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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.09.1992, Az.: BVerwG 1 D 36.91

Beamter des Auswärtigen Dienstes; Verleiten eines Beamten der Deutschen Botschaft zur Ausstellung eines inhaltlich falschen Ehefähigkeitszeugnisses; Gebrauchmachen von einem gefälschten Urteil; Verleitung eines Kollegen zur Falschbeurkundung; Voraussetzungen für die Feststellung eines Milderungsgrundes; Dauer des Disziplinarverfahrens; Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.09.1992
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 36.91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 20112
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 25.04.1991 - AZ: XVI VL 28/90

Fundstelle

  • DokBer B 1993, 105-110

Prozessgegner

Regierungsamtmann ... geboren am ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 29. September 1992,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
ferner
Regierungsamtsrat Karl Weichs, Postbetriebsassistent Werner Büsing als ehrenamtliche Richter,
Bundesdisziplinaranwalt ...
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVI ... vom 25. April 1991 im Disziplinarmaß aufgehoben.

Der Regierungsamtmann ... wird aus dem Dienst entfernt.

Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt.

Er trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

  • eine neue Ehe geschlossen hat, obwohl er zu diesem Zeitpunkt noch verheiratet war,
  • dem Auswärtigen Amt ein Scheidungsurteil vorgelegt hat, von dem er wußte, daß es gefälscht war,
  • durch falsche Angaben einen Beamten der Deutschen Botschaft ... verleitet hat, ein inhaltlich falsches Ehefähigkeitszeugnis auszustellen und
  • versucht hat, durch Anbieten von Geld oder Geschenken den Vertrauensanwalt der Botschaft ... dahin gehend zu beeinflussen, eine von der Botschaft erbetene Nachforschung nach den Hintergründen der Scheidung des Beamten in R. nicht auszuführen.

2

Wegen Bigamie und Gebrauchmachens einer unechten Urkunde verurteilte das Amtsgericht ... den Beamten am 27. September 1989 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50,00 DM.

3

2.

Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 25. April 1991 entschieden, daß der Beamte in das Amt ... (Besoldungsgruppe A 10) versetzt wird. Es hat das Verhalten des Beamten als achtungs- und vertrauensunwürdig im Sinne des § 54 Satz 3 BBG gewertet. Der Beamte habe ein einheitliches, zum Teil außerdienstliches (Doppelehe), im übrigen innerdienstliches Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 BBG begangen.

4

Das Bundesdisziplinargericht ist von folgenden tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil des Amtsgerichts ... vom 27. September 1989 ausgegangen:

"Der Angeklagte war im Jahre 1987 mit ... Sandra L. verheiratet. Nach seinen Angaben trennten sich die Eheleute bereits im Frühjahr 1987 und der Angeklagte strebte eine neue Ehe mit der ... Staatsangehörigen Maria B. an, die von ihm schwanger war. Das Scheidungsverfahren sollte in P. durchgeführt werden. Da sich dieses Verfahren verzögerte, beschloß der Angeklagte, die erforderlichen Urkunden für eine neue Heirat mit Maria E. sich zu beschaffen. Für eine neue Heirat ... benötigte der Angeklagte ein deutsches Ehefähigkeitszeugnis. Der Angeklagte nahm Kontakt mit der Deutschen Botschaft ... auf und bat den dort zuständigen Beamten B., den er zuvor über seine Heiratspläne ... im September 1987 unterrichtete, seiner vorsprechenden 'Verlobten' ... bei der Vorbereitung der Heiratspapiere behilflich zu sein. Diese werde alle erforderlichen Unterlagen mitbringen. Am 26.08.1987 erschien Maria E. in der Botschaft und legte die Fotokopie des Diplomatenpasses des Angeklagten sowie ein Scheidungsurteil des Angeklagten vor. Der Konsularbeamte B. stellte daraufhin ein Ehefähigkeitszeugnis aus mit dem Inhalt, daß keine Ehehindernisse beim Angeklagten bestünden. Im Gegensatz zu seinen sonstigen Gepflogenheiten hat er keine weiteren Erkundigungen eingezogen, weil es sich bei dem Angeklagten um einen Kollegen gehandelt und er seinen Angaben Glauben geschenkt hatte.

