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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.11.1992, Az.: BVerwG 9 C 6/92

Vertreibungsmaßnahmen; Vertreibungsgebiete; Vertriebene

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.11.1992
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 6/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12690
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 91, 140 - 150
  • DVBl 1993, 321-324 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1993, 305-307 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1993, 2256-2258 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1993, 1114 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1993, 457 (Pressemitteilung)

Amtlicher Leitsatz

Die in § 1 II Nr. 3 BVFG enthaltene gesetzliche Vermutung für ein Verlassen der dort aufgeführten Vertreibungsgebiete wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen ist durch die politischen Veränderungen in den Ost-Vertreibungsgebieten (hier: Polen) nicht entfallen.

Tatbestand:

1

I. Die seit Mai 1974 miteinander verheirateten Kläger begehren die Ausstellung des Vertriebenenausweises.

2

Der Kläger zu 1 wurde am 1951 in Loben/Oberschlesien geboren. Sein 1912 in Breitenmarkt/Oberschlesien geborener Vater diente in der deutschen Wehrmacht und geriet in sowjetische Kriegsgefangenschaft, aus der er 1948 entlassen wurde. Er ist 1990 in Oberschlesien verstorben. Die Mutter des Klägers zu 1, wurde 1914 in Bootland, Kreis Rosenberg, geboren. Sie ist 1987 in Oberschlesien verstorben. Die Großeltern väterlicherseits und mütterlicherseits des Klägers zu 1 lebten ebenfalls in Oberschlesien.

3

Die Klägerin zu 2 wurde 1953 in Rosenberg/Oberschlesien als Tochter des 1928 in Rosenberg geborenen .. und dessen 1926 ebenfalls in Rosenberg geborenen Ehefrau .., geboren. Großeltern väterlicherseits waren der 1902 in Albrechtsdorf/Oberschlesien geborene .. und die 1905 in Windeck/Oberschlesien geborene .., geb. ... Großeltern mütterlicherseits waren der 1889 in Jastnygowice geborene .. und dessen Ehefrau, geb. .. 1888 in Lindenhohe, Kreis Rosenberg.

4

Am 26. Mai 1990 reisten die Kläger mit ihren beiden 1975 und 1978 geborenen Kindern aufgrund einer im Jahre 1988 erteilten Übernahmeerklärung des Bundesverwaltungsamts in die Bundesrepublik Deutschland ein und nahmen in Salzgitter bei der Mutter der Klägerin zu 2 Aufenthalt, die seit 1985 in der Bundesrepublik lebt und Inhaberin des Vertriebenenausweises ist.

5

Am 9. November 1990 stellte die Stadt Salzgitter den Klägern einen Staatsangehörigkeitsausweis aus, zufolge dessen sie deutsche Staatsangehörige durch Abstammung von Personen sind, die durch Geburt innerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstand vom 31. Dezember 1937 deutsche Staatsangehörige sind bzw. waren.

6

Zur Begründung ihrer Anträge auf Ausstellung des Vertriebenenausweises haben sich die Kläger darauf berufen, von Geburt an deutsche Staatsangehörige und nach ihren Eltern und Vorfahren auch deutsche Volkszugehörige zu sein: Muttersprache der Eltern und Großeltern sowohl des Klägers zu 1 als auch der Klägerin zu 2 sei deutsch gewesen. Sie hätten sämtlich auch deutsche Schulen besucht.

7

Zu der Frage, aus welchen Gründen sie in das Bundesgebiet gekommen seien und welche Nachteile sie im Vertreibungsgebiet hätten hinnehmen müssen, gaben die Kläger übereinstimmend an, sie hätten Polen verlassen, weil ihre Vorfahren (Eltern, Großeltern und Urgroßeltern) Deutsche gewesen seien, weil sie sich bis vor kurzem nicht als Deutsche hätten zeigen dürfen, weil sie seit Anerkennung der deutschen Minderheit in Schlesien Angst vor noch größerer Verfolgung gehabt hätten und weil zwei Schwestern und ein Bruder des Klägers zu 1 sowie die Mutter und drei Schwestern der Klägerin zu 2 in der Bundesrepublik wohnten.

8

Durch Bescheide vom 6. November 1990 lehnte die Beklagte die Anträge mit der Begründung ab, aufgrund der politischen und historischen Entwicklung in den Aussiedlungsgebieten könne für die in Polen verbliebenen Deutschen nicht mehr von einem fortwirkenden Vertreibungsdruck ausgegangen werden. Der Widerspruch der Kläger wurde durch Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung Braunschweig vom 27. März 1991 mit gleicher Begründung zurückgewiesen.

