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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.04.1971, Az.: BVerwG VIII C 186.70

Aufbewahrung militärischer Ausrüstung; Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit bei Eingriffen in die allgemeine Handlungsfreiheit; Pflicht gedienter Wehrpflichtiger zur Übernahme und Aufbewahrung militärischer Bekleidungsstücke und Ausrüstungsstücke; Unzumutbarkeit der Übernahme und Aufbewahrung militärischer Bekleidungsstücke und Ausrüstungsstücke für einen gedienten Wehrpflichtigen; Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Aufforderung an einen Wehrpflichtigen zur Übernahme und Aufbewahrung militärischer Bekleidungsstücke und Ausrüstungsstücke

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.04.1971
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 186.70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 13749
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 28.08.1970 - AZ: II A 7/70

Fundstellen

  • BVerwGE 38, 68 - 76
  • BWV 1971, 259
  • DÖV 1972, 210-211 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1972, 210
  • MDR 1971, 874 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1971, 1712

Amtlicher Leitsatz

Die Pflicht gedienter Wehrpflichtiger, militärische Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke zu übernehmen und aufzubewahren, entfällt nicht nur dann, wenn die Aufbewahrung objektiv unmöglich ist, sondern auch dann, wenn sie unzumutbar ist.

Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 1971
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring,
die Bundesrichter Maetzel, Dr. Raschke und Dr. Korbmacher sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 28. August 1970 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Aufforderung der Wehrersatzbehörden, zum Gebrauch im Wehrdienst bestimmte Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke zu übernehmen und aufzubewahren. Er leistete den vollen Grundwehrdienst und studiert jetzt an der Staatlichen Ingenieurakademie. Seine verwitwete Mutter bewohnt mit ihm und seinen drei Schwestern ein Reihenhaus mit einer Wohnfläche von 90 qm, in dem er ein Zimmer von rund 10 qm innehat. Durch Bescheid vom 15. September 1969 forderte ihn das Kreiswehrersatzamt auf, bei der Standortverwaltung seine militärische Grundausstattung entgegenzunehmen. Er stellte unter Hinweis auf seine beengten Wohnverhältnisse den Antrag, ihn von der Übernahme- und Aufbewahrungspflicht zu befreien. Das Kreiswehrersatzamt lehnte den Antrag durch Bescheid vom 23. Oktober 1969 ab. Der Widerspruch blieb erfolglos. Das nunmehr angerufene Verwaltungsgericht lud die Mutter des Klägers zum Verfahren bei, ließ durch den Berichterstatter einen Augenschein einnehmen und gab der Klage statt; es hob die Bescheide des Kreiswehrersatzamtes vom 15. September und 23. Oktober 1969 sowie den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid auf. Sein Urteil ist im wesentlichen wie folgt begründet:

2

Gegenstand der als Anfechtungsklage zulässigen Klage seien die die Übernahme- und Aufbewahrungspflicht konkretisierenden wehrbehördlichen Bescheide. Daneben komme ein auf die Befreiung von der Aufbewahrungspflicht gerichtetes Verpflichtungsbegehren nicht in Betracht. Die Klage sei begründet. Die Übernahme- und Aufbewahrungspflicht finde ihre Grenze an den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts, insbesondere am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Danach dürfe die Verwaltung durch ihre Maßnahmen für den Bürger keine Nachteile herbeiführen, die außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg stünden. Im vorliegenden Zusammenhang müsse abgewogen werden, ob der mit der Übergabe von Ausrüstungsstücken bezweckte schnelle Einsatz von Reservisten die den Wehr Pflichtigen treffende Beeinträchtigung rechtfertige. Das sei hier nicht der Fall. Die Unterbringung eines die Grundausstattung fassenden Kleidersackes von 52 cm Höhe und 42 cm Durchmesser sei im Zimmer des Klägers ohne dessen unzumutbare Beeinträchtigung nicht möglich. Auf Unterbringungsmöglichkeiten in anderen Räumen des Hauses seiner Mutter dürfe er nicht verwiesen werden. Die gesetzliche Pflicht zur Übernahme und Aufbewahrung der militärischen Grundausstattung treffe nur den Wehrpflichtigen selbst, begründe aber keine entsprechenden Mitwirkungs- oder Duldungspflichten seiner Angehörigen. Solche Pflichten ergäben sich auch nicht aus einer ihnen dem Wehrpflichtigen gegenüber etwa obliegenden Unterhaltspflicht.