Obwohl der Angeklagte von der ... Gray noch nicht geschieden war, heiratete er am 05. Oktober 1987 Maria E. In der Heiratsurkunde bezieht sich der Angeklagte auf ein Ehefähigkeitszeugnis vom 25.09.1907.

Der Angeklagte ist am 19.12.1987 erst von ... Sandra L. geschieden worden, so daß am 05.10.1987 das Ehehindernis der Doppelehe bestand. Gleichwohl hat der Angeklagte am 17.12.1987 dem Auswärtigen Amt mitgeteilt, daß er am 01.10.1987 von der ... Staatsangehörigen Sandra L. geschieden worden sei und seit dem 05.10.1987 mit der ... Staatsangehörigen Maria E. verheiratet sei. Er legte eine beglaubigte Fotokopie des Scheidungsurteils des Zivilgerichts ... vom 01. Oktober 1987 vor. Dieses Scheidungsurteil war gefälscht, wie der Angeklagte wußte.

...

Zwar war dem Angeklagten nicht nachzuweisen, daß er selbst diese Urkunde gefälscht hat, jedoch hat er jedenfalls, von einer gefälschten Urkunde, nämlich dem Scheidungsurteil vom 01.10.1987, in Kenntnis der Fälschung Gebrauch gemacht."

5

Wie sich aus dem Urteil des Amtsgerichts ... ferner ergibt, hat der Beamte angegeben, daß es am 1. September 1987 in seiner Scheidungssache zu einem Anhörungstermin bei dem Gericht in ... gekommen sei.

6

Außerdem hat das Bundesdisziplinargericht folgendes festgestellt: Als der Beamte im Januar oder Anfang Februar 1988 erfuhr, daß das ... Amt das angebliche Scheidungsurteil vom 1. Oktober 1987 überprüfen wollte und damit den Vertrauensanwalt ... Dr. O., beauftragte, suchte er diesen am 4. Februar 1988 auf und bot ihm Geld oder Geschenke dafür an, daß er die Echtheit der Scheidung bestätigte oder wenigstens die Nachprüfung unterließ. Der Zeuge wies dieses Ansinnen jedoch zurück und unterrichtete noch am gleichen Tag den Vertreter ... den Zeugen Dr. G., und den Kanzler P.

7

Das Bundesdisziplinargericht hat die Verfehlungen des Beamten als sehr schwer eingestuft und die Auffassung vertreten, daß sein Fehlverhalten ihn an den Rand der dienstlichen Tragbarkeit gebracht habe. Zugunsten des Beamten sei jedoch zu berücksichtigen, daß er sich in den Jahren 1986/87 durch das Scheitern von zwei Ehen offensichtlich in sehr schwierigen Verhältnissen befunden habe und er zu der beschleunigten Heirat mit der ... Staatsangehörigen wohl durch diese und deren Verwandte gedrängt oder gar genötigt worden sei. Nachdem sich inzwischen seine Familienverhältnisse offenbar stabilisiert hätten, könne vielleicht von einer vorübergehenden, inzwischen abgeschlossenen negativen Lebensphase gesprochen werden.

8

3.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung beantragt, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Er habe sich in einem solchen Maße als charakterlich unzuverlässig erwiesen, daß er für den öffentlichen Dienst insgesamt, sei es im Inland oder im Ausland, untragbar geworden sei. Durchgreifende Milderungsgründe, die ein Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme rechtfertigen könnten, lägen entgegen der vom Bundesdisziplinargericht vertretenen Auffassung nicht vor. So gebe es für die Vermutung der Kammer, daß der Beamte zu einer beschleunigten Heirat durch seine Ehefrau oder deren Verwandte gedrängt oder gar genötigt worden sei, keinen Vortrag des Beamten, geschweige denn Beweise. Im übrigen wären solche Gründe auch nicht geeignet, das objektive Gewicht seiner Untragbarkeit entscheidend zu mindern.

9

II.

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso wie an dessen disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.

10

Die Berufung hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils im Disziplinarmaß und zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst.