9

Nach einer Befragung der Kläger über ihre Ausreisegründe hat das Verwaltungsgericht die von ihnen erhobene Klage unter Verwertung eines in einem anderen Verfahren eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Dr. Klaus-Jürgen Kuss, Hochschulassistent am Osteuropa-Institut der Freien Universität Berlin, mit folgender Begründung abgewiesen: Die Kläger seien zwar deutsche Staatsangehörige. Sie hätten Polen jedoch nicht aus vertreibungsbedingten Gründen verlassen. Es könne bei aus Polen kommenden Antragstellern an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht mehr festgehalten werden, nach der das Bundesvertriebenengesetz in § 1 Abs. 2 Nr. 3 materiellrechtlich dem Grundsatz nach unterstelle, daß die im Vertreibungsgebiet zurückgebliebene deutsche Bevölkerungsgruppe in ihrer Gesamtheit den Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen unterliege und kraft Gesetzes widerlegbar vermutet werde, daß der Aussiedler das Vertreibungsgebiet wegen der Nachwirkungen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verlassen habe. In Polen hätten sich nämlich die Verhältnisse deutlich geändert. Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Kuss befinde sich die Republik Polen seit dem Abschluß der Danziger Vereinbarung vom 31. August 1980 in einem kontinuierlichen Demokratisierungs- und Liberalisierungsprozeß, der durch den Ausnahmezustand zwischen Dezember 1981 und Juli 1983 nur vorübergehend gebremst, aber nicht grundlegend unterbrochen worden sei und sich politisch in einem allmählichen, heute vollständig abgeschlossenen Rückzug der kommunistischen Partei zunächst aus wichtigen Teilbereichen der Gesellschaft, dann auch aus dem Staatsapparat manifestiert habe. Die in Polen vollzogene politisch-rechtliche Entwicklung sei am 5. April 1989 in einem Abkommen zwischen der Gewerkschaft "Solidarität" und der damaligen Regierungskoalition, das zwei Tage später durch die Verfassungsnovelle vom 7. April 1989 und weitere Reformgesetze rechtlich sanktioniert worden sei, festgeschrieben worden. Die politischen und gesellschaftlichen Veränderungen in Polen hätten auch Einfluß auf die Situation der dort ansässigen deutschen Bevölkerung gehabt. Der Gutachter lege nachvollziehbar dar, daß die in der polnischen Bevölkerung auf breiter Basis verankerte Solidaritätsbewegung von Beginn an eine positive Einstellung gegenüber der deutschen Minderheit eingenommen und deren Forderungen weitgehend unterstützt habe. Mit den von der "Solidarität" ausgelösten und getragenen Reformen sei folglich sowohl bei den Behörden als auch bei der Bevölkerungsmehrheit ein Umdenkungsprozeß in bezug auf die in Polen lebenden deutschen Volkszugehörigen einhergegangen. Nach Auffassung der Kammer könne mit der Verabschiedung der Verfassungsnovelle vom 7. April 1989 davon ausgegangen werden, daß der polnische Staat an seinen Assimilierungsbestrebungen nicht mehr festhalten wolle. Die Verfassungsnovelle habe in Polen unter Abkehr vom marxistisch-leninistischen Prinzip der Gewalteneinheit ein präsidiales Zweikammersystem sowie umfassende institutionelle Unabhängigkeitsgarantien für die Justiz eingeführt. Alle Bürger hätten nunmehr das justitiell abgesicherte Recht erhalten, sich in politischen, gesellschaftlichen und Berufsorganisationen zusammenzuschließen. Eine Bestätigung für den am 7. April 1989 festgeschriebenen Minderheitenschutz stelle die von Bundeskanzler Helmut Kohl und Ministerpräsident Tadeusz Mazowiecki am 14. November 1989 unterzeichnete gemeinsame Erklärung der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen dar. Sie bringe die Anerkennung der deutschen Minderheit durch die polnische Regierung deutlich zum Ausdruck. Dies habe auch in dem am 17. Juni 1991 unterzeichneten Freundschaftsvertrag seinen Niederschlag gefunden. Aus diesen Gründen könne nicht mehr unterstellt werden, daß die in Polen lebende deutsche Bevölkerungsgruppe auch nach dem 7. April 1989 noch in ihrer Gesamtheit den Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen unterliege. Für einen Aussiedler aus Polen, der nach dem 7. April 1989 in die Bundesrepublik eingereist sei, könne deshalb nicht mehr widerlegbar vermutet werden, er habe das Vertreibungsgebiet aus vertreibungsbedingten Gründen verlassen. Vielmehr sei es seine Sache, darzutun und zu beweisen, daß er auch unter den veränderten Lebensverhältnissen weiterhin einem Vertreibungsdruck ausgesetzt gewesen sei. Einen solchen Nachweis hätten die Kläger nicht erbracht. So erfordere ein Verlassen des Vertreibungsgebiets aus vertreibungsbedingten Gründen zunächst, daß der Aussiedler in der Lage sei, einen bestehenden Vertreibungsdruck auch als solchen zu empfinden. Das sei z.B. nicht der Fall, wenn sich der Aussiedler unter bewußter Abwendung vom deutschen Volkstum den neuen Verhältnissen völlig angepaßt habe und deshalb die Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen nicht mehr zu verspüren vermöge. Gleiches müsse nach Auffassung der Kammer auch für solche Spätgeborenen gelten, die trotz ihrer deutschen Staatsangehörigkeit die Lebensverhältnisse in Polen nicht als fremd, sondern als einzige ihnen vertraute Umwelt hätten empfinden können, weil ihnen ein volksdeutsches Bewußtsein nicht vermittelt worden sei. So liege es im Falle der Kläger. Sie hätten nämlich weder bei ihrer Ausreise noch im Termin zur mündlichen Verhandlung über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügt. Eine fehlende oder mangelnde Beherrschung der deutschen Sprache sei jedoch regelmäßig ein Umstand, der der Annahme einer Überliefung volksdeutschen Bewußtseins entgegenstehe. Da die Kläger somit subjektiv nicht in der Lage gewesen seien, einen möglichen Vertreibungsdruck als solchen zu empfinden, hätten sie schon deshalb Polen nicht aus vertreibungsbedingten Gründen verlassen. Im übrigen hätten die Kläger auch nicht nachgewiesen, in Polen einem gegen sie gerichteten und auf den Ereignissen des Zweiten Weltkrieges beruhenden Vertreibungsdruck ausgesetzt gewesen zu sein. Nach dem Eindruck der Kammer ließen die von den Klägern vorgetragenen Begebenheiten eine deutschfeindliche Grundhaltung kaum erkennen. Doch selbst wenn dies der Fall sei, handle es sich offenbar um allgemeine Vorurteile gegenüber fremdvölkischen Minderheiten, wie sie heute in vielen Staaten der Welt anzutreffen seien. Jedenfalls hätten die Kläger nicht überzeugend darzulegen vermocht, daß die von ihnen behaupteten Vorbehalte gegen die deutsche Minderheit auf Umständen beruhten, die mit den Ereignissen des Zweiten Weltkrieges im Zusammenhang stünden. Die Kammer sei vielmehr der Überzeugung, daß die Ursache gelegentlicher Aversionen in der Unzufriedenheit der polnischen Bevölkerung mit den eigenen wirtschaftlichen Verhältnissen und der vergleichsweise günstigeren Situation der deutschen Minderheit liege. Zudem sei anzunehmen, daß auch die Einräumung zusätzlicher Minderheitenrechte weitere, allerdings von den Ereignissen des Zweiten Weltkrieges ebenfalls unabhängige Spannungen verursacht haben dürfte. Das werde durch die Angaben der Kläger indirekt bestätigt, wonach sich ihre Angst vor Deutschfeindlichkeiten nach der Gewährleistung von Minderheitenrechten verstärkt habe. In diesem Zusammenhang hätten die Kläger u.a. darauf hingewiesen, daß es erst nach der Zulassung deutscher Gottesdienste Wandparolen wie "Polen den Polen" gegeben habe. Schließlich sei die Aussiedlung der Kläger nach der Überzeugung der Kammer auch vorrangig von dem Wunsch bestimmt gewesen, in der Nähe bereits im Bundesgebiet ansässiger Verwandter zu leben, was ebenfalls weniger für einen von Polen ausgehenden Vertreibungsdruck als vielmehr dafür spreche, daß die Kläger ihre Heimat wegen der mit der Aufnahme im Bundesgebiet verbundenen Vorteile persönlicher und wirtschaftlicher Art verlassen hätten.

