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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.06.1981, Az.: BVerwG 2 WD 22.80

Vorliegen des Dienstvergehens eines Soldaten aufgrund Bestechlichkeit; Anforderungen an die Durchführung eines wehrdisziplinarrechtlichen Verfahrens; Anforderungen an die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten eines Soldaten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.06.1981
Aktenzeichen
BVerwG 2 WD 22.80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 11458
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDiG Mitte Koblenz - 29.01.1980 - AZ: M 3 VL 20/79

Fundstellen

  • BVerwGE 73, 195
  • BVerwGE 73, 194 - 200
  • NZWehrr 1982, 228-230

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Der Begriff der "dienstlichen Tätigkeit" in SG § 19 S 1 umfaßt nicht nur das Gebiet der Diensthandlungen (vgl. StGB § 331 ff.). Der erforderliche Zusammenhang besteht auch dann, wenn die dienstliche Tätigkeit des Soldaten als solche für die Gewährung des Vorteils maßgebend ist.

  2. 2.

    Nimmt ein Soldat eine Belohnung oder ein Geschenk als Gegenleistung für eine pflichtwidrige Handlung entgegen, so kommt als angemessene Disziplinarmaßnahme in der Regel die Entfernung aus dem Dienstverhältnis in Betracht, wird die Belohnung oder das Geschenk für eine an sich nicht pflichtwidrige Handlung entgegengenommen, so ist regelmäßig eine Dienstgradherabsetzung geboten.

Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 2. Juni 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Glöckner,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Knackstedt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker, ferner
Oberst Wolf, Oberfeldwebel Lorenz als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... als Vertreter des Bundeswehrdisziplinaranwalts,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil der 3. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 29. Januar 1980 aufgehoben.

Der frühere Soldat wird wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten der Reserve herabgesetzt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem früheren Soldaten auferlegt.

Gründe

1

I

Der 38 Jahre alte frühere Soldat erlernte nach dem Besuch von sechs Klassen Volksschule und drei Klassen Oberschule Praktischen Zweiges das Kraftfahrzeugmechanikerhandwerk und bestand darin im September 1961 die Gesellenprüfung. Anschließend war er als Kraftfahrzeugschlosser bei der Landespostdirektion B. tätig, bis er am 1. Oktober 1962 als Freiwilliger in die Bundeswehr eintrat. Am 9. Oktober 1962 wurde er als Flieger in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen. Seine auf insgesamt 15 Jahre verlängerte Dienstzeit endete durch Zeitablauf am 30. September 1977.

2

Der frühere Soldat wurde regelmäßig befördert, zuletzt am 13. Juni 1969 zum Oberfeldwebel und am 3. Januar 1974 zum Hauptfeldwebel. Nachdem er Anfang 1966 den Personalhauptverwalterlehrgang bestanden hatte, wurde er seit 1. April 1966 beim Jagdbombergeschwader ... in R. und seit 1. März 1968 bei der Stammdienststelle ... in K. als Personalhauptverwalter verwendet. Nach Teilnahme am Sonderlehrgang "Italienisch" an der Sprachenschule der Bundeswehr in E. Anfang 1970 wurde er nach vorangegangener Kommandierung zum 1. April 1970 als Informationsmeister zum Stab des Deutschen Luftwaffenübungsplatzkommandos D. versetzt. Mit Wirkung vom 1. Januar 1974 wurde er zum Luftwaffenunterstützungsgruppenkommando ... in M. zurückversetzt und dort als Personalhauptverwalter (Betreuung) eingesetzt, bis er vom 8. Januar 1976 an zur Fachausbildung zur Fachschulkompanie W. kommandiert wurde. Seit dem 1. September 1976 war er zur Ausbildung als Systemanalytiker und Systemprogrammierer vom militärischen Dienst freigestellt.

3

Die Beurteilungen des früheren Soldaten bis zum 21. August 1968 lauten zusammenfassend auf "voll befriedigend". Am 29. Juli 1970 wurde er mit "ziemlich gut" (4), am 30. November 1970 wieder mit "voll befriedigend" (5) und am 14. Januar 1972, am 12. September 1972 sowie am 13. März 1974 jeweils erneut mit "ziemlich gut" (4) beurteilt. Das Dienstzeugnis vom 25. August 1977 bescheinigt ihm gute Leistungen in seiner Tätigkeit als Informationsmeister. Bei seinem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis wurde ihm für die dem Deutschen Volke geleisteten treuen Dienste Dank und Anerkennung ausgesprochen. Der frühere Soldat wurde bisher disziplinar nicht gemaßregelt und außer in dem sachgleichen Strafverfahren nicht bestraft.