11

Das Schwergewicht des Dienstvergehens liegt bei den dem innerdienstlichen Bereich zuzuordnenden Verfehlungen, wenngleich die Bigamie und der dadurch hervorgerufene Schaden für das Ansehen des Beamtentums (§ 77 Abs. 1 Satz 2 BBG) nicht als gering zu werten sind. Die innerdienstlichen Pflichtverletzungen sind so gravierend, daß eine Entfernung des Beamten aus dem Dienst erforderlich ist. Angesichts der erschwerenden Umstände, die die Pflichtverletzungen aufweisen, insbesondere aber im Hinblick auf die in den Verfehlungen zum Ausdruck gekommene, aber auch bereits in mehreren dienstlichen Beurteilungen festgestellte Neigung des Beamten, bei der Verfolgung eigener Interessen Belange des Dienstherrn zurückzustellen, ist von einer so erheblichen Beeinträchtigung des Vertrauensverhältnisses zum Dienstherrn auszugehen, daß auch zukünftig nicht erwartet werden kann, der Beamte werde seinen Dienst beanstandungsfrei versehen.

12

1.

Die Bemessung der Disziplinarmaßnahme für das Dienstvergehen des Beamten, für das es in der Rechtsprechung des Senats keine Regelmaßnahme gibt, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und nach der Beurteilung der Persönlichkeit des Beamten. Das Dienstvergehen kann eine Entfernung des Beamten aus dem Dienst als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme wegen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses grundsätzlich dann zur Folge haben, wenn erschwerende Umstände vorliegen (vgl. etwa die Rechtsprechung des Senats zum Betrug gegenüber dem Dienstherrn: Urteil vom 22. April 1991 - BVerwG 1 D 69.90 - Dok.Ber. B 1991, 194-196; Urteil vom 26. November 1991 - BVerwG 1 D 28.91 -). Solche erschwerenden Umstände sind hier gegeben:

13

a)

Dies gilt insbesondere für das Verhalten gegenüber dem Zeugen Oberamtsrat B. den der Beamte getäuscht und dazu verleitet hat, eine unzutreffende Konsularbescheinigung über das Nichtbestehen von Ehehindernissen auszustellen. Das Gewicht dieser Verfehlung ergibt sich zum einen aus der Ausnutzung seiner Stellung als Kollege des Zeugen B.. Der Senat hat es wiederholt als erschwerend gewertet, wenn ein Beamter eine Verfehlung unter Ausnutzung seiner dienstlichen Stellung als Kollege und durch Täuschung von Kollegen zur Verfolgung eigener Interessen begangen hat (z.B. Urteil vom 7. Februar 1980 - BVerwG 1 D 18.79 -; auch Urteil vom 9. März 1973 - BVerwG 1 D 12.73 -; Urteil vom 15. Februar 1978 - BVerwG 1 D 33.77 -). Im vorliegenden Fall nahm der Beamte sogar in Kauf, daß der Zeuge B. selbst disziplinarrechtliche Maßnahmen zu befürchten hatte, da er entgegen der Nr. 4.2.2 der Ausführungsvorschriften zu den personenstandsrechtlichen Bestimmungen des Konsulargesetzes vom 1. Juni 1985 (GMBl. 1985, 354) - wie von dem Beamten angestrebt - sich kein von einem Standesbeamten ausgestelltes Ehefähigkeitszeugnis vorlegen ließ. Der Zeuge B. unterließ dies, weil es sich bei dem Beamten um einen Kollegen gehandelt und er seinen Angaben Glauben geschenkt hatte. Als belastend ist auch die Art des Vorgehens gegenüber dem Zeugen B. zu berücksichtigen. Der Beamte täuschte diesen nicht nur mit der Versicherung, daß es keine Probleme gebe wegen der zukünftigen Eheschließung und daß seine philippinische Verlobte alle Unterlagen mitbringen würde, sondern ließ dem Zeugen zudem ein Scheidungsurteil vorlegen, von dem dieser mangels näherer Kenntnisse über die persönlichen Verhältnisse des Beamten nicht feststellen konnte, daß es sich nicht auf die letzte Ehe des Beamten bezog.

