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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 21.02.1992, Az.: BVerwG 7 C 11/91

Abfalldeponie; Planfeststellungsbeschluss; Anlagenzulassung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.02.1992
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 11/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12890
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerwGE 90, 42 - 53
  • BB 1992, 1240 (Kurzinformation)
  • DVBl 1992, 713-717 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1992, 749-751 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1993, 366-369 (Volltext mit amtl. LS)
  • NuR 1993, 430-432 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ein im Laufe des verwaltungsgerichtlichen Streitverfahrens geänderter Planfeststellungsbeschluß darf nicht allein wegen eines der Änderung anhaftenden Rechtsfehlers insgesamt aufgehoben werden, wenn nach dem Willen der Planfeststellungsbehörde für diesen Fall der Planfeststellungsbeschluß in seiner ursprünglichen Fassung fortgelten soll.

2. Bei der Feststellung, ob von einer Abfalldeponie Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sind (§ 8 III 2 Nr. 1), müssen die wesentlichen Fragen des Gewässerund Bodenschutzes abschließend geklärt sein und dürfen nicht einem der Anlagenzulassung nachfolgenden Prüfungs- und Entscheidungsverfahren vorbehalten werden. Dies gilt auch, wenn die Deponie durch einen Änderungsbeschluß an den neuen Stand der Technik angepaßt werden soll.

3. Die Regelungen eines Planfeststellungsbeschlusses über die Gestaltung der Untergrundabdichtung, der Sohle, der Böschungen und des Entwässerungssystems einer Abfalldeponie sind nicht bloße Nebenbestimmungen, sondern kennzeichnen den Inhalt der Anlagenzulassung.

Tatbestand:

1

I. Die Kläger wenden sich gegen die Planfeststellung für eine Abfalldeponie. Die Rechtsvorgängerin der Beigeladenen beantragte im Jahr 1976 beim Beklagten, den Plan für die Errichtung und den Betrieb einer Deponie für Sondermüll (öl- und kunstharzhaltige Abfälle, Filter- und Kunststoffrückstände, Schleiferden und Schmelzwerkschlacke) auf dem Gebiet der Stadt Nieheim festzustellen. Die Kläger sind Landwirte und besitzen in der Nachbarschaft des Deponiegeländes landwirtschaftlich genutzte Grundstücke. Sie befürchten eine Beeinträchtigung dieser Nutzung durch beim Deponiebetrieb verunreinigtes Grundwasser. Außerdem befürchtet der Kläger zu 1 die Verunreinigung eines 300 m von der geplanten Deponie entfernten Weidebrunnens, der Kläger zu 3 die Verunreinigung seines etwa 200 m entfernten Hausbrunnens.

2

Durch Beschluß vom 22. April 1982 stellte der Beklagte den Plan für die Sondermülldeponie fest. Nach dem Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses soll auf der Grubensohle eine 2 m mächtige Schicht aus Ton aufgebracht und so verdichtet werden, daß bis zu einer Proctordichte von 90 % ein Durchlässigkeitsbeiwert von mindestens 10 hoch -9 m/s erreicht wird. Die Grundfläche wird durch Dämme aus Ton von 1 m Höhe in 39 Polder von jeweils 1000 bis 1200 qm Fläche geteilt, die die getrennte Ablagerung von untereinander reagierenden Abfallstoffen und die getrennte Erfassung von Oberflächenwasser der genutzten und der noch ungenutzten Deponieflächen ermöglicht. Nach der Verfüllung der einzelnen Polder wird eine 1,5 m mächtige Schicht aus Ton aufgebracht und nach Verlegung einer Dränage mit Kiesfilter durch kulturfähigen Boden von 1 m Dicke abgedeckt. Das im Deponiebereich anfallende unverschmutzte Wasser wird in einen Vorfluter geleitet, das verschmutzte Wasser einem Sammelbecken zugeführt und von dort zu Kläranlagen abgefahren oder in einer Sickerwasserbehandlungsanlage aufbereitet. Zur Begründung des Planfeststellungsbeschlusses führte der Beklagte u.a. aus, die Errichtung einer Sondermülldeponie im Regierungsbezirk Detmold sei unerläßlich. Der Standort Nieheim sei in geologischer Hinsicht gut geeignet. Nach allgemeiner Auffassung sei für Deponien ein natürlich anstehender, dichter Untergrund der Verwendung einer Dichtungsfolie vorzuziehen. Geruchsbeeinträchtigungen seien für die nächstliegende geschlossene Wohnbebauung sowie für ein benachbartes Gewerbegebiet nicht zu besorgen. Andere Standorte seien geprüft worden, hätten sich aber aus verschiedenen Gründen als nicht vorteilhaft erwiesen. Das von der Beigeladenen vorgelegte Gutachten über die geologische und hydrogeologische Eignung sei durch das Geologische Landesamt und den Geologen des Staatlichen Amtes für Wasser- und Abfallwirtschaft bestätigt worden. Befürchtungen, es könne zu Beeinträchtigungen von Trinkwasservorkommen, Mineralwasserbrunnen sowie von Haus- und Weidebrunnen kommen, seien unberechtigt. Die Beschränkung der zur Ablagerung zugelassenen Abfallstoffe und die Auflagen zur Gestaltung und zum Betrieb der Deponie schlössen Beeinträchtigungen der Ackerkulturen sowie der Viehwirtschaft und Belästigungen durch Lärm, Staub, Gas und Gerüche aus.

