Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.03.1974, Az.: BVerwG VIII C 21.73
Bauaufsichtliche Nutzungsbeschränkungen als Grenzen wohnungsbaurechtlicher Förderungsmaßnahmen; Abgrenzung der grundsteuerbegünstigten "Wohnungen"; Differenzierung zwischen Wochenendhäusern und Zweitwohnungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.03.1974
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII C 21.73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1974, 14061
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 12.06.1972 - AZ: 6 A 67/71
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 45, 120 - 123
- BBauBl 1976, 280
- BVerwG 45, 120
- BayVBl 1974, 621
- DVBl 1975, 275
- DÖV 1975, 537-538 (Volltext mit amtl. LS)
- KommStZ 1975, 8
- MDR 1974, 962-963 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1974, 1916
- NJW 1974, 1917-1919 (Volltext mit amtl. LS) "Wochenendhäuser und "Zweitwohnungen""
Amtlicher Leitsatz
Gebäude, die bauaufsichtliche als Wochenendhäuser genehmigt worden sind, enthalten auch dann keine steuerbegünstigten "Wohnungen", wenn der Eigentümer die Absicht hat, dort dauernd zu wohnen (Fortbildung von BVerwGE 31, 50).
Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 1974
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Dr. Raschke, Noack und Dr. Barbey
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. Juni 1972 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger und seine Ehefrau erwarben 1968 ein Grundstück in der Gemarkung der Gemeinde Holzfeld; ein von ihren Rechtsvorgängern dort errichtetes Haus wurde im Jahr des Grundstückserwerbs bezugsfertig. Das Grundstück liegt in dem durch Baupolizeiverordnung ausgewiesenen Wochenendhausgebiet "W." Das in Massivbauweise errichtete und unterkellerte Haus war von der Bauaufsichtsbehörde als Wochenendhaus genehmigt worden. Der Kläger benutzte das Haus mit seiner Ehefrau bis zur Veräußerung des Grundstücks am 15. September 1971 als "Zweitwohnung" neben seiner Wohnung in Ratingen-Tiefenbroich. Sein Antrag, die Wohnung in diesem Haus als steuerbegünstigt anzuerkennen, wurde mit Bescheid vom 12. September 1968 abgelehnt, weil für Wochenendhäuser eine solche Anerkennung nicht möglich sei. Nach erfolglosem Widerspruch erhob er Klage mit dem Begehren, den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verpflichten, das Haus als steuerbegünstigt anzuerkennen. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und führte zur Begründung aus: Für die Steuerbegünstigung nach § 82 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes - II. WoBauG - in der Fassung vom 1. September 1965 (BGBl. I S. 1618) komme es nicht darauf an, daß ein Haus als Wochenendhaus genehmigt worden sei; es genüge, wenn es - wie hier - tatsächlich geeignet sei, die selbständige Führung eines Haushalts auf Dauer zu ermöglichen. Baurechtliche Vorschriften würden durch die Benutzung des Hauses zu Wohnzwecken nicht verletzt. Das Haus sei von Kläger auch zur ständigen Führung seines Haushalts bestimmt worden; er habe dargetan, daß er spätestens Ende 1971 seinen ständigen Wohnsitz nach Holzfeld verlegen werde.
Nachdem der Beklagte Berufung eingelegt hatte, schränkte der Kläger sein Klagebegehren dahin ein, daß die Anerkennung der Steuerbegünstigung nur bis zum 14. September 1971 begehrt werde; im übrigen erklärte er den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Dem schloß sich der Beklagte an, der im übrigen den Antrag verfolgte, die Klage abzuweisen.
