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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.02.1978, Az.: BVerwG 1 D 33.77

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.02.1978
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 33.77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 15501
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 17.02.1977 - AZ: VII VL 2/77

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 15. Februar 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Lange,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
ferner Regierungsoberinspektor Frank Schachtebeck,
Postbetriebsassistent Heinrich Schreiber als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Posthauptsekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - ... -, vom 17. Februar 1977 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

Das Amtsgericht H. verurteilte den Beamten am 4. Dezember 1975 wegen Untreue in fünf Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung und in vier Fällen in Tateinheit mit Betrug, zu neun Monaten Gesamtfreiheitsstrafe.

2

Das Landgericht B. verwarf die Berufung des Beamten durch rechtskräftiges Urteil vom 9. März 1976. Es setzte die Strafe zur Bewährung aus und erlegte dem Beamten eine Geldbuße von 3.000 DM auf, die er in monatlichen Raten von 100 DM entrichtet.

3

2.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer VII - ... -, hat den Beamten in dem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 17. Februar 1977 ohne Unterhaltsbeitrag aus dem Dienst entfernt.

4

3.

Mit seiner Berufung gegen dieses Urteil erstrebt der Beamte seinen Freispruch. Er bezweifelt die Richtigkeit der Feststellungen des Landgerichts H. und verweist dessen Formulierung, er habe spätestens im Oktober 1973 beschlossen, sich unter Ausnutzung einer von den Vorschriften abweich enden Praxis bei der Annahme verdorbener Wertzeichen beim Postamt H. auf unredliche Art Geld zu verschaffen, in das Reich der Vermutungen. Das Landgericht habe schließlich, meint der Beamte, die Beweise unzutreffend gewürdigt.

5

II.

Die Berufung bleibt erfolglos.

6

1.

Der Beamte greift mit der Berufung die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils an. Der Senat, der die zum Gegenstand der Anschuldigung gemachten Vorgänge hiernach erneut festzustellen und disziplinar zu würdigen hat, geht gemäß seiner auf § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO beruhenden Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts H. von folgendem Sachverhalt aus:

7

Beim Postamt ... in H. bei dem der Beamte am Schalter 1, bisweilen aber auch vertretungsweise als Mitarbeiter des Poststellenvorstehers in der Annahme tätig war, waren die Schalter 2 und 3 für den Umtausch von Postkunden vorgelegter verdorbener Postwertzeichen ausschließlich zuständig. Dazu mußten nach der Dienstvorschrift die umgetauschten Postwertzeichen jeweils übersichtlich auf ein Blatt Papier geklebt und mit dem Tagesstempel entwertet werden. Der Betrag der umgetauschten Wertzeichen mußte im "Nachweis der umgetauschten und beim Postamt verdorbenen Postwertzeichen" verbucht werden, die umgetauschten verdorbenen Wertzeichen selbst waren als Belege zum Nachweis zu nehmen. Bei der jeweils am Monatsende stattfindenden Abrechnung sollten die umgetauschten Postwertzeichen der Hauptkasse zur Prüfung vorgelegt und dort in Zeugengegenwart vernichtet werden.

8

Abweichend von dieser Regelung wurden beim Postamt die umgetauschten verdorbenen Postwertzeichen nicht in der Hauptkasse, sondern regelmäßig durch den Mitarbeiter des Stellenvorstehers der Annahme geprüft und vernichtet.

9

Der Beamte, der dieses von den Dienstvorschriften abweichende Verfahren kannte, beschloß im Oktober 1973, sich unter Ausnutzung dieser Praxis auf unredliche Weise Geld zu verschaffen. Er verwirklichte diesen Vorsatz in vier Fällen durch den Einsatz von Möglichkeiten, die ihm die Tätigkeit als Mitarbeiter des Stellenvorstehers der Annahme hierzu bot und in einem weiteren Fall als Schalterbeamter.

10

a)

Als der Beamte am 12. Oktober 1973 vertretungsweise als Mitarbeiter des Stellenvorstehers der Annahme tätig war, erklärte er dem am Schalter 3 dienstleistenden, im Schalterdienst noch unerfahrenen Zeugen S. bewußt wahrheitswidrig, in seinem Dienstzimmer sei ein Postkunde, der eine größere Menge verdorbener Postwertzeichen umtauschen wolle. Er, der Beamte, wolle den Umtausch für den Kunden vornehmen, um diesem das lange Warten in der Schlange vor dem Schalter zu ersparen. Da der Zeuge S. dem Beamten vertraute und keine Bedenken hatte, ließ er ihn in der Betragsspalte des "Nachweises der umgetauschten Postwertzeichen" einen Betrag von 1.000 DM eintragen, den der Beamte sich alsdann von dem Zeugen in bar oder in neuen Postwertzeichen aushändigen ließ. Nachdem sich der arglose Zeuge auch mit dem Vorschlag des Beamten einverstanden erklärt hatte, die ihm angeblich übergebenen verdorbenen Postwertzeichen in seinem Zimmer zu vernichten, versah der Beamte in dem "Nachweis der umgetauschten Postwertzeichen" auf dem Monatsblatt Oktober seine eigene Eintragung sowie die vorhergehenden Eintragungen mit dem Vermerk "vernichtet", zeichnete diesen mit seinem Handzeichen ab und nahm den Barbetrag von 1.000 DM oder die neuen Postwertzeichen dieses Gesamtwerts mit in sein Zimmer. Entsprechend seinem vorher gefaßten Plan behielt er das von dem Zeugen empfangene oder durch Umtausch der Postwertzeichen in seinen Besitz gelangte Bargeld von 1.000 DM für sich.

11

b)

Am 7. November 1973 war der Beamte wiederum vertretungsweise Mitarbeiter des Stellenvorstehers der Annahme. Um sich erneut Geld zu verschaffen, wandte er sich an den am Schalter 3 diensthabenden Zeugen G. der erst im Oktober 1973 die Prüfung für den mittleren Postdienst abgelegt und noch keine Erfahrung im Schalterdienst hatte. Er erzählte dem Zeugen wiederum bewußt der Wahrheit zuwider, in seinem Dienstzimmer befinde sich ein Postkunde, der verdorbene Postwertzeichen im Werte von 2.500 DM in Bargeld umtauschen wolle, weil seine Firma künftig am Absenderfreistemplerverfahren teilnehmen wolle. Der Zeuge glaubte ihm, händigte ihm 2.500 DM aus und trug diese Summe in der Betragsspalte des "Nachweises der umgetauschten Postwertzeichen" auf dem Monatsblatt für November 1973 ein. Sodann versah der Beamte diese Eintragung mit einem Vemichtungsverwerk und entfernte sich mit dem Bargeld, das er, wie geplant, für sich behielt.

12

c)

Am 6. Dezember 1973 spiegelte er dem Zeugen K. der, wie der Beamte wußte, gerade kurzfristig dem Schalter 3 zur Ausbildung zugeteilt und ebenfalls im Schalterdienst noch unerfahren war, vor, daß ein weiterer Postkunde verdorbene Postwertzeichen umtauschen wolle; um dem in seinem Dienstzimmer wartenden Kunden das lange Warten am Schalter zu ersparen, wolle er, der Beamte, den Umtausch selbst erledigen. Der Beamte trug alsdann, da der Zeuge K. keine Bedenken hatte, den Betrag von 1.060 DM in der Betragsspalte des "Nachweises der umgetauschten Postwertzeichen" für den Monat Dezember 1973 ein und ließ sich von dem Zeugen das entsprechende Bargeld aushändigen. Dessen Verwunderung über das Verbuchen derart großer Nachweise begegnete der Beamte mit dem Hinweis darauf, daß dies immer so gemacht werde. Sodann versah er seine Eintragung mit dem Prüfungs- und Vernichtungsvermerk und entfernte sich mit den empfangenen 1.060 DM in sein Dienstzimmer. Das Geld verbrauchte er für sich.

13

d)

Am 14. Februar 1974 erklärte der Beamte dem am Schalter 2 dienstleistenden Zeugen W. der ebenfalls noch nicht lange im Schalterdienst tätig war, bewußt der Wahrheit zuwider, daß ein in seinem Dienstzimmer wartender Kunde verdorbene Postwertzeichen umtauschen wolle. Auch W. ließ den Beamten widerspruchslos die Eintragungen in dem "Nachweis für umgetauschte Postwertzeichen" auf dem Monatsblatt für Februar 1974 vornehmen und mit einem Prüfungs- und Vernichtungsvermerk versehen. Alsdann händigte er dem Beamten Bargeld oder Postwertzeichen im Werte von 1.520 DM aus, nachdem er gegen dessen Vorschlag, die angeblich empfangenen verdorbenen Postwertzeichen in seinem Dienstzimmer zu vernichten, keine Bedenken erhoben hatte. Der Beamte verbrauchte das Geld für sich.

14

e)

Als der Beamte am 4. April 1974 am Schalter 1 a Dienst tat, brachte ihm ein Kunde verdorbene Postwertzeichen im Werte von 80 DM zum Umtausch. Obwohl der Beamte wußte, daß sein Schalter für den Umtausch der Postwertzeichen nicht zuständig war, nahm er die Marken entgegen und händigte dem Kunden neue Briefmarken aus. In der Absicht, sich wiederum auf unredliche Weise Geld zu verschaffen, legte er für den Schalter 1 a einen "Nachweis der umgetauschten Postwertzeichen" für den Monat April 1974 an und trug den Betrag von 80 DM unter dem 5. April 1974 in der Betragsspalte ein. Dabei gab er in der Spalte "Beleg-Nr." an, daß es sich um zwei Belege handele. Außerdem versah er die Eintragung mit einem Prüfungs- und Vernichtungsvermerk und ließ diesen am 6. April 1974 von dem Zeugen Kl. quittieren - Anschließend änderte er den Betrag von 80 DM, indem er eine Acht davor setzte und entnahm seiner Kasse zum Ausgleich den Differenzbetrag von 800 DM, den er seinem vorgefaßten Plan entsprechend für sich verbrauchte.

15

Der Senat sieht keinen Anlaß, diese ihn bindenden tatsächlichen Feststellungen gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO nochmals zu prüfen.

16

2.

Durch sein Verhalten hat der Beamte vorsätzlich die Pflichten verletzt, sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten, sich im Dienst achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten und die Dienstvorschriften zu befolgen. Er hat damit ein Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2 und Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen.

17

3.

Dieses Dienstvergehen erfordert die Entfernung des Beamten aus dem Dienst. Wer ihm anvertrautes oder zugängliches Gut der von ihm verwalteten öffentlichen Kasse zum eigenen Nutzen entzieht, zerstört regelmäßig das Vertrauensverhältnis zu seiner Verwaltung und die für die Ausübung seines Amtes erforderliche Achtung in unheilbarer Weise. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und die Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit öffentlichem Gut in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer daher diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muß nach ständiger Rechtsprechung aller Disziplinargerichte mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen. Nur wenn wegen des besonderen Charakters einer Verfehlung im Einzelfall dieses Vertrauensverhältnis nicht unheilbar zerstört, sondern wiederherstellbar ist, läßt es sich ausnahmsweise rechtfertigen, das Beamtenverhältnis fortzusetzen. Das könnte nach ständiger Rechtsprechung des Senats der Fall sein bei einem Handeln in unverschuldeter, unausweichlicher wirtschaftlicher Notlage, bei der einmaligen unbedachten Gelegenheitstat eines bis dahin untadligen Beamten oder wenn die Tat als Folge einer psychischen Zwangs Situation des Täters zu werten ist. Keiner dieser Ausnahmetatbestände ist hier erfüllt: Der Beamte hat weder aus Not gehandelt noch liegt eine einmalige, unbedachte Gelegenheitstat vor. Er beruft sich auch nicht auf eine psychische AusnahmeSituation. Seine wirtschaftliche Lage war angemessen und ausgeglichen. Seine Verfehlungen bestehen aus einer Mehrzahl von Einzelhandlungen, die sich auf einen verhältnismäßig langen Zeitraum erstrecken. Erschwerend fällt zudem ins Gewicht, daß der Beamte die Vertrauensseligkeit und die ihm bewußte dienstliche Unerfahrenheit seiner Mitarbeiter in grober Weise zu seinen Gunsten ausgenutzt und daß er sich relativ hohe Beträge angeeignet hat. Er hat ferner wenigstens im fünften Falle Verschleierungshandlungen durch Urkundenfälschung begangen und damit nicht einmal vor der leicht einsehbaren Kernpflicht eines jeden Schalterbeamten Respekt gezeigt, die Beweiskraft öffentlicher Urkunden nicht zu verfälschen. Hierin liegt ein hohes Maß an krimineller Tatkraft und Gesinnung. Die Entfernung aus dem Dienst ist damit unabweisbar.

18

4.

Ein Unterhaltsbeitrag kann dem Beamten nicht bewilligt werden. Bei einem gegenwärtigen Einkommen von etwa 1.900 DM brutto als Lagerist ist er nicht bedürftig. Er ist einer Unterstützung aber auch unwürdig. Das ergibt sich aus der Rücksichtslosigkeit, mit der der Beamte ohne materielle Not gegen seine Verwaltung vorgegangen ist und mit der er zugleich bedenkenlos und aus purem Eigennutz seine Kollegen in den Verdacht unlauteren Tuns gebracht hat.

19

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.

Prof. Dr. Gützkow
Lange
Janzen