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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.01.1991, Az.: BVerwG 8 C 63/89

Wohnraumbegriff; Gebäude; Wochenendhaus; Wohnen in Wochenendhäusern

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.01.1991
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 63/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 12639
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Münster - 10.12.1986 - AZ: 6 K 697/86
OVG Nordrhein-Westfalen - 27.04.1989 - AZ: 14 A 55/87

Fundstellen

  • BVerwGE 87, 299 - 304
  • BVerwGe 87, 299 - 304
  • DokBer A 1991, 103-105
  • DÖV 1991, 507-508 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1991, 2658 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1991, 678-679 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZMR 1991, 194-195 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Den Wohnraumbegriff der §§ 1 und 3 WoGG erfüllt nur ein Raum, der tatsächlich und (bau-) rechtlich zur dauernden Wohnnutzung geeignet und vom Berechtigten dazu bestimmt ist.

  2. 2.

    Ist ein Gebäude baurechtlich als Wochenendhaus genehmigt worden, so ist dies der Beurteilung im Wohngeldverfahren zugrunde zu legen.

  3. 3.

    Wochenendhäuser dürfen nicht auf Dauer zum Wohnen benutzt werden (im Anschluß an BVerwGE 45, 120 = NJW 1974, 1917).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. Kleinvogel, Prof. Dr. Driehaus und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. April 1989 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 10. Dezember 1986 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin ist Miteigentümerin des Grundstücks I... 25, das im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 4 - Süskenbrock II - liegt. Dieser Bebauungsplan weist u.a. das Grundstück der Klägerin als Wochendhausgebiet aus. Mit Bauschein vom 12. Juli 1980 genehmigte der Beklagte die Errichtung eines Wochendhauses Typ "Polar-Lux" auf dem Grundstück.

2

Mit Bescheid vom 20. September/26. September 1985 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin vom 20. August 1985 ab, ihr Wohngeld in Form des Lastenzuschusses zu bewilligen. Mit Rücksicht auf die Lage des Grundstücks im Wochenendhausgebiet könnten die von der Klägerin zum Wohnen benutzten Räume nicht als Wohnraum im Sinne des Wohngeldgesetzes angesehen werden.

3

Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 10. Dezember 1986 abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 27. April 1989 die erstinstanzliche Entscheidung geändert und den Beklagten unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, der Klägerin antragsgemäß Wohngeld zu gewähren. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:

4

Zutreffend sei der Beklagte davon ausgegangen, daß die Räume, für die die Klägerin Wohngeld verlange, rechtlich nicht zur Dauerbenutzung geeignet seien. Entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans sei das Gebäude als "Wochenendhaus" genehmigt worden, so daß das dauernde Bewohnen dieses Hauses eine baugenehmigungswidrige Benutzung darstelle. Das gelte selbst für den Fall, daß der Bebauungsplan rechtswidrig sei oder die Klägerin aus sonstigen Gründen materiellrechtlich einen Anspruch darauf habe, ihr Haus dauernd wohnmäßig nutzen zu dürfen. Solange das Gebäude baurechtlich als Wochenendhaus genehmigt sei, verbleibe der Klägerin rechtlich nur die der Genehmigung entsprechende Nutzungsmöglichkeit. Gleichwohl sei die Klägerin gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WoGG für Wohngeld in Form des Lastenzuschusses antragsberechtigt. Denn für den Wohnraumbegriff im Rahmen des Wohngeldgesetzes komme es einzig darauf an, ob der Raum, für den Wohngeld begehrt werde, nach seiner objektiven Beschaffenheit zum dauernden Wohnen geeignet und hierzu vom Berechtigten bestimmt sei. Diesen Anforderungen sei genügt.

5

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er die Verletzung von Bundesrecht rügt.

6

Die Klägerin tritt der Revision entgegen.

7

II.

Die Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Berufung der Klägerin gegen die erstinstanzliche Entscheidung (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO). Das Berufungsurteil beruht in seiner Annahme, die (bau-)rechtliche Zulässigkeit einer dauernden Wohnnutzung von Räumen sei ohne Bedeutung für den wohngeldrechtlichen Wohnraumbegriff, auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

8

Das Berufungsgericht hat im Hinblick darauf, daß die Klägerin ihr Begehren auf Gewährung von Wohngeld in Form des Lastenzuschusses zeitlich nicht beschränkt hat, zutreffend angenommen, für die Beurteilung des Antrags der Klägerin vom 20. August 1985 sei auf zwei verschiedene Fassungen des Wohngeldgesetzes abzustellen, nämlich die Fassung der Bekanntmachungen vom 27. Dezember 1982 (BGBl. I S. 1921) - WoGG - und vom 11. Juli 1985 - BGBl. I S. 1421); inzwischen ist auch die Fassung der Bekanntmachungen vom 28. Februar 1990 (BGBl. I S. 310) und vom 8. Januar 1991 (BGBl. I S. 13) zu berücksichtigen. Die dadurch bewirkten Änderungen sind jedoch für die Beurteilung im vorliegenden Fall ohne materiellrechtliche Bedeutung.