14

Als erschwerend kommt hinzu, daß dem Beamten aufgrund seiner bisherigen dienstlichen Tätigkeit die große Bedeutung der von der Botschaft ausgestellten Urkunden, die von ausländischen Stellen auf ihre Richtigkeit kaum zu überprüfen waren, und die Auswirkungen auf die zukünftige Tätigkeit der Botschaft bewußt waren, wenn die Unrichtigkeit der von der Botschaft ausgestellten Bescheinigung bekanntgeworden und damit das Vertrauen in die Richtigkeit derartiger Urkunden beeinträchtigt worden wäre. Er gehörte zu den Beamten des Auswärtigen Dienstes, die gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 des Konsulargesetzes besonders ermächtigt waren, bestimmte Beurkundungen, u.a. auch Beurkundungen nach dem Personenstandsgesetz, vorzunehmen. Während seiner früheren Tätigkeit ... er auch mit Beurkundungen, Unterschriftsbeglaubigungen, Echtheitsbescheinigungen inländischer Urkunden und standesamtlichen Angelegenheiten befaßt; an der Botschaft ... war er als Sachbearbeiter in der Paß- und Sichtvermerkstelle eingesetzt. Der Beamte mußte sich zudem der Gefahr bewußt sein, daß im Fall des Bekanntwerdens des Vorfalls dies über den konkreten Fall hinaus Auswirkungen haben könnte. Nachteile für andere Bürger, die auf Beurkundungen der Botschaft angewiesen waren, waren jedenfalls nicht auszuschließen, wenn die Behörden des ausländischen Staates aufgrund des Vorfalls die Richtigkeit der von der Botschaft ausgestellten Urkunden in Frage gestellt hätten.

15

b)

Erschwerend wirkt sich ferner aus, daß der Beamte eine Fotokopie des gefälschten Scheidungsurteils dem Auswärtigen Amt vorlegte. Die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Urkundenverkehrs ist für die öffentliche Verwaltung - gerade auch im Bereich der Personalverwaltung - von besonderer Bedeutung, denn sie muß sich bei ihren Entscheidungen weitgehend auf Urkunden stützen und ist dabei auf deren Echtheit angewiesen. Ein Beamter, der sich über diese Erkenntnis hinwegsetzt und seiner Dienststelle eine Urkunde vorlegt, von der er weiß, daß sie gefälscht ist, erleidet deshalb ein hohes Maß an Vertrauenseinbuße (vgl. auch Urteil vom 24. Januar 1980 - BVerwG 1 D 97.78 -).

16

Hier kommt hinzu, daß das Gebrauchmachen von einer gefälschten Urkunde einer Einrichtung des Gastlandes, bei dem der Beamte seinen Dienst für die Bundesrepublik Deutschland verrichtete, die Gefahr diplomatischer Schwierigkeiten und einer erheblichen Minderung des Ansehens der Botschaft begründete, auf das es für die diplomatischen Kontakte zu diesem Staat wesentlich ankommt. Wie vom Bundesdisziplinargericht zu Recht ausgeführt worden ist, kann es kein Staat tolerieren, daß die Urteile seiner Gerichte gefälscht werden bzw. von derart gefälschten Urteilen im Rechtsverkehr Gebrauch gemacht wird.

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Das Gebrauchmachen von dem gefälschten Scheidungsurteil ist auch nicht nur eine Folge oder ein Annex zur Herbeiführung der Falschbeurkundung durch die Botschaft ... Vielmehr hatte der Beamte auch nach diesem Verhalten noch ausreichend Gelegenheit, von der weiteren Verwirklichung Abstand zu nehmen. So hätte für ihn die Möglichkeit bestanden, von der Mitteilung gegenüber dem Auswärtigen Amt abzusehen und nach Erlaß des Scheidungsurteils am 19. Dezember 1987 zu einem späteren Zeitpunkt - wie er es auch am 19. Juli 1988 getan hat - erneut die Eheschließung vorzunehmen. Die Mitteilung an das Auswärtige Amt und die Übersendung einer Fotokopie des gefälschten Scheidungsurteils erfolgte erst mit Schreiben des Beamten vom 17. Dezember 1987, also 2 1/2 Monate nach der "Eheschließung" am 5. Oktober 1987 und nur zwei Tage vor Erlaß des richtigen Scheidungsurteils.

