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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.03.1968, Az.: BVerwG VIII C 59.67

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.03.1968
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 59.67
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 15688
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Koblenz - 24.06.1966 - AZ: 2 K 59/66

Fundstellen

  • DÖV 1968, 585 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1968, 1644 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Der Antrag eines im eigenen oder elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb tätigen Wehrpflichtigen auf Zurückstellung oder auf Heranziehung zum verkürzten Grundwehrdienst darf nicht mit der Begründung abgelehnt werden, anstelle des Wehrpflichtigen könnten dessen Angehörige die ihm obliegenden Aufgaben übernehmen, obwohl dies zur Aufgabe ihrer bisherigen hauptberuflichen Tätigkeit führen müßte (im Anschluß an das Urteil vom 10. Juni 1966 - BVerwG VII C 115.65 -, BWV 1966 S. 239 = RdL 1967 S. 82).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 1968
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert, Maetzel und Dr. Korbmacher
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 24. Juni 1966 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht Koblenz zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten einschließlich der Kosten für das Anordnungsverfahren bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt seine weitere Zurückstellung vom Wehrdienst bzw. seine Heranziehung nur zum verkürzten Grundwehrdienst. Er bewirtschaftet gemeinsam mit seinem Onkel einen landwirtschaftlichen Betrieb, der je zur Hälfte im Eigentum dieses Onkels und des außerhalb des Hofes in abhängiger Stellung berufstätigen Vaters des Klägers steht. Den seinem Vater gehörenden Anteil an den landwirtschaftlichen Grundstücken hat der Kläger durch Vertrag vom 10. Januar 1966 gepachtet. Sein Onkel ist unverheiratet und lebt zusammen mit ihm und seinen Eltern auf dem Hof in einem gemeinsamen Haushalt.

2

Der Kläger wurde am 20. November 1964 gemustert und für den vollen Grundwehrdienst als verfügbar erklärt. Auf seinen Widerspruch, mit dem er den Antrag auf Heranziehung zum verkürzten Grundwehrdienst stellte, wurde der Musterungsbescheid dahin geändert, daß er bis zum 30. September 1966 vom Wehrdienst zurückgestellt wurde, damit ihm Gelegenheit zur Ablegung der landwirtschaftlichen Gehilfenprüfung gegeben und seinem Vater eine Übergangszeit zur Aufgabe seiner Berufstätigkeit sowie zur Einarbeitung in die Landwirtschaft eingeräumt werde.

3

Mit der Klage hat der Kläger sein Begehren weiter verfolgt und die Aufhebung des Musterungsbescheids sowie des dazu ergangenen Widerspruchsbescheids beantragt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus den folgenden Gründen: Die Voraussetzungen für eine weitere Zurückstellung des Klägers seien schon deshalb nicht gegeben, weil die von ihm geltend gemachten betrieblichen Schwierigkeiten durch die Zurückstellung nicht behoben werden könnten, sondern nur zeitlich hinausgeschoben werden würden. Es fehle aber auch an den Voraussetzungen für eine Verkürzung seines Grundwehrdienstes, weil er für die Dauer des vollen Grundwehrdienstes in dem Familienbetrieb nicht unentbehrlich sei. Eine gewisse Ertragsminderung oder Einschränkung des Betriebes müsse er gegebenenfalls in Kauf nehmen. Dafür, daß seine Einberufung darüber hinaus notwendig zu einer Vernichtung oder einem der Vernichtung gleichstehenden Niedergang des Betriebes führen werde, seien aber keine Anhaltspunkte gegeben. Die Aufgaben, die er in der Landwirtschaft erfülle, könnten nämlich zum Teil von seinem Vater und zum anderen Teil von seinem Onkel übernommen werden. Sein in der Landwirtschaft unkundiger Vater könne jedenfalls als Arbeitskraft einspringen und besonders an dessen Stelle die landwirtschaftlichen Maschinen bedienen. Da der Vater Miteigentümer des Betriebes sei, sei es ihm zuzumuten, seine bisher ausgeübte unselbständige Erwerbstätigkeit vorübergehend aufzugeben, um für den Hof zur Verfügung zu stehen. Der Onkel des Klägers könne diesen in dessen Eigenschaft als sachkundiger Betriebsleiter ersetzen.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen.

