Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.04.1990, Az.: BVerwG 1 WB 125/89
Offizier des militärfachlichen Dienstes; Laufbahnwechsel; Offizier des Truppendienstes; Personeller Bedarf; Bedarfsermittlung; Gerichtliche Kontrolle
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.04.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 125/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 12624
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DokBer B 1990, 271
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Es ist rechtmäßig, den Wechsel eines Offiziers des militärfachlichen Dienstes in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes davon abhängig zu machen, ob in der in Frage kommenden Fachrichtung personeller Bedarf besteht.
- wie BVerwGE 53, 265 -
- 2.
Die Bedarfsermittlung unterliegt grundsätzlich nicht der gerichtlichen Kontrolle.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 24. April 1990,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl, ferner
Oberstarzt Dr. Neye, Hauptmann Knorr als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der ... 1946 geborene Antragsteller ist im Januar 1966 in die Bundeswehr eingetreten. Er ist Offizier des militärfachlichen Dienstes (OffzMilFD) und wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1976 unter Verleihung der Eigenschaft eines Berufssoldaten zum Leutnant ernannt. 1979 wurde er zum Oberleutnant und 1986 zum Hauptmann befördert.
Er wird derzeit als Datenverarbeitungs-Programmieroffizier PERFIS/Personaloffizier (DVProgrOffz PERFIS/PersOffz) bei der Stammdienststelle der Luftwaffe (SDL) in K. eingesetzt.
Der Antragsteller wurde zuletzt 1983 und 1985 jeweils mit "2 B" beurteilt. In der planmäßigen Beurteilung zum 31. März 1988 erhielt er in der gebundenen Beschreibung sechsmal die Wertung "1", achtmal die Wertung "2" und einmal die Wertung "3". In der freien Beschreibung erhielt er viermal den Ausprägungsgrad "B".
Mit Schreiben vom 9. Juni 1987 beantragte er seine Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes (OffzTrD). In der hierzu unter dem 12. Juni 1987 erstellten "Laufbahnbeurteilung" haben der Dezernatsleiter des Antragstellers, dessen Abteilungsleiter und der Leiter der SDL seinen Antrag "besonders befürwortet". Mit Schreiben vom 27. Juni 1988 hat der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) die Entscheidung über den Antrag zurückgestellt und dem Antragsteller mitgeteilt, daß er in das Auswahlverfahren 1989 erneut einbezogen werde.
Mit Bescheid vom 29. Mai 1989, dem Antragsteller ausgehändigt am 5. Juni 1989, lehnte der BMVg - P IV 5 - den gewünschten Laufbahnwechsel mit der Begründung ab, daß die Luftwaffe im Geburtsjahrgang des Antragstellers entsprechend den Vorgaben des Erlasses "Auswahlverfahren für den Laufbahnwechsel von Offizieren des militärfachlichen Dienstes in die Laufbahn der Offiziere des Truppendienstes" (BMVg - P II 1 - Az. 16-05-18/2 - vom 14. März 1989) vier Offiziere bei 13 Bewerbungen in die Laufbahn der OffzTrD übernehme und ein Bedarf in dem für den Antragsteller in Frage kommenden Werdegang DVProgrOffz PERFIS/PersOffz nicht bestanden habe.
Mit Schreiben vom 15. Juni 1989, bei seinem Disziplinarvorgesetzten am 16. Juni 1989 eingegangen, beantragt der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Diesen Antrag hat der BMVg mit seiner Stellungnahme vom 12. Oktober 1989 dem Senat vorgelegt.
