Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.01.1980, Az.: BVerwG 1 D 97.78
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.01.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 97.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 19950
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 28.09.1978 - AZ: X VL 16/78
Rechtsgrundlagen
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 24. Januar 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, ferner
Bundesbahnhauptsekretär ...osef H., Oberamtsmeister Günther G. als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor H. für den Bundesdisziplinaranwalt,
Verwaltungsangestellte M. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Amtsmeisters F. gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - ... -, vom 28. September 1978 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
- 1.
in der Zeit vom 6. bis 17. November 1972 unerlaubt dem Dienst ferngeblieben sei und eine von ihm verfälschte ärztliche Bescheinigung über Dienstunfähigkeit während dieses Zeitraums vorgelegt habe,
- 2.
im Juni 1972 seinen Führerschein der Klasse V verfälscht und von Juni 1972 bis zum 27. März 1973 fortgesetzt ohne - gültige - Fahrerlaubnis mit einem Auto am Straßenverkehr teilgenommen habe,
- 3.
sich in den Jahren 1971 und 1972 wiederholt geweigert habe, dienstlich zwingend erforderliche Überstunden zu leisten,
- 4.
in den Jahren 1971 und 1972 wiederholt eigenmächtig die Mittagspause ausgedehnt habe,
- 5.
im März 1974 den Führerschein eines Kollegen unterschlagen und verfälscht habe sowie anschließend ohne - gültige - Fahrerlaubnis mehrmals Auto gefahren sei,
- 6.
am 17. und 22. April 1975 bei der Zahlstelle des Deutschen Bundestags je einen ungedeckten Scheck eingelöst habe,
- 7.
in der Zeit vom 18. Februar bis 31. Oktober 1975 dienstliche Anordnungen zur Eintragung in eine Anwesenheitsliste und zur Benutzung eines Umkleideraums nicht befolgt habe,
- 8.
am 18. April 1975 der Anordnung zum Erscheinen bei einem seiner Vorgesetzten keine Folge geleistet und sie als "Gestapo-Manieren" bezeichnet habe,
- 9.
am 12. August 1975 die Anordnung zur Bedienung des Lastenfahrstuhls nicht befolgt habe,
- 10.
sich am 24. und 25. September 1975 eigenmächtig vorzeitig vom Dienst entfernt habe, ...
- 11.
am 21. April 1975 den Vorermittlungsführer bewußt falsch über den Grund seiner Dienstbefreiung für diesen und die folgenden Tage unterrichtet habe,
- 12.
sich bei der Abwicklung von Schuldverpflichtungen leichtfertig verhalten habe.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 28. September 1978 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von 8 Monaten bewilligt. Es hat ihn in den Anschuldigungspunkten 1 bis 9, 11 und 12 für schuldig befunden, darin ein Dienstvergehen gesehen und die Höchstmaßnahme wegen der Vielzahl und zum Teil auch des Gewichts der Verfehlungen für unerläßlich gehalten.
Gegen dieses Urteil hat der Beamte rechtzeitig Berufung eingelegt, mit der er Pflichtverletzungen in den Punkten 1, 3 und 9 in Frage stellt, insgesamt seine Schuldfähigkeit bezweifelt und insoweit eine ärztliche Untersuchung beantragt.
II.
Die Berufung ist zulässig. Zwar ist der nach § 82 BDO erforderliche Antrag nicht ausdrücklich gestellt. Da der Beamte jedoch bezüglich einiger Punkte Dienstpflichtverletzungen in Abrede stellt und im übrigen Schuldunfähigkeit geltend macht, ist davon auszugehen, daß er Freispruch begehrt und hilfsweise eine mildere Disziplinarmaßnahme als die Entfernung aus dem Dienst beantragt. Mithin ist die Berufung als unbeschränkt anzusehen, so daß der erkennende Senat den dem Beamten in der Anschuldigungsschrift als Dienstvergehen vorgeworfenen Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht erneut zu prüfen hat.
Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
In der Hauptverhandlung ist folgendes festgestellt worden:
1.
Vom 2. bis 17. November 1972 blieb der Beamte dem Dienst fern. Der ihn behandelnde Arzt Dr. I. stellte ihm ein Attest über Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 2. bis 5. November 1972 aus. Den Endtermin änderte der Beamte durch Radieren und Überschreiben in "17." November und legte das Attest anschließend der Dienststelle vor, um ein ungenehmigtes Fernbleiben während der Zwischenzeit zu verschleiern.