3

Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision. Sie rügt die Verletzung des materiellen Bundesrechts und beantragt,

die Klage unter Aufhebung des angefochtenen Urteils abzuweisen.

4

Der Kläger tritt der Revision entgegen.

5

II.

Die Revision ist nicht gegründet.

6

Verfahrensrechtlich ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, daß das vom Kläger verfolgte Begehren im Verwaltungsrechtsstreit mit der Anfechtungsklage geltend zu machen ist (§§ 42 Abs. 1 und 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die nach § 3 Abs. 1 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der Fassung vom 28. September 1969 (BGBl. I S. 1773), von der Wehrpflicht umfaßte Nebenpflicht zur Übernahme und Aufbewahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsstücken betrifft zwar jeden gedienten Wehrpflichtigen; sie bedarf aber als eine zunächst nur allgemein bestehende Pflichtigkeit zu ihrer Verwirklichung der Konkretisierung im Einzelfall. Geschieht dies - wie hier - durch die Aufforderung des Kreiswehrersatzamtes an den Wehrpflichtigen, Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke entgegenzunehmen, so liegt darin der die Pflichtigkeit in eine konkrete Pflicht umwandelnde belastende Verwaltungsakt, dessen Aufhebung durch eine kassatorische Entscheidung im Widerspruchsverfahren oder im verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsstreit zum vollen Rechtsschutz führt. Bei dieser verfahrensrechtlichen Beurteilung ergibt sich, daß der vom Kläger im Verwaltungsverfahren gestellte "Antrag" auf Befreiung von der ihm durch den Bescheid des Kreiswehrersatzamtes vom 15. September 1969 auferlegten Übernahmepflicht richtigerweise als ein gegen diesen, Bescheid eingelegter Widerspruch zu behandeln gewesen wäre. Einer Ablehnung dieses "Antrages" durch den Bescheid des Kreiswehrersatzamtes vom 23. Oktober 1969 hätte es demgemäß nicht bedurft. Sie hat weder gegenüber dem die Pflicht des Klägers begründenden Ausgangsbescheid vom 15. September 1969 noch gegenüber dem später ergangenen Widerspruchsbescheid eigene rechtliche Bedeutung. Die vom Verwaltungsgericht im Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils gleichwohl neben der Aufhebung des Ausgangsbescheids und des Widerspruchsbescheids ausgesprochnene Aufhebung auch des Bescheids vom 23. Oktober 1969 dient jedoch der Klarstellung der Rechtslage und unterliegt deshalb keinen verfahrensrechtlichen Bedenken.

7

Die wehrpflichtrechtliche Nebenpflicht des § 3 Abs. 1 Satz 2 WpflG, "bei der Entlassung oder später zum Gebrauch im Wehrdienst bestimmte Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke zu übernehmen und aufzubewahren", ist nach dem Wortlaut dieser Vorschrift weder hinsichtlich ihres zeitlichen und sachlichen Umfanges eingeschränkt noch hinsichtlich ihres Inhalts näher bestimmt. Es fehlt im Hinblick auf sie auch an Ausnahme- oder Härteregelungen, wie sie für die wehrpflichtrechtliche Hauptpflicht zur Wehrdienstleistung in den Tatbeständen der §§ 9 ff. WpflG über zeitweilige oder dauernde Wehrdienstausnahmen gegeben sind. Insbesondere die Vorschrift des § 24 Abs. 4 WpflG, die die gänzliche oder teilweise Befreiung von den dem Wehrpflichtigen im Rahmen der Wehrüberwachung übertragenen Aufgaben vorsieht, wenn und solange er für eine, Einberufung nicht in Betracht kommt, kann auf die Übernahmepflicht keine Anwendung finden. Diese gehört zwar zu den Pflichten aus der Wehrüberwachung; für einen Wehrpflichtigen aber, dem eine "zum Gebrauch im Wehrdienst bestimmte" militärische Ausrüstung ausgehändigt worden ist oder ausgehändigt werden soll, scheidet voraussetzungsgemäß die Erfüllung des die Ausnahme rechtfertigenden Tatbestandsmerkmals aus, daß er für eine Einberufung nicht in Betracht kommt.