Zur Begründung seines Antrags trägt der Antragsteller im wesentlichen vor:
Die Bedarfsermittlung stünde nicht im Einklang mit den tatsächlichen Gegebenheiten. Sowohl im Werdegang "Personalwesen" als auch im Werdegang "Datenverarbeitung" bestünde Bedarf. Die Bedarfsermittlungen führten aus folgenden Gründen zu fehlerhaften Bedarfszahlen. Grundlage der Bedarfszahlen seien die OSTAN der Teilstreitkräfte und der ODSP des BMVg bzw. der Teilorganisationen der Bundeswehr, die keine OSTAN hätten. Für Dienstposten im gemischt zu besetzenden Bereich gäbe es bis heute keine Stellenbindung; diese Dienstposten seien im Regelfall keiner der drei Teilstreitkräfte direkt zugeordnet, sondern von allen personalbearbeitenden Stellen - in Absprache zwischen den Teilstreitkräften - besetzbar. Daraus folge, daß diese Dienstposten nicht eindeutig bei der Berechnung der Soll-Werte zugeordnet werden konnten, insbesondere wenn sie unbesetzt seien. Für Zuordnungen der Dienstposten zu Werdegängen auf Grund der dort wahrzunehmenden Tätigkeiten gäbe es derzeit keine verbindliche Festlegung in den Organisationsgrundlagen. Daraus resultierten unzutreffende Zuordnungen von Dienstposten zu Werdegängen. Hinsichtlich der Ist-Werte sei festzustellen, daß der Datenbestand für Offiziere bekanntermaßen - besonders bezogen auf ZATN - in einem schlechten Zustand sei und bei den regelmäßigen Überprüfungen/Revisionen des PERFIS bemängelt werde. Hieraus folge, daß bei der Zuordnung der Soldaten zu den Werdegängen zwangsläufig falsche Werte entstehen müßten. Eine richtige Bedarfsermittlung hätte zu einer höheren Übernahmequote gerade in seinem Geburtsjahrgang geführt. Unter diesen Voraussetzungen hätte er auf Grund seiner Qualifikation berücksichtigt werden müssen.
Der BMVg bittet,
den Antrag zurückzuweisen.
Wie im Bescheid vom 29. Mai 1989 zu Recht ausgeführt worden sei, habe für den für den Antragsteller in Betracht kommenden Werdegang Datenverarbeitung/Personalwesen kein Bedarf bestanden; vielmehr stehe dort im Jahrgang 1946 einem Soll von zehn Berufsoffizieren des Truppendienstes ein Ist von 15 gegenüber. Eine mögliche künftige Entwicklung könne nicht Grundlage für eine Übernahmeentscheidung sein; andere organisatorische Vorstellungen des Antragstellers führten zu keiner anderen Bedarfsermittlung. Es bestünden im übrigen Bedenken, ob ein Eingehen auf die Ausführungen zu den Grundlagen der Bedarfsermittlung für die Zulassung zu dieser Laufbahn nicht bedeute, einem unzulässigen Ausforschungsbeweis Folge zu leisten.
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Verfahrensakte des BMVg - P II 5 - 405/89 - und die Personalakte des Antragstellers - Hauptteile A und B - haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.
II
1.
Da die Übernahme eines OffzMilFD in die Laufbahn der OffzTrD von der erfolgreichen Teilnahme an einer Ergänzungsausbildung abhängig ist (vgl. Nrn. 710 ff. ZDv 20/7 in der geltenden Fassung), ist das Begehren des Antragstellers sachdienlich dahin auszulegen, daß er beantragen will, den BMVg zu verpflichten, ihn zur Ergänzungsausbildung für die Laufbahn der OffzTrD zuzulassen.
Für diesen Antrag sind der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten und die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gegeben (§ 21 Abs. 1, Abs. 2, § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 WBO). Bei der Entscheidung über die Zulassung zur Ergänzungsausbildung handelt es sich um eine Verwendungsentscheidung, die nach ständiger Rechtsprechung des Senats truppendienstlicher Natur ist (vgl. BVerwGE 53, 265 = NZWehrr 1977, 183; BVerwG Beschlüsse vom 18. Februar 1982 - 1 WB 102/81 -, vom 26. April 1984 - 1 WB 87/83 -, vom 15. Januar 1985 - 1 WB 88/84 -, vom 26. Juni 1985 - 1 WB 25/84 - und vom 8. September 1988 - 1 WB 91/87).