Als Grund für dieses Vorgehen gibt er häusliche Schwierigkeiten mit einem seiner Söhne und der Ehefrau an. Bei der Dienststelle habe er - so behauptet er - niemanden gehabt, mit dem er vertrauensvoll über die Gründe seines Fernbleibens hätte sprechen können. Er habe auf jeden Fall vermeiden wollen, daß in seinem dienstlichen Bereich häusliche Schwierigkeiten bekannt würden.
2.
Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts B. vom 7. September 1973 wurde der Beamte wegen Urkundenfälschung und fortgesetzten vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtgeldstrafe von 1.000 DM, ersatzweise für je 25 DM zu einem Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. Sein Führerschein wurde eingezogen. Wie das Amtsgericht festgestellt hat, radierte er im Juni 1972 in seinem Führerschein der Klasse V und veränderte ihn durch das Einsetzen der Wörter "drei" und "Verbrennungsmaschine", anschließend schrieb er die Schreibmaschinenschrift mit Kugelschreiber teilweise nach. In der folgenden Zeit benutzte er diesen Führerschein, um mit dem von ihm angeschafften Personenkraftwagen zu fahren. Die Fälschung wurde entdeckt, nachdem er am 27. März 1973 mit seinem Vagen einen Unfall mit Totalschaden verursacht hatte.
3.
Bis zum 9. Januar 1973 war der Beamte in der Hausdruckerei des Deutschen Bundestags eingesetzt. Seit 1971 weigerte er sich dort beharrlich trotz eindringlicher Belehrungen über seine Dienstpflichten, dienstlich zwingend erforderliche Überstunden zu leisten.
Vor dem erkennenden Senat hat er dazu erklärt, dies sei ihm gleichgültig gewesen, weil er keine Aussicht auf Beförderung gehabt habe.
4.
Etwa seit Bade 1971 dehnte der Beamte häufig die Mittagspause auf bis zu 1 1/2 Stunden aus. Gegenüber der Dienststelle führte er als Entschuldigung an, er versorge während dieser Zeit seine Kinder und bringe seine Frau zur Arbeit oder hole sie dort ab. Im Jahr 1972 beantragte er bei der zuständigen Sachbearbeiterin eine Verlängerung seiner Mittagspause, was ihm jedoch aus prinzipiellen Gründen abgelehnt wurde. In der Hauptverhandlung hat er eingeräumt, daß er die Zeit im wesentlichen in der Kantine verbrachte.
5.
Durch Urteil des Amtsgerichts B. vom 6. Januar 1975 wurde der Beamte wegen Unterschlagung in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen in Höhe von je 50 DM verurteilt. Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis wurde eine Sperrfrist von zwei Jahren festgesetzt. Dieses rechtskräftig gewordene Urteil beruht auf folgendem Sachverhalt:
Anfang März 1974 fand der Beamte auf dem Weg zur Tiefgarage des Bundeshauses den Führerschein seines Arbeitskollegen Heinrich Brück, den er kannte und duzte. Da er selbst keinen Führerschein der Klasse III besaß, entschloß er sich, den gefundenen Führerschein zu behalten und zu verfälschen, um ihn ggf. bei einer polizeilichen Überprüfung vorweisen zu können. Etwa zwei Tage nach dem Fund radierte er auf dem Führerschein an verschiedenen Stellen, entfernte das Lichtbild und setzte mit Schreibmaschine seine persönlichen Angaben an diejenigen Stellen, auf denen er zuvor die Personalien B. entfernt hatte. Außerdem heftete er in den Führerschein sein Lichtbild ein und ergänzte den teilweise über das Lichtbild laufenden Stempelabdruck mittels Kugelschreibers. Mit Tinte setzte er unter das Lichtbild seine Unterschrift. Bereits am folgenden Tag nahm er erstmals mit seinem Personenkraftwagen am Straßenverkehr teil und führte den gefälschten Führerschein mit. Dies geschah an den folgenden Tagen noch etwa drei- bis viermal. Am 18. März 1974 legte er bei einer Polizeikontrolle den gefälschten Führerschein vor, wo bei die Fälschung erkannt und der Führerschein sichergestellt wurde.
6.