Das Berufungsgericht erklärte das angefochtene Urteil für unwirksam, soweit die Hauptsache erledigt ist; im übrigen hob es das angefochtene Urteil auf und wies die Klage ab. Sein Urteil beruht im wesentlichen auf den folgenden Gründen:
Die beantragte Grundsteuerbegünstigung scheitere daran, daß das Haus des Klägers keine Wohnung im Sinne des Zweiten Wohnungsbaugesetzes enthalte. Von einer Wohnung sei nur dann zu sprechen, wenn in den vorhandenen Räumen dauernd ein Haushalt geführt werden solle und könne. Dafür reiche die nach objektiven Merkmalen zu bestimmende Eignung zur Führung eines Haushalts nicht aus. Es sei weiter in subjektiver Hinsicht zu fordern, daß die Räume von ihrem Inhaber in rechtlich zulässiger Weise zur Führung eines selbständigen Haushalts bestimmt worden sind. Im vorliegenden Fall könne davon ausgegangen werden, daß die Räume des Hauses geeignet seien für die dauernde selbständige Führung eines Haushalts. Die rechtlichen Voraussetzungen für ein dauerndes Wohnen im Hause seien aber nicht erfüllt. Wohnungen, die den in den Bauordnungen niedergelegten Anforderungen nicht entsprächen und die insbesondere nicht eine geordnete städtebauliche Entwicklung gewährleisteten, seien nicht steuerbegünstigt. Das Ziel der staatlichen Wohnungsbauförderung, die Wohnungsnot zu beseitigen, werde mit dem Bau von Wohnungen, die sich in baurechtswidrig errichteten oder genutzten Gebäuden befänden, nicht erreicht. Das Haus des Klägers sei wegen der dort eingerichteten Wohnung baurechtswidrig errichtet worden; die Nutzung der Wohnung als Dauerwohnstätte sei ebenfalls baurechtswidrig. Die Baugenehmigung sei nur für die Errichtung eines Wochenendhauses erteilt worden. Für eine Nutzungsänderung hätte es einer bauaufsichtsrechtlichen Genehmigung bedurft; diese sei nicht erteilt worden. Bei Wochenendhäusern dürfe die bebaute Grundstücksfläche nur 100 qm betragen, während hier eine Fläche von 116,37 qm bebaut worden sei. Die Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken sei materiell baurechtswidrig. Die Bauaufsichtsbehörde sei nicht an einem Einschreiten deshalb gehindert, weil - wie der Kläger meine - die tatsächliche Entwicklung in Holzfeld zur Abänderung des Bebauungsplans geführt habe. Zu einer Änderung des Bebauungsplans kraft Gewohnheitsrechts habe dies nicht geführt, dazu fehle es an einer langjährigen tatsächlichen Übung und an dem Willen aller Beteiligten, sich den angeblich geänderten Verhältnissen anzupassen. Dem Rechtsvorgänger des Klägers sei 1965 die Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück bestandskräftig versagt worden. Ein Gemeindebeschluß vom 15. Januar 1970, mit dem das Gebiet "W." zum Wohngebiet erklärt worden sei, sei ohne rechtliche Bedeutung, weil das vorgeschriebene förmliche Verfahren nicht beachtet worden sei. Auf die Frage, ob "Zweitwohnungen" als steuerbegünstigt anerkannt werden könnten, komme es nicht an.
Mit seiner vom Bundesverwaltungsgericht zugelassenen Revision beantragt der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit seinem Klagebegehren in der Berufungsinstanz nicht entsprochen worden ist, und insoweit die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Er rügt die Verletzung des materiellen Rechts.
Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Er hält das angefochtene Urteil für richtig.
Der Oberbundesanwalt nimmt Stellung und folgt im wesentlichen der Rechtsauffassung des Beklagten.
II.
Die Revision ist unbegründet. Ohne Verletzung von Bundesrecht hat das Berufungsgericht entschieden, daß der Kläger kein Recht auf Anerkennung des Hauses im Wochenendhausgebiet "W." als steuerbegünstigte Wohnung hatte.
Der Kläger hat nach seinem Vorbringen im Revisionsverfahren den Anerkennungsantrag als Bauherr gestellt (§ 83 Abs. 1 II. WoBauG): Das Haus sei noch nicht fertiggestellt gewesen, als er mit seiner Ehefrau das Grundstück im Jahre 1968 erwarb; es sei erst danach bezugsfertig geworden. Von dieser Angabe kann im folgenden ausgegangen werden, obwohl es dazu an tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz fehlt.
Der Kläger hat im Revisionsverfahren vorgebracht, er habe das Haus mit seiner Ehefrau auf Dauer bewohnen und dort einen selbständigen Haushalt führen wollen, zunächst unter Aufrechterhaltung der Haushaltsführung auch in der bisher bewohnten Wohnung, später aber unter Beschränkung auf die neu errichtete Wohnung. Auch von dieser Angabe kann im folgenden ausgegangen werden; die Feststellungen des Berufungsgerichts lassen im übrigen erkennen, daß das Haus geeignet war, als ständig benutzte Wohnung zu dienen.