10

Nachdem die Kläger in der mündlichen Verhandlung die Zulassung der Sprungrevision beantragt hatten und sich die Beklagte mit einer Zulassung einverstanden erklärt hatte, hat das Verwaltungsgericht die Revision zugelassen. In der Rechtsmittelbelehrung wird lediglich über die Modalitäten der Revisionseinlegung belehrt.

11

Die Kläger haben gegen das ihnen am 18. Dezember 1991 zugestellte Urteil am 14. Januar 1992 Revision eingelegt. Die Zustimmung der Beklagten war nicht beigefügt. Sie wurde mit Schriftsatz vom 25. Februar 1992, eingegangen am 27. Februar 1992, nachgereicht.

12

Zur Begründung ihrer Revision machen die Kläger geltend: Das Verwaltungsgericht habe zunächst unter Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts den Begriff der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen einen anderen Inhalt gegeben als er dem § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG innewohne. Es habe die Kläger in der mündlichen Verhandlung nach konkreten Benachteiligungen gefragt, die sie aufgrund der Zugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe in Polen gehabt hätten. Es habe dabei in Verkennung des Begriffs "Vertreibungsdruck" wesentlich auf solche konkreten Benachteiligungen abgestellt, die nach Ansicht des Gerichts unmittelbar vor der Ausreise der Kläger gelegen hätten. Demgegenüber setze eine vertreibungsbedingte Ausreise keine konkreten, gegen den Aussiedler gerichteten Maßnahmen voraus. Vielmehr reichten die allgemeinen Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen aus, die sich als Vertreibungsdruck in der Vereinsamung der in dem von der deutschen Bevölkerung weitgehend entvölkerten Vertreibungsgebiet Zurückgebliebenen sowie in allen sonstigen Umständen niederschlügen, die ein Leben als Volksdeutscher in den Vertreibungsgebieten erschwerten. Es sei im gegenwärtigen Zeitpunkt auch verfrüht, eine so weitgehende Veränderung der Verhältnisse im Aussiedlungsgebiet Polen anzunehmen, daß von einem generellen Wegfall des Vertreibungsdrucks im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gesprochen werden könne. Vielmehr stehe die Umsetzung der angekündigten Minderheitenrechte erst ganz am Anfang. Bis zu einer ausreichenden Umsetzung sei es noch ein weiter Weg. Gerade der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Polen über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit zeige, daß die in diesem Vertrag erwähnten Rechte polnischerseits bisher nicht eingeräumt gewesen seien, geschweige denn von den einzelnen Angehörigen der deutschen Volksgruppe hätten wahrgenommen werden können. Einen Wegfall des Vertreibungsdrucks werde man allenfalls dann annehmen können, wenn die im Freundschafts- und Nachbarschaftsvertrag genannten Rechte derart in die tägliche Praxis umgesetzt worden seien, daß ihre Inanspruchnahme für alle Bewohner eine Selbstverständlichkeit sei. Die allgemeinen politischen Veränderungen in Polen reichten daher zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung nicht aus, die auch im konkreten Fall der Kläger entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht ausgeräumt sei. - Hiervon abgesehen habe das Verwaltungsgericht auch die Grenzen zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung überschritten, indem es die gesetzliche Vermutung habe wegfallen lassen. Allein der Gesetzgeber sei zu einer Anpassung des Bundesvertriebenengesetzes an die veränderten Verhältnisse befugt. Dieser habe aber bisher nicht zu erkennen gegeben, daß die gesetzliche Vermutung wegfallen solle. Er habe bei Erlaß des Aussiedleraufnahmegesetzes ausdrücklich von jeder inhaltlichen Änderung des Bundesvertriebenengesetzes abgesehen. Vielmehr ergebe sich aus dem Bericht des Innenausschusses, daß die im Bundesvertriebenengesetz festgelegten sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen für Aussiedler durch das Aussiedleraufnahmegesetz materiell-rechtlich weder nach Wortlaut noch nach Sinn hätten geändert werden sollen. Schließlich gehe der Entwurf eines Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes sogar von einer unwiderleglichen Vermutung für ein Kriegsfolgenschicksal aus.