9

Das Berufungsgericht hat entschieden, die Klägerin sei gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WoGG antragsberechtigt. Bei dem von ihr bewohnten Gebäude handele es sich um Wohnraum im Sinne dieser Bestimmung. Zwar sei der Raum rechtlich nicht für eine Dauernutzung zu Wohnzwecken geeignet, doch sei das unschädlich. Denn der wohngeldrechtliche Wohnraumbegriff (§§ 1 und 3 WoGG) sei bereits erfüllt, wenn ein Raum nach seiner objektiven Beschaffenheit ein dauerndes Wohnen ermögliche und hierzu vom Berechtigten bestimmt worden sei. Diese Auffassung ist nicht mit Bundesrecht vereinbar.

10

Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, unter Wohnraum im Sinne des Wohngeldrechts sei Raum zu verstehen, der zum dauernden Wohnen geeignet und vom Berechtigten dazu bestimmt ist. Entgegen seiner Annahme ist jedoch das Merkmal der Eignung nicht schon erfüllt, wenn Raum nach seiner objektiven Beschaffenheit ein dauerndes Wohnen ermöglicht, sondern erst dann, wenn überdies eine Dauernutzung zu Wohnzwecken (bau-)rechtlich zulässig ist. Das ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

11

Gemäß § 1 WoGG wird Wohngeld als Zuschuß zu den Aufwendungen für "Wohnraum" gewährt. Schon der damit zum Ausdruck kommende Zusammenhang zwischen einem zum dauernden Wohnen geeigneten Raum und einer staatlichen Leistung deutet darauf hin, der Wohnraumbegriff des Wohngeldrechts fordere neben der tatsächlichen auch die rechtliche Eignung zum dauernden Wohnen. Denn es liegt nahe anzunehmen, die Gewährung einer staatlichen Leistung knüpfe an das Bestehen eines mit der Rechtsordnung übereinstimmenden Zustands bzw. an ein rechtlich zulässiges Verhalten, nicht aber an eine "unerlaubte Handlung" an. Der damit vermittelte Eindruck wird bestätigt durch den mit der Zahlung von Wohngeld vom Gesetzgeber verfolgten Zweck. Nach dem Willen des Gesetzgebers ist Wohngeld zur wirtschaftlichen Sicherung "angemessenen und familiengerechten Wohnens" (§ 1 WoGG) bestimmt, d.h. es soll neben einem "familiengerechten" auch ein "angemessenes" Wohnen wirtschaftlich sichergestellt werden. Weder die Gesetzesmaterialien noch sonstige Gesichtspunkte sprechen für die Ansicht, der Gesetzgeber habe unter einem angemessenen Wohnen auch ein Wohnen in Räumen verstanden wissen wollen, deren Dauernutzung zu Wohnzwecken (bau-)rechtlich unzulässig ist und deshalb nach Maßgabe der einschlägigen rechtlichen Regeln untersagt werden kann.

12

Durchgreifend hinzu kommt, daß es im Hinblick auf die Einheit der Rechtsordnung verfehlt wäre, der unzulässigen baulichen Nutzung eines Gebäudes durch die Gewährung von Wohngeld Vorschub zu leisten und damit einen baurechtswidrigen Zustand zu verfestigen (vgl. in diesem Zusammenhang auch BFH, Urteil vom 18. Juli 1978 - VIII R 94/77 - BFHE 125, 454 <457>). Dazu aber würde die Zahlung von Wohngeld für rechtlich nicht zum Dauerwohnen geeignete Räume führen. Denn Wohngeld ist - soweit es um einen Mietzuschuß geht - der Sache nach nicht wahrhaft für den Wohngeldempfänger bestimmt, sondern dient der Aufrechterhaltung eines bestehenden Mietverhältnisses und damit der Aufrechterhaltung einer tatsächlich ausgeübten Nutzung. Das ergibt sich u.a. sowohl aus § 30 Abs. 2 Satz 1 WoGG, wonach der Anspruch auf Wohngeld entfällt, wenn das Wohngeld nicht zur Bezahlung der Miete verwendet wird, als auch aus § 28 Abs. 1 Satz 2 WoGG, der die Wohngeldbehörde ermächtigt, den Mietzuschuß unter bestimmten Voraussetzungen direkt an den Empfänger der Miete zu zahlen. Entsprechendes gilt im Ergebnis für den Lastenzuschuß, durch den über § 13 Abs. 1 Nr. 2 der Wohngeldverordnung (in der Fassung der Bekanntmachungen vom 8. Januar 1981 <BGBl. I S. 35>, vom 22. Oktober 1985 <BGBl. I S. 2022> und vom 25. Mai 1988<BGBl. I S. 647>) anteilig auch Tilgungen der ausgewiesenen Fremdmittel gedeckt werden, so daß auf diese Weise - wäre Wohngeld auch für baurechtswidrig zu dauerndem Wohnen genutzten Raum zu bewilligen - selbst für ein Gebäude, das in baurechtlich unzulässiger Weise genutzt wird, ein Beitrag zur Eigentums- und Vermögensbildung geleistet würde.