3

Zur Begründung ihrer gegen den Planfeststellungsbeschluß erhobenen Anfechtungsklage haben die Kläger im wesentlichen ausgeführt: Die Deponie werde durch ihre Immissionen die Kulturen und das Vieh auf ihren landwirtschaftlichen Nutzflächen beeinträchtigen, zumal die klimatischen Verhältnisse in Nieheim ungünstig seien. Weiter drohe eine Verseuchung des Grundwassers, das die Nutzbarkeit ihrer Brunnen einschränke. Die Tongrube sei nach den geologischen Gegebenheiten für die sichere Ablagerung von Sondermüll ungeeignet. Der Geologe Dr. Baecker habe an dem Standort Kies-, Sand- und Schotterlagen festgestellt und die Gefahr von Erdfällen hervorgehoben. Doch auch ohne den Eintritt eines Erdfalls sei die Deponie wegen ihrer Untergrundverhältnisse nicht hinreichend dicht.

4

Das Verwaltungsgericht hat durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis über die geologischen und hydrogeologischen Verhältnisse erhoben und sodann die Klage durch Urteil vom 7. Juni 1984 abgewiesen.

5

Mit ihren hiergegen eingelegten Berufungen machten die Kläger weiterhin die mangelnde Dichtigkeit der Tongrube und die zu befürchtende Verunreinigung des Grundwassers geltend. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 6. September 1990 erließ der Beklagte durch Bekanntgabe an die Beigeladene einen 1. Nachtragsbescheid zum angefochtenen Planfeststellungsbeschluß. Dieser auf § 8 Abs. 1 Satz 3 AbfG gestützte Bescheid ändert eine Reihe von als Nebenbestimmungen bezeichneten Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses. Unter anderem werden die Bestimmungen über die Dichtungsschicht auf der Sohle und auf den Böschungen, über die Sickerwassererfassung und über die Oberflächenabdichtung "gestrichen" und durch neue Regelungen ersetzt. Die Neuregelung war seit etwa 1987 Gegenstand von Verhandlungen zwischen dem Beklagten und der Beigeladenen. Bereits in einem Schriftsatz vom 25. Juli 1988 hatte die Beigeladene "verbindlich" erklärt, daß sie bezüglich der Abdichtung der Deponie einen Änderungsantrag stellen werde, der den neuen Stand der Technik berücksichtige. In dem Nachtragsbescheid vom 6. September 1990 wird der Beigeladenen aufgegeben, die Dichtung durch eine 1,5 m mächtige mineralische Schicht mit verringertem Durchlässigkeitsbeiwert und zusätzlich mit einer Kunststoffdichtungsbahn herzustellen. Die Zahl der Polder wird auf maximal vier herabgesetzt; jeder Polder soll mit einer Dränschicht aus Kies und Rohren sowie einem Sickerwassersammelschacht versehen werden. Für die Oberflächenabdichtung wird insbesondere eine Ausgleichsschicht und eine Dichtungsbahn ergänzend vorgeschrieben. Für die Herstellung der Dichtungen, die konstruktive Gestaltung des Entwässerungssystems und der Polder sowie für den Betrieb der Polder behält sich der Beklagte im Nachtragsbescheid ausdrücklich die Entscheidung in einem gesonderten Verfahren nach Vorlage entsprechender Antragsunterlagen vor.

6

Die Kläger haben gegen den Nachtragsbescheid noch im Termin zur mündlichen Verhandlung Widerspruch eingelegt und beantragt, den Planfeststellungsbeschluß in der Fassung des 1. Nachtrags aufzuheben. Sie haben geltend gemacht, daß das ursprüngliche unzulängliche Konzept auch durch den Nachtragsbescheid nicht ausreichend ersetzt worden sei. Der Beklagte habe mit den verfügten Änderungen den Bereich möglicher Auflagen überschritten und eine Planänderung ohne ihre, der Kläger, Beteiligung vorgenommen. Die Forderungen im 1. Nachtrag seien unverständlich und kaum mehr als eine Hülse. Die Abwägung sei fehlerhaft, weil die Situation ihrer Grundstücke nicht angemessen berücksichtigt worden sei.

