Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.01.1984, Az.: BVerwG 8 C 164.81
Verwaltungsverfahren; Steuerbegünstigung; Ferienwohnung; Rücknahme; Ausschlussfrist; Beginn
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.01.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 164.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 12209
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Freiburg - 22.10.1980 - AZ: VS II 115/79
- VGH Baden-Württemberg - 25.03.1981 - AZ: 3 S 154/81
Rechtsgrundlagen
- § 83 Abs. 5 II. WoBauG
- § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG
- § 96 VwVfG
- § 48 Abs. 4 Satz 1 BaWü VwVfG
- § 98 BaWü VwVfG
Fundstellen
- BBauBl 1984, 499
- BWGZ 1985, 312
- NVwZ 1984, 717 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Die Ausschlußfrist für die Rücknahme der rechtswidrigen Anerkennung einer Ferienwohnung als steuerbegünstigt beginnt mit der Kenntnis der Behörde von der Tatsache, daß es sich um eine Ferienwohnung handelt, auch dann, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit der Anerkennung erst später erkennt (wie Urteil vom 25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 122.81 - BVerwGE 66, 61).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Januar 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David, Dr. Kleinvogel, Dr. Driehaus und
Dr. Silberkuhl
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. März 1981 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Kläger sind Eigentümer einer Einzimmer-Wohnung in einem "Ferienzentrum" in S., die sie von einer Bauträger-KG erworben haben. Die Wohnung liegt im Erdgeschoß eines mehrgeschossigen Gebäudekomplexes, der in den genehmigten Bauplänen als "Neubau eines Ferienzentrums" bezeichnet ist. Im Baugenehmigungsverfahren hatte die Bauherrin am 29. Mai 1972 für sich und ihre Rechtsnachfolger als Baulast gemäß § 108 LBO die Verpflichtung übernommen, die künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans gemäß § 33 BBauG anzuerkennen. Der Bebauungsplan weist das Plangebiet, in dem das Gebäude mit der Eigentumswohnung der Kläger liegt, als "Sondergebiet" aus. Nach der beigefügten Begründung soll er dazu dienen, "Ferienwohnungen und Beherbergungsmöglichkeiten zu schaffen". Einer am 26. Oktober 1977 beschlossenen Änderung des Bebauungsplans, durch die auch Dauerwohnungen zugelassen werden sollten, versagte das Landratsamt die Genehmigung.
Die Wohnung der Kläger wurde am 13. Juli 1973 bezugsfertig. Nachdem das Landratsamt einen Antrag der Bauträger-KG, die Wohnungen des "Ferienzentrums" als steuerbegünstigt anzuerkennen, durch Bescheid vom 13. September 1973 mit der Begründung abgelehnt hatte, es handele sich um nicht förderungsfähige Ferien- und Wochenendwohnungen, erteilte es der Bauträger-KG auf deren Widerspruch am 22. Oktober 1973 den beantragten Anerkennungsbescheid nach den §§ 82, 83 II. WoBauG für 70 Eigentumswohnungen, darunter auch die Eigentumswohnung der Kläger. Hiervon setzte das Landratsamt die Kläger, die ebenfalls die Anerkennung ihrer Wohnung als steuerbegünstigt beantragt hatten, mit Schreiben vom 7. Februar 1974 in Kenntnis unter Hinweis darauf, daß eine nochmalige Ausstellung des Anerkennungsbescheides für die von ihnen erworbene Wohnung nicht erforderlich sei.
Mit Verfügung vom 14. Juli 1978 nahm das Landratsamt den Anerkennungsbescheid vom 22. Oktober 1973 aufgrund des § 48 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz - LVwVfG -) vom 21. Juni 1977 (GBl. Ba-Wü S. 227) mit Ablauf des Jahres 1978 zurück. Zur Begründung führte es aus: Die Anerkennung der Wohnung als steuerbegünstigt sei rechtswidrig, da die Wohnung rechtlich zum Dauerwohnen nicht geeignet sei. Nach dem Bebauungsplan sei nur eine Nutzung als Ferienwohnung zulässig. Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes stünden der Rücknahme nicht entgegen.
Die von den Klägern nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht Freiburg abgewiesen.
