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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.03.1993, Az.: BVerwG 8 C 31/92

Unterhaltssicherungsgesetz; Wohnraummitbenutzung; Wehrpflichtiger

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.03.1993
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 31/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 13055
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bremen 15.11.1991 - 2 A 35/91
OVG Bremen 17.03.1992 - 2 BA 3/92

Fundstellen

  • BVerwGE 92, 207 - 210
  • NVwZ 1993, 1110 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Eine Mitbenutzung des Wohnraums i. S. des § 7 a III USG liegt nicht vor, wenn der Wehrpflichtige das von ihm gemietete Zimmer allein bewohnt und lediglich Nebenräume wie Küche, Bad usw. gemeinsam mit anderen Personen benutzt werden.

Tatbestand:

1

I. Der Kläger begehrt für die Zeit seines von Juli 1990 bis September 1991 in Bremen geleisteten Zivildienstes eine Mietbeihilfe als Leistung zur Unterhaltssicherung.

2

Von August 1989 bis Mai 1990 wohnte er als alleinstehender Untermieter in Hannover. Sein Bruder S. K. war seit dem 1. Dezember 1989 Mieter einer Wohnung in Bremen, B. Weg 530, bestehend aus drei Zimmern, Küche, Bad, Gäste-WC, Flur und Abstellraum, zu der ferner ein Balkon und ein Kellerraum gehörten. Der monatliche Mietzins für diese Wohnung betrug 930 DM zuzüglich 250 DM Nebenkosten. Mit Untermietvertrag vom 14. Mai 1990 vermietete S. K. dem Kläger ein Zimmer und gestattete ihm die Mitbenutzung von Küche, Bad, Flur, Balkon und Keller gegen Zahlung einer Monatsmiete von 520 DM nebst anteiligen Stromkosten von 27 DM monatlich. Die Wohnung wurde in der Folgezeit vom Kläger und dessen Bruder sowie einer weiteren Person in der Weise bewohnt, daß jeder der Bewohner ein eigenes, von ihm allein benutztes Zimmer hatte und die Nebenräume wie Küche, Bad usw. gemeinsam benutzt wurden.

3

Mit Antrag vom 1. Juni 1990 begehrte der Kläger die Gewährung einer Mietbeihilfe. Die Beklagte setzte diese durch Bescheid vom 12. November 1990 mit Hinweis auf § 7 a Abs. 3 USG in Höhe eines Drittels der monatlichen Aufwendungen für die Wohnung insgesamt unter Einschluß eines Betrags von 81 DM für den Bezug von elektrischem Strom auf monatlich 420,33 DM fest. Der Kläger legte Widerspruch ein, mit dem er geltend machte, als Mietbeihilfe sei der Höchstsatz von 510 DM monatlich gemäß § 7 a Abs. 2 Nr. 1 USG zu gewähren. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 11. Februar 1991 zurück.

4

Zur Begründung seiner Klage mit dem Ziel der Verpflichtung der Beklagten, ihm weitere 89,67 (510 - 420,33) DM monatlich als Mietbeihilfe nebst 4 vom Hundert Zinsen seit Fälligkeit am jeweiligen Monatsersten zu zahlen, hat der Kläger die Auffassung vertreten, er habe Anspruch auf den Höchstbetrag von 510 DM gemäß § 7 a Abs. 2 Nr. 1 USG. Maßgebend sei der von ihm tatsächlich entrichtete Mietzins in Höhe von 520 DM monatlich. § 7 a Abs. 3 USG greife nicht ein.

5

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht gemäß § 130 a VwGO durch Beschluß vom 17. März 1992 mit folgender Begründung zurückgewiesen: Dem Kläger sei nach § 7 a Abs. 3 USG lediglich ein Drittel der monatlichen Aufwendungen für die Drei-Zimmer-Wohnung als Mietbeihilfe zu gewähren, weil der in Rede stehende Wohnraum von zwei anderen Personen als den in § 7 Abs. 1 Satz 2 USG genannten Familienangehörigen (vgl. § 3 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 und 7, Abs. 2 USG) mitbenutzt worden sei. "Wohnraum" im Sinne des § 7 a USG seien auch Nebenräume wie Küche, Bad, Flur, Abstell- und Kellerräume. Derartige Räumlichkeiten seien im vorliegenden Fall von allen Mitbewohnern gemeinsam benutzt worden. Die rechtliche Ausgestaltung des Mietverhältnisses sei für die Anwendung des § 7 a Abs. 3 USG bedeutungslos.

6

Gegen diesen Beschluß richtet sich die vom erkennenden Senat zugelassene Revision des Klägers, mit der dieser die Verletzung materiellen Bundesrechts rügt.

7

Die Beklagte verteidigt den angefochtenen Beschluß.

Entscheidungsgründe

8

Der Kläger war "Mieter von Wohnraum". Er hatte von seinem Bruder mit Einverständnis des Hauptvermieters ein von ihm allein zu benutzendes und - wovon auch die Beklagte ausgeht - tatsächlich allein benutztes Zimmer gemietet. Auf das durch den abgeschlossenen Untermietvertrag mit dem Hauptmieter begründete Mietverhältnis kommt es maßgebend an. Dieses Mietverhältnis berechtigt hinsichtlich gemieteten Wohnraums zum Bezug einer Mietbeihilfe (vgl. Hinweise des Bundesministers der Verteidigung zu § 7 a USG vom 24. Oktober 1989 - im folgenden: Hinweise -, 7 a.32 Abs. 2).

