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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.09.1993, Az.: BVerwG 2 WDB 10.93; 2 WDB 12.93

Disziplinarmaßnahme gegen einen Soldaten wegen Bestechlichkeit und fortgesetzten Diebstahls von Bundeswehreigentum; Recht einer Disziplinarbehörde bei dienstlichen Verfehlungen von Soldaten zur Anordnung der Einbehaltung höchstens der Hälfte der Dienstbezüge gleichzeitig mit einer vorläufigen Dienstenthebung; Auswirkungen des Bestehens einer Prognose der Entfernung aus dem Dienstverhältnis am Ende eines disziplinargerichtlichen Verfahrens für das Recht auf Einbehaltung der Bezüge; Anforderungen an das Bestehen einer Prognose der Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.09.1993
Aktenzeichen
BVerwG 2 WDB 10.93; 2 WDB 12.93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 23106
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Süd - 15.06.1993 - AZ: 3 GL 4/93
nachfolgend
BVerwG - 21.10.1993 - AZ: BVerwG 2 WDB 11.93

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
unter Mitwirkung von
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier,
am 20. September 1993
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Verfahren BVerwG 2 WDB 10.93 und 12.93 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

  2. 2.

    Auf die Beschwerde des Wehrdisziplinaranwalts wird der Beschluß der 3. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 15. Juni 1993 über die Aufhebung der Verfügung des Befehlshabers des Territorialkommandos Süd vom 31. Mai 1990, die Bezüge des Soldaten in Höhe von jeweils einem Achtel einzubehalten, aufgehoben.

Gründe

1

I.

Der Beschwerdeführer ist Berufssoldat. Vor seiner vorläufigen Dienstenthebung war er als Leiter der Abteilung Materialerhaltung im Gerätedepot D... eingesetzt und als solcher für die Vergabe von Instandsetzungsaufträgen an zivile Einrichtungen, nicht jedoch für die Abnahme von Reparaturen zuständig.

2

Im Juli 1987 kam es durch Abgabe an die Staatsanwaltschaft gemäß § 29 Abs. 3 WDO zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten wegen des Verdachts des fortgesetzten Diebstahls von Bundeswehreigentum.

3

Wegen desselben Vorwurfs leitete der Befehlshaber Territorialkommando (TerrKdo) Süd durch Verfügung vom 3. Juli 1987, die dem Soldaten am selben Tag ausgehändigt wurde, ein disziplinargerichtliches Verfahren gegen ihn ein. Gleichzeitig wurde er gemäß § 120 WDO vorläufig des Dienstes enthoben; ihm wurde verboten, Uniform zu tragen, und die Einbehaltung eines Viertels seiner jeweiligen Dienstbezüge wurde angeordnet. Das disziplinargerichtliche Verfahren wurde bis zum rechtskräftigen Abschluß des sachgleichen Strafverfahrens ausgesetzt.

4

Der auf Aufhebung dieser Anordnungen gerichtete Antrag des Soldaten wurde schließlich von der 7. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte mit Beschluß vom 4. November 1987 - M 7 GL 4, 5/87 - i.d.F. des Beschlusses vom 16. Dezember 1987 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Einbehaltungsquote auf ein Achtel der Dienstbezüge gemindert wurde; die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mitBeschluß des Senats vom 12. April 1988 - BVerwG 2 WDB 22.87 - als unbegründet zurückgewiesen.

5

Mit Schriftsatz vom 28. April 1988, der dem Soldaten am 16. Mai 1988 ausgehändigt wurde, bezog die Einleitungsbehörde folgende weitere Vorwürfe gegen den Soldaten in das disziplinargerichtliche Verfahren ein:

  1. (1)

    Er habe die von den zivilen Firmen für die Reparatur von Bundeswehrfahrzeugen abgegebenen Schätzpreisangebote der Firma Autohaus H... in G..., mit deren Inhaber er persönlich gute Kontakte unterhalten habe, zugänglich gemacht, so daß die Firma in den sie interessierenden Fällen die Mitbewerber habe unterbieten können und dadurch die Aufträge erhalten habe. Er habe in anderen Fällen vorschriftswidrig die instandzusetzenden Fahrzeuge zunächst ohne Auftragserteilung der Firma H... zur Instandsetzung übergeben und von dieser erst nach Auftragsdurchführung den Schätzpreis erhalten, danach das offizielle Auftragsformular unterschrieben und die Haushaltsmittel anweisen lassen. Er habe schließlich, nachdem sich die amtlichen Prüfer wegen Mängel der Instandsetzungen und Differenzen zwischen der berechneten und der nachgewiesenen Stundenzahl der Instandsetzungsarbeiten geweigert hätten, die beanstandeten Rechnungen "Technisch richtig" zu zeichnen, die Fahrzeuge selbst abgenommen und die technische und sachliche Richtigkeit der Rechnungen bestätigt, um die vorgeschriebenen Kontrollen zu umgehen. Dadurch habe er es der Firma Hess ermöglicht, längere Zeit überhöhte Rechnungen zu stellen und der Bundeswehr einen Mindestschaden von über 200.000 DM zugefügt.

  2. (2)

    Ebenfalls entgegen den einschlägigen Vorschriften seien instandzusetzende Fahrzeuge der Firma H... nicht seitens des Depots zugeführt, sondern ihren Abholern samt Schlüssel und Gerätebegleitheft im Depot übergeben worden. Diesen sei es dadurch ermöglicht worden, Kraft-, Betriebs- und Schmierstoffe der Bundeswehr zu empfangen und der Bundeswehr einen Schaden von annähernd 26.000 DM zuzufügen.

  3. (3)

    Der Soldat habe vom Autohaus H... folgende unentgeltliche Zuwendungen erhalten:

    1. (a)

      In der zweiten Septemberhälfte 1986 einen Austauschmotor für seinen Privat-Pkw VW Santana;

    2. (b)

      zu einer nicht genau feststellbaren Zeit vier Autoreifen;

    3. (c)

      Reparaturarbeiten an dem Privat-Fahrzeug seines Sohnes;

    4. (d)

      ein Essen in dem Restaurant "Mövenpick" in W... ....

6

In dem ursprünglich sachgleichen Strafverfahren wurde der Soldat nach teilweiser Verurteilung im ersten Rechtszug durch rechtskräftig gewordenes Urteil der 4. Großen Strafkammer des Landgerichts Darmstadt vom 31. Oktober 1988 - 3 Js - 21 Ls - 4 Ns - 21.232/87 - von der Anklage des fortgesetzten Diebstahls von Bundeswehreigentum freigesprochen.

7

Der mit Schriftsatz seiner Verteidiger vom 2. August 1988 gestellte Antrag des Soldaten auf Einstellung des disziplinargerichtlichen Verfahrens wurde nach erfolgloser Anrufung der Einleitungsbehörde von der 7. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte mit Beschluß vom 12. Oktober 1988 - M 7 GL 3/88 - als unzulässig, sein Antrag auf Aufhebung der Maßnahmen nach § 120 WDO sowie auf Aufhebung der Aussetzung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens als unbegründet zurückgewiesen. Der vom Soldaten dagegen erhobenen Beschwerde half die 7. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte mit Beschluß vom 31. Januar 1989 - M 7 GL 3/88 - mit der Maßgabe ab, daß die in der Verfügung des Befehlshabers TerrKdo Süd vom 3. Juli 1987 getroffene Anordnung der Einbehaltung der Dienstbezüge des Soldaten vom Tage ihres erstmaligen Wirksamwerdens an bis zur Aushändigung des Schreibens des Wehrdisziplinaranwalts vom 28. April 1988 an den Antragsteller am 16. Mai 1988 aufgehoben wurde. Der Senat hob die Verfügung des Befehlshabers TerrKdo Süd vom 3. Juli 1987, soweit sie die Einbehaltung von Dienstbezügen des Beschwerdeführers anordnete, durch Beschluß vom 18. April 1989 - BVerwG 2 WDB 1.89 - mit Wirkung vom 17. Mai 1988 an auf und wies die Beschwerde des Soldaten im übrigen zurück.

8

Durch Anklageschrift vom 6. März 1990 - 21 Js 34 776.8/ 86 - erhob die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Darmstadt u.a. gegen den Soldaten Anklage mit dem Vorwurf, durch zwei selbständige Handlungen, jeweils in sich fortgesetzt, einen Betrug (§ 263 StGB) begangen sowie in Tateinheit damit durch Mißbrauch seiner Befehlsbefugnis und Dienststellung einen Untergebenen zu einer rechtswidrigen Tat (§ 34 WStG), nämlich zum Betrug, zu verleiten versucht und sich als Amtsträger einer unzulässigen Vorteilsannahme (§ 332 StGB) schuldig gemacht zu haben. Daraufhin ordnete der Befehlshaber TerrKdo Süd mit Verfügung vom 31. Mai 1990 erneut die Einbehaltung von einem Achtel der jeweiligen Dienstbezüge des Soldaten nach § 120 Abs. 2 WDO an und gab dem Antrag der Verteidiger des Soldaten vom 11. Juni 1990 auf Aufhebung der Einbehaltungsanordnung nicht statt.

9

Mit Bescheid vom 25. Juni 1990 teilte er dem Soldaten mit, daß er seine Anordnung vom 31. Mai 1990 aufrechterhalte, weil sich durch die Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft Darmstadt die Sach- und Rechtslage im anhängigen Strafverfahren geändert habe; nach dem in der Anklageschrift zum Ausdruck kommenden dringenden Tatverdacht stehe zu erwarten, daß er, der Soldat, im anhängigen disziplinargerichtlichen Verfahren voraussichtlich aus dem Dienstverhältnis entfernt werde. Den dagegen gerichteten Antrag des Soldaten auf gerichtliche Entscheidung wies die 7. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte mit Beschluß vom 24. Juli 1990 - M 7 GL 8/90 - als unbegründet zurück. Die Beschwerde des Soldaten wurde vom Senat durch Beschluß vom 7. November 1990 - BVerwG 2 WDB 4.90 - ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen.

10

Mit Schriftsatz vom 29. August 1991 beantragten die Verteidiger des Soldaten beim Befehlshaber TerrKdo Süd gemäß § 120 Abs. 6 Satz 1 WDO erneut, die Einbehaltungsanordnung vom 31. Mai 1990 aufzuheben. Diesen Antrag wies der Befehlshaber TerrKdo Süd mit Bescheid vom 2. Oktober 1991 zurück.

11

In dem Strafverfahren, das mit den von der Einleitungsbehörde mit Schriftsatz vom 28. April 1988 in das disziplinargerichtliche Verfahren einbezogenen Vorwürfen sachgleich ist, wurde der Soldat durch Urteil der 14. Großen Strafkammer des Landgerichts Darmstadt vom 1. April 1992 - 21 Js - 14 KLs 34.776/86 - "wegen erfolglosen Verleitens zu einer rechtswidrigen Tat (Betrug) und wegen Bestechlichkeit im minder schweren Fall zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen a 80 DM" verurteilt. Die Verurteilung wegen Bestechlichkeit (§ 332 StGB) wurde auf die Entgegennahme des von dem Mitangeklagten H... an den Soldaten ohne Bezahlung gelieferten Teile-Motors des Pkw VW-Santana und die wegen erfolglosen Verleitens zu einer rechtswidrigen Tat (§ 34 WStG) auf den mehrfach, jedoch erfolglos unternommenen Versuch gestützt, die Prüfer der Material-Untersuchungs-Kontrollgruppe (MUK) zu veranlassen, trotz Bedenken die von dem Autohaus H... vorgelegten Rechnungen auf "Fachtechnisch richtig" abzuzeichnen.

12

Der gegen den ablehnenden Bescheid vom 2. Oktober 1991 mit Schriftsatz seiner Verteidiger vom 28. Oktober 1991 gestellte Antrag des Soldaten auf gerichtliche Entscheidung wurde von der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte mit Beschluß vom 21. Juli 1992 - M 6 GL 4/91 - ebenso wie die mit Schriftsatz der Verteidiger vom 5. August 1992 eingelegte Beschwerde des Soldaten mit Beschluß des Senats vom 19. Oktober 1992 - BVerwG 2 WDB 10.92 - als unbegründet zurückgewiesen.

13

In dem Revisionsverfahren des Soldaten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 1. April 1992 hat der 1. Strafsenat desBundesgerichtshofs durch Beschluß vom 1. Dezember 1992 - 1 StR 645/92 - entschieden:

  1. 1.

    Auf die Revisionen der Angeklagten wird das

    Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 1. April 1992 mit den Feststellungen aufgehoben; ...

  2. 2.

    ...

  3. 3.

    Das Verfahren wird eingestellt, soweit dem Angeklagten K... erfolgloses Verleiten zu einer Straftat (Betrug) zur Last liegt. Die Staatskasse trägt die insoweit entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen dieses Angeklagten.

  4. 4.

    Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

14

Zur Begründung hat er u.a. ausgeführt:

...

Die Revisionen der Angeklagten sind mit der Sachrüge weitgehend erfolgreich.

I.
1.
...

2.
Der Schuldspruch wegen Bestechung (H...) und Bestechlichkeit (K...) wäre nach den tatsächlichen Feststellungen nicht zu beanstanden. Das Revisionsgericht kann auch grundsätzlich nicht in die tatrichterliche Beweiswürdigung eingreifen, solange sie keine Rechtsfehler enthält. Das ist aber nur der Fall, wenn die Beweiswürdigung frei ist von Widersprüchen, Unklarheiten oder Verstoßen gegen Denkgesetze oder die gesicherte Lebenserfahrung (vgl. BGHSt 21, 149, 151; BGH NStZ 1982, 478; 1984, 180 m.w.N.).

Hier jedoch hat das Landgericht Überlegungen angestellt, welche die Beweiswürdigung zu diesem Anklagepunkt insgesamt als widersprüchlich und fehlerhaft erscheinen läßt.

a)
Das Landgericht hält den Zeugen O... für unglaubwürdig. Objektive, sachbezogene und denkfehlerfreie Gesichtspunkte sind dafür aus den Urteilsgründen nicht ersichtlich. Die Annahme des Landgerichts, 'offensichtlich falsch' sei die Aussage, die Rechnung sei nach dem ersten Auftragsstop geschrieben, steht im Widerspruch dazu, daß die 'uneingeschränkt glaubhafte' Belastungszeugin H...-K... zum Zeitpunkt der Rechnung genau das gleiche gesagt hat.

...

b)
Unrichtig ist, daß die Aussage des Zeugen F... durch die Aussagen des Zeugen Alexander K... widerlegt sei. F... hat gesagt, der Motor sei 'Anfang Oktober 1986' geliefert und eingebaut worden. Alexander K... hat gesagt, beim Einbau habe er noch keinen Führerschein besessen, diesen habe er erst im Oktober 1986 erhalten. Danach kann K... den Führerschein ohne weiteres 'im Oktober', aber nach 'Anfang Oktober' erhalten haben.

c)
Der naheliegenden Möglichkeit, daß die Doppelbuchung von H... zur Verschleierung eines 'Schwarzgeschäfts' vorgenommen wurde, begegnet die Strafkammer damit, daß der Angeklagte H..., dem sie im übrigen nicht glaubt - dies bestritten habe. Andererseits wurde diese Möglichkeit durch die als vollständig glaubhaft angesehene Aussage des Zeugen Schader ausdrücklich bestätigt.

d)
Die Erwägungen des Landgerichts zur 'Garantieleistung', zu einer auf dem Schreibtisch gesehenen Rechnung und zum äußeren Aussageverhalten von Entlastungszeugen konnten auf ähnliche Bedenken stoßen.

II.
1.
Das Verfahren gegen den Angeklagten K... wird wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt, soweit ihm die Anklage erfolgloses Verleiten zu einer rechtswidrigen Tat (Betrug) nach § 34 WStG zur Last legt. Die Anklage ist insoweit nicht zur Hauptverhandlung zugelassen worden (§ 207 Abs. 2 Nr. 1 StPO).

a)
Die Anklage vom 6. März 1990 legt dem Angeklagten unter Ziffer 3 zur Last, manipulierte Rechnungen des Mitangeklagten H... als richtig abgezeichnet und 'schließlich sogar' Prüfern die Anweisung erteilt zu haben, die Überprüfung dieser Rechnungen zu unterlassen, und sich dadurch des Betrugs in Tateinheit mit erfolglosem Verleiten zu einer rechtswidrigen Tat - des Betrugs - (§ 34 WStG) schuldig gemacht zu haben.

Im Eröffnungsbeschluß vom 29. Oktober 1991 wurde die Eröffnung des Hauptverfahrens 'wegen Betrugs (§ 263 StGB) - Ziffer 3 der Anklageschrift -' mangels hinreichenden Tatverdachts aus tatsächlichen Gründen abgelehnt.

b)
Die Ablehnung der Verfahrenseröffnung erfaßte den gesamten Tatvorwurf zu Ziffer 3 der Anklage und damit auch den Vorwurf des Verstoßes gegen § 34 WStG:

Von ihrem Standpunkt aus zutreffend hatte die Anklageschrift angenommen, zwischen dem vollendeten Betrug und der versuchten Verleitung von Untergebenen zum Betrug bestehe Tateinheit, denn die Anweisungen an den Zeugen B... stellten sich als Ausführungshandlungen des Betrugs durch den Angeklagten dar und überschnitten sich mit diesem.

