihm bei der Durchführung seines Planes keine Schwierigkeiten machen würde. Dem Angeklagten war auch bekannt, daß unter der Absenderanschrift ... die zu seinem Zustellbezirk gehörte, eine Familie N. wohnte, der von ihm angegebene Peter N. allerdings dort nicht existierte.

Unter Benutzung der vorstehend beschriebenen Postanweisung zahlte der Angeklagte darauf am 27.06.1987 beim Postamt ... den Betrag von 20,00 DM ein, wobei er wußte, daß ihm am nächsten oder übernächsten Zustellungstag diese Postanweisung über sein Zustellungsfach zugeleitet werden würde und alsdann die Auszahlung von ihm durchzuführen war. Für die Postanweisung war von dem Angeklagten eine Gebühr von 5,00 DM zu entrichten.

Der Angeklagte hatte am Einzahlungstage oder bereits kurze Zeit zuvor einen Kurzzeiturlaub beantragt. Über die Gewährung eines solchen kurzen, auch mehrtägigen Urlaubes wurde beim Postamt in der Regel nicht langfristig entschieden, sondern den Antragstellern je nach Beschäftigungslage kurzfristig, teilweise auch unmittelbar nach ihrem Erscheinen am Dienstort, mitgeteilt, daß sie aufgrund geringen Arbeitsanfalls ihren Kurzurlaub sofort antreten könnten. Entsprechend dieser Handhabung erfuhr der Angeklagte bei seinem Dienstantritt am 29.06.1987 gegen 6.45 Uhr ..., daß er aufgrund der günstigen Geschäftslage kurzfristig Urlaub bekommen und diesen sofort antreten könne. Da der Angeklagte auf der einen Seite sich die Gelegenheit des Urlaubsantritts nicht entgehen lassen wollte, er andererseits aber auch seinen Plan weiter durchzuführen beabsichtigte, ging er auf das Angebot ein, verließ aber noch nicht das Postamt, sondern setzte die Sortierung der Post zunächst noch fort, da er die vorgenannte Postanweisung erwartete. Entsprechend seiner Erwartung fand er die von ihm ausgefüllte vorbezeichnete Postanweisung in seinem Zustellfach vor und ließ sich nach der Anweisung von der zuständigen Kasse den angeblichen Auszahlungsbetrag von nunmehr 920,00 DM aushändigen, dessen Empfang er bestätigte. Der Vorlage der Postanweisung bedurfte es zu diesem Zeitpunkt wie üblich nicht. Entweder kurz vor dieser Auszahlung oder aber danach hatte der Angeklagte den roten Postanweisungsschein in der Weise verfälscht, daß er vor den Zahlenbetrag von 20,00 DM eine '9' setzte und vor den Buchstabenbetrag 'Neunhundert' einfügte.

Dem kurzfristig eingeteilten Vertreter, dem Zeugen Schubert, hatte der Angeklagte nach dessen Dienstantritt gegen 7.30 Uhr beim Erscheinen am Arbeitsplatz mitgeteilt, daß dieser noch eine Pause machen könne, da er die restliche Post ebenfalls noch selbst einsortieren werde. Nach Abholung des Geldbetrages von der Kasse erklärte er dem Zeugen S. als dieser nunmehr mit der Zustellung beginnen wollte, daß er diesen noch mit seinem Privat-Pkw zum Zustellbezirk fahren werde und er dort selbst diese Postanweisung an den ihm bekannten Zeugen K. auszahlen könne, da dieser ihm noch 20,00 DM schulde und er bei dieser Gelegenheit den geschuldeten Betrag gleich einbehalten wolle ... Nachdem der Zeuge S. alsdann an anderer Stelle mit der Austragung der Post begann, begab sich der Angeklagte zum Hause ... Ob der Angeklagte sich zu diesem Zeitpunkt tatsächlich an den im Hause wohnenden Zeugen K. wandte und sich von diesem den angeblichen Empfang von 920,00 DM auf der Postanweisung bestätigen ließ, läßt sich nicht mit Sicherheit feststellen. Die auf der Rückseite der Postanweisung befindliche Unterschrift 'H. K.' weist zwar auf den Zeugen K. als Untefschriftsleistenden hin. Die Unterschrift weist jedoch bereits bei oberflächlicher Betrachtung erhebliche Abweichungen von der tatsächlich von K. geleisteten Unterschrift unter einem von dem Angeklagten am 08.02.1988 aufgesetzten Schreiben aus. Es ist deshalb durchaus denkbar, daß die Unterschrift entweder von dem Angeklagten selbst oder von anderen, eventuell auch Mitbewohnern des Hauses, geleistet worden ist nach Einweihung in die Pläne des Angeklagten. Dementsprechend erscheint es auch denkbar, daß der Angeklagte den Zeugen K. oder andere Bewohner bereits zu diesem Zeitpunkt an der Beute beteiligt hat; möglich ist auch, daß der Angeklagte nach Aufdeckung der Tat Gelder an den Zeugen K. oder die Zeugen R. und M. gezahlt hat, um eine für ihn günstige Aussage zu erreichen. Zu einer Verrechnung mit den angeblichen Schulden des Zeugen K. in Höhe von 20,00 DM ist es jedenfalls nicht gekommen, da der Zeuge K. überhaupt keine Schulden bei dem Angeklagten hatte.

