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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 28.11.1989, Az.: BVerwG 1 WB 57/89

Rechtmäßigkeit einer Versetzungsmaßnahme eines Soldaten; Verletzung des Gleichheitssatzes im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG; Anforderungen an eine willkürliche Ungleichbehandlung des Soldaten gegenüber seinen Kameraden; Entstehen von unzumutbaren persönlichen oder wirtschaftlichen Nachteilen auf Seiten des Soldaten durch die Versetzungsmaßnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.11.1989
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 57/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 20058
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In der Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 28. November 1989,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring, ferner
Oberst Depkat, Oberstleutnant i.G. Schadwinkel als ehrenamtliche Richter,


beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat. Er wurde am 1. Februar 1972 zum Major und mit Wirkung vom 1. April 1979 zum Oberstleutnant befördert.

2

Nach seinem Einsatz als Personaloffizier wurde ihm im Personalgespräch vom 1. März 1972 eine Verwendung als Pressestabsoffizier vorgeschlagen, zu der er sich nach eingehender Erörterung bereiterkärte. In dieser Funktion wurde er zum 4. April 1972 zum Kommando .... Luftwaffendivision in L. versetzt und nach Teilnahme an der Hilfeleistung der Bundeswehr für die Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung der Spiele der XX. Olympiade in München vom 18. August bis 15. September 1972 für die Zeit vom 15. Oktober bis 15. November 1972 zum Pressepraktikum bei der Redaktion "Die Welt" in Hamburg, anschließend vom 16. November bis 16. Dezember 1972 zum Rundfunkpraktikum bei der Redaktion "Norddeutscher Rundfunk" in Hamburg kommandiert. Zum 1. April 1974 wurde er als Personalstabsoffizier, später Pressestabsoffizier zum Luftwaffenunterstützungsgruppenkommando Süd in K. und zum 3. April 1978 als Informationsstabsoffizier zum Streitkräfteamt in Bonn-Bad Godesberg versetzt.

3

Im Zusammenhang mit der Erwägung, eine Eigentumswohnung im Raum Köln-Bonn zu erwerben, suchte der Antragsteller im November 1979 um ein Personalgespräch nach, um sich Klarheit über Planungsabsichten hinsichtlich seiner weiteren Verwendung zu verschaffen. In dem Vermerk vom 12. März 1980 über das Personalgespräch vom 26. Februar 1980 ist u.a. festgehalten:

"Aufgrund der Personallage veranschlagt P. heute eine Stehzeit von vier bis fünf Jahren. Nicht vorhersehbare Umstände (z.B. OrgÄnd/Bedarfsdeckung) können jedoch Abweichungen erforderlich machen. Oberstlt D. läuft auf dem Gebiet Presse/ÖA gut, eine Veränderung in andere Verwendungsgebiete ist daher unwahrscheinlich.

Aus derzeitiger Sicht kann Oberstlt D. auf seinem jetzigen Dp. bleiben. ...

Z.Zt. keine Veränderungen absehbar. Durch bevorstehende Zurruhesetzungen von PresseStOffz werden jedoch Personalmaßnahmen erforderlich, die auch Oberstlt D. berühren können. Für diesen Fall werden die Möglichkeiten einer Anschlußverwendung, vorzugsweise im Großraum Köln-Bonn, in die Planungsüberlegungen einbezogen."

4

Der Antragsteller wurde zum 1. Oktober 1980 als Personalstabsoffizier zum Stab Luftwaffenamt (LwA) in Köln versetzt. Als ihm im August 1983 die Absicht eröffnet wurde, ihn zum 1. April 1984 als Pressestabsoffizier zur .... ATAF zu versetzen, beantragte er erneut ein Personalgespräch, in dem er am 14. Oktober 1983 vortrug, er sehe in der vorgesehenen Verwendung einen "Abstieg" im Hinblick auf seinen bisherigen Werdegang und könne darin keine Förderung erkennen. Im Vermerk vom 26. Oktober 1983 ist festgehalten:

"Nach den einleitenden Worten RefLtr P IV 3 wurde OTl D. zunächst darauf hingewiesen, daß er mit seinem Verwendungsvorlauf und Beurteilungsbild zu den besonders geeigneten und qualifizierten Pressestabsoffizieren der Lw zählt. Nachdem die erforderlichen Verwendungen im nationalen Bereich erfolgreich durchlaufen worden sind, ist P IV 3 der Auffassung, daß eine Verwendung im integrierten Bereich Presse im Hinblick auf die langfristige Planung ausgesprochen förderlich ist. Der Verwendungsaufbau im Gebiet Presse dürfte mit der vorgesehenen Verwendung bei ... ATAF dann soweit abgeschlossen sein, daß OTl D. bei weiterhin überdurchschnittlichem Beurteilungsbild danach für herausgehobene Dienstposten (A 15) im BMVg und bei den höheren Kommandobehörden angeboten werden kann. Einen Bruch in der Verwendungsplanung, wie ihn OTl D. sieht, kann P IV 3 bei dieser Planung nicht feststellen.

...

Ergebnis/Möglichkeiten:

1.
OTl D. wird zum 01.04.1984 als PresseStOffz zu ... ATAF, H., versetzt.

...

4.
Anschlußverwendung im Raum Köln/Bonn für OTL D. wird geprüft.

5.
Nach der vorgesehenen integrierten Verwendung bei gleichbleibendem Beurteilungsbild wird OTl D. für herausgehobene Dienstposten im BMVg und höh KdoBeh in Vorschlag gebracht werden."

5

Dementsprechend wurde der Antragsteller zum 1. April 1984 als Pressestabsoffizier zum Dienstältesten Deutschen Offizier (DDO) Headquarter (HQ) .... ATAF in H. und zum 1. April 1986 als Pressestabsoffizier und Dezernatsleiter zum Stab LwA in Köln versetzt.

6

Gegen die Ankündigung seiner Versetzung als Pressestabsoffizier zum Wehrbereichskommando (WBK) ... in Ha. erhob er Einwände. Daraufhin fand am 20. Dezember 1988 ein weiteres Personalgespräch statt, in dem der Referatsleiter P IV 3 (laut Protokoll vom 10. Januar 1989) feststellte:

7

Der Antragsteller sei für den Dienstposten auf Grund seines umfassenden Verwendungsvorlaufes im Bereich Presse/ÖA geeignet, und eine entsprechende Alternative sei gegenwärtig nicht verfügbar. Auf Grund der Forderung, den Dienstposten qualifiziert nachzubesetzen, und der Tatsache, daß der Antragsteller der einzige geeignete und zur Verfügung stehende Kandidat sei, müsse an der Planung festgehalten werden. Bei einer verbleibenden Restdienstzeit von sieben Jahren bestehe aber die Möglichkeit, ihn gegebenenfalls nach ca. drei bis vier Jahren in den Raum Bonn zurückzuversetzen. Eine Einplanungsmöglichkeit im Bundesministerium der Verteidigung werde jedoch gegenwärtig nicht gesehen. Ein Verbleib im WBK ... bis zum Dienstzeitende sei bei Akzeptanz ebenfalls denkbar. Die Versetzung in das WBK ... widerspreche früheren Aussagen nicht. Der Antragsteller sei - nach eigener Kenntnis - seit längerem als geeigneter Offizier für eine Verwendung im Territorialheer betrachtet worden. Die Personalmaßnahme stelle daher eine sachgerechte und qualifizierte Bedarfsdeckung bei gleichzeitig vorliegender Akzeptanz der aufnehmenden Dienststelle dar. Zwingende persönliche Gründe gegen die Versetzungsplanung habe der Antragsteller nicht geltend gemacht. Daraufhin erklärte der Antragsteller, daß er eine Rückversetzung nach Bonn nicht anstrebe, da er sein Haus verkaufen werde; falls eine A-16-Verwendung im Raum Ha. nicht zu realisieren sei, bitte er nach seiner Tätigkeit beim WBK II möglichst um eine Endverwendung im Raum Köln/Bonn, vorzugsweise im Bundesministerium der Verteidigung. Hierzu stellte der Referatsleiter zusammenfassend fest, daß an der angekündigten Versetzung aus den genannten Gründen festgehalten werden müsse und daß nach ca. drei bis vier Jahren geprüft werde, ob eine Endverwendung im Raum Köln/Bonn möglich sei; eine Verwendung im Bundesministerium der Verteidigung komme dabei nur in Betracht, wenn der Bedarfsträger einer Zuversetzung zustimme.