Der den § 207 StPO zugrundeliegende Tatbegriff ist derselbe wie in § 264 StPO; es ist daher der gesamte Lebenssachverhalt umfaßt; mit einbezogen sind insbesondere solche Gesetzesverletzungen, die materiell-rechtlich im Verhältnis der Tateinheit stehen.

Hier hat das Landgericht auch nach seiner Ablehnungsbegründung den gesamten zur Last liegenden Lebenssachverhalt nicht zur Hauptverhandlung zugelassen: Hinreichender Tatverdacht wurde einmal verneint, weil nach dem Gutachten eines Sachverständigen ein Schaden nicht festzustellen sei. Damit entfiel der Vorwurf des Betrugs. Erfolgloses Verleiten zum Betrug wäre gleichwohl möglich gewesen. Das Landgericht hat die Zulassung der Anklage aber zusätzlich aus subjektiven Gründen abgelehnt, weil den Angeschuldigten, selbst wenn sie 'einen Schaden verursacht hätten, ... die vorsätzliche Erlangung eines rechtswidrigen Vermögensvorteils nicht nachzuweisen' wäre. Ohne Schadensverursachung und ohne Vorteilsabsicht fehlte es auch an den objektiven und subjektiven Voraussetzungen des vorsätzlichen, aber erfolglosen Verleitens zum Betrug. Daß es um den Vorteil des (sich weigernden) Untergebenen oder eines Dritten gegangen wäre, kam hier nicht in Betracht.

Danach hat die Ablehnungsentscheidung aus tatsächlichen Gründen den gesamten unter Ziffer 3 angeklagten Sachverhaltskomplex erfaßt und ihn im Sinne des § 207 Abs. 2 Nr. 1 StPO nicht zur Hauptverhandlung zugelassen. Es handelte sich bei der Ablehnung nicht lediglich um eine andere rechtliche Qualifikation des Sachverhalts im Sinne des § 207 Abs. 2 Nr. 3 StPO."

15

II.

1.

Mit Schriftsatz vom 19. Januar 1993 beantragten daraufhin die Verteidiger des Soldaten gemäß § 120 Abs. 6 Satz 1 WDO die Aufhebung der Verfügung des Befehlshabers TerrKdo Süd vom 31. Mai 1990 und trugen zur Begründung vor:

16

Durch den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 1. Dezember 1992 sei das gegen den Soldaten anhängige Strafverfahren insoweit eingestellt worden, als ihm erfolgloses Verleiten zu einer Straftat vorgeworfen worden sei. Im übrigen sei das Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Darmstadt zurückverwiesen worden, weil das Landgericht Überlegungen angestellt habe, die die Beweiswürdigung zu diesem Anklagepunkt insgesamt als widersprüchlich und fehlerhaft erscheinen ließen. Es sei damit zu rechnen, daß im weiteren Verlauf des Strafverfahrens auch noch der bestehende Restvorwurf ausgeräumt werde. Der Bestechungsvorwurf gegenüber dem Soldaten sei nicht haltbar. Da wegen Überlastung der Gerichte nicht abzusehen sei, wann das Strafverfahren zu einem Abschluß kommen werde, und die gegen den Soldaten eingeleiteten disziplinarrechtlichen Maßnahmen teilweise aus dem Jahre 1987 stammten und bis auf einen vergleichsweise geringfügigen Schuldvorwurf zwischenzeitlich ausgeräumt worden seien, sei die angefochtene Verfügung auch aus Fürsorge der Dienstvorgesetzten aufzuheben.

17

Diesen Antrag wies der Befehlshaber TerrKdo Süd mit Bescheid vom 21. Januar 1993, der dem Soldaten am 3. Februar 1993 ausgehändigt wurde, mit der Begründung zurück, der Bundesgerichtshof habe zwar das Verfahren gegen den Soldaten eingestellt, soweit ihm erfolgloses Verleiten zu einer Straftat (Betrug) zur Last gelegt worden sei; er habe aber ausgeführt, daß der Schuldspruch wegen Bestechlichkeit nach den tatsächlichen Feststellungen nicht zu beanstanden gewesen sei, so daß die Sache nur wegen fehlerhafter Beweiswürdigung zurückverwiesen worden sei. Soweit dem Soldaten erfolgloses Verleiten zu einer Straftat (Betrug) vorgeworfen worden sei, sei das Verfahren zwar wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt worden; disziplinarrechtlich bleibe dieser Tatkomplex jedoch weiterhin relevant. Im übrigen habe der Senat in seiner Entscheidung vom 19. Oktober 1992 - BVerwG 2 WDB 10.92 - dargelegt, daß sich der dringende Tatverdacht der Bestechlichkeit aus der Erhebung der öffentlichen Klage im sachgleichen Strafverfahren ergeben habe, und daß nach ständiger Rechtsprechung des Senats ein Verstoß gegen den Grundsatz der Unbestechlichkeit die schärfste disziplinare Reaktion erfordere.

18

Mit Schriftsatz seiner Verteidiger vom 8. Februar 1993, der am folgenden Tag bei der 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd im Würzburg einging, beantragte der Soldat die gerichtliche Entscheidung nach§ 120 Abs. 6 WDO und ließ zur Begründung vortragen:

19

Die Einbehaltung von einem Achtel seiner Dienstbezüge sei damit begründet worden, daß gegen ihn am 6. März 1990 Anklage wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit Mißbrauch der Befehlsbefugnis durch Verleiten eines Untergebenen zu einer rechtswidrigen Tat sowie wegen Vorteilsannahme erhoben worden sei. Dabei sei die Staatsanwaltschaft von einer erheblichen Schädigung des Bundesvermögens ausgegangen. Keiner dieser Vorwürfe habe sich bisher als stichhaltig erwiesen. Der Bundesgerichtshof habe eine Verurteilung des Landgerichts Darmstadt zu einer Geldstrafe aufgehoben. Ein verbleibender Restvorwurf sei nicht geeignet, die gegenüber dem Soldaten verhängten Sanktionen, die seit 1987 in verschiedenen Verfügungen des Befehlshabers TerrKdo Süd ihren Niederschlag gefunden hätten, weiter aufrechtzuerhalten; insbesondere sei eine Aufhebung der Anordnung vom 31. Mai 1990 zu Unrecht abgelehnt worden. Das Landgericht sei nur infolge einer fehlerhaften Beweiswürdigung zu einer teilweisen Verurteilung des Soldaten gekommen. Es sei schlechthin unzutreffend, daß der Schuldspruch nach den tatsächlichen Feststellungen nicht zu beanstanden sei. Richtig sei vielmehr, daß die tatsächlichen Feststellungen, die nicht revisibel seien, nur auf die fehlerhafte Beweiswürdigung zurückzuführen seien und daß von einer entsprechenden Tatsachenfeststellung nicht mehr ausgegangen werden könne. Der Bundesgerichtshof habe das Verfahren wegen angeblich erfolglosem Verleiten zu einer Straftat nicht nur wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt, sondern auch deswegen, weil das Landgericht selbst aus zutreffenden Gründen vorher bereits eine Eröffnung des Hauptverfahrens "mangels hinreichenden Tatverdachts aus tatsächlichen Gründen" abgelehnt habe. Die Anordnung vom 31. Mai 1990, die im Zusammenhang mit den bereits seit 1987 laufenden disziplinarrechtlichen Maßnahmen zu sehen sei, verstoße nach mehr als fünfjähriger Verfahrensdauer gegen Art. 6 Abs. 1 EMK und müsse schon deswegen aufgehoben werden. Im übrigen habe der Befehlshaber auch seine Fürsorgepflicht gegenüber ihm, dem Soldaten, verletzt, wenn er die verhängten Sanktionen ohne eigene Prüfung weiterhin aufrechterhalte.