7

Der Beklagte hat zur Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils ausgeführt: Die im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten hätten keine Anhaltspunkte für die von den Klägern befürchteten Beeinträchtigungen ergeben. Jedenfalls sei durch den 1. Nachtrag ein Sicherheitsstand der Deponie erreicht worden, der sie auch für die unmittelbare Nachbarschaft zumutbar mache. Die Beigeladene hat die Ansicht vertreten, daß die Rechte und Belange der Kläger in der Abwägung zutreffend berücksichtigt worden seien. Sollten diese zunächst Anspruch auf weitergehenden Schutz gehabt haben, so sei dem jedenfalls durch den Nachtragsbescheid genügt worden. Dadurch erhalte die Deponie eine Ausstattung, die dem heutigen Stand der Erkenntnisse entspreche. Sie, die Beigeladene, habe nach dem Entschluß, die Deponie nicht mehr wie vorgesehen zu errichten, nicht sofort ein Planänderungsverfahren eingeleitet, um eine Anpassung an die neuesten Entwicklungen zu ermöglichen. Außerdem habe sie die Entscheidung über die grundsätzliche Zulässigkeit des Vorhabens in dem anhängigen Rechtsstreit abwarten wollen.

8

Das Oberverwaltungsgericht hat zu den Fragen der möglichen Verunreinigung des Wassers im Brunnen des Klägers zu 3, zur möglichen Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzflächen und zur Sickerwassersammlung in der Deponie sowie zum Sickerwasseraustritt Beweis durch schriftliche Sachverständigengutachten des Geologen Dr. Jacob und des Geologen Prof. Dr. Collins erhoben. Durch Urteil vom 6. September 1990 hat es den Planfeststellungsbeschluß vom 22. April 1982 und den Nachtragsbescheid vom 6. September 1990 aufgehoben. In den Entscheidungsgründen heißt es: Prüfungsgegenstand sei der Beschluß vom 22. April 1982 in der Gestalt, die er durch den 1. Nachtrag erhalten habe. Der Nachtragsbescheid wirke inhaltlich gestaltend auf den Planfeststellungsbeschluß ein und sei ohne den Bezug zu diesem unverständlich. Umgekehrt könne der Planfeststellungsbeschluß nicht mehr ohne den auf seinen Regelungsgehalt einwirkenden Nachtragsbescheid betrachtet werden, da er in der ursprünglichen Gestalt nicht mehr vom Beklagten gewollt sei und in bezug auf die Kläger nicht mehr das zum Ausdruck bringe, was ihm gegenüber mit rechtsgestaltender Wirkung in Bestandskraft erwachsen solle. Der geänderte Planfeststellungsbeschluß sei rechtswidrig, weil er den Geboten der Einheitlichkeit und Klarheit der Planung und der Problembewältigung nicht genüge. Der Nachtrag enthalte für wesentliche Bereiche der Errichtung und Ausstattung der Deponie Vorgaben, die in sich zwar präzise seien, jedoch der notwendigen und, wie die Entscheidungsvorbehalte zeigten, auch vom Beklagten für notwendig gehaltenen Planungen und Festlegungen für ihre Verwirklichung entbehrten. Die Unvollständigkeit des Planfeststellungsbeschlusses verletze die Kläger auch in ihren Rechten. Die offengehaltenen Regelungen beträfen Probleme, aus denen sich nachteilige Auswirkungen auf Rechtspositionen der Kläger ergeben könnten. Überdies sei der Planfeststellungsbeschluß in seiner jetzigen Gestalt in einer die Rechte der Kläger verletzenden Weise verfahrensfehlerhaft zustande gekommen.

9

Die Beigeladene, die nach Erlaß des Berufungsurteils Widerspruch gegen den Nachtragsbescheid erhoben hat, hat die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt und bringt zu deren Begründung vor: Das Berufungsurteil verletze die Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Lege man die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts zugrunde, habe es lediglich den Nachtragsbescheid aufheben dürfen, weil dadurch die angenommene Verletzung von Rechten der Kläger beseitigt worden wäre. Eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses in seiner ursprünglichen Fassung nehme ihr, der Beigeladenen, zu Unrecht die begünstigenden Wirkungen dieses Verwaltungsakts. Weiter seien die Vorschriften der §§ 7, 8 Abs. 1 Satz 3 AbfG und des § 76 VwVfG verletzt. Das Berufungsgericht habe verkannt, daß der Beklagte mit seinem Nachtragsbescheid keine Zulassungsentscheidung getroffen habe. Vielmehr handle es sich um die nachträgliche Anordnung von Auflagen im Rahmen des § 8 Abs. 1 Satz 3 AbfG, der nach Vorlage weiterer Antragsunterlagen eine Entscheidung nach § 7 AbfG nachzufolgen habe. § 8 Abs. 1 Satz 3 AbfG sei so auszulegen, daß die Planfeststellungsbehörde die Anforderungen an die Abfallentsorgungsanlage nachträglich in dem Umfang ändern dürfe, wie dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich sei, ohne daß es der Durchführung eines Zulassungsverfahrens bedürfe. Das Berufungsurteil könne auch deshalb keinen Bestand haben, weil das Oberverwaltungsgericht mit der Ablehnung ihres, der Beigeladenen, Vertagungsantrags in der mündlichen Verhandlung vom 6. September 1990 das rechtliche Gehör versagt habe. Mit dem Vertagungsantrag habe sie die Möglichkeit einer Stellungnahme zu der durch die Zustellung des Nachtragsbescheides veränderten Situation und zu den dazu erfolgten Hinweisen des Gerichts erhalten wollen.

