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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.05.1983, Az.: BVerwG 1 C 33.82

Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision im verwaltungsgerichtlichen Verfahren; Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
17.05.1983
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 33.82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11806
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stuttgart - 17.03.1982 - AZ: 7 K 726/81

Fundstellen

  • NVwZ 1984, 302-303 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZfSN SGB 1984, 79

Amtlicher Leitsatz

Die Zustimmung zu einem Antrag auf Zulassung der Sprungrevision kann grundsätzlich nicht als Zustimmung zu der Einlegung der Revision ausgelegt werden.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Mai 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. März 1982 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz gegen sein Urteil vom 17. März 1982 zugelassen. Der Kläger hat bei dem Verwaltungsgericht Revision eingelegt und innerhalb der Revisionsfrist eine Ablichtung einer beglaubigten Abschrift des Sitzungsprotokolls des Verwaltungsgerichts vom 17. März 1982 dem Gericht eingereicht. Nach diesem Protokoll hatte der Kläger u.a. beantragt,

die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zuzulassen.

2

Das Protokoll enthielt außerdem den Satz: "Der Vertreter des Beklagten stimmt dem Antrag zu".

3

Der Senat hat den Kläger darauf hingewiesen, daß Bedenken gegen die Zulässigkeit der Revision bestehen, weil eine schriftliche Zustimmung des Beklagten zur Einlegung der Revision nicht vorgelegt worden sei. Der Kläger hat daraufhin vorgetragen, der Beklagte habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht dem Antrag auf Zulassung der Sprungrevision, sondern bereits der Einlegung der Sprungrevision zugestimmt. Er hat außerdem bei dem Verwaltungsgericht die Berichtigung des Protokolls beantragt. Das Verwaltungsgericht hat sodann am 10. Februar 1983 das Protokoll vom 17. März 1982 dahin berichtigt, daß in dem oben erwähnten Satz das Wort "Antrag" gestrichen wurde.

4

II.

Die Revision ist unzulässig und deswegen durch Beschluß zu verwerfen (§ 144 Abs. 1 VwGO).

5

Nach § 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist die Revision gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts unter Übergehung der Berufungsinstanz nur zulässig, wenn ihr der Rechtsmittelgegner zustimmt und wenn sie vom Verwaltungsgericht zugelassen wird. Die schriftliche Zustimmung ist der Revisionsschrift beizufügen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

6

Das Verwaltungsgericht hat zwar in seinem Urteil die Sprungrevision zugelassen. Der Kläger hat jedoch die schriftliche Zustimmungserklärung des Beklagten nicht fristgerecht beigebracht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt es, daß die schriftliche Zustimmungserklärung nach Einlegung der Revision innerhalb der Revisionsfrist vorgelegt wird; ferner hat es das Bundesverwaltungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung ausreichen lassen, daß die Zustimmung im Termin vor dem Verwaltungsgericht zu Protokoll erklärt wird (BVerwGE 39, 314). Eine Erklärung des Beklagten, daß er der Einlegung der Sprungrevision zustimmt, war in der Sitzungsniederschrift vom 17. März 1982 jedoch nicht beurkundet worden. Das Protokoll wies lediglich eine Zustimmung zu dem Antrag auf Zulassung der Revision aus. Eine solche Zustimmung schließt die Zustimmung zur Einlegung der Revision nicht ein und kann grundsätzlich auch nicht in diesem weitergehenden Sinne ausgelegt werden (BSG, Beschluß vom 9. Dezember 1975 - 3 RK 67/75 - NJW 1976, 536; Urteil vom 3. Juni 1981 - 11 RA 4/81 - NVwZ 1982, 64 [BSG 03.06.1981 - 11 RA 4/81]). Ob der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht der Einlegung der Revision tatsächlich zugestimmt hat, kann dahinstehen. Damit allein ist den gesetzlichen Voraussetzungen nicht genügt. Eine solche Erklärung hatte in dem Protokoll vom 17. März 1982 keinen Niederschlag gefunden, so daß insoweit das in § 134 Abs. 1 Satz 2 VwGO geforderte Merkmal der Schriftform nicht erfüllt ist.

7

Es kann offenbleiben, ob nach der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Berichtigung das Protokoll nunmehr die Erklärung des Beklagten ausweist, daß er der Einlegung der Sprungrevision zustimmt. Auch wenn diese Frage bejaht wird, ist die Revision unzulässig. Wie sich aus dem oben Ausgeführten ergibt, muß das berichtigte Protokoll innerhalb der Revisionsfrist vorliegen. Darin folgt der Senat dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 3. Juni 1981 - 11 RA 4/81 - (a.a.O.), auf das er die Beteiligten hingewiesen hat. Daß im sozialgerichtlichen Verfahren die Revision bei dem Revisionsgericht (§ 164 Abs. 1 SGG), im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dagegen bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird (§ 139 Abs. 1 VwGO), einzulegen ist, begründet insoweit keinen rechtserheblichen Unterschied. Die Revisionsfrist war im vorliegenden Falle jedoch bereits mit dem 28. Juni 1982 abgelaufen.

8

Es bedarf wie in BVerwGE 18, 53 hier keiner Entscheidung, ob Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO gewährt werden kann, wenn innerhalb der Revisionsfrist das Formerfordernis des § 134 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht erfüllt wurde. Auch wenn man davon ausgeht, eine schriftliche Zustimmungserklärung zur Einlegung der Revision liege nunmehr vor, kann dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden. Es besteht kein Anhalt dafür, daß der Kläger, wie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO voraussetzt, ohne Verschulden an der Einhaltung der Revisionsfrist verhindert gewesen wäre. Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers, dessen Verschulden dem Kläger zuzurechnen ist (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ZPO), hätte prüfen müssen, ob die innerhalb der Revisionsfrist beizubringende Erklärung des Rechtsmittelgegners ausreichend formuliert war, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob es sich um eine privatschriftliche oder um eine protokollierte Erklärung handelte. Erforderlichenfalls hätte er eine anderweitig gefaßte Erklärung anfordern müssen. Er hat sich jedoch ohne weiteres auf das von ihm in Ablichtung vorgelegte Verhandlungsprotokoll bezogen, obwohl in diesem die für die Zulässigkeit der Sprungrevision erforderliche Zustimmungserklärung, wie er auch einräumt, nicht beurkundet worden war. Unter diesen Umständen scheidet eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus (vgl. auch BVerwGE 18, 53; BSG, Urteil vom 3. Juni 1981 - 11 RA 4/81 - a.a.O.).

9

III.

Die Voraussetzungen, unter denen die Revision als Berufung zu behandeln ist, liegen nicht vor (§ 134 Abs. 2 VwGO).

10

IV.

Die Kostenentscheidung folgt (aus § 154 Abs. 2 VwGO).

11

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Heinrich
Meyer
Dr. Diefenbach