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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.10.1992, Az.: BVerwG 2 WDB 10.92

Vorläufige Dienstenthebung eines Soldaten wegen des Verdachtes des fortgesetzten Diebstahls von Bundeswehreigentum; Uniformverbot und Einbehaltung von Dienstbezügen als disziplinarrechtliche Folge der strafrechtlichen Verfolgung eines Soldaten; Verhängung der disziplinarischen Höchstmaßnahme als Folge der Feststellung eines Dienstvergehens anhand des Maßstabs der hinreichenden Wahrscheinlichkeit; Bedeutung der Unbestechlichkeit eines Soldaten für die militärische Ordnung und die Integrität der Streitkräfte; Anforderungen und Voraussetzungen einer endgültigen Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.10.1992
Aktenzeichen
BVerwG 2 WDB 10.92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 21703
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
TDG Mitte - 21.07.1992 - AZ: TDG M 6 GL 4/91

Tenor:

Die Beschwerde des Soldaten gegen den Beschluß der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte vom 21. Juli 1992 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Beschwerdeführer ist Berufssoldat. Vor seiner vorläufigen Dienstenthebung war er als Leiter der Abteilung Materialerhaltung im Gerätedepot D... eingesetzt und als solcher für die Vergabe von Instandsetzungsaufträgen an zivile Einrichtungen, nicht jedoch für die Abnahme von Reparaturen zuständig.

2

Im Juli 1987 kam es durch Abgabe an die Staatsanwaltschaft gemäß § 29 Abs. 3 WDO zu einem Strafverfahren gegen den Soldaten wegen des Verdachts des fortgesetzten Diebstahls von Bundeswehreigentum.

3

Wegen desselben Vorwurfs leitete der Befehlshaber Territorialkommando (TerrKdo) Süd durch Verfügung vom 3. Juli 1987, die dem Soldaten am selben Tag ausgehändigt wurde, ein disziplinargerichtliches Verfahren gegen ihn ein. Gleichzeitig wurde er gemäß § 120 WDO vorläufig des Dienstes enthoben; ihm wurde verboten, Uniform zu tragen, und die Einbehaltung eines Viertels seiner jeweiligen Dienstbezüge wurde angeordnet. Das disziplinargerichtliche Verfahren wurde bis zum rechtskräftigen Abschluß des sachgleichen Strafverfahrens ausgesetzt.

4

Der auf Aufhebung dieser Anordnungen gerichtete Antrag des Soldaten wurde schließlich von der 7. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte mit Beschluß vom 4. November 1987 - M 7 GL 4, 5/87 - i.d.F. des Beschlusses vom 16. Dezember 1987 mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Einbehaltungsquote auf ein Achtel der Dienstbezüge gemindert wurde; die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Beschluß des Senats vom 12. April 1988 - BVerwG 2 WDB 22.87 - als unbegründet zurückgewiesen.

5

Mit Schriftsatz vom 28. April 1988, der dem Soldaten am 16. Mai 1988 ausgehändigt wurde, bezog die Einleitungsbehörde folgende weitere Vorwürfe gegen den Soldaten in das disziplinargerichtliche Verfahren ein:

  1. (1)

    Er habe die von den zivilen Firmen für die Reparatur von Bundeswehrfahrzeugen abgegebenen Schätzpreisangebote der Firma Autohaus H... in G..., mit deren Inhaber er persönlich gute Kontakte unterhalten habe, zugänglich gemacht, so daß die Firma in den sie interessierenden Fällen die Mitbewerber habe unterbieten können und dadurch die Aufträge erhalten habe. Er habe in anderen Fällen vorschriftswidrig die instandzusetzenden Fahrzeuge zunächst ohne Auftragserteilung der Firma H... zur Instandsetzung übergeben und von dieser erst nach Auftragsdurchführung den Schätzpreis erhalten, danach das offizielle Auftragsformular unterschrieben und die Haushaltsmittel anweisen lassen. Er habe schließlich, nachdem sich die amtlichen Prüfer wegen Mängel der Instandsetzungen und Differenzen zwischen der berechneten und der nachgewiesenen Stundenzahl der Instandsetzungsarbeiten geweigert hätten, die beanstandeten Rechnungen "Technisch richtig" zu zeichnen, die Fahrzeuge selbst abgenommen und die technische und sachliche Richtigkeit der Rechnungen bestätigt, um die vorgeschriebenen Kontrollen zu umgehen. Dadurch habe er es der Firma H... ermöglicht, längere Zeit überhöhte Rechnungen zu stellen und der Bundeswehr einen Mindestschaden von über 200.000 DM zugefügt.

  2. (2)

    Ebenfalls entgegen den einschlägigen Vorschriften seien instandzusetzende Fahrzeuge der Firma H... nicht seitens des Depots zugeführt, sondern ihren Abholern samt Schlüssel und Gerätebegleitheft im Depot übergeben worden. Diesen sei es dadurch ermöglicht worden, Kraft-, Betriebs- und Schmierstoffe der Bundeswehr zu empfangen und der Bundeswehr einen Schaden von annähernd 26.000 DM zuzufügen.

  3. (3)

    Der Soldat habe vom Autohaus H... folgende unentgeltliche Zuwendungen erhalten:

    1. (a)

      In der zweiten Septemberhälfte 1986 einen Austauschmotor für seinen Privat-Pkw VW Santana;

    2. (b)

      zu einer nicht genau feststellbaren Zeit vier Autoreifen;

    3. (c)

      Reparaturarbeiten an dem Privat-Fahrzeug seines Sohnes;

    4. (d)

      ein Essen in dem Restaurant "Mövenpick" in W... ....

6

In dem ursprünglich sachgleichen Strafverfahren wurde der Soldat nach teilweiser Verurteilung im ersten Rechtszug durch rechtskräftig gewordenes Urteil der 4. Großen Strafkammer des Landgerichts Darmstadt vom 31. Oktober 1988 - 3 Js - 21 Ls - 4 Ns - 21.232/87 - von der Anklage des fortgesetzten Diebstahls von Bundeswehreigentum freigesprochen.

7

Nach erfolgloser Anrufung der Einleitungsbehörde wies die 7. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte mit Beschluß vom 12. Oktober 1988 - M 7 GL 3/88 - den mit Schriftsatz seiner Verteidiger vom 2. August 1988 gestellten Antrag des Soldaten auf Einstellung des Verfahrens als unzulässig, seinen Antrag auf Aufhebung der Maßnahmen nach § 120 WDO sowie auf Aufhebung der Aussetzung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens jedoch als unbegründet zurück. Der vom Soldaten dagegen erhobenen Beschwerde half die 7. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte mit Beschluß vom 31. Januar 1989 - M 7 GL 3/88 - mit der Maßgabe ab, daß die in der Verfügung des Befehlshabers TerrKdo Süd vom 3. Juli 1987 getroffene Anordnung der Einbehaltung der Dienstbezüge des Soldaten vom Tage ihres erstmaligen Wirksamwerdens an bis zur Aushändigung des Schreibens des Wehrdisziplinaranwalts vom 28. April 1988 an den Antragsteller am 16. Mai 1988 aufgehoben wurde. Der Senat hob die Verfügung des Befehlshabers TerrKdo Süd vom 3. Juli 1987, soweit sie die Einbehaltung von Dienstbezügen des Beschwerdeführers anordnete, durch Beschluß vom 18. April 1989 - BVerwG 2 WDB 1.89 - mit Wirkung vom 17. Mai 1988 an auf und wies die Beschwerde des Soldaten im übrigen zurück.