4

Seine letzten Dienstbezüge errechneten sich aus der 7. Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 8 mit Amtszulage nach Fußnote 3 des Bundesbesoldungsgesetzes. Bis September 1980 erhielt er Übergangsgebührnisse in Höhe von 1.727,48 DM brutto, 1.270,68 DM netto. Nach Auskunft des Wehrbereichsgebührnisamtes ... vom 8. April 1980 steht ihm eine Übergangsbeihilfe in Höhe von 29.198,96 DM zu, von der bisher gemäß Freigabebescheiden des Wehrdisziplinaranwalts 22.000 DM ausgezahlt wurden.

5

Der frühere Soldat ist seit 1. Oktober 1977 als Systemanalytiker und Systemprogrammierer tätig und verdient monatlich rund 2.000 DM netto. Ein Darlehen von ursprünglich 12.000 DM sowie den ihm vom Strafgericht als Bewährungsauflage überbürdeten Geldbetrag von 8.000 DM tilgt er in monatlichen Raten von 380 und 300 DM.

6

Der frühere Soldat ist seit Mai 1965 verheiratet. Aus der Ehe ist ein nunmehr 14jähriger Sohn hervorgegangen. Die Ehefrau des früheren Soldaten ist als Apothekenhelferin halbtags berufstätig und verdient monatlich etwa 500 DM netto.

7

II

Im Jahre 1974 wurde ein Strafverfahren gegen den früheren Soldaten anhängig, in dem ihn das Landgericht Bo. durch rechtskräftiges Urteil vom 24. April 1979 - ... - wegen Bestechlichkeit mit einer Freiheitsstrafe von acht Monaten belegte. Die Vollstreckung der Strafe wurde unter Auflage der Zahlung eines Geldbetrages von 8.000 DM zur Bewährung ausgesetzt.

8

In dem bereits im Oktober 1975 ordnungsgemäß eingeleiteten sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren legte der Wehrdisziplinaranwalt mit Anschuldigungsschrift vom 14. Dezember 1979 dem früheren Soldaten als schuldhafte Dienstpflichtverletzung zur Last,

9

er habe in der Zeit von Frühjahr 1971 bis November 1973 als Informationsmeister des Deutschen Luftwaffenübungsplatzkommandos in D. die Namen und Anschriften der von Deutschland nach Sardinien versetzten Soldaten fortlaufend an die Speditionsfirma C. weitergeleitet und sich für jeden Abschluß eines dadurch zustande gekommenen Umzugsvertrages eine Provision versprechen lassen. Die Namen und Anschriften der Soldaten habe er sich im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit bis Mitte 1973 durch Einsicht in die eingegangenen und abgehefteten Fernschreiben verschafft; anschließend habe er sie sich gegen Entgelt von Stabsunteroffizier Gi. geben lassen. Er habe insgesamt 21.360 DM angenommen.

10

Die 3. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte verurteilte den früheren Soldaten am 29. Januar 1980 wegen eines Dienstvergehens zur Kürzung der Übergangsbeihilfe um ein Viertel. Gestützt auf die tatsächlichen Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils sah sie das mit der Anschuldigungsschrift dem früheren Soldaten vorgeworfene Verhalten als erwiesen an und würdigte es als vorsätzliche Verletzung der Verschwiegenheitspflicht (§ 14 SG) und der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außer Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG). Kraft seiner Vorgesetztenstellung hafte der frühere Soldat hierfür verschärft (§ 10 Abs. 1 SG).

11

Zur Maßnahmebemessung führte die Kammer aus:

12

Das Dienstvergehen müsse nach seiner Eigenart und wegen seiner Schwere, die aus der langen Dauer des Fehlverhaltens folge, als bedeutend eingestuft werden. Der frühere Soldat habe damit ein nicht zu unterschätzendes Sicherheitsrisiko für die Streitkräfte der Bundesrepublik Deutschland geschaffen. Auch das sehr hohe Entgelt, das er für die Weitergabe der Informationen erzielt habe und mit dem er sich, eine beträchtliche zusätzliche Einnahmequelle erschlossen und einen weit über seine Verhältnisse hinausgehenden Lebensstandard ermöglicht habe, wirke sich belastend aus. Ein Zeitsoldat im gehobenen Dienstgrad eines Portepeeträgers und in der Punktion eines Informationsmeisters dürfe seine weitgehend überwachungsfrei bleibende Dienststellung nicht in dieser Weise skrupellos ausnützen. Der frühere Soldat habe hier erheblich versagt und eine bedenkliche charakterliche Unzuverlässigkeit offenbart. Erschwerend komme hinzu, daß er, um seinen unrechtmäßigen finanziellen Vorteil zu sichern, den Stabsunteroffizier Gi. in seine Machenschaften verstrickt und dazu gebracht habe, von seinen Dienstpflichten abzuweichen. Ebenso sprächen die Beweggründe für die Tat gegen den früheren Soldaten. Er sei ausreichend besoldet worden, sei in den Genuß von Auslandsvergütungen gekommen und habe ein Leben führen können, das auch anderen Soldaten in seiner Dienstgradgruppe und mit seinem Familienstand zugemutet werde. Die Kammer habe deshalb eine Dienstgradherabsetzung erwogen. Sie habe aber davon abgesehen, weil dem früheren Soldaten nicht widerlegt werden könne, daß gleich ihm eine Reihe anderer Soldaten, teilweise auch Offiziere, damals in D. ähnliche "Geschäfte" mit hohen "Verdienstspannen" gemacht hätten. Das verbreitete dienstpflichtwidrige Tun, gegen das scheinbar nicht eingeschritten worden sei, habe sicher auch bei ihm die Hemmschwelle herabgesetzt. Erst nach seiner Rückversetzung nach Deutschland habe man die Nachforschungen auf den Personenkreis ausgedehnt, der mit den fernschriftlich eingehenden Versetzungsmeldungen befaßt gewesen sei. Sachgerechte Ermittlungen und eine strengere Dienstaufsicht hätten das Handeln des früheren Soldaten wohl entweder von Anfang an verhindern oder nach einiger Zeit unterbinden können. Im übrigen sprächen für den früheren Soldaten seine lange Jahre hindurch untadelig gebliebene Führung, sein dienstliches Engagement, seine anhaltend guten Leistungen auf den verschiedensten Fachgebieten und seine Loyalität gegenüber seinen Vorgesetzten. Er habe zudem Schuldeinsicht gezeigt und durch sein frühzeitiges Geständnis das Verfahren beschleunigt. Die Kammer halte daher eine Kürzung der Übergangsbeihilfe noch für vertretbar und ausreichend. Im Hinblick auf den vorab ausgezahlten Betrag, über den der frühere Soldat schon verfügt habe und der bei den familiären und finanziellen Verhältnissen des früheren Soldaten auch teilweise nicht zurückgefordert werden könne, habe sie diese Kürzung nicht auf die Hälfte, sondern auf ein Viertel bemessen.

13

Gegen diese ihm am 15. Februar 1980 zugestellte Entscheidung hat der Wehrdisziplinaranwalt am 10. März 1980 Berufung eingelegt, mit der er die Dienstgradherabsetzung des früheren Soldaten erstrebt. Zur Begründung hat er ausgeführt:

14

Das Truppendienstgericht habe den Sachverhalt zutreffend festgestellt; er greife dessen Tat- und Schuldfeststellungen nicht an. Zu Unrecht habe die Kammer jedoch das Fehlverhalten des früheren Soldaten lediglich als einen Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht und die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außer Dienst bewertet. Da der frühere Soldat durch Einblick in die auf seiner Dienststelle eingehenden Fernschreiben Kenntnis von Namen und Anschriften der demnächst aus Deutschland zuversetzten Soldaten erhalten habe, habe er die Pflicht zur Achtungs- und Vertrauenswahrung im dienstlichen Bereich nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verletzt. Darüber hinaus habe es das Truppendienstgericht versäumt zu würdigen, daß der frühere Soldat, um sich pflichtwidrig zu bereichern, dienstlich erlangte Kenntnisse unbefugt an Dritte weitergegeben habe. Bei der Maßnahmebemessung sehe die Kammer ebenfalls zu Unrecht das Schwergewicht der Verfehlung des früheren Soldaten darin, daß er durch die Weitergabe von Informationen an die Speditionsfirma ein erhebliches Risiko für die Sicherheit der Streitkräfte geschaffen habe. Für diese Annahme habe die Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte ergeben; die Speditionsfirma habe lediglich finanzielle Interessen verfolgt. Für Art und Schwere des Dienstvergehens sei vielmehr ausschlaggebend, daß der frühere Soldat über einen erheblichen Zeitraum dienstlich erlangte Kenntnisse zu seinem Vorteil finanziell ausgewertet und sich dadurch eine einträgliche Einnahmequelle erschlossen habe. Er habe damit die Integrität des Soldatentums untergraben. Auch der lange Zeitraum von drei Jahren, in dem er die Informationen weitergegeben habe, und der erhebliche Vermögensvorteil von insgesamt über 21.000 DM, den er hierfür erlangt habe, müßten bei der Maßnahmebemessung erschwerend ins Gewicht fallen. Das gelte auch für den Umstand, daß er den dienstgradniedrigeren Stabsunteroffizier Gi. in seine Tätigkeit hineingezogen und damit in strafbare Handlungen und disziplinare Verfehlungen verstrickt habe. Bei der Schwere der Tat könne der frühere Soldat nicht in dem herausgehobenen Dienstgrad eines Hauptfeldwebels verbleiben. Die von dem Truppendienstgericht angeführten Wilderungsgründe reichten nicht aus, ihn vor einer Herabsetzung im Dienstgrad zu bewahren.

15

III

1.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 110 Abs. 1 Satz 1, § 111 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 WDO).

16

2.