5

Mit der Verfahrensrevision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

6

Durch Beschluß vom 14. Oktober 1966 hat das Bundesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen, den Musterungsbescheid angeordnet.

7

II.

Die Revision ist zulässig. Mit ihr macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht habe die ihm nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegende Pflicht verletzt, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Er rügt damit einen Verfahrensmangel, auf dem nach seiner Ansicht das angefochtene Urteil beruht. Mit dieser Begründung ist die Revision zulässig, ohne daß es ihrer besonderen Zulassung bedarf. Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 des Wehrpflichtgesetzes - WpflG -, jetzt geltend in der zuletzt durch Gesetz vom 21. Dezember 1967 (BGBl. I S. 1259) geänderten Fassung vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 391), kann die Revision gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts ohne Revisionszulassung eingelegt werden, wenn wesentliche Mängel des Verfahrens im Sinne der Verwaltungsgerichtsordnung gerügt werden. Im Sinne dieser Vorschrift sind abweichend von der in § 133 VwGO geregelten zulassungsfreien Verfahrensrevision nicht nur die dort erwähnten besonders schweren Verfahrensverstöße, sondern - wie der Senat in seinem Beschluß vom 28. September 1967 - BVerwG VIII B 94.67 -, MDR 1968 S. 352 = NJW 1968 S. 515 = DÖV 1967 S. 830, in Fortsetzung der ständigen Rechtsprechung des VII. Senats näher ausgeführt hat - alle Verfahrensmängel wesentlich, auf denen das Urteil beruhen kann. Zu den Mängeln, die von Einfluß auf die Entscheidung sein können, gehört regelmäßig ein Verstoß des Gerichts gegen seine gesetzliche Verpflichtung, den Sachverhalt im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten von Amts wegen vollständig zu erforschen.

8

Die Revision ist auch begründet. Sie führt zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

9

Die Aufklärungsrüge des Klägers greift durch. Nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts liegt eine die Zurückstellung und möglicherweise die Heranziehung nur zum verkürzten Grundwehrdienst rechtfertigende besondere Härte im Sinne der §§ 5 Abs. 3 und 12 Abs. 4 Nr. 2 WpflG u.a. dann vor, wenn der eigene oder der elterliche landwirtschaftliche Betrieb des Wehrpflichtigen infolge seines durch den Wehrdienst bedingten zeitweiligen Ausscheidens voraussichtlich zum Erliegen kommen würde. Dazu hatte der Kläger in tatsächlicher Hinsicht vorgetragen: Sein Vater sei zur Leitung des landwirtschaftlichen Betriebes nicht in der Lage. Er sei niemals Landwirt gewesen und als gelernter Bäcker mit der betrieblichen Entwicklung der. Landwirtschaft seit der Währungsreform kaum näher in Berührung gekommen. Geeignet sei er allenfalls als Hilfskraft, nicht aber zur selbständigen Führung des komplizierten und verhältnismäßig großen Betriebes mit seinen vielschichtigen Aufgaben. Sein Onkel sei wegen seines schlechten Gesundheitszustandes außerstande, schwere Arbeiten zu verrichten. Ergänzend hatte er auf eine von der Widerspruchsbehörde eingeholte Stellungnahme der Landwirtschaftsschule und Beratungsstelle Andernach vom 15. Februar 1965 hingewiesen, in der auf Grund einer Betriebsbesichtigung ausgeführt war, von den Mitgliedern der Familie sei nur der Kläger als volle Arbeitskraft zu betrachten. Nur er besitze die fachlichen Kenntnisse, die erforderlich seien, um einen landwirtschaftlichen Betrieb zu führen. Während seines Wehrdienstes sei die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Betriebes daher nicht gewährleistet.

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Zum Beweis für die Richtigkeit dieser Behauptungen hat der Kläger zwar in der mündlichen Verhandlung keinen Beweisantrag gestellt, so daß der von ihm geltend gemachte Verfahrensmangel unter dem Gesichtspunkt des § 86 Abs. 2 VwGO unbeachtlich ist. Sein Vorbringen ist aber als Sachaufklärungsrüge nach § 86 Abs. 1 VwGO begründet. Wenn das Verwaltungsgericht seinem Vortrag, sein Ausfall für die Dauer des Grundwehrdienstes müsse angesichts der besonderen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Familienbetriebes zu dessen Niedergang führen, weil eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung nicht mehr gewährleistet sei, nicht folgen wollte, so durfte es nicht ohne Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen von sich aus feststellen, daß die Aufrechterhaltung des Betriebes durch einen gemeinsamen Einsatz von Vater und Onkel sichergestellt werden könne.

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Dabei kommt es für die Begründetheit der Verfahrensrüge nicht darauf an, daß - wie noch darzulegen sein wird - auch die rechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts nicht gebilligt werden kann, von dem Vater des Klägers könne verlangt werden, während dessen wehrdienstbedingter Abwesenheit seine Berufstätigkeit aufzugeben und sich als Arbeitskraft dem Hof zur Verfügung zu stellen. Nach der vielmehr für den Umfang der Aufklärungspflicht allein maßgebenden Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts war es jedenfalls geboten, in tatsächlicher Hinsicht zu ermitteln, ob die vom Gericht seiner Entscheidung als möglich zugrunde gelegte Arbeitsaufteilung zwischen dem Vater und dem Onkel zu dem im Urteil angenommenen Erfolg würde führen können. Dazu hätte sich das Gericht eines Sachverständigen bedienen müssen, nicht aber - ohne Darlegung, daß es die erforderliche Sachkunde selbst besitze - von sich aus feststellen dürfen, daß der Vater des Klägers dessen praktische Tätigkeit und der Onkel dessen Tätigkeit als Betriebsleiter übernehmen könnten. Insbesondere mußte sich dem Gericht die - von seinem Rechtsstandpunkt aus - klärungsbedürftige Frage aufdrängen, ob der seit Jahren in der Landwirtschaft nicht tätige und darin nicht ausgebildete Vater die Fähigkeit besitzen werde, die ihm zugedachten technischen Aufgaben an den ihm im Zweifel nicht geläufigen landwirtschaftlichen Maschinen zu erfüllen. Angesichts des Hinweises in der Stellungnahme der Landwirtschaftsschule und Beratungsstelle, der kranke Onkel des Klägers sei auch wohl geistig nicht mehr in der Lage, einen landwirtschaftlichen Betrieb zu führen, durfte ferner auch nicht ohne weitere Sachaufklärung unterstellt werden, der Onkel könne durch seine Erfahrungen und theoretischen Kenntnisse die ungenügende Sachkunde des Vaters des Klägers ausgleichen.

12

Da die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf der mangelnden Sachverhaltsaufklärung beruht, müssen das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden.

13

Für die erneute Verhandlung und Entscheidung wird auf folgendes hingewiesen:

14

Der früher in Wehrpflichtsachen zuständig gewesene VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat wiederholt entschieden, daß der Antrag eines im eigenen oder elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb tätigen Wehrpflichtigen auf Zurückstellung oder auf Heranziehung zum verkürzten Grundwehrdienst nicht mit der Begründung abgelehnt werden darf, anstelle des Wehrpflichtigen könnten dessen anderweitig berufstätige Geschwister die bisher dem Wehrpflichtigen obliegenden Aufgaben auf dem Hof übernehmen (vgl. Urteil vom 10. Juni 1966 - BVerwG VII C 115.65 -, BWV 1966 S. 239 = RdL 1967 S. 82, und Urteil vom 14. Oktober 1966 - BVerwG VII C 120.66 -). An dieser Rechtsprechung ist entgegen der im Schrifttum geäußerten Kritik (vgl. v. Brunn, RdL 1967 S. 115 [116/117]) festzuhalten. Dabei ist von der Erwägung auszugehen, daß die Regelungen des Wehrpflichtrechts die höchstpersönliche Dienstleistungspflicht des Wehrpflichtigen ausschließlich an dessen persönliche Verfügbarkeit im Zeitpunkt der vorgesehenen Einberufung knüpft. Das Wehrpflichtrecht bietet demgemäß keine rechtliche Handhabe dafür, die dem Wehrpflichtigen obliegende Dienstleistungspflicht mittelbar auf seine Angehörigen zu erstrecken, indem von diesen verlangt wird, die Leistung des Wehrdienstes dadurch zu ermöglichen, daß sie unter Aufgabe ihrer bisherigen hauptberuflichen Tätigkeit an die Stelle des Wehrpflichtigen in dessen Betrieb oder in einem Familienbetrieb treten. Hätte das Wehrpflichtrecht im Interesse, einer möglichst vollständigen Durchsetzung der Wehrdienstpflicht einen solchen Rückgriff auf die Angehörigen des Wehrpflichtigen als zulässig ansehen wollen, so hätte es dazu einer - verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten standhaltenden - ausdrücklichen Regelung bedurft, aus der sich u.a. auch der Kreis der betroffenen Familienangehörigen sowie ein rechtlicher Maßstab dafür entnehmen lassen müßte, was ihnen in diesem Sinne "zumutbar" sein soll, um durch ihre Mitwirkung eine besondere Härte abzuwenden, die andernfalls die Einberufung des Wehrpflichtigen mit sich bringen würde. Da es an einer solchen Regelung fehlt, kommt es für die Entscheidung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zurückstellung oder Verkürzung des Grundwehrdienstes vorliegen, demnach allein darauf an, welche Auswirkungen die durch die wehrdienstbedingte Abwesenheit des Wehrpflichtigen entstehende Lücke nach den im Einberufungszeitpunkt gegebenen betrieblichen Verhältnissen, insbesondere unter Berücksichtigung der vom Wehrpflichtigen bisher wahrgenommenen Aufgaben voraussichtlich auf die wirtschaftliche Existenz des Betriebes haben wird. Dabei wird gegebenenfalls zu prüfen sein, ob bei einer etwa zu erwartenden Beeinträchtigung, die über einen bloßen Rückgang oder eine bloße Einschränkung hinaus zu einer Gefährdung der Erhaltung oder Fortführung des Betriebes führen würde, Abhilfe durch die Einstellung einer Ersatzkraft möglich und für den Betrieb tragbar ist.

15

Daraus, daß im vorliegenden Fall der Vater des Klägers Miteigentümer des landwirtschaftlichen Betriebes ist, ergibt sich keine andere rechtliche Beurteilung. Denn ebensowenig wie aus seinen verwandtschaftlichen Beziehungen zum Kläger können ihm aus seinem Miteigentum an dem von ihm niemals selbst bewirtschafteter Hof Verpflichtungen auferlegt werden, die nicht im Wehrpflichtrecht selbst angelegt sind.

16

Nach dieser rechtlichen Beurteilung bedarf es keiner Aufklärung zur Frage der fachlichen Eignung des Vaters des Klägers für eine dessen Arbeitskraft teilweise ersetzende Mitarbeit in dem landwirtschaftlichen Betrieb. Dagegen sind weitere tatsächliche Feststellungen darüber erforderlich, ob der Ausfall des Klägers vorübergehend ohne Gefahr für den Bestand des Betriebes überbrückt werden kann, wobei zu klären sein wird, ob der neben dem Kläger in der Landwirtschaft tätige Onkel in der Lage ist, die Führung des - gegebenenfalls eingeschränkten - Betriebes allein zu übernehmen, und ob der Kläger - soweit erforderlich - durch die Einstellung einer Hilfskraft ganz oder teilweise ersetzt werden kann.

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Die Sache war daher gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 2 VwGO an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Die Kostenentscheidung war der Schlußentscheidung, vorzubehalten.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM und für das Anordnungsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Niesert
Maetzel
Dr. Korbmacher