9

Für die Frage, ob "Wohnraum" im Sinne des § 7 a USG vorliegt, ist die im Zweiten Wohnungsbaugesetz enthaltene Begriffsbestimmung maßgebend (vgl. Beschlüsse vom 14. Dezember 1988 - BVerwG 8 B 149.88 - (n. v.) und vom 18. Juni 1991 - BVerwG 8 B 75.91 - mit Hinweis auf das Urteil vom 19. August 1988 - BVerwG 8 C 117.86 - Buchholz 448.3 § 7 USG Nr. 11 S. 2 f.). Das Vorliegen von "Wohnraum" (vgl. §§ 2, 16 und 17 II. WoBauG) setzt die objektive Eignung für dauernde Wohnzwecke voraus (vgl. u. a. Urteil vom 26. September 1983 - BVerwG 8 C 148.81 - Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr. 16 S. 9; zum Wohngeldrecht: Urteil vom 18. Januar 1991 - BVerwG 8 C 63.89 - Buchholz 454.71 § 1 WoGG Nr. 1 S. 1; zum Zweckentfremdungsrecht: Urteile vom 29. November 1985 - BVerwG 8 C 105.83 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 94 S. 16, vom 14. Dezember 1990 - BVerwG 8 C 38.89 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 16 S. 4 und vom 23. August 1991 - BVerwG 8 C 101.89 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 17 S. 11). Zu der dafür erforderlichen Mindestausstattung einer Wohnung gehören entsprechend dem bis zum Jahr 1985 für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau geltenden § 40 Abs. 1 II. WoBauG u. a. Kochraum, sanitäre Anlagen, Bad und ausreichender Abstellraum (vgl. Urteile vom 11. Februar 1983 - BVerwG 8 C 68.81 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 36 S. 10 und vom 14. Dezember 1990, a.a.O., S. 5). Angesichts der dem Kläger vertraglich eingeräumten Befugnis, derartige Räumlichkeiten mitzubenutzen, handelt es sich bei dem von ihm gemieteten Zimmer um "Wohnraum" im Rechtssinne.

10

Der angefochtene Beschluß nimmt an, die Mietbeihilfe sei auf der Grundlage der vom Hauptmieter für die gesamte Wohnung erbrachten Aufwendungen zu gewähren. Diese auf § 7 a Abs. 3 USG gestützte Annahme geht fehl. Sie verkennt, daß diese Vorschrift allein die Höhe der Mietbeihilfe im Fall der Mitbenutzung der Wohnung durch Personen regelt, die nicht Verwandte des Wehrpflichtigen im engeren Sinne oder Verwandte der aufsteigenden Linie sind (vgl. Hinweise 7 a.5 Abs. 3). Welche Aufwendungen erstattungsfähig sind, bestimmt § 7 a Abs. 3 USG dagegen nicht. Da der Wehrpflichtige eine Mietbeihilfe nur als "Mieter von Wohnraum" (§ 7 a Abs. 1 Satz 1 USG) beanspruchen kann (vgl. Eichler/Oestreicher, USG, Stand: 1. Januar 1992, § 7 a III. 3. S. 5), ist nach § 7 a Abs. 2 USG die von ihm aufgrund des abgeschlossenen (Unter-)Mietvertrags zu zahlende Miete erstattungsfähig. Dabei handelt es sich um das vertraglich geschuldete Entgelt für die Gebrauchsüberlassung des Wohnraums und die für die Aufrechterhaltung des Mietverhältnisses unabweisbar notwendigen sonstigen Aufwendungen (§ 7 a Abs. 2 Satz 3 USG).

11

Die danach erstattungsfähigen Aufwendungen in Höhe von 547 (520 + 27) DM sind nicht nach § 7 a Abs. 3 SG anteilig zu kürzen. Diese Vorschrift setzt voraus, daß "der Wohnraum" von anderen Personen mitbenutzt wird. An dieser Voraussetzung fehlt es. Eine "Mitbenutzung" im Sinne des § 7 a Abs. 3 USG liegt nicht vor, wenn - wie im vorliegenden Fall - neben allein bewohnten Räumen nur Nebenräume wie Küche, Bad usw. gemeinsam benutzt werden (ebenso zu § 7 Abs. 3 WoGG Buchsbaum, in Buchsbaum/Driehaus/Heise, Wohngeldrecht, Stand: August 1992, Erl. § 7 Rn. 40 S. 18). Im Hinblick auf den vom Gesetzgeber mit der Gewährung einer Mietbeihilfe verfolgten Zweck, Wohnraum während des zu leistenden Dienstes aufrechtzuerhalten (vgl. BT-Drs. 8/3664 S. 3 f.), ist eine anteilige Kürzung der erstattungsfähigen Aufwendungen sachlich ungerechtfertigt, wenn der Wehrpflichtige den Wohnraum im engeren Sinne, namentlich das gemietete Wohn- und Schlafzimmer, allein benutzt. So liegt es hier.