Kurze Zeit danach traf der Angeklagte wiederum mit dem Zeugen S. zusammen und übergab ihm den Mittelabschnitt der Postanweisung, wobei er bemerkte, daß das in Ordnung gegangen sei, und er - der Zeuge S. die entsprechenden Bestätigungsvermerke auf dem Schein anbringen könne. Dementsprechend vermerkte der Zeuge S. im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten, daß er - der Zeuge - am 29.06.1987 diese Auszahlung vorgenommen habe, und lieferte den Schein später bei der Kasse des Postamtes ... in B. ab.

Zumindest den überwiegenden Teil des Gesamtbetrages in Höhe von 920,00 DM verbrauchte der Angeklagte in der Folgezeit für sich.

b)
Nach dem vorstehend geschilderten Vorfall und dessen für den Angeklagten erfolgreichen Abschluß entschloß sich der Angeklagte, auf ganz ähnliche Art und Weise sich wiederum Geld zu verschaffen. Er füllte deshalb am 08.07.1987 eine weitere Postanweisung über 20,00 DM aus und gab als Absender einen, P. G. an, der angeblich ... B. wohnhaft sein sollte. Diesen Absender hatte er jedoch frei erfunden. Als Empfänger setzte er in die Postanweisung einen U. H. ein, der angeblich ... wohnen sollte. Auch diesen angeblichen Empfänger H. gab es in Wirklichkeit nicht. Den auf der Postanweisung zunächst ausgewiesenen Betrag von 20,00 DM zahlte er alsdann selbst am 08.07.1987 beim Postamt ... in B. ein. Alsdann verfälschte er, wie bei dem vorhergehenden Vorfall, nachdem die Postanweisung wie üblich und vorausgesehen bei ihm als zuständigen Zusteller eingegangen war, den Betrag von 20,00 DM in der bereits im vorstehenden Fall geschilderten Weise auf 820,00 DM.

In gleicher Weise wie zuvor ließ er sich alsdann am 10.07.1987 die 820,00 DM von der Kasse auszahlen, unterschrieb im weiteren Verlauf den Empfangsbeleg mit dem falschen Namen U. H. und behielt die 820,00 DM anschließend für sich. Die gefälschte Quittung lieferte er alsdann nach der Rückkehr von seinen übrigen Zustellgängen bei der Kasse ab. Das so von ihm erlangte Geld verbrauchte er anschließend für sich.

c)
Der Zeuge H. ist, wie auch die Zeugen K., R. und M., B. wohnhaft. Dem Angeklagten war auch der Zeuge H. von seinen verschiedenen früheren Zustellgangen bekannt, u.a. auch deshalb, da der Zeuge H. über das Arbeitsamt Arbeitslosengeld bezog, das ihm üblicherweise per Zahlungsanweisung durch den Angeklagten zugestellt wurde. Am 11.07.1987 verfälschte der Angeklagte eine Zahlungsanweisung des Arbeitsamtes über 357,60 DM vom Postgirokontof ... beim Postgiroamt N. über Arbeitslosenhilfe für den vorgenannten Zeugen H., indem er die Zahl '3' in '8' auf 857,60 DM veränderte. Die Zahlungsanweisung war ihm auf dem üblichen, bereits beschriebenen Wege über sein Zustellfach zwecks Zustellung zugeleitet worden. Zumindest einen großen Teil dieses Betrages in Höhe von 857,60 DM, den er sich in der gewohnten Art und Weise hatte aushändigen lassen, verwendete er für sich.