20

Auf die Stellungnahme des Befehlshabers TerrKdo Süd vom 26. März 1993, daß sich die Dauer des Ermittlungs- und Strafverfahrens allein aus der Schwere und Komplexität der dem Soldaten zur Last gelegten und somit ausschließlich seiner Risikosphäre zuzuordnenden Vorwürfe ergäbe und ordnungsgemäßes fristgerechtes rechtliches Gehör jederzeit gewährleistet gewesen sei, so daß der behauptete Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMK nicht begründet sei, haben die Verteidiger des Soldaten mit Schriftsatz vom 4. Mai 1993 erwidert:

21

Der Befehlshaber beschränke sich bei seinen Ausführungen weiterhin auf einen pauschalen Vorwurf, während der Soldat sich seit Jahren bemühe, den gegen ihn erhobenen Vorwurf zu entkräften. Es hätte nunmehr dem Befehlshaber bzw. dem Wehrdisziplinaranwalt oblegen, den verbleibenden Restvorwurf im einzelnen darzulegen; dies sei jedoch trotz jahrelanger Verfahrensdauer bislang nicht geschehen.

22

Mit Beschluß vom 15. Juni 1993 - S 3 GL 4/93 - hob die 3. Kammer des Truppendienstgerichts Süd die Verfügung des Befehlshabers TerrKdo Süd vom 31. Mai 1990 auf und führte zur Begründung aus:

23

Gemäß § 120 Abs. 2 Satz 1 WDO könne die Einleitungsbehörde gleichzeitig mit der vorläufigen Dienstenthebung die Einbehaltung von höchstens der Hälfte der Dienstbezüge des Soldaten anordnen, wenn im disziplinargerichtlichen Verfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis erkannt werden würde. Diese Voraussetzung sei jedoch bei der der Kammer zur Zeit nur möglichen summarischen Beurteilung nach der Art der in der Einleitungsverfügung erhobenen Vorwürfe und nach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens nicht mehr gegeben. Für die Prognose der Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme sei die Feststellung erforderlich, daß der Soldat das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen mit einem hinreichenden Grad an Wahrscheinlichkeit begangen habe. Dabei sei im Rahmen der summarischen Bewertung des Sachverhalts allein auf die Klärung der Frage abzustellen, ob anhand des bisherigen Ermittlungsergebnisses unter Berücksichtigung der vorhandenen Beweismittel sowie von Rückschlüssen, die durch die allgemeine Lebenserfahrung gerechtfertigt seien, der hinreichend begründete Verdacht eines Dienstvergehens bestehe, das mit ausreichendem Grad an Wahrscheinlichkeit zur Verhängung der Höchstmaßnahme führen werde. Dieser Verdacht, der noch bis zur letzten Entscheidung des Senats vom 19. Oktober 1992 - BVerwG 2 WDB 10.92 - bestanden habe, sei seit dem Beschluß des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofes vom 1. Dezember 1992 nicht mehr gegeben. Hierzu sei festzustellen, daß der ursprünglich in der Einleitungsverfügung vom 3. Juli 1987 erhobene Vorwurf mit dem Freispruch des Soldaten durch das Landgericht Darmstadt vom 31. Oktober 1988 seine Erledigung gefunden habe (§ 76 Abs. 5 WDO). Ein wesentlicher disziplinarer Überhang sei insoweit nicht erkennbar. Es sei weiter festzustellen, daß sich hinsichtlich der mit Schriftsatz vom 28. April 1988 durch die Einleitungsbehörde in das disziplinargerichtliche Ermittlungsverfahren einbezogenen Vorwürfe folgende Situation ergebe: Dem Beschluß des Landgerichts Darmstadt vom 29. Oktober 1991 lasse sich entnehmen, daß insoweit das Beweisergebnis nicht ausgereicht habe, um einen hinreichenden Tatverdacht des Betrugs (§ 263 StGB) bzw. der Untreue (§ 266 StGB) des Soldaten annehmen zu können. Das Verfahren sei daher insoweit nicht eröffnet worden. Neue, zu einem anderen Ergebnis führende Beweiserhebungen hätten seither nicht mehr stattgefunden. Soweit das Landgericht Darmstadt in dem Verhalten des Soldaten den Tatbestand der Bestechlichkeit (§ 332 StGB) gesehen habe, sei das Urteil mit seinen tatsächlichen Feststellungen durch den Bundesgerichtshof aufgehoben worden. Ob und inwieweit bei einer Neuverhandlung vor dem Landgericht Darmstadt die durch den Bundesgerichtshof gerügte Beweiswürdigung sich noch zu Lasten des Soldaten werde auswirken können, sei bei der bisher erkennbaren Beweislage kaum nachzuvollziehen. Dies gelte insbesondere für die Frage der Nachweisbarkeit der unentgeltlichen Motorlieferung durch den Inhaber der Reparaturwerkstatt. Wie der Bundesgerichtshof in seinem Beschluß vom 1. Dezember 1992 aufgezeigt habe, reiche die Feststellung, daß die Rechnung hierfür nachträglich erstellt worden sei, auch dann nicht aus, wenn sie eindeutig nicht über die Bücher habe laufen sollen, da dies auch auf anderen Gründen (Schwarzgeschäft, Garantiefrage) habe beruhen können. Den Vorwurf der Annahme von vier Autoreifen, von Reparaturarbeiten am Fahrzeug des Sohnes und der Einladung ins "Mövenpick" in W... habe die Strafkammer offensichtlich als nicht erwiesen oder als widerlegt angesehen. Aus den verbleibenden Vorwürfen sei zwar zu ersehen, daß sich der Soldat, aus welchen Gründen auch sonst immer, großzügig über die bestehenden Dienstvorschriften hinweggesetzt habe und dies auch insbesondere von den Prüfern des MUK gefordert habe. Dies sei aber keinesfalls als ein Dienstvergehen anzusehen, das die Entfernung aus dem Dienstverhältnis als mögliche disziplinare Reaktion habe nach sich ziehen können. Das gelte auch für den Fall, daß er es entgegen den Dienstvorschriften geduldet habe, daß die Fahrzeuge von dem Personal der Reparaturfirma abgeholt worden seien, da es sich insoweit um eine in der Bundeswehr weit verbreitete und geduldete Praxis handele. Zwar sei der Form nach das Strafverfahren wieder in den Zustand nach der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft zurückversetzt worden; aber die Situation hinsichtlich der noch verbliebenen Vorwürfe sei eine völlig andere als zum damaligen Zeitpunkt. Weitergehende Ermittlungsergebnisse seien vom Wehrdisziplinaranwalt nicht dargelegt worden. Eines Aufklärungshinweises durch die Kammer habe es jedoch nicht bedurft, da ihr die Ermittlungsakten des Wehrdisziplinaranwalts, soweit sie nach der letzten Entscheidung der damals noch 6. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte entstanden seien, insgesamt vorgelegen hätten. Da die gesetzlichen Voraussetzungen des § 120 Abs. 2 WDO somit nicht mehr erfüllt seien, sei die Anordnung des Befehlshabers TerrKdo Süd vom 31. Mai 1990 aufzuheben gewesen.

24

Gegen diesen ihm am 29. Juni 1993 zugestellten Beschluß hat der Wehrdisziplinaranwalt mit Schriftsatz vom 13. Juli 1993, der am selben Tag bei der Truppendienstkammer eingegangen ist, Beschwerde eingelegt und zur Begründung vorgetragen:

25

Für die Prognose der Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme genüge die Feststellung, daß der Soldat das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen mit einem hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit begangen habe. Dagegen sei es nicht erforderlich, daß das Dienstvergehen im Zeitpunkt der Anordnung bereits in vollem Umfang nachgewiesen sei; bloße Behauptungen des Soldaten und Bestreiten des Tatvorwurfs seien grundsätzlich nicht geeignet, den hinreichenden Tatverdacht auszuräumen. Da für eingehende Beweiserhebungen im Rahmen dieses Verfahrens kein Raum sei, sei zu prüfen, ob anhand des bisherigen Ermittlungsergebnisses unter Berücksichtigung der vorhandenen Beweismittel sowie von Rückschlüssen, die durch die allgemeine Lebenserfahrung gerechtfertigt seien, der hinreichend begründete Verdacht eines Dienstvergehens bestehe, das mit ausreichendem Grad von Wahrscheinlichkeit zur Verhängung der Höchstmaßnahme führen werde. Ein solcher Vorwurf, nämlich der der Bestechlichkeit im Amt sowie weiterer gravierender Dienstpflichtverletzungen im Zuge der damals dem Soldaten obliegenden Zivilvergabe, sei gegen diesen bereits durch Schreiben des Wehrdisziplinaranwalts vom 28. April 1988 erhoben worden. Dieser Vorwurf sei durch entsprechende Verfügung der Staatsanwaltschaft Darmstadt vom 6. März 1990 zum strafgerichtlich anhängigen Anklagevorwurf erhoben worden. Dieser Tatsache sei nach der in dieser Sache ergangenen Entscheidung des Senats vom 7. November 1990 erhebliches Gewicht beizumessen, da eine Anklageerhebung nur dann rechtlich möglich sei, wenn der Beschuldigte der Straftat hinreichend verdächtig sei, also nach dem ermittelten Sachverhalt bei vorläufiger Tatbewertung die Wahrscheinlichkeit bestehe, daß der Beschuldigte auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung verurteilt werde. Der derzeitige Ermittlungs- und Strafverfahrensstand stehe der summarischen Bewertung, daß der Soldat nach wie vor sowohl der Bestechlichkeit als auch zahlreicher anderer Dienstvergehen u.a. im Zusammenhang mit der zum damaligen Zeitpunkt seiner Zuständigkeit obliegenden Zivilvergabe im Gerätedepot D... hinreichend verdächtigt sei, nicht entgegen. Durch Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 1. April 1992 sei der Soldat der Bestechlichkeit im Amt infolge unentgeltlicher Entgegennahme eines Austauschmotors für seinen VW-Santana vom Mitangeklagten H... für schuldig befunden worden. Aus den Feststellungen dieses Urteils ergebe sich weiterhin der hinreichende Tatverdacht, daß der Soldat diesen Santana Teile-Motor auch als Gegenleistung für zahllose von ihm begangene pflichtwidrige Diensthandlungen bestellt und angenommen habe. Diese Dienstpflichtverletzungen hätten u.a. in der vorschriftswidrigen Zurverfügungstellung eines BW-Aufbaukoffers im April 1986 gegen Leihschein und der wiederholten Abnahme von Instandsetzungsaufträgen durch persönliche Unterschrift (Unterzeichnung des "grünen Stempels") Ausdruck gefunden, wenn der in der Rechnung des Mitangeklagten H... ausgewiesene Stundenaufwand zweifelhaft gewesen oder erschienen sei. Damit seien erhebliche Unregelmäßigkeiten bei der zeitlichen Abrechnung von Aufträgen des Mitangeklagten H... abgedeckt worden.

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Des weiteren habe der Soldat Rechnungen für Bootsanhänger, deren Arbeitsumfang im Hinblick auf die ausgewiesenen Stunden fragwürdig erschienen sei, nach einer Kontroverse u.a. mit dem Prüfer B... entgegen der Vorschriftenlage selbst abgezeichnet, nachdem er zuvor versucht habe, diesen Zeugen unter Hinweis auf einen zwar behaupteten, aber tatsächlich und rechtlich nicht realisierbaren Kontoregreß zur vorschriftswidrigen Abzeichnung der Rechnungen als "fachtechnisch richtig" zu bewegen. Schließlich sei darauf hinzuweisen, daß der Soldat ein - wohl von seinem Vorgänger übernommenes - vollständig vorschriftwidriges Verfahren der Zivilvergabe bis zu seiner Dienstenthebung in seiner Stellung praktiziert habe. Der Annahme eines hinreichenden Tatverdachts sowohl für die Bestechlichkeit als auch die genannten weiteren Dienstvergehen des Soldaten stünden die revisionsgerichtlichen Beanstandungen des Bundesgerichtshofs vom 1. Dezember 1992 nicht entgegen. In diesem Beschluß werde ausgeführt, daß die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts zu einem Schuldspruch ausreichen würden. Durch die revisionsgerichtliche Entscheidung seien lediglich einzelne Fehler der Beweiswürdigung offengelegt worden. Da somit kein Widerspruch des Soldaten erfolgt sei, sei das Urteil zur Neuverhandlung zurückverwiesen, mithin in denselben Stand wie nach der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft Darmstadt zurückversetzt worden. Nach beiden Entscheidungen des strafgerichtlichen Rechtszuges seien somit tatsächliche Grundlagen gegeben, die den hinreichenden Tatverdacht der Bestechlichkeit sowie der genannten anderen Dienstvergehen rechtfertigten. In diesem Zusammenhang sei ausdrücklich darauf zu verweisen, daß die tatsächlichen Feststellungen der erstinstanzlichen strafgerichtlichen Entscheidung zu den Dienstpflichtverletzungen des Soldaten im Rahmen der Feststellung des Tatbestandes des § 332 Abs. 1 StGB revisionsgerichtlich nicht beanstandet worden seien. Außerdem könne den Erwägungen im angefochtenen Beschluß der Truppendienstkammer zu der Frage, ob für den Vorwurf der Bestechlichkeit durch Entgegennahme eines Santana-Motors noch hinreichender Tatverdacht bestehe, nicht gefolgt werden. Denn trotz der Tatsache, daß seitens des Revisionsgerichts einzelne Unstimmigkeiten bei der Beweiswürdigung zu dem Punkt "Bestechlichkeit durch Annahme eines VW-Motors Santana" festgestellt worden seien, dürfe nicht verkannt werden, daß im erstinstanzlichen Rechtszug umfangreiche tatsächliche Feststellungen getroffen worden seien, die gerade die Annahme dieses Verdachts rechtfertigten. So sei allein schon auf die widersprüchlichen eigenen Darlegungen des Soldaten zu dieser Frage zu verweisen. An drei Verhandlungstagen habe er drei verschiedene Versionen vorgetragen, in welcher Form er diesen Motor bezahlt habe. Dabei sei zu berücksichtigen, daß der Soldat die als vorgeblicher Zahlungsbeleg dienende Rechnung - während eines "Besuchs" im Gerätedepot Darmstadt nach seiner Dienstenthebung - den Anhörungsvorgängen des damaligen Depotkommandanten, Oberstleutnant a.D. T..., entnommen und diese erst später wieder zu den Akten gegeben habe. Ferner sei zu berücksichtigen, daß das Aussageverhalten der Ehefrau des Soldaten zur Frage der Regelung des finanziellen Entgelts für den Motor widersprüchlich und die Einlassung des Soldaten, er habe, um sich spätere Gewährleistungsansprüche zu erhalten, eine rückdatierte Rechnung verlangt, nach allgemeiner Lebenserfahrung wenig plausibel sei. Weiterhin seien seine nicht plausiblen Aussagen zur Frage der Übergabe des Motors zu bedenken; nach einem Teil dieser Aussagen habe er den Motor in der Werkstatt Hess abgeholt, nach anderen Aussagen sei der Motor durch Lehrlinge in das Gerätedepot gebracht und umgeladen worden, und der Mitangeklagte H... wolle nach eigener Aussage selbst den Motor in den Kofferraum des Soldaten geladen haben. Festzuhalten sei schließlich, daß der Zahlungseingang nie zweifelsfrei festgestellt worden sei; lediglich der Mitangeklagte H... habe im ersten Rechtszug den Zahlungseingang behauptet und quittiert. Der den Soldaten belastende Vorgang der Ausstellung einer rückdatierten Rechnung unter Verwendung einer bereits anderweitig festgelegten Rechnungsnummer bedürfe der vollständigen Sachaufklärung in einer erneuten Hauptverhandlung. Es sei jedenfalls darauf zu verweisen, daß nach mehreren Zeugenaussagen der gesamte Vorgang der Erstellung einer nachträglichen zurückdatierten Rechnung erst ins Werk gesetzt worden sei, als "ermittlungsmäßig etwas lief". In erster Instanz habe die Zeugin K... zwar präzise Angaben zum Vorwurf der Bestechlichkeit gemacht, sei aber nicht als glaubwürdig angesehen worden. Die Aussagen der Zeuginnen H...-K und Arnold bedeuteten für den Soldaten nach wie vor eine erhebliche Belastung. Zusammenfassend sei festzustellen, daß auf Grund der derzeitigen strafverfahrensrechtlichen Situation nach wie vor hinreichender Tatverdacht für die Bestechlichkeit des Soldaten gegeben sei; für die Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" sei bei der Wahrscheinlichkeitsprognose kein Raum. Die Unbestechlichkeit des Soldaten sei für die militärische Ordnung wie für das Ansehen und die Integrität des Soldatentums von größter Bedeutung. Ein Verstoß gegen diesen unabdingbaren Grundsatz erfordere die schärfste disziplinare Reaktion. Nach der Rechtsprechung des Senats sei infolge der sich aus der Bestechlichkeit ergebenden unhaltbaren Zerstörung des Vertrauensverhältnisses in aller Regel die Entfernung aus dem Dienstverhältnis geboten. Erschwerend kämen die weiteren erheblichen Dienstpflichtverletzungen des Soldaten hinzu, die zwar nach den strafgerichtlichen Feststellungen nicht den. Vorwurf weiterer Straftaten neben der Bestechlichkeit rechtfertigten, aber einen erheblichen disziplinaren Überhang im Disziplinarverfahren ergeben würden. Für die Darlegung weitgehender Ermittlungsergebnisse durch den Wehrdisziplinaranwalt habe aus Rechtsgründen keine Möglichkeit bestanden. Wie auch in der einschlägigen Entscheidungspraxis der damals zuständigen 7. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte zum Ausdruck gebracht worden sei, müsse das disziplinargerichtliche Verfahren gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 WDO ausgesetzt werden, wenn sich das Strafverfahren im Zustand der öffentlichen Klageerhebung befinde. Sowohl der Vorwurf der Bestechlichkeit als auch der weiterer Dienstvergehen gegenüber dem Soldaten bildeten einen logischen Sinnzusammenhang. Der Sachverhalt sei insgesamt auch weiterhin nicht vollständig aufgeklärt, so daß eine Fortsetzung des disziplinargerichtlichen Verfahrens auf der Grundlage einer gesicherten Sachaufklärung nicht möglich sei. Die Einbehaltungsanordnung des Befehlshabers TerrKdo Süd sei nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach gerechtfertigt. Darlegungen der Verteidiger seien hierzu nicht erfolgt. Bei Abwägung der Entscheidung des Befehlshabers TerrKdo Süd seien die Gewährleistung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage und die Frage des Unterhalts der Familie des Soldaten sowie die Notwendigkeit der Vermeidung sonstiger irreparabler wirtschaftlicher Schäden in angemessener Form berücksichtigt worden.