13

Die Beklagte hält die Auffassung des Verwaltungsgerichts für zutreffend: Das Bundesverwaltungsgericht habe bereits in BVerwGE 52, 167 seine frühere Rechtsauffassung im Hinblick auf die veränderten Verhältnisse in den Vertreibungsgebieten geändert. Diese hätten sich nunmehr erneut verändert, so daß eine weitere Änderung der Rechtsprechung erforderlich sei. Wenn man trotz der geänderten Verhältnisse in den Vertreibungsgebieten an der Vermutung eines Vertreibungsdruckes festhalte, führe dies zu einer sachlich nicht mehr gerechtfertigten Bevorzugung der aus dem Vertreibungsgebiet zuziehenden deutschen Staatsangehörigen, was letztlich eine mit Art. 3 Abs. 3 GG (Herkunft, Heimat) unvereinbare Differenzierung sei. Das Bundesvertriebenengesetz sei daher angesichts der veränderten Verhältnisse in Osteuropa verfassungskonform in dem vom Verwaltungsgericht vertretenen Sinne auszulegen.

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Der sich am Verfahren beteiligende Oberbundesanwalt schließt sich im wesentlichen der Argumentation der Kläger an und trägt vor: Der vom Verwaltungsgericht und auch vom Niedersächsischen Ministerium für Bundes- und Europaangelegenheiten in den Erlassen vom 28. März und 25. Mai 1990 vertretenen Auffassung, daß die veränderten Verhältnisse in den Vertreibungsgebieten eine allgemeine Vermutung für das Vorliegen von Vertreibungsdruck nicht mehr zuließen, könne nicht gefolgt werden. Vertreibungsdruck im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordere keine konkreten Maßnahmen im Einzelfall. Er bestehe auch nicht nur in der Vorenthaltung von Minderheitenrechten, sondern ergebe sich aus den Gesamtumständen, denen die deutschen Volksgruppen in den Aussiedlungsgebieten nach Vertreibung und jahrzehntelanger Aussiedlung unterlagen und die die Vereinsamung der zurückgebliebenen deutschen Bevölkerungsteile umfaßten. Dieser Zustand werde durch die gegenwärtigen Umwandlungen der gesellschaftlichen und staatspolitischen Strukturen in Polen nicht, jedenfalls nicht sofort und ausnahmslos, aufgehoben. Gerade für die polnischen Gebiete innerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937, aber auch für andere Aussiedlungsgebiete sei kennzeichnend, daß aus früher ausschließlich oder jedenfalls überwiegend von Deutschen bewohnten Gebieten binnen zweier Generationen Gebiete geworden seien, in denen die verbliebenen Deutschen zu einer kleinen Gruppe geschrumpft seien, die in ihrer angestammten Heimat Minderheitenrechte beanspruchen müsse. Ob und welche Konsequenzen aus den veränderten Verhältnissen zu ziehen seien, müsse dem Gesetzgeber überlassen bleiben. Bei unveränderter Rechtslage könne jedoch aus dem Wegfall eines Teils der den Vertreibungsdruck ausmachenden Sachverhalte nicht schon der gesamte Sachverhalt als weggefallen angesehen werden. Der Zustand der Vereinsamung werde jedenfalls durch Minderheitenrechte nicht aufgehoben. In dieser Situation sei es konsequent, wenn der Gesetzgeber für die von diesen Veränderungen Betroffenen das Bundesvertriebenengesetz weiterhin für anwendbar halte. Er sei bei Erlaß des Aussiedleraufnahmegesetzes ausdrücklich einem Antrag der Länder nicht gefolgt, den Vertreibungsdruck als gesetzliche Vermutung in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG durch einen Nachweis im Einzelfall zu ersetzen. Ein gleichlautender Antrag der Fraktion der SPD im Innenausschuß sei nicht angenommen worden. Dabei habe Einvernehmen bestanden, daß mit der Einführung des Aussiedleraufnahmeverfahrens keine materiell-rechtlichen Veränderungen eintreten sollten. In dieser Kontinuität bleibe auch der Entwurf eines Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes. Er sehe vor, daß die Prüfung eines Kriegsfolgenschicksals völlig entfalle, weil es kollektiver Art und nicht nachprüfbar sei. Statt dessen würden die Anforderungen an die deutsche Volkszugehörigkeit strikter gefaßt. Von einer widerlegbaren Vermutung für das Bestehen von Vertreibungsdruck gehe im übrigen auch der Erlaß des Bundesministers des Innern vom 18. April 1990 aus.