18

c)

Disziplinarrechtlich belastend wirkt sich ferner aus, daß nach den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts, an die der Senat aufgrund der Beschränkung der Berufung gebunden ist, der Beamte am 4. Februar 1988 dem pakistanischen Vertrauensanwalt der Botschaft Geld oder Geschenke dafür angeboten hat, daß dieser die Echtheit des "Urteils" vom 1. Oktober 1987 bestätigte oder wenigstens die Nachprüfungen unterließ. Dieses Verhalten geht über die Verschleierung begangener Pflichtverletzungen hinaus, die disziplinarrechtlich u.U. geringer eingestuft werden könnte. Es diente nicht nur dazu, etwas Begangenes zu verdecken, sondern durch eine Echtheitsbestätigung oder eine Mitteilung durch den Vertrauensanwalt, daß eine Nachprüfung nichts Negatives hinsichtlich des "Scheidungsurteils" vom 1. Oktober 1987 ergeben habe, den rechtswidrigen Zustand zu perpetuieren. Eine andere Qualität als eine bloße Verschleierung ergibt sich auch daraus, daß es dem Beamten darum ging, die Ausführung eines ausdrücklichen Auftrags seines Dienstherrn zur Klärung der Angelegenheit zu verhindern und durch eine unzutreffende Auskunft des Anwalts eine Täuschung seines Dienstherrn herbeizuführen. Ein Dienstherr kann aber in die zuverlässige Erfüllung der Dienstpflichten durch den Beamten kein Vertrauen mehr haben, wenn dieser Beamte - sogar durch Einwirkung auf außenstehende Dritte - versucht, die Erfüllung eines Auftrags seines Dienstherrn zu vereiteln.

19

Erschwerend kommt hinzu, daß der Beamte dem Vertrauensanwalt sogar Geld oder Geschenke hierfür angeboten hat. Dies unterstreicht zum einen die Intensität seines Vorgehens. Zum anderen bewirkt eine solche Maßnahme eine erhebliche Beeinträchtigung des Ansehens des Beamten, aber auch der Botschaft, weil dadurch der Eindruck entsteht, daß ein Beamter, der einem Dritten durch das Angebot von Geld oder Geschenken von der Erfüllung eines Auftrags seines Dienstherrn abbringen will, solchen Praktiken auch bei der Erfüllung der von ihm zu erfüllenden eigenen Dienstpflichten zugänglich sein kann.

20

d)

Zu Lasten des Beamten ist auch zu berücksichtigen, daß die Verhängung einer Geldbuße durch Disziplinarverfügung vom 10. April 1906 und auch die erneute Verhängung einer Geldbuße mit Disziplinarverfügung vom 16. Juli 1907, also kurze Zeit vor den hier zu beurteilenden Vorgängen, nicht vermocht hat, ihn von erneuten Pflichtverletzungen abzubringen.

21

2.

Die Verfehlungen des Beamten haben gezeigt, daß dieser erhebliche Belange seines Dienstherrn und auch - wie sein Verhalten gegenüber dem Zeugen B. ausweist - von Kollegen unberücksichtigt läßt, wenn es um die Durchsetzung eigener Interessen geht. Diese Neigung des Beamten kommt auch in mehreren dienstlichen Beurteilungen und in dem Verhalten zum Ausdruck, das zur Disziplinarverfügung vom 18. April 1986 geführt hat. Sie steht einer auf die Zukunft bezogenen günstigen Prognose entgegen.

22

Dieser Aspekt der Persönlichkeit des Beamten wird bereits in einer Beurteilung vom 26. Mai 1978 über seine Tätigkeit an der Botschaft ... angesprochen. In der Erstbeurteilung heißt es:

"Herr ... versteht es, alle erreichbaren materiellen Vorteile auszunutzen; Vorgesetzte müssen darauf achten, daß er nicht der Versuchung erliegt, dabei die Schranken zu überschreiten, die das Berufsethos einem Angehörigen des Auswärtigen Dienstes setzt."

23

Hiermit übereinstimmend kommt der Zweitbeurteilende zu dem Ergebnis:

"Bei der Würdigung der Persönlichkeit von Herrn ... können bestimmte Vorfälle, die erst nach Abfassung der Erstbeurteilung in der Botschaft bekanntgeworden sind, nicht unberücksichtigt bleiben. Sie zeigen Herrn ... als extrem gewinnorientiert, wobei er sich auch nicht scheut, zur Erreichung entsprechender materieller Vorteile bestehende Vorschriften zu übertreten. Solange sich Herr ... in diesem Punkt nicht ändert, ist er für einen weiteren Auslandseinsatz kaum geeignet."