10

Die Kläger halten das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Oberbundesanwalt ist der Ansicht, daß ein abfallrechtlicher Planfeststellungsbeschluß durch nachträgliche Anordnungen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 AbfG dann geändert werden dürfe, wenn die Sicherheit der Anlage an den Stand der Technik angepaßt werden solle.

Entscheidungsgründe

11

Das Oberverwaltungsgericht hat in der Entscheidungsformel zwar "den Planfeststellungsbeschluß vom 22. April 1982 und den ersten Nachtrag vom 6. September 1990" aufgehoben, damit aber, wie die Entscheidungsgründe ergeben, entsprechend dem zuletzt gestellten Klageantrag den "Planfeststellungsbeschluß i. d. F. des 1. Nachtragsbescheides" gemeint. Diese Aufhebung verstößt gegen revisibles Recht.

12

Die dem Berufungsurteil zugrundeliegenden Feststellungen rechtfertigen zwar die Annahme eines Rechtsfehlers, der dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluß in seinen geänderten Teilen anhaftet. Ob die Kläger dadurch in ihren Rechten verletzt werden, läßt sich jedoch nicht abschließend beurteilen; eine solche Rechtsverletzung würde überdies nicht die von den Klägern erstrebte ersatzlose Aufhebung des geänderten Planfeststellungsbeschlusses rechtfertigen. Diese kommt nur in Betracht, wenn der Planfeststellungsbeschluß auch in seiner ursprünglichen Fassung in einer Weise rechtsfehlerhaft ist, die zu einer Verletzung von Rechten der Kläger geführt hat. Insoweit fehlt es jedoch an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen. Die Sache ist deshalb zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).

13

1. Zu Recht haben die Kläger nach dem Erlaß des Nachtragsbescheids den "Planfeststellungsbeschluß vom 22. April 1982 in der Fassung des ersten Nachtrags vom 6. September 1990" zum Gegenstand ihrer Anfechtungsklage gemacht:

14

Der Nachtragsbescheid enthält, obwohl er auf § 8 Abs. 1 Satz 3 AbfG gestützt ist, keine bloßen dem Planfeststellungsbeschluß beigefügten und selbständig anfechtbaren Zielauflagen. Der erkennende Senat teilt allerdings die Ansicht des Beklagten und der Beigeladenen, daß § 8 Abs. 1 Satz 3 AbfG der zuständigen Behörde grundsätzlich auch die Befugnis zum Erlaß sogenannter nachträglicher Zielanordnungen einräumt, wie dies für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung durch § 17 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 BImSchG ausdrücklich vorgesehen ist. Darunter sind Anordnungen zu verstehen, die eine von der Behörde für notwendig gehaltene Änderung mehr oder weniger genau vorgeben; handelt es sich um zulassungsbedürftige, weil wesentliche Änderungen (vgl. § 7 Abs. 1 AbfG), ist die Zielangabe regelmäßig mit der Verpflichtung verbunden, innerhalb des gesteckten Rahmens einen Antrag auf Änderung der Zulassungsentscheidung zu stellen. Erst mit dem darauf ergehenden Änderungsplanfeststellungs- oder Änderungsgenehmigungsbescheid werden die betreffenden Regelungen Bestandteil der vorhandenen Zulassungsentscheidung.