Entscheidungsgründe

15

Die unter Übergehung der Berufsinstanz eingelegte Revision (Sprungrevision) ist zulässig. Dem steht nicht entgegen, daß die Zustimmung der Beklagten zur Revision gegen das am 18. Dezember 1991 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts erst mit dem am gleichen Tage eingegangenen Schriftsatz vom 25. Februar 1992 vorgelegt worden ist. Allerdings ist nach § 134 VwGO eine Sprungrevision, wenn sie - wie hier - im Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen worden ist, nur zulässig, wenn der Beklagte zustimmt und die Zustimmungserklärung der Revisionsschrift beigefügt oder innerhalb der Revisionsfrist nachgereicht wird. Eine - im übrigen auch nicht erforderliche - Zustimmung zur Zulassung der Sprungrevision, wie sie hier die Beklagte vor dem Verwaltungsgericht zu Protokoll gegeben hat, reicht grundsätzlich nicht aus (Beschluß vom 17. Mai 1983 - BVerwG 1 C 33.82 - Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 23). Indessen ist es im vorliegenden Fall unschädlich, daß die Zustimmungserklärung der Beklagten erst nach dem 18. Januar 1992 eingereicht worden ist. Die Revisionsfrist ist nämlich nicht in Gang gesetzt worden, weil die dem Urteil des Verwaltungsgerichts beigegebene Rechtsmittelbelehrung mit den sich aus § 58 Abs. 2 VwGO ergebenden Folgen unrichtig ist. Hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil die Sprungrevision zugelassen, sind gegen dieses Urteil zwei Rechtsmittel zulässig, nämlich wahlweise Berufung oder Revision. Wie im Urteil vom 15. Dezember 1988 (BVerwGE 81, 81) im einzelnen ausgeführt ist, muß der Beteiligte sowohl über das Rechtsmittel der Revision als auch über das Rechtsmittel der Berufung belehrt werden. Das ist hier nicht geschehen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts belehrt nur über die Einlegung der Revision mit der Folge, daß die Rechtsmittelfrist ein Jahr beträgt. Die am 25. Februar 1992 vorgelegte Zustimmungserklärung der Beklagten ist damit rechtzeitig.

16

Die demnach zulässige Revision ist auch begründet. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts steht den Klägern ein Anspruch auf Ausstellung des Vertriebenenausweises nach § 15 Abs. 1, 2 BVFG zu, weil sie Vertriebene (Aussiedler) im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG i. d. F. des Aussiedleraufnahmegesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1247) sind. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang vor.

17

In dieser Hinsicht ist zunächst mit dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, daß die Kläger beim Verlassen Oberschlesiens deutsche Staatsangehörige waren. Ihnen ist nämlich nach § 39 RuStAG ein Staatsangehörigkeitsausweis erteilt worden. Dieser stellt ein Beweismittel dar und erzeugt, solange keine gegenteiligen Erkenntnisse vorliegen, eine Vermutung, daß derjenige, auf den sich der Ausweis bezieht, am Tage der Ausstellung deutscher Staatsangehöriger war (BVerwGE 71, 309 (315, 316) [BVerwG 21.05.1985 - 1 C 52/82]). Da die Kläger zwischen ihrer Einreise und der Ausstellung des Ausweises nicht eingebürgert worden sind, bezeugt der ihnen erteilte Staatsangehörigkeitsausweis somit, daß sie schon beim Verlassen Oberschlesiens deutsche Staatsangehörige waren. Anhaltspunkte dafür, daß der Ausweis unrichtig sein könnte, liegen im Hinblick darauf nicht vor, daß die Vorfahren der Kläger in dem auch nach dem 1. Weltkrieg beim Deutschen Reich verbliebenen Teil Oberschlesiens geboren sind und dort gelebt haben.

18

Nicht gefolgt werden kann jedoch der Auffassung des Verwaltungsgerichts, aus dem heutigen Polen stammende deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige müßten - was den Klägern nicht gelungen sei - zusätzlich nachweisen, daß sie gerade für ihre Person in Form konkreter Benachteiligungen einem Vertreibungsdruck ausgesetzt gewesen seien, weil wegen der veränderten Verhältnisse in Polen nicht mehr davon ausgegangen werden könne, daß die dort lebende deutsche Bevölkerungsgruppe noch in ihrer Gesamtheit den Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen unterliege. Diese Auffassung, die auch in den Erlassen des Niedersächsischen Ministers für Bundes- und Europaangelegenheiten vom 28. März 1990 und vom 25. Mai 1990 zum Ausdruck kommt, steht mit der der Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG zugrundeliegenden, vom Gesetzgeber selbst vorgenommenen Beurteilung der Lage der in den Ostvertreibungsgebieten zurückgebliebenen Deutschen nicht in Einklang. Wie die Entstehungsgeschichte des Bundesvertriebenengesetzes zeigt, ist nach der Auffassung des Gesetzgebers "die Aufnahme von Deutschen aus den Vertreibungsgebieten ... als eine im Zusammenhang mit den Kriegsereignissen erfolgte Aussiedlung anzusehen, auch wenn hierbei ... ein unmittelbarer Zwang zum Verlassen der Heimat nicht mehr ausgeübt wird, das Verbleiben aber mit Rücksicht auf die durch den Zweiten Weltkrieg geschaffenen Verhältnisse nicht mehr zugemutet werden kann" (BT-Drucks. 1/2872 S. 23). Der Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG liegt demnach die Wertung des Gesetzgebers zugrunde, daß es nach der weitgehenden Zerstörung der deutschen Volksgruppen in den früheren Ostblockstaaten durch die während des Zweiten Weltkrieges oder nach Kriegsende erfolgten allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen einem deutschen Statsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen grundsätzlich nicht zugemutet werden kann, in Gebieten zu leben, die von der dort früher ansässigen deutschen Bevölkerung weitgehend verlassen sind. Aus diesem Grunde macht § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG die Vertriebeneneigenschaft (Aussiedlereigenschaft) neben der Voraussetzung deutscher Statsangehörigkeit oder deutscher Volkszugehörigkeit und der Erfüllung bestimmter Wohnsitzerfordernisse lediglich von einem "Verlassen" des Vertreibungsgebiets abhängig, nämlich der Aufgabe eines dort bestehenden Wohnsitzes, ohne dem Ausweisbewerber Nachweise über konkrete Benachteiligungen oder eine Darlegung der für seine Ausreise maßgebenden Gründe abzuverlangen. Die Vorschrift geht vielmehr aufgrund der ihr innewohnenden gesetzlichen Wertung stillschweigend davon aus, daß der deutsche Staatsangehörige oder Volkszugehörige das Vertreibungsgebiet wegen der vorbezeichneten, von ihm nicht hinzunehmenden Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen verlassen hat. Das ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stets angenommen worden (vgl. Urteile vom 12. Oktober 1955 - BVerwG 3 C 116.54 - Buchholz 427.3 § 11 LAG Nr. 3; vom 8. Februar 1962 - BVerwG 8 C 107.60 - ZLA 1962, 237; vom 26. April 1967 - BVerwGE 26, 352 (358) [BVerwG 26.04.1967 - VIII C 66/66]; vom 12. Juni 1969 - BVerwG 8 C 125.67 - Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 9; vom 27. Mai 1970 - BVerwG 8 C 51.68 - Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 10; vom 13. März 1974 - BVerwG 8 C 24.73 - Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 13). Auch die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht davon grundsätzlich aus (vgl. z. B. BVerwGE 52, 167 (177, 178) [BVerwG 16.03.1977 - VIII C 58/76];  74, 336 (340, 341) [BVerwG 15.07.1986 - 9 C 9/86]). Durch sie sollten lediglich atypische Ausnahmefälle aus dem Regelungsbereich des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG herausgenommen werden, nämlich solche Sachverhalte, die eindeutig keinerlei Bezug zu den Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen aufweisen. Im übrigen ist es bei dem Grundsatz verblieben, daß § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG materiellrechtlich davon ausgeht, daß die in den dort bezeichneten Vertreibungsgebieten zurückgebliebene deutsche Bevölkerung in ihrer Gesamtheit den vorbezeichneten Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen unterliegt. Zugunsten eines deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen streitet eine zu einer Umkehr der materiellen Beweislast führende gesetzliche Vermutung für ein Verlassen des Vertreibungsgebiets wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen, so daß in aller Regel ohne weiteres im Wege der Rechtsanwendung von einem vertreibungsbedingten Verlassen der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG bezeichneten Gebiete auszugehen ist (BVerwGE 78, 147).

