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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.01.1991, Az.: BVerwG 2 WDB 5/90

Wehrrecht; Gegenvorstellung; Diziplinargerichtliches Verfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.01.1991
Aktenzeichen
BVerwG 2 WDB 5/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12482
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 93, 9 - 9
  • NVwZ 1991, 786 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1991, 260 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBR 1991, 152

Amtlicher Leitsatz

Der Rechtsbehelf der Gegenvorstellung ist auch im disziplinargerichtlichen Verfahren statthaft, wenn das Gericht seine Entscheidung selbst wieder ändern darf.

In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
unter Mitwirkung von
Vorsitzendem Richter am Bundesverwaltungsgericht Hacker,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Roth, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Widmaier
am 8. Januar 1991
beschlossen:

Tenor:

Die Gegenvorstellung des Soldaten gegen den Beschluß des Senats vom 7. November 1990 wird teils zurückgewiesen, teils verworfen.

Gründe

1

I

Die 7. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte wies mit Beschluß vom 24. Juli 1990 - M 7 GL 8/90 - den Antrag des Soldaten auf gerichtliche Entscheidung über die Anordnung der Einleitungsbehörde vom 31. Mai 1990 zurück, ein Achtel seiner jeweiligen Dienstbezüge nach § 120 Abs. 2 WDO einzubehalten. Die dagegen geführte Beschwerde des Soldaten wies der Senat durch Beschluß vom 7. November 1990 - 2 WDB 4/90 - zurück.

2

Mit Schreiben vom 26. November 1990 hat der Soldat durch seine Verteidiger Gegenvorstellung gegen den Beschluß des Senats vom 7. November 1990 erheben lassen mit dem Antrag, diese Entscheidung aufzuheben und seinem Begehren stattzugeben.

3

Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat die Gegenvorstellung für nicht statthaft erachtet.

4

Wegen der Einzelheiten wird auf die Akten des Senats 2 WDB 4/90 sowie auf das Vorbringen des Soldaten vom 26. November 1990 und des Bundeswehrdisziplinaranwalts vom 20. Dezember 1990 in diesem Verfahren verwiesen.

5

II

Das Begehren des Soldaten ist teils statthaft, aber unbegründet, teils unzulässig.

6

Der Rechtsbehelf der Gegenvorstellung gegen richterliche Entscheidungen in Verfahren vor den Wehrdienstgerichten ist in der Wehrdisziplinarordnung nicht geregelt. Gleichwohl ist er als Erscheinungsform des Petitionsrechts nach Art. 17 GG nicht ausgeschlossen, wenn das Gericht seine Entscheidung selbst wieder aufheben darf. Die Gegenvorstellung stellt in diesem Fall eine Aufforderung an das Gericht dar, die eigene Entscheidung aus nachträglich besserer Einsicht von Amts wegen aufzuheben oder abzuändern. Sie greift insbesondere Platz, wenn das Gericht in einem unanfechtbaren Beschluß zum Nachteil eines Beteiligten Tatsachen oder Beweismittel verwertet hat, zu denen dieser noch nicht gehört worden ist (vgl. § 85 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 33 a StPO).

7

Daher ist das Begehren des Soldaten statthaft, jedenfalls soweit er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt. Es ist insoweit jedoch unbegründet, weil der Senat seinem Beschluß vom 7. November 1990 keine Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrunde gelegt hat, zu denen Stellung zu nehmen dem Soldaten keine Gelegenheit gegeben war. Wie dem Schreiben des Bundeswehrdisziplinaranwalts an den Senat vom 8. Oktober 1990 zu entnehmen war, zu dem sich die Verteidiger des Soldaten unter dem 19. Oktober 1990 äußerten, standen dem Senat außer seinen Akten 2 WDB 22/87, 2 WDB 1/89 und 2 WDB 4/90 die Akten des Truppendienstgerichts Mitte M 7 GL 3/88 und M 7 GL 8/90 sowie sieben Bände Ermittlungsakten des Wehrdisziplinaranwalts zur Verfügung, die er zur Kenntnis nahm und bei seiner Entscheidung in Erwägung zog. Dazu gehörte auch der Schriftsatz der Verteidiger des Soldaten vom 13. Mai 1990 an das Landgericht Darmstadt, mit dem sie begehrten, die Eröffnung des Hauptverfahrens in dem sachgleichen Strafverfahren abzulehnen.

8

Das Antragsverfahren nach § 120 Abs. 6 Satz 3 WDO ist ein vorläufiges Verfahren, das sich seinem Wesen nach auf summarische Wertungen und Wahrscheinlichkeitserwägungen beschränken muß (vgl. BVerwGE 76, 201, 204). Die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge gemäß § 120 Abs. 2 WDO setzt lediglich die ordnungsgemäße Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens sowie den begründeten Verdacht eines Dienstvergehens voraus, das nach summarischer Prüfung des Sachverhalts mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis führen wird. Ein solcher Verdacht ergab und ergibt sich für die Einleitungsbehörde, die Truppendienstkammer und den Senat aus der Erhebung der öffentlichen Klage im sachgleichen Strafverfahren durch die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Darmstadt vom 6. März 1990 (vgl. § 170 Abs. 1 StPO). Dadurch war eine entscheidungserhebliche Änderung der Sach- und Rechtslage gegenüber dem Beschluß des Senats vom 18. April 1989 - 2 WDB 1/89 - eingetreten. Das hat der Senat inÜbereinstimmung mit der gefestigten Rechtsprechung in seinem Beschluß vom 7. November 1990 zutreffend dargelegt; davon abzuweichen, besteht kein Anlaß.

9

Sollten sich die erwähnten Voraussetzungen erneutändern, etwa weil das Strafgericht auf Grund der weiteren Zeugenvernehmungen die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnt oder mit solchen Änderungen zuläßt, die bei summarischer Würdigung eine Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis im disziplinargerichtlichen Verfahren nicht mehr hinreichend wahrscheinlich erscheinen lassen, so steht es dem Soldaten frei, seinen Antrag nach§ 120 Abs. 6 WDO zu wiederholen. Insoweit erweist sich seine Gegenvorstellung als unzulässig.

Hacker
Roth
Dr. Widmaier