Am 17. April 1975 legte der Beamte der Zahlstelle des Deutschen Bundestags einen Gehaltsscheck über 100 DM zur Bezahlung vor und erhielt den Betrag ausgezahlt. Sein bei der Sparkasse Bonn geführtes Gehaltskonto wies jedoch keine Deckung auf. Die Sparkasse teilte ihm mit Schreiben vom 18. April 1975 mit, daß das Konto zur Zeit mit 1.425,79 DM über den Dispositionskredit (zwei Monatsgehälter) hinaus überzogen sei, und forderte ihn zum Kontoausgleich bis zum 23. d.M. auf. Wann der Beamte dieses Schreiben erhielt und zur Kenntnis nahm, ließ sich nicht klären. Am 22. April 1975 legte er der Zahlstelle wiederum einen Gehaltsscheck vor und ließ sich diesmal 1.000 DM auszahlen. Die Sparkasse ließ beide Schecks mangels Deckung zurückgehen. Daraufhin wurde der Beamte vom Beamtenscheckverfahren ausgeschlossen und ihm die Aufrechnung seiner Schuld mit seinen Dienstbezügen angekündigt. Am 28. April 1975 zahlte er den geschuldeten Betrag bei der Zahlstelle ein, nachdem er in die Lage gekommen war, den Betrag bei der Sparkasse abzuheben, weil inzwischen das Gehalt für den nächsten Monat gebucht worden war.
7.
Bei der Verwaltung des Deutschen Bundestages bestand eine Anordnung, daß alle in der Botenmeisterei tätigen Boten während des Dienstes Dienstkleidung zu tragen hatten, die jedoch nicht auf dem Weg zum und vom Dienst getragen werden durfte. Deshalb mußten sich die Boten in einem hierfür geschaffenen Raum umkleiden. Außerdem war angeordnet, daß sie Dienstbeginn und -ende in eine Anwesenheitsliste einzutragen hatten. Beides verweigerte der Beamte seit seinem Einsatz im Außendienst ab Februar 1975 bis 31. Oktober 1975. Er zog sich in einem Fahrradschuppen um. Durch sein Verhalten entzog er sich der Überwachung der Einhaltung seiner Dienstzeit. Er begründet sein Verhalten damit, er habe den Außendienst abgelehnt und sich durch die angeordneten Maßnahmen überwacht gefühlt.
8.
Am 18. April 1975 ließ der zuständige Referatsleiter, Regierungsdirektor B., den Beamten zu sich bestellen, um mit ihm die Reinigung der Tiefgarage, die Einhaltung der Dienstzeit und die angeordneten Kontrollmaßnahmen zu erörtern. Der unmittelbare Vorgesetzte, Regierungsobersekretär S., überbrachte dem Beamten diese Anordnung mündlich und wiederholte sie mehrmals, nachdem sich der Beamte geweigert hatte, zu Regierungsdirektor B. zu gehen. Auch gegenüber dem nächsthöheren Vorgesetzten, dem Botenmeister P. F., weigerte sich der Beamte, der Anordnung nachzukommen. Der Botenmeister erklärte ihm daraufhin, daß es sich um eine dienstliche Weisung handele, der er nachzukommen habe. Der Beamte antwortete, daß ihn das nicht interessiere, und weigerte sich weiterhin, der Aufforderung Folge zu leisten. In diesem Zusammenhang äußerte er in Gegenwart des Zeugen S. Beschimpfungen gegen den Referenten B. und die Sachbearbeiterin des Referats, Oberamtsrätin G., wobei er u.a. von "Gestapo-Manieren" sprach.
9.
Am 12. August 1975 wurde der Beamte, der über eine entsprechende Ausbildung verfügte, für die Zeit von 15.00 bis 16.00 Uhr als Fahrstuhlführer für den Lastenfahrstuhl im neuen Hochhaus des Deutschen Bundestags eingeteilt. Er verweigerte diese Dienstleistung mit dem Hinweis, er dürfe nur Außendienst machen. Bei dieser Weigerung blieb er, obwohl er von der zuständigen Sachbearbeiter in, Oberamtsrätin G. und von anderer Seite ausdrücklich auf seine Dienstpflicht hingewiesen und ihm auch mitgeteilt worden war, daß der zuständige Sicherheitsreferent diesem Einsatz zugestimmt habe.
10.
Dem Beamten wird vorgeworfen, am 24. und 25. September 1975 seinen Dienst vorzeitig bereits um 15.00 Uhr beendet zu haben, obwohl er bis um 17.00 Uhr hätte bleiben müssen. Hierzu ist lediglich festzustellen, daß der Regierungsobersekretär S. und der Botenmeister, Regierungsamtmann F., den Beamten in den angegebenen Zeiträumen vergeblich suchten. Sie hätten ihn zwar wahrscheinlich finden müssen, wenn er noch anwesend gewesen wäre, sicher ist dies aber angesichts der von der Dienststelle zu betreuenden weitläufigen Flächen und Räume nicht. In Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht kann der Anschuldigungsvorwurf daher insoweit nicht als erwiesen angesehen werden.