Es bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung der Frage, welcher zeitliche Spielraum dem Bauherrn für die Verwirklichung seiner Absicht gewährt werden kann, ein von ihm errichtetes Haus dauernd als Familienheim in der Form eines Eigenheims zu bewohnen (§§ 7, 9 II. WoBauG), wenn er die Steuerbegünstigung nach §§ 82 Abs. 1, 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a II. WoBauG beansprucht. Es bedarf ferner keiner Ausführungen zur Entscheidung BVerwGE 38, 286 [BVerwG 26.08.1971 - VIII C 42/70], in der es heißt, "Zweitwohnungen" seien nicht allgemein aus dem Kreise der durch Steuerbegünstigungen geförderten Wohnungen ausgeschlossen. Denn durch diese Entscheidung bleibt die Entscheidung BVerwGE 31, 50 unberührt, in der dargelegt wird, daß Wochenendhäuser keine steuerbegünstigten Wohnungen sind, auch wenn sie objektiv geeignet sind, dauernd bewohnt zu werden, und wenn der Eigentümer die Absicht hat, später - nach einem noch nicht absehbaren Zeitraum - dauernd dort zu wohnen.
Der Revision ist darin zu folgen, daß sich der vorliegende Fall möglicherweise von dem Fall unterscheidet, der zu dem Urteil BVerwGE 31, 50 geführt hatte. Das Haus des damaligen Klägers diente bestimmungsgemäß nach der Bezugsfertigkeit für die gesamte überschaubare Zukunft ihm und seiner Familie zum vorübergehenden Aufenthalt zum Zweck der Erholung. Im Falle des jetzigen Klägers ist dagegen auf Grund seiner eigenen Angaben - zu denen das Berufungsgericht keine gegenteiligen Feststellungen getroffen hat - davon auszugehen, daß das Haus zunächst als "Zweitwohnung" und später als einzige Wohnung benutzt werden sollte. Dem steht nicht entgegen, daß der Kläger das Haus im September 1971 verkauft hat; denn dazu hat er im Revisionsverfahren persönliche Gründe angeführt, die zur Zeit der Errichtung des Hauses noch nicht vorhersehbar waren.
Der erkennende Senat folgt dem Berufungsgericht darin, daß das Haus keine steuerbegünstigte Wohnung enthält, weil es bauaufsichtlich nur als Wochenendhaus genehmigt worden ist und benutzt werden darf. Dabei ist es unerheblich, daß die Baugenehmigung seinem Rechtsvorgänger erteilt worden war; denn durch den Eigentumserwerb und die Fortsetzung des Bauvorhabens ist der Kläger in die Rechtsstellung des Bauherrn eingetreten und bleibt er den Beschränkungen unterworfen, die sich aus dieser Baugenehmigung ergeben.
Auf die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, das Gebäude sei materiell baurechtswidrig errichtet worden, weil die bebaute Grundstücksfläche größer war als die Höchstgrenze, die für Wochenendhäuser zugelassen ist, kommt es nicht an; vermutlich wäre dieser Mangel schon deshalb unerheblich, weil nichts dafür vorliegt, daß das Gebäude nicht in Übereinstimmung mit der Baugenehmigung errichtet worden ist.
Ohne Verletzung von Bundesrecht hat das Berufungsgericht aber dargelegt, daß sich aus der Beschränkung der Baugenehmigung auf ein Wochenendhaus die Rechtswidrigkeit einer Dauernutzung zu Wohnzwecken ergibt.
Im Urteil BVerwGE 31, 50 (52) [BVerwG 14.11.1968 - VIII C 65/65] ist dargelegt worden, daß dem Eigentümer die eine Steuerbegünstigung auslösende Zweckbestimmung - die bei Bezugsfertigkeit vorliegen muß - obliegt. Diese Entscheidung ist zu ergänzen: Bei der Entscheidung über die Steuerbegünstigung ist nur eine solche Zweckbestimmung zu beachten, die im Einklang mit der für den Eigentümer verbindlichen Entscheidung der zuständigen Bauaufsichtsbehörde über die baurechtlich zulässige Nutzung des Gebäudes steht.
Die Förderung des Wohnungsbaus - auch durch Steuerbegünstigungen nach § 82 II. WoBauG - kann nicht getrennt werden von bauplanungsrechtlichen und bauordnungsrechtlichen Gesichtspunkten. Denn es wäre widersinnig, eine unzulässige bauliche Nutzung eines Grundstücks wohnungsbaurechtlich zu fördern, insbesondere grundsteuerlich zu begünstigen. Die Entscheidung über die zulässige bauliche Nutzung des Baugrundstücks wird auf Antrag des Bauherrn bzw. des Eigentümers von der Bauaufsichtsbehörde im Baugenehmigungsverfahren getroffen. Sie ist für den Eigentümer in der Weise verbindlich, daß er eine andere als die genehmigte bauliche Nutzung nicht verwirklichen darf. Das ist im Wohnungsbauförderungsverfahren zu beachten. Da nur Bauvorhaben, die im Einklang mit dem geltenden Recht stehen, gefördert werden dürfen, darf eine andere als die bauaufsichtlich genehmigte (und verwirklichte) Nutzung der Prüfung und Entscheidung im Wohnungsbauförderungsverfahren nicht zugrunde gelegt werden.