8

Der Antragsteller wurde durch Verfügung des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) Nr. 1237 vom 25. November 1988, die ihm am 13. Februar 1989 ausgehändigt wurde, zum 1. April 1989 auf den Dienstposten des Pressestabsoffiziers und Abteilungsleiters im Stab/Stabskompanie WBK ... in Ha. versetzt; mit der ersten Korrektur dieser Versetzungsverfügung vom 10. März 1989 wurde der Dienstantritt auf den 16. Mai 1989 hinausgeschoben. Gegen die Versetzung legte der Antragsteller mit Schreiben vom 15. Februar 1989, das beim BMVg am 21. Februar 1989 einging, Beschwerde "wegen erheblicher Mängel" ein und beantragte "die Aufhebung der Verfügung, ein Verbleiben bis auf weiteres in der derzeitigen Verwendung oder eine andere Verwendung entsprechend meines dienstlichen Vorlaufs im Großraum Bonn/Köln"; zur Begründung trug er vor:

9

Da ihm die Versetzungsverfügung vom 25. November 1988 erst am 13. Februar 1989 ausgehändigt worden sei, sei die in den Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten festgelegte Frist (- Richtlinien - VMBl 1988, 76 ff. Nrn. 20 bis 22) nicht eingehalten. Er habe sein personalführendes Referat seit 1981 über seine persönlichen Verwendungs- und Standortwünsche informiert. Der frühere Verteidigungsminister Dr. Wörner habe im November 1983 dem MdB Dr. B. schriftlich mitgeteilt, daß er, der Antragsteller, nach seiner integrierten Verwendung im Informations- und Pressestab bzw. im Führungsstab der Luftwaffe eingesetzt werden solle. Das personalführende Referat habe jedoch weder das Wort des früheren Ministers eingelöst noch seine, des Antragstellers, Verwendungswünsche berücksichtigt; er, der Antragsteller, werde nun gerade derjenigen Verwendung zugeführt, gegen die er sich mit Schreiben vom 11. Juli 1988 ausdrücklich ausgesprochen habe. Die Versetzung nach Hannover sei für ihn der fünfte Umzug innerhalb von elf Jahren. Die Umzugshäufigkeit mit allen sich daraus ergebenden negativen Konsequenzen werde ihm nur deshalb zugemutet, weil er alleinstehend sei; darin liege für ihn eine persönliche Benachteiligung auf Grund seines Familienstandes.

10

Der BMVg hat die als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertete "Beschwerde" des Antragstellers mit seiner Stellungnahme vom 23. Mai 1989 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

11

Der Antragsteller trägt ergänzend vor:

