Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.09.1993, Az.: BVerwG 1 D 20.93

Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme unter Berücksichtigung erheblicher Vorbelastungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.09.1993
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 20.93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 21181
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 28.01.1993 - AZ: XVI VL 40/92

Prozessgegner

Postoberschaffner ... geboren am ... in ...

In der Disziplinarsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 8. September 1993,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer, ferner
Bundesbahnbetriebsinspektor Gerhard Brunk, Postsekretär Hans Tank als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Postoberschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVI ..., vom 28. Januar 1993 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 28. Januar 1993 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unternaltsbeitrag von 70 v.H. seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.

2

Gegenstand des Verfahrens sind die Feststellungen im Strafurteil des Amtsgerichts ... vom 9. August 1991, durch das der Beamte wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 50 DM verurteilt worden ist. Das Bundesdisziplinargericht hat seiner Entscheidung folgende Feststellungen des Strafgerichts zugrunde gelegt:

"Der - als Postoberschaffner beim Postamt H. beschäftigte - Angeschuldigte (= der Beamte) war in seinem Bezirk als Briefzusteller eingesetzt. Zu seinem Aufgabenbereich gehörte u.a. das Zustellen von Nachnahmebriefsendungen in seinem Zustellbezirk und die Abrechnung der von den Empfängern eingezogenen Geldbeträge mit der Zustellkasse des vorbezeichneten Postamtes.

Im Juli 1990 stellte er acht Nachnahmebriefe zu. Die von ihm bei den Postkunden eingezogenen Nachnahmebeträge sowie vier Nachnahmezahlkarten und drei Zahlscheine zu Nachnahmebriefsendungen lieferte er jedoch aufgrund eines zuvor gefaßten einheitlichen Tatentschlusses nicht bei der Zustellkasse des Postamtes H. ab, sondern behielt die ihm von den Empfängern übergebenen Nachnahmebeträge in Höhe von insgesamt 455,15 DM für sich und verwendete die Geldbeträge zur Begleichung von Spielschulden und zur Finanzierung seines Drogenkonsums. Im einzelnen handelte es sich um folgende Nachnahmebriefsendungen:

Nachnahmebetrag mittels Zahlkarte in Höhe von 53,45 DM, zuzüglich 2,00 DM Nachnahmegebühr,

Nachnahmebetrag mittels Zahlkarte in Höhe von 33,60 DM, zuzüglich 2,00 DM Gebühr,

Zahlschein zu Nachnahmebriefsendung in Höhe von 28,40 DM, zuzüglich 2,00 DM Gebühr,

Zahlschein zu Nachnahmebriefsendung in Höhe von 9,50 DM, zuzüglich 2,00 DM Gebühr,

Nachnahmebetrag mittels Zahlkarte in Höhe von 18,70 DM, zuzüglich 2,00 DM Gebühr,

Nachnahmebetrag mittels Zahlkarte in Höhe von 19,90 DM, zuzüglich 2,00 DM Gebühr,

Zahlschein zu Nachnahmebriefsendung in Höhe von 180,10 DM, zuzüglich 2,00 DM Gebühr,

Zahlschein zu fingierter Nachnahmebriefsendung in Höhe von 95,70 DM, zuzüglich 2,00 DM Gebühr.

Bei dem letztgenannten Nachnahmebrief handelte es sich um einen am 21.07.1990 durch den Betriebsleiter des Postamtes H. in den Postbetrieb eingeschleusten fingierten Fangbrief an einen Scheinempfänger. Mit dem von ihm kassierten, aber nicht an die Zustellkasse abgelieferten Nachnahmebetrag bezahlte der Angeschuldigte drei zuvor unterschlagene Zahlkarten über 21,00 DM, 22,50 DM und 24,70 DM."

3

Das Bundesdisziplinargericht hat das festgestellte Verhalten des Beamten als vorsätzliches innerdienstliches Dienstvergehen (§ 54 Satz 2, 3, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) gewertet, das mangels durchgreifender Milderungs- und wegen zusätzlicher Erschwerungsgründe die Höchstmaßnahme erforderlich mache.

4

2.

Der Beamte hat mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung beantragt, auf eine mildere Maßnahme zu erkennen.

5

Zur Begründung des Rechtsmittels trägt der Beamte im wesentlichen vor, daß der im Urteil wiedergegebene Sachverhalt zwar zutreffe, er jedoch bitte, ihm letztmalig eine Chance einzuräumen. Die Ursache seiner Verfehlungen liege in seiner langjährigen Suchterkrankung, die nunmehr erstmals erfolgreich durch die im Jahre 1990/1991 durchgeführte Entziehungskur behandelt worden sei. Seit dieser Zeit lebe er drogenabstinent. Ferner sei zu berücksichtigen, daß er im Jahre 1989, bedingt durch die Trennung von seiner Ehefrau im Dezember 1988 und den totalen Kontaktentzug zu seiner Tochter, einen Rückfall in die Sucht erlitten und damals nicht nur Medikamente und Alkohol, sondern erstmals auch harte Drogen, wie Kokain und Heroin konsumiert habe. Durch die Beschaffung dieser sehr teuren Suchtmittel sei er in eine wirtschaftliche Notlage geraten, in der er sich aufgrund seiner Abhängigkeit nicht anders zu helfen gewußt habe, als amtliche Gelder zum Kauf von Heroin zu verwenden. Er habe stets die Absicht gehabt, diese Gelder wieder dem Postverkehr zuzuführen.

6

II.

Die Berufung bleibt ohne Erfolg.

7

1.

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die erstinstanzlichen Tat- und Schuldfeststellungen ebenso wie an die disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden und hat nur über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.