Das Rechtsmittel ist ausdrücklich und nach seiner Begründung in vollem Umfang eingelegt. Der Wehrdisziplinaranwalt greift die rechtliche Würdigung des dem früheren Soldaten zur Last gelegten Verhaltens und die Maßnahmebemessung der Kammer an. Der Senat hatte daher, ausgehend von der Anschuldigungsschrift (§ 118 Satz 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 WDO), eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen, diese daraufhin zu würdigen, ob der frühere Soldat ein Dienstvergehen begangen hat, und gegebenenfalls die angemessene Disziplinarmaßnahme zu finden.

17

3.

Die Abwesenheit des früheren Soldaten in der Berufungshauptverhandlung stand ihrer Durchführung nicht entgegen, weil der frühere Soldat gemäß § 100 Abs. 1 Nr. 3 WDO ordnungsgemäß zu dem Termin geladen und in der Ladung darauf hingewiesen worden war, daß auch in seiner Abwesenheit verhandelt werden könne.

18

4.

Die Berufung hatte Erfolg.

19

Auf Grund der tatsächlichen Feststellungen in dem rechtskräftigen Strafurteil des Landgerichts Bo. vom 24. April 1979, die gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO für den Senat in dem vorliegenden sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren bindend sind, ist folgender Sachverhalt erwiesen:

"In Sardinien übte der Angeklagte, der damals noch Oberfeldwebel war, die Tätigkeit eines Informationsmeisters aus. Zu seinen Aufgaben, auf die er durch eine Sprachenausbildung an der Sprachenschule der Bundeswehr in Euskirchen vorbereitet worden war, gehörte es, den nach Sardinien versetzten Soldaten, die des Italienischen zumeist nicht mächtig und mit den örtlichen Gegebenheiten nicht vertraut waren, bei ihrer Ankunft behilflich zu sein. Insbesondere oblag es ihm, die Neuankömmlinge bei der Wohnungssuche, beim Abschluß von Mietverträgen, bei der Anmeldung von Strom und Wasser, bei der Vermittlung von Spediteuren zur Durchführung ihrer Umzüge sowie bei der Zollabfertigung zu unterstützen.

Im Frühjahr 1971 trat der frühere Mitangeklagte Ho., der inzwischen gesondert verurteilt worden ist, an den Angeklagten mit der Bitte heran, ihm gegen Entgelt die Namen und Adressen von Soldaten, deren Umzug nach Sardinien bevorstand, zu verschaffen. Ho., der den Angeklagten aus früherer gemeinsamer Bundeswehrtätigkeit kannte, war zu dieser Zeit bereits aus der Bundeswehr ausgeschieden und als Akquisiteur bei der Speditionsfirma Ca. tätig. Mit den Informationen über bevorstehende Versetzungen erhoffte er sich eine Vergrößerung des Auftragsvolumens der Firma Ca. und damit eine Steigerung seiner eigenen Provisionen.

Der Angeklagte ging auf das Angebot Ho. ein und vereinbarte mit diesem, daß er - der Angeklagte - für jede Information über einen bevorstehenden Umzug, die zum Abschluß eines Speditionsvertrages zwischen der Firma Ca. und dem versetzten Soldaten führte, eine Provision in Höhe von 200,- DM erhalten sollte.

Entsprechend dieser Vereinbarung informierte der Angeklagte in der Folgezeit bis zu seiner Versetzung nach M. im November 1973 die Firma Ca. fortlaufend über die von Deutschland nach Sardinien demnächst versetzten Soldaten. Die Kenntnis von Namen und Anschriften dieser Soldaten konnte sich der Angeklagte dadurch verschaffen, daß der Hauptgeschäftsstelle des Luftwaffenstützpunktes in Sardinien die bevorstehenden Versetzungen unter Angabe von Dienstgrad, Einheit und Anschrift der Soldaten per Fernschreiber vorab mitgeteilt wurden. In diese Fernschreiben nahm der Angeklagte zum Teil unmittelbar auf der Fernschreibstelle Einblick, bevor sie an die einzelnen Dienststellen verteilt wurden. Zum Teil sah er die Durchschriften dieser Fernschreiben ein, die in einem - im Dienstzimmer seines Vorgesetzten aufbewahrten - Aktenordner abgelegt wurden. Später - etwa 1/2 Jahr vor seiner Rückversetzung nach Deutschland - sprach der Angeklagte den Stabsunteroffizier Gi. darauf an, ob dieser bereit sei, für ihn gegen Entgelt die Informationen über versetzte Soldaten zu sammeln. Gi., der die eingehenden Fernschreiben mit einem Eingangsstempel zu versehen und in die Postfächer der verschiedenen Dienststellen zu verteilen hatte, erklärte sich mit diesem Vorschlag einverstanden. In der Folgezeit notierte er die Adressen der demnächst versetzten Soldaten und gab seine Notizen an den Angeklagten weiter.

Der Angeklagte teilte die so erlangten Namen und Anschriften nach Dienstschluß - zumeist fernmündlich - der Firma Ca. mit wobei er sich vor allem an den früheren Mitangeklagten Ho. sowie dessen jetzige Ehefrau, die seinerzeit ebenfalls bei der Firma Ca. angestellt war, wandte.