12

Zu seinen Lasten habe sich eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung gegenüber Kameraden ergeben, die jeweils auf herausgehobenen Dienstposten (A 15 oder A 14) in der Pressearbeit der Luftwaffe eingesetzt und verheiratet seien; dabei handele es sich um die Oberstleutnante Tr., L., He., Dr. Ra., Kr., J., Ro. und C. Im übrigen sei die Versetzungsmaßnahme ermessensfehlerhaft, weil die Verfügung am 25. November 1988 erlassen worden sei, ohne daß die für die Ermessenserwägungen zwingend erforderlichen Informationen vorgelegen hätten. Denn ein Personalgespräch über die Versetzung habe mit dem Antragsteller erst erhebliche Zeit nach Erlaß der Versetzungsverfügung am 20. Dezember 1988 stattgefunden. Im übrigen habe er, der Antragsteller, auf Grund entsprechender Zusagen und Beurteilungen, die insoweit zu einer Ermessensreduzierung auf Null geführt hätten, einen Anspruch auf Verwendung im Großraum Köln/Bonn; zu seinem - dahingehend seit 1981 wiederholt geäußerten - Wunsch hätten alle beurteilenden Erstvorgesetzten entsprechende Verwendungsvorschläge unterbreitet, die von den stellungnehmenden nächsthöheren Vorgesetzten stets bekräftigt worden seien. Der BMVg habe ausreichend Zeit gehabt, einen anderen Offizier für die Verwendung als Abteilungsleiter Presse- und Öffentlichkeitsarbeit im WBK ... in Hannover als Nachfolger für den im April 1989 ausgeschiedenen Oberstleutnant Kr. in entsprechenden Vorverwendungen aufzubauen. Es sei auch nicht zutreffend, daß er, der Antragsteller, für die Nachbesetzung des in Hannover freigewordenen Dienstpostens der einzige geeignete und verfügbare Bewerber gewesen sei. Das Pressezentrum Luftwaffe und der Führungsstab Luftwaffe I 3 hätten Oberstleutnant Re. der dort noch Dezernatsleiter "Öffentlichkeitsarbeit" sei, als Abteilungsleiter in Ha. vorgeschlagen; diesem seien Umfeld und Gegebenheiten in Ha. vertraut, da er dort mit seiner Familie wohne. Nachfolger des Oberstleutnants Re. könne Hauptmann Z. werden, ein erfahrener Jugendoffizier, der seit zwölf Jahren im "Stau" stehe, zwar im Pressezentrum der Luftwaffe in Köln-Wahn eingesetzt sei, dessen Ehefrau aber in Ha. als Lehrerin tätig sei und mit der Familie dort wohne. Da Oberstleutnant Re. den gleichen militärischen Vorlauf wie er, der Antragsteller, habe und Hauptmann Z. im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit außerordentlich erfahren sei, ergebe sich damit für die Nachbesetzung des in Ha. freigewordenen Dienstpostens eine Alternativlösung ohne die Notwendigkeit eines Familienumzuges. Sein, des Antragstellers, Nachfolger im Pressezentrum, Oberstleutnant Dr. Ra., habe seinen Dienstposten im Ministerium aufgeben müssen, weil der Dienstposten in den eines zivilen Mitarbeiters umgewandelt worden sei; Oberstleutnant Dr. Ra. habe bis zu seiner Anschlußverwendung in drei Jahren im Großraum Bonn "geparkt" werden müssen, weil seine Familie nicht umzugswillig sei und er noch einen privaten Lehrauftrag in Bonn zu erfüllen habe. Für den nachzubesetzenden Dienstposten in Ha. stehe ferner Oberstleutnant Be. zur Verfügung, der als Presseoffizier in Ramstein eingesetzt sei und dessen Verwendung in der NATO schon über drei Jahre dauere, so daß seine Wegversetzung aus dem integrierten Bereich absehbar sei. Oberstleutnant Be. habe bereits eine langjährige Vorverwendung im Territorialheer durchlaufen und sei auch heute noch sehr an dem Dienstposten in Ha. interessiert. Andererseits werde nach seiner, des Antragstellers, Kenntnis Oberstleutnant T. der derzeit für Belange der Luftwaffe im Informations- und Pressestab des BMVg eingesetzt sei, zum 1. Oktober 1989 einer anderen Verwendung zugeführt; als sein Nachfolger sei Oberstleutnant Mö. vorgesehen, der jedoch bislang lediglich eine Verwendung als Presseoffizier in M. aufzuweisen habe und damit nicht als "ein für den Bereich der Öffentlichkeitsarbeit besonders gut qualifizierter Offizier" anzusehen sei, mit dem die exponierte Luftwaffenstelle im Bereich der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Bundeswehr besetzt werden müsse.

13

Infolge der häufigen Versetzungen habe er, der Antragsteller, erhebliche finanzielle Nachteile erlitten, die ihm aus Gründen der Fürsorgepflichterfüllung des Dienstherrn nicht zuzumuten seien. Bei seiner Erstverwendung im LwA 1981 habe er seine von der Standortverwaltung Bonn zugewiesene Wohnung aufgeben müssen, weil er nicht mehr im Standort Bonn Dienst getan habe; deswegen habe er später Wohnungseigentum in St. erworben. Im Rahmen seiner Versetzung nach H. in den Jahren 1984 bis 1986 habe er einen Gesamtbetrag von ca. 20.000 DM wegen doppelter Haushaltsführung aufbringen müssen. Bei einer Versetzung nach Ha. müsse er seine Wohnung in St. verkaufen und dabei mit einem Verlust in Höhe von 45.000 DM rechnen; diese Eigentumswohnung habe er zu einem Gesamtpreis von 125.000 DM einschließlich vorgenommener Renovierung erworben, könne jedoch für den Fall ihrer versetzungsbedingten Veräußerung allenfalls mit einem Verkaufspreis von 80.000 DM rechnen.

14

Der Antragsteller beantragt,

die Versetzungsverfügung Nr. 1237 des BMVg vom 25. November 1988 aufzuheben und den BMVg zu verpflichten, ihn, den Antragsteller, im Großraum Köln/Bonn zu verwenden.

15

Der BMVg bittet um

16

Zurückweisung des Antrages.

17

Er trägt vor:

18

Die angefochtene Versetzungsverfügung sei nicht ermessensfehlerhaft. Der Antragsteller könne sich nicht mehr auf die Verletzung der in den Richtlinien festgelegten Frist berufen, weil sein Dienstantritt auf den 16. Mai 1989 verschoben worden sei und er zwischenzeitlich seinen Dienst angetreten habe. Für die Versetzung des Antragstellers bestehe ein dienstliches Bedürfnis, da der Dienstposten des Pressestabsoffiziers und Abteilungsleiters im WBK ... nachzubesetzen sei. Der Antragsteller sei hierfür, insbesondere wegen seiner einschlägigen Vorverwendungen, gut geeignet und stelle dies auch selbst nicht in Abrede. Ein gleichermaßen geeigneter anderer Offizier stehe nicht zur Verfügung. Eine weitere Verwendung auf einem anderen Dienstposten im Raum Köln/Bonn scheide schon deswegen aus. Die persönlichen Gründe des Antragstellers seien in die Entscheidungsfindung einbezogen worden. Es sei verständlich, daß er die Häufigkeit seiner Versetzungen, die im übrigen seinem Verwendungsaufbau gedient hätten, als Belastung empfinde. Er habe jedoch Versetzungen im Rahmen seiner freiwilligen Übernahme der Pflichten eines Berufssoldaten hinzunehmen. Für seine Behauptung, er werde als Nichtverheirateter benachteiligt, seien keine konkreten Anhaltspunkte gegeben. Auch ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz sei zu verneinen. Eine Überprüfung der vom Antragsteller benannten Vergleichsfälle habe ergeben, daß es sich dabei um Soldaten mit unterschiedlichen Qualifikationen, Werdegängen und Laufbahnperspektiven und voneinander abweichenden persönlichen Umständen handele. Ein Anspruch darauf, daß einer der benannten Soldaten anstelle des Antragstellers für die Nachbesetzung des Dienstpostens in Ha. habe herangezogen werden müssen, sei weder dargetan noch sonst ersichtlich; diese Soldaten hätten für die Nachbesetzung des freigewordenen Dienstpostens in Hannover nicht herangestanden.

19

Der Antragsteller könne auch aus den Äußerungen des früheren Verteidigungsministers Dr. Wörner gegenüber dem Bundestagsabgeordneten Dr. B. aus dem Jahr 1983 keinen Anspruch darauf herleiten, daß er auf dem bisherigen Dienstposten oder im Raum Köln/Bonn belassen werden müsse. In dem Schreiben des früheren Verteidigungsministers Dr. Wörner sei keine selbstbindende Aussage, sondern lediglich die Mitteilung enthalten, es werde "derzeit in Betracht gezogen", den Antragsteller anschließend entweder als Referent Fü S I 3 im Führungsstab der Luftwaffe oder auch als Leiter des Besucherdienstes im Informations- und Pressestab des BMVg weiter zu fördern.

20

Das vom Antragsteller in St. erworbene Wohnungseigentum stehe seiner Versetzung nicht entgegen. Seine privaten Belange seien insgesamt nicht so gewichtig, daß sie das dienstliche Interesse an der Nachbesetzung des Dienstpostens beim WBK ... überwögen. Schließlich könne der Antragsteller auch aus der verspäteten Aushändigung des Vermerks über das Personalgespräch vom 20. Dezember 1988 keinen Ermessensfehler herleiten. Denn dieser Umstand beruhe auf einem Versehen des LwA und stehe mit der Entscheidung in keinem Zusammenhang. Allgemeine Äußerungen aus dem Bereich des Ministeriums, daß man sich bemühen wolle, die Versetzungshäufigkeit von Offizieren zu mindern, gäben dem Antragsteller ebenfalls keinen Anspruch, auf seinem bisherigen Dienstposten zu verbleiben. Entsprechende Bemühungen, persönliche Vorstellungen des Soldaten mit einer angemessenen Verwendungsdauer in Einklang zu bringen, bedeuteten nicht, daß dies in jedem Einzelfall verwirklicht werden könne. Ebensowenig könne der Antragsteller eine Rechtsverletzung aus dem Umstand herleiten, daß sein bisheriger Dienstposten mit einem anderen Stabsoffizier "regulär" nachbesetzt worden sei.

21

Wegen des Vorbringens im übrigen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

22

Den mit Schriftsatz vom 11. Juli 1989 gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen die Versetzung eingelegten Rechtsbehelfs hat der Senat durch Beschluß vom 26. Juli 1989 - 1 WB 80/89 - zurückgewiesen. Auf die Gründe dieses Beschlusses wird Bezug genommen.

23

Die Akten 1 WB 80/89 des Senats, die Verfahrensakten des BMVg - P II 5 - 136/89 - und die Stammakten des Antragstellers, Hauptteile A und B, waren Gegenstand der Beratung des Senats.

24

II

Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nicht begründet.

25

1.

Der Senat hat in seinem Beschluß vom 26. Juli 1989 dargelegt, daß für die Versetzung des Antragstellers ein dienstliches Bedürfnis besteht (vgl. auch Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 - VMBl S. 76 - Nrn. 4 und 5 Buchstabe a), und daß der Antragsteller nach seiner Vorverwendung für die Wahrnehmung der neuen Aufgabe besonders geeignet ist. Hieran hält der Senat auch im Hauptsacheverfahren fest.

26

Soweit der Antragsteller die - im Vermerk vom 10. Januar 1989 über das Personalgespräch enthaltene - Darstellung des BMVg, daß er für diese Personalentscheidung "der einzige geeignete und zur Verfügung stehende Kandidat sei", nachträglich bestritten hat, ist der BMVg diesem Vorbringen mit dem Hinweis entgegengetreten, daß die vom Antragsteller benannten Offiziere andere Qualifkationen und Laufbahnperspektiven hätten und daher für eine Nachbesetzung des Dienstpostens im WBK ... nicht heranstünden. Diesen Ausführungen des BMVg hat der Antragsteller seinerseits nicht mehr widersprochen. Die Frage, ob die Verwendungsentscheidung hinsichtlich der Nachbesetzung des freigewordenen Dienstpostens in Ha. aus dienstlicher Sicht optimal ist, hat der Senat nicht zu prüfen.

27

2.

Der Senat hält ferner an seiner im Beschluß vom 26. Juli 1989 begründeten Auffassung fest, daß die Versetzungsverfügung auch im übrigen nicht ermessensfehlerhaft ist.

28

Dies gilt insbesondere für die Feststellung, daß der Antragsteller sich hier nicht auf eine rechtlich bindende Zusage seiner weiteren Verwendung beim LwA in Köln oder bei einer anderen Dienststelle im Raum Köln/Bonn unter Hinweis auf das vom früheren Verteidigungsminister Dr. Wörner an den Bundestagsabgeordneten Dr. B. gerichtete Schreiben vom 29. November 1983 berufen kann. Auch dahingehende Verwendungswünsche des Antragstellers, das lediglich planerische Inaussichtstellen einer bestimmten Verwendung des zuständigen Referatsleiters im Rahmen von Personalgesprächen sowie Verwendungsvorschläge der unmittelbaren und stellungnehmenden Vorgesetzten führen nicht zu einer Ermessensbindung der zuständigen personalbearbeitenden Stellen (BVerwGE 43, 179 f.;  53, 23, 27;  53, 280, 286) [BVerwG 28.04.1977 - I WB 87/75]. Ebensowenig kann der Antragsteller, wie der Senat bereits ausgeführt hat, aus Verfahrensfehlern des BMVg bei der Verwendungsauswahl, nämlich der Nichteinhaltung der Dreimonatsfrist für die Bekanntgabe einer Versetzung mit Wechsel des Standortverwaltungsbereichs vor Dienstantritt, Rechte zu seinen Gunsten herleiten. Dies gilt auch hinsichtlich der Rüge des Antragstellers, daß seine Einlassung im Rahmen des Personalgesprächs vom 20. Dezember 1988 bei der Verwendungsentscheidung des BMVg in ermessensfehlerhafter Weise unberücksichtigt geblieben sei, weil ihm der darüber erstellte Vermerk erst am 23. Februar 1989 ausgehändigt worden sei.

29

3.

Soweit der Antragsteller vorgetragen hat, daß der BMVg ihn als Nichtverheirateten bei der Verwendungsauswahl für den nachzubesetzenden Dienstposten in Ha. gegenüber verheirateten Kameraden, die in ihrer bisherigen Verwendung wesentlich längere Stehzeiten im jeweiligen Standort aufwiesen, benachteiligt habe, beruft er sich ohne Erfolg auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes. Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln (BVerwGE 46, 361, 364) [BVerwG 14.01.1975 - I WB 62/74]. Diese Grundrechtsnorm ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden läßt, wenn mithin die Regelung als willkürlich bezeichnet werden muß (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: vgl. BVerfGE 1, 14;  30, 409, 413) [BVerfG 23.03.1971 - 2 BvR 59/71].

30

Der Gleichheitssatz verlangt demnach keine schematische Gleichbehandlung, sondern läßt Differenzierungen zu, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt sind, verbietet allerdings Willkür. Es bleibt daher eine Ermessensfrage, in welcher Weise dem allgemeinen Gedanken der Angemessenheit, Billigkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung zu tragen ist. Nur wenn die äußersten Grenzen überschritten werden, wenn für die getroffene Regelung jeder sachlich einleuchtende Grund fehlt, ist der Gleichheitssatz verletzt. Wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt ausgesprochen hat, beruht die Anwendung des Gleichheitssatzes stets auf einem Vergleich von Lebensverhältnissen, die nie in allen, sondern nur in einzelnen Elementen gleich sind; in diesem Rahmen ist es Sache des Ermessens, die Elemente der zu vergleichenden Lebensverhältnisse abzuwägen, um festzustellen, ob sie eine gleichartige Behandlung erfordern oder eine ungleichartige rechtfertigen (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. BVerwG Beschlüsse vom 21. Juni 1988 - 1 WB 107/87 - m.w.N. und vom 18. April 1989 - 1 WB 141/88).

31

Der BMVg ist dem Vorbringen des Antragstellers, daß die von ihm namentlich benannten Kameraden für die Nachbesetzung des freigewordenen Dienstpostens in Hannover zur Vermeidung einer sachwidrigen Ungleichbehandlung in Betracht zu ziehen gewesen wären, mit dem Hinweis entgegengetreten, bei den genannten Vergleichsbeispielen handele es sich um unterschiedliche Fälle, deren Überprüfung ergeben habe, daß es sich um Soldaten mit unterschiedlichen Qualifikationen, Werdegängen, Laufbahnperspektiven und abweichenden persönlichen Gegebenheiten handele; die sogenannten Vergleichspersonen hätten daher nicht zur Verwendungsauswahl herangestanden. Dieser Darstellung des BMVg hat der Antragsteller weder generell noch im Einzelfall widersprochen. Da somit keine Anhaltspunkte für eine willkürliche Ungleichbehandlung des Antragstellers gegenüber den von ihm namentlich benannten Kameraden gegeben erschien, hat der Senat keinen Anlaß für weitergehende Tatsachenermittlungen gesehen.

32

Auch im übrigen ist der Vowurf einer einseitigen Benachteiligung des Antragstellers gegenüber verheirateten Kameraden in vergleichbarer Stellung nicht zur Überzeugung des Senats dargetan. Aus den Vermerken über die mit dem Antragsteller geführten Personalgespräche und der tatsächlichen Versetzungsfolge ergibt sich vielmehr, daß der BMVg den Antragsteller als einen besonders geeigneten und qualifizierten Pressestabsoffizier ansah und ihn in seiner beruflichen Entwicklung so fördern wollte, daß er vor allem hinsichtlich seiner Endverwendung für die Besetzung eines herausgehobenen Dienstpostens in Betracht kam.

33

Wenngleich ihm dabei jeweils keine rechtsverbindlichen Zusagen erteilt wurden, war die vorausschauende förderliche Personalplanung für den Antragsteller jeweils klar erkennbar; von einer Schlechterstellung des Antragstellers gegenüber verheirateten Kameraden in gleicher Verwendung kann daher keine Rede sein.

34

4.

Schließlich hält der Senat an der im Beschluß vom 26. Juli 1989 begründeten Auffassung fest, daß dem Antragsteller durch die angefochtene Versetzungsmaßnahme keine unzumutbaren persönlichen oder wirtschaftlichen Nachteile entstehen. Wohnungseigentum eines Soldaten steht nach ständiger Rechtsprechung des Senats einer dienstlich gebotenen Versetzung grundsätzlich nicht entgegen. Soweit der Antragsteller für den Fall der Veräußerung des Wohnungseigentums einen rechnerischen Verlust in Höhe von 45.000 DM veranschlagt hat, der aus der Differenz zwischen dem seinerzeit entrichteten Kaufpreis und dem derzeit für realisierbar gehaltenen Verkaufspreis resultieren soll, hat er nicht einmal die Notwendigkeit seiner sofortigen Veräußerung des Wohnungseigentums und damit die Unvermeidbarkeit des geschätzten finanziellen Verlustes dargetan. Die Kosten einer doppelten Haushaltsführung, wie beispielsweise bei seiner Versetzung zur .... ATAF in H., hat er nur dann selbst zu tragen, wenn er nicht uneingeschränkt umzugswillig ist; insoweit hat er es selbst in der Hand, ob er den Anspruch auf Gewährung von Trennungsgeld mit Aussicht auf Erfolg stellen kann und will.

35

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach alledem zurückzuweisen.

36

Für eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten besteht kein Anlaß, weil der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Seide
Dr. Schwandt
Wolbring
Depkat
Schadwinkel