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Die 3. Kammer des Truppendienstgerichts Süd hat der Beschwerde des Wehrdisziplinaranwalts mit Beschluß vom 24. August 1993 - S 3 GL 4/93 - nicht abgeholfen.

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Mit Schriftsatz seiner Verteidiger vom 22. Juli 1993 hat der Soldat zu der Beschwerde des Wehrdisziplinaranwalts wie folgt Stellung genommen:

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Das Rechtsmittel sei unzulässig, da die Beschwerdefrist nach§ 109 Abs. 2 WDO nicht eingehalten sei. Der Beschluß sei dem Unterzeichnenden am 24. Juni 1993 zugestellt worden; am selben Tage, spätestens jedoch am 28. Juni 1993 habe dem Befehlshaber der Beschluß vorgelegen, da er, der Soldat, von diesem fernmündlich am 28. Juni 1993 über den vorliegenden Beschluß unterrichtet worden sei. Beweis hierzu könne durch Vernehmung der Zeugin Eckes beim Gerätedepot D... geführt werden. Darüber hinaus sei die Beschwerde auch unbegründet. Der Beschluß vom 15. Juni 1993 sei ausführlich und zutreffend begründet, insbesondere seien Fehler weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht erkennbar. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift seien nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. Der Wehrdisziplinaranwalt gehe bereits insoweit von einer unzutreffenden Annahme aus, als er die Auffassung vertrete, daß eine Anklagerhebung rechtlich nur möglich sei, wenn der Beschuldigte der Straftat hinreichend verdächtig sei. Gerade der Verlauf des Strafverfahrens habe jedoch gezeigt, daß der bei weitemüberwiegende Teil der in der Anklage enthaltenen Schuldvorwürfe rechtlich nicht haltbar gewesen sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, welcher zahlreichen Dienstvergehen er, der Soldat, noch verdächtig sein solle. Offenbar verstehe der Wehrdisziplinaranwalt hierunter die Auftragsvergabe an private Unternehmen im Gerätedepot Darmstadt. Allerdings könne diese Vergabepraxis nicht ihm, dem Soldaten, zur Last gelegt werden. Das Strafverfahren habe eindeutig bestätigt, daß die Vergabe von Instandsetzungsaufträgen an die Betriebsinhaber von Kraftfahrzeugwerkstätten nach vorangegangener Preisermittlung durch Kostenschätzung seit dem Jahre 1983 im Gerätedepot D... erfolgt sei; insoweit werde auf das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 1. April 1992 Bezug genommen. Danach sei dieses System der Vergabe, das er, der Soldat, von seinem Vorgänger übernommen habe, von ihm nur gewissenhaft weiterverfolgt worden, da er diese Vergabepraxis als die kostengünstigste angesehen habe. Er sei damit einer Weisung des Bundesministeriums der Verteidigung für wirtschaftliches Denken und Handeln im Heer gefolgt. Diese Weisung vom 2. Oktober 1986, die Befehlscharakter gehabt habe, werde als Kopie beigefügt; dessen ungeachtet seien ähnliche Weisungen vorausgegangen. Das System der Zivilvergabe sei auch keineswegs nach seiner, des Soldaten, Suspendierung aufgegeben worden, sondern bis mindestens Dezember 1987 beibehalten worden. Daß die Disziplinarbehörde diese Verfahrensweise allgemein auch nicht als Dienstvergehen ansehe, beweise der Umstand, daß sie es noch nicht einmal für notwendig gehalten habe, die das System einführenden und praktizierenden Personen - und zwar bundesweit - disziplinarrechtlich zu ermahnen. Seine, des Soldaten, Ahndung mit Schwerstmöglichen Maßnahmen könne demgegenüber nur als willkürlich und rechtsmißbräuchlich bezeichnet werden. Es sei schlechthin haltlos, wenn der Wehrdisziplinaranwalt ungeprüft und ohne konkrete Angaben behaupte, daß er, der Soldat, für "zahllose von ihm begangene pflichtwidrige Diensthandlungen" einen Santana-Teile-Motor bestellt habe. Daß der Motor dem Soldaten unentgeltlich geliefert worden sei, werde ohnehin nicht mehr behauptet. Die Vergabe von Zivilaufträgen auf Grund verbindlicher Kostenschätzungen habe zwangsläufig die Notwendigkeit mit sich gebracht, daß nur noch die Qualität der Arbeit durch Prüfer des Gerätedepots überprüft worden sei, der angefallene Stundenaufwand jedoch habe vernachlässigt werden können. Hierfür habe er, der Soldat, die Verantwortungübernommen und der Bundesrepublik Deutschland durch kostengünstige Reparaturen von Bundeswehrgerät erhebliche finanzielle Aufwendungen erspart. Die in der Beschwerdeschrift vertretene Auffassung, daß die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts auch nach Auffassung des Bundesgerichtshofs für einen Schuldspruch ausreichen würden, sei nicht nachvollziehbar und unzutreffend. Nach der Revisionsentscheidung hätten schwerwiegende Beurteilungsfehler die Strafkammer zu der Feststellung eines Sachverhalts veranlaßt, die schlechthin unhaltbar sei. Selbstverständlich habe das Revisionsgericht das landgerichtliche Urteil nur gemäß § 337 Abs. 2 StPOüberprüfen können; dieÜberprüfung habe ergeben, daß die tatsächlichen Feststellungen zu einer Verurteilung gemäß § 332 Abs. 1 StGB nicht ausreichten. Zu Unrecht würden in der Beschwerdeschrift auch angebliche Widersprüche von Aussagen im Strafverfahren aufgeführt, ohne daß diese allerdings konkret angegeben würden. Es sei demzufolge auch nicht nachvollziehbar, in welchen Aussagen der Wehrdisziplinaranwalt unüberbrückbare Widersprüche sehe. Die Vorfälle, die Gegenstand des straf- bzw. disziplinargerichtlichen Verfahrens seien, lägen nahezu sieben Jahre - zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung nahezu sechs Jahre - zurück. Es liege in der Natur des menschlichen Erinnerungsvermögens, daß Einzelheiten von lange zurückliegenden Vorgängen nur zögerlich vergegenwärtigt werden könnten. Mit dieser Maßgabe sei die Bezahlung des Motors belegt und nachgewiesen worden. Widersprüchliche oder gar gegensätzliche Feststellungen hierzu seien nicht getroffen worden.Ähnlich zu beurteilen seien möglicherweise unterschiedliche Aussagen von Zeugen zur Frage der Abholung des Motors.