Nach den Fest Stellungen des Berufungsgerichts ist im vorliegenden Fall die Baugenehmigung nur für die Errichtung eines Wochenendhauses - nicht für eine Dauerwohnstätte - erteilt worden und hätte es für eine Nutzungsänderung einer bauaufsichtlichen Genehmigung bedurft. Hiernach ist die Nutzung des streitigen Hauses als Wohnhaus durch die vorliegende Baugenehmigung nicht gedeckt.
Diese Feststellungen des Berufungsgerichts sind bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Es verstößt nicht gegen Bundesrecht, wenn das Landesrecht die Änderung der Nutzung eines Hauses von einem Wochenendhaus zu einem Wohnhaus von einer bauaufsichtlichen Prüfung und Genehmigung abhängig macht. Denn die Baunutzungsverordnung - BauNVO - unterschied bereits in ihrer bei Erteilung der Baugenehmigung geltenden Fassung vom 26. Juni 1962 (BGBl. I S. 429) nach der besonderen Art der baulichen Nutzung u.a. Wohngebiete und Wochenendhausgebiete (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b und c und Nr. 4 Buchst. a BauNVO); in diesem Rahmen grenzte sie insbesondere Wohngebäude (z.B. §§ 3 Abs. 2, 4 Abs. 2 BauNVO) und Wohnungen (§§ 3 Abs. 4, 4 Abs. 4 BauNVO) von den - in Wochenendhausgebieten ausschließlich zulässigen - Wochenendhäusern (§ 10 BauNVO) deutlich ab. Mit dieser Abgrenzung steht es im Einklang, wenn nach Landesrecht die Genehmigung eines Gebäudes als Wochenendhaus die Genehmigung als Wohnhaus nicht in sich schließt und das Landesrecht eine dementsprechende Nutzungsänderung von einer diesbezüglichen bauaufsichtlichen Prüfung und Genehmigung abhängig macht.
Dabei kommt es nicht auf die Frage an, ob Häuser, die in Wochenendhausgebieten als Wochenendhäuser genehmigt worden sind, die aber zum dauernden Bewohntwerden geeignet sind und auch tatsächlich bewohnt werden, einkommensteuerrechtlich nach § 7 b EStG begünstigt sein können; darüber ist hier nicht zu entscheiden.
Die Revision dringt schließlich nicht durch mit dem Vorbringen, tatsächlich habe sich das Gebiet "W." zu einem Wohngebiet entwickelt. Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, ein Gewohnheitsrecht, das zur Derogation der bisherigen baurechtlichen Ausweisung geführt habe, sei nicht festzustellen. Auf die sich daraus ergebenden Rechtsfragen ist hier nicht einzugehen (vgl. die Entscheidung BVerwGE 26, 282, auf die der Oberbundesanwalt hinweist), weil es allein auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit des Hauses und nicht auf die spätere Entwicklung ankommt (also auch nicht auf einen Gemeinderatsbeschluß aus dem Jahre 1970): Durfte das Haus im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit nicht dauernd bewohnt werden, so entfällt die Steuerbegünstigung von Anfang an, ohne daß die Möglichkeit einer nachträglichen Steuerbegünstigung wegen Fortfalls dieses Hindernisses bestände.
Selbst wenn man annehmen würde - wofür nichts vorliegt -, schon vor 1968 seien im Gebiet "W." zahlreiche Wohnhäuser (wenn auch mit anderer Bezeichnung) errichtet und dauernd bewohnt worden, würde dies dem Kläger nichts nützen: Schon aus der Beschränkung der in seinem Fall erteilten Baugenehmigung auf die Errichtung eines Wochenendhauses ergab sich, wie das Berufungsgericht unangreifbar dargelegt hat, die Nutzungsbeschränkung, die der Steuerbegünstigung nach § 82 II. WoBauG entgegenstand; damit entfiel eine rechtlich beachtliche Zweckbestimmung, nach der das Haus dauernd bewohnt werden sollte. Hätte der Kläger von Anfang an die Absicht verfolgen wollen, das Haus in rechtlich zulässiger Weise dauernd zu bewohnen, so hätte er eine Abänderung der Baugenehmigung beantragen und den damit erhobenen Anspruch, ein Wohnhaus zu errichten, notfalls mit der Klage verfolgen müssen. Das ist nicht geschehen.
Im Ergebnis entspricht diese Entscheidung der Stellungnahme des Oberbundesanwalts.
Die Revision war mit der Kostenfolge von § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.
Maetzel
Dr. Raschke
Noack
Dr. Barbey