Es konnte nicht mit Sicherheit festgestellt werden, ob der Angeklagte diese Vorgehensweise von vornherein mit dem Zeugen H. abgesprochen und diesen an der Beute beteiligt hat. Möglich ist, daß der Angeklagte lediglich den ursprünglich ausgewiesenen Betrag an den Zeugen H. ausgezahlt hat, ohne daß dieser von der Verfälschung Kenntnis genommen hatte. Fest steht jedoch, daß der Angeklagte bereits nach Beginn der Ermittlungen durch die Post und den ersten Vernehmungen des Angeklagten dieser bei dem Zeugen H. erschien und sich von diesem den Empfängerabschnitt aushändigen ließ, den er alsdann anschließend der Post vorlegte. Möglich ist in diesem Zusammenhang auch, daß der Angeklagte alsdann nachträglich den Zeugen H. eventuell gegen nachträgliche Beteiligung an der Beute, dazu brachte, ihn zu decken, und daß der Angeklagte nach Erhalt des Empfängerabschnittes auch diesen vor Ablieferung an die ermittelnden Beamten hinsichtlich des angegebenen Betrages veränderte."

4

Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des Beamten als Verletzung seiner Pflichten gemäß § 54 Sätze 1, 2 und 3 BBG und als schwerwiegendes Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) gewertet, das zur Auflösung des Beamtenverhältnisses führen müsse. Milderungsgründe, die die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ausnahmsweise rechtfertigen könnten, seien nicht gegeben. Insbesondere habe keine unverschuldete Notlage vorgelegen, da die entstandenen Schulden im Zeitpunkt der Verfehlungen bereits wieder getilgt gewesen seien.

5

3.

Der Beamte hat mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung beantragt,

das Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 9. Dezember 1992 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

6

Zur Begründung des Rechtsmittels werden mehrere Verfahrensrügen erhoben. So sei die ihm zugestellte Ausfertigung des Urteils des Bundesdisziplinargerichts zum Teil nicht lesbar, soweit es sich um handschriftlich geänderte Passagen aus dem Urteil des Landgerichts ... vom 16. November 1990 handelt, die in fotokopierter Form in das Urteil des Bundesdisziplinargerichts übernommen worden seien. Für ihn sei mithin nicht erkennbar, was im einzelnen an Tatsachen festgestellt worden sei. Auch sei er im Rahmen der Vorermittlungen nicht zu den Feststellungen des Strafurteils gehört worden. Der Verzicht auf ein Untersuchungsverfahren stelle ebenfalls einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Das angefochtene Urteil sei außerdem unzureichend begründet, insbesondere bezüglich der angenommenen Bindungswirkung des Strafurteils.

7

In der Sache bestreitet der Beamte die gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Im einzelnen macht er geltend, daß die Aussagen des Zeugen K. gegenüber der Staatsanwaltschaft ... am 19. Februar 1988 und gegenüber der Betriebssicherung am 6. Oktober 1987 widersprüchlich seien und deshalb eine Verurteilung nicht tragen könnten. Außerdem sei im Hinblick auf das ihn vom Vorwurf der uneidlichen Falschaussage freisprechende Urteil des Amtsgerichts ... vom 13. Dezember 1993 die Lösung von den tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils des Landgerichts ... geboten.

Entscheidungsgründe

8

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Bundesdisziplinargericht ausgesprochene Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst ist nicht zu beanstanden.

9

Die Berufung ist unbeschränkt eingelegt, da der Beamte Verfahrensfehler rügt und die tatsächlichen Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts, die den disziplinarrechtlichen Vorwurf begründet haben, angreift. Der Senat hat deshalb den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.

10

1.

Das Verfahren weist keine Mängel auf, die eine Zurückverweisung nach § 85 Abs. 1 Nr. 3 BDO rechtfertigen könnten:

11

a)