8

Gleichwohl obliegt die Übernahme- und Aufbewahrungspflicht dem Wehrpflichtigen nicht schlechthin uneingeschränkt. Der sie begründende Tatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 2 WpflG wird vielmehr hinsichtlich der Voraussetzungen für ihr Entstehen und Fortdauern in zweifacher Weise eingegrenzt: einerseits durch die Anforderungen, die die zu den Regelungen über die Wehrüberwachung gehörende Vorschrift des § 24 Abs. 6 Nr. 4 WpflG an die Aufbewahrung der ausgehändigten Ausrüstung im einzelnen stellt; andererseits durch die dem Tatbestand immanenten Schranken, wie sie sich bei seiner Auslegung im Lichte der vorgenannten Bestimmung des § 24 Abs. 6 Nr. 4 WpflG und des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ergeben.

9

Nach § 24 Abs. 6 Nr. 4 WpflG haben die Wehrpflichtigen während der Wehrüberwachung "die Pflicht, ausgehändigte Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke ohne Entschädigung jederzeit erreichbar sorgfältig aufzubewahren und zu pflegen, sie nicht außerhalb des Wehrdienstes zu verwenden, mißbräuchliche Benutzung durch Dritte auszuschließen und sie auf Aufforderung der zuständigen Dienststelle zur Überprüfung vorzulegen". Diese Anforderungen enthalten nicht nur in Ergänzung des § 3 Abs. 1 Satz 2 WpflG die inhaltliche Umschreibung der Aufbewahrungspflicht, sondern damit gleichzeitig auch die tatbestandlichen Voraussetzungen für das Entstehen der ihr vorausgehenden und sie auslösenden Übernahmepflicht. Diese kann dann nicht eintreten oder muß dann wieder entfallen, wenn dem Wehrpflichtigen die Erfüllung der Aufbewahrungspflicht nach Maßgabe der Anforderungen des § 24 Abs. 6 Nr. 4 WpflG in zumutbarer Weise nicht möglich ist. Diese einschränkende Gesetzesauslegung, die allein zu einer verfassungsrechtlich unbedenklichen Inhaltsbestimmung der Pflicht zur Entgegennahme der Ausrüstung führt, ergibt sich aus den folgenden Erwägungen:

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Die durch die Übernahme- und Aufbewahrungspflicht bewirkte Inpflichtnahme des Wehrpflichtigen greift in seine grundrechtlich geschützte allgemeine Handlungsfreiheit im Sinne des Art. 2 Abs. 1 GG ein. Dabei ist seine Belastung um so nachhaltiger, als sie ihn außerhalb des Wehrdienstverhältnisses im Bereich seiner (räumlichen) Privatsphäre trifft, und dies für die ganze Dauer seiner Wehrpflicht, mithin bis zum Ablauf des Jahres, in dem er das 45. bzw. das 60. Lebensjahr vollendet (§ 3 Abs. 3 bis 5 WpflG). Wie alle Eingriffe in die Handlungsfreiheit steht auch die Pflicht zur Übernahme und Aufbewahrung militärischer Ausrüstung unter den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit von Zweck und Mittel sowie des Übermaßverbotes. Beide Grundsätze ergeben sich als übergreifende Leitregeln allen staatlichen Handelns zwingend aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) und haben deshalb Verfassungsrang. Sie bedeuten, daß der allgemeine Freiheitsanspruch des Bürgers gegenüber dem. Staat von der öffentlichen Gewalt jeweils nur soweit beschränkt werden darf, als es zum Schutz öffentlicher Interessen unerläßlich ist (BVerfGE 19, 342 [348/349] und 23, 127 [133/134]). An den Gesetzgeber ergibt sich daraus die Forderung, in die Handlungsfreiheit des einzelnen nur einzugreifen, soweit dies mit Rücksicht auf den Gesetzeszweck erforderlich ist und für die Betroffenen die Grenzen der Zumutbarkeit nicht überschreitet (BVerfGE 4, 7 [16] und 13, 230 [235]; vgl. auch die entsprechenden Erwägungen zur Einschränkung der Berufsfreiheit in BVerfGE 9, 338 [346] und 16, 147 [187]).

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Angesichts dieser verfassungsrechtlichen Schranken verbietet es sich, aus dem Fehlen einer ausdrücklichen tatbestandlichen Einschränkung der Übernahme- und Aufbewahrungspflicht und einer den Wehrdienstausnahmen vergleichbaren Ausnahmeregelung den Schluß zu ziehen, das Gesetz wolle hier im Zusammenhang mit einer Nebenpflicht ohne Rücksicht auf entgegenstehende persönliche Verhältnisse des Wehrpflichtigen eine Pflichtenbegrenzung schlechterdings ausschließen. Ein solcher Schluß ließe sich insbesondere nicht mit dem Zweck der gesetzlichen Regelung rechtfertigen.