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Selbstverständlich hätten Zeugen, die nicht unmittelbar bei der Übergabe zugegen gewesen seien, hierüber nur Vermutungenäußern können. Schließlich könne der Mitangeklagte H... als Zeuge jederzeit bestätigen, daß die von ihm quittierte Zahlung tatsächlich erfolgt sei. Auch seine, des Soldaten, Bemühungen, noch nachträglich einen Zahlungsbeleg für den Motor zu erhalten, seien durchaus nachvollziehbar. Es könne durchaus sein, daß in der Kraftfahrzeugwerkstätte des Mitangeklagten Hess darüber gesprochen worden sei, daß bei der Bundeswehr etwas "ermittlungsmäßig" gelaufen sei, als keine Aufträge mehr erfolgt seien. Ein unmittelbarer Zuammenhang mit einer Bestechung durch ihn, den Soldaten, sei dabei allerdings nicht erkennbar. Es sei bereits in den früheren Schriftsätzen darauf hingewiesen worden, daß die gegen Soldaten verhängten Maßnahmen gegen Grundsätze derEuropäischen Menschenrechtskonvention verstoßen hätten. Das gelte um so mehr, als der Wehrdisziplinaranwalt und der Befehlshaber unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht für Soldaten gehalten seien, unverzüglich und beschleunigt Disziplinarmaßnahmen zu behandeln. Insoweit werde auf die Vorschrift des § 9 WDO Bezug genommen. Gemäß § 9 Abs. 3 WDO habe eine Gehaltskürzung nicht verhängt werden dürfen, da bei dem angeblichen Dienstvergehen mehr als drei Jahre verstrichen seien. Darüber hinaus hätte eine Gehaltskürzung zeitlich beschränkt werden müssen (§ 55 WDO). All das müsse zwingend zur Aufhebung der Verfügung vom 31. Mai 1990 führen, wobei ihm, dem Soldaten, die Kosten des Verfahrens gemäß § 20 WBO zu erstatten seien.

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2. Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat mit Schriftsatz vom 3. September 1993 den vom Wehrdisziplinaranwalt im Nachgang zu seiner Beschwerde vom 13. Juli 1993 mit Schriftsatz vom 31. August 1993 gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses der 3. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 15. Juni 1993 (BVerwG 2 WDB 11.93) zurückgenommen und diesen Antrag seinerseits als Vertretungsberechtigter beim Bundesverwaltungsgericht gestellt (BVerwG 2 WDB 12.93).

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Zur Begründung hat er vorgetragen:

33

Die Truppendienstkammer habe am 15. Juni 1993 beschlossen, die Verfügung des Befehlshabers TerrKdo Süd vom 31. Mai 1990 aufzuheben. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Wehrdisziplinaranwalts habe keine aufschiebende Wirkung (§ 109 Abs. 2 Satz 3 WDO). Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 307 Abs. 2 StPO sei das Beschwerdegericht dazu berufen, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde des Wehrdisziplinaranwalts anzuordnen. Eine solche Entscheidung sei hier geboten. Es würde dem Sinn und Zweck des Gesetzes widersprechen, wenn durch eine nicht endgültige Entscheidung einer Truppendienstkammer die Möglichkeit der Einbehaltung von Dienstbezügen ausgeschlossen würde. Bei summarischer Prüfung gehe es im vorliegenden Fall um eine Summe von über 25.000 DM. Dem Soldaten würde durch die Einbehaltung dieses Betrages bis zur Entscheidung des Senats im Verfahren BVerwG 2 WDB 10.93 kein unzumutbarer Nachteil entstehen. Denn er werde weiterhin sieben Achtel seiner Bezüge erhalten. Bei der gebotenen Abwägung der Interessen könne der Entscheidung der Truppendienstkammer auch deshalb keine präjudizierende Wirkung zuerkannt werden, weil der Ausgang des Strafverfahrens nicht vorhergesagt werden könne und die Beschwerde des Wehrdisziplinaranwalts in dem Verfahren BVerwG 2 WDB 10.93 durchaus Aussicht auf Erfolg habe. Durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die Strafsache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Darmstadt zurückzuverweisen, sei die Prognose im Beschluß des Senats vom 19. Oktober 1992 - BVerwG 2 WDB 10.92 -, mit der die besondere Bedeutung des Vorwurfs der Bestechlichkeit bei einem Soldaten betont worden sei, nicht beseitigt worden. Das öffentliche Interesse gebiete daher die Aussetzung der angefochtenen Entscheidung der Truppendienstkammer.

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Hierzu hat der Soldat mit Schriftsatz seiner Verteidiger vom 10. September 1993 wie folgt Stellung genommen:

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Eine Aussetzung des Vollzuges der angefochtenen Entscheidung könne allenfalls in Frage kommen, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Beschlusses der Truppendienstkammer vom 15. Juni 1993 bestehen könnten. Die Entscheidung sei ausführlich und zutreffend unter Würdigung des Sachverhalts begründet worden. Demgegenüber habe die Disziplinarbehörde bisher davon abgesehen, die gegen ihn, den Soldaten, erhobenen Vorwürfe unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht zu würdigen oder ihn in der gebotenen Weise anzuhören. Gerade der Umstand, daß er, der Soldat, und seine Familieüber Jahre hinweg von geminderten Bezügen leben müßten und dabei sogar eine Verschuldung in Kauf hätten nehmen müssen, zeige, daß seine, des Soldaten, Interessen die Interessen des Dienstherrn an einer Außervollzugsetzung der truppendienstgerichtlichen Entscheidungüberwögen. Auch die Staatsanwaltschaft Darmstadt sei offenkundig zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts gelangt. Die Strafkammer habe zu einer Bestechlichkeitsverurteilung nur kommen können, weil sie die ihn, den Soldaten, entlastenden Zeugen ... Ludwig O..., Dieter F..., ... K..., H... und H...-K als unglaubwürdig angesehen habe; deshalb habe auch die Staatsanwaltschaft gegen diese Zeugen zunächst ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der uneidlichen Falschaussage eingeleitet, dieses jedoch zwischenzeitlich durch den - in Ablichtung beigefügten - Beschluß vom 24. Juni 1993 - 21 Js 24003.5/92 - gemäß § 170 Abs. 2 StPO, also mangels Tatverdachtes, eingestellt. Die Disziplinarbehörde könne sich demzufolge nicht auf den rein formalen Einwand berufen, daß das Strafverfahren noch nicht endgültig abgeschlossen sei.

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III.

1.

Die Verbindung der Beschwerde des Wehrdisziplinaranwalts und des Antrags des Bundeswehrdisziplinaranwalts auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses der Truppendienstkammer vom 15. Juni 1993 beruht auf§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 4 StPO.

37

2.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 109 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WDO).

38

Das Rechtsmittel ist auch begründet.

39

Die Einleitungsbehörde kann gemäß § 120 Abs. 2 Satz 1 WDO gleichzeitig mit der vorläufigen Dienstenthebung oder später die Einbehaltung höchstens der Hälfte der Dienstbezüge des Soldaten anordnen, wenn im disziplinargerichtlichen Verfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis erkannt werden wird. Dieses Erfordernis kann im gerichtlichen Antragsverfahren nach § 120 Abs. 6 Satz 3 WDO nur summarisch nach der Art der in der Einleitungsverfügung erhobenen Vorwürfe und nach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens beurteilt werden (Beschlüsse vom 7. November 1990 - BVerwG 2 WDB 4.90 - <BVerwGE 86, 345 [BVerwG 07.11.1990 - 2 WDB 4/90] [347]> und vom 19. Oktober 1992 - BVerwG 2 WDB 10.92 -).

40

Für die Prognose der Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme genügt die Feststellung, daß der Soldat das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen mit einem hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit begangen hat. Dagegen ist es nicht erforderlich, daß das Dienstvergehen im Zeitpunkt der Anordnung bereits in vollem Umfang nachgewiesen ist; andererseits sind bloße Behauptungen des Soldaten und das Bestreiten des Tatvorwurfs grundsätzlich nicht geeignet, den hinreichenden Tatverdacht auszuräumen. Da im Rahmen des vorläufigen Verfahrens gemäß § 120 Abs. 6 Satz 3 WDO, das sich seinem Wesen nach auf summarische Bewertungen und Wahrscheinlichkeitserwägungen beschränken muß (Beschlüsse vom 8. Januar 1991 - BVerwG 2 WDB 5.90 - m.w.N. und vom 19. Oktober 1992 - BVerwG 2 WDB 10.92 -), für eingehende Beweiserhebungen kein Raum ist, beschränkt sich die Prüfung des Sachverhalts auf die Klärung der Frage, ob an Hand des bisherigen Ermittlungsergebnisses unter Berücksichtigung der vorhandenen Beweismittel sowie von Rückschlüssen, die durch die allgemeine Lebenserfahrung gerechtfertigt sind, der hinreichend begründete Verdacht eines Dienstvergehens besteht, das mit ausreichendem Grad von Wahrscheinlichkeit zur Verhängung der Höchstmaßnahme führen wird (BVerwGE 86, 345 [BVerwG 07.11.1990 - 2 WDB 4/90] [347] m.w.N.).