Ein solcher Verfahrensmangel kann nicht darin gesehen werden, daß in das Urteil des Bundesdisziplinargerichts im Wege der Fotokopie Seiten mit handschriftlich geänderten Passagen aus dem Strafurteil des Landgerichts ... übernommen worden sind. Weder ist dadurch das Urteil des Bundesdisziplinargerichts unvollständig noch der Beamte in der Wahrnehmung seiner Rechte beeinträchtigt. Die nicht sehr umfangreichen handschriftlichen Änderungen - die Seite 24 des Urteils des Landgerichts ..., die zahlreiche handschriftliche Änderungen enthält, ist nicht in das Urteil des Bundesdisziplinargerichts übernommen worden - sind unter Berücksichtigung des Sinnzusammenhangs lesbar. Davon abgesehen ist dem Beamten der Inhalt des Strafurteils bekannt, von dem er als Angeklagter des strafrechtlichen Verfahrens eine Ausfertigung erhalten hatte. Er hatte zudem gegen das Urteil des Landgerichts ... Revision eingelegt und sich in der Revisionsbegründung mit dem Urteil auseinandergesetzt, ohne insoweit eine Unvollständigkeit des strafgerichtlichen Urteils zu rügen.

12

b)

Auch die Rüge mangelnden rechtlichen Gehörs ist nicht begründet. Entgegen der Behauptung des Beamten erhielt dieser im Vorermittlungsverfahren Gelegenheit, sich zu dem inzwischen rechtskräftig gewordenen Strafurteil des Landgerichts ... zu äußern. Eine dahin gehende Anhörung fand am 7. Oktober 1991 statt.

13

c)

Das Absehen von einer Untersuchung gem. § 56 Abs. 1 Satz 2 BDO stellt keinen Verfahrensverstoß dar. Es erfolgte mit Zustimmung des Bundesdisziplinaranwalts. Im Hinblick auf das rechtskräftige Strafurteil und die daraus resultierende Bindungswirkung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO handelt es sich gerade um einen typischen Fall, bei dem von der Durchführung einer Untersuchung Abstand genommen werden kann. Auch waren die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände aufgeklärt, so daß keine Veranlassung bestand, eine Untersuchung durchzuführen.

14

d)

Das Bundesdisziplinargericht hat in dem Urteil auch in ausreichender Weise zum Ausdruck gebracht, warum es eine Lösung von den tatsächlichen Feststellungen in dem Strafurteil des Landgerichts ... abgelehnt hat. Es hat ausgeführt, daß das Bestreiten der Vorwürfe durch den Beamten für einen Lösungsbeschluß gem. § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO nicht ausreicht. Zweifel an der Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen beständen nicht. Damit hat es hinreichend deutlich dargetan, daß die Gründe nicht vorliegen, die eine Lösung von den Feststellungen des Strafurteils rechtfertigen könnten.

15

2.

Der Senat ist ebenso wie das Bundesdisziplinargericht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts im sachgleichen Strafverfahren gebunden. Zwar hat nach § 18 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz BDO das Disziplinargericht die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen des Strafurteils zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit bezweifeln. Die Voraussetzungen hierfür sind jedoch nicht gegeben. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats rechtfertigt nicht schon jeder denkbare andere Geschehensablauf als der vom Strafgericht ermittelte die Lösung von dessen Feststellungen. Die bloße Möglichkeit, daß das Geschehen auch anders gewesen sein könnte, reicht für einen Lösungsbeschluß nicht aus. Ein Lösungsbeschluß ist vielmehr erst dann gerechtfertigt, wenn das Disziplinargericht sonst gezwungen wäre, auf der Grundlage offensichtlich unrichtiger oder inzwischen als unzutreffend erkannter Feststellungen zu entscheiden. Es müssen demnach erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts bestehen (vgl. z.B. Urteil vom 19. Januar 1993 - BVerwG 1 D 68.91 - m.w.N. <BVerwG, Dok.Ber. B 1993, 161>; Urteil vom 16. März 1994 - BVerwG 1 D 4.93 -). Solche durchgreifenden Bedenken sind im vorliegenden Fall nicht gegeben.

16

Sie können auch nicht, soweit es den Anschuldigungspunkt 2 betrifft, aus dem - nicht rechtskräftigen - Urteil des Amtsgerichts ... vom 13. Dezember 1993 hergeleitet werden, in dem der Beamte vom Vorwurf der uneidlichen Falschaussage freigesprochen wurde. In dieser Entscheidung findet sich eine umfassende Beweiswürdigung zu der Frage, ob - wie der Beamte in seiner Zeugenaussage behauptet hat - ein U. H. existiert und er diesen 1987 persönlich ... angetroffen sowie ihm Geld ausgehändigt hat. Im Ergebnis konnte es das Amtsgericht nicht mit hinreichender Gewißheit ausschließen, daß ein U. H. verkehrte und dort von dem Beamten Geld erhalten haben könnte.