Zu dem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte die Firma Ca. über eine bevorstehende Versetzung informierte, war dem jeweils betroffenen Soldaten diese in der Regel noch nicht bekannt. Bis zum Dienstantritt der versetzten Soldaten in Sardinien vergingen in der Regel noch einige Wochen, verschiedentlich sogar mehrere Monats.

Für die von ihm nachgewiesenen Umzugskunden, die schließlich mit der Firma Ca. umzogen, erhielt der Angeklagte nach der Abwicklung der Umzüge von Ho. bei dessen nächsten Besuch auf Sardinien die vereinbarten Provisionen ausbezahlt. Die Provisionsvereinbarung wurde im Laufe der Zeit geändert. Während die Provision anfangs - wie bereits dargestellt - pauschal 200,- DM für jeden nachgewiesenen und durchgeführten Umzug betrug, wurde sie später entsprechend dem Umfang des Umzugsgutes bemessen und auf 50,- DM pro Möbelwagenmeter, für eine kurze Zwischenzeit sogar auf 100,- DM pro Möbelwagenmeter festgesetzt. Insgesamt erhielt der Angeklagte für seine Informationen von der Fa. Ca. 21.360,- DM.

...

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen fortgesetzter Bestechlichkeit gem. § 332 StGB strafbar gemacht. Er hat nämlich als Soldat, auf den nach § 48 WStG, § 332 StGB Anwendung findet, Vorteile als Gegenleistung dafür angenommen, daß er Diensthandlungen vorgenommen und dadurch seine Dienstpflichten, nämlich seine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, verletzt hat."

20

Dieser Sachverhalt ist disziplinarrechtlich wie folgt zu würdigen:

21

Wie bereits das Strafurteil bindend feststellt, hat der frühere Soldat dadurch, daß er von Frühjahr 1971 bis November 1973 mit Wissen und Wollen fortlaufend Namen und Anschriften derjenigen Soldaten, deren Versetzung von Deutschland nach Sardinien bevorstand, an die Speditionsfirma Ca. weitergab, seine Pflicht zur Verschwiegenheit nach § 14 Abs. 1 SG vorsätzlich verletzt. Nach dieser Bestimmung hat ein Soldat über die ihm bei seiner dienstlichen Tätigkeit bekanntgewordenen Angelegenheiten grundsätzlich Verschwiegenheit zu bewahren. Der Verstoß gegen diese Pflicht bildete ein gesetzliches Tatbestandsmerkmal der sachgleichen Straftat. Die Feststellungen des Strafgerichts, die sich darauf beziehen, hat der Senat gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 WDO zu übernehmen.

22

Da der frühere Soldat für das Weiterleiten der Adressen an die Firma Ca. insgesamt 21.360 DM an Provisionen erhielt und diese wissentlich und wollentlich entgegennahm, hat er auch vorsätzlich seine Dienstpflicht gemäß § 19 SG verletzt. Nach dieser Vorschrift darf der Soldat Belohnungen oder Geschenke in bezug auf seine dienstliche Tätigkeit nur mit Zustimmung des Bundesministers der Verteidigung oder der von ihm ermächtigten Dienststelle annehmen. Der Gesetzgeber verbietet damit dem Soldaten, ebenso wie durch § 70 les Bundesbeamtengesetzes den Beamten, grundsätzlich die Annahme von materiellen Vorteilen aller Art in bezug auf seine dienstliche Tätigkeit, gleichgültig, ob der Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm ermächtigte Dienststelle hierfür an sich Zustimmung erteilen könnte oder nicht. Da Unbestechlichkeit und Uneigennützigkeit mit zu den Grundlagen eines jeden öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses gehören, darf der Soldat über die ihm, von seinem Dienstherrn zu erbringenden Leistungen hinaus seine dienstliche Tätigkeit nicht von der Gewährung irgendwelcher persönlicher Vorteile abhängig machen oder seine dienstliche Stellung zum eigenen Vorteil ausnützen. Er hat selbst jeden Anschein zu vermeiden, als wäre er in seiner dienstlichen Tätigkeit durch Gefälligkeiten u.a. beeinflußbar oder verfolge bei seiner Dienstausübung persönliche Interessen. Nur dann, wenn die zuständige Stelle die Zustimmung zur Annahme der Belohnung oder des Geschenkes erteilt hat, ist (tatbestandsmäßig) eine Pflichtwidrigkeit nach. § 19 SG nicht gegeben. Belohnungen und Geschenke im Sinne dieser Regelung sind wirtschaftliche Vorteile aller Art, die über übliche, geringwertige Aufmerksamkeiten hinausgehen (vgl. Erlaß des Bundesministers der Verteidigung vom 21. Oktober 1969, VMBl S. 422, i.d.F. vom 24. Juli 1974, VMBl S. 251; BVerwG Urteil vom 7. Oktober 1980 - BVerwG 1 D 64.79). Daß darunter auch die erheblichen Provisionen fallen, die dem früheren Soldaten von der Firma Ca. zugewendet wurden, liegt auf der Hand. Sie wurden dem früheren Soldaten zudem in bezug auf seine dienstliche Tätigkeit geleistet. Dieser Begriff geht weiter als der Begriff der Diensthandlung in den §§ 331 ff StGB. Er umfaßt nicht nur das engere Gebiet der Diensthandlungen, der erforderliche Zusammenhang besteht auch dann, wenn die dienstliche Tätigkeit des Soldaten als solche für die Gewährung des Vorteils maßgebend ist (vgl. BDHE 7, 67, 69; Scherer, SG 5. Aufl. § 19 RdNr. 3). Das traf hier schon deshalb zu, weil der frühere Soldat die Informationen vermöge seiner Dienststellung im Stab des Deutschen Luftwaffenübungsplatzkommandos erlangen konnte. Eine Einwilligung der zuständigen Dienststelle, die Provisionen anzunehmen, hatte er nicht.