11.
Am 21. April 1975 wurde der Beamte von dem Vorermittlungsführer im Anschluß an eine Anhörung aufgefordert, in etwa einer halben Stunde zur Unterzeichnung des Protokolls wiederzukommen. Der Beamte erwiderte, er habe hierfür keine Zeit, und gab an, er habe Urlaub und sei auch für den Rest der Woche nicht in Dienst. Auf die weitere Frage des Vorermittlungsführers, ob er Urlaub beantragt habe, antwortete er, daß er dem Vorermittlungsführer nicht alles auf die Nase binden müsse. Später legte er der Dienststelle ein ärztliches Attest vor, das ihm Dienstunfähigkeit für die Zeit vom 21. bis 26. April 1975 bescheinigte.
12.
Der Beamte verschuldete sich im Laufe der Jahre immer mehr. Seine Schuldenlast stieg teils durch Neuverschuldungen, teils durch Umschuldungen so weit an, daß er seinen Rückzahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen konnte. Die Hauptgläubiger in, die Waren-Kredit-Bank GmbH (WKV) kündigte nach mehreren vergeblichen Mahnungen den Kredit am 30. Juni 1976 bei einem Saldo von 46.683,88 DM. Anschließend machte sie von einer öffentlich beglaubigten Gehaltsabtretungserklärung des Beamten vom 13. Februar 1976 Gebrauch und forderte die Verwaltung des Deutschen Bundestags auf, ihr den pfändbaren Teil der Bezüge zu überweisen. Mit einem weiteren Schreiben vom 23. August 1976 verzichtete sie jedoch vorläufig auf weitere Abführung des pfändbaren Teils der Bezüge, weil der Beamte ihr versprochen hatte, von sich aus Ordnung in die Angelegenheit zu bringen. Am 14. April 1978 verlangte sie wieder die Abführung des pfändbaren Teils der Dienstbezüge, weil der Beamte seinen Zahlungsverpflichtungen jedenfalls nicht in dem vereinbarten Maße nachgekommen war.
Dem Beamten wird in der Anschuldigungsschrift nicht die Eingehung dieser hohen Verbindlichkeiten als Pflichtverletzung angelastet, sondern sein Verhalten bei deren Abwicklung, nämlich eine unvermittelte, in keiner Weise angekündigte oder irgendwie begründete Einstellung der Ratenzahlungen. Die Feststellungen ergeben insoweit jedoch kein schuldhaftes Verhalten. Ob der Beamte zu höheren Leistungen in der Lage war, als er sie erbracht hat, und ob er die WKV über seine neu aufgetretenen Schwierigkeiten nicht aufgeklärt hat, ist nicht festzustellen. Auch von diesem Anschuldigungsvorwurf ist daher der Beamte freizustellen.
Durch das festgestellte Verhalten verletzte der Beamte seine Pflichten aus § 73 Abs. 1 Satz 1 BBG, dem Dienst nicht ohne Genehmigung seines Dienstvorgesetzten fernzubleiben (Fall 1), § 55 Satz 2 BBG, die von seinen Vorgesetzten erlassenen Anordnungen auszuführen und ihre allgemeinen Richtlinien zu befolgen (Fälle 3, 4, 6, 7, 8 und 9), § 72 Abs. 2 BBG, dienstlich notwendige Mehrarbeit zu leisten (Fall 3), § 54 Satz 1 BBG, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (Fälle 3 und 4) sowie § 54 Satz 3 BBG, sich innerhalb und außerhalb des Dienstes vertrauenswürdig zu verhalten (Fälle 1, 2, 5, 6, 8 und 11). Im Fall 6 ist nur Fahrlässigkeit nachzuweisen, die darin besteht, daß sich der Beamte nicht in Übereinstimmung mit den für das Gehaltsabhebungsverfahren geltenden Vorschriften vor den Abhebungen über die Deckung seiner Schecks auf seinem Gehaltskonto, vergewisserte. Im übrigen verstieß der Beamte bewußt und gewollt gegen die ihm bekannten Pflichten, handelte also vorsätzlich. Sein Gesamtverhalten ist ein schuldhaftes Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BBG.
