Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.10.1991, Az.: BVerwG 1 WB 62/91
Wesentliche Kriterien einer wissenschaftlichen Arbeit; Annahme einer Fliegerarztarbeit; Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Kommandierung zu einem Lehrgang; Anspruch eines Soldaten auf Teilnahme an einem Lehrgang; Anspruch eines Soldaten auf Fortführung seiner Ausbildung; Anspruch eines Soldaten auf seine medizinische Weiterbildung; Ausbildung eines Soldaten zum Flugarzt; Teilnahme von Sanitätsoffizieren an einem Lehrgang für Flugmedizin
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.10.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 62/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 20616
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 29. Oktober 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl,
sowie
Oberst i.G. Mellinger,
Oberstleutnant Arriens als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Soldat auf Zeit (SaZ 15); seine Dienstzeit wird am 30. Juni 1993 enden.
Nach seiner Teilnahme am Sonderlehrgang Flugmedizin I vom 30. Januar bis 24. Februar 1989 wurde der Antragsteller ab dem 1. April 1989 als Sanitätsstabsoffizier (Arzt) bei der Gebirgsheeresfliegerstaffel ... verwendet. Zum 1. April 1991 ist er nach vorangegangener Kommandierung seit dem 14. Januar 1991 an das Bundeswehrkrankenhaus M... versetzt worden.
In einem Personalgespräch am 24. Januar 1990 mit dem zuständigen Personalbearbeiter des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - P V 6 H - wurden dem Antragsteller Verwendungsalternativen im Falle seines Verbleibs im Status eines SaZ 15 und bei einer Übernahme zum Berufssoldaten, die jedoch "nach derzeitigem Planungsstand nicht in Aussicht gestellt werden" konnte, dargelegt. In dem über das Personalgespräch erstellten Aktenvermerk vom 31. Januar 1990 ist weiter ausgeführt:
"Darüber hinaus legt OSA Dr. Müller dar, daß er die Teilnahme am Fliegerarztlehrgang II anstrebt. Aus Sicht des personalführenden Referates könnte die Teilnahme, vorbehaltlich einer Ausnahmegenehmigung des Generalarzt Luftwaffe, vorgesehen werden. Es wird empfohlen, daß der Sanitätsoffizier einen entsprechenden Antrag direkt an Generalarzt Luftwaffe richtet."
Mit Schreiben vom 28. März 1990 beantragte der Antragsteller unter Bezugnahme u.a. auf das Personalgespräch und den Erlaß des Inspekteurs des Sanitäts- und Gesundheitswesens (InspSan) - InSan II 4 - Az 32-01-85 - vom 1. Juli 1988 "Ausbildung von Sanitätsoffizieren (Arzt) zum Fliegerarzt" beim Generalarzt der Luftwaffe (GenArztLw) die "Zuteilung des Fliegerarztlehrganges Teil II".
In der Anlage 1 zu dem genannten Erlaß wird als Voraussetzung für die Teilnahme am Lehrgang "Flugmedizin II" u.a. die Bestätigung über die Annahme einer Arbeit über ein flugmedizinisches Thema (Fliegerarztarbeit) durch den GenArztLw verlangt.
Am 8. Juni 1990 legte der Antragsteller die Fliegerarztarbeit "Die Häufigkeit von Cervikalmigräne als Folge von Halswirbelsäulenblockierungen" dem GenArztLw vor.
Der GenArztLw teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 3. Juli 1990 mit, daß er die ihm vorgelegte Arbeit nicht anerkenne, da sie wesentliche Kriterien einer wissenschaftlichen Arbeit nicht erfülle. Mit einem weiteren Schreiben vom 20. Juli 1990 teilte der GenArztLw dem Antagsteller unter Bezugnahme auf u.a. sein Schreiben vom 3. Juli 1990 sowie zwei "Telcom" des Antragstellers mit Oberfeldarzt Dr. K... vom 17. und 19. Juli 1990 mit, er sehe sich in Ergänzung zu seinem Schreiben vom 3. Juli 1990 gezwungen festzustellen, daß die gleichmäßig unzureichende Qualität der vorliegenden Arbeit keinen Ansatzpunkt für Verbesserungsvorschläge erkennen lasse. Zur Erreichung der geforderten Qualifikation für die Teilnahme am Fliegerarztlehrgang Teil II schlage er die Bearbeitung eines anderen Themas vor.
Der Antragstellers beschwerte sich mit Schreiben vom 2. August 1990, das am 3. August 1990 bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten einging, in folgenden Punkten:
Am 1. August 1990 sei ihm von Oberfeldarzt Dr. W... verbindlich telefonisch seine Teilnahme am Fliegerarztlehrgang Teil II, der am 17. September 1990 beginne, unter der Voraussetzung zugesagt worden, daß er alle im Erlaß des InspSan - InSan II 4 - vom 1. Juli 1988 geforderten Voraussetzungen erfülle, obwohl der Dienststelle des GenArztLw bekanntgewesen sei, daß er u.a. das Zeugnis über eine erfolgreiche Sprachprüfung und die Bestätigung über die Annahme einer Fliegerarztarbeit bis Lehrgangsbeginn nicht vorlegen könne (Punkt 1). Im Schreiben vom 20. Juli 1990, dessen Inhalt für einen Akademiker beleidigend sei, sei zu seinem Nachteil auf den o.a. Erlaß des InspSan - InSan II 4 - Bezug genommen worden, der "nachweislich insuffizient" sei, da noch kein Fliegerarzt dementsprechend hätte ausgebildet werden können (Punkt 2). Seine Fliegerarztarbeit sei mit den Schreiben vom 3. und 20. Juli 1990 in beleidigender Weise mit dem Ziel nicht angenommen worden, daß er eine Lehrgangsvoraussetzung nicht erfülle (Punkt 3). Die Teilnahme am Fliegerarztgrundlehrgang (damals zehnwöchig) sei ihm von seinem personalführenden Referat verbindlich zugesagt worden. Die Zusammenarbeit zwischen InspSan, BMVg - P V 6 - und GenArztLw erscheine ihm zu seinem persönlichen Nachteil "insuffizient" (Punkte 4 und 5). Er fühle sich wirtschaftlich benachteiligt, beleidigt und in seiner medizinischen Weiterbildung behindert; der Dienst werde ihm böswillig oder auch nur unnötig erschwert (Punkt 6).
Auf ein Aufklärungsschreiben des InspSan vom 14. August 1990 teilte der Antragsteller unter dem 22. August 1990 mit, seine Beschwerde "in allen sechs Punkten mit allen darin enthaltenen Beschwerdegegenständen" aufrechtzuerhalten. Mit der Beschwerde wolle er "neben allen anderen sich in solch einem Verfahren geziemenden Regularien insbesondere" seine "Teilnahme am Fliegerarztlehrgang Teil II" erreichen.
Der BMVg - P V 6 - teilte dem Antragssteiler mit "Zwischenbescheid" vom 22. August 1990 unter Bezugnahme auf die Beschwerde vom 2. August 1990 mit, daß über die angestrebte Teilnahme am Fliegerarztlehrgang Teil II vom 17. September bis 26. Oktober 1990 nach Abschluß einer vom InspSan beabsichtigten ergänzenden Überprüfung der Fliegerarztarbeit ebenso wie über die Beschwerde definitiv entschieden werde.
Der InspSan wies mit Bescheid vom 3. September 1990 die Beschwerde vom 2. August 1990 "gegen die Ablehnung Ihrer Fliegerarztarbeit durch den Generalarzt der Luftwaffe (GenArztLw) - Az 42-55-21 - vom 03.07.90" wegen Überschreitens der Beschwerdefrist als unzulässig zurück. Die Ablehnung der Fliegerarztarbeit sei dem Antragsteller spätestens seit dem 17. Juli 1990 bekanntgewesen, da er an diesem Tag mit Oberfeldarzt Dr. K... über die Entscheidung gesprochen habe. Die Beschwerdefrist sei somit am 31. Juli 1990 abgelaufen. Das ergänzende Schreiben des GenArztLw vom 20. Juli 1990 sei als Erläuterung der Entscheidung vom 3. Juli 1990 keine selbständig anfechtbare Maßnahme.
Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller am 13. September 1990 beim BMVg - P II 5 - weitere Beschwerde ein und bat, "im Rahmen eines Eilverfahrens ... die Angelegenheit zu verbescheiden". Er beantragt im einzelnen, ihn zum Fliegerarztlehrgang Teil II zu kommandieren, den Bescheid des GenArztLw vom 3. Juli 1990 in Form des Beschwerdebescheides vom 3. September 1990 aufzuheben und festzustellen, daß die Fliegerarztarbeit als Nachweis der Fähigkeit, ein Thema aus der Flugmedizin oder ihren Grenzgebieten selbständig zu bearbeiten, genüge. Ergänzend zu seiner Beschwerde vom 2. August 1990 wies er darauf hin, daß im Einzelfall Sanitätsoffiziere zur Teilnahme am Fliegerarztlehrgang Teil II kommandiert worden seien, die - wie zwei namentlich Genannte - die Voraussetzungen nach dem Erlaß des InspSan- InSan II 4 - vom 1. Juli 1988 nicht vollständig erfüllt hätten.
Der BMVg - P II 5 - teilte dem Antragsteller unter Bezunahme auf die weitere Beschwerde mit Schreiben vom 17. September 1990 mit, daß einstweilige Maßnahmen entsprechend § 3 Abs. 2 WBO nicht geboten seien, da die Beschwerde vom 2. August 1990 wegen Fristversäumnis zurückzuweisen gewesen wäre und demzufolge eine Kommandierung zum Fliegerarztlehrgang Teil II wegen Fehlens geforderter Voraussetzungen nicht in Betracht komme.
Die weitere Beschwerde wies der BMVg mit Bescheid vom 28. Dezember 1990 zurück. Gegenstand der Entscheidung sei die bereits mit der Beschwerde gerügte Ablehnung der Fliegerarztarbeit durch den GenArztLw. Der Bescheid des InspSan sei nicht zu beanstanden. Die dienstaufsichtliche Überprüfung habe keinen Anlaß zum Einschreiten gegeben. Die Ermittlungen zur Behauptung, zwei Sanitätsoffiziere hätten an dem Lehrgang ohne Vorliegen aller Voraussetzungen teilgenommen, hätten ergeben, daß ein Offizier alle Voraussetzungen erfüllt habe, der andere Offizier den Lehrgang nicht als Teilnehmer, sondern als Gast besucht habe.
Gegen diesen ihm am 7. Januar 1991 ausgehändigten Bescheid beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 14. Januar 1991, das am selben Tage bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten einging, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate -. Der BMVg hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 21. März 1991 dem Senat vorgelegt.
Der Antragsteller trägt vor:
Die Beschwerde vom 2. August 1990 sei fristgemäß eingelegt worden, da in dem Telefonat mit Oberfeldarzt Dr. K... am 17. Juli 1990 nicht verbindlich über die Ablehnung seiner Fliegerarztarbeit gesprochen worden sei. Die in dem Erlaß des InspSan - InSan II 4 - vom 1. Juli 1988 genannten Richtlinien hätten für ihn nicht gegolten, da er bereits vor Inkrafttreten der Richtlinien mit der Weiterbildung zum Fliegerarzt begonnen gehabt habe. Nach dem Gleichbehandlungsprinzip hätte er zu dem Lehrgang zugelassen werden müssen. Einer der von ihm benannten Sanitätsoffiziere habe keine Fliegerarztarbeit erstellt und bislang nicht gewußt, nur Gasthörer gewesen zu sein. Auch für ihn, den Antragsteller, wäre das im Fliegerarztlehrgang Teil II erwerbbare Wissen von Vorteil.
Er beantragt:
- 1.
"Teilnahme an der Verhandlung als mein eigener Rechtsvertreter.
- 2.
Beschluß, daß ich zu Unrecht vom Lehrgang ausgeschlossen worden bin.
- 3.
Beschluß, daß meine Teilnahme an einer der folgenden Lehrgänge Fliegerarztlehrgang Teil II vorzusehen ist.
- 4.
Beschluß, daß die Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich schadensersatzpflichtig ist, da die Fliegerarztausbildung nachweislich stets wesentlicher Bestandteil meiner Verwendungsplanung gewesen ist und so auch fixiert worden ist. Siehe bitte dazu auch meinen Briefverkehr mit P V/6 und mein Schreiben vom 12.03.1991."
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er trägt vor:
Der Antrag des Antragstellers richte sich gegen seinen Bescheid vom 28. Dezember 1990, der ebenso wie der Beschwerdebescheid des InspSan die Ablehnung seiner Fliegerarztarbeit zum Gegenstand habe. Infolge der gebotenen Identität zwischen dem Gegenstand des Antrags- und Beschwerdeverfahrens sei der Antrag unbegründet, da bereits die Beschwerde infolge Überschreitens der zweiwöchigen Beschwerdefrist unzulässig gewesen sei. Dem Antragsteller sei am 17. Juli 1990 die Ablehnung seiner Fliegerarztarbeit durch den GenArztLw, die dieser ihm mit Schreiben vom 3. Juli 1990 mitgeteilt habe, bekanntgewesen. Oberfeldarzt Dr. K... habe bekundet, daß er am 17. Juli 1990 vom Antragsteller angerufen worden sei, da dieser habe in Erfahrung bringen wollen, ob die ablehnende Entscheidung des GenArztLw endgültig sei oder ob eine nochmalige Prüfung seiner Fliegerarztarbeit in Betracht gezogen werden könne. Die erst am 3. August 1990 bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten eingegangene Beschwerde sei somit verspätet gewesen.
Soweit dem Vorbringen des Antragstellers zu entnehmen sei, daß er nunmehr die Feststellung begehre, seine Nichtzulassung zum Fliegerarztlehrgang Teil II sei rechtswidrig gewesen, dürfe es sich um eine unzulässige Antragserweiterung handeln. Ein solcher Feststellungsantrag wäre im übrigen auch unbegründet. Ein Anspruch auf Zulassung zum Fliegerarztlehrgang Teil II habe dem Antragsteller nicht zugestanden, da er nicht über die gemäß den "Richtlinien für die Ausbildung von Sanitätsoffizieren (Arzt) zum Fliegerarzt" geforderten Lehrgangsvoraussetzungen verfügt habe. Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung habe keine Veranlassung bestanden. Die Behauptung, an dem Lehrgang hätten auch Sanitätsoffiziere teilgenommen, die nicht über die erforderlichen Voraussetzungen verfügt hätten, sei Gegenstand einer dienstaufsichtlichen Prüfung gewesen, deren Ergebnis dem Antagsteller am 28. Dezember 1990 mitgeteilt worden sei. Den damaligen Feststellungen sei nichts hinzuzufügen.
Nach Kenntnisnahme vom Inhalt des Schreibens des BMVg vom 17. September 1990 hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 18. September 1990 beim Senat einstweiligen Rechtsschutz beantragt und seine Anträge aus der weiteren Beschwerde vom 13. September 1990 wiederholt. Der Senat hat den Antrag mit Beschluß vom 2. Oktober 1990 - BVerwG 1 WB 150.90 - zurückgewiesen. Auf die Gründe des Beschlusses wird Bezug genommen.
Wegen des Vorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des Senats - BVerwG 1 WB 150.90 -, die Beschwerdeakte des BMVg - P II 5 - 41/91 - sowie die Personalakten des Antragstellers - Hauptteile A, B und G - lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Gegenstand der förmlichen Anträge ist im wesentlichen eine vom Antragsteller begehrte Teilnahme am Lehrgang "Flugmedizin II". Soweit sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch gegen die Zurückweisung der weiteren Beschwerde hinsichtlich der Ablehnung der Annahme der Fliegerarztarbeit des Antragstellers durch den GenArztLw durch den Bescheid des BMVg vom 28. Dezember 1990 richtet, ist hierüber im Rahmen der förmlich gestellten Anträge mitzuentscheiden.
1.
Der Antrag zu 2., mit dem der Antragsteller bei sachgerechter Auslegung die Feststellung begehrt, die Ablehnung seiner Kommandierung zum Lehrgang "Flugmedizin II" vom 17. September bis 26. Oktober 1990 sei rechtswidrig gewesen, ist zulässig, insbesondere hat das erforderliche Vorverfahren stattgefunden.
Mit der Beschwerde vom 2. August 1990 wandte sich der Antragsteller erkennbar nicht ausschließlich gegen die Nichtannahme seiner Fliegerarztarbeit durch den GenArztLw, sondern, nachdem ihm am 1. August 1990 von Oberfeldarzt Dr. W... die Teilnahme an dem ab 17. September 1990 beginnenden Lehrgang "Flugmedizin II" nur bei Vorliegen aller nach dem Erlaß des InspSan - InSan II 4 - vom 1. Juli 1988 erforderlichen Voraussetzungen in Kenntnis ihrer Nichterbringlichkeit zugesagt worden war, in erster Linie dagegen, nicht zu dem Lehrgang kommandiert zu werden. Hiervon gingen offensichtlich auch der InspSan in seinem Aufklärungsschreiben vom 14. August 1990 und der BMVg in seinem "Zwischenbescheid" vom 22. August 1990 unter dem "Betreff: Ihre Beschwerde vom 02. August 1990; Teilnahme am Lehrgang FlugMed II vom 17.09. bis 26.10.90" aus.
Nachdem der BMVg als der dafür zuständige Vorgesetzte über die Kommandierung des Antragstellers zu dem Lehrgang zumindest bis zum 22. August 1990 noch keine förmliche Entscheidung getroffen hatte, dem Antragsteller vielmehr erst im Verfahren über die weitere Beschwerde gegen die Nichtanerkennung der Fliegerarztarbeit durch den GenArztLw mit Schreiben vom 17. September 1990 mitgeteilt hat, daß eine Kommandierung zum Lehrgang "Flugmedizin II" wegen Fehlens der nach dem Erlaß des InspSan - InSan 4 - vom 1. Juli 1988 geforderten Voraussetzungen nicht in Betracht komme, ist es für die Zulässigkeit des nunmehr geltend gemachten Feststellungsbegehrens ohne rechtliche Bedeutung, ob die "Beschwerde" vom 2. August 1990 hinsichtlich der mit ihr vom Antragsteller begehrten Teilnahme an dem Lehrgang als Antrag auf Kommandierung auch ohne Vorliegen der geforderten Nachweise zu werten ist oder als Beschwerde gegen eine Ablehnung der Kommandierung, die als Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 21 Abs. 1 WBO) anzusehen wäre.
Bei einem Antrag auf Kommandierung hätte die ablehnende Entscheidung des BMVg vom 17. September 1990 mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen sein müssen (vgl. Beschlüsse vom 25. April 1974 - BVerwG 1 WB 73, 75.73 - <BVerwGE 46, 251 [f.]> und vom 4. Dezember 1974 - BVerwG 1 WB 77.73 - <BVerwGE 46, 348, [351 f.]>), so daß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 14. Januar 1991 rechtzeitig (§ 7 Abs. 1, 2 WBO) und - mit den Ausführungen zu einem angeblichen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz - noch ausreichend begründet worden wäre. Als Antrag auf gerichtliche Entscheidung würde die "Beschwerde" vom 2. August 1990 die später am 17. September 1990 ergangene schriftliche Ablehnung der Kommandierung erfassen. Dem Antragsteller war nach dem Personalgespräch am 24. Januar 1990 bekannt, daß eine Kommandierung zum Lehrgang "Flugmedizin II" unter dem Vorbehalt einer Ausnahmegenehmigung durch den GenArztLw stand, und es wurde ihm am 1. August 1990 durch Oberfeldarzt Dr. W... fernmündlich im Ergebnis die Versagung der Ausnahmegenehmigung mitgeteilt. Damit war dem Antragsteller bewußt, daß eine Kommandierung zu dem wenige Wochen später beginnenden Lehrgang nicht in Betracht komme. Wenn auch zu diesem Zeitpunkt ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung noch nicht zulässig war, wäre die gleichwohl mit Schreiben vom 2. August 1990 eingelegte, als Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu behandelnde Beschwerde indessen in dem Zeitpunkt zulässig geworden, in dem die Entscheidung des BMVg über die Versagung der Kommandierung dem Antragsteller mit Schreiben vom 17. September 1990 mitgeteilt wurde. Der Antragsteller hätte diese Entscheidung nicht nochmals gesondert anzufechten brauchen.
Da sich das ursprüngliche Begehren auf Teilnahme an dem Lehrgang vom 17. September bis 26. Oktober 1990 durch Zeitablauf erledigt hat, ist der Antragsteller auch zulässigerweise nach der auch im wehrdienstgerichtlichen Verfahren anwendbaren Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu dem Antrag übergegangen, festzustellen, daß die Entscheidung des BMVg, ihn nicht zu dem Lehrgang zu kommandieren, rechtswidrig war. Ein nach der genannten Vorschrift zu forderndes berechtigtes Interesse an diesem sogenannten Fortsetzungsfeststellungsantrag (vgl. Beschluß vom 4. März 1976 - BVerwG 1 WB 54.74 - <BVerwGE 53, 134 [137] m.w.N.>) hat der Antragsteller noch hinreichend dargetan. Aus Nr. 4 seines Antrags ergibt sich, daß er beabsichtigt, Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Da der Antragsteller weiterhin begehrt, an einem Lehrgang "Flugmedizin II" teilzunehmen (Nr. 3 seines Antrags) ist nicht auszuschließen, daß er bei einem Obsiegen seine Position hinsichtlich dieses Begehrens verbessert.
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Ablehnung der Kommandierung zu dem Lehrgang "Flugmedizin II" vom 17. September bis 26. Oktober 1990 ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Bei der Entscheidung über einen Fortsetzungsfeststellungsantrag, der ursprünglich auf eine Verpflichtung des Vorgesetzten abzielte, ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage maßgeblich, die im Zeitpunkt der Erledigung gegeben war. Diese trat im vorliegenden Fall spätestens am 26. Oktober 1990 ein, dem letzten Tag des Lehrgangs, zu dem der Antragsteller kommandiert werden wollte.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats haben Soldaten keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung und damit auch keinen Anspruch auf eine bestimmte Ausbildung, insbesondere auch nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt. Hierüber entscheidet vielmehr der zuständige Vorgesetzte auf der Grundlage der dienstlichen Bedürfnisse nach seinem pflichtgemäßem Ermessen (vgl. Beschlüsse vom 1. April 1976 - BVerwG 1 WB 98.74 - <BVerwGE 53, 163 [164]>, vom 17. Mai 1988 - BVerwG 1 WB 53.87 - <NZWehrr 1990, 257> und vom 14. März 1989 - BVerwG 1 WB 68.88 -). Die getroffene Entscheidung kann vom Wehrdienstgericht nicht auf ihre Zweckmäßigkeit, sondern nur daraufhin überprüft werden, ob der Soldat durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist (§ 17 Abs. 3 Satz 1 WBO) oder ob der zuständige Vorgesetzte, hier der BMVg, bei seiner Entscheidung die Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. § 114 VwGO; ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Beschluß 11. Juli 1984 - BVerwG 1 WB 176.82 - <BVerwGE 76, 243 [245 f.] m.w.N.>). Dabei ist zu bedenken, daß eine Verpflichtung des BMVg, den Antragsteller zur Teilnahme am Lehrgang "Flugmedizin II" zu kommandieren, nur hätte ausgesprochen werden können, wenn das Ermessen fehlerfrei überhaupt nur noch mit diesem Ergebnis hätte ausgeübt werden können (vgl. Beschluß vom 1. April 1976 - BVerwG 1 WB 98.74 - <BVerwGE 53, 163 [f.]>), wenn also der Ermessensspielraum des BMVg etwa durch einen Akt der Selbstbindung, wie eine verbindliche Zusage, oder durch eine rechtliche Verpflichtung zur Gleichbehandlung so eingeengt gewesen wäre, daß jede andere Entscheidung als die begehrte rechtswidrig gewesen wäre.
Das war hier nicht der Fall.
Die Frage, wie Sanitätsoffiziere für bestimmte Aufgaben ausgebildet werden sollen und welche Voraussetzungen dafür gegeben sein müssen, entscheidet der zuständige Vorgesetzte nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten. Diese Entscheidung unterliegt als solche nicht der gerichtlichen Kontrolle und ist bei der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit einzelner Personalmaßnahmen als vorgegeben hinzunehmen. Zu prüfen bleibt allerdings, ob ein Soldat im Einzelfall in Anwendung solcher auf ihre Richtigkeit nicht nachprüfbare Grundsätze in eigenen Rechten verletzt worden ist (vgl. Beschluß vom 26. Februar 1982 - BVerwG 1 WB 158.79 - <BVerwGE 73, 350 [BVerwG 26.02.1982 - 1 WB 158/79] [f.]>). So hat der InspSan in den "Richtlinien für die Ausbildung von Sanitätsoffizieren (Arzt) zum Fliegerarzt" (Anlage 1 des Erlasses InspSan - InSan II 4 - Az. 32-01-85 - vom 1. Juli 1988) die Voraussetzungen für die Teilnahme an dem begehrten Lehrgang geregelt und angeordnet, daß Voraussetzungen für die Teilnahme am Lehrgang "Flugmedizin II", der die Ausbildung zum Fliegerarzt abschließt, neben Bescheinigungen über bestimmte ärztliche Verwendungen und Mitflüge in Luftfahrzeugen der Bundeswehr, Zeugnissen über die erfolgreiche Teilnahme am Lehrgang "Flugmedizin I" und Sprachprüfung der Bundeswehr der Nachweis einer Bestätigung über die Annahme einer Arbeit über ein flugmedizinisches Thema durch den GenArztLw ist (Abschnitt III Nr. 6.2 der o.a. Richtlinien), die als Nachweis der Fähigkeit dient, ein Thema aus der Flugmedizin oder ihren Grenzgebieten selbständig zu bearbeiten (Abschnitt III Nr. 3 der o.a. Richtlinien). Sanitätsoffiziere, die die Voraussetzungen nicht in vollem Umfang erfüllen, können, wie es sich aus dem Vorbringen des BMVg ergibt, nur mit einer Ausnahmegenehmigung an dem Lehrgang teilnehmen, die der GenArztLw bzw. der InspSan erteilen können.
Der Antragsteller hatte, was er selbst nicht in Abrede stellt, keine Bestätigung über die Annahme einer Fliegerarztarbeit durch den GenArztLw. Die Entscheidung des GenArztLw, die vom Antragsteller am 8. Juni 1990 vorgelegte Fliegerarztarbeit nicht anzuerkennen, und die dem Antragsteller mit Schreiben vom 3. Juli 1990 bekanntgegeben worden ist, muß der Antragsteller gegen sich gelten lassen.
Soweit sich sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 14. Januar 1990 (auch) gegen die Entscheidung des BMVg vom 28. Dezember 1990 richtet, mit der die weitere Beschwerde gegen den Bescheid des InspSan vom 3. September 1990 wegen der Zurückweisung der - verspäteten - Beschwerde gegen die Nichtanerkennung der Fliegerarztarbeit als unbegründet zurückgewiesen wurde, ist er nicht begründet. Zu Recht hat der InspSan die Beschwerde des Antragstellers vom 2. August 1990 gegen die Entscheidung des GenArztLw vom 3. Juli 1990 als verspätet und damit unzulässig zurückgewiesen. Der Antragsteller ist dem Vortrag des BMVg nicht entgegengetreten, wonach er, der Antragsteller, am 17. Juli 1990 mit Oberfeldarzt Dr. K... beim GenArztLw über dessen -Entscheidung vom 3. Juli 1990 gesprochen hat und in Erfahrung bringen wollte, ob die ablehnende Entscheidung des GenArztLw endgültig sei oder ob eine nochmalige Prüfung seiner Fliegerarztarbeit in Betracht gezogen werden könne. Die Entscheidung des GenArztLw vom 3. Juli 1990 war dem Antragsteller somit spätestens am 17. Juli 1990 bekannt. Die zweiwöchige Beschwerdefrist (§ 6 WBO) lief demgemäß spätestens am 31. Juli 1990 ab, ohne daß der Antragsteller bis dahin eine Beschwerde eingelegt hatte. Der Antragsteller war an der Einhaltung der Frist auch nicht durch einen unabwendbaren Zufall (§ 7 WBO) gehindert. Wenn er geglaubt haben sollte, daß die Frist erst nach Beantwortung der von ihm im fernmündlichen Gespräch mit Oberfeldarzt Dr. K... am 17. Juli 1990 aufgeworfenen Frage zu laufen begonnen habe, geht dieser Irrtum zu seinen Lasten. Von einem Stabsoffizier muß erwartet werden, daß er die Wehrbeschwerdeordnung kennt. Die zumutbare und naheliegende Überlegung, daß die gesetzlichen Fristen weitgehend illusorisch wären, wenn sie durch zeitlich nicht begrenzte Vorgänge - wie Fragen nach der Überprüfbarkeit der als belastend empfundenen Maßnahmen - umgangen werden könnten, hat der Antragsteller offenbar nicht angestellt (vgl. Beschluß vom 16. Mai 1974 - BVerwG 1 WB 209.72 - <NZWehrr 1974, 185 [f.]>). Das Schreiben des GenArztLw vom 28. Juli 1990 stellt keinen "Zweitbescheid" dar, der selbständig hätte angefochten werden können. Schon aus seinem Wortlaut ergibt sich, daß keine erneute Prüfung der Fliegerarztarbeit des Antragstellers erfolgt, sondern lediglich, daß dem Antragsteller das mit Schreiben vom 3. Juli 1990 mitgeteilte Prüfungsergebnis näher dargelegt worden ist.
Der Antragsteller hatte auch keinen Anspruch, ohne Bestätigung über die Annahme einer Fliegerarztarbeit mit einer Ausnahmegenehmigung des InspSan zu dem Lehrgang kommandiert zu werden. Da die Betreuung des fliegenden Personals der Bundeswehr den Einsatz von Sanitätsoffizieren verlangt, die auf Grund ihrer Ausbildung und Erfahrung über spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten in der Flugmedizin verfügen (vgl. Abschnitt I der o.a. Richtlinien), ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn für die begehrte Kommandierung zum Lehrgang, die sich grundsätzlich nach Eignung und Bedarf richtet (vgl. Abschnitt III Nr. 6.2 der o.a. Richtlinien), eine Ausnahmegenehmigung nicht erteilt wurde, nachdem der Antragsteller eine Arbeit vorgelegt hatte, die nach der Beurteilung des GenArztLw "wesentliche Kriterien einer wissenschaftlichen Arbeit nicht" erfüllte, "keinen Ansatzpunkt für Verbesserungsvorschläge erkennen" ließ und aus diesen Gründen nicht angenommen worden ist.
Der Einwand des Antragstellers, die Richtlinien in dem Erlaß des InspSan - InSan II 4 - vom 1. Juli 1988 hätten in seinem Fall nicht angewendet werden dürfen, da er bereits vor deren Inkrafttreten mit der Weiterbildung zum Fliegerarzt begonnen habe, geht fehl. Bis zum Inkrafttreten der Richtlinien am 1. Juli 1988 war der Antragsteller nach seiner Approbation als Arzt bis zum 31. März 1986 Angehöriger des Bundeswehrkrankenhauses U... und anschließend bis zu seiner Verwendung bei der Gebirgsheeresfliegerstaffel ... ab dem 1. April 1989 Truppenarzt des Panzerbataillons ... in L.... Die Ausbildung zum Fliegerarzt begann erst mit seiner Teilnahme am Lehrgang "Flugmedizin I" im Januar/Februar 1989. Allein mit der dem Antragsteller in Personalgesprächen 1984 und 1986 eröffneten Verwendungsplanungen, ihn voraussichtlich ab April 1989 als Fliegerarzt zu verwenden und ihn für die Teilnahme am Fliegerarztgrundlehrgang Ende 1987 einzuplanen, hat keine Weiterbildung zum Fliegerarzt begonnen. Im übrigen hat der Senat wiederholt ausgesprochen, daß sich der Soldat bei seinen Vorstellungen und Erwartungen über seine Laufbahn nicht auf den Fortbestand der seine Verwendung betreffenden Weisungen und Dienstvorschriften verlassen kann. Der BMVg ist generell befugt, derartige Regelungen zu ändern, wenn dies sachgerecht erscheint und damit nicht rückwirkend in bereits abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingegriffen wird. Auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes kann sich der Soldat nur berufen, wenn er auf Grund besonderer Umstände billigerweise auf den Fortbestand der Regelung vertrauen durfte (Beschluß vom 27. November 1986 - BVerwG 1 WB 14.86 - <BVerwGE 83, 262>).
Soweit der Antragsteller schließlich vorgetragen hat, daß ein namentlich genannter Sanitätsstabsoffizier an dem Lehrgang ohne vorherige Vorlage einer Fliegerarztarbeit teilgenommen habe, beruft er sich ohne Erfolg auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln (Beschluß vom 14. Januar 1975 - BVerwG 1 WB 62.74 - BVerwGE 46, 361 [364]>). Diese Grundrechtsnorm ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden läßt, wenn mithin die Regelung als willkürlich bezeichnet werden muß (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: vgl. BVerfGE 1, 14; 30, 409, 413) [BVerfG 23.03.1971 - 2 BvR 59/71]. Der Gleichheitssatz verlangt demnach keine schematische Gleichbehandlung, sondern läßt Differenzierungen zu, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt sind, verbietet allerdings Willkür. Es bleibt daher eine Ermessensfrage, in welcher Weise dem allgemeinen Gedanken der Angemessenheit, Billigkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung zu tragen ist. Nur wenn die äußersten Grenzen überschritten werden, wenn für die getroffene Regelung jeder sachlich einleuchtende Grund fehlt, ist der Gleichheitssatz verletzt (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. Beschlüsse vom 21. Juni 1988 - BVerwG 1 WB 107.87 - m.w.N. und vom 28. November 1989 - BVerwG 1 WB 57.89 -). Vom Antragsteller wird nicht in Abrede gestellt, daß es sich bei der von ihm genannten Vergleichsperson um einen Offizier handelte, der - Berufssoldat - zur damaligen Zeit am Flugmedizinischen Institut der Luftwaffe eingesetzt und dort auch mit gutachterlicher Tätigkeit betraut war. Wenn der BMVg für diesen Offizier die Teilnahme an dem Lehrgang "Flugmedizin II" - in welcher Form auch immer - für zweckmäßig hielt, liegt hierin keine willkürliche Ungleichbehandlung des Antragstellers.
2.
Soweit der Antragsteller die Verpflichtung des BMVg begehrt, ihn, den Antragsteller, für einen folgenden Lehrgang "Flugmedizin II" vorzusehen (Nr. 3 seines Antrages), sowie die Feststellung, daß die Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich schadensersatzpflichtig sei (Nr. 4 seines Antrages), sind diese Anträge unzulässig, weil es sich insoweit um eine unzulässige Antragserweiterung handelt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats wird der Gegenstand des Antragsverfahrens nach der Wehrbeschwerdeordnung durch das Vorverfahren oder - wenn ein solches nicht erforderlich ist - durch die Antragsschrift bestimmt (Beschluß vom 27. Juli 1977 - BVerwG 1 WB 19.76 - <BVerwGE 53, 321 [325]>), im vorliegenden Fall also durch die Beschwerde vom 2. August 1990 und die Antragsschrift vom 14. Januar 1991, mit denen - bei objektiver Würdigung - der Antragsteller nur die Nichtannahme seiner Fliegerarztarbeit und die Ablehnung seiner Kommandierung zu dem am 17. September 1990 begonnenen Lehrgang angefochten hat. Die Nrn. 3 und 4 seines Antrags hat der Antragsteller erst nach Vorlage des Antrags auf gerichtliche Entscheidung mit Schriftsatz vom 14. Mai 1991 gestellt. Damit hat er sein Antragsbegehren nachträglich erweitert. Für die Feststellung einer Schadensersatzpflicht des Bundes wäre der Senat zudem nicht zuständig, da insoweit der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten und hier zu den Wehrdienstsenaten des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben ist (§ 59 Abs. 1 SG i.V.m. § 17 Abs. 1, 3 WBO).
3.
Nach alledem ist der Antrag insgesamt teils als unbegründet, teils als unzulässig zurückzuweisen.
Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, zu der der Antragsteller zu laden gewesen wäre, hielt der Senat nicht für erforderlich (§ 18 Abs. 2 Satz 3 WBO).
Für eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten besteht kein Anlaß, weil der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erwachtet.
Wolbring
Wehrl
Mellinger
Arriens