Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 07.02.1980, Az.: BVerwG 1 D 18.79
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.02.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 18.79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 19901
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 15.12.1978 - AZ: III VL 24/78
Rechtsgrundlagen
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 7. Februar 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
ferner Postbetriebsassistent Aloisius Wolf,
Bundesbahnbetriebsmeister Heinrich Nuppenau als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Postbauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer III - ... -, vom 15. Dezember 1978 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterhaltsbeitrag entfällt.
Gründe
I.
1.
Das Schöffengericht R. verhängte gegen den Beamten durch rechtskräftiges Urteil vom 22. September 1977 wegen fortgesetzter Untreue eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, die es gegen Zahlung einer Buße von 1.000 DM in monatlichen Raten von 50 DM für drei Jahre zur Bewährung aussetzte.
2.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer III - ... -, hat den Beamten in dem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 15. Dezember 1978 wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag von 40 v.H. auf die Dauer von 6 Monaten bewilligt. Das Gericht ist gemäß seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils von folgendem Sachverhalt ausgegangen. Als der im Zustelldienst seines Postamts tätige Beamte im April 1976 bemerkte, daß es nicht auffiel, wenn er für zugestellte Schnellpakete eingenommene Paketgebühren nicht abrechnete, beschloß er, sich zur Abdeckung seiner dringendsten Schulden auf diese Art Geldmittel zu verschaffen und sie zurückzuzahlen, sobald er einen von der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) bewilligten Kredit erhalten würde. Diesen Entschluß setzte er in der Folgezeit in die Tat um, indem er sich dreier verschiedener Möglichkeiten zu Manipulationen bediente:
Wiederholt rechnete er Nachnahmen und Gebühren für Päckchen und Pakete nicht ab, die ihn morgens ohne Zuschrift in das Zustellblatt II zur Zustellung ausgehändigt worden waren. Ähnlich handelte er, wenn Nachnahmesendungen zunächst einem falschen Zustellbezirk zugeteilt und dann ihm zur Zustellung übergeben worden waren, ohne in irgendeinem Zustellblatt aufgeführt zu sein. Schließlich hatte er die Möglichkeit, weniger Paketkarten für Nachnahmepakete abzurechnen, als auf dem "Zustellblatt" in der Rubrik "Rückschrift" eingetragen waren. Das gelang vor allem dann, wenn mehrere Paketzusteller gleichzeitig abrechnen wollten und so beim Rückschriftbeamten Andrang herrschte. Dieser zählte in solchen Fällen die zurückgegebenen Paketkarten nicht nach, sondern vertraute auf die Angaben der Zusteller. So war es dem Beamten möglich, z.B. bei 20 ihm zugeschriebenen Paketen 10 zuzustellen, dem Rückschriftbeamten aber zu erklären, nur 5 zugestellt zu haben und 15 Karten zurückzubringen. Da der Rückschriftbeamte die Angaben nicht kontrollierte, rechnete der Beamte die vereinnahmten Gelder nur für 5 Pakete ab und benutzte die restlichen Beträge für sich.
Auf diese Weise gelang es dem Beamten von April 1976 bis Januar 1977, Nachnahmebeträge in einer Gesamthöhe von 7.636,48 DM für ungeführ 50 Pakete und Päckchen zu veruntreuen. Einen Teil dieser Beträge benutzte er für sich, den Rest verbrauchte er, um früher zugestellte Sendungen nachträglich abzurechnen. Bei Aufdeckung seines Verhaltens waren noch insgesamt 4.437,03 DM nicht verrechnet.
Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als Verstoß gegen die Pflichten des Beamten zu uneigennütziger Amtsführung und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes und damit als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2 und Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet. Es hat gemeint, von der hiernach verwirkten Entfernung aus dem Dienst nicht absehen zu können, weil ein Ausnahmegrund für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht gegeben sei, der Beamte insbesondere nicht in einer ausweglos erscheinenden wirtschaftlichen Notlage gehandelt hebe.
3.
Mit seiner Berufung begehrt der Beamte eine geringere Disziplinarmaßnahme. Er meint, das Urteil sei insoweit zu hart. Er habe bei seinen Verfehlungen nicht die Absicht gehabt, die einbehaltenen Beträge endgültig zu behalten, vielmehr habe er nur eine vorübergehende Notlage überbrücken wollen. Auch habe er durch sein volles Geständnis nach der Tat die unverzügliche Feststellung des Schadens ermöglicht. Zu seinen Gunsten solle, meint er, schließlich die 19jährige tadelfreie Dienstzeit und die Unmöglichkeit berücksichtigt werden, bei Entfernung aus dem Dienst wirtschaftlich wieder Fuß zu fassen.
II.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden wie an deren disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen. Er hat nur nochüber die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Die Berufung bleibt erfolglos.
1.
Das hiernach für den Senat bindend festgestellte Dienstvergehen wiegt schwer. Ein Beamter, der ihm amtlich anvertrautes oder zugängliches Geld der von ihm verwalteten öffentlichen Kasse zum privaten Verbrauch auch nur vorübergehend entzieht, zerstört das Vertrauensverhältnis zu seiner Verwaltung und die für die Ausübung seines Amtes erforderliche Achtung regelmäßig so nachhaltig, daß er grundsätzlich nicht im Dienst bleiben kann. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit öffentlichen Geld in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle, eines jeden Beamten nicht möglich ist. Wer daher diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muß nach ständiger Rechtsprechung aller Disziplinargerichte grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen. Nur wenn wegen des besonderen Charakters einer Verfehlung im Einzelfall dieses Vertrauensverhältnis nicht unheilbar zerstört, sondern wiederherstellbar ist, läßt es sich ausnahmsweise rechtfertigen, das Beamtenverhältnis fortzusetzen. Das könnte nach ständiger Rechtsprechung des Senats der Fall sein bei einem Handeln aus unverschuldeter, unausweichlicher wirtschaftlicher Notlage, bei der einmaligen unbedachten Gelegenheitstat eines bis dahin untadeligen Beamten oder wenn die Tat als Folge einer psychischen Zwangssituation des Täters zu werten ist.
2.
Um einen solchen, die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ausnahmsweise ermöglichenden Sachverhalt handelt es sich hier nicht.
a)
Eine unbedachte Gelegenheitstat liegt schon mit Rücksicht darauf nicht vor, daß der Beamte die Nachnahmebeträge in über 50 Einzelhandlungen im Zeitraum von annähernd zwei Jahren veruntreut hat.
b)
Auf eine psychische Ausnahmesituation beruft er sich selbst nicht.
c)
Auch eine unverschuldete, unausweichliche Notlage hat nicht vorgelegen.
aa)
Das war schon objektiv nicht der Fall.
Der Beamte hatte zur Tatzeit ein Nettoeinkommen von 1.400 DM. Hinzu kamen 700 DM, die seine Ehefrau monatlich netto verdiente, so daß ihm für den Unterhalt der Familie monatlich 2.100 DM zur Verfügung standen. Hiervon hatte er 1.300 DM monatlich an Tilgungslasten für Darlehen im Zusammenhang mit dem Bau seines Hauses zu tragen, wovon aber bereits 320,50 DM Tilgungsleistungen an das Beamtenheimstättenwerk bei der Berechnung des Nettoeinkommens berücksichtigt sind. Dem Beamten standen hiernach monatlich, um 1.100 DM zur Verfügung. Hiervon konnte er, da keine Miete zu entrichten war, auch bei Berücksichtigung einer weiteren monatlichen Last von 200 DM für die Tilgung eines Kleindarlehens den Unterhalt für sich, seine Ehefrau und seine zwei minderjährigen Kinder bestreiten, ohne auf fremde Gelder rückgreifen zu müssen. Zusätzliche Lasten aus dem Hausbau konnten ihm zu dieser Zeit schon deshalb nicht entstehen, weil der Rohbau nach seiner Darstellung in der Hauptverhandlung im Dezember 1972 fertiggestellt und die Familie bereits im Oktober 1973 eingezogen war.
bb)
Eine etwa vorhandene Notlage bei dem Beamten wäre aber auch nicht unverschuldet gewesen. Selbst wenn berücksichtigt wird, daß der Hausbau um 30.000 DM mehr gekostet hat als ursprünglich geplant und veranschlagt, läßt sich nicht darüber hinwegsehen, daß der Beamte seine schwierige finanzielle Situation dann selbst verschuldet hätte. Das ständige Steigen der Baukonten ist eine so offenkundige Tatsache, daß selbst einfach strukturierte Persönlichkeiten diesen Umstand bei der Kalkulation eines Hausbaues berücksichtigen können und müssen. Wenn der Beamte darüber hinweggesehen hat, ließe sich seine spätere Notlage jedenfalls nicht als unverschuldet kennzeichnen.
cc)
Schließlich wäre die Notlage nicht unabweisbar gewesen. Der Beamte hat von der Möglichkeit, die Hilfe seiner Dienststelle in Anspruch zu nehmen, keinen Gebrauch gemacht. Daß sich die Auszahlung eines Darlehens der Deutschen Bundespost (VAP) verzögerte, hat auf diese Feststellung keinen Einfluß; jedenfalls hat der Beamte keine weiteren Versuche unternommen, sich in seiner Situation der Hilfe seiner Dienststelle zu vergewissern. Im übrigen war verwertbares Vermögen vorhanden.
3.
Hiernach hat es bei der Entfernung aus dem Dienst sein Bewenden. Die von dem Beamten zur Rechtfertigung seiner Berufung dagegen vorgebrachten weiteren Milderurgsgründe greifen nicht durch. Die Absicht, sich die Gelder nur vorübergehend zuzueignen, rechtfertigt die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht; denn auch nur die vorübergehende Zueignung anvertrauten oder zugänglichen fremden Geldes oder sonstigen Gutes zerstört das Vertrauen auf die Redlichkeit des Beamten, der besonders bei personalintensiven Verwaltungen nicht sorgfältig kontrolliert werden kann, so nachhaltig, daß dem auf gegenseitigem Vertrauen (§ 2 Abs. 1 BBG) beruhenden Beamtenverhältnis dadurch allein bereits endgültig die Grundlage entzogen ist. Die dem Beamten anvertrauten Güter und Gelder des Dienstherrn oder der Allgemeinheit dürfen auch nicht zur Befriedigung eines vorübergehenden Kreditbedürfnisses angetastet werden.
Zu Lasten des Beamten sprechen hier zusätzlich die lange Dauer seiner Verfehlungen, die raffinierte Planung, die dabei geübten Manipulationen und vor allem die rücksichtslose Ausnutzung des Vertrauens der ihm seit 20 Jahren bekannten, als Rückschriftsbeamten tätigen Kollegen. Diese Umstände lassen insgesamt einen in der Persönlichkeit wurzelnden Hang des Beamten zu rücksichtslosem Vorgehen gegenüber Dienstherrn und Kollegen erkennen,der jede Aussicht auf künftige Wiederherstellung eines dem Wesen des Beamtenverhältnisses entsprechenden Vertrauensverhältnisses zerstört.
Das rückhaltlose Geständnis des Beamten und die fast 20 Jahre währende, tadelfreie Tätigkeit bei der Post können diesen Vertrauensverlust auch nicht annähernd aufwiegen.
4.
Auf das Gesuch des Bundesdisziplinaranwalts nach § 80 Abs. 4 BDO hatte der Senat über den Unterhaltsbeitrag neu zu befinden.
Der Beamte ist angesichts seiner 20jährigen tadelfreien Dienstzeit einer Unterstützung nicht unwürdig. Er ist jedoch gegenwärtig eines Unterhaltsbeitrages nicht bedürftig. Bei eigenen Einnahmen aus Nebenbeschäftigung von zur Zeit 700 DM netto, weiteren 150 DM monatlichen Mieteinnahmen, 1.250 DM netto monatlichen Einnahmen der Ehefrau und 120 DM Kindergeld stehen dem Beamten für sich und seine insgesamt vierköpfige Familie monatlich insgesamt 2.230 DM netto zur Verfügung. Hiervon hat er monatlich 1.100 DM zu tilgen, so daß ihm zum Bestreiten des notwendigen Lebensunterhalts der Familie monatlich etwa 1.130 DM verbleiben. Das reicht, da Miete nicht zu zahlen ist, für den notdürftigen Unterhalt der Familie aus.
Sollten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten wesentlich verschlechtern, bleibt es ihm unbenommen, bei der zuständigen Kammer des Bundesdisziplinargerichts einen Unter haltsbeitrag zu beantragen.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.
Janzen
Dr. Hartmann