Der Antrag ist auch im übrigen zulässig.
2.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die beantragte Zulassung.
Es handelt sich um einen Verpflichtungsantrag. Für die gerichtliche Entscheidung kommt es deshalb grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt dieser Entscheidung an (BVerwGE 63, 1[BVerwG 14.02.1978 - 1 WB 109/77]).
Der Soldat hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Verwendung und zwar auch nicht darauf, an einer Ergänzungsausbildung teilzunehmen, die ihm die Möglichkeit eröffnet, in die Laufbahn der OffzTrD übernommen zu werden. Die vom BMVg in diesem Zusammenhang zu treffenden Entscheidungen sind Ermessensentscheidungen. Sie können vom Senat nur darauf überprüft werden, ob der Antragsteller durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) oder ob der BMVg die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Der vom Antragsteller angefochtene ablehnende Bescheid des BMVg ist nicht ermessensfehlerhaft.
Der BMVg hat den Laufbahnwechsel von OffzMilFD in die Laufbahn der OffzTrD in der ZDv 20/7, Kapitel 7, geregelt. Er hat sein Ermessen in dieser Bestimmung dahin konkretisiert, daß bei Bedarf OffzMilFD im Dienstgrad eines Hauptmanns, die das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie besonders förderungswürdig erscheinen, in die Laufbahn der OffzTrD übernommen werden können (Nrn. 701 bis 704 ZDv 20/7). OffzMilFD im Dienstgrad Oberleutnant können mit ihrem Einverständnis von den zuständigen Disziplinarvorgesetzten für den Wechsel in die Laufbahn der OffzTrD vorgeschlagen werden oder den laufbahnmäßigen Wechsel selbst beantragen. Sie müssen jedoch zum Zeitpunkt des Antrags das 40. Lebensjahr vollendet haben, auf einem STAN-Dienstposten für Hauptleute verwendet werden und in dieser Verwendung mindestens einmal planmäßig beurteilt worden sein (Nr. 705 ZDv 20/7). Diese Auswahlkriterien sind durch den Erlaß des BMVg - P II 1 - vom 14. März 1989 weiter präzisiert und modifiziert worden; sie sind rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist ein berechtigtes Anliegen der Personalführung, dem Truppendienst nur weitere Offiziere zuzuführen, wenn hierfür ein Bedarf besteht und ihre Verwendung in der neuen Laufbahn sichergestellt ist. Jede andere Verfahrensweise wäre nicht nur unter personalwirtschaftlichen Gesichtspunkten, sondern auch aus Haushaltsgründen nicht vertretbar (BVerwGE 53, 265; BVerwG Beschluß vom 8. September 1988 - 1 WB 91/87 - m.w.N.).