17

Demgegenüber ist das Landgericht ... zwar in seinem Urteil davon ausgegangen, daß ein U. H. nicht existiert und daß der Beamte die Auszahlung einer Postanweisung über 820,00 DM an diese Person nicht vorgenommen hat. Einen Lösungsbeschluß würde dies jedoch nur dann rechtfertigen, wenn die tatsächlichen Feststellungen in beiden Urteilen im Widerspruch stehen würden (vgl. Urteil vom 12. April 1989 - BVerwG 1 D 120.87 - BVerwGE 86, 151 <153>). Dies ist nicht der Fall. Das Amtsgericht ... hat keine Feststellung getroffen, daß es einen U. H. gibt. Vielmehr ist es vom Fortbestehen "erheblicher Zweifel" daran ausgegangen, daß U. H. existiert und von dem Beamten Geld aus der Postanweisung ausgezahlt bekommen hat. Dies möge nach allem unwahrscheinlich sein, sei aber nicht ausgeschlossen. Wenn aber das Amtsgericht ... in seinem Urteil vom 13. Dezember 1993 selbst erhebliche Zweifel an der Existenz eines U. H. äußert und dies als unwahrscheinlich bezeichnet ("mag ... nach allem unwahrscheinlich sein"), können hierin keine solchen Widersprüche zu den Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts ... vom 16. November 1990 gesehen werden, daß ein Lösungsbeschluß gerechtfertigt wäre. Davon abgesehen käme ein Lösungsbeschluß nur in Betracht, wenn es für die Feststellung des Dienstvergehens darauf ankäme, ob ein U. H. existiert und von dem Beamten Geld erhalten hat. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch nicht von Bedeutung. Es steht fest, daß der Beamte die Postanweisung gefälscht und sich unrechtmäßig Geld von der zuständigen Kasse des Postamts auszahlen ließ. Er hat sich das gesamte unrechtmäßig erlangte Geld zugeeignet, wobei es keine Rolle spielt, ob er das Geld vollständig für eigene Bedürfnisse verwendet oder einen Teilbetrag an einen U. H. weitergegeben hat. Im letzteren Fall wäre die Zueignung darin zu sehen, daß er über den Teilbetrag wie ein Eigentümer verfügt hätte.

18

3.

Durch das festgestellte Verhalten hat der Beamte vorsätzlich gegen seine Pflichten gemäß § 54 Sätze 2 und 3 BBG verstoßen. Diese Pflichtenverstöße stellen ein als Einheit zu bewertendes innerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG dar.

19

Das Dienstvergehen macht es erforderlich, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen.

20

Bereits die Urkundenfälschungen stellen nicht unerhebliche Pflichtenverstöße dar. Die Sicherheit des Urkundenverkehrs ist für die öffentliche Verwaltung von besonderer Bedeutung, denn sie muß sich bei ihren Entscheidungen weitgehend auf Urkunden stützen und ist dabei auf deren Echtheit angewiesen. Ein Beamter, der sich dieser Erkenntnis verschließt oder sich darüber hinwegsetzt, erleidet ein hohes Maß an Vertrauenseinbuße (vgl. z.B. Urteil vom 21. Juli 1992 - BVerwG 1 D 27.91 - <BVerwG Dok.Ber. B 1993, 91>).

21

Das Schwergewicht des Dienstvergehens liegt jedoch in der wiederholten Zueignung von Geldbeträgen, die ihm von seinem Postamt übergeben worden sind, um damit Postanweisungen auszuzahlen. Das Fehlverhalten stellt sich nicht nur als Betrug gegenüber seinem Dienstherrn dar, sondern ist als Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld zu qualifizieren. Auf die strafrechtliche Einordnung als Betrug im Urteil des Landgerichts ... vom 16. November 1990 kommt es für die disziplinarrechtliche Beurteilung nicht an. Der Beamte erhielt die auf den Postanweisungen aufgeführten - vom Beamten verfälschten - Beträge zur Auszahlung an die Empfänger dieser Postanweisungen. Ihm wurden somit die Geldbeträge zum Zwecke der ordnungsgemäßen dienstlichen Verwendung ausgehändigt und folglich amtlich anvertraut. Anders als in den Fällen des Betrugs gegenüber dem Dienstherrn wie z.B. beim Beihilfe-, Umzugskosten- und Reisekostenbetrug besteht die Pflichtenbindung des Beamten als Postzusteller in diesem Fall fort. Daß der Beamte von vornherein die Absicht hatte, dieses durch Täuschung erlangte Geld für eigene Zwecke zu verwenden, steht dieser Beurteilung nicht entgegen, denn es handelt sich hierbei um einen inneren Vorbehalt des Beamten, der unbeachtlich ist (vgl. Urteil vom 19. Januar 1993 - BVerwG 1 D 64.91 - m.w.N.; Urteil vom 18. Mai 1988 - BVerwG 1 D 145.87 -).