12

Durch die Aushändigung einer militärischen Grundausrüstung an gediente Wehrpflichtige soll deren alsbaldiger Einsatz im Verteidigungs- oder Bereitschaftsfall, besonders für Aufgaben im Rahmen der territorialen Verteidigung, ermöglicht und damit die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr erhöht werden (vgl. Schriftlichen Bericht des Bundestagsausschusses für Verteidigung [BTDrucks. IV/193]). Dieses gesetzgeberische Ziel rechtfertigt zwar sowohl unter dem bei der Frage nach der Verhältnismäßigkeit zu prüfenden Gesichtspunkt der Erforderlichkeit als auch unter dem weiteren Gesichtspunkt des angemessenen Mittels (vgl. dazu BVerwGE 30, 313 [316/317]) die gesetzliche Regelung überhaupt. Die Erhöhung der Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr kann aber als solche nicht unmittelbar der Maßstab sein, aus dessen Anwendung sich Art und Umfang von zulässigen Eingriffen in den grundrechtlich geschützten Freiheitsbereich des einzelnen Wehrpflichtigen ermitteln ließen. Im Vergleich zu dem Gewicht des öffentlichen Interesses an der Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr überhaupt würde das Gewicht privater Interessen des Wehrpflichtigen in aller Regel zurücktreten müssen. Der Grundsatz der Verhätlnismäßigkeit führt demgemäß im gegebenen Zusammenhang zu einer seiner Funktion entsprechenden Wertabwägung nur dann, wenn er bezogen wird auf die Frage, ob gerade der jeweilige Beitrag, den die Inpflichtnahme des einzelnen Wehrpflichtigen für die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr bedeutet, in einem vertretbaren Verhältnis zu der daraus für ihn folgenden persönlichen Belastung steht und ihm deshalb zumutbar ist. Nur diese Relation liegt auch den gesetzlichen Wehrdienstausnahmen zugrunde, die ihrerseits für ihren Anwendungsbereich Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sind, soweit sie Härtemilderungen in bezug auf die Wehrdienstleistung ermöglichen und dabei nicht das öffentliche Interesse an der Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr selbst, sondern das besondere öffentliche Interesse an der Heranziehung gerade des einzelnen Wehrpflichtigen seinen persönlichen Interessen an einer Zurückstellung wertend gegenüberstellen (BVerwGE 34, 273 [275]).

13

Unter diesem Blickwinkel ist es für das Maß der zumutbaren Belastung des Wehrpflichtigen bei seiner Inanspruchnahme zur Aufbewahrung militärischer Ausrüstung von Bedeutung, daß angesichts der Staats- und wehrpolitischen Grundentscheidung des Gesetzgebers für das stehende Wehrpflichtheer die Aushändigung von Ausrüstungsgegenständen an Reservisten nur eine Hilfsmaßnahme, nicht aber, wie möglicherweise für ein Milizheer, eine zentrale Voraussetzung für die Einsatzbereitschaft der Truppe ist. Für diese Annahme spricht auch der Umstand, daß dem Wehrpflichtigen nach der für die Bundesrepublik geltenden gesetzlichen Regelung nur die persönliche Ausrüstung, nicht aber auch die für einen sofortigen regionalen Einsatz erforderlichen Waffen zur Aufbewahrung ausgehändigt werden dürfen. Die Aushändigung auch von Waffen hatte zwar der Bundestagausschuß für Verteidigung in seinen Beschlüssen zum Regierungsentwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Wehrpflichtgesetzes vorgesehen (BTDrucks. IV/193), und eine solche Regelung würde zwar dem Vorbild des schweizerischen Milizsystems entsprechen (vgl. dazu die schweizerische "Verordnung über die Mannschaftsausrüstung" vom 3. Januar 1967, Sammlung der eidgenössischen Gesetze 1967 S. 1). Das geltende Wehrpflichtrecht laßt aber die Aushändigung von Waffen an Reservisten nicht zu und bringt damit selbst zum Ausdruck, daß der Aufbewahrung militärischer Ausrüstung durch gediente Wehrpflichtige insgesamt eine nur eingeschränkte Bedeutung für die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr im Verteidigungs- oder Bereitschaftsfall zugemessen wird.