8

In der Begründung führte er u.a. aus:

"Gegen den Soldaten wird der Vorwurf erhoben, daß er als Leiter der Abteilung Materialerhaltung des Gerätedepots D... bei der Vergabe von Instandsetzungsaufträgen eine Privat-Firma begünstigt und dadurch dem Bund hohen Schaden zugefügt habe. Ferner soll er von der Firma Zuwendungen angenommen haben. Sollte sich dieser Verdacht bestätigen, so wäre die Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis voraussichtlich verwirkt. Eine Beurteilung der Sach- und Rechtslage sowie eine Prognose der Erfolgsaussichten ist dem Senat gegenwärtig jedoch nicht möglich. Das sachgleiche Strafverfahren, das bereits seit 1986 gegen den Inhaber der Firma Autohaus H... in G... läuft, ist zwar seit Ende 1988 auch auf den Soldaten als Beschuldigten ausgedehnt worden. Dem Senat sind die Gründe dafür jedoch nicht bekannt. Die von dem Bundeswehrdisziplinaranwalt vorgelegten Ermittlungsakten des Referats ES des Bundesministeriums der Verteidigung enthalten zwar Ermittlungsergebnisse, die den Soldaten belasten. Die Glaubhaftigkeit der in den Akten enthaltenen Zeugenaussagen läßt sich jedoch ohne Beweisaufnahme nicht abschließend beurteilen. Bereits die zunächst gegen den Soldaten erhobenen schwerwiegenden Vorwürfe eines fortgesetzten Diebstahls von Bundeswehreigentum haben sich im Strafverfahren als haltlos herausgestellt. Hinzu kommt, daß ein Ende des Strafverfahrens nicht abzusehen ist. Die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Darmstadt hat mit Schreiben vom 4. April 1989 auf Anfrage des Senats mitgeteilt, daß der weitere Verlauf des Verfahrens nicht prognostiziert werden könne. Unter diesen Umständen kann derzeit nicht davon ausgegangen werden, daß in dem gegen den Soldaten eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren voraussichtlich mit seiner Entfernung aus dem Dienstverhältnis zu rechnen ist."

9

Durch Anklageschrift vom 6. März 1990 - 21 Js 34 776.8/86 - erhob die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Darmstadt u.a. gegen den Soldaten Anklage mit dem Vorwurf, durch zwei selbständige Handlungen, jeweils in sich fortgesetzt, einen Betrug (§ 263 StGB) begangen sowie in Tateinheit damit durch Mißbrauch seiner Befehlsbefugnis und Dienststellung einen Untergebenen zu einer rechtswidrigen Tat (§ 34 WStG), nämlich zum Betrug, zu verleiten versucht und sich als Amtsträger einer unzulässigen Vorteilsannahme (§ 332 StGB) schuldig gemacht zu haben.

10

Mit Verfügung vom 31. Mai 1990 ordnete der Befehlshaber TerrKdo Süd erneut die Einbehaltung von einem Achtel der jeweiligen Dienstbezüge des Soldaten nach § 120 Abs. 2 WDO an, nachdem er ihm zuvor durch den Wehrdisziplinaranwalt unter Hinweis auf die beabsichtigte Maßnahme Gelegenheit zur Stellungnahme, insbesondere zu seinen finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnissen, gegeben hatte und die Verteidiger des Soldaten sich hierzu mit Schriftsatz vom 23. Mai 1990 geäußert hatten.

11

Daraufhin beantragten die Verteidiger des Soldaten mit Schriftsatz vom 11. Juni 1990 beim Befehlshaber TerrKdo Süd die Aufhebung der Einbehaltungsanordnung mit der Begründung, daß durch den Beschluß des Senats vom 18. April 1989 eine abschließende bzw. rechtskräftige Regelung getroffen worden sei; die Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft Darmstadt gebe keinen Anlaß, hiervon abzuweichen, insbesondere weil das Hauptverfahren vor dem Landgericht Darmstadt noch nicht eröffnet worden sei. Auch müsse weiterhin bedacht werden, daß die Glaubhaftigkeit von angeblich belastenden Zeugenaussagen ohne Beweisaufnahme nicht abschließend beurteilt und das Ende des Verfahrens letztlich nicht abgesehen werden könne.

12

Mit Bescheid vom 25. Juni 1990 teilte der Befehlshaber TerrKdo Süd dem Soldaten mit, daß er seine Anordnung vom 31. Mai 1990 aufrechterhalte. Zur Begründung führte er aus, durch die Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft Darmstadt habe sich die Sach- und Rechtslage im anhängigen Strafverfahren geändert. Nach dem in der Anklageschrift zum Ausdruck kommenden dringenden Tatverdacht stehe zu erwarten, daß er, der Soldat, im anhängigen disziplinargerichtlichen Verfahren voraussichtlich aus dem Dienstverhältnis entfernt werde, dementsprechend die Voraussetzungen für die verfügte Einbehaltung der Dienstbezüge gegeben seien. Den dagegen gerichteten Antrag des Soldaten auf gerichtliche Entscheidung wies die 7. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte mit Beschluß vom 24. Juli 1990 - M 7 GL 8/90 - als unbegründet zurück. Die Beschwerde des Soldaten wurde vom Senat durch Beschluß vom 7. November 1990 - BVerwG 2 WDB 4.90 - ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen. In der Begründung wurde u.a. ausgeführt:

"Falls sich die gegen den Soldaten erhobenen Vorwürfe erweisen sollten, hätte er ein so schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, daß seine Entfernung aus dem Dienstverhältnis nach der ständigen Rechtsprechung des Senats unausweichlich wäre; denn als Leiter der Abteilung Materialerhaltung im Gerätedepot D... hatte er eine Vertrauensstellung inne, deren mißbräuchliche Ausnutzung zu Lasten des Dienstherrn die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Dienstverhältnisses zur Folge hätte.

Für diese Prognose der Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme genügt die Feststellung, daß der Soldat das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen mit einem hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit begangen hat...

Gegenüber der Entscheidung des Senats vom 18. April 1989 ist hier eine entscheidungserhebliche Änderung der Sach- und Rechtslage dadurch eingetreten, daß die Staatsanwaltschaft Darmstadt Anklage gegen den Soldaten erhoben hat. Gemäß § 170 Abs. 1 StPO erhebt die Staatsanwaltschaft die öffentliche Klage durch Einreichung einer Anklageschrift beim zuständigen Gericht, wenn die Ermittlungen genügenden Anlaß dazu bieten. Genügender Anlaß zur Klageerhebung ist gegeben, wenn der Beschuldigte der Straftat hinreichend verdächtig ist. Hinreichender Tatverdacht bedeutet die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung, ist mehr als die zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ausreichende Möglichkeit einer Verurteilung, aber weniger als die Sicherheit der Erwartung einer Verurteilung; sie ist daher anzunehmen, wenn nach dem ermittelten Sachverhalt für den Staatsanwalt bei vorläufiger Tatbewertung die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der Beschuldigte auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung verurteilt werden wird... Dementsprechend beschließt das Gericht nach § 203 StPO ebenfalls in vorläufiger Tatbewertung... die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.

Aus der Tatsache, daß das Landgericht Darmstadt das Hauptverfahren noch nicht eröffnet sondern zunächst gemäß § 202 StPO durch Beschluß die Erhebung einzelner Beweise zur besseren Aufklärung der Sache angeordnet hat, kann hier nicht im Umkehrschluß hergeleitet werden, daß ein hinreichender Tatverdacht gegen den Soldaten nicht gegeben ist. Denn der Beweiserhebungsbeschluß des Landgerichts Darmstadt beschränkt sich auf einen Teil der gegen den Soldaten erhobenen Vorwürfe, nämlich auf die Klärung der Frage, ob die Verfahrensweise der Vergabe von Aufträgen an Privatfirmen vom Soldaten vorschriftsmäßig oder vorschriftswidrig gehandhabt worden ist. Hingegen sind die weiteren Vorwürfe gegen den Soldaten von dem Beweiserhebungsbeschluß des Landgerichts Darmstadt nicht berührt, so daß in diesem Umfang weiterhin hinreichender Tatverdacht besteht und auch insoweit bei einer summarischen disziplinargerichtlichen Prüfung die Wahrscheinlichkeit der Verurteilung des Soldaten zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis besteht. Denn die Anklageschrift stützt sich entgegen der Ansicht des Soldaten nicht auf Mutmaßungen, sondern auf konkrete Ermittlungsergebnisse sowie eine Vielzahl von Beweismitteln."