15

Entgegen der Auffassung der Revision hat der Beklagte mit dem Nachtragsbescheid diesen Weg jedoch nicht gewählt, sondern den Planfeststellungsbeschluß vom 22. April 1982 unmittelbar geändert. Dies ergeben Wortlaut und Zweck des Nachtragsbescheids. Der Nachtragsbescheid "ändert" ausdrücklich den ursprünglichen Planfeststellungsbeschluß, indem er verschiedene als Nebenbestimmungen bezeichnete Regelungen "streicht" und durch eine Neufassung "ersetzt". Aus diesen Formulierungen wird deutlich, daß die im Nachtragsbescheid getroffenen Regelungen unmittelbar, also ohne jede weitere verfahrensrechtliche Umsetzung an die Stelle der entsprechenden Regelungen des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses treten und auf diese Weise bewirken sollten, daß wiederum ein einheitlicher, wenn auch teilweise inhaltlich geänderter Planfeststellungsbeschluß vorlag. Gegenstand der Zulassung war damit nach Erlaß des Nachtragsbescheids nicht mehr eine Deponie mit einfacher Dichtungsschicht aus Ton, sondern mit einer Kombinationsdichtung, bestehend aus einer mineralischen Dichtungsschicht und einer direkt aufliegenden Stoffdichtungsbahn, deren Mindestanforderungen im Nachtragsbescheid präzise umschrieben sind. Ebenso verhält es sich mit den Bestimmungen, die die Regelungen über das Entwässerungssystem, über Anzahl und Ausbildung der Polder sowie über die Oberflächendichtung nach Verfüllung ersetzen.

16

Dieses Vorgehen entsprach auch dem Zweck, den der Beklagte mit dem Erlaß des Nachtragsbescheids verfolgte. Das Oberverwaltungsgericht hatte vor und während der mündlichen Verhandlung auf die Möglichkeit hingewiesen, daß der Planfeststellungsbeschluß vom 22. April 1982 wegen der Fortentwicklung des Standes der Deponietechnik und mit Blick auf die Erklärung der Beigeladenen, das planfestgestellte Konzept der Sohlen- und Dichtungsgestaltung nicht mehr verwirklichen zu wollen, teilweise obsolet und damit lückenhaft geworden sein könnte. Offenkundig um diesem Einwand zu begegnen und einem so befürchteten Erfolg der Klage zu entgehen, erließ der Beklagte noch während der mündlichen Verhandlung den Nachtragsbescheid mit dem Ziel, die fraglichen Regelungsteile des Planfeststellungsbeschlusses durch neue beanstandungsfreie Regelungen zu ersetzen. Zwar enthält der Bescheid für einige Anlagenteile den Vorbehalt, daß bezüglich ihrer Herstellung oder konstruktiven Gestaltung noch Antragsunterlagen vorzulegen seien, über die in einem gesonderten Verfahren entschieden werde. Diese Entscheidungsvorbehalte (vgl. § 74 Abs. 3 VwVfG) betreffen aber nur die baulichen Einzelheiten, über die mangels genauer Bau- und Konstruktionszeichnungen noch nicht abschließend befunden werden konnte; sie bedeuten dagegen nicht, daß sich der Beklagte vorbehalten wollte, auch über die grundsätzliche Zulassung der betreffenden Anlagenteile und Systeme erst in einem nachfolgenden Änderungsplanfeststellungsverfahren zu entscheiden.

17

2. Das Oberverwaltungsgericht hat im Ergebnis auch zutreffend angenommen, daß der angefochtene Planfeststellungsbeschluß in seinen durch den Nachtragsbescheid geänderten Teilen rechtswidrig ist.

18

Ein abfallrechtlicher Planfeststellungsbeschluß darf nur erlassen werden, wenn dem Vorhaben keine zwingenden Versagungsgründe entgegenstehen, wie sie sich in abfallrechtlicher Hinsicht aus § 8 Abs. 3 AbfG und im übrigen aus solchen Rechtsvorschriften ergeben können, die bei der Planfeststellung infolge der Konzentrationswirkung (§ 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) zusätzlich zu beachten sind. Sind zwingende Versagungsgründe nicht gegeben, so setzt die Feststellung des Planes weiter voraus, daß die allgemeinen, für alle planfeststellungsbedürftigen Vorhaben geltenden rechtlichen Bindungen, insbesondere also die Anforderungen des Abwägungsgebots eingehalten sind (vgl. dazu BVerwGE 81, 128 (132 f.)[BVerwG 20.12.1988 - 7 NB 2/88] m. w. N.). Dieselben Voraussetzungen gelten für eine Entscheidung, durch die ein festgestellter Plan geändert wird (§ 7 Abs. 1 und 2 AbfG, § 76 Abs. 1 VwVfG). Sowohl bei der Frage, ob Versagungsgründe bestehen, als auch bei der Abwägung der planbetroffenen Belange leiden die geänderten Regelungen des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses an Ermittlungs- und Prüfungsdefiziten, die sie rechtswidrig machen.