14

Die Würdigung dieser Gesichtspunkte führt auf die eingangs genannten tatbestandlichen Einschränkungen der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 2 WpflG. Sie setzt für das Entstehen der in ihr normierten Pflicht zur Übernahme und Aufbewahrung militärischer Ausrüstung stillschweigend voraus, daß der betroffene Wehrpflichtige objektiv in der Lage ist, die durch die Anforderungen des § 24 Abs. 6 Nr. 4 WpflG qualifizierte Aufbewährungspflicht ordnungsgemäß zu erfüllen. An dieser Voraussetzung fehlt es im Einzelfall nicht nur dann, wenn die Aufbewahrung im rechtlichen oder gar im naturwissenschaftlichen Sinne objektiv unmöglich ist, sondern auch dann, wenn sie unzumutbar ist.

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Bei der Beantwortung der Frage, ob sich der Wehrpflichtige in diesem Sinne auf die Unmöglichkeit oder die Unzumutbarkeit der Aufbewahrung seiner militärischen Grundausstattung mit Erfolg berufen kann, ist das Verwaltungsgericht mit Recht davon ausgegangen, daß hinsichtlich der räumlichen Voraussetzungen allein abzustellen ist auf Unterbringungsmöglichkeiten in denjenigen Räumen, über die der Wehrpflichtige tatsächlich oder rechtlich wie ein Nutzungsberechtigter verfügen kann. Die dem entgegengesetzte Auffassung der Beklagten, die Übernahme- und Aufbewahrungspflicht fordere vom Wehrpflichtigen gegebenenfalls auch, daß er umgekehrt seine Wohnverhältnisse nach dieser Pflicht ausrichte oder jedenfalls für einen geeigneten Aufbewahrungsplatz außerhalb seiner dafür nicht zureichenden Wohnung Sorge trage, findet im Gesetz keine Stütze. Die dargelegten verfassungsrechtlichen Gründe, die zu einer restriktiven Auslegung der die Übernahmepflicht regelnden Vorschriften nötigen, sprechen im Gegenteil gegen die von der Beklagten vertretene Rechtsansicht. Das Verwaltungsgericht hat deshalb auch mit Recht davon abgesehen, in tatsächlicher Hinsicht die Frage zu prüfen, ob die militärische Grundausstattung des Klägers in dem Einfamilienhaus seiner Mutter außerhalb des ihm zur Verfügung stehenden Wohnraumes untergebracht werden könnte.

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Zur Aufklärung des Sachverhalts in dieser Richtung bestand auch nicht etwa deshalb Veranlassung, weil die Mutter des Klägers ihrerseits rechtlich verpflichtet wäre, ihm die Erfüllung seiner Aufbewahrungspflicht in ihren Räumen zu ermöglichen. Denn tatsächlich lassen sich aus dem Wehrpflichtgesetz für Dritte weder unmittelbar noch mittelbar eigene öffentlich-rechtliche Pflichten entnehmen. Die Wehrpflicht ist nach dem geltenden Wehrpflichtrecht vielmehr eine höchstpersönliche Leistungspflicht nur des Wehrpflichtigen selbst, für deren Erstreckung auf Dritte, insbesondere auf Angehörige, im Gesetz keine rechtliche Handhabe zu finden ist. Der erkennende Senat hat demgemäß schon früher darauf hingewiesen, daß eine im Interesse einer möglichst effektiven Durchsetzung der Wehrpflicht etwa dennoch für erforderlich gehaltene Belastung Dritter mit eigenen öffentlich-rechtlichen Leistungspflichten einer - verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten standhaltenden - ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedürfen würde, aus der sich u.a. der Kreis der Pflichtigen sowie ein für die Rechtsanwendung geeigneter Maßstab dafür entnehmen lassen müßten, welche Pflichten ihnen im einzelnen obliegen sollen (Urteil vom 28. März 1968 - BVerwG VIII C 59.67 - [Buchholz 448.0 § 5 WpflG Nr. 2]).