19

Dieser Grundsatz kann nicht im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung im Hinblick auf die in Polen eingetretenen Veränderungen derart in sein Gegenteil verkehrt werden, daß der deutsche Staatsangehörige oder Volkszugehörige die Gründe für seine Ausreise im einzelnen darlegen oder gar für seine Person konkrete Benachteiligungen nachweisen müßte. Es kann zwar als allgemeinkundig angesehen werden, daß sich die Lage der deutschen Minderheit in Polen jedenfalls seit der gemeinsamen deutsch-polnischen Erklärung vom 14. November 1989 und der Unterzeichnung des Vertrags über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit vom 17. Juni 1991, der durch Austausch der Ratifikationsurkunden am 16. Januar 1992 in Kraft getreten ist, im allgemeinen verbessert hat. Es ist aber bereits von der Tatsachenseite her fraglich, ob dadurch die vorbezeichneten Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen insgesamt als beseitigt angesehen werden können. Das gilt gerade für die hier in Rede stehenden früheren deutschen Ostgebiete, in denen die Deutschen bis Kriegsende Bevölkerungsmehrheit waren und nunmehr als Minderheit in einer von fremdem Volkstum geprägten Umgebung leben müssen. Es kommt hierauf indessen letztlich nicht an. Entscheidend ist, daß der Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG eine Beurteilung der Lage der in sämtlichen Ostvertreibungsgebieten verbliebenen Deutschen durch den Gesetzgeber selbst zugrunde liegt und daher eine gesetzliche Wertung vorliegt, die - wie ausgeführt - dahin geht, daß es diesem Personenkreis grundsätzlich nicht zuzumuten ist, in diesen Gebieten zu verbleiben. Diese der Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG innewohnende gesetzliche Wertung einschließlich der sich daraus ergebenden Folgerungen für die Rechtsanwendung im Einzelfall kann nicht dadurch in Frage gestellt werden, daß ein Gutachter zu einer anderen Bewertung kommt. Allerdings können Rechtsnormen durch eine völlige Veränderung der bei ihrem Erlaß vorhanden gewesenen Verhältnisse außer Kraft treten (vgl. BVerwGE 28, 179;  38, 76) [BVerwG 22.04.1971 - VIII C 186/70]. Eine Veränderung der Verhältnisse kann ferner dazu führen, daß einem damit verbundenen Wandel des Inhalts einer Norm im Wege richterlicher Rechtsfortbildung Rechnung getragen wird (BVerfGE 34, 269 (288) [BVerfG 14.02.1973 - 1 BvR 112/65]). Jedoch darf der Richter wegen einer von ihm angenommenen Veränderung der Verhältnisse aus eigenen rechtspolitischen Erwägungen heraus nach der bisherigen Rechtslage bestehende Ansprüche im Wege richterlicher Rechtsfortbildung jedenfalls dann nicht verkürzen, wenn es der Gesetzgeber trotz eingetretener Veränderungen erkennbar bei dem bisherigen Rechtszustand hat belassen wollen oder wenn er sich eine Lösung der dadurch aufgeworfenen Fragen für eine zukünftige Regelung vorbehalten hat (vgl. BVerfGE 49, 304 (318 f.) [BVerfG 11.10.1978 - 1 BvR 84/74] sowie BVerfGE 65, 182 (190) und BVerfGE 71, 354 (362)). So liegt es hier. Die Revision und der Oberbundesanwalt verweisen in dieser Hinsicht zu Recht auf die Gesetzesmaterialien zum Aussiedleraufnahmegesetz und den Gesetzentwurf zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen.

