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§ 36 WStG - Taten von Soldaten mit höherem Dienstgrad

Bibliographie

Titel
Wehrstrafgesetz (WStG)
Amtliche Abkürzung
WStG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
452-2

(1) Die §§ 30 bis 35 gelten entsprechend für Taten eines Soldaten, der zur Zeit der Tat nicht Vorgesetzter des anderen, aber

  1. 1.

    Offizier oder Unteroffizier ist und einen höheren Dienstgrad als der andere hat oder

  2. 2.

    im Dienst dessen Vorgesetzter ist

und der bei der Tat seine Dienststellung missbraucht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist § 4 nicht anzuwenden.