19

Der Planfeststellungsbeschluß ist u. a. zu versagen, wenn von dem Vorhaben Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten sind, die durch Auflagen und Bedingungen nicht verhütet oder ausgeglichen werden können (§ 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AbfG). Ob eine Abfallentsorgungsanlage das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt, ist anhand einer Abwägung zwischen den für das Vorhaben sprechenden öffentlichen Belangen, insbesondere also dem damit verfolgten Entsorgungsinteresse, und den von der Anlage nachteilig betroffenen öffentlichen Belangen zu entscheiden, wie sie beispielhaft in § 2 Abs. 1 Satz 2 AbfG aufgezählt sind (vgl. BVerwGE 70, 242 (244)[BVerwG 09.11.1984 - 7 C 15/83]). Eine ordnungsgemäße Abwägung setzt voraus, daß die Planfeststellungsbehörde den maßgebenden Sachverhalt ermittelt, insbesondere also auch untersucht, ob und in welchem Ausmaß Allgemeinwohlbelange durch die Errichtung oder den Betrieb der Anlage beeinträchtigt werden. Dies hat der Beklagte nur unzulänglich getan.

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Die durch den Nachtragsbescheid verfügten Änderungen regeln mit der Gestaltung der Untergrundabdichtung, der Sohle, der Böschungen und des Entwässerungssystems die Komponenten, die für die Zulassungsfähigkeit einer Deponie unter dem Gesichtspunkt des Schutzes von Gewässern, Boden und Nutzpflanzen (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AbfG) von entscheidender Bedeutung sind. Weil dadurch Gestalt und Beschaffenheit der Anlage selbst geprägt werden, handelt es sich nicht etwa, wie der Beklagte angenommen hat, um bloße Nebenbestimmungen (vgl. § 36 VwVfG), sondern um Regelungen, die den Inhalt der Anlagenzulassung kennzeichnen (vgl. dazu BVerwGE 69, 37 (39)[BVerwG 17.02.1984 - 7 C 8/82]). Diese grundlegenden Änderungen des Zulassungsinhalts wurden verfügt, obwohl die Behörde nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts noch nicht alle wesentlichen Probleme, die das geänderte Anlagenkonzept für den Gewässer- und Bodenschutz mit sich bringen konnte, auf ihre Lösbarkeit geprüft, sondern offengelassen und einem nachfolgenden Prüfungs- und Entscheidungsverfahren vorbehalten hatte. Das Oberverwaltungsgericht verweist in diesem Zusammenhang besonders auf die geänderte Aufteilung der Deponiesohle in Polder. Deren Verminderung von 39 auf maximal 4 könne Auswirkungen auf den Betriebsablauf, nämlich die getrennte Ablagerung einzelner Stoffgruppen und die Verfüllung und Rekultivierung einzelner Polder, sowie Auswirkungen auf den Anfall des verunreinigten Wassers haben, weil bei kleinen Poldern die Menge des verunreinigten Oberflächenwassers geringer gehalten werden könne. Ebenso klammerten die Festlegungen für das Entwässerungssystem wesentliche Teile der zu bewältigenden Probleme aus, weil erst auf der Grundlage der noch offenen konstruktiven Gestaltung beurteilt werden könne, ob beispielsweise die Anforderungen an die Basisgestaltung mit der Herstellung der Sickerwassersammelschächte an den Tiefpunkten der Polder koordiniert werden könnten; auch seien die Einzugsbereiche der vorgesehenen Dränrohre nicht geklärt. Ferner seien die technische Verwirklichung der Dichtungsschicht und damit wesentliche Fragen der Anlagensicherheit noch klärungsbedürftig. Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist davon auszugehen, daß der geänderte Planfeststellungsbeschluß ein Vorhaben zuläßt, für das noch nicht feststeht, ob der Versagungsgrund des § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AbfG ausgeräumt ist.

21

3. Ob das so entstandene Ermittlungs- und Prüfungsdefizit die Kläger in ihren Rechten, nämlich in ihrem Anspruch auf gerechte Abwägung verletzt (vgl. dazu BVerwGE 48, 56 (66)[BVerwG 14.02.1975 - IV C 21/74]; BVerwG, Beschluß vom 27. Mai 1986 - BVerwG 7 B 86.86 - Buchholz 451.22 AbfG Nr. 21), läßt sich beim derzeitigen Verfahrensstand noch nicht abschließend beurteilen: Zwar lag dem Nachtragsbescheid keine umfassende Prüfung der Sickerwasserproblematik und damit der Auswirkungen des künftigen Deponiebetriebs auf das Grundwasser zugrunde, so daß zwangsläufig auch die Frage einer möglichen Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzflächen und Brunnen der Kläger offengeblieben ist. Solche nachteiligen Einwirkungen hätte die Planfeststellungsbehörde, falls der Versagungsgrund des § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AbfG hätte ausgeräumt werden können, in die planerische Abwägung zwischen den das Vorhaben stützenden Interessen der Allgemeinheit und des Trägers des Vorhabens einerseits und den widerstreitenden Belangen der von der Anlage negativ Betroffenen andererseits einbeziehen müssen. Dabei wäre auch zu überprüfen gewesen, ob nachteilige Wirkungen auf Rechte in einem Ausmaß zu erwarten sind, das Ausgleichsansprüche nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 i. V. m. Abs. 4 AbfG auslösen könnte (vgl. zu dieser Vorschrift BVerwGE 85, 44, (49)[BVerwG 09.03.1990 - 7 C 21/89]). All dies ist unterblieben. Das könnte gleichwohl für den vorliegenden Rechtsstreit rechtlich unerheblich sein, wenn bereits aufgrund vorangegangener Erkenntnisse, etwa aufgrund der im Gerichtsverfahren eingeholten Sachverständigengutachten feststünde, daß unabhängig von der konkreten Ausgestaltung der Deponie eine Verunreinigung der Brunnen und der Grundstücke der Kläger, z. B. wegen der Fließrichtung des Grundwassers, nicht möglich ist. Eine solche tatsächliche Feststellung läßt sich aber dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluß konnte daher nicht mit der hierfür vom Berufungsgericht gegebenen Begründung aufgehoben werden.