23

Dadurch, daß er dienstliche Angelegenheiten unter Bruch seiner Verschwiegenheitspflicht lange Zeit gegen Entgelt offenbarte, hat sich der frühere Soldat als korrupt erwiesen. Ein bestechlicher Soldat dient aber der Bundesrepublik Deutschland nicht treu. Er macht sich abhängig und erpreßbar und beschwört damit Gefahren für die Schlagkraft der Truppe in gleicher Weise herauf wie er die Bundeswehr in ihrem durch die Verfassung festgelegten Aufgabenbereich schwächt. Der frühere Soldat hat infolgedessen durch sein Fehlverhalten seine Pflicht nach § 7 SG ebenfalls vorsätzlich verletzt. Dieser Verstoß wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß er zugleich seine Dienstpflichten nach § 14 und § 19 SG mißachtet hat. Beide Bestimmungen sind hier nicht als speziellere Vorschriften gegenüber § 7 SG zu betrachten. Gegen die Verschwiegenheitspflicht kann ein Soldat auch verstoßen, wenn er für seine unzulässigen Mitteilungen keine Belohnung annimmt, und gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen kann er sich auch dann vergehen, wenn die geleistete oder erwartete dienstliche Tätigkeit nicht in pflichtwidrigen Handlungen besteht.

24

Gemäß § 4 Abs. 3 der Verordnung über die Regelung des militärischen Vorgesetztenverhältnisses (VVO) war der frühere Soldat als Oberfeldwebel innerhalb des umschlossenen Luftwaffenstützpunktes D. Vorgesetzter des damaligen Stabsunteroffiziers Heinz Gi.. Wenngleich er nach dem festgestellten Sachverhalt nicht seine ihm damit zukommende Befehlsbefugnis ins Spiel bringen mußte, um Gi. zu gewinnen, ihm etwa seit Mitte 1973 gegen Entgelt die Daten der demnächst versetzten Soldaten zu übermitteln, so war nach Überzeugung des Senats doch seine Vorgesetztenstellung als dienst- und lebensälterer Portepee-Unteroffizier mindestens mitbestimmend für die Bereitschaft Gi., auf das Ansinnen des früheren Soldaten einzugehen und selbst gegen staatsbürgerliche und soldatische Pflichten zu verstoßen. Dadurch, daß der frühere Soldat den Stabsunteroffizier Gi. wissentlich und wollentlich zu diesen Verstößen verleitet hat, hat er mithin vorsätzlich auch die in dem Verhältnis der besonderen militärischen Unterordnung begründete Pflicht des Vorgesetzten nach § 10 Abs. 3 SG verletzt, für seine Untergebenen zu sorgen.

25

Das korrupte und eigennützige Verhalten des früheren Soldaten entsprach keineswegs dem Bild eines pflichtgetreu handelnden Unteroffiziers und war geeignet, sein Ansehen (auch) im dienstlichen Bereich zu schädigen. Er hat deshalb schließlich vorsätzlich gegen das Gebot des § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Dienst als Soldat erfordert, Zu Unrecht hat die Kammer insoweit lediglich einen Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Satz 2 SG angenommen. Der frühere Soldat mag zwar die Informationen nach Dienstschluß in seiner Privatwohnung außerhalb des Kasernengeländes weitergegeben haben, er hat die übermittelten Daten von Soldaten aber innerhalb der dienstlichen Anlagen im Zusammenhang mit seiner dienstlichen Tätigkeit erlangt. Hier handelt es sich folglich um einen einheitlich zu bewertenden dienstlichen Vorgang, der sich lediglich teils innerhalb, teils außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen abgespielt hat. Deshalb muß die Frage der Pflichtwidrigkeit des damit gezeigten Verhaltens allein nach der strengeren, für das Verhalten im Dienst und (oder) in militärischen Unterkünften und Anlagen geltenden Bestimmung des § 17 Abs. 2 Satz 1 SG bewertet werden. Die Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 2 SG ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats dahin zu verstehen, daß nur an ein ausschließlich dem nicht dienstlichen Bereich zuzurechnendes Verhalten weniger strenge Anforderungen zu stellen sind (BVerwGE 46, 87, 88).