13

In dem Strafverfahren, das mit den von der Einleitungsbehörde mit Schriftsatz vom 28. April 1988 in das disziplinargerichtliche Verfahren einbezogenen Vorwürfen sachgleich ist, wurde der Soldat mit dem - noch nicht rechtskräftig gewordenen - Urteil der 14. Großen Strafkammer des Landgerichts Darmstadt vom 1. April 1992 - 21 Js - 14 KLs 34.776/86 - "wegen erfolglosen Verleitens zu einer rechtswidrigen Tat (Betrug) und wegen Bestechlichkeit im minder schweren Fall zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen a 80 DM" verurteilt. Die Verurteilung wegen Bestechlichkeit (§ 332 StGB) wurde auf die Entgegennahme des von dem Mitangeklagten H... an den Soldaten ohne Bezahlung gelieferten Teile-Motors des Pkw VW-Santana und die wegen erfolglosen Verleitens zu einer rechtswidrigen Tat (§ 34 WStG) auf den mehrfach, jedoch erfolglos unternommenen Versuch gestützt, die Prüfer der Material-Untersuchungs-Kontrollgruppe (MUK) zu veranlassen, trotz Bedenken die von dem Autohaus Hess vorgelegten Rechnungen auf "Fachtechnisch richtig" abzuzeichnen. In den Gründen des Urteils ist unter anderem ausgeführt:

"Durch die Lieferung des Teilemotors des Pkw Typs VW-Santana seitens des Angeklagten H... an den Angeklagten K... ohne Bezahlung haben sich der Angeklagte H... der Bestechung, der Angeklagte Kerkau der Bestechlichkeit strafbar gemacht.

Der Angeklagte Major K... ist Amtsträger (§ 48 Abs. 1 WStG). Die Entgegennahme des Santana-Teile-Motors stellt eine Vorteilsannahme dar. Entsprechend dem und über diesen hinausgehenden, übertragenen Aufgabenbereich hat der Angeklagte Diensthandlungen begangen, welche seine Dienstpflichten verletzten und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vorteilsannahme als Gegenleistung standen. Der Angeklagte K... hat die Stundenmanipulationen des Angeklagten H... in der Weise unterstützt, daß er alles getan hat, um eine Überprüfung der ausgewiesenen Stundenarbeiten nach inhaltlichen und Plausibilitätskriterien durch unabhängige Prüfer der MUK zu verhindern suchte. So hat er in massiver Weise versucht, sämtliche Prüfer der MUK, zum Teil unter Androhung von Konsequenzen, dazu zu veranlassen, ihrer Abnahmeprüfung nur noch eine technische Abnahmekontrolle am Geräte selbst zugrundezulegen und selbst bei Zweifeln das Gerät dann abzunehmen, wenn die Rechnung im Rahmen des Schätzpreises lag. Dies entsprach weder dem ihm zugewiesenen Aufgabenbereich als Leiter der Abteilung MatErh und verantwortlicher Zeichner der Teilbescheinigung 'Sachlich richtig' sowie 'Rechnerisch richtig' mit Delegationsbefugnis, noch den Interessen der Bundeswehr nach preiswerter Qualitätsarbeit, die der Angeklagte K... zu vertreten hatte. Der Versuch, die inhaltliche Prüfung des Arbeitsstundenaufwandes durch Prüfer der MUK zu unterbinden, widerspricht bereits aus sich heraus einer pflichtgemäßen Diensthandlung. Darüber hinaus war entsprechend den einschlägigen Vorschriften der Bundeswehr, nämlich VWH 2 Nr. 308 i.V.m. dem Text des als 'Fachtechnisch richtig' überschriebenen grünfarbigen Stempels, eine Überprüfung der Arbeitszeiten des Firmenpersonals 'und die Richtigkeit des angegebenen Zeitbedarfs im Vergleich zu den geleisteten Arbeiten' notwendig. Der grünfarbige Stempel 'Fachtechnisch richtig' enthielt zudem den Passus: 'Arbeitszeiten (stimmen) mit den Stundennachweisen überein'. Es hätte ein Dienstvergehen der Prüfer ihrerseits dargestellt, ausgewiesene Stunden nicht zu prüfen, geschweigedenn offensichtlich falsch bzw. fehlerhaft berechnete Arbeitsstunden unbeanstandet zu lassen und die Rechnung als 'Fachtechnisch richtig' abzuzeichnen. Einen besonderen Verstoß gegen die Dienstpflicht stellt die Aufforderung des Angeklagten K... an den Amtsinspektor B... dar, trotz geäußerter Zweifel an der Richtigkeit der rechnungsseits ausgewiesenen Stunden, diese als 'Fachtechnisch richtig' abzuzeichnen. In diesem und im weiteren Zusammenhang war auch die in insgesamt elf Fällen nachgewiesene eigenhändige Unterzeichnung der Abnahmebescheinigung 'Fachtechnisch richtig' durch den Angeklagten K... selbst grob pflichtwidrig und den Dienstpflichten gröblich zuwiderlaufend. Zwar war K... seiner Ausbildung nach (Dipl.-Ing. für Maschinenbau) in der Lage, fachtechnisch richtig zu zeichnen. Entsprechend seiner Funktion als Leiter der Abteilung MatErh war er aber zur Vornahme der eigenhändigen Abnahme der Geräte - ungeachtet der Frage, ob eine entsprechende tatsächliche Untersuchung des Geräts vorausgegangen war - nicht befugt. Selbst als diensthabender Offizier bestand keinerlei Notwendigkeit einer höchstpersönlichen Abnahme des Bundeswehrgeräts, da hierfür die Prüfer der MUK bereitstanden. Dies gilt in besonderem Maße auch für solches Bundeswehrgerät, dessen Abnahme sich - aus welchen Gründen auch immer - verzögerte. Eine besondere Eilbedürftigkeit an der Abnahme durch den diensthabenden Offizier persönlich bestand insoweit nicht. Die vom Angeklagten H... eingeräumte Skontofrist begann erst zum Zeitpunkt der Abnahme des Bundeswehrgeräts zu laufen. Des weiteren durfte der Angeklagte K... keinesfalls - selbst als Dienstoffizier - im Besitz eines 'Fachtechnisch richtig'-Stempels sein, da dies allein den Prüfern vorbehalten war. Es ist nicht zu übersehen, daß der Angeklagte K... gerade dann persönlich als fachtechnisch richtig zeichnete, wenn es Differenzen wegen der ausgewiesenen Stunden gab oder solche zu befürchten waren; so zuletzt bei den in Auftrag gegebenen drei Bootsanhängern im Juli 1986 und den sieben von insgesamt acht Anhängern der Rechnungsnummern 7405 bis 7412 vom August 1986.

Des weiteren war die Anweisung des Angeklagten K... an den Zeugen K..., den Aufbaukoffer auf Leihschein an H... zu liefern, ein Verstoß gegen die Dienstpflicht, da hierfür ausschließlich die Standortverwaltung zuständig war, was dem Angeklagten K... auch bekannt war.

Die ausdrückliche Genehmigung der Verbringung von Bundeswehrfahrzeugen zwecks ziviler Instandsetzung vom Depot zum Instandsetzungsbetrieb durch zivile Betriebsangehörige stellt ebenfalls eine Dienstpflichtverletzung dar. Das Überführen von Bundeswehrfahrzeugen von und zu zivilen Instandsetzungsbetrieben war nur mittels Einsatz-Fahr-Befehl zulässig und gemäß der ZDv 43/2 allein bundeswehrinternen Fahrerlaubnisinhabern gestattet. Insbesondere die Duldung K..., Bundeswehrfahrzeuge durch den Angeklagten H... und dessen Mitarbeiter dem Betrieb zuzuführen, wie auch die Duldung der Entgegennahme von Betriebsstoffen an der bundeswehrinternen Tankstelle durch diese Personen war dienstpflichtwidrig.

Der Angeklagte bestellte den Teile-Motor auch als Gegenleistung für die von ihm insoweit zuvor begangenen pflichtwidrigen Diensthandlungen. Die unentgeltliche Annahme war einzig und allein auf der Grundlage des vorherigen Engagements des Angeklagten K... für die wirtschaftlichen Belange des Angeklagten H... denkbar. Einen anderen Grund gab es nicht. Dabei war dem Angeklagten bewußt, daß er hierzu nicht berechtigt war. Die Annahme des Motors wegen der Vornahme pflichtwidriger Diensthandlungen erfolgte bewußt und gewollt. Sie war auch rechtswidrig und schuldhaft.