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Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang davon ausgeht, die Mutter des Klägers müsse ihm jedenfalls in Erfüllung ihrer privatrechtlichen Unterhaltspflicht Raum zur Unterbringung der Ausrüstung zur Verfügung stellen, kann ihrem Vorbringen schon im Ausgangspunkt nicht gefolgt werden. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich in der Tat der Unterhaltsanspruch nach den Vorschriften der §§ 1601 ff. BGB auch auf die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten des Unterhaltsberechtigten erstrecken kann. Denn für die hier allein zur Rede stehende Entscheidung, ob dem Wehrpflichtigen die Übernahme seiner Ausrüstung zumutbar ist, kann nicht auf das Bestehen etwaiger Ansprüche, sondern allein darauf abgehoben werden, ob der Unterhaltsverpflichtete ihnen tatsächlich nachkommt. Das ist hier nicht der Fall. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts lehnt es die Mutter des Klägers ab, militärische Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke außerhalb seines Zimmers in ihrem Hause unterzubringen. Unter solchen Umständen liegt es nicht im Rahmen des dem Wehrpflichtigen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 WpflG Zumutbaren, einen auf den Unterhaltsanspruch gestützten - unsicheren - Anspruch auf eine bestimmte Raumbenutzung gegenüber unterhaltsverpflichteten Angehörigen möglicherweise streitig durchzusetzen. In der Regel wird vielmehr davon ausgegangen werden müssen, daß ein Wehrpflichtiger, der über Wohnraum dadurch verfügt, daß er ihm als Teil der nach den §§ 1601 ff. BGB gewährten Unterhaltsleistung überlassen wird, zur Aufbewahrung militärischer Ausrüstung nur dann herangezogen werden darf, wenn sich der unterhaltsverpflichtete Wohnungsinhaber dem nicht widersetzt.

18

Danach erweist sich für den vorliegenden Rechtsstreit als entscheidungserheblich letztlich allein die Frage, ob dem Kläger die Unterbringung der Ausrüstung in seinem rund 10 qm großen Zimmer möglich und zumutbar ist. Das Verwaltungsgericht hat diese Frage dahin beantwortet, daß die Aufbewahrung der Ausrüstung zwar nicht objektiv unmöglich, daß sie aber für den Kläger unzumutbar sei. Dieser rechtliche Schluß begegnet auf der Grundlage der mit Revisionsrügen nicht angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils keinen Bedenken. Unzumutbar ist die Unterbringung der Ausrüstung dann, wenn sie in dem einzigen Wohnraum, des Wehrpflichtigen zwar nicht unmöglich wäre, aber zu einer wesentlichen Beeinträchtigung seiner Wohnbedürfnisse führen würde. Von einer solchen wesentlichen Beeinträchtigung wird in der Regel auszugehen sein, wenn die Ausrüstung weder in Nebengelassen noch in den im Wohnraum vorhandenen Behältnissen anderweitig in dem Sinne angemessen verwahrt werden könnte, daß einerseits den Anforderungen an ihre Pflege genügt und andererseits eine dauernde erhebliche Störung des Wohnens vermieden wird.

19

Das führt zur Bestätigung des angefochtenen Urteils. Dabei erscheint der ausdrückliche Hinweis geboten, daß dem Verwaltungsgericht insoweit nicht gefolgt wird, als seinem Urteil die Rechtsauffassung entnommen werden könnte, eine in Übereinstimmung mit § 3 Abs. 1 Satz 2 WpflG erlassene Anordnung der Wehrersatzbehörden unterliege im Verwaltungsrechtsstreit ihrerseits der Prüfung am Maßstab des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Die Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 2 WpflG ist zwar aus den dargelegten Gründen in Anwendung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einschränkend dahin auszulegen, daß dem Wehrpflichtigen keine unerfüllbaren oder unzumutbaren Verpflichtungen auferlegt werden. Sie ist aber in dem Sinne zwingend, daß sie an die Erfüllung des so ausgelegten gesetzlichen Tatbestandes nur eine bestimmte Rechtsfolge knüpft, ohne der Verwaltung für den Einzelfall die Wahl zwischen verschiedenen Maßnahmen einzuräumen. In solchen Fällen, in denen das Gesetz den Eingriff der öffentlichen Gewalt nach Zweck und Mittel abschließend regelt, ist für den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Korrektiv der im Einklang mit dem Gesetz erlassenen Einzelentscheidungen kein Raum mehr. Die vom IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil BVerwGE 26, 131 [133] offengelassene Frage, ob eine nach Tatbestand und Rechtsfolge zwingende Norm eine Prüfung der in ihrer Anwendung ergangenen Einzelmaßnahme am Maßstab des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zuläßt, ist demnach jedenfalls für den vorliegenden wehrpflichtrechtlichen Zusammenhang zu verneinen.

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Die Revision war danach mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Für eine Entscheidung nach § 162 Abs. 3 VwGO bestand keine Veranlassung.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Maetzel
Dr. Raschke
Dr. Korbmacher
Dr. Hopf