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4. Eine solche Aufhebung käme aber auch dann nicht in Betracht, wenn - entsprechend der Auffassung des Berufungsgerichts - angenommen werden müßte, daß die dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluß in seinen geänderten Teilen anhaftenden Rechtsmängel eine Rechtsverletzung der Kläger zur Folge haben. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

23

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Planfeststellungsbeschluß insgesamt aufzuheben, wenn er ohne den rechtswidrigen Teil nicht mehr eine selbständige und rechtmäßige, vom Träger des Vorhabens und der Planfeststellungsbehörde so gewollte Planung zum Inhalt hat (vgl. Beschluß vom 7. Dezember 1988 - BVerwG 7 B 98.88 - DVBl. 1989, 510 = Buchholz 451.22 AbfG Nr. 28 m. w. N.; Beschluß vom 5. Dezember 1991 - BVerwG 7 B 118.91 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 12 -). Das Berufungsgericht ist offenbar davon ausgegangen, daß diese Voraussetzungen hier gegeben sind. In der Tat betreffen die rechtswidrigen Teile des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses Anlagenkomponenten und Systeme, die für eine Abfalldeponie schlechthin unentbehrlich sind. Würden sie ohne Regelung bleiben, käme es zu einem nicht zulassungsfähigen Anlagentorso, der die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses insgesamt zur Folge haben müßte. So verhält es sich hier aber entgegen der dem Berufungsurteil zugrundeliegenden Rechtsauffassung nicht. Eine Aufhebung der durch den Nachtragsbescheid vom 6. September 1990 neu gefaßten "Nebenbestimmungen" des Planfeststellungsbeschlusses vom 22. April 1982 hätte vielmehr zur Folge, daß nach dem erkennbaren Willen des Beklagten die rechtlichen Wirkungen des Nachtragsbescheids insgesamt entfielen und damit der Planfeststellungbeschluß in seiner ursprünglichen Gestalt wieder in Kraft träte. Auf diese Weise wird der geänderte Planfeststellungsbeschluß teilbar, weil auch nach Wegfall der Änderungen eine vollständige, der Planfeststellungsbehörde zurechenbare Planungsentscheidung vorliegt. Der Beklagte wollte nämlich die den Gegenstand des Nachtragsbescheids bildenden "Nebenbestimmungen" nicht ersatzlos, also auch für den Fall aufheben, daß die verfügten Änderungen keinen rechtlichen Bestand haben sollten. Vielmehr war gerade das Gegenteil gewollt. Denn auch nachdem die Beigeladene und der Beklagte erkannt hatten, daß die planfestgestellte Gestaltung der Untergrunddichtung und des Entwässerungssystems sicherheitstechnisch überholt waren, haben sie an der im öffentlichen Entsorgungsinteresse für dringlich gehaltenen Sondermülldeponie bezüglich Standort, Zweckbestimmung und Kapazität festgehalten und wollten lediglich die durch den Fortschritt der Deponietechnik notwendig gewordenen Änderungen vornehmen. Keinesfalls war also daran gedacht, das umfangreiche und zeitaufwendige Planfeststellungsverfahren mit Standortsuche, Alternativenprüfung sowie Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung von vorn beginnen zu lassen, vielmehr sollte der Ertrag des bisherigen Verfahrens soweit wie rechtlich möglich beibehalten bleiben. Mit dieser offenkundigen Absicht wäre es unvereinbar, den Nachtragsbescheid so zu verstehen, daß die betreffenden Regelungen des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses in jedem Falle aufgehoben werden sollten, gleichgültig ob die Ersetzung der alten durch eine neue Fassung rechtsbeständig würde oder nicht. Denn bei einem solchen die Wechselbeziehung zwischen Aufhebung und Neuregelung verneinenden Verständnis des Nachtragsbescheids hätten für den Fall, daß sich die Änderungen in einem nachfolgenden Rechtsmittelverfahren als rechtswidrig erwiesen hätten, zwangsläufig auch die nicht geänderten Regelungen des ursprünglichen Planfeststellungsbeschlusses ihre rechtliche Bedeutung verloren, weil sie isoliert als bloßer Regelungstorso nicht rechtswirksam aufrechterhalten bleiben konnten. Demgemäß macht schon der von einer "Ersetzung" sprechende Wortlaut des Nachtragsbescheids deutlich, daß die "Streichung" und die "Neufassung" in einem untrennbaren inneren Zusammenhang mit der Folge stehen, daß bei einem rechtlichen Mißlingen der Änderungen die alte Fassung des Planfeststellungsbeschlusses wieder aufleben sollte.