41

Ein solcher Verdacht hatte sich hier bereits durch die Erhebung der öffentlichen Klage im sachgleichen Strafverfahren (§ 170 StPO) mit der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Darmstadt vom 6. März 1990 und durch die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 203 StPO) ergeben. Gemäß § 170 Abs. 1 StPO erhebt nämlich die Staatsanwalschaft die öffentliche Klage durch Einreichung einer Anklageschrift beim zuständigen Gericht, wenn die Ermittlungen genügenden Anlaß dazu bieten. Genügender Anlaß zur Anklageerhebung ist gegeben, wenn der Beschuldigte der Straftat hinreichend verdächtig ist. Hinreichender Tatverdacht bedeutet die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung, ist mehr als die zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ausreichende Möglichkeit einer Verurteilung, aber weniger als die Sicherheit der Erwartung einer Verurteilung; sie ist daher anzunehmen, wenn nach dem ermittelten Sachverhalt für den Staatsanwalt bei vorläufiger Tatbewertung die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der Beschuldigte auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung verurteilt werden wird (BVerwGE 86, 345 [BVerwG 07.11.1990 - 2 WDB 4/90] [348] m.w. N.). Nach § 203 StPO beschließt das Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.

42

Auf Grund der im - noch nicht rechtskräftigen - Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 1. April 1992 enthaltenen tatsächlichen Feststellungen hatte sich der hinreichende Tatverdacht noch verstärkt, da der Soldat vom Landgericht Darmstadt "wegen erfolglosen Verleitens zu einer rechtswidrigen Tat (Betrug) und wegen Bestechlichkeit im minder schweren Fall" verurteilt worden ist. Im Revisionsverfahren hat zwar der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs durch Beschluß vom 1. Dezember 1992 das Verfahren gegen den Soldaten wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt, soweit ihm erfolgloses Verleiten zu einer Straftat (Betrug) zur Last gelegt worden ist, und im übrigen, nämlich hinsichtlich des Vorwurfs einer Bestechlichkeit, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts Darmstadt zurückverwiesen; insoweit ist aber der hinreichende Tatverdacht nicht entfallen. Denn in der Begründung dieser Entscheidung hat der 1. Strafsenat ausgeführt, daß der Schuldspruch wegen Bestechlichkeit des Soldaten nach den tatsächlichen Feststellungen nicht zu beanstanden wäre, das Landgericht hierbei jedoch Überlegungen angestellt habe, die die Beweiswürdigung zu diesem Anklagepunkt insgesamt als widersprüchlich und fehlerhaft erscheinen ließen. Danach ist das Ergebnis einer erneuten Beweisaufnahme und -würdigung im sachgleichen strafgerichtlichen Verfahren wieder als offen anzusehen, mithin ein Sach- und Verfahrensstand gegeben, der schon nach Erhebung der öffentlichen Klage durch die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 6. März 1990 und nach der - hinsichtlich des Tatvorwurfs einer Bestechlichkeit des Soldaten mit der Revisionsentscheidung des 1. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 1. Dezember 1992 nicht beanstandeten - Eröffnung des Hauptverfahrens bestand, so daß jedenfalls in diesem Umfang der hinreichende Tatverdacht fortbesteht und insoweit auch bei einer summarischen disziplinargerichtlichen Prüfung die Wahrscheinlichkeit der Verurteilung des Soldaten zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis nach wie vor gegeben ist. Denn wenn sich der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs zu einer abschließenden Würdigung des Tatvorwurfs einer Bestechlichkeit des Soldaten in der Lage gesehen hätte, wäre eine revisionsgerichtliche Entscheidung nach§ 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst ergangen; da er jedoch die Beweiswürdigung des Landgerichts Darmstadt gerügt hat und somit gehindert war, hierin einzugreifen, mithin die Möglichkeit weiterer tatsächlicher Feststellungen in einer erneuten Verhandlung oder eines anderen Ergebnisses der Beweiswürdigung in Betracht zu ziehen hatte, bedurfte die Sache der Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 354 Abs. 2 StPO, ohne daß sich daraus jedoch negative Rückschlüsse für die Fortdauer des hinreichenden Tatverdachts ergeben.

43

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 2. Juni 1981 - BVerwG 2 WD 22.80 - <BVerwGE 73, 194 [BVerwG 02.06.1981 - 2 WD 22/80] [198]> m.w.N.) ist die Unbestechlichkeit des Soldaten für die militärische Ordnung sowie für das Ansehen und die Integrität des Soldatentums von entscheidender Bedeutung. Ein Verstoß gegen diesen unabdingbaren Grundsatz erfordert schärfste disziplinare Reaktion. Daher hat der Senat dann, wenn die Gegenleistung des Soldaten in pflichtwidrigen Handlungen bestand, wegen der sich daraus ergebenden unheilbaren Zerstörung des Vertrauensverhältnisses in aller Regel die Entfernung aus dem Dienstverhältnis für geboten erachtet. Wer als Soldat durch Bestechlichkeit und Eigennützigkeit seine Zuverlässigkeit und Integrität in Frage stellt, enttäuscht das ihm von seinem Dienstherrn entgegengebrachte Vertrauen. Milderungsgründe in der Tat, die ein Absehen von der Verhängung der schwersten Disziplinarmaßnahme erlauben, sind hier, soweit im Rahmen der summarischen Prüfung des Sachverhalts ersichtlich ist, nicht gegeben. Vielmehr hat der Soldat im Kernbereich seiner Aufgabenstellung als Leiter der Abteilung Materialerhaltung im Gerätedepot D..., nämlich bei der Vergabe von Instandsetzungsaufträgen an zivile Einrichtungen, versagt. Die strafrechtliche Beurteilung der Bestechlichkeit des Soldaten als minder schwerer Fall ist für die disziplinarrechtliche Würdigung nicht maßgebend, sondern für diese ist die vom Landgericht Darmstadt festgestellte Pflichtwidrigkeit der Handlungsweise des Soldaten von besonderem Gewicht. Im übrigen kann die Tatsache einer sachgleichen strafgerichtlichen Ahndung nicht zur disziplinargerichtlichen Milderung führen, weil das strafgerichtliche und das disziplinargerichtliche Verfahren unterschiedliche Intentionen haben und sich die Kriminalstrafe nach Wesen und Zweck grundlegend von der Disziplinarmaßnahme unterscheidet (Urteil vom 27. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 23.91 -). Auch ein langer Zeitablauf seit Begehung der Tat stellt grundsätzlich keinen Milderungsgrund dar, weil ihm allein keine erzieherische oder heilende Kraft zukommt (Urteile vom 23. Juni 1981 - BVerwG 2 WD 2.81 - <BVerwGE 73, 203 [BVerwG 23.06.1981 - 2 WD 2/81] [205]> und vom 18. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 24.89 - <BVerwGE 93, 19 [BVerwG 18.01.1991 - 2 WD 24/89] [21]>). Soweit sich die Verteidiger des Soldaten demgegenüber auf ein Bestreiten des Tatvorwurfs und auf gegenteilige Behauptungen beschränkt haben, vermögen sie dadurch den insoweit gegebenen Tatverdacht jedenfalls nicht zu entkräften. Für die Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ist bei der Wahrscheinlichkeitsprognose im übrigen kein Raum (BVerwGE 86, 345 [BVerwG 07.11.1990 - 2 WDB 4/90] [349] m.w.N.).

44

Die Einbehaltung eines Achtels der Dienstbezüge des Soldaten ist nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach gerechtfertigt. Imübrigen ist nichts dafür dargetan, daß die vom Befehlshaber TerrKdo Süd getroffene Anordnung geeignet wäre, die wirtschaftliche Existenzgrundlage des Soldaten zu vernichten, den Unterhalt seiner Familie zu gefährden oder andere irreparable wirtschaftliche Schäden herbeizuführen.

45

3.

Damit ist der vom Bundeswehrdisziplinaranwalt gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses der 3. Kammer des Truppendienstgerichts Süd vom 15. Juni 1993 (§ 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 307 Abs. 2 StPO) gegenstandslos.

46

4.

Eine Kostenentscheidung entfällt, da das gerichtliche Antragsverfahren nach § 120 Abs. 6 WDO ein Nebenbestandteil des disziplinargerichtlichen Verfahrens ist (vgl. Beschluß vom 7. November 1990 - BVerwG 2 WDB 4.90 - m.w.N.).

Roth
Dr. Schwandt
Dr Widmaier