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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.10.1991, Az.: BVerwG 1 WB 120.90

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.10.1991
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 120.90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1991, 21012
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 2. Oktober 1991,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide, Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
sowie
Kapitän zur See Wächter, Oberbootsmann Kurz als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist seit 1. Oktober 1976 Bootsmann, seit 1. November 1980 Oberbootsmann und seit dem 7. Mai 1982 Berufssoldat.

2

Mit Wirkung vom 6. Februar 1989 ist er von der Verwendungsreihe 728 in die Verwendungsreihe 765 übernommen worden.

3

Der Antragsteller hat dreimal an dem auf die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD) gerichteten Verfahren teilgenommen. Sein Antrag vom 30. November 1982 wurde mit Bescheid vom 4. Juli 1983 mangels Bedarfs abgelehnt. 1984 wurde der Antragsteller erneut in das Auswahlverfahren einbezogen und scheiterte auch hier am Bedarf. Ein Umsetzung in eine andere Verwendungsgruppe/Verwendungsreihe scheiterte ebenfalls hieran (vgl. Bescheid vom 29. Juni 1984). Die Teilnahme an dem Auswahlverfahren 1985 blieb erfolglos, weil der Antragsteller dabei nicht die erforderliche Mindestpunktzahl erreichte.

4

Mit Schreiben vom 7. November 1989 beantragte er erneut die Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD. Dieser Antrag wurde vom Personalstammamt der Bundeswehr (PSABw) zurückgewiesen, weil der Antragsteller alle zulässigen Wiederholungsmöglichkeiten bereits ausgeschöpft habe.

5

Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde machte der Antragsteller geltend, die allgemeinen Vorschriften könnten auf seinen Fall keine Anwendung finden, weil er sich wegen des Wechsels der Verwendungsreihe in einer anderen Situation befinde als bei seinen früheren Anträgen. Er müsse so behandelt werden, wie wenn er erstmals einen Antrag gestellt hätte.

6

Die Beschwerde wurde mit Bescheid des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - P II 7 - vom 24. April 1990 zurückgewiesen, weil die Beschränkung auf eine dreimalige Teilnahme an den Auswahlverfahren unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer Verwendungsreihe gelte.

7

Der Beschwerdebescheid ist dem Antragsteller am 27. April 1990 ausgehändigt worden.

8

Mit Schriftsatz vom 9. Mai 1990, per Telefax eingegangen beim BMVg am selben Tag, hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, den der BMVg mit Schreiben vom 18. Juli 1990 dem Senat vorgelegt hat.

9

Der Antragsteller macht geltend, die Ablehnung seines Antrags auf Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD ohne erneute Prüfung seiner Eignung sei rechtswidrig. Denn die Voraussetzungen, unter denen er sich 1982 erstmals um seine Zulassung beworben und unter denen er 1984 und 1985 von Amts wegen erneut in das Auswahlverfahren einbezogen worden sei, hätten sich zwischenzeitlich geändert. Es ergebe sich für ihn eine völlig neue Lage. Er habe einerseits bereits früher die erforderliche Punktzahl erreicht und damit seine grundsätzliche Eignung für die Laufbahn der OffzMilFD bewiesen. Gescheitert sei seine Zulassung lediglich an der von ihm seinerzeit erzielten Platzziffer. Diese sei jedoch in Abhängigkeit vom Bewerberaufkommen in der damaligen Verwendungsreihe 728 ermittelt worden. In den jetzigen Verfahren stelle es einen Verstoß gegen die Ernennungs- und Verwendungsgrundsätze des § 3 SG dar, wenn der inzwischen eingetretenen Veränderung der Bewerbungsvoraussetzungen nicht Rechnung getragen werde. Denn es sei sehr wahrscheinlich, daß er in der jetzt zu berücksichtigenden Verwendungsreihe eine seine Zulassung ermöglichende Platzziffer erreichen werde, weil die Konkurrenzsituation zu Mitbewerbern sich für ihn nunmehr wesentlich günstiger darstelle als im Rahmen der früheren Verwendungsreihe in den Jahren 1983 bis 1985. Argumente der "ausgewogenen Dienstgrad- und Altersstruktur des Offizierkorps" könnten ihm schon deshalb nicht entgegengehalten werden, weil derartige Strukturkriterien den allein an Eignung, Befähigung und Leistung des Soldaten anknüpfenden Ernennungs- und Verwendungsgrundsätzen des § 3 SG zuwiderliefen. Im übrigen gehe der Hinweis auf Altersstrukturüberlegungen deshalb fehl, weil für das Auswahlverfahren 1990 sein Geburtsjahrgang in der Verwendungsreihe 765 ausdrücklich für eine Bewerbung geöffnet worden sei. Speziell für die Verwendungsreihe 765 sei darauf hinzuweisen, daß in diese Verwendungsreihe nur Unteroffiziere mit Portepee nach langjähriger Verwendungsdauer in anderen Verwendungsreihen umgeschrieben würden und von daher bei ihrer Bewerbung um Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD keine Erfahrung in der Verwendungsreihe 765 mitbrächten.