8

a)

Die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen, ist nicht zu beanstanden. Ein Beamter, der sich an den ihm amtlich anvertrauten Geldern vergreift, begeht ein schweres Dienstvergehen (§ 54 Satz 2, 3, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG). Eine lückenlose Kontrolle aller Beamten ist nicht möglich und dem Dienstherrn auch nicht zumutbar. Er ist deshalb auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit seiner Beamten im Umgang mit öffentlichen Geldern angewiesen. Wer diese für den geordneten Ablauf des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage durch Zugriff auf amtliche Gelder zerstört, Kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nicht mehr im öffentlichen Dienst belassen werden (vgl. z.B. Urteil vom 4. Mai 1993 - BVerwG 1 D 1.92-, Urteil vom 10. August 1993 - BVerwG 1 D 51.92 -).

9

Erschwerend ist im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, daß der Beamte bereits wiederholt disziplinarrechtlich belangt worden ist und noch wänrend der Vollstreckung der zuletzt gegen ihn verhängten fünfjährigen Gehaltskürzung erneut versagt hat.

10

Soweit der Beamte mit seinem Hinweis, die amtlichen Gelder zur Suchtbefriedigung verwendet zu haben, sein Fehlverhalten unter dem Blickwinkel der Beschaffungskriminalität gewertet wissen möchte, kommt ein Absehen von der Höchstmaßnahme nicht in Betracht. Allenfalls unmittelbare Beschaffungshandlungen, bei denen der Täter auf die Suchtmittel selbst wie Alkohol oder Drogen zugreift und sie alsbald verzehrt, könnten bei einem unwiderstehlichen Drang, der die Steuerungsfähigkeit ausschließt, Hinflug auf die Bewertung des Dienstvergehens haben. Ein entsprechender Fall ist hier nicht gegeben, weil der Beamte nicht unmittelbar auf Suchtmittel zugegriffen hat. Es liegt damit mittelbare Beschaffungskriminalität vor, die ein planmäßiges Vorgehen erforderlich macht und damit in aller Regel willensabhängige Steuerungsfähigkeit erkennen läßt, wie sie auch im vorliegenden Fall in der Form uneingeschränkter Schuldfähigkeit festgestellt worden ist (s. z.B. Urteil vom 16. März 1993 - BVerwG 1 D 69.91 - <BVerwG Dok.Ber. B 1993, 177 = NJW 1993, 2632>).

11

b)

Die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses kann nur in Betracht kommen, wenn in der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgründe vorliegen. Davon könnte nach der Einlassung des Beamten allein ein Handeln in einer psychischen Ausnahmesituation oder aus einer unverschuldeten, unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage heraus in Betracht kommen. Für beide Milderungsgründe fehlt es jedoch an den notwendigen Voraussetzungen.

12

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann sich eine psychische Ausnahmesituation nur dann mildernd auswirken, wenn sie durch den plötzlichen unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses hervorgerufen wird, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auszulösen geeignet ist, der seinerseits zu einer für einen solchen Schockzustand typischen Fehlhaltung des Betroffenen führt. Dabei ist wesentlich, daß es sich bei einem solchen Schock regelmäßig um einen vorübergehenden Zustand handelt (Urteil vom 3. September 1991 - BVerwG 1 D 82.90 - m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Die von dem Beamten in diesem Zusammenhang angeführten Ereignisse, nämlich die Trennung von seiner Ehefrau und der Tochter, lagen zum Zeitpunkt des Zugriffs auf die amtlichen Gelder schon längere Zeit zurück und scheiden deshalb als schockbedingte Ursache für sein Fehlverhalten aus. Im übrigen stellt das pflichtwidrige Verhalten des Beamten auch keine schocktypische Verfehlung im Sinne des vorbezeichneten Milderungsgrundes dar.

13

Auch der Milderungsgrund einer unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage ist nicht gegeben, weil sich der Geldmangel vor allem aus der Beschaffung von Drogen sowie aus Spielschulden ergab und der Zugriff auf amtliche Gelder nicht der Linderung existentieller Not, sondern der Suchtbefriedigung diente (s. Urteil vom 19. Januar 1993 - BVerwG 1 D 68.91 - m.w.N.).

14

Schließlich kann auch die vom Beamten behauptete Überwindung einer negativen Lebensphase durch nunmehr suchtabstinentes Verhalten an der Feststellung völliger Vertrauenszerstörung durch den Zugriff auf amtlich anvertraute Gelder nichts ändern (stRspr z.B. Urteil vom 28. Mai 1990 - BVerwG 1 D 77.89 -).

15

2.

Aufgrund des Antrags des Bundesdisziplinaranwalts gemäß § 80 Abs. 4 BDO ist über den Unterhaltsbeitrag neu zu entscheiden. Der Senat hält den Beamten trotz der Vielzahl der bisherigen Verfehlungen eines Unterhaltsbeitrags noch nicht für unwürdig. Es muß nämlich davon ausgegangen werden, daß sein bisheriges pflichtwidriges Verhalten vor allem auf der Alkohol- und Rauschgiftsucht beruhte. Nachdem der Beamte unwiderlegt vorgetragen hat, daß er nach einer im Jahre 1991 erfolgreich durchgeführten Entziehungskur drogenabstinent lebe, erscheint es gerechtfertigt, bei einer diesen Umstand mitzuberücksichtigenden Persönlichkeitsbewertung ihm einen Unterhaltsbeitrag zu gewähren. Im Hinblick auf die gegenwärtigen finanziellen Verhältnisse des Beamten hat es der Senat bei der vom Bundesdisziplinargericht festgesetzten Höhe und Laufzeit des Unterhaltsbeitrags belassen.

16

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Bermel
Czapski
Mayer