Auf die Berufung der Kläger hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg das erstinstanzliche Urteil geändert und die Rücknahmeverfügung vom 14. Juli 1978 sowie den Widerspruchsbescheid vom 12. Juni 1979 aufgehoben. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt: Der Anerkennungsbescheid vom 22. Oktober 1973 könne nicht nach § 83 Abs. 5 II. WoBauG widerrufen, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 48 LVwVfG zurückgenommen werden, weil die Anerkennung der baurechtlich nur als Ferienwohnung genehmigten Wohnung der Kläger als steuerbegünstigt bereits aufgrund der Angaben des Bauherrn im Antragsverfahren hätte abgelehnt werden müssen. Die Rücknahme der Anerkennung scheitere daran, daß die Ausschlußfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG nicht gewahrt sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, der die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Die Kläger stimmen dem angefochtenen Urteil im Ergebnis zu.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hält an seiner im Verfahren BVerwG 8 C 122.81 vertretenen Auffassung fest, § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG setze die Kenntnisnahme der Behörde von Tatsachen nach Erlaß des Verwaltungsakts und außerdem das Wissen der Behörde voraus, daß diese Tatsachen die Rücknahme rechtfertigten.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die Revision, über die der Senat gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist unbegründet. Das angefochtene Urteil verletzt revisibles Recht nicht (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO).
In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteile vom 26. August 1971 - BVerwG VIII C 44.70 - BVerwGE 38, 290 [295 f.] und vom 12. März 1982 - BVerwG 8 C 59.80 - Buchholz 454.4 § 7 II. WoBauG Nr. 4 S. 1 [2]) ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Anerkennungsbescheid vom 22. Oktober 1973 nicht nach § 83 Abs. 5 II. WoBauG widerrufen werden kann, weil die Anerkennung der Wohnung der Kläger als steuerbegünstigt bereits nach den Angaben des Bauherrn im Anerkennungsantrag hätte abgelehnt werden müssen. Ein von vornherein bestehendes Anerkennungshindernis hat das Berufungsgericht zutreffend darin erblickt, daß die Wohnung der Kläger nur als Ferienwohnung baurechtlich genehmigt worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist eine Wohnung rechtlich nicht zur Dauernutzung geeignet, wenn sie baurechtlich nur als Ferienwohnung genutzt werden darf (Urteil vom 3. August 1977 - BVerwG VIII C 59.76 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 19 S. 25 [27] m. weit. Nachw.). Ob eine Wohnung nur zu feriengemäßer. Nutzung zugelassen ist, ergibt sich aus der Baugenehmigung (Urteil vom 3. August 1977 a.a.O.). Mit dieser wird verbindlich festgestellt, daß das Bauvorhaben mit dem im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung geltenden öffentlichen Recht übereinstimmt (Urteil vom 10. November 1978 - BVerwG 4 C 24.78 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 154 S. 89 m. weit. Nachw.). Diese Feststellung erfaßt auch die Nutzung des Bauvorhabens (Urteil vom 3. August 1977 a.a.O. S. 28). Ob die Baugenehmigung eine Dauernutzung oder nur eine Nutzung als Ferienhaus oder Ferienwohnung zuläßt, muß nicht notwendig allein der Baugenehmigung selbst, sondern kann auch dem Bauantrag und der ihm beigefügten Baubeschreibung zu entnehmen sein (Urteil vom 3. August 1977, insoweit in Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 19 S. 25 [28] nicht abgedruckt). Ist eine Dauernutzung durch die Baugenehmigung ausgeschlossen worden, darf sie wohnungsbauförderungsrechtlich selbst dann nicht zugrunde gelegt werden, wenn sie tatsächlich möglich ist und auch praktiziert wird (Urteile vom 27. März 1974 - BVerwG VIII C 21.73 - BVerwGE 45, 120 [121] und vom 3. August 1977 a.a.O. S. 27). Daß baurechtlich nur als Ferienwohnungen genehmigte Räume nicht als steuerbegünstigt anerkannt werden können, hat sich nicht erst aufgrund eines Wandels der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergeben. Baurechtliche Nutzungsbeschränkungen, die eine rechtliche Eignung der Wohnung zur Dauernutzung ausschließen, sind vielmehr von jeher als Anerkennungshindernis im steuerbegünstigten Wohnungsbau angesehen worden (vgl. auch die Verwaltungsanordnung über die Anerkennung steuerbegünstigter Wohnungen und über die Grundsteuervergünstigungen nach dem II. Wohnungsbaugesetz [VA - II. WoBauG in der Fassung vom 26. Mai 1967 [Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 102 vom 6. Juni 1967] Abschnitt 6 Abs. 1 Satz 3]).
Nach den im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die nicht mit Verfahrensrügen angegriffen worden sind und von denen der Senat deswegen auszugehen hat (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO), kannte der Beklagte bereits im Zeitpunkt des Erlasses des zurückgenommenen Anerkennungsbescheides die Tatsache, daß die Wohnung der Kläger nur als Ferienwohnung baurechtlich genehmigt und damit rechtlich nicht zur Dauernutzung geeignet war. Wann der Beklagte die sich aus dieser Tatsache ergebende Rechtswidrigkeit der Anerkennung der Wohnung als steuerbegünstigt erkannt hat, läßt das angefochtene Urteil dagegen als unerheblich offen. Das zwingt zur Beantwortung der vom Berufungsgericht bejahten Frage, ob der Rücknahme auch für den Fall nachträglicher Erkenntnis der Rechtswidrigkeit der Anerkennung entgegengehalten werden kann, der Beklagte habe in Kenntnis der Eigenschaft als Ferienwohnung die Anerkennung nicht binnen Jahresfrist zurückgenommen. Diese Rechtsfrage ist revisibel, da die Vorschriften des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG und des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG in ihrem Wortlaut übereinstimmen (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Die in solchen Fällen wörtlicher Übereinstimmung von Verwaltungsverfahrensvorschriften eröffnete Revisibilität soll einer unterschiedlichen Auslegung und Anwendung entgegenwirken (vgl. Beschluß vom 12. August 1981 - BVerwG 8 B 81.81 - Buchholz 316 § 1 VwVfG Nr. 1 S. 1 [2]). Die Auslegung des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG durch den Senat im Urteil vom 25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 122.81 - (BVerwGE 66, 61) ist deswegen richtungweisend für das Verständnis des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG.
In dem Urteil vom 25. Juni 1982 hat der Senat entschieden, die Ausschlußfrist für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts beginne gemäß § 48 Abs. 4 VwVfG mit dem Erlaß des Verwaltungsakts, wenn die Behörde dabei den ihr vollständig bekannten "Sachverhalt" unrichtig gewürdigt oder den Inhalt des anzuwendenden Rechts verkannt habe. Zur Begründung ist ausgeführt (a.a.O. S. 63 f.):
"§ 48 Abs. 4 VwVfG begrenzt im Interesse der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes die Rücknahmebefugnis der Behörde auf den Zeitraum eines Jahres, gerechnet von dem Zeitpunkt, in dem die Behörde von den 'Tatsachen Kenntnis' erhält, 'welche die Rücknahme ... rechtfertigen'. Diese Regelung gilt nicht nur, wie der Oberbundesanwalt aus der Formulierung des Gesetzes - Kenntnis erhält - herzuleiten versucht, für nachträglich der Behörde bekanntgewordene Tatsachen. Der Gesetzeswortlaut läßt lediglich erkennen, daß der Fall des nachträglichen Bekanntwerdens von Tatsachen der vom Gesetzgeber vorausgesetzte Regelfall ist. Für Tatsachen, die der Behörde bereits vor Erlaß des Verwaltungsaktes bekanntgeworden sind, kann aber nichts anderes gelten. Der mit der Ausschlußfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG bezweckte Vertrauensschutz gebietet es, eine Behörde bei Tatsachen, die ihr schon beim Erlaß des Verwaltungsaktes bekannt waren, nicht günstiger zu stellen, als sie bei Tatsachen steht, von denen sie nachträglich erfährt. Anderenfalls käme es dazu, daß eine Behörde, die die zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes führenden Tatsachen von vornherein kennt, selbst dann, wenn sie nachträglich (etwa durch den Betroffenen) auf diese Tatsachen ausdrücklich hingewiesen wird, nicht unter einer (Rücknahme-)Frist stünde. Denn auch in diesem Fall 'erhält' sie durch den nachträglichen Hinweis nicht Kenntnis, weil sie die Kenntnis bereits von Anfang an hatte.
Das Verwaltungsgericht meint, daß die nach § 48 Abs. 4 VwVfG zum Anlaufen der Frist führende 'Tatsache ' in der irrtümlichen Feststellung des Tauglichkeitsgrades zu sehen sei. Mithin habe die Behörde von der entscheidenden Tatsache erst durch die Aufdeckung des Irrtums Kenntnis erlangt. Dem ist nicht zu folgen. 'Tatsache' bedeutet in § 48 Abs. 4 VwVfG soviel wie 'Sachverhalt'; es bedeutet - genauer gesagt - soviel wie Teil des (rechtserheblichen) Sachverhalts, den der Verwaltungsakt (rechtsfehlerhaft) regelt. Das steht für die Fallgruppe, auf die § 48 Abs. 4 VwVfG, wie bereits bemerkt, in erster Linie zugeschnitten ist, außer Frage. Für diese (Regel-)Fallgruppe ist nicht zweifelhaft, daß es sich bei der (nachträglich bekanntgewordenen) 'Tatsache' um einen Teil des Sachverhalts handeln muß, dem die mit dem Verwaltungsakt getroffene Regelung Rechnung tragen soll (jedoch infolge Unvollständigkeit des berücksichtigten Sachverhalts nicht vollauf Rechnung trägt). Hätte die Behörde davon, daß der Kläger nicht für ständig, sondern für lediglich vorübergehend erkrankt zu halten war, erst nachträglich erfahren, so wäre dieser Unterschied im Sachverhalt - also der zur 'Uni Vollständigkeit ' des verwerteten Sachverhalts führende Unterschied zwischen einer ständigen und einer vorübergehenden Erkrankung - die 'Tatsache', auf die es für § 48 Abs. 4 VwVfG ankommt. Daran kann sich für den Fall anfänglicher Kenntnis nichts ändern. War einer Behörde der für die rechtliche Beurteilung wesentliche Sachverhalt zwar bekannt, ist sie aber einem Irrtum erlegen, der bewirkt hat, daß sie den Sachverhalt unrichtig gewürdigt oder den Inhalt des anzuwendenden Rechts verkannt hat, kann bei der Anwendung des § 48 Abs. 4 VwVfG nicht abweichend von den bei ihm im Vordergrund stehenden Fällen erst die Aufdeckung des Irrtums als die für den Fristbeginn maßgebende Tatsache angesehen werden. Der Tatsachenbegriff muß vielmehr für beide Fallgruppen identisch sein. Ob es rechtspolitisch den Vorzug verdiente, für Fälle des Irrtums den Fristbeginn ähnlich zu regeln, wie ihn § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB für den Irrtum bei privatrechtlichen Willenserklärungen geregelt hat ('... von dem Anfechtungsgrunde Kenntnis erlangt hat'), ist hier nicht zu erwägen. § 48 Abs. 4 VwVfG kann im Tatbestandsmerkmal der 'Tatsache' nicht differenzierend ausgelegt werden je nachdem, was für die einzelnen Fallgruppen rechtspolitisch den Vorzug verdienen mag.
Während bei nachträglicher Tatsachenkenntnis die Frist dirch die Erlangung dieser Kenntnis ausgelöst wird, beginnt die Frist bei ursprünglicher Tatsachenkenntnis erst mit dem Erlaß des Verwaltungsaktes, also - wenn, wie in der Regel, die Erlangung der Kenntnis nicht zeitlich mit dem Erlaß des Verwaltungsaktes zusammenfällt - u.U. nicht schon mit der Kenntniserlangung. Zu dieser über den Wortlaut des § 48 abs. 4 VwVfG hinausgehenden Konsequenz zwingt die Erkenntnis, daß es sich bei der Regelung in § 48 Abs. 4 VwVfG um eine Frist für die Rücknahme handelt. Eine Rücknahmefrist kann nicht früher anlaufen, als eine Rücknahme überhaupt denkmöglich ist. Denkmöglich wird die Rücknahme des Verwaltungsaktes jedoch frühestens mit dem Erlaß dieses Verwaltungsaktes."
Daran hält der Senat nach erneuter Prüfung fest.
Die Ausschlußfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 LVwVfG war danach - wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat - im Zeitpunkt des ERlasses des angefochtenen Rücknahmebescheids vom 14. Juli 1978 bereits verstrichen. In Baden-Württemberg galt vor dem Inkrafttreten des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes für die Rücknahme von Anerkennungsbescheiden im steuerbegünstigten Wohnungsbau seit dem 1. Januar 1977 das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes. Mit dessen Inkrafttreten begann die Ausschlußfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG, soweit sie an eine bereits vorher erlangte Tatsachenkenntnis der Behörde anknüpft, zu laufen (vgl. auch Kopp, VwVfG, 3. Aufl. 1983, § 96 Rdnr. 6 m. weit. Nachw.; Meyer/Borgs, VwVfG, 2. Aufl. 1982, § 48 Rdnr. 70; Stelkens in: Stelkens/Bonk/Leonhardt, VwVfG, 2. Aufl. 1983, § 96 Rdnr. 6; s. auch Beschluß vom 16. Juli 1982 - BVerwG 7 B 190.81 - DVBl. 1982, 1004 [1005]). Bei diesem Fristbeginn bleibt es nach der Überleitungsvorschrift des § 98 Abs. 3 LVwVfG (gleichlautend mit § 96 Abs. 3 VwVfG), wonach Fristen, deren Lauf vor Inkrafttreten des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes begonnen hat, nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften zu berechnen sind.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 400 DM festgesetzt.
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl