Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 29.03.1984, Az.: BVerwG 1 D 16.84
Disziplinarrechtliche Relevanz von Zugriffen auf Postsendungen durch einen Beamten; Psychische Ausnahmesituationen durch stark schwankende Blutzuckerwerte auf Grund einer bis dahin unerkannten Zuckerkrankheit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.03.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 16.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 17956
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 22.11.1983 - AZ: II VL 24/83
Rechtsgrundlagen
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der öffentlichen Sitzung am 29. März 1984 in München,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr.
Hartmann,
ferner Oberregierungsrat Alois Pechtl, Posthauptsekretär Joseph Pischl, als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschtäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer II - ... -, vom 22. November 1983 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahren und die dem Posthauptschaffner ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft F. hat den Beamten wegen fortgesetzten Diebstahls in Tateinheit mit fortgesetzter Postunterdrückung angeklagt. Durch Beschluß des Amtsgerichts F. vom 15. Dezember 1982 ist das Verfahren gemäß § 153 a StPO gegen Zahlung einer Geldbuße von 4.000 DM vorläufig und nach Erfüllung der Auflage durch Beschluß vom 11. Februar 1983 endgültig eingestellt worden.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, das er sich als Paketzusteller von Ende 1979 bis 22. November 1980 mindestens 20-25 Päckchen zugeeignet, den vermuteten Inhalt - Schokolade und Süßigkeiten - an sich genommen und verzehrt und jeweils - mit Ausnahme von zwei Fällen - den übrigen Inhalt und die Verpackung weggeworfen habe.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 22. November 1983 in das Amt eines Postoberschaffners - Besoldungsgruppe A 3 - versetzt. Es hat im wesentlichen folgendes festgestellt:
Seit 1967 war der Beamte in der Paketzustellung beschäftigt. In der Zeit von Ende 1979 bis 22. November 1980 entnahm er eine nicht mehr genau feststellbare Anzahl von Paketen, mindestens 30 Stück, aus dem Zustelldienst, verwendete den Inhalt für sich und warf das Verpackungsmaterial weg.
Etwa im Dezember 1979 entwendete er erstmals ein Schokoladenpäckchen aus der Schweiz, bei dem der Inhalt wegen Beschädigung der Verpackung zu erkennen war. Der Inhalt bestand aus drei Tafeln Schokolade. Der Beamte öffnete das Päckchen, nahm den Inhalt an sich und warf die Verpackung aus dem Fenster seines Dienstwagens. In der Folgezeit nahm er etwa monatlich zweibis dreimal Päckchen, in denen er Süßigkeiten vermutete, an sich, durchsuchte sie und warf den für ihn wertlosen Inhalt weg. Soweit er Süßigkeiten fand, nahm er diese an sich und verzehrte sie nach und nach.
Auf den vom Beamten befahrenen Zustellwegen wurden Verpackungsmaterialien und Gegenstände aus diesen Päckchen, wie Damenschuhe oder Zinnteller gefunden, an die der Beamte sich noch erinnern konnte, so im Zustellbezirk F. Verpackungen mit diversem Inhalt, die der Beamte nach Durchsicht und Entnahme etwaiger Süßigkeiten aus dem Fenster des Postautos geworfen hatte. Am 22. November 1980 nahm der Beamte ein an Frau Renate W. in F. gerichtetes Päckchen aus dem Paketzustellfahrzeug und legte es auf den Boden seines privaten Kraftwagens. Das Päckchen überdeckte er mit einem Sanitätskissen, damit es bei der Vorbeifahrt an der Pforte nicht gesehen werden konnte. Er fuhr sodann zu einem Gelände, das er übersehen und wo er erkennen konnte, ob er beobachtet wurde. Dort öffnete er das Päckchen und durchsuchte es nach Süßigkeiten. In dem Päckchen befand sich jedoch eine Elektrostichsäge. Der Beamte warf das Verpackungsmaterial aus dem Wagenfenster und nahm die Stichsäge mit nach Hause. Er versteckte sie in der Garage, damit sie von seiner Frau und seiner Tochter nicht gesehen werden konnte.
Ein psychologisches Gutachten kommt zu dem Ergebnis, daß die Suche nach Süßigkeiten, insbesondere Schokolade, den Charakter einer Sucht habe und als Ersatzbefriedigung zu werten sei. Ursache dieser Sucht nach Süßigkeiten sei, daß der Beamte sich immer wieder als kleiner Junge darstelle, der gern süßen Brei und Kuchen esse. Aus psychologischer Sicht liege daher bei ihm eine krankhafte seelische Störung vor, die zu einer verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB führe.
Ein weiteres Gutachten zur Schuldfähigkeit des Beamten ergibt im neurologischen Bereich keine pathologischen Befunde. Auch der psychische Befund weist aus, daß er bewußtseinsklar, räumlich, zeitlich und situativ vollständig orientiert ist. Der Beamte sei zwar depressiv, jedoch gäbe es keinen Hinweis für eine krankhafte seelische Störung oder eine schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne der §§ 20, 21 StGB. In der Hauptverhandlung vertrat die Sachverständige jedoch den Standpunkt, daß aufgrund der Depressivität, der Medikamentenkonzentration und der Hypoglykämie die Steuerungsfähigkeit des Beamten erheblich beeinträchtigt gewesen sei, so daß die Voraussetzungen des § 21 StGB gegeben seien.
Das Bundesdisziplinargericht hat von der nach seiner Ansicht grundsätzlich gebotenen Entfernung aus dem Dienst abgesehen und auf Versetzung des Beamten in das Amt eines Postoberschaffners erkannt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Beamte habe aus einer besonderen psychischen Ausnahmesituation heraus gehandelt. Er sei ohne eigenes Verschulden in den Zustand verminderter Schuldfähigkeit geraten. Nach Ansicht des Sachverständigen Dr. S. führe eine sogenannte Fastenhypoglykämie zu einem "black out", so daß sich der Beamte zeitweise im Zustand der Schuldunfähigkeit befunden habe. Es bestehe kein Anlaß, an den Ausführungen des Sachverständigen zu zweifeln, zumal der Beamte gleichzeitig schmerzlindernde Tabletten zur Überwindung der Arthroseschmerzen in erheblichem Umfang eingenommen habe. Andererseits sei aber kaum denkbar, daß er sich in 20 bis 25 Fällen in einem derartigen Zustand befunden haben soll. Demzufolge könne mit Sicherheit davon ausgegangen werden, daß der Beamte in einer Vielzahl der Fälle nur im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit gehandelt habe. Hinzu komme, daß er zwischen den einzelnen Tathandlungen die Möglichkeit gehabt habe, das Unrecht seiner Handlungsweise zu erkennen und durch Mitnahme oder rechtzeitigen Kauf von Süßigkeiten seiner Sucht entgegenzuwirken. Wenn der Beamte dies nicht getan habe, so könne sein Verhalten nur so verstanden werden, daß er zwar das Unrecht seiner Taten eingesehen habe, jedoch wegen der psychischen Auswirkungen der nicht erkannten Diabetes nicht in der Lage gewesen sei, nach dieser Einsicht zu handeln. Nachdem durch ärztliche Hilfe und eigene Maßnahmen diese psychische Ausnahmesituation überwunden sei, bestehe für den Dienstherrn keine Gefahr, daß der Diebstahl von Päckchen mit Süßigkeiten sich wiederholen werde. Es könne dem Dienstherrn daher durchaus zugemutet werden, den Beamten im Dienst zu belassen. Wenn ihm aber ein Zustand verminderter Schuldfähigkeit für den Diebstahl von Süßigkeiten zugebilligt werde, dann müsse dies auch für den Diebstahl der Stichsäge gelten. Auch hier habe er geglaubt, Schokolade zu finden. Er habe bei der Wegnahme des Päckchens zwar mit Eigennutz, aber nicht mit Bereicherungsabsicht gehandelt. Er hätte die Stichsäge, wie die Damenschuhe, Zinnteller und andere Sachen auch weggeworfen, wenn ihm nicht Bedenken gekommen wären, wertvolles technisches Gerät aus dem Fenster des Postautos zu werfen.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt mit dem Antrag, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Er begründet das Rechtsmittel im wesentlichen wie folgt:
Der Ansicht der Kammer, daß dem Beamten der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannte Milderungsgrund des Versagens in einer besonderen psychischen Ausnahmesituation zugebilligt werden könne, sei nicht zu folgen. Der Beamte sei nämlich nicht jeweils schockartig in eine seelische Ausnahmelage geraten, in deren Verlauf er dann persönlichkeitsfremd, für die außergewöhnliche Seelenlage aber durchaus typisch gehandelt habe, wie sich aus seiner eigenen Einlassung ergebe habe er immer nur solche Sendungen genommen, die ihm falsch zusortiert im Päckchenbeutel zugegangen seien. Dabei habe er sich aber nur für solche Sendungen interessiert, die nach ihrem Äußeren wie Geschenksendungen ausgesehen hätten. Bei falsch zusortierten Sendungen habe er solche, die ihn nicht interessiert hätten, sofort an die richtigen Zustellbezirke weitergegeben. Sendungen, in denen er aber Süßigkeiten vermutet habe, habe er in seinem Zustellfahrzeug mitgenommen, während der Zustellung mitgeführt und dann beim Abstellen des Fahrzeuges in seinen privaten PKW umgeladen. Die Auffassung des Sachverständigen Prof. Dr. S. daß die Diebstahlshandlungen die Folge einer Hypoglykämie gewesen seien, die im Zusammenhang mit der Einnahme verschiedener Medikamente "zu einem gewissen black out" geführt hätte, überzeuge nach dem sonstigen Beweisergebnis, insbesondere nach den übrigen Gutachten und der gezielten Handlungsweise des Beamten nicht. Den ebenfalls angeschuldigten Kaffeediebstahl habe das Bundesdisziplinargericht, insbesondere hinsichtlich der subjektiven Tatseite, überhaupt nicht gewürdigt.
II.
Die Berufung ist auf das Disziplinarmaß beschränkt, wie der Vertreter des Bundesdisziplinaranwalts in der Hauptverhandlung klargestellt hat. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und ihre disziplinarrechtliche Wertung als Dienstvergehen sind daher für den Senat bindend. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.
Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
In Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats und der anderen Disziplinargerichte gehen alle Verfahrensbeteiligten davon aus, daß der Beamte aus dem Dienst entfernt werden müßte, wenn hier nicht ein Versagen in einer besonderen Ausnahmesituation vorläge. Es handelt sich um Zugriffe auf amtlich anvertrautes Beförderungsgut.
Die Öffentlichkeit ist auf den Dienst der Deutschen Bundespost weitgehend angewiesen. Sie muß deshalb darauf vertrauen können, daß die Postbeamten nicht willkürlich mit den Sendungen umgehen, sich einen Teil des Inhalts aneignen und die Sendungen im übrigen wegwerfen. Letzteres führte in dem hier zu entscheidenden Fall noch zu einem besonders hohen Ansehensschaden, weil in der Öffentlichkeit laufend Verpackungen von Sendungen gefunden wurden, die der Beamte beraubt hatte. Erheblich verminderte Schuldfähigkeit schließt die schwerste Disziplinarmaßnahme dann nicht aus, wenn es sich um die Verletzung einer ganz einfachen, immer wieder eingeübten und leicht einsehbaren Pflicht handelt, so daß sich ein Beamter, der dagegen verstößt, objektiv untragbar macht. Auch dies entspricht der ständigen Rechtsprechung.
Ausnahmen hiervon sind nur dann denkbar, wenn die Situation, in der der Beamte versagt hat, von besonderen Umständen gekennzeichnet ist, die einer Bewertung nach Regelmaßstäben nicht mehr zugänglich sind, wenn nämlich ein Handeln unter derartigen Ausnahmeumständen auch bei keineswegs leichter Schuld wenigstens einen Rest von Vortrauen in den pflichtwidrig handelnden Beamten rechtfertigt. Als solche, den Fortbestand des Beamtenverhältnisses ermöglichende Ausnahmegründe werden von der Rechtsprechung nur das Handeln in einer unverschuldeten, ausweglos erscheinenden wirtschaftlichen Notlage, das Handeln in einer schockartig ausgelösten psychischen Zwangssituation sowie eine Verhaltensweise anerkannt, die sich als die einmalige, unbedachte und persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines Beamten kennzeichnet, der sich sonst stets tadelfrei verhalten und auch im Dienst bewährt hat.
Um von der Entfernung aus dem Dienst absehen zu können, ist es nicht erforderlich, das Vorliegen eines dieser Milderungsgründe positiv festzustellen. Vielmehr genügt es, wenn für einen solchen Milderungsgrund hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, so daß sich sein Vorliegen nicht ausschließen läßt und deshalb im Zweifel zugunsten des Beamten zu entscheiden ist (BVerwGE 63, 319 <321 f.>[BVerwG 13.12.1979 - 1 D 104/78]). Das ist auch hier der Fall. Vieles, wenn nicht alles spricht dafür, daß der Beamte jeweils unter dem Eindruck eines hypoglykämischen Zustandes handelte, der jeweils zu bestimmten Tageszeiten durch seine damals noch nicht erkannte und folglich auch ihm selbst unbekannte Zuckerkrankheit ausgelöst wurde. Jedenfalls legen die im Strafverfahren erhobenen Gutachten im Zusammenhang mit der sonst zutage getretenen Persönlichkeit des Beamten eine solche Möglichkeit sehr nahe. Der Beamte stand zur Tatzeit über 20 Jahre im Postdienst, hatte sich stets bewährt und war sogar jahrelang ehrenamtlicher Richter bei den Disziplinargerichten des Bundes. Im Laufe der Zeit verschlechterte sich sein Gesundheitszustand zunächst insbesondere durch ein Lumbalsyndrom und die Arthrose, so daß er jahrelang u.a. schmerzlindernde Valium-Tabletten nehmen mußte. Es kamen dann stark nach oben und unten schwankende Blutzuckerwerte hinzu, die das Fehlverhalten des Beamten erklärbar machen. Seine Zugriffe beschränkten sich auf Postsendungen, in denen er Süßwaren vermutete, und es ging ihm, soweit ersichtlich, niemals darum, sich irgendwelche anderen Waren und Werte zuzueignen. Sein zum Teil zielstrebiges Verhalten steht der Annahme einer psychischen Ausnahmesituation nicht entgegen, denn es ist bekannt, daß z.B. Süchtige im Rahmen einer sogenannten Beschaffungskriminalität sehr zielstrebig vorgehen, obwohl ihre Psyche aufgrund ihrer Sucht schwer beeinträchtigt sein kann. Nachdem der Gesundheitszustand des Beamten geklärt ist und er die ihm verordnete Diät, einhält, besteht Grund zu der Annahme, daß sich das früher bewährte Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Dienstherrn allmählich wiederherstellen läßt. Die vom Bundesdisziplinargericht verhängte Disziplinarmaßnahme hält der Senat daher für angemessen. Diese Entscheidung gilt unabhängig von der Frage, ob der Beamte wegen seines Gesundheitszustands demnächst vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden muß. Die Frage, ob das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört ist oder nicht, würde sich nämlich bei einem Ruhestandsbeamten in gleicher Weise stellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 116 Abs. 1, 114 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 3 Satz 1 BDO.
Janzen
Dr. Hartmann