Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.06.1991, Az.: BVerwG 8 B 75.91
Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Verfahrenfehlers; Auslegung des Begriffs "Wohnraum" im Sinne des Unterhaltssicherungsgesetz
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.06.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 75.91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 18864
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 19.03.1991 - AZ: 2 UE 2714/89
Rechtsgrundlagen
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 18. Juni 1991
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kleinvogel, Prof. Dr. Driehaus und Dr.
Silberkuhl
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. März 1991 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.400 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Revision kann nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Der vom Kläger geltend gemachte Verfahrensmangel unzureichender Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) liegt nicht vor. Auf der Grundlage der materiellen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts bedurfte es keiner weiteren Sachaufklärung in der von der Beschwerde bezeichneten Richtung. Das angefochtene Urteil geht zutreffend davon aus, daß für die Frage, ob "Wohnraum" im Sinne des § 7 a USG vorliegt, die im Zweiten Wohnungsbaugesetz enthaltene Begriffsbestimmung maßgebend ist (vgl. Beschluß vom 14. Dezember 1988 - BVerwG 8 B 149.88 - mit Hinweis auf das Urteil vom 19. August 1988 - BVerwG 8 C 117.86 - Buchholz 448.3 § 7 USG Nr. 11 S. 1 <2 f.>). Das Vorliegen von "Wohnraum" (vgl. §§ 2, 16 und 17 II. WoBauG) setzt die objektive Eignung für dauernde Wohnzwecke voraus, die u.a. vom Umfang der baurechtlich zulässigen Nutzung abhängt (vgl. etwa Urteil vom 26. September 1983 - BVerwG 8 C 148.81 - Buchholz 454.4 § 83 II. WoBauG Nr. 16 S. 6 <9> m.weit.Nachw.). Zutreffend geht das angefochtene Urteil davon aus, daß es insoweit auf den Inhalt der erteilten Baugenehmigung ankommt (vgl. Urteil vom 27. Januar 1984 - BVerwG 8 C 164.81 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 27 S. 8 <9>) und daß eine Genehmigung als Wochenendhaus - wie im vorliegenden Fall - eine Dauernutzung zu Wohnzwecken nicht gestattet (vgl. Urteil vom 18. Januar 1991 - BVerwG 8 C 63.89 - amtl. Umdruck S. 8 f.). Angesichts dessen ist die von der Beschwerde behauptete Genehmigungsfähigkeit einer Dauernutzung rechtlich unerheblich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.400 DM festgesetzt.
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl