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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.12.1988, Az.: BVerwG 8 B 149.88

Auswirkung der subjektiven Bewertung durch den antragstellenden Wehrpflichtigen auf die Definition des Begriffs "Wohnraum"; Bedeutung des im Zweiten Wohnungsbaugesetz (WoBauG) verwandten Begriffs "Wohnraum" im USG; Genehmigung oder Genehmigungsfähigkeit als Kriterien des für eine Mietbeihilfe nach § 7a USG vorausgesetzten Wohnraums

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.12.1988
Aktenzeichen
BVerwG 8 B 149.88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 17948
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 06.10.1988 - AZ: 1 UE 878/88

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Dezember 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack und Dr. Kleinvogel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Oktober 1988 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 850 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Revision kann nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden (vgl. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2

Die vom Kläger sinngemäß bezeichnete Frage, ob "Wohnraum" im Sinne des § 7 a USG "auch solche Räume sein können, deren Nutzung öffentlichrechtlich unzulässig ist" (Beschwerdeschrift S. 2) und "es bei der Definition des Begriffs 'Wohnraum' nur auf die subjektive Bewertung durch den antragstellenden Wehrpflichtigen ankommt" (Beschwerdeschrift S. 3), hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung. Diese Frage ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne weiteres zu verneinen und bedarf daher keiner (weiteren) Klärung in einem Revisionsverfahren. "Soweit in Rechtsvorschriften außerhalb" des Zweiten Wohnungsbaugesetzes "die in den §§ 2, 5, 7 und 9 bis 17 bestimmten Begriffe verwendet werden, sind" nach § 100 II. WoBauG "diese Begriffsbestimmungen zugrunde zu legen, sofern nicht in jenen Rechtsvorschriften ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist". Das gilt auch hinsichtlich der Vorschriften des Unterhaltssicherungsgesetzes, in denen keine anderweitige Bestimmung getroffen ist (vgl. Urteil vom 19. August 1988 - BVerwG 8 C 117.86 - amtl. Umdruck S. 7 ff.), unter Einschluß des im Zweiten Wohnungsbaugesetz verwandten Begriffs des "Wohnraums". Das Vorliegen von "Wohnraum" (vgl. §§ 2, 16 und 17 II. WoBauG) setzt die objektive Eignung für dauernde Wohnzwecke voraus, die u.a. vom Umfang der baurechtlich zulässigen Nutzung abhängt (vgl. etwa Urteil vom 26. September 1983 - BVerwG 8 C 148.81 - Buchholz 454.4 § 83 II.WoBauG Nr. 16 S. 6 <9> m.weit.Nachw.). Nach den das Bundesverwaltungsgericht bindenden Feststellungen des angefochtenen Beschlusses sind die vom Kläger angeblich gemieteten Räume als Wohnräume weder genehmigt worden noch bauaufsichtlich genehmigungsfähig. Sie stellen daher keinen für eine Mietbeihilfe nach § 7 a USG vorausgesetzten "Wohnraum" dar.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 850 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf den §§ 13 Abs. 2 und 14 GKG.

Prof. Dr. Weyreuther
Noack
Dr. Kleinvogel