§ 36 WStG - Taten von Soldaten mit höherem Dienstgrad
Bibliographie
- Titel
- Wehrstrafgesetz (WStG)
- Amtliche Abkürzung
- WStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 452-2
(1) Die §§ 30 bis 35 gelten entsprechend für Taten eines Soldaten, der zur Zeit der Tat nicht Vorgesetzter des anderen, aber
- 1.
Offizier oder Unteroffizier ist und einen höheren Dienstgrad als der andere hat oder
- 2.
im Dienst dessen Vorgesetzter ist
und der bei der Tat seine Dienststellung missbraucht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist § 4 nicht anzuwenden.