Für einen Ausschluß der Schuldfähigkeit oder auch nur eine erhebliche Verminderung seiner Fähigkeit, das Unrecht seines Verhaltens einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, bestehen keine Anhaltspunkte. Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß jeder Beamte für sein pflichtwidriges Verhalten auch verantwortlich ist. Allein der Umstand, daß er gegen seine Pflichten verstößt, weist noch nicht auf eine Einschränkung seiner Schuldfähigkeit hin. Hierfür müßten schon weitere Anhaltspunkte vorhanden sein, um die Einholung eines Gutachtens zu rechtfertigen. Der Beamte ist zwar gesundheitlich beeinträchtigt; insbesondere ist er magenkrank und leidet an Hautekzemen. Das sind aber keine Erkrankungen, die Beziehung haben zu einer krankhaften seelischen Störung, tiefgreifenden Bewußtseinsstörung, Schwachsinn oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit. In dieser Richtung ist der Beamte - soweit ersichtlich - früher auch niemals untersucht worden, so daß einem Gutachter heute keine Anknüpfungstatsachen zur Beurteilung der Schuldfähigkeit des Beamten in den Jahren 1972 bis 1975 zur Verfügung gestellt werden könnten.
Dem Bundesdisziplinargericht ist darin zuzustimmen, daß das Gewicht des Dienstvergehens es erforderlich macht, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen, denn er ist durch sein Verschulden für den öffentlichen Dienst untragbar.
Dies ergibt sich zunächst aus den wiederholten Urkundenfälschungen. Die Sicherheit des Urkundenverkehrs ist für die öffentlichen Verwaltungen von besonderer Bedeutung, denn sie müssen sich bei ihren Entscheidungen weitgehend auf Urkunden stützen und sind dabei auf deren Echtheit angewiesen. Ein Beamter, der sich dieser grundlegenden Erkenntnis verschließt oder sich darüber hinwegsetzt, erleidet ein hohes Maß an Vertrauenseinbuße. Dies gilt auch dann, wenn die Fälschungen im außerdienstlichen Bereich begangen werden. Zu dem somit prinzipiell hohen Gewicht von Urkundenfälschungen durch einen Beamten kommt hier hinzu, daß der Beamte sich durch eindringliche Vorwarnungen nicht hat davon abhalten lassen, in dieser Richtung noch gravierender zu versagen. Als er den Führerschein seines Kollegen verfälschte, war er bereits einschlägig vorbestraft und wegen der Attestfälschung und anderer Vorkommnisse von der Druckerei in die Botenmeisterei umgesetzt worden.
Dazu kommt, daß dieser Urkundenfälschung, eine im räumlichen, dienstlichen Bereich begangene Unterschlagung zum Nachteil eines Kollegen vorausging. Diebstähle zum Nachteil eines Kollegen sind, wie der erkennende Senat in mehreren Entscheidungen dargelegt hat, Ausdruck einer gemeinen und gesellschaftswidrigen Gesinnung. Sie stören empfindlich die vertrauensvolle Zusammenarbeit unter den Mitarbeitern einer Dienststelle. Eine Behörde und ihre Bediensteten müssen sich darauf verlassen können, daß ein Beamter das zwangsläufige Zusammensein im Dienst nicht dazu benutzt, einen Kollegen zu bestehlen. Können die Bediensteten sich nicht mehr gegenseitig vertrauen, so fehlt es an der Basis für eine fruchtbare Zusammenarbeit. Der Dienstfrieden ist dann gestört und eine reibungslose Tätigkeit gefährdet. Darüber hinaus büßt ein Beamter, der sich im Dienst am Gut seiner Kollegen vergreift, an Vertrauen seiner Dienststelle und an Ansehen bei der Beamtenschaft sowie bei der Allgemeinheit in einem solchen Maße ein, daß seine weitere Verwendung in der Regel nicht mehr möglich ist. Die Disziplinarsenate haben daher Beamten, die gegen die selbstverständliche Pflicht zur Ehrlichkeit und Kameradschaft verstoßen und Diebstähle zum Nachteil von Kollegen begangen haben, vielfach aus dem Dienst entfernt (BDHE 7, 106; Urteile vom 25. Juni 1973 - BVerwG 1 D 27.73 - [BVerwG Dok.Ber. B 1973, 237]; vom 22. November 1977 - BVerwG 1 D 10.77 - [BVerwG Dok.Ber. B 1978, 77]; vom 11. Januar 1978 - BVerwG 1 D 19.77 - [BVerwG Dok.Ber. B 1978, 151]; vom 20. Juli 1978 - BVerwG 1 D 49.77 - [BVerwG Dok.Ber. B 1978, 279]). Der vorliegende Fall unterscheidet sich von den zuvor erwähnten dadurch, daß der Beamte nicht den Gewahrsam des Kollegen brach, sondern sich eine von diesem im dienstlichen Bereich verlorene Sache zueignete, wobei er ihre Herkunft von einem Kollegen sofort erkannte. Das mag disziplinarisch milder beurteilt werden als der in dem Diebstahl liegende Gewahrsamsbruch. Die Milderung wird aber hier weitgehend wieder dadurch aufgehoben, daß der Beamte die unterschlagene Sache benutzte, um eine Urkundenfälschung im zweiten Rückfall zu begehen. Schon wenn nur diese drei Fälle zu beurteilen wären, müßte der Beamte aus dem Dienst entfernt werden.