24

In der Zweitbeurteilung vom 9. August 1983 über die Tätigkeit des Beamten an der Botschaft ... ist kritisch angemerkt:

"Sobald es um die Durchsetzung tatsächlicher oder vermeintlicher Rechte geht, zeigt Herr ... allerdings die Neigung, seine Interessen mit Nachdruck und ohne Konzilianz zu vertreten."

25

Auch in der dienstlichen Beurteilung vom 22. Oktober 1987 über die Tätigkeit an der Botschaft ... wird auf diesen Persönlichkeitsmangel hingewiesen, indem gerügt wird, daß der Beamte sich in der Hauptreisezeit, in der in seinem Arbeitsbereich ein besonders starker Publikumsandrang herrschte und kein Kollege an der Botschaft ihn hätte vertreten können, unter Vorlage eines Attestes krank gemeldet hat, aber gleichwohl nach Karatschi gereist war. Dieses Verhalten wird in der Erstbeurteilung dahin gewertet, daß "Herr ... auch in diesem Fall zu erkennen gegeben (hat), daß er nicht bereit ist, sich zu überlegen, was er dem Auswärtigen Dienst geben kann, sondern daß er eher dazu neigt zu nehmen."

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Auch das Verhalten des Beamten, das Gegenstand der Disziplinarverfügung vom 18. April 1986 war, belegt, daß der Beamte wichtige Belange seines Dienstherrn, die immerhin die weiteren Einsatzmöglichkeiten des Beamten und damit die Personalplanung betrafen, unberücksichtigt läßt. Er war der Bitte des Auswärtigen Amtes, Angaben über seine finanziellen Verhältnisse zu machen, erst nach siebenmaliger Aufforderung und einem Zeitraum von fast einem Jahr nachgekommen. Dem Auswärtigen Amt war bekanntgeworden, daß er seine finanziellen Verpflichtungen nicht mehr erfüllt; deshalb war es notwendig zu prüfen, ob bei dem Beamten eine Überschuldung vorliegt, die ein Sicherheitsrisiko darstellen kann, und ob sein Einsatz in sicherheitsempfindlichen Bereichen oder seine Zulassung zu Verschlußsachen eingeschränkt werden muß. Nach der Feststellung des Bundesdisziplinargerichts hat er "den Vorgang schlicht verzögert, indem er zunächst die dienstlichen Anforderungen ganz unbeachtet ließ und sie später dann mit Rückfragen nach Begründung, Rechtsgrundlage bzw. mit der Bitte um Literaturübersendung beantwortete" (Beschluß vom 22. Oktober 1986 - BDiG XVI BK 21/86 -).

27

3.

a)

Der Beamte kann sich nicht auf das Vorliegen von Milderungsgründen berufen, die es rechtfertigen könnten, das Beamtenverhältnis fortzusetzen. Für die Annahme eines Milderungsgrundes reichen Vermutungen nicht aus. Vielmehr bedarf es nach der Rechtsprechung des Senats für die Annahme eines Milderungsgrundes zumindest hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte, so daß sich das Vorliegen des Milderungsgrundes nicht ausschließen läßt und deshalb im Zweifel zugunsten des Beamten zu entscheiden ist (Urteil vom 13. Dezember 1977 - BVerwG 1 D 104.78 - BVerwGE 63, 319 <322>[BVerwG 13.12.1979 - 1 D 104/78]; Urteil vom 29. März 1984 - BVerwG 1 D 16.84 -).

28

Weder aus dem Untersuchungsverfahren noch aus dem Strafverfahren ergeben sich zureichende Hinweise darauf, daß der Beamte von seiner vierten Ehefrau oder von deren Verwandten zur Heirat gedrängt oder gar genötigt worden ist. Auch in der Niederschrift über die Hauptverhandlung vor dem Bundesdisziplinargericht am 25. April 1991 ist darüber nichts vermerkt. Ebenso sind in der Hauptverhandlung vor dem Senat keine Umstände vorgetragen worden, die im Sinne der genannten Rechtsprechung des Senats als zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für einen solchen Druck auf den Beamten angesehen werden könnten.