13

Schließlich stimmt die Auffassung, der wohngeldrechtliche Wohnraumbegriff erfasse ausschließlich Räume, deren dauernde Nutzung zu Wohnzwecken baurechtlich zulässig ist, überein mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu den vergleichbaren Begriffen im steuerbegünstigten Wohnungsbau nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (vgl. u.a. Urteil vom 27. Januar 1984 - BVerwG 8 C 164.81 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 27 S. 8 <9>) und im Zweckentfremdungsrecht (vgl. u.a. Urteil vom 2. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 155.81 - Buchholz 454.51 MRVerbG Nr. 10 S. 20 <26 f.>). Zwar steht es dem jeweiligen Fachrecht frei, den von ihm verwandten Begriffen einen spezifischen Inhalt beizumessen. Doch entspricht es dem vom Gesetzgeber in § 100 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes bekundeten Willen, in Rechtsgebieten, die Wohnungen zum Gegenstand haben, Begriffe inhaltlich unterschiedlich grundsätzlich nur dort zu verstehen, wo dies von Rechtsvorschriften des einschlägigen Fachrechts ausdrücklich bestimmt ist. An einer solchen Vorschrift fehlt es im Wohngeldrecht.

14

Vor diesem Hintergrund steht der Klägerin das begehrte Wohngeld nicht zu, wenn dem Berufungsgericht in der Annahme zu folgen sein sollte, das dauernde Bewohnen des Hauses der Klägerin stelle eine baurechtswidrige Nutzung dar. Das ist auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen der Fall.

15

Das Berufungsgericht hat festgestellt, das Gebäude, in dem sich die Wohnung der Klägerin befindet, sei durch Baugenehmigung der Beklagten vom 11. Juli 1980 als "Wochenendhaus" genehmigt worden. Mit dieser Baugenehmigung ist verbindlich festgestellt, daß das Bauvorhaben in dem im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung geltenden öffentlichen Recht übereinstimmt (Urteil vom 10. November 1978 - BVerwG 4 C 24.78 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 154 S. 89). Diese Feststellung erfaßt auch die Nutzung des Bauvorhabens (Urteil vom 3. August 1977 - BVerwG VIII C 59.76 - Buchholz 454.4 § 82 II. WoBauG Nr. 19 S. 25 <27>). Zwar ist der Begriff "Wochenendhaus" nicht gesetzlich definiert, doch ergibt sich aus der Zweckbestimmung eines solchen Gebäudes, daß es zum zeitlich begrenzten - also nicht dauernden - Aufenthalt dient. Bei einem Wochenendhaus handelt es sich daher nicht um eine "Dauer-Wohnstätte", mag sie auch tatsächlich zum dauernden Wohnen geeignet sein (vgl. Urteil vom 27. März 1974 - BVerwG VIII C 21.73 - BVerwGE 45, 120 <121 f.>). Angesichts dessen könnte eine Dauernutzung zu Wohnzwecken erst aufgrund einer Änderung der unanfechtbar gewordenen Baugenehmigung zulässig werden. Die von der Klägerin genehmigungswidrig vorgenommene Nutzungsänderung ist rechtswidrig und kann nach Maßgabe des einschlägigen Landesrechts untersagt werden.

16

Zutreffend hat das Berufungsgericht im übrigen erkannt, daß es in diesem Zusammenhang ohne Belang ist, ob der Bebauungsplan "Süskenbrock II", der das Grundstück der Klägerin als in einem "Wochenendhausgebiet" liegend ausweist, unwirksam ist. Selbst wenn das der Fall sein und die Klägerin aus diesem Grunde oder etwa mit Blick auf § 4 des Gesetzes zur Erleichterung des Wohnungsbaus im Planungs- und Baurecht sowie zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften vom 17. Mai 1990 (BGBl. I S. 926) materiellrechtlich einen Anspruch darauf haben sollte, ihr Haus dauernd wohnmäßig nutzen zu dürfen, müßte sie sich im Rahmen des Wohngeldverfahrens durchgreifend die bestandskräftige Baugenehmigung vom 11. Juli 1980 entgegenhalten lassen, die eine Dauernutzung ihres Hauses zu Wohnzwecken nicht zuläßt. Schon die dadurch begründete (formelle) Baurechtswidrigkeit schließt die Annahme aus, das von der Klägerin bewohnte Gebäude sei rechtlich zur dauernden Wohnnutzung geeignet und könne deshalb den wohngeldrechtlichen Wohnraumbegriff erfüllen. Es ist nicht Aufgabe der Wohngeldbehörde, im Rahmen eines Wohngeldverfahrens am Maßstab des Baurechts die materielle Rechtslage zu überprüfen. Sie kann und muß vielmehr ihrer Beurteilung die bestandskräftig gewordene Entscheidung der zuständigen Baugenehmigungsbehörde über die zulässige Nutzung des Raums, für den Wohngeld begehrt wird, zugrunde legen.

17

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 1 296 DM festgesetzt.