10

Der Antragsteller beantragt:

1.)
Der Bescheid des Amtschefs PSABw vom 04.12.1989 und der Bescheid des BMVg - P II 7 - Az 255-05-10 25/90 - vom 24.04.1990 werden aufgehoben.

2.)
Der BMVg wird verpflichtet, den ASt unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.

11

Der BMVg bittet

12

um Zurückweisung des Antrags.

13

Die Ablehnung des Begehrens sei angesichts der dreimaligen erfolglosen Teilnahme des Antragstellers am Auswahlverfahren rechtsfehlerfrei. Die Beschränkung auf drei Teilnahmemöglichkeiten erfolge unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Verwendungsreihe. Eine andere Verfahrensweise würde Soldaten, die häufig ihre Verwendungsreihe wechselten, ungerechtfertigt gegenüber anderen Kameraden bevorzugen, die aus Bedarfsgründen oder auf Grund einer Spezialausbildung in ihrer Verwendungsreihe verbleiben müßten und dort nur drei Chancen für eine Teilnahme am Auswahlverfahren hätten.

14

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Verfahrensakten des BMVg - P II 5 - 480/90 - und die Personalakten des Antragstellers lagen dem Senat bei der Beratung vor.

15

II

1.

Der Antragsteller begehrt die Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD. Seine Antrag ist zulässig. Insbesondere ist für dieses Begehren der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten gegeben (Beschlüsse vom 26. Januar 1981 - BVerwG 1 WB 47.79 - <BVerwGE 73, 126>, vom 24. April 1990 - BVerwG 1 WB 125.89 - und vom 26. April 1990 - BVerwG 1 WB 142.89 -). Der Antrag ist auch rechtzeitig gestellt. Er ist per Telefax vom 9. Mai 1990 am selben Tag beim BMVg eingegangen (vgl. Urteil 13. Februar 1987 - BVerwG 8 C 25.85 - <NVwZ 1987, 788>). Die Antragsfrist (§ 17 Abs. 4 Satz 1 WBO) lief erst am 11. Mai 1990 ab.

16

2.

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

17

Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung. Die vom BMVg in diesem Zusammenhang zu treffenden Entscheidungen sind Ermessensentscheidungen; sie können vom Senat nur daraufhin überprüft werden, ob der BMVg die Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Beschluß vom 16. März 1977 - BVerwG 1 WB 137.76 - <BVerwGE 53, 265 [267]>). Das gilt auch für Entscheidungen im Rahmen der Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD (Beschluß vom 13. Juli 1989 - BVerwG 1 WB 42.89 -). Grundlage für die vom Antragsteller begehrte Einbeziehung in das Auswahlverfahren zur Zulassung zur Laufbahn der OffzMilFD sind § 30 SLV und die vom BMVg hierzu erlassenen Bestimmungen des Kapitels 4 ZDv 20/7, in denen der BMVg das ihm zustehende Ermessen konkretisiert hat. Diese Bestimmungen sind rechtlich nicht zu beanstanden (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. BVerwG a.a.O. m.w.N.).

18

Nr. 409 ZDv 20/7 sieht vor:

"Unteroffiziere mP, denen mitgeteilt worden ist, daß sie endgültig aus dem Bewerberkreis ausscheiden oder die diese Rechtsfolge selbst herbeigeführt haben [Nr. 407, 408 b) 408 c)], sind von einer weiteren Teilnahme am Auswahlverfahren für die Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes ausgeschlossen."