20

Der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Aussiedleraufnahmegesetzes (BT-Drucks. 11/6937) sah eine - später auch Gesetz gewordene - Änderung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG lediglich insoweit vor, als nach dem Inkrafttreten des Gesetzes den Aussiedlerstatus nur erhalten sollte, wer das Vertreibungsgebiet im Wege des im einzelnen geregelten Aufnahmeverfahrens verlassen hatte. Demgegenüber schlug der Bundesrat darüber hinaus eine Regelung vor, mit der durch Einführung bestimmter Tatbestandsmerkmale in die Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG klargestellt werden sollte, daß Aussiedler nur sein könne, wer seine Heimat nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen aus Gründen verlassen habe, die noch kriegsfolgenbedingt seien und ihn wegen seiner deutschen Staatsangehörigkeit oder deutschen Volkszugehörigkeit beträfen (BR-Drucks. 222/1/90; BT-Drucks. 11/7189). Dieser Vorschlag, der in der Tat die Aussiedlereigenschaft vom konkreten Nachweis einer vertreibungsbedingten Wohnsitzaufgabe abhängig machte, ist jedoch nicht Gesetz geworden. Die Bundesregierung hat ihm widersprochen (BT-Drucks. 11/7189 sowie BT-Drucks. 11/7324). Im Innenausschuß ist der Antrag, den Vorschlag des Bundesrats zu übernehmen, abgelehnt worden. Schließlich ist der Gesetzentwurf der Bundesregierung mit geringfügigen Änderungen vom Ausschuß einstimmig übernommen und in dieser Form Gesetz geworden. Im Bericht des Innenausschusses (BT-Drucks. 11/7280) heißt es dazu u. a., die im Bundesvertriebenengesetz festgelegten sachlichen und rechtlichen Voraussetzungen für Aussiedler würden durch den neuen Titel "Aufnahme" materiellrechtlich weder nach Wortlaut noch nach Sinn verändert; in den Gesetzen nicht enthaltene Erwägungen und unbestimmte Begriffe könnten weder das Bundesvertriebenengesetz noch andere Eingliederungsgesetze einschränken oder unterlaufen. Damit ist deutlich zum Ausdruck gebracht, daß - abgesehen von dem Erfordernis der Einreise im Wege der Aufnahme - eine materiellrechtliche Änderung des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG nicht erfolgen und es damit auch hinsichtlich der Beurteilung der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen und ihrer Auswirkungen bei dem bisherigen Rechtszustand verbleiben soll. Nur der Gesetzgeber ist zu der Entscheidung befugt, ob diese Rechtslage geändert werden soll. In dieser Hinsicht hat die Bundesregierung inzwischen den Entwurf eines Gesetzes zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzen eingebracht (BT-Drucks. 12/3212), der auch Änderungen des Bundesvertriebenengesetzes, das fortgelten soll, vorsieht. Danach ist für Personen, die nach dem Inkrafttreten des beabsichtigten Gesetzes die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG bezeichneten Staaten verlassen, in § 4 des Entwurfs ein besonderer Status des Spätaussiedlers vorgesehen, eine Rechtsstellung, die nur nach Maßgabe der in § 5 des Entwurfs vorgesehenen Ausschlußtatbestände nicht erworben wird. Die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 4 geht dabei davon aus, daß die Lage der deutschen Volksgruppen in den Aussiedlungsgebieten unmittelbar oder mittelbar durch Maßnahmen während des Krieges oder nach Kriegsende geprägt und damit von einer grundsätzlichen Betroffenheit dieser Personen durch die Verfolgungsmaßnahmen infolge des Krieges auszugehen sei, so daß die Feststellung eines Kriegsfolgenschicksals im Einzelfall entbehrlich werde, zumal es in der Regel auch nicht mehr feststellbar sei, in welchem Umfang der einzene Antragsteller von Auswirkungen betroffen sei oder ob andere Ausreisemotive dieses Schicksal überlagerten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die beabsichtigten Änderungen des Bundesvertriebenengesetzes in dieser Form Gesetz werden oder eine andere Regelung gefunden wird. Entscheidend ist, daß sich der Gesetzgeber einer Neuordnung des Lebenssachverhalts der Spätaussiedlung nunmehr angenommen hat. Es ist jedoch - wie bereits im Urteil vom 15. Juli 1986 (BVerwGE 74, 336 (341) [BVerwG 15.07.1986 - 9 C 9/86]) ausgeführt - nicht Sache der Gerichte, einer geplanten gesetzlichen Regelung im Wege richterlicher Rechtsfortbildung vorzugreifen.

21

Es bedarf auch keiner verfassungskonformen Auslegung, wie die Beklagte im Hinblick auf Art. 3 Abs. 3 GG meint, wonach u. a. niemand wegen seiner Heimat oder Herkunft bevorzugt werden darf. Unter Heimat ist dabei die örtliche Herkunft nach Geburt oder Ansässigkeit, unter Herkunft darüber hinaus die soziale Abstammung und Verwurzelung zu verstehen (BVerfGE 5, 17 (22) [BVerfG 25.05.1956 - 1 BvR 83/56]). Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG setzt indessen voraus, daß ein kausaler Zusammenhang zwischen der Bevorzugung und den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Merkmalen gegeben ist; die Sonderbehandlung muß gerade "wegen" dieser Merkmale erfolgt sein (BVerfGE 2, 266 (286) [BVerfG 07.05.1953 - 1 BvL 104/52]). Maßgebend für die Zuerkennung des Vertriebenenstatus nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG und die daraus folgenden Vergünstigungen für Aussiedler ist jedoch nicht deren örtliche Herkunft aus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 genannten Gebieten, sondern der vom Gesetzgeber nach wie vor für vorliegend erachtete Umstand, daß dort allgemeine Vertreibungsmaßnahmen stattgefunden haben, die zu einer Entwurzelung der zurückgebliebenen Deutschen geführt haben. Damit scheidet ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG aus.