26

Insgesamt hat der frühere Soldat, der gemäß § 1 Abs. 3 WDO als Soldat im Ruhestand gilt, durch die schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten gemäß § 23 Abs. 1 SG ein Dienstvergehen begangen, für das er als Vorgesetzter, der nach § 10 Abs. 1 SG in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel zu geben hat, verschärft haftet.

27

Dieses Dienstvergehen wiegt sehr schwer. Die Unbestechlichkeit des Soldaten ist für die militärische Ordnung sowie für das Ansehen und die Integrität des Soldatentums von entscheidender Bedeutung. Ein Verstoß gegen diesen unabdingbaren Grundsatz erfordert schärfste disziplinare Reaktion. Der Senat hat daher dann, wenn die Gegenleistung des Soldaten in pflichtwidrigen Handlungen bestand, wegen der sich daraus ergebenden unheilbaren Zerstörung des Vertrauensverhältnisses in aller Regel die Entfernung aus dem Dienstverhältnis für geboten erachtet. Werden Belohnungen oder Geschenke für eine an sich nicht pflichtwidrige Handlung entgegengenommen, so mindert dies zwar die Eigenart der Verfehlung, aber es bleibt die Beeinträchtigung der Integrität des Soldaten und seiner Vertrauenswürdigkeit, so daß in solchen Fällen nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig eine Dienstgradherabsetzung gerechtfertigt ist (BVerwG Urteile vom 5. Februar 1975 - 2 WD 2/74 -, vom 29. April 1975 - 2 WD 29/74 - und vom 27. Oktober 1977 - 2 WD 31/75). Nach Eigenart und Schwere des hier begangenen Dienstvergehens, das strafrechtlich als Bestechlichkeit gemäß § 332 StGB beurteilt worden ist und das dem früheren Soldaten erheblichen Gewinn abwarf, hat demnach die Aberkennung des Ruhegehalts den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen zu bilden (§ 60 Abs. 1, § 59 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 WDO).

28

Einige in der Tat des früheren Soldaten liegende Milderungsgründe erlauben es jedoch noch, von der schwersten Disziplinarmaßnahme abzusehen. Durch das Offenbaren von Namen und Adressen der zur Versetzung verfügten Soldaten und durch das Ausnützen der dienstlichen Stellung zum eigenen Vorteil wird zwar in jedem Fall ein Sicherheitsrisiko für die Bundeswehr geschaffen. Die von dem früheren Soldaten insoweit heraufbeschworenen Gefahren waren aber gering. Die versetzten Soldaten mußten sich für ihren Umzug ohnehin einer privaten Speditionsfirma anvertrauen, und die Akquisiteure der Firma Ca. benutzten die von dem früheren Soldaten erlangten Informationen ausschließlich zur Vergrößerung ihres Auftragsvolumens. Es hat sich jedenfalls nicht erweisen lassen, daß durch das pflichtwidrige Handeln des früheren Soldaten ein konkreter Schaden für die Sicherheit der Streitkräfte entstanden ist. Zum anderen bedurfte es für den früheren Soldaten keiner allzu großen kriminellen Energie, um seine Pflichtenverstöße zu begehen. Schon bevor er zum Deutschen Luftwaffenübungsplatzkommando D. versetzt wurde, gaben dort Stabsdienstsoldaten die Daten von Kameraden, deren Umzug nach und von Sardinien bevorstand, an interessierte Möbelspeditionen gegen Entgelt weiter. Der frühere Soldat blieb während seiner Verwendung auf Sardinien auch nicht der einzige "Adressenvermittler". Auf ihn entfiel, wie er selbst eingeräumt hat, zwar der größte Teil der Informationen; neben ihn betätigten sich aber auch noch andere Soldaten in gleicher Weise. Das läßt darauf schließen, daß die vorgesetzten Stellen ihre Möglichkeiten, sich insoweit Klarheit zu verschaffen und dagegen einzuschreiten, zunächst zu wenig nutzten. Hauptmann ... C. hat als Zeuge in seiner gemäß § 118 Satz 2 WDO in der Berufungshauptverhandlung verlesenen Aussage bekundet, daß die Vermittlung von Adressen versetzter Soldaten an Umzugsfirmen zu jener Zeit mehrmals Gegenstand von Besprechungen mit dem Kommandeur gewesen sei, daß man aber darüber vor Ort in D. keine weiteren Untersuchungen durchgeführt habe, weil der Kreis der dafür in Frage kommenden Soldaten und Stellen in Deutschland und Italien zu groß erschienen sei. Erst nach der Zurückversetzung des früheren Soldaten nach Deutschland habe man in einem Planspiel nachvollzogen, ob Personen, die im Stab des Deutschen Luftwaffenübungsplatzkommandos mit Fernschreiben in Berührung kamen, die Unregelmäßigkeiten hätten begehen können.