22

Der Beamte hat sich das gesamte ihm zum Zweck der Auszahlung von Postanweisungen anvertraute Geld zugeeignet. Daran würde sich nichts ändern, wenn er bestimmte Geldbeträge an Dritte weitergegeben hat. Die Zueignung auch der Geldbeträge, die er ggf. an Dritte weitergegeben hat, ist darin zu sehen, daß er über diese Beträge wie ein Eigentümer verfügt hat, sich also auch insoweit Eigentümerbefugnisse angemaßt hat.

23

Ein Beamter, der sich an ihm amtlich anvertrautem Geld vergreift, zerstört regelmäßig das Vertrauen in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit, so daß er nicht im öffentlichen Dienst belassen werden kann. Die Deutsche Bundespost ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten im Umgang mit öffentlichem Geld in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Sie muß daher weitestgehend dadurch ersetzt werden, daß sie die Durchführung der ihr obliegenden Aufgaben in die Hände von Dienstkräfte legt, denen sie uneingeschränkt vertrauen kann. Wer sich über diese leicht einsehbare Pflicht zur Ehrlichkeit hinwegsetzt, beweist ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und Vertrauensunwürdigkeit, daß er grundsätzlich mit der einseitigen Auflösung des Dienstverhältnisses zu rechnen hat (stRspr, z.B. Urteil vom 12. Juli 1988 - BVerwG 1 D 148.87 -; Urteil vom 25. Februar 1992 - BVerwG 1 D 37.91 -; Urteil vom 19. Januar 1993 - BVerwG 1 D 64.91 -; Urteil vom 26. Januar 1994 - BVerwG 1 D 34.93 - <BVerwG Dok.Ber. B 1994, 165>).

24

Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses kann hiernach nur in Betracht kommen, wenn Milderungsgründe gegeben sind, die die Annahme rechtfertigen, der Beamte habe das Vertrauen seiner Vorgesetzten noch nicht endgültig verloren. Keiner der in der Rechtsprechung anerkannten Milderungsgründe ist im vorliegenden Fall gegeben.

25

Der hier allenfalls in Betracht zu ziehende Milderungsgrund der unverschuldeten ausweglos erscheinenden wirtschaftlichen Notlage scheidet bereits deshalb aus, weil nicht erkennbar ist, daß der Zugriff auf Gelder des Dienstherrn zu dem Zwecke erfolgte, eine für den Beamten und seine Familie existentielle Notlage abzuwenden oder zu mildern. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, wie das veruntreute Geld im einzelnen verwendet worden ist. Selbst wenn man entgegen seiner Einlassung zugunsten des Beamten von einer wirtschaftlichen Notlage ausgeht, ist nicht ersichtlich, daß die innerhalb von zwei Wochen zu Unrecht erlangten Geldbeträge von insgesamt 2.200 DM erforderlich waren, um eine akute Not zu beheben. Diese Beträge gingen, auch wenn der Beamte Teilbeträge hiervon an Dritte weitergegeben haben sollte, über den zur Deckung des dringendsten Lebensbedarfs notwendigen Rahmen hinaus. Auch fehlen Anhaltspunkte dafür, daß eine finanzielle Notlage ohne Verschulden des Beamten eingetreten ist und daß sie im Zeitpunkt des Zugriffs ausweglos war.

26

4.

Eines Unterhaltsbeitrages ist der Beamte im Hinblick auf seine frühere im wesentlichen tadelfreie dienstliche Führung nicht unwürdig und im zuerkannten Umfang auch bedürftig. Die Bewilligung erfolgt, wie üblich, zunächst für einen Zeitraum von sechs Monaten. Weist der Beamte nach, daß er sich während dieses Zeitraums nachdrücklich, wenn auch letztlich erfolglos, um eine andere Arbeitsstelle bemüht hat, so ist auf seinen Antrag hin die Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags durch das Bundesdisziplinargericht möglich.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Gödel
Dr. H. Müller