19

Hieraus folgt, daß auch geeignete Bewerber, unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Verwendungsreihe, nur insgesamt dreimal in Eignungsreihenfolgen aufzunehmen sind und dann als Bewerber endgültig ausscheiden. Die Bestimmung und ihre Auslegungen durch das PSABw und den BMVg sind nicht ermessensfehlerhaft. Die Vorschrift führt zu zeitlichen Beschränkungen der Bewerbungen für die Zulassung zur Laufbahn und dient einer ausgewogenen Struktur des Offizierkorps. Sie ist grundsätzlich zulässig. Das hat der Senat bereits für die Festlegung von allgemeinen Altersgrenzen entschieden (Beschlüsse vom 28. Januar 1981 - BVerwG 1 WB 173.79 - und vom 6. August 1981 - BVerwG 1 WB 17.80 -). Wie altersmäßige Einschränkungen oder ähnlich wirkende Vorschriften im einzelnen gestaltet werden, ist eine Frage verteidigungspolitischer Zweckmäßigkeit. Entsprechende Entscheidungen der zuständigen militärischen Stellen sind grundsätzlich nicht gerichtlich nachprüfbar (BVerwG a.a.O.). Die gerichtliche Nachprüfung erstreckt sich insoweit regelmäßig nur darauf, ob in Anwendung der aufgestellten Grundsätze alle Bewerber gleichbehandelt werden. Das gilt, wie der Senat bereits entschieden hat, auch für die hier maßgebliche Regelung der Nr. 409 ZDv 20/7 (Beschluß vom 2. Juli 1991 - BVerwG 1 WB 189.90 -). Hieran ist festzuhalten.

20

Der Antragsteller hat selbst nicht behauptet, daß er insofern ungleich behandelt worden sei, als anderen Unteroffizieren mit Portepee nach einem Wechsel in die Verwendungsreihe 765 die Teilnahme an einem Auswahlverfahren auch dann ermöglicht worden sei, wenn sie zuvor von den ihnen nach der Nr. 408 ZDv 20/7 eingeräumten Möglichkeiten Gebrauch gemacht hatten. Er meint vielmehr, ein Wechsel in der Verwendungsreihe bedinge von Haus aus aus Rechtsgründen stets eine erneute Ausschöpfung aller Möglichkeiten. Diese Auffassung geht fehlt, weil sie die der Personalführung durch § 30 SLV eingeräumte Gestaltungsfreiheit verkennt.

21

Es gibt keinen die Personalführung bindenden Grundsatz, daß sich die Art der Verwendung eines Soldaten nach seinen Beförderungsaussichten oder seinen persönlichen Vorstellungen auszurichten habe. Vielmehr ist stets auf den Nutzeffekt für die Bundeswehr und auf die Gesichtspunkte des militärischen Bedarfs abzustellen, sofern die Auswahl an den Grundsätzen von Eignung, Leistung und Befähigung ausgerichtet bleibt, der Fürsorgepflicht Rechnung getragen und nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßen wird (vgl. Beschlüsse vom 19. Mai 1981 - BVerwG 1 WB 123.79 - <BVerwGE 73, 182 [184]> und vom 23. Januar 1991 - BVerwG 1 WB 118.90 -). Es spricht nichts dafür, daß diese Grundsätze von der Stammdienststelle der Marine, vom PSABw und vom BVMg nicht eingehalten werden, weil es stets bei einer dreimaligen Teilnahme an dem Auswahlverfahren aus generalisierenden Erwägungen sein Bewenden hat. Eine allgemein praktikable Lösung wird nicht sachlich unvertretbar, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß auf Grund veränderter Umstände ein Bewerber bei einer weiteren (vierten) Teilnahme eine bessere Chance für den Laufbahnwechsel gehabt hätte als zuvor. Mehr als die Gewährung von drei Chancen in drei Jahren gebietet auch die Fürsorgepflicht nicht. Der Soldat hat keinen Anspruch darauf, durch einen Laufbahnwechsel gefördert zu werden, wenn militärische Zweckmäßigkeitserwägungen dagegen sprechen (Beschluß vom 2. Juli 1991 - BVerwG 1 WB 189.90 -).

22

Der Antrag ist nach alledem zurückzuweisen.

23

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht gegeben sind.

Saalmann
Seide
Wolbring
Wächter
Kurz