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Der frühere Soldat hat sich aber durch sein Fehlverhalten als Vorgesetzter schlechthin disqualifiziert. Er hat bei sich bietender Gelegenheit Jahre hindurch fortlaufend charakterlich ganz erheblich versagt. Durch seine Bestechlichkeit und Eigennützigkeit hat er seine Zuverlässigkeit und seine Integrität in Frage gestellt, das ihm von seinem Dienstherrn entgegengebrachte Vertrauen gröblich enttäuscht und schwerwiegende Persönlichkeitsmängel offenbart. Als ausgebildeter Personalhauptverwalter wußte er genau über die Vertraulichkeit von Personaldaten Bescheid, so daß seine Verfehlungen den Kernbereich seiner Dienstpflichten berührten. Mit dem Erschließen von erheblichen Nebeneinkünften durch das Hinausgeben dienstlicher Mitteilungen hat er nahezu drei Jahre lang das Verdienen und nicht das Dienen zum Inhalt seines Wehrdienstverhältnisses gemacht. Um sich den persönlichen Aufwand noch zu erleichtern, hat er sogar einen jüngeren Untergebenen in seine Dienstpflichtverletzungen hineingezogen und ihn zu strafbarem und disziplinar zu ahndendem Tun verleitet. Der frühere Soldat hat damit ein böses Beispiel gegeben und sich als ungeeignet erwiesen, anderen in Haltung und Pflichterfüllung Vorbild zu sein. Wie wenig die Überzeugung bei ihm verwurzelt ist, daß die Unbestechlichkeit und Uneigennützigkeit der Staatsdiener die unerläßliche Voraussetzung für ein geordnetes Staatswesen und für die Einsatzbereitschaft der Truppe bilden, zeigt im übrigen seine Einlassung vor der Kammer, er sehe im nachhinein ja ein, daß er Fehler gemacht habe, verstehe aber nicht, daß er deswegen so hart geahndet werden müsse. Mit einer derartigen Pflichtauffassung kann der frühere Soldat der Bundeswehr in einem Vorgesetztendienstgrad nicht mehr zugemutet werden. Er kann der damit verwirkten Dienstgradherabsetzung in den Mannschaftsstand auch nicht mit dem Hinweis auf die Behandlung anderer Soldaten entgegentreten, die sich im Luftwaffenstützpunkt Decimomannu ebenfalls mit der Weitergabe der Adressen versetzter Soldaten an Speditionsfirmen tatsächlich oder angeblich befaßten. Nach den Ermittlungen des Senats wurde der in das Dienstvergehen des früheren Soldaten verstrickte spätere Feldwebel Gieske sowohl strafgerichtlich belangt als auch im disziplinargerichtlichen Verfahren rechtskräftig mit einer Dienstgradherabsetzung belegt. Gegen Hauptfeldwebel a.D. ... Sch. wurde nach seiner Verurteilung durch das Strafgericht inzwischen Anschuldigung im disziplinargerichtlichen Verfahren erhoben. Hauptmann ... P. konnte nach seinem Freispruch im Strafverfahren gemäß § 76 Abs. 5 WDO nicht mit einem sachgleichen disziplinargerichtlichen Verfahren überzogen werden.

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Dem früheren Soldaten kann für das Reserveverhältnis jedoch der oberste Mannschaftsdienstgrad belassen werden. Er hatte sich bis zu den Vorfällen, die Gegenstand dieses Verfahrens sind, straffrei geführt und mußte auch disziplinar nicht gemaßregelt werden. Er hat stets überdurchschnittliche Leistungen erbracht und sich nach den in der Berufungshauptverhandlung verlesenen Aussagen von Oberstleutnant a.D. ... Schu. und Oberleutnant ... Ha. noch in seiner letzten Dienststellung als selbständiger und loyaler Mitarbeiter bewährt, der die Ihn übertragenen Aufgaben zur vollsten Zufriedenheit erfüllte. Zu seinen Gunsten spricht schließlich, daß er sich von Anfang an zu seiner Tat bekannt und alles unterlassen hat, was das straf- oder das disziplinargerichtliche Verfahren hätte erschweren können.

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5.

Unter Aufhebung des angefochtenen Urteils, das zudem der Regelung des § 8 Satz 1 WDO keine Beachtung geschenkt hat, war der frühere Soldat demnach in den Dienstgrad eines Hauptgefreiten der Reserve herabzusetzen. Da er verurteilt worden ist, waren ihm die Kosten des Verfahrens gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz WDO aufzuerlegen. Es erschien nicht unbillig, ihn damit und mit den ihm erwachsenen notwendigen Auslagen in voller höhe zu belasten.

Dr. Glöckner
Dr. Knackstedt
Hacker
Wolf
Lorenz