Dies kann jedoch offenbleiben, weil jedenfalls das Hinzutreten der weiteren, in ihrer Gesamtheit ebenfalls schwerwiegenden Pflichtverletzungen den Beamten als nicht mehr tragbar erscheinen läßt.
Durch sein ungenehmigtes Fernbleiben vom Dienst verstieß er gegen die grundlegende und leicht einsehbare Pflicht eines jeden Beamten, wenigstens überhaupt zum Dienst zu erscheinen. Häusliche Schwierigkeiten können das festgestellte Verhalten nicht rechtfertigen oder entschuldigen, denn selbstverständlich darf ein dienstfähiger Beamter nicht dem Dienst fernbleiben, ohne hierfür Urlaub oder sonst eine Genehmigung erhalten zu haben.
Im übrigen war der Beamte seit 1971 eine Quelle ständiger Schwierigkeiten, denen zwecks Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung jedenfalls dann nachdrücklich entgegengetreten werden muß, wenn sie sich derartig häufen. Das Verbleiben eines solchen Mitarbeiters im Dienst wird auch wegen des dadurch gegebenen schlechten Beispiels unzumutbar. Zu beachten sind auch die besonderen Verhältnisse bei der Bundestagsverwaltung, die mit den sich aus dem Parlamentsbetrieb und den sich daraus ergebenden stoßweise starken Arbeitsbelastungen fertig werden muß. Ohne einsatzbereite und einsatzwillige Mitarbeiter ist diese Aufgabe nicht zu meistern. Auf der anderen Seite erhalten die Mitarbeiter als einen gewissen Ausgleich für ihre Belastungen eine Stellenzulage, die sogenannte Ministerialzulage. Es geht nicht an, in einem solchen Dienstbereich einen Mitarbeiter zu dulden, dem zwar die finanziellen Vorteile eines solchen Amts zugute kommen, der sich aber immer wieder und über längere Zeiträume als leistungsunwillig erweist sowie durch widersätzliches Verhalten den reibungslosen Dienstablauf stört.
Diese Umstände können nicht dadurch auf gewogen werden, daß der Beamte durch eigene gesundheitliche Beeinträchtigungen und solche seiner Familienangehörigen belastet ist. Diese zu seinen Gunsten zu berücksichtigenden Umstände können zwar einzelne Ausfälle verständlich erscheinen lassen, nicht aber eine hartnäckige Verletzung der Dienstpflichten und sogar wiederholtes kriminelles Verhalten. Da der Beamte auch nach Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens mit Verfügung vom 14. Mai 1974 noch Anlaß zu zum Teil erheblichen Beanstandungen gab, ist zudem eine erzieherische Disziplinarmaßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Dienst nicht erfolgversprechend.
Zur Frage des Unterhaltsbeitrags folgt der erkennende Senat ebenfalls dem Bundesdisziplinargericht. Unterstützungsunwürdig erscheint der Beamte, der immerhin durch ein schweres Schicksal infolge von Krankheiten in seiner Familie getroffen ist, nicht. Bei Berücksichtigung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist der vom Bundesdisziplinargericht festgesetzte Unterhaltsbeitrag auch nach Höhe und Dauer angemessen. Sollte es dem Beamten trotz nachdrücklicher und gegebenenfalls nachzuweisender Bemühungen nicht gelingen, innerhalb des Bewilligungszeitraums ausreichende Einkünfte für sich und - soweit erforderlich - für seine Familie zu erzielen, so steht es ihm frei, beim Bundesdisziplinargericht die Weiterbewilligung eines Unterhaltsbeitrags zu beantragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 und § 116 Abs. 1 BDO.
Janzen
Dr. Hartmann