24

Dieser Auslegung des Nachtragsbescheids kann nicht entgegengehalten werden, daß damit eine überholte Planungsentscheidung aufrechterhalten und dem Träger des Vorhabens und der Planfeststellungsbehörde eine Anlage "aufgedrängt" werde, die nach ihrer übereinstimmenden Vorstellung in dieser konkreten Gestalt nicht mehr verwirklicht werden soll. Dieser Einwand verkennt die rechtliche und verfahrensmäßige Bedeutung, die dem ursprünglichen Planfeststellungsbeschluß auch nach dem Entschluß der Beigeladenen, die noch nicht errichtete Deponieanlage teilweise zu ändern, weiterhin zukommt. Der Planfeststellungsbeschluß entsprach nach Ansicht der Beigeladenen und des Beklagten dem im Jahre 1982 bekannten Stand der Deponietechnik und wurde deshalb von ihnen als rechtmäßig erlassen betrachtet. Nachdem die Notwendigkeit deutlich geworden war, die Deponie an den fortgeschrittenen Stand der Technik anzupassen, sollte der vorhandene Planfeststellungsbeschluß soweit wie möglich als Grundlage für das erforderliche Änderungsverfahren erhalten bleiben. Das galt auch für den Fall, daß ein erstes Änderungsverfahren - aus welchen Gründen auch immer - nicht zum Erfolg führen würde. Dann sollte der ursprüngliche Beschluß zwar nicht als Grundlage für die Errichtung der alten Anlage, wohl aber als Grundlage für ein erneutes Änderungsverfahren dienen können. Ein anderes Verständnis des Nachtragsbescheids würde der auch für die Planfeststellungsbehörde offenkundigen Interessenlage der Beigeladenen, nicht das gesamte Verfahren neu beginnen zu müssen, nicht gerecht. Demgemäß würde die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, bei einem Sachverhalt wie dem hier gegebenen seien die änderungsbedürftigen Regelungen des Planfeststellungsbeschlusses "auf andere Weise erledigt" und deshalb gem. § 43 Abs. 2 VwVfG unwirksam geworden, nicht nur dem erkennbaren Zweck des Nachtragsbescheids vom 6. September 1990 zuwiderlaufen, sondern auch die im öffentlichen Interesse erwünschte Anpassung von Abfallentsorgungsanlagen an neue Entwicklungen der Sicherheitstechnik unvertretbar erschweren.

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5. ...

26

6. Die vom Oberverwaltungsgericht ausgesprochene Aufhebung des gesamten Planfeststellungsbeschlusses in der geänderten Fassung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO). Dies wäre der Fall, wenn der angefochtene Planfeststellungsbeschluß auch in seinen nicht geänderten Teilen rechtswidrig wäre und hierdurch eine Rechtsverletzung der Kläger einträte. Ob das zutrifft, läßt sich aber auf der Grundlage des vom Oberverwaltungsgericht bislang festgestellten Sachverhalts nicht beurteilen.

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Die Sache ist deshalb zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Sollte die Beigeladene mit Blick auf die angestrebte Anpassung der Deponie an den gegenwärtigen Stand der Technik nunmehr ein förmliches Änderungsplanfeststellungs- oder Änderungsgenehmigungsverfahren einleiten, wird zu überprüfen sein, ob eine Aussetzung des Rechtsstreits nach § 94 VwGO in Betracht kommt. Hat dagegen das Oberverwaltungsgericht eine Entscheidung in der Sache zu treffen, wird es auch zu untersuchen haben, ob etwaige nachteilige Wirkungen auf Rechte der Kläger durch die Anordnung von Ausgleichsmaßnahmen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 AbfG) vermieden werden können; in einem derartigen Fall hätten die Kläger keinen Planaufhebungs-, sondern lediglich einen Planergänzungsanspruch (vgl. BVerwGE 56, 110 (133)[BVerwG 07.07.1978 - 4 C 79/76];  85, 44 (49) [BVerwG 09.03.1990 - 6 P 15/88]).