22

Die somit nach wie vor zugunsten eines deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen streitende gesetzliche Vermutung für ein Verlassen der in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG genannten Gebiete wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen ist im Falle der Kläger nicht widerlegt. Zu ihrer Widerlegung ist nicht ausreichend, daß Umstände vorliegen, aufgrund derer ein Verlassen des Vertreibungsgebiets aus anderen Gründen ernsthaft in Betracht zu ziehen ist oder die ein Verlassen des Vertreibungsgebiets wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen als unwahrscheinlich erscheinen lassen. Eine gesetzliche Vermutung gilt unabhängig vom Grad ihrer Wahrscheinlichkeit im Einzelfall. Vielmehr müssen Tatsachen vorliegen, aus denen sich das Gegenteil von dem ergibt, was das Gesetz vermutet, die also jede Möglichkeit ausschließen, daß die gesetzliche Vermutung zutreffen könnte, der deutsche Staatsangehörige oder Volkszugehörige sei wegen der Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen ausgereist. Solche Tatsachen liegen nicht vor. Soweit das Verwaltungsgericht annimmt, die Kläger seien mangels Überlieferung volksdeutschen Bewußtseins nicht in der Lage gewesen, die Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen zu verspüren, und dies aus ihren unzureichenden deutschen Sprachkenntnissen herzuleiten versucht, übersieht es, daß diese deutsche Staatsangehörige sind. Daß die Kläger, die sich nach ihrer Einreise unter Berufung auf ihre Vorfahren sogleich auf ihre deutsche Staatsangehörigkeit berufen haben, sich dieser in Oberschlesien nicht bewußt gewesen seien, ist hingegen nicht festgestellt. Im übrigen sind unzureichende Deutschkenntnisse bei der Einreise für sich allein nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen (Urteil vom 31. Januar 1989 - BVerwG 9 C 78.87 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 59, S. 29, 30). Die Erklärungen, die die Kläger bei der Antragstellung und vor dem Verwaltungsgericht abgegeben haben, sind zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung ebenfalls ungeeignet. Der Wunsch, in der Nähe von Verwandten in der Bundesrepublik Deutschland zu wohnen, kann ohne weiteres seine Ursache in den Spätfolgen der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen gehabt haben. Damit ist auch der daraus gezogenen, ohnehin nur schwer nachvollziehbaren Folgerung des Verwaltungsgerichts der Boden entzogen, dieser Wunsch spreche dafür, daß die Kläger aus wirtschaftlichen Gründen ausgereist seien. Im übrigen läßt sich den Erklärungen auch nicht entnehmen, die Kläger seien "vorrangig" von dem Wunsche beseelt gewesen, in der Nähe von Verwandten zu leben. Sie haben in den Fragebögen gleichrangig auch angegeben, sie seien ausgereist, weil ihre Vorfahren alle Deutsche gewesen seien und sie eine wachsende Deutschfeindlichkeit in der polnischen Bevölkerungsmehrheit befürchtet hätten. Aversionen von Polen gegenüber Deutschen, wie etwa die von der Klägerin zu 2 angeführten deutschfeindlichen Parolen, sind indessen ganz offensichtlich ungeeignet, die gesetzliche Vermutung zu widerlegen. Auf die kaum aufklärbaren Ursachen dieser Aversionen kommt es vertriebenenrechtlich nicht an.

23

Da die Kläger somit Aussiedler im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG sind, haben sie Anspruch auf Ausstellung des Vertriebenenausweises. Ihr dahin gehender Antrag, in dem die Art des Ausweises (A oder B) nicht näher spezifiziert wird, ist dahin aufzufassen, daß derjenige Ausweis begehrt wird, der der Rechtslage entspricht (Urteil vom 2. Dezember 1986 - BVerwG 9 C 6.89 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 47, S. 29). Den Vertriebenenausweis A erhalten nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 BVFG nur Heimatvertriebene im Sinne des § 2 BVFG. Die übrigen Vertriebenen erhalten den Vertriebenenausweis B. Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 BVFG kommt im Falle beider spätgeborener Kläger nicht zur Anwendung, weil sie entgegen dem dort aufgestellten Erfordernis am 31. Dezember 1937 oder bereits einmal vorher keinen Wohnsitz im Vertreibungsgebiet hatten und auch nicht haben konnten. Vielmehr richtet sich die Heimatvertriebeneneigenschaft aller nach dem 31. Dezember 1937 - sei es vor, sei es nach Beginn der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen - geborenen Abkömmlingen nach § 2 Abs. 2 BVFG (Urteil vom 2. Dezember 1986 - a.a.O.). Sie sieht zugunsten der Abkömmlinge im Interesse der Einheitlichkeit des Vertriebenenstatus innerhalb einer Familie einen abgeleiteten Heimatvertriebenenstatus von einem im Sinne des § 2 Abs. 1 BVFG heimatvertriebenen Elternteil vor.

24

Bei dem Kläger zu 1 liegen auch die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 BVFG nicht vor. Dessen Eltern sind wegen fehlender Vertriebeneneigenschaft im Sinne des § 1 BVFG keine Heimatvertriebenen, weil sie ihren Wohnsitz im Vertreibungsgebiet nicht aufgegeben haben, sondern dort verstorben sind. Der Kläger zu 1 hat daher nur Anspruch auf den Vertriebenenausweis B. Bei der Klägerin zu 2 liegen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 BVFG dagegen vor, weil ihre 1926 geborene und in das Bundesgebiet ausgesiedelte Mutter, die im Besitz des Vertriebenenausweises ist, seit ihrer Geburt ihren Wohnsitz in Oberschlesien hatte. Die Klägerin zu 2 hat daher Anspruch auf den Vertriebenenausweis A.