Der Einwand des Antragstellers gegen die getroffene Entscheidung geht allein dahin, daß bei nach seiner Meinung richtiger Bedarfsermittlung er auf Grund seiner Qualifikation hätte berücksichtigt werden müssen. Dieser Einwand ist unbegründet. Bei der Frage, welchen "Bedarf" die Bundeswehr in den einzelnen Bereichen hat, handelt es sich nicht um einen gerichtlicher Nachprüfung unterliegenden unbestimmten Rechtsbegriff. Eine derartige Bedarfsermittlung dient vielmehr der Verwirklichung planerischer Vorstellungen und ist eine organisatorische Maßnahme, mit deren Hilfe der BMVg den Verteidigungsauftrag der Bundeswehr realisieren will. Solche planerischen Vorstellungen und organisatorischen Maßnahmen stehen grundsätzlich außerhalb des Vorwurfs der Rechtswidrigkeit. Es handelt sich hierbei in erster Linie um Zweckmäßigkeitsfragen, die - wenn sie ein dienstliches Bedürfnis für eine bestimmte Verwendung eines bestimmten Soldaten begründen oder ausschließen - bei der richterlichen Kontrolle einzelner Personalmaßnahmen, außer bei Rechtsverstößen, als vorgegeben hingenommen werden müssen (BVerwGE 53, 95, 97 [BVerwG 11.11.1975 - I WB 24/75] m.w.N.). Es gehört nicht zu den Aufgaben der Wehrdienstgerichte, ihre Vorstellung über die Organisation der Streitkräfte an die Stelle derjenigen der dazu berufenen Organe zu setzen. Prüfen können die Wehrdienstgerichte lediglich, ob ein Soldat im Einzelfall in Anwendung solcher auf ihre Richtigkeit nicht nachprüfbarer Grundsätze in eigenen Rechten verletzt worden ist. Im vorliegenden Fall sind demnach die Einwendungen des Antragstellers gegen den vom BMVg ermittelten Bedarf an OffzMilFD, die zur Ergänzungsausbildung für die Laufbahn der OffzTrD zugelassen werden sollen, unbeachtlich. Ob der vom BMVg ermittelte Bedarf künftigen Anforderungen entspricht oder nicht entspricht und die Bedarfsprognose richtig ermittelt wurde, ist eine Frage planerischer Vorstellung und unterliegt daher grundsätzlich nicht der gerichtlichen Nachprüfung.
Mit seinem Einwand, bei der Bedarfsermittlung habe der BMVg verschiedene, sich möglicherweise als Fehlerquellen auswirkende Fakten unberücksichtigt gelassen, kann der Antragsteller seinen behaupteten Anspruch nicht begründen, da es sich insoweit allenfalls um "systemimmanente" Fehlerquellen handelt, die den Antragsteller nicht unmittelbar in seinen Rechten berühren. Nur dann, wenn durch solche Fehler im Auswahlsystem unmittelbar Rechte des Anstragstellers beeinträchtigt werden, er also im konkreten Fall durch seinen Tatsachenvortrag schlüssig darlegen könnte, daß er ohne diese Fehler ausgewählt hätte werden müssen, könnte er sich hierauf mit Erfolg berufen. Hierzu hat der Antragsteller jedoch substantiiert nichts vorgetragen. Der Antragsteller ist schon dem Vortrag des BMVg, in seinem - des Antragstellers - Geburtsjahrgang stünden einem Soll von zehn Truppenoffizieren in seiner Verwendungsreihe ein Ist von 15 gegenüber, nicht entgegengetreten. Schließlich lassen weder die vom Antragsteller gegen die Soll- noch gegen die Ist-Wert-Ermittlung geltend gemachten Bedenken erkennen, daß sich hieraus möglicherweise ergebende Fehlerquellen unmittelbar Rechte des Antragstellers berühren. Die Bedenken des Antragstellers beruhen lediglich auf Vermutungen, jedoch nicht auf konkret nachprüfbaren Tatsachen.
Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch die Entscheidung des BMVg, daß bei der Auswahl der Bewerber deren Ausbildungsstand berücksichtigt wurde. Wie der Senat bereits wiederholt entschieden hat, ist es ein zulässiges Auswahlkriterium, bei der Übernahme von OffzMilFD in die Laufbahn der OffzTrD solche Bewerber auszuwählen, die bei ihrer späteren Verwendung einer weiteren Fachausbildung nicht bedürfen (BVerwG Beschluß vom 26. Juni 1985 - 1 WB 25/84 - m.w.N.). Hiergegen hat der Antragsteller im übrigen auch keine Einwendungen erhoben.
Nach alldem ist der Antrag als unbegründet zurückzuweisen.
3.
Für eine Belastung des Antragstellers mit den Kosten des Verfahrens besteht kein Anlaß, da die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht gegeben sind.
Wolbring
Wehrl
Dr. Neye
Knorr