29

Zwar kann davon ausgegangen werden, daß das Scheitern seiner zweiten Ehe (Scheidung im Januar 1906) und seiner dritten Ehe innerhalb eines kurzen Zeitraums zu einer erheblichen psychischen Belastung des Beamten geführt hat. Ob diese Belastung auch noch zum Zeitpunkt des Beginns seiner Verfehlungen im August 1987 bestanden hat, erscheint aber deshalb fraglich, weil sich die Eheleute bereits im Frühjahr 1987 getrennt hatten, also bis August 1987 bereits mehrere Monate vergangen waren. Das Bestreben zu einer baldigen Heirat seiner vierten Ehefrau könnte seinen Grund darin haben, daß diese im Jahr 1987 schwanger war; das Kind wurde im Januar 1988 geboren. Hierbei ist allerdings zu berücksichtigen, daß die Scheidung durch das Gericht ... am 19. Dezember 1987 erfolgte, also eine Heirat vor der Geburt des Kindes ermöglicht hätte. Der Beamte hat zudem, bevor überhaupt ein erster Anhörungstermin im September 1987 vor dem Gericht ... stattgefunden hat und er die voraussichtliche Dauer des Scheidungsverfahrens überblicken konnte, bereits im August 1987 den Zeugen B. durch Täuschung, zur Ausstellung einer unzutreffenden Konsularbescheinigung über das Nichtbestehen von Ehehindernissen veranlaßt.

30

Gegen die Annahme eines Milderungsgrundes spricht aber vor allem, daß die Verfehlungen ihre Ursache in der in der Persönlichkeit des Beamten begründeten Neigung haben, persönliche Interessen ohne Rücksicht auf Belange des Dienstherrn unter Mißachtung geltender Rechtsnormen durchzusetzen. Der umstand, daß sich der Beamte infolge des Scheiterns zweier Ehen innerhalb kurzer Zeit, wie das Bundesdisziplinargericht meint, in einer negativen Lebensphase befunden habe, war deshalb nicht die einzige oder zumindest maßgebliche Ursache für die Pflichtverletzungen des Beamten. Wenn die Verfehlungen aber ihre Ursache in der Persönlichkeit des Beamten haben, so besteht keine Grundlage für eine günstige Zukunftsprognose in dem Sinne, daß es dem Beamten gelingen werde, durch eine beanstandungsfreie Pflichterfüllung das beeinträchtigte Vertrauen wiederherzustellen. Nur unter dieser Voraussetzung könnte aber eine etwaige negative Lebensphase, die inzwischen abgeschlossen ist, überhaupt maßnahmemildernd wirken.

31

b)

Die Dauer des Disziplinarverfahrens, auch des Berufungsverfahrens, wäre zwar im Hinblick auf die davon ausgehende erhebliche Belastung des Beamten bei der Bemessung einer Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen, mit der eine Mahnung des Beamten bezweckt wird, seine dienstlichen Pflichten zukünftig beanstandungsfrei zu erfüllen. Sie kann aber nicht dazu führen, von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme, der Entfernung aus dem Dienst, abzusehen. Diese Disziplinarmaßnahme knüpft daran an, daß das Vertrauensverhältnis zu dem Beamten zerstört ist. Ist aber das Vertrauensverhältnis zerstört, bleibt hinsichtlich der Disziplinarmaßnahme für die Berücksichtigung der Dauer des Disziplinarverfahrens kein Raum. Die Dienstentfernung ist in diesem Fall die einzig mögliche Entscheidung, die dem Zweck des Disziplinarrechts gerecht wird, die Funktionsfähigkeit der Verwaltung zu sichern.

32

4.

Im Hinblick auf die z.T. positiven dienstlichen Beurteilungen des Beamten insbesondere über seine Tätigkeit im ... Amt ist er eines Unterhaltsbeitrags nicht unwürdig (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BDO). Da der Beamte nicht nur seine Ehefrau und zwei Kinder zu unterhalten, sondern auch Unterhalt an seine erste Ehefrau zu zahlen hat, hat der Senat den Höchstsatz des Unterhaltsbeitrags nach § 77 Abs. 1 Satz 2 BDO bewilligt. Die Bewilligung erfolgt, wie üblich, zunächst für einen Zeitraum von sechs Monaten in der Erwartung, daß es dem Beamten gelingt, inzwischen einen anderen Erwerb zu finden. Wenn er nachweisbar während des gesamten Bewilligungszeitraums sich mit allem Nachdruck um eine Beschäftigung bemüht hat, aber erfolglos geblieben ist, so kann er beim Bundesdisziplinargericht die Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags beantragen.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.

Bermel
Dr. Hartmann
Gödel