Umgekehrt war der Angeklagte H... mit den Bundeswehrinterna bestens vertraut. Er wußte auch um die Schwierigkeiten bei Stundennachweisen verbunden mit den besonderen Problemen durch Abnahme seitens des Prüfers Boomers und das Engagement des Angeklagten K... für seine Interessen. Mit der unentgeltlichen Lieferung des Santana-Teile-Motors an den Angeklagten K... gewährte der Angeklagte H... wissentlich und willentlich einem Amtsträger einen Vorteil als Gegenleistung für die Vornahme dienstpflichtverletzender Handlungen (§ 334 StGB). Der Angeklagte H... handelte insoweit auch rechtswidrig und schuldhaft. H... hielt in seiner großzügigen Art durch Geschenke Bundeswehrangehörige gewogen, durch Weihnachtsgeschenke, Stiftung eines Tennispokals und Einladungen zu Betriebsfeier und Geburtstag.

Mit dem mehrfach unternommenen Versuch, die Prüfer der MUK, insbesondere Amtsinspektor B..., zu veranlassen, trotz Bedenken hinsichtlich der in Ansatz gebrachten Arbeitsstunden die Rechnungen als 'Fachtechnisch richtig' abzuzeichnen, solange sich der Endbetrag im Rahmen des abgegebenen Schätzpreises bewege, selbst unter Androhung des Regresses eines vermeintlich drohenden Skontoverlustes, hat sich der Angeklagte K... des fortgesetzten erfolglosen Verleitens zu einer rechtswidrigen Tat schuldig gemacht (§ 34 WStG). Der Angeklagte K... war Vorgesetzter der Amtsinspektore insbesondere des Amtsinspektors B... - in seiner Eigenschaft als diensthabender Offizier. Darüber hinaus hatte er als Dienstoffizier einen höheren Dienstgrad als die Amtsinspektoren inne (§ 36 WStG). Durch Anweisung der Amtsinspektoren, insbesondere durch die mehrfach erfolgte Anweisung des Amtsinspektors B..., die Rechnungen der drei Bootsanhänger trotz geäußerter Bedenken als 'Fachtechnisch richtig' abzuzeichnen, hat der Angeklagte K... sowohl seine Befehlsbefugnis als auch seine Dienststellung mißbraucht. Der Mißbrauch ergibt sich - wie bereits dargelegt - aus der Pflichtwidrigkeit dieses Handelns insbesondere wegen Verletzung der Pflicht, die Vermögens- und Integritätsinteressen der Bundeswehr zu wahren und bekannte Mißstände bei der Zivilinstandsetzung zu beseitigen oder zumindest fragwürdigen und prüfenswerten Hinweisen auf solche nachzugehen. Die Anweisung des Angeklagten K... an den Amtsinspektor B..., die Rechnung der drei Bootsanhänger 'Fachtechnisch richtig' zu zeichnen, blieb ohne Erfolg, weshalb von dem Versuch der Bestimmung zu einer rechtswidrigen Tat auszugehen ist. Dabei ist unerheblich, daß den Amtsinspektoren der Bundeswehr hinsichtlich der Abgabe ihrer Prüfungsbescheinigung (Fachtechnisch richtig) Weisungsunabhängigkeit eingeräumt ist. Dies macht den Versuch des Angeklagten K... nicht per se untauglich. Gerade in der Tatsache der Androhung des Regresses eines vermeintlich drohenden Skontoverlustes dokumentiert sich die Ernsthaftigkeit des Versuchs, B... zur eigenhändigen Abgabe der Prüfungsbescheinigung zu bewegen. Dieser Versuch war nicht von vornherein zum Scheitern verurteilt, da nur im Falle endgültiger Weigerung (wie geschehen) der insoweit bestehende 'Unabhängigkeitsstatus ' in der Abgabe der Prüfungsbescheinigung Boomers vor tatsächlicher Regreßpflicht schützte, eine der Anweisung entsprechende Handlung dadurch weder unmöglich, noch ausgeschlossen war. Durch die Äußerung der Annahme durch Amtsinspektor B... ..., die in Ansatz gebrachten Stunden entsprächen nicht den tatsächlich aufgewendeten, war dem Angeklagten K... auch bekannt, daß durch Zeichnung diese Anhänger als 'Fachtechnisch richtig' eine Pflichtverletzung der dem Amtsinspektor übertragenen Aufgaben und damit gleichbedeutend eine mittäterschaftliche Begehung eines Betrugs zu Gunsten des Angeklagten H... einherging. Durch Zeichnung der Rechnung als 'Fachtechnisch richtig' hätte sich Amtsinspektor B... in Kenntnis der überhöht in Ansatz gebrachten Vorbereitungszeit für die drei Bootsanhänger unter anderem des mittäterschaftlichen Betruges zu Gunsten des Angeklagten H... strafbar gemacht (§ 263 StGB). Insoweit hätte ein bewußtes und gewolltes Zusammenwirken bei einer durch Falschabrechnung vermittels eines Irrtums infolge Täuschung begangenen Vermögensverfügung seitens der Bundeswehr in der Absicht, der Bundeswehr einen Vermögensschaden zuzufügen und dem Angeklagten H... einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, vorgelegen. Durch Zeichnung der Rechnung als 'Fachtechnisch richtig' wäre die Grundvoraussetzung des weiteren Prüfungsverfahrens sowie der sich daran anschließenden Anweisung der Rechnungsbeträge an den Angeklagten H... geschaffen worden. Ohne diese Teilbescheinigung war eine inhaltlich falsche Abrechnung der Bootsanhänger durch nicht gerechtfertigte Erhöhung der tatsächlich aufgewendeten Vorbereitungszeit durch Abrechnung seitens H... nicht realisierbar. Mittels der Abnahme der Anhänger durch Zeichnung der Rechnung als 'Fachtechnisch richtig' wäre, nach anschließender Bescheinigung der rechnerischen und sachlichen Richtigkeit, der ehemalige Mitangeklagte Angestellte S... im Glauben, alles habe seine Ordnung (wie bescheinigt) verpflichtet gewesen, die ausgewiesenen Rechnungsbeträge für die Bundeswehr an den Angeklagten Hess anzuweisen. Damit hätte er infolge seines durch Täuschung seitens H... und B... vermittelten Irrtums für die Bundeswehr eine Vermögensverfügung vorgenommen, die in Höhe des Differenzbetrages zwischen tatsächlich aufgewandter und rechnungsseits ausgewiesener Vorbereitungszeit, auf der Basis eines Stundenverrechnungssatzes von 56.-- DM umgerechnet in einen Geldbetrag, zu einem Vermögensschaden auf seiten der Bundeswehr geführt hätte. Zum einen war der rechnungsseits ausgewiesene Stundenansatz überhöht, was in Höhe der Differenz zur tatsächlich aufgewendeten Arbeitszeit einen Vermögensschaden in Höhe von 1.120.-- DM (20 Stunden ä 55.-- DM) impliziert.

B... wäre es durch sein Handeln allein um den Vermögensvorteil des Angeklagten H... gegangen, da er selbst im Falle der pflichtwidrigen Zeichnung als 'Fachtechnisch richtig' keinerlei eigenen Vorteil von seiner Handlung gehabt hätte. Diese Feststellung wird bereits durch die Tatsache gestützt, daß B... zu einer derartigen Handlung als insoweit unabhängiger Prüfer nicht verpflichtet ist und ein anderer Grund für eine derartige Handlung als die Absicht, dem Angeklagten H... einen Vermögensvorteil zu verschaffen, nicht vorläge. Die Vermeidung des angedrohten Skontoregresses würde aus zweierlei Gründen für eine Motivation B... ausscheiden. Einmal war B... bei pflichtgemäßer Ausführung seiner Tätigkeit zum Regreß - selbst bei Verzögerung in der Abnahme - nicht verpflichtet, zum anderen hätte eine spätere Abnahme der Bootsanhänger nicht zum Skontoverlust geführt, da die Skontofrist erst mit ordnungsgemäßer Abrechnung seitens H... zu laufen begonnen hätte und bei falscher Abrechnung der Vorbereitungszeit bis zur entsprechenden Korrektur ein Skontoverlust nicht hätte eintreten können.

Es lag auch kein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch im Sinne von § 34 Abs. 2 WStG vor. Der Angeklagte K... unternahm mehrfach den Versuch, B... zur Zeichnung der Rechnung zu verleiten.

Zunächst versuchte er, die Zweifel des B... zu zerstreuen, indem er wahrheitswidrig behauptete, die Vorbereitungszeit für das Lackieren von Bootsanhängern sei zwischen Arbeiten im Depot und außerhalb nicht vergleichbar. Sodann - wenig später, als dieser Versuch nicht fruchtete - drohte er B... ... Regreß des Skontoverlustes an. Als auch dieser Versuch, den B... zur Unterschrift zu verleiten, scheiterte, erklärte K... in einer hierfür extra einberufenen Besprechung am 01.08.1986, er allein sei zur Überprüfung des zeitlichen Aufwands befugt, und versuchte damit, im Wege des Kompetenzstreits als diensthabender Offizier und Vorgesetzter des Amtsinspektors B... insoweit eine Legitimation für eine entsprechend gewünschte Abzeichnung der Rechnungen seitens B... zu erreichen. Als aber auch daraufhin - nach Weisung und vermeintlichem Kompetenzentzug - B... sich weiter weigerte zu unterzeichnen, gab er sein gescheitertes Vorhaben auf und unterzeichnete die Teilbescheinigung 'Fachtechnisch richtig' persönlich. Ein Rücktritt war ausgeschlossen, K... hatte alles ihm Mögliche getan, um B... zur Unterzeichnung zu bestimmen. Sämtliche Versuche scheiterten, ein freiwilliger Rücktritt ist insoweit ausgeschlossen.

Die Androhung des Regresses stellt noch keine versuchte Nötigung nach §§ 240, 22, 23 StGB dar, weil K... selbst nicht zur Festsetzung eines Regreßanspruchs befugt war."

14

II

Mit Schriftsatz vom 29. August 1991 beantragten die Verteidiger des Soldaten beim Befehlshaber TerrKdo Süd gemäß § 120 Abs. 6 Satz 1 WDO erneut, die Einbehaltungsanordnung vom 31. Mai 1990 aufzuheben. Zur Begründung trugen sie im wesentlichen vor, daß das Landgericht Darmstadt die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Soldaten bislang nicht ausdrücklich abgelehnt, jedoch umfangreiche weitere Ermittlungen durchgeführt habe. Die zwischenzeitlich abgeschlossenen Vernehmungen hätten den Tatverdacht gegen den Soldaten nicht bestätigt; seit Erhebung der Anklage seien keine Feststellungen getroffen worden, die zur Eröffnung des Hauptverfahrens ausreichende Verdachtselemente hätten erkennbar werden lassen. Da der Soldat seit über vier Jahren ungerechtfertigten, haltlosen Vorwürfen ausgesetzt gewesen sei, sei es nicht gerechtfertigt, die Einbehaltungsanordnung vom 31. Mai 1990 weiter aufrechtzuerhalten.

15

Diesen Antrag wies der Befehlshaber TerrKdo Süd mit Bescheid vom 2. Oktober 1991, der dem Soldaten am 15. Oktober 1991 ausgehändigt wurde, mit der Begründung zurück, daß die Staatsanwaltschaft Darmstadt die in der Anklageschrift gegen den Soldaten erhobenen Vorwürfe nach wie vor aufrechterhalte. Die Tatsache, daß das Landgericht Darmstadt vor der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen einen anderen Tatbeteiligten weitere umfangreiche Beweiserhebungen für erforderlich gehalten habe, sei nicht geeignet, das dem Soldaten zur Last gelegte Dienstvergehen anders zu bewerten, als dies bislang geschehen sei. Die lange Dauer der strafrechtlichen Ermittlungen ergebe sich aus dem Umfang und der Komplexität der dem Soldaten zur Last gelegten Vorwürfe und erscheine somit nicht geeignet, eine mildere Bewertung des ihm zur Last gelegten Dienstvergehens vorzunehmen.

16

Gegen diese Verfügung stellte der Soldat mit Schriftsatz seiner Verteidiger vom 28. Oktober 1991, der am folgenden Tage bei der Truppendienstkammer einging, Antrag auf gerichtliche Entscheidung und trug zur Begründung vor, daß die abschließende Entscheidung des voraussichtlich lange dauernden strafgerichtlichen Verfahrens nicht abgewartet werden könne. Unter Hinweis darauf, daß das Landgericht Darmstadt mit Beschluß vom 29. Oktober 1991 die Eröffnung des Hauptverfahrens u.a. hinsichtlich des Vorwurfs der Untreue bzw. des Betruges zum Nachteil der Bundesrepublik Deutschland mit einem Gesamtsschaden von 89.265 DM abgelehnt, im übrigen jedoch u.a. hinsichtlich des hinreichenden Tatverdachts der Bestechlichkeit des Soldaten eröffnet hatte, trugen die Verteidiger mit Schriftsatz vom 14. November 1991 des weiteren vor, daß auch hinsichtlich des verbleibenden Vorwurfs wegen Bestechlichkeit (Essenseinladung u.a.) die bevorstehende Hauptverhandlung zeigen werde, daß der Schuldvorwurf zu Unrecht erhoben worden sei; die Einbehaltungsanordnung könne nicht aufrechterhalten werden, da die Vorwürfe eine Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis nicht mehr rechtfertigen konnten.

17

Die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte wies den Antrag des Soldaten mit Beschluß vom 21. Juli 1992 - M 6 GL 4/91 -, der dem Soldaten am 24. Juli 1992 zugestellt wurde, als unbegründet zurück. Zur Begründung führte die Kammer aus:

18

Die Einbehaltung von Dienstbezügen setze gemäß § 120 Abs. 2 WDO voraus, daß in dem eingeleiteten disziplinargerichtlichen Verfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis erkannt werde; diese Voraussetzung sei gegeben. Bei der im derzeitigen Verfahrensstand naturgemäß nur summarischen Überprüfung müsse die Kammer von den noch nicht rechtskräftigen Feststellungen des Landgerichts Darmstadt ausgehen. Neben den Straftatbeständen der Bestechlichkeit und des erfolglosen Verleitens zu rechtswidrigen Taten ergebe sich aus dem Urtei begangen in einer Vielzahl von pflichtwidrigen Handlungen - ein schwerwiegender Mißbrauch der Befehlsbefugnis und der Dienststellung durch den Soldaten. Zu Recht habe das Landgericht darauf hingewiesen, daß es gerade die Kernaufgabe des Soldaten gewesen sei, die ordnungsgemäße Abwicklung von Instandsetzungsaufträgen sicherzustellen und damit die Vermögensinteressen des Bundes zu wahren. Er hätte erkannte Mißstände beseitigen und fragwürdigen Abrechnungen nachgehen müssen. Dieser Pflicht sei der Soldat nicht nur nicht nachgekommen, sondern er habe die notwendigen Überprüfungen zum eigenen Vorteil zu unterdrücken versucht und in einer Reihe von Fällen, in denen er pflichtwidrig selbst als "Fachtechnisch richtig" gezeichnet habe, diese Kontrollen verhindert. Erschwerend komme hinzu, daß er auf unterstellte Mitarbeiter einen erheblichen Druck ausgeübt habe, um diese in der pflichtgemäßen Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu behindern und sie zu strafbaren Handlungen zu veranlassen.

19

Ein Stabsoffizier, dem im Bereich der Instandsetzung eine wesentliche Kontrollfunktion übertragen sei, versage im Kernbereich seiner Aufgabenstellung, wenn er diese von der Strafkammer festgestellten Straftaten und Dienstpflichtverletzungen begehe. Er sei nicht nur in dieser Funktion untragbar geworden, sondern das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der Bundeswehr sei so nachhaltig zerstört, daß ein weiteres Verbleiben im Dienst nicht mehr möglich erscheine. Im Rahmen der vorliegenden Überprüfung habe daher beim derzeitigen Verfahrensstand davon ausgegangen werden müssen, daß im disziplinargerichtlichen Verfahren auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis erkannt werden müsse. Der Antrag habe daher als unbegründet zurückgewiesen werden müssen.

20

Gegen diesen Beschluß hat der Soldat mit Schriftsatz seiner Verteidiger vom 5. August 1992, der am folgenden Tag bei der Truppendienstkammer eingegangen ist, Beschwerde mit dem Antrag einlegen lassen, die Einbehaltungsanordnung des Befehlshabers TerrKdo Süd vom 31. Mai 1990, die Aufrechterhaltungsverfügung vom 2. Oktober 1991 und den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Wehrbereichsgebührnisamt V anzuweisen, die Dienstbezüge des Antragstellers vom 1. Juli 1990 an in voller Höhe auszuzahlen. Zur Begründung hat er vortragen lassen:

21

Die vom Antragsgegner vorgenommene Gehaltskürzung verstoße gegen § 9 Abs. 3 WDO. Der gegenüber ihm, dem Soldaten, erhobene Vorwurf, der zur Verurteilung durch das Landgericht Darmstadt am 1. April 1992 geführt habe, beruhe auf angeblichen Vorfällen von Juli bis September 1986. Wegen des Straftatbestandes der erfolglosen Verleitung zu einer rechtswidrigen Tat sei jedenfalls bis September 1989 weder ein Strafverfahren oder Bußgeldverfahren noch ein disziplinargerichtliches Verfahren gegen ihn eingeleitet worden. Der Sachverhalt sei auch nicht Gegenstand eines sonstigen Verfahrens gewesen, so daß deswegen gemäß § 9 Abs. 3 WDO keine Gehaltskürzung habe verhängt werden dürfen. Mit Ausnahme der angeblich unentgeltlichen Zuwendung eines Austauschmotors für den Privat-Pkw VW Santana hätten sich im Laufe des strafgerichtlichen Verfahrens sämtliche Vorwürfe, die die Einleitungsbehörde mit Schriftsatz vom 28. April 1988 in das disziplinargerichtliche Verfahren einbezogen habe, als gegenstandslos erwiesen. Die Annahme des Strafgerichts, daß der Austauschmotor dem Antragsteller unentgeltlich überlassen worden sei, sei ebenfalls unzutreffend. Der Motor sei ordnungsgemäß bezahlt worden. Zum Beweis hierfür seien die Zeugen A.... H... aus G... ... und ... E.K... aus G... zu vernehmen Darüber hinaus übersehe die Truppendienstkammer, daß die Art der Auftragsvergabe durch ihn, den Soldaten, im Interesse der Bundeswehr - insbesondere zum Zwecke der Kostenersparnis - auch eine vereinfachte Abnahme der abnahmefähigen im Zivilverfahren geleisteten Arbeiten notwendig gemacht habe. Der Bundeswehr sei in keinem Fall ein Schaden entstanden; gegenteiliges habe auch vom Strafgericht nicht festgestellt werden können. Auch im Disziplinarverfahren könne dieser Gesichtspunkt nicht außer Betracht gelassen werden; es sei insbesondere nicht nachvollziehbar, welches schädigende Verhalten seine, des Soldaten, Entfernung aus dem Dienstverhältnis rechtfertigen könnte. Wegen der im Revisionsverfahren gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt und die diesem Urteil zugrunde liegende Verfahrensweise erhobenen Einwendungen werde auf die Revisionsbegründungsschrift vom 8. Juli 1992 Bezug genommen, in der ausgeführt werde:

"Die Revision wird auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützt.

Es wird gerügt, daß die Verurteilung wegen erfolglosen Verleitens zum Betrug erfolgte, obwohl die Strafkammer auf Grund des bereits gemäß § 202 StPO eingeholten Sachverständigengutachtens vom 08.10. 1991 festgestellt hatte, daß die noch verfahrensgegenständlichen Instandsetzungsaufträge in keinem Fall überteuert waren bzw. 'sachverständigenseits' beanstandbar waren. Das Gericht hat daher durch Beschluß vom 29.10.1991 die Eröffnung des Verfahrens wegen Betruges abgelehnt und lediglich wegen des Vorwurfs der Bestechlichkeit eröffnet. Die Einbeziehung des Betrugsvorwurfes unter Anwendung des § 34 WStG in das Verfahren ohne entsprechenden Hinweis ist durch das Gericht in unzulässiger Art und Weise vorgenommen worden.

Darüber hinaus hat das Gericht die abschließende Sachaufklärung zugunsten des Verurteilten K... verhindert, indem es die Verurteilung wesentlich auf die nachträglich eingereichte Erklärung des Belastungszeugen G... gestützt hat. Die Verwertung dieser Stellungnahme war unzulässig; ggf. hätte das Gericht eine nochmalige Vernehmung anordnen müssen. Diese hätte die Unglaubwürdigkeit des Zeugen ergeben, der im bundeswehrinternen Verfahren erkennbar nur bemüht war, gegen den Verurteilten Belastungsmaterial zu sammeln, die entlastenden Momente jedoch vernachlässigte. Die Sachverhaltsfeststellung beruht insgesamt auf Unterstellungen und pauschalen Abwertungen von Entlastungszeugen, die so weit gehen, daß Zeugen, die ihr Erinnerungsvermögen bzgl. Jahre zurückliegender Vorgänge besonders anstrengen mußten, sodann jedoch um deswillen für unglaubwürdig gehalten wurden, weil sie auf das Verfahren völlig unerhebliche Fragen - z.B. über die Gestaltung ihres Urlaubs - keine konkreten Angaben machen konnten. Die Sachverhaltsdarstellung verstößt damit gegen grundlegende Denkgesetze.

Der Zeuge G... hätte auf weitere Fragen bestätigen müssen, daß die alljährlichen Haushaltsführungsbefehle innerhalb der Bundeswehr den Sparsamkeitsgrundsatz als oberste Richtlinie herausstellen und dieser gegenüber der Anwendung der Versorgungsweisung (Heer) zur Vergabe von Instandsetzungsaufträgen (VWH 2) höherrangig ist, eine Auftragsvergabung nach Sparsamkeitsgesichtspunkten also nicht pflichtwidrig sein konnte. Der Verurteilte hat die ihm obliegenden Funktionen so ausgeübt, wie sie ihm von seinem Dienstvorgänger Hauptmann K... ... bei Dienstantritt geschildert und als notwendig angegeben wurden. Es hätte sich dabei auch gezeigt, daß die bundeswehrinternen Verwaltungsvorschriften, insbesondere die VWH 2, eine sinnvolle Auftragsvergabe an zivile Stellen nicht zulassen, die VWH 2 vielmehr von einem Idealzustand ausgeht, der mit den tatsächlichen Notwendigkeiten nicht vereinbar ist.

Das Gericht hätte daher auch dem Beweisantrag gem. Schriftsatz vom 20.02.1992, insbesondere auf Vernehmung des Majors K... stattgeben müssen. Unabhängig von den sonstigen Voraussetzungen des Betrugstatbestandes gehört zu den Tatbestandsmerkmalen der §§ 34 WStG, 263 StGB die Verschaffung eines Vermögensvorteils einerseits und die Vermögensschädigung andererseits, zumindest in subjektiver Hinsicht. Das Gericht ist dem Beweisangebot vom 31.03.1992, gestellt im Fortsetzungstermin am 01.04.1992 zur Feststellung des nicht eingetretenen Schadens bei der Abnahme von Bundeswehrgeräten durch den Zeugen B... bzw. den Verurteilten zu Unrecht nicht nachgegangen. Dabei hat das Gericht gänzlich übersehen, daß der Verurteilte angesichts des Sparsamkeitsgrundsatzes von der Rechtmäßigkeit der Instandsetzungsaufträge an den Mitverurteilten H... und der Abnahmefähigkeit der unter Beweis gestellten ordnungsgemäß durchgeführten Arbeiten überzeugt war und demzufolge jedenfalls in entschuldbarem Verbotsirrtum handelte.

Das Gericht hat mit Ablehnung der Beweisanträge gem. Schriftsätzen vom 20.02.1992 und 31.03.1992, in denen die Verteidigung Mangelfreiheit aller von dem Verurteilten in Auftrag gegebenen und abgenommenen Bundeswehrgeräte unter Beweis stellte, nicht nur verhindert, daß keine Feststellungen zum Tatbestandsmerkmal der Schädigung erfolgen konnten, sondern auch übersehen, daß der Verurteilte bzgl. Pflichtwidrigkeit und Vermögensschädigung zumindest irren konnte und er unter dem Gesichtspunkt des Verbotsirrtums nicht strafbar sein konnte.

Die Strafkammer hat weiterhin bei Ablehnung des Beweisantrages vom 31.03.1992 zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens übersehen, daß die Begleithefte und Unterlagen des instandgesetzten Bundeswehrgerätes dessen Zustand bei Auftragsvergabe und Abnahme in jedem Einzelfall, insbesondere bei den noch verfahrensgegenständlichen Aufträgen und Abnahmen wiedergeben. Die Ablehnungsbegründung, daß 'keine bestimmte Beweistatsache vorliegt und nach fünf Jahren keinerlei Feststellungen sachverständigenseits wegen des Vorliegens von abnehmbaren Mängeln im Jahr 1986 nicht mehr möglich ist', schlechthin nicht nachvollziehbar ist.

Die Strafkammer irrt auch bei der rechtlichen Bewertung des Vergütungsanspruchs bei den von dem Verurteilten erteilten Instandsetzungsaufträgen. Die Bundeswehr war allen von dem Verurteilten auf Grund vorangegangener Kostenschätzungen vereinbarten Werkverträgen verpflichtet, gem. § 631 BGB die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Soweit Abnahmefähigkeit der Arbeiten bestand, war demzufolge alleine aufgrund dieser Tatsache die Zahlungsverpflichtung des Bundes gegeben. Der Verurteilte durfte daher auch zu Recht davon ausgehen, daß sich der Bund in Rechtsstreitigkeiten mit Unternehmern wegen Durchsetzung von Vergütungsansprüchen nicht auf zu geringen Zeitaufwand bei Reparaturen berufen konnte und Bedienstete, die eine derartige Prozeßführung veranlassen oder durchsetzen wollten, sich einem Regreßverfahren aussetzen konnten.

Weiterhin irrt das Gericht auch bei der rechtlichen Beurteilung der Gewährleistungsfrage bzgl. des von dem Verurteilten angenommenen bzw. gekauften Motors. Der Verurteilte war - wie auch von dem Gericht festgestellt wurde - sachkundig für den Einbau eines Motors, so daß kein gesetzlicher Gewährleistungsausschluß vorliegt. Gewährleistungsansprüche hätten ohnehin nicht gegenüber dem Werk, sondern dem Vertragspartner H... bestanden. Unabhängig davon hätte eine Werksgarantie wegen evtl. vorhandener Werkstoff-Fehler bestanden. Die Verurteilung beruht wesentlich auf dieser unzutreffenden rechtlichen Bewertung.

Darauf, daß das Gericht dem Verurteilten Motive und Zuständigkeiten unterstellt, die schlechthin nicht gegeben waren, soll - weil dem Revisionsverfahren nicht zugänglich - zunächst nur hingewiesen werden."

22

Insgesamt bleibe festzuhalten, daß weder der Tatbestand der Bestechlichkeit noch der einer rechtswidrigen Befehlserteilung gegeben sei; weitere Ausführungen hierzu blieben vorbehalten.

23

Die 6. Kammer des Truppendienstgerichts Mitte hat der Beschwerde des Soldaten mit Beschluß vom 19. August 1992 - M 6 GL 4/91 - nicht abgeholfen.

24

Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hat zu der Beschwerde des Soldaten mit Schreiben vom 8. September 1992 Stellung genommen. Er hält das Rechtsmittel für zulässig, aber nicht für begründet. Die Einbehaltung von Dienstbezügen setze voraus, daß im disziplinargerichtlichen Verfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis erkannt werde. Dieses Erfordernis sei bei summarischer Überprüfung nach dem gegenwärtigen Verfahrensstand erfüllt. Nach den Feststellungen im Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 1. April 1992 habe sich der Soldat der Bestechlichkeit nach § 332 StGB schuldig gemacht. Diese Straftat sei auch ohne Eintritt eines Schadens zugleich ein schweres Dienstvergehen. Die Unbestechlichkeit eines Soldaten sei für die militärische Ordnung und die Integrität der Streitkräfte von entscheidender Bedeutung. Das Bundesverwaltungsgericht habe daher dann, wenn die Gegenleistung des Soldaten in pflichtwidrigem Handeln bestanden habe, in aller Regel die Entfernung aus dem Dienstverhältnis für geboten erachtet. Umstände, die hier eine mildere Beurteilung zuließen, seien nicht ersichtlich. Dies gelte auch für die Tatsache, daß der Eröffnungsbeschluß des Landgerichts nur teilweise der Anklageschrift gefolgt sei. Das Strafgericht habe im Urteil sorgfältig und widerspruchsfrei dargelegt, daß die Angeklagten H... und K... zum Nachteil der Bundeswehr zusammengewirkt hätten. Die Truppendienstkammer habe zu Recht darauf hingewiesen, daß der Soldat im Kernbereich seiner Aufgabenstellung versagt habe. Die strafrechtliche Beurteilung als minder schwerer Fall sei für die disziplinarrechtliche Bewertung nicht entscheidend. Andererseits habe die vom Strafgericht festgestellte Pflichtwidrigkeit der Handlung bei der Frage der Bemessung der Disziplinarmaßnahme besonderes Gewicht. Auch was im Strafrecht zum gesetzlichen Tatbestand gehöre, könne im Disziplinarrecht berücksichtigt werden. Trotz der langen Dauer des Verfahrens könnte eine erfolgte strafgerichtliche Ahndung der Tat nicht als Milderungsgrund angesehen werden. Für die Prognose der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme komme es sonach nicht mehr auf die Verurteilung wegen erfolglosen Verleitens zu einer rechtswidrigen Tat an, die im besonderen das Anliegen der Revisionsbegründung sei. Für den Gegenstand der Urteilsfindung im disziplinargerichtlichen Verfahren sei im übrigen nicht die Einleitungsverfügung, sondern die Anschuldigungsschrift maßgebend (§ 103 Abs. 1 WDO).

25

Mit Schriftsatz seiner Verteidiger vom 6. Oktober 1992 ist der Soldat der Stellungnahme des Bundeswehrdisziplinaranwalts entgegengetreten und hat insbesondere geltend gemacht: Die tatsächlichen Feststellungen eines strafgerichtlichen Urteils seien im Disziplinarverfahren nicht absolut bindend. Da bereits das Landgericht Darmstadt von einem minder schweren Fall der Bestechlichkeit ausgegangen sei, könne auch "bei summarischer Überprüfung" nicht davon ausgegangen werden, daß "voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis" erkannt werde. Im übrigen stehe ihm, dem Soldaten, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Möglichkeit offen, durch weitere Beweismittel den Nachweis zu erbringen, daß die Voraussetzungen des § 332 StGB nicht erfüllt seien. Das ergebe sich insbesondere aus dem Umstand, daß der Mitangeklagte Walter H... im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als Zeuge vernommen werden könne. Andererseits sei auch die Frage der Pflichtwidrigkeit der Nachprüfung nicht entzogen. Bei seiner, des Soldaten, Einführung als Leiter der Abteilung Materialerhaltung sei er durch seinen Vorgänger darüber belehrt worden, daß bei der Erteilung von Zivilaufträgen dem Sparsamkeitsbefehl des Bundesministers der Verteidigung nur dadurch Rechnung getragen werden könne, daß durch Umfrage bei den in Betracht kommenden Reparaturfirmen letztlich die Vergütung bereits im Vorfeld festgesetzt worden und der günstigste Anbieter zu berücksichtigen sei. Dafür werde eine Zeugenvernehmung des Majors ... K... Beweis erbringen. Da er, der Soldat, sich während seiner Tätigkeit als Leiter der Abteilung Materialerhaltung hieran gehalten habe, könne seine Verhaltensweise nicht als pflichtwidrig angesehen werden. Es sei letztlich nicht nachvollziehbar, daß ein Soldat, der durch sein Verhalten dem Dienstherrn erhebliche Kosten erspart habe, wegen Pflichtwidrigkeit, die insoweit als Tatbestandsmerkmal der Vorschrift des § 332 StGB anzusehen sei, disziplinarrechtlich zu verfolgen sei.

26

III

1.

Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft, ihre Förmlichkeiten sind gewahrt (§ 109 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WDO).

27

2.

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

28

Die Einleitungsbehörde kann gemäß § 120 Abs. 2 Satz 1 WDO gleichzeitig mit der vorläufigen Dienstenthebung oder später die Einbehaltung höchstens der Hälfte der Dienstbezüge des Soldaten anordnen, wenn im disziplinargerichtlichen Verfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis erkannt werden wird. Dieses Erfordernis kann im gerichtlichen Antragsverfahren nach § 120 Abs. 6 Satz 3 WDO nur summarisch nach der Art der in der Einleitungsverfügung erhobenen Vorwürfe und nach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens beurteilt werden (Beschluß vom 7. November 1990 - BVerwG 2 WDB 4.90 - <BVerwGE 86, 345 [347]>).

29

Für die Prognose der Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme genügt die Feststellung, daß der Soldat das ihm zur Last gelegte Dienstvergehen mit einem hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit begangen hat. Dagegen ist es nicht erforderlich, daß das Dienstvergehen im Zeitpunkt der Anordnung bereits in vollem Umfang nachgewiesen ist; andererseits sind bloße Behauptungen des Soldaten und das Bestreiten des Tatvorwurfs grundsätzlich nicht geeignet, den hinreichenden Tatverdacht auszuräumen. Da im Rahmen des vorläufigen Verfahrens gemäß § 120 Abs. 6 Satz 3 WDO, das sich seinem Wesen nach auf summarische Bewertungen und Wahrscheinlichkeitserwägungen beschränken muß (Beschluß vom 8. Januar 1991 - BVerwG 2 WDB 5.90 - m.w.N.), für eingehende Beweiserhebungen kein Raum ist, beschränkt sich die Prüfung des Sachverhalts auf die Klärung der Frage, ob an Hand des bisherigen Ermittlungsergebnisses unter Berücksichtigung der vorhandenen Beweismittel sowie von Rückschlüssen, die durch die allgemeine Lebenserfahrung gerechtfertigt sind, der hinreichend begründete Verdacht eines Dienstvergehens besteht, das mit ausreichendem Grad von Wahrscheinlichkeit zur Verhängung der Höchstmaßnahme führen wird (BVerwGE 86, 345 [347] m.w.N.).

30

Ein solcher Verdacht ergab sich hier bereits aus der Erhebung der öffentlichen Klage im sachgleichen Strafverfahren durch die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Darmstadt vom 6. März 1990 (vgl. § 170 Abs. 1 StPO), und er hat sich auf Grund der im - noch nicht rechtskräftigen - Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 1. April 1992 enthaltenen Feststellungen noch verstärkt; der Soldat ist nämlich vom Landgericht Darmstadt "wegen erfolglosen Verleitens zu einer rechtswidrigen Tat (Betrug) und wegen Bestechlichkeit im minder schweren Fall" verurteilt worden.

31

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 2. Juni 1981 - BVerwG 2 WD 22.80 - <BVerwGE 73, 194 [198]> m.w.N.) ist die Unbestechlichkeit des Soldaten für die militärische Ordnung sowie für das Ansehen und die Integrität des Soldatentums von entscheidender Bedeutung. Ein Verstoß gegen diesen unabdingbaren Grundsatz erfordert schärfste disziplinare Reaktion. Daher hat der Senat dann, wenn die Gegenleistung des Soldaten in pflichtwidrigen Handlungen bestand, wegen der sich daraus ergebenden unheilbaren Zerstörung des Vertrauensverhältnisses in aller Regel die Entfernung aus dem Dienstverhältnis für geboten erachtet. Wer als Soldat durch Bestechlichkeit und Eigennützigkeit seine Zuverlässigkeit und Integrität in Frage stellt, enttäuscht das ihm von seinem Dienstherrn entgegengebrachte Vertrauen. Milderungsgründe in der Tat, die ein Absehen von der Verhängung der schwersten Disziplinarmaßnahme erlauben, sind hier, soweit im Rahmen der summarischen Prüfung des Sachverhalts ersichtlich ist, nicht gegeben. Vielmehr hat der Soldat im Kernbereich seiner Aufgabenstellung als Leiter der Abteilung Materialerhaltung im Gerätedepot B..., nämlich bei der Vergabe von Instandsetzungsaufträgen an zivile Einrichtungen, versagt. Die strafrechtliche Beurteilung der Bestechlichkeit des Soldaten als minder schwerer Fall ist für die disziplinarrechtliche Würdigung nicht maßgebend, sondern für diese ist die vom Landgericht Darmstadt festgestellte Pflichtwidrigkeit der Handlungsweise des Soldaten von besonderem Gewicht. Im übrigen kann die Tatsache einer sachgleichen strafgerichtlichen Ahndung nicht zur disziplinargerichtlichen Milderung führen, weil das strafgerichtliche und das disziplinargerichtliche Verfahren unterschiedliche Intentionen haben und sich die Kriminalstrafe nach Wesen und Zweck grundlegend von der Disziplinarmaßnahme unterscheidet (Urteil vom 27. Juli 1991 - BVerwG 2 WD 23.91 -). Auch ein langer Zeitablauf bei Begehung der Tat stellt grundsätzlich keinen Milderungsgrund dar, weil ihm allein keine erzieherische oder heilende Kraft zukommt (Urteile vom 23. Juni 1981 - BVerwG 2 WD 2.81 - <BVerwGE 73, 203 [205]> und vom 18. Januar 1991 - BVerwG 2 WD 24.89 - <BVerwGE 93, 19 [BVerwG 18.01.1991 - 2 WD 24/89] [21]>). Soweit sich die Verteidiger des Soldaten demgegenüber auf ein Bestreiten des Tatvorwurfs und auf gegenteilige Behauptungen beschränkt haben, vermögen sie dadurch den insoweit gegebenen Tatverdacht jedenfalls nicht zu entkräften. Für die Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ist bei der Wahrscheinlichkeitsprognose im übrigen kein Raum (BVerwGE 86, 345 [349] m.w.N.).

32

Die weitergehende Frage, ob auf Grund der Verurteilung des Soldaten wegen erfolglosen Verleitens zu einer rechtswidrigen Tat angesichts der Begründung der von ihm eingelegten Revision ebenfalls die Prognose der Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme gerechtfertigt ist, kann somit offengelassen werden.

33

Außerordentliche Milderungsgründe, die zu einer Abweichung von der disziplinaren Regelmaßnahme Anlaß geben könnten, sind, soweit ersichtlich, nicht gegeben.

34

Die Einbehaltung eines Achtels der Dienstbezüge des Soldaten ist aber nicht nur dem Grunde, sondern auch der Höhe nach gerechtfertigt. Im übrigen ist nichts dafür dargetan, daß die vom Befehlshaber TerrKdo Süd getroffene Anordnung geeignet wäre, die wirtschaftliche Existenzgrundlage des Soldaten zu vernichten, den Unterhalt seiner Familie zu gefährden oder andere irreparable wirtschaftliche Schäden herbeizuführen.

35

3. Eine Kostenentscheidung entfällt, da das gerichtliche Antragsverfahren nach § 120 Abs. 6 WDO ein Nebenbestandteil des disziplinargerichtlichen Verfahrens ist (Beschluß vom 7. November 1990 - BVerwG 2 WDB 4.90 - m.w.N.).

Hacker
